W125 1417903-1•BVwG W125 1417903-1
W125 1417903-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2014
Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W125 1417903-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011, Zl. 09 04.910-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
III. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein XXXX-jähriger, nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und zugehörig der Volksgruppe der XXXX, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 25.4.2009. Er wurde am 27.04.2009 in der Polizeiinspektion XXXX, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (AS BAA 13-21). In weiterer Folge wurde er am 09.06.2009 (AS BAA 63-75), am 29.06.2010 (AS BAA 107-129) und am 09.02.2011 (AS 237-247) durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
2. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Volksgruppe der XXXX angehöre, aus XXXX stamme und dort bis zu seiner Ausreise in der XXXX gewohnt habe. Seine Mutter und seine Schwester seien noch am Leben, deren Aufenthalt kenne er jedoch nicht. Die Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er befürchte, von der Regierung getötet zu werden, weil er acht Jahre lang einer militanten Gruppe angehört habe. Dieser Gruppe sei er aus Rache beigetreten, weil sein Vater, der Fischer gewesen sei, sich im Jahre 2001 beim XXXX in XXXX über die Verschmutzung des Landes beschwert habe und anschließend getötet worden sei. Bei diesem Vorfall sei auch seine Schwester vergewaltigt worden. Als Mitglied dieser militanten Gruppe habe er acht Jahre lang mit elf weiteren Personen auf einem Boot gelebt und von diesem Boot aus Mitarbeiter von Ölfirmen entführt. Sie hätten bei diesen Entführungen jedoch keine Gewalt angewandt und kein Lösegeld erpresst, sondern die Ölmitarbeiter lediglich augefordert, die Bohrungen zu stoppen; nach zirka drei Tagen hätten sie die Betroffenen wieder freigelassen. Schließlich sei ihr Boot im Jahr 2009 überfallen und der Beschwerdeführer wäre festgenommen worden. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen, beim Hafen in XXXX habe ihm dann ein Kapitän eines Schiffes geholfen und anschließend sei der Beschwerdeführer mit einem Schiff nach Europa gelangt, für jene Fahrt habe er nichts zahlen müssen. Der Beschwerdeführer habe Angst getötet zu werden, weil sein Name als Militanter in der Zeitung und in den Nachrichten gewesen sei.
3. Am 09.06.2009 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesasylamtes in der EAST West, einvernommen. Zunächst führte der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er sei nicht verheiratet und habe eine Tochter namens XXXX, welche im Dezember 2001 geboren sei und in XXXX an der XXXX gelebt habe, nun lebe sie bei seiner Mutter, den derzeitigen Aufenthaltort seiner Mutter und seiner Schwester kenne er aber nicht. Seinen Heimatstaat habe er Ende Jänner 2009 verlassen, hinsichtlich seines Reiseweges habe er keine Ergänzungen zu machen.
Als er das Schiff verlassen habe, habe ihm ein weißer Mann geholfen, den er erstmalig gesehen habe, den Namen des Hafens wisse er nicht.
Bezüglich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, dass der Fluss, in dem sein Vater gefischt habe, seit den Ölbohrungen verseucht sei und sich sein Vater deshalb beim König XXXX von XXXX beschwert habe. Einige Tage danach seien Soldaten zum Haus seines Vater gekommen und hätten diesen erschossen und seine Schwester vergewaltigt. Die Soldaten hätten seine Mutter verschont, die anschließend seine Schwester ins Spital gebracht habe, wo der Beschwerdeführer sie am selben Tag besucht habe. Diese Geschehnisse hätten sich Ende 2001 ereignet, konkretere Angabe könne er nicht machen. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer beschlossen, einer militanten Gruppe beizutreten und sich zu rächen. Die Mitglieder seiner Gruppe hätten sich auf Booten im Meer in der Nähe von XXXX befunden und "weiße Ölmitarbeiter" entführt und sie danach aufgefordert, Nigeria zu verlassen. Bis zum Jahr 2009 habe er dieser Gruppe angehört, als sie dann aber im Jänner 2009 von Soldaten der Regierung attackiert worden seien. Dabei wären acht Mitglieder der 12-köpfigen Gruppe ermordert worden, die restlichen vier, darunter auch der Beschwerdeführer, seien verhaftet und in ein Gefängnis gekommen. Ein Führer ihrer militanten Gruppe habe sie nachts befreit und so sei der Beschwerdeführer entkommen.
