BVwG W136 2000668-1

W136 2000668-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2014

Regest

Personaltarif, Vermögensnachteil, Verpflegsgeld,<br/>Zivildiensteinrichtung

Texte intégral

BVwG W136 2000668-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2000668.1.00

Spruch

W136 2000668-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.02.2007, Zl. 249683/29/ZD/0207, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 ein vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Rechtsträger "Fonds Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnheime" in Höhe von € 1.205,06 besteht.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Zuweisungsbescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (ZDG) dem im Spruch genannten Rechtsträger zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ("Hilfsdienste bei der Pflege und Betreuung alter Menschen") für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003 zugewiesen.

2. Mit Antrag vom 3. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer ua. die bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, für die mitbeteiligte Partei als Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung gemäß § 28 Abs. 1 ZDG Sorge zu tragen habe.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.02.2007, Zl. 249683/29/ZD/0207, wurde ua. festgestellt, dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche des BF gegen den Rechtsträger bestehen.

4. Der in der Folge im Instanzenzug ergangene Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 29. November 2007 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2008/11/0057, aufgehoben, weil entgegen der Annahme der Behörde eine Verfristung des genannten Antrages des BF nicht vorlag.

5. Mit dem (Ersatz )Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 5. April 2011 wurde der vermögensrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers gegen den Rechtsträger gemäß § 28 ZDG iVm § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, iVm § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 39/2009, mit EUR 42,48 festgestellt. Außerdem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen mangels Rechtsgrundlage abgewiesen.

6. Gegen den vorgenannten Bescheid richtete sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde des BF an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. Ro 2011/11/0155, den vorgenannten Bescheid des Bundesministeriums für Inneres mit Ausnahme des Abspruches über die Verzugszinsen wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.

Diese erkannte der Verwaltungsgerichthof darin, dass die Behörde vor dem Hintergrund der zugunsten des BF sprechenden entscheidungsrelevanten Beweislage, wonach dieser für beim Rechtsträger konsumierte Mahlzeiten zu bezahlen gehabt hatte, zum gegenteiligen Beweisergebnis gelangte, ohne eine weitere vom BF namhaft gemachte Zeugin zu befragen. Im Übrigen habe sich die Behörde bei der Beurteilung der vom BF im Rahmen des Zivildienstes geleisteten Hilfsdienste als solche mit geringer körperlicher Belastung nicht mit den dazu im Widerspruch stehenden konkretisierenden Angaben des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, weshalb sich der Bescheid auch aus diesem Grund als rechtswidrig erweise.

7. Mit 31.12.2013 wurde die Berufungsbehörde im BMI aufgelöst. Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der ZD das Bundesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit 01.01.2014 eingetreten.

Der gegenständliche Verfahrensakt wurde dem BVwG am 30.01.2014 vorgelegt.

8. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes hat der BF seine gegen den oben genannten Bescheid des Bundesministeriums für Inneres an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Bescheidbeschwerde übermittelt. Am 30.09.2014 hat der BF Akteneinsicht in den Verwaltungsakt genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der BF war vom 01.10.2002 bis 30.09.2003 dem Rechtsträger Fonds Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnheime mit Dienstort XXXX zum Zivildienst zugewiesen. In diesem Zeitraum hat er an 154 Tagen Dienst versehen (inklusive Einschulung und Kurs beim Roten Kreuz), an 208 Tagen keinen Dienst versehen (Dienstfreistellung, Krankenstand) und war drei Tage in stationärer Behandlung im Spital.

1.2. Im Zeitraum 01.10.2002 bis 30.09.2003 hat der BF vom Rechtsträger für die Monate Oktober und November 2002 eine Verpflegspauschale von € 218,02 erhalten und hatte für allfällige in seiner Einsatzstelle "XXXX" konsumierte Mahlzeiten den Personalpreis zu bezahlen. Mit 21. 11.2002 wurde rückwirkend mit 01.11.2002 die Verpflegsabrechnung umgestellt und der BF hat für dienstfreie Tage €

11,50 und für Tage, an denen er Dienst leistete, € 3,50 für das nicht konsumierte Abendessen in bar von seinem Rechtsträger erhalten. Der BF hat aufgrund der rückwirkenden Umstellung im November 2002 noch bis 20. November 2002 bei Teilnahme am Essen den dafür vorgesehenen Personaltarif bezahlt.

1.3. Der BF hat in der Zeit seines Zivildienstes vom Rechtsträger entsprechend den oben dargelegten Modalitäten Verpflegsgeld in der Höhe von insgesamt € 2.978,94 erhalten.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF ab 21. November 2002 an Tagen, an denen er Dienst zu versehen hatte, Frühstück und Mittagessen in Form von Naturalverpflegung unentgeltlich von seinem Rechtsträger zur Verfügung gestellt wurde.

1.5. Der BF wurde während seines Zivildienstes zu Hilfsdiensten im Rahmen der Pflege im geriatrischen Bereich mit zum Teil desorientierten Personen herangezogen. Seine Tätigkeiten umfassten insbesondere:

Bettenmachen, Essensausgabe, Übernahme und Lagerung von Pflegebedarfsartikeln, Nachfüllen von Seifen- und Desinfektionsmittelspendern und Papierhandtüchern, Reinigung sowie Desinfektion von Pflegeutensilien, Betten, Waschschüsseln etc., Durchführung von Wäschetausch, Reinigung von Kleinwäsche, Hol- und Bringdienste im Rahmen des Pflegedienstes, Begleitung von betreuten Bewohnern

2. Beweiswürdigung

2.1. Die unter 1.1. bis 1.3. getroffenen Feststellungen betreffend den vom BF geleisteten Zivildienst, die Modalitäten seiner Verpflegung sowie die Höhe der vom Rechtsträger ausgezahlten Verpflegsgelder konnte unmittelbar auf Grund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem vom VwGH behobenen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 05.04.2011 sowie den bezughabenden Kassenbelegen und glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben sowohl des Rechtsträgers als auch des BF getroffen werden.

Was die Höhe der an den BF tatsächlich ausgezahlten Verpflegsgelder betrifft, ist Folgendes zu bemerken:

An den BF wurde die Pauschalvergütung gemäß § 25a ZDG grundsätzlich am Monatsanfang gemeinsam mit einem pauschalen Verpflegsgeld (ab Dezember 2002 Anzahl der Tage im Monat mal € 11,50) für dieses Monat ausbezahlt. Am Beginn des nächsten Monats wurde sodann der nach Abrechnung des Rechtsträgers tatsächlich bestehende Anspruch auf Verpflegsgeld für das abgelaufenen Monat mit der pauschalen Vorauszahlung für den nächsten Monat gegenverrechnet. Dem BF ist insofern zu folgen, als die von der Behörde vorgenommene Berechnung über die tatsächlich erhaltenen Verpflegsgelder nicht nachvollziehbar ist. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Abrechnungsbelegen, die vom BF unterschrieben sind, ergibt sich, dass der BF im Jahr seines Zivildienstes vom Rechtsträger insgesamt Zahlungen in der Höhe von € 5.126,64 erhalten hat, wobei bei diesem Betrag bereits berücksichtigt ist, dass im September 2003 eine Rückzahlung des BF an den Rechtsträger in Höhe von € 83,50 erfolgte. Von diesem Betrag sind die Pauschalvergütungen in der Höhe von €

2. 147,70 (3x176,20 und 9x179,20) abzuziehen, sodass sich der in den Feststellungen angeführte Betrag von €2.978,94 ergibt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Angaben des BF als auch des Rechtsträgers über die erhaltenen "Bezüge" der Monate Oktober 2002 sowie Dezember 2002 bis September 2003 gleichlautend sind. Der BF selbst verfügt über keine Belege über die geleisteten Zahlungen im Monat November 2002. Die diesen Monat betreffenden im Verwaltungsakt aufliegenden vom Rechtsträger vorgelegten Abrechnungen sind jedoch unbedenklich und hat der BF die Übernahme der dort angeführten Beträge mit Unterschrift bestätigt, weshalb sie der gegenständlichen Entscheidung über die vom Rechtsträger geleisteten Zahlungen zugrunde gelegt werden konnten.