Nachdem er der militanten Gruppe beigetreten sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt.
Bezüglich der Frage, in welcher Zeitung sein Name und sein Foto veröffentlicht worden sei, konnte der Beschwerdeführer keine Antwort geben, er wisse auch nicht, welcher Sender von ihm berichtet habe und in welchem Zeitraum das stattgefunden habe. Über konkrete Nachfrage, wie der Beschwerdeführer dann wissen könne, dass sein Name und sein Foto veröffentlicht worden sei, führte er an, dass "das" "normalerweise" immer veröffentlicht werde.
4. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 29.06.2010. Zu seinen Lebensverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt zu haben, welches 15-20 Autominuten von XXXX entfernt sei. Seine Familie habe in einem ebenerdigen Haus in der XXXX gewohnt. Er sei vier Jahre in die Schule gegangen, könne weder lesen noch schreiben, beruflich habe er in Nigeria als Schweißer gearbeitet, das habe er in einer Werkstatt gelernt. Wegen der Ölbohrungen könnten Fischer ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen, weshalb Ölfirmen dem XXXX von XXXX Geld geben würden, damit dieser es an die Bevölkerung verteile. Es sei jedoch kein Geld verteilt worden, aus diesem Grund hätten sein Vater und einige andere Männer den XXXX aufgesucht. Ein Monat danach wäre eine Gruppe von Soldaten zum Haus seines Vaters gekommen, welcher der Führer der Gemeinde gewesen sei und hätten Tränenengas in das Haus geworfen und geschossen. Bei diesem Überfall hätten die Soldaten seinen Vater erschossen und seine Schwester vergewaltigt, seine Mutter sei nicht verletzt worden. Die Angreifer hätten den Beschwerdeführer auch geschlagen und die Soldaten hätten vermutlich nur von ihm Abstand genommen, weil sie glaubten, er wäre schon tot. Seine Schwester und seine Mutter seien in ein kleines Krankenhaus in XXXX gebracht worden, dessen Name er nicht kenne. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen, wo er seinen Freund namens XXXX getroffen habe, der Militanter gewesen sei und daraufhin habe sich der Beschwerdeführer dieser militanten Gruppe angeschlossen. Mit ihm seien sie zwölf Leute gewesen, die Gruppe habe keinen Namen gehabt. Ihr Ziel sei es gewesen, Leute von Ölfirmen gefangen zu nehmen, um ihnen zu sagen, das Land zu verlassen. Bei diesen Entführungen hätten sie lediglich mit diesen Leuten "gesprochen" und ihnen die schlechte Situation der Einheimischen durch diese Ölbohrungen erläutert. Sie hätten acht Jahre auf diesem Boot gelebt und seien zu verschiedenen Orten gefahren, bis ihr Boot im Februar 2009 nachts von eine Gruppe Soldaten attackiert worden sei. Bei diesem Überfall seien fünf der Mitglieder erschossen worden, darunter auch sein Freund XXXX. Die restlichen sieben Mitglieder wären verhaftet und zu einer Polizeistation in XXXX gebracht worden, ohne dass es dort jedoch zu Befragungen oder Aufnahme von Personalien gekommen wäre. Auch die Soldaten hätten ihn nie nach seinem Namen gefragt, sie seien "nur" verhaftet worden, weil sie Militante gewesen seien. Befreit habe sie eines Nachts ein fremder Mann, welcher ein Freund von XXXX gewesen sei, daraufhin wären alle geflüchtet. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer zwei Tage im Busch versteckt und sei dann zum Hafen gegangen, wo er einen Mann kennengelernt habe, dem er alles erzählt habe. Dieser Mann habe ihn auf ein Schiff gebracht und ihn versteckt, ein Monat später sei der Beschwerdeführer in Österreich gewesen.