2.2. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage, ob der BF auch nach dem 21.11.2014 für das bei seiner Einrichtung zur Verfügung gestellte Frühstück und Mittagessen im Konsumationsfall ein Entgelt in Höhe des Personaltarifs zu entrichten hatte, wurde dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF gefolgt, das auch durch zwei weitere Zeuginnen bestätigt wurde.

So hat eine zur Zeit des Zivildienstes im Haus XXXX beschäftigte DGKS, Frau S. angegeben, dass der BF nach ihren Beobachtungen auch nach Dezember 2002 den Personaltarif für die im Speisesaal angebotenen Mahlzeiten zu entrichten hatte. Insoweit seitens der Behörde relativierend festgestellt wurde, dass diese Zeugin bereits seit Jahren nicht mehr im Haus XXXX beschäftigt ist, ist dieser Umstand hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin jedenfalls irrelevant.

Schließlich hat eine weitere in der vorgenannten Einrichtung beschäftigte DGKS, Frau M. ohne nähere zeitliche Präzisierung schriftlich bestätigt, dass der BF für das Mittagessen bezahlt hätte und sie annehme, dass er auch für das Frühstück bezahlt habe, da es auch für die übrigen Dienstnehmer kostenpflichtig gewesen wäre. Diesbezüglich wurde seitens des Hauses XXXX angegeben, dass ein Gespräch mit dieser Zeugin ergeben habe, dass diese eine Bezahlung des Mittagessens nur zu Beginn beobachtet habe und sie später nicht mehr darauf geachtet habe. Das Vorbringen des BF, wonach ihm die Zeugin M. telefonisch mitgeteilt habe, dass sie nach Abgabe ihrer schriftlichen Stellungnahme von ihrem Arbeitgeber des Vertrauensbruches bezichtigt wurde und sie sich deswegen aus Angst um ihren Arbeitsplatz für ihre Stellungnahme entschuldigt habe, jedoch nunmehr nachdem sie nicht mehr dort beschäftigt sei, für eine Stellungnahme neuerlich zur Verfügung stünde, erscheint nicht gänzlich lebensfremd und für sich allein nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Mitleidenschaft zu ziehen.

Den glaubwürdigen, jedoch nicht durch Belege oder Rechnungen belegten Angaben des BF und zweier Zeuginnen stehen die diesbezüglich widersprechenden Angaben des Hauses XXXX gegenüber, wonach dem BF die Mahlzeiten an Diensttagen unentgeltlich zur Verfügung gestanden wären. Soweit zum Beweis dafür eine vom Rechtsträger mit Schreiben vom 6. November 2007 vorgelegte Rechnung samt Namensliste vorgelegt wird, so ist, wie die Verwaltungsgerichtshof in der Sache ausgeführt hat, nichts für den Standpunkt der belangten Behörde zu gewinnen, da in dieser Namensliste der "Zivildiener" nämlich unter der Rubrik "Personal" angeführt ist, welches nach den Angaben des mitbeteiligten Rechtsträgers für konsumierte Mahlzeiten (entweder in bar oder unbar) zu bezahlen gehabt habe.

Im Hinblick auf die klar zugunsten des BF sprechende Beweislage wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer nochmaligen Befragung der Zeugin M. sowie der Befragung einer weiteren vom BF zur Richtigkeit seines Vorbringens angebotenen Zeugin Abstand genommen, zumal im Hinblick auf die seither verstrichenen Zeit nicht erwartet wird, dass diese sichere Angaben über allfällige Zahlungsvorgänge im Haus XXXX im Jahr 2002/03 machen können.

Im Hinblick darauf, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht zuletzt durch die zeugenschaftlichen Bestätigungen erwiesen erscheint, dass der BF für das Mittagessen zu bezahlen hatte, wird den glaubwürdigen Angaben des BF, dass dies auch für ein allenfalls konsumiertes Frühstück gegolten habe, vom Bundesverwaltungsgericht gefolgt.

2.3. Die Feststellungen zu den vom BF durchgeführten Tätigkeiten im Zivildienst ergeben sich unmittelbar aus der Aktenlage und den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF und der Einrichtung, in der er Dienst versehen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 in der im Zeitraum der Ableistung des Zivildienstes maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, lautete auszugsweise:

"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird."