Über nähere Befragung durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer ergänzend folgendes an: Den Namen der anderen Mitglieder kenne er nicht, niemand hätte seinen Namen genannt, auch der Beschwerdeführer habe seinen Namen nicht gesagt. Ein Mann hätte ihnen immer das Essen und den Treibstoff gebracht, dessen Name kenne der Beschwerdeführer auch nicht. Bei dem Boot habe es sich um ein Holzboot gehandelt, das 40 PS gehabt habe, der Motor sei außen gewesen, eine Marke könne er nicht nennen. Der Beschwerdeführer könne weder den Fluss benennen, auf dem sie acht Jahre lange gewesen seien, noch könne er konkrete Orte angeben, an denen sie Leute gefangen genommen hätten. Es habe sich hiebei um Leute gehandelt, welche die Anlagen auf dem Fluss repariert hätten, es seien Leute aus anderen Ländern gewesen, aus welchen Ländern diese gekommen seien, wisse er nicht.
Der Beschwerdeführer werde von der nigerianischen Regierung verfolgt. Über Vorhalt, dass einige seiner jetzigen Angaben zu früheren divergieren würden (beispielsweise dass acht Menschen getötet worden seien, früher habe er von fünf gesprochen), erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei der früheren Befragung nicht "er selbst gewesen sei" und er ein gebrochenes Herz gehabt habe.
Befragt, wie die Soldaten sie damals angegriffen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass diese vom Ufer aus auf ihr Boot geschossen hätten. Sie seien anschließend mit dem Boot gekommen und hätten alle verhaftet. Nachgefragt, wonach der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass sein Name und sein Foto im Fernsehen gezeigt worden seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass das nicht stimme, er habe nur gesagt, dass Bilder von Militanten zu sehen gewesen seien, er selbst sei nicht zu sehen gewesen.
In Österreich habe er keine Verwandte oder private Bindungen, er sei in keinem Verein tätig und verkaufe eine Zeitschrift in seinem Wohnort. Im Jahr 2009 habe er einen Deutschkurs besucht.
5. Am 15.07.2010 stellte der verfahrensführende Referent der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers an die Staatendokumentation. Die Anfrage richtete sich danach, ob es tatsächlich im Jahr 2001 einen wie vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall gegeben habe. Eine entsprechende Beantwortung der österreichische Botschaft langte bei der verfahrensführende Außenstelle des Bundesasylamtes am 16.08.2010 ein.
Dem Ergebnis der Ermittlungen seitens des Vertrauensanwaltes der ÖB Abuja (AS BAA 203ff) ist zu entnehmen, dass es keine Stadt oder Gemeinde in XXXX namens XXXX gebe, die gesuchte Stadt werde wohl XXXX sein. Die vom Beschwerdeführer angegebene XXXX sei dort zwar vorhanden, jedoch gebe es keine Hausnummer XXXX, die letzte Nummer sei XXXX. Ein ortsansässiger Bewohner habe erklärt, dass diese örtlichen Gegebenheiten seit mehr als zehn Jahren so bestünden und er weder die Eltern des Beschwerdeführers noch den Beschwerdeführer selbst kenne. Der Vertrauensanwalt habe auch im Palast des XXXX in XXXX nachgefragt und dort habe ihm einer der "Chiefs" des Palastes ebenfalls bestätigt, dass es im Jahr 2001 keinen Angriff von Soldaten in XXXX gegeben habe und er den Beschwerdeführer oder dessen Eltern nicht kenne. Der Untersuchungsbericht enthält einige Fotos der XXXX, die augenscheinlich zeigen, dass die letzte Hausnummer dieser Straße XXXX lautet.
6. Am 09.02.2011 wurde im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsanfrage zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Beschwerdeführer erklärte, bei seinen bisherigen Angaben zu bleiben. Alles, was er während seinen Einvernahmen angegeben habe, entspräche der Wahrheit.
7. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.02.2011, Zl: 09 04.910-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Zur Lage in Nigeria wurden entscheidungsrelevante Feststellungen, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes getroffen. Zum XXXX wurde im speziellen festgestellt, dass die Lage der Minderheitenvölker seit Beginn der Ölforderung kritisch sei. Korruption habe zu einer besorgniserregenden Vernachlässigung der Region geführt. In den letzten Jahren hätte sich der Charakter des Kampfes der Militanten verändert, in jüngster Zeit seien diese auf Beschaffung von Finanzmittel (durch Entführungen und Erpressung) konzentriert. Das Ansehen der Militanten unter der durch den Konflikt belasteten lokalen Bevölkerung habe deutlich abgenommen. Mit dem im Juli 2009 verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im XXXX sei bei der Lösung des Konflikts ein großer Schritt nach vorne gemacht und ein überraschenden Erfolg erzielt worden: alle bekannten Militantenführer hätten das Amnestieangebot angenommen. Ingesamt hätten sich 15.000 Kämpfer gemeldet, ob dies ein nachhaltiger Erfolg sei, werde sich zeigen. Die Amnestie garantiere Straffreiheit für "Verbrechen, die im Zusammenhang mit militanten Aktivitäten im XXXX" gestanden habe. Die Umweltverschmutzung habe nach wie vor gravierende Auswirkungen auf das Leben der Menschen im XXXX.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt, weil die Angaben des Beschwerdeführers sich oft widersprochen hätten und teilweise logisch nicht nachvollziehbar seien. Zum Beispiel habe der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 09.06.2009 angegeben, dass vier Personen verhaftet worden seien, während er am 29.06.2010 ausgeführt habe, dass sieben Personen verhaftet worden sei. Zudem sei aus der Botschaftsauskunft ersichtlich, dass die Adressangaben und die Namen der Familienmitglieder des Beschwerdeführers unwahr gewesen seien; auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall habe sich dort nie ereignet. Sämtliche Schilderungen deuten daraufhin, dass der Beschwerdeführer seine Heimat nicht auf Grund von Verfolgungshandlungen verlassen habe, insbesondere wirtschaftliche Gründen schienen dagegen naheliegend. Der Beschwerdeführer verfüge in Nigeria auch über Verwandtschaft, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ihn diese nicht unterstützen könnten. Im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei daher weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, außerdem gäbe es keine besonderen Umstände, die für ein qualifiziertes familiäres oder privates Interesse an einem Fortbestand des Aufenthaltes in Österreich stehen würden.
8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt am 18.02.2011 eingelangte Beschwerde, in welcher inhatltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht wurde. Gleichzeitig wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.
9. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 18.02.2011.
10. Mit Beschluss vom 24.02.2011 GZ. A11 417.903-1/2011/2Z bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF einen namentlich bestimmten Rechtsberater.
11. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen verurteilt, welche auf zwei Jahre bedingt nachgesehen wurde.
12. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin ein Sprachzertifikat mit Niveaustufe A2 vom XXXX, sowie drei Empfehlungsschreiben vor. Außerdem brachte er mit einem Schreiben vom XXXX eine Bestätigung der XXXX in Vorlage, welchem zu entnehmen ist, dass er eine Tätigkeit als Zeitungszusteller bei genannter Firma bekäme, wenn er die nötigen Arbeits-und Aufenthaltsbewilligung vorweisen könne. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer auch einen Mietvertrag vom XXXX vor. In einem Schreiben vom 07.06.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen aktuellen Meldezettel, der bescheinigt, dass er an der von ihm gemieteten Wohnung gemeldet ist und eine Bestätigung der XXXX für Obdachlose darüber, dass er seit Februar 2010 die XXXX Straßenzeitung XXXX verkaufe.
13. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
14. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der Sache des Beschwerdeführers sodann am 19.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer und sowie seine gewählte, rechtsfreundliche Vertreterin persönlich beteiligten. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte. Die Beschwerdeverhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
(...)
VR weist die BFV darauf hin, dass die vorliegende Beschwerde vom 17.02.2011 inhaltlich nicht näher ausgeführt war; dies mit der Argumentation, es bedürfte nach der damaligen Rechtslage der Beigabe eines Rechtsberaters.
Der seinerzeitig zuständige AslyGH hat in der Folge mit Beschluss vom 24.02.2011 XXXX zum Rechtsberater bestellt. Dieser Bestellungsbeschluss wurde sowohl dem BF als auch XXXX nachweislich zugestellt.
Eine Beschwerdeergänzung ist jedoch nicht eingelangt.
(...)
BFV gibt bekannt, dass sie nicht davon in Kenntnis war, dass die Beschwerde nicht näher ausgeführt war.
Das erstinstanzliche Verfahren wäre aber wegen der Beweiswürdigung mangelhaft gewesen, insbesondere wäre der BF näher zum Überfall auf seine Familie im Jahr 2001 zu befragen gewesen, ebenso hinsichtlich der detaillierten Lebensumstände auf dem Fischerboot in den Folgejahren; aufzuklären wäre auch die Frage hinsichtlich der tatsächlichen Namensgleichheit von XXXX (wie vom BF angegeben) und der Stadt XXXX, welche bezüglich der Prüfung der persönlichen Angaben des BF vom Vertrauensanwalt tatsächlich herangezogen wurde.
Es wird angemerkt, dass sich der BF in den vergangenen 5 Jahren seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten entsprechend gut versucht hat, sich in Österreich zu integrieren. Er geht derzeit einer Beschäftigung für die Zeitschrift XXXX nach und kommt dadurch für seine Lebenskosten in Österreich auf. Er versucht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und plant, die A2-Prüfung in naher Zukunft abzulegen. Der BF kann eine Einstellungsbestätigung für den Erhalt eines Aufenthaltstitels seitens der XXXX vorweisen.
(...)
VR: Gibt es Korrekturen hinsichtlich Ihrer Identitätsangaben, haben Sie irgendwelche weiteren Identitätsdokumente? Auf die rechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage wird hingewiesen.
BF: Das ist meine wahre Identität.
VR: Haben Sie irgendwelche weiteren Dokumente?
BF: Nein.
VR: Haben Sie in Nigeria einen Führerschein oder einen Reisepass besessen?
BF: Nein. Ich hatte niemals ein Personaldokument in Nigeria. In Nigeria hat man keine Dokumente, weil Nigeria ist ein freies Land, wo man überall hingehen kann.
VR: Haben Sie heute aus Österreich aus zu irgendjemandem in Nigeria Kontakt?
BF: Ich stehe in Kontakt mit meiner Mutter.
VR: Wie?
BF: Telefonisch.
VR: Wann hatten Sie den letzten Kontakt?
BF: Vor 2 Monaten.
VR: Was haben Sie da gesprochen?
BF: Sie hat sich nach meinem Befinden erkundigt und ich habe sie nach der Situation bei ihr gefragt. Seit dem Tod meines Vaters ist die Lage bei ihr nicht mehr gut. Sie hat mir nichts davon erzählt, was weiter bei ihr zu Hause passiert ist. Sie sagte mir bloß, dass seit dem Tod des Vaters das Leben sehr hart für sie ist, so wie ich das schon ausgeführt habe.
VR: Aber Ihr Vater ist doch XXXX verstorben? Ihre Mutter könnte Ihnen doch etwas Neues erzählt haben, über die vergangenen XXXX Jahre?
BF: Das ist genau das, was ich Ihnen vorher gesagt habe: Meine Mutter hat mir erzählt, dass seit dem Tod des Vaters alles schlecht für sie geworden ist.
VR: Mit wem lebt Ihre Mutter momentan zusammen, oder lebt sie alleine?
BF: Meine Mutter lebt zusammen mit meiner Schwester.
VR: Wie geht es Ihrer Schwester?
BF: Ich weiß nicht, was meine Schwester derzeit tut. Aber seit diesem Vorfall ist sie behindert.
VR: Wovon leben Ihre Mutter und Ihre Schwester?
BF: Das weiß ich nicht, ich bin nicht in Nigeria, ich weiß nicht, wovon sie leben.
VR: Wissen Sie, an welcher Adresse diese leben? Ist es noch dieselbe Adresse? Können Sie diese aufschreiben?
BF: Früher haben wir in der XXXX zusammen gelebt, wo sie jetzt wohnen, kann ich nicht sagen.
VR: Sie telefonieren, aber fragen nicht, wo Ihre Mutter und Ihre Schwester leben? Das würde doch naheliegen?
BF: Sie leben noch immer dort, an der XXXX.
VR: Diese XXXX, diese befindet sich wo? In welcher Stadt, in welcher Gegend?
BF: In XXXX.