Das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, lautet auszugsweise:

"Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von 13,60 Euro pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten."

Die am 2. Februar 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Im Übrigen war durch das Bundesverwaltungsgericht bei der gegenständlichen Entscheidung auch das im Verfahrensgang dargestellte (zweite) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, setzt der Begriff "Naturalverpflegung" im Sinne des § 4 der Verpflegsverordnung voraus, dass die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (so auch VwGH vom 22.05.2010, Zl. 20007/11/0207).

Wie festgestellt, ist dies im Falle des BF auch an Tagen, an denen er Dienst versehen hat, nicht geschehen, da er für die Mahlzeiten in seiner Zivildiensteinrichtung den Personaltarif zu zahlen hatte. Der BF hat daher für insgesamt 362 Tage Anspruch auf den in § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung genannten Betrag (EUR 13,60 pro Tag), welcher gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 der Verordnung wegen gleichbleibenden Dienstortes (siehe dazu VwGH vom 17.11.2009, Zl. 2007/11/0126, wonach unter Dienstort im Sinne dieser Bestimmung die Ortsgemeinde zu verstehen ist) um 15 % zu mindern ist. Für jene drei Tage während der der BF sich in Anstaltspflege befand, erfolgte die Verpflegung des BF durch einen in § 5 Abs. 1 Z 2 der Verpflegungsverordnung genannten Versicherungsträger, weshalb für diesen Zeitraum kein Anspruch gegenüber dem Rechtsträger seiner Einrichtung besteht.

Entgegen dem Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Bundesministeriums für Inneres ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht der Ansicht, dass die vom BF im Rahmen seiner Zivildienstleistung erbrachten Tätigkeiten überwiegend solche waren, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, weshalb kein Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung vom oben genannten Betrag vorzunehmen war. Dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ist nämlich beizupflichten und liegt es auf der Hand, wonach die vom BF ausgeübte Tätigkeit in der Pflege und Betreuung alter Menschen nicht als solche betrachtet werden kann, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden wäre und ist gerade in dieser Hinsicht nicht mit den Tätigkeiten als Flüchtlingsbetreuer oder Schülerlotse zu vergleichen, die in der Verordnung als Beispiele für Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung angeführt sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Rechtsträger selbst hinsichtlich der vom BF ausgeübten Tätigkeiten nicht von solchen mit geringer körperlicher Belastung ausgeht. Im Verwaltungsakt liegt nämlich ein vom Rechtsträger verfasster Entwurf einer Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 ("gütliche Einigung") mit dem BF auf, der lediglich einen Abzug von der Abgeltung wegen gleichbleibenden Dienstortes vorsieht. Aus dem Umstand, dass der Rechtsträger in diesem Entwurf keinen Abzug wegen geringer körperlicher Belastung vorsieht, kann daher geschlossen werden, dass er selbst vom Vorliegen dieser Voraussetzung für einen entsprechenden Abzug nicht ausgegangen ist.

Dem BF kann hingegen nicht gefolgt werden, wenn er vermeint, ein Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 Verpflegsverordnung (gleichbleibender Dienstort) wäre nur für jene Tage, an denen er Dienst versehen hat, zulässig. Der Behörde ist vielmehr zu folgen, dass diese Bestimmung keine Unterscheidung zwischen Tagen, an denen Dienst versehen wurde, und dienstfreien Tagen vorsieht. Im Übrigen sieht § 5 Verpflegsverordnung eine Abgeltung der Verpflegskosten mit höchstens jenem Betrag vor, der sich aus § 4 der Verordnung ergibt, woraus sich die die Anwendbarkeit auch des Abs. 2 dieser Bestimmung ergibt.

Im Sinne dieser Ausführungen berechnet sich der Anspruch des BF gegen den Rechtsträger wie folgt:

€ 11,56 mal 362 € 4.184,72

abzüglich erhaltenes Verpflegsgeld - € 2.978,94

€ 1.205,78

Gemäß § 1 Abs. 3 letzter Satz Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 hat der Rechtsträger die rechtskräftig festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Naturalverpflegung" im Sinne des § 4 der ZDG VPfV 2006 wird verwiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.