VR: Könnten Sie das bitte aufschreiben?
BF: Ich kann das nicht schreiben.
VR: Wo befindet sich XXXX, in welchem Bezirk, in welchem Staat?
BF: In der XXXX.
VR: Ist das im XXXX?
BF: Ja, im XXXX.
VR: Ist es richtig, dass Sie bis 2001 in XXXX gelebt haben, in der XXXX?
BF: Ja.
VR: Ist es auch richtig, dass XXXX 15-20 Autominuten von XXXX entfernt ist?
BF: Ja, von XXXX.
VR: Das seinerzeitige BAA hat, wie Sie wissen, die ÖB in Nigeria mit einer Recherche beauftragt, diese ist dann durch eine Vertrauensperson der Botschaft erfolgt. Diese hat sich in die Stadt XXXX im XXXX, die sich 15-20 Autominuten von XXXX entfernt befindet, begeben und dort die angegebene Adresse gesucht. Dabei wurde festgestellt, dass die XXXX zwar Hausnummern hat, diese aber nur bis XXXX reichen. Des Weiteren wurde ein traditioneller "Chief" im Palast von XXXX kontaktiert, (der XXXX), der Ihre Angaben hinsichtlich des Überfalls 2001 und hinsichtlich Ihrer Familie nicht bestätigen konnte. Auf den 1. Blick klingt diese Auskunft schlüssig. Auch auf dem hiesigen Kartenmaterial gibt es nur diese Stadt namens XXXX; dabei muss es sich ja um einen größeren Ort handeln, weil Sie ja auch erwähnt haben, dass XXXX ist. Haben Sie irgendeine Erklärung für all das?
BF: Der Ort heißt XXXX und ist im XXXX.
VR: Kennen Sie einen Ort namens XXXX?
BF: Das ist der Ort, von dem der Richter spricht, XXXX.
VR: Wie erklärt es sich, dass die XXXX keine Nummer XXXX hat? Es gibt Fotos im Akt, wo dieses Haus sogar fotografiert wurde, es gibt dennoch kein Haus Nr. XXXX, und niemand kennt Sie dort.
BF: Die Hausnummer gibt es, das ist die Hausnummer von diesem Haus.
VR: Zu Ihrer Zeit bei den Rebellen: Sie haben vor dem BAA gesagt, dass Sie nach dem Überfall 2001 für die "Rebellen" jahrelang im XXXX tätig waren, Leute entführt haben und auf einem Boot lebten, ist diese Aussage richtig?
BF: Ja, das stimmt.
VR: Wie lange war das nun genau?
BF: 8 Jahre.
VR: Hatte diese Gruppe von Leuten einen Namen, eine Bezeichnung?
BF: Ich weiß den Namen nicht.
VR: Ist die Bezeichnung "Rebellen" richtig?
BF: Nein, Militante.
VR: Was war das Ziel der Militanten? Was war Ihr Ziel, wenn Sie 8 Jahre dabei waren?
BF: Ich habe das bereits erzählt: Mein Vater war Fischer und man konnte dann keine Fische mehr aus dem Fluss fangen und auch das Land hat nichts mehr hergegeben, weil diese Leute nach Öl gebohrt haben. Mein Vater hat dann die Rechtsbehörde damit konfrontiert. Nach dem Vorfall mit meinem Vater habe ich mich dann den Militanten angeschlossen. Wir haben den Leuten gesagt, sie sollen unser Land verlassen und kein Öl mehr gewinnen aus unserem Land. Alle unsere Leute und auch meine Schwester haben sehr gelitten. Wir haben niemanden getötet, wir haben niemandem Geld weggenommen, wir haben diesen Leuten lediglich gesagt, dass sie unser Land verlassen sollen.
VR: Wer hat Sie dazu gebracht, sich dieser Gruppe anzuschließen? Gab es jemanden, der an Ihrem Entschluss beteiligt war, sich dieser Gruppe anzuschließen?
BF: Ja, mein Freund XXXX.
VR: Was ist mit XXXX geschehen?
BF: Bei einem Überfall von Soldaten starb XXXX. Wir waren damals zu zwölft. in einem Boot und XXXX wurde von den Soldaten erschossen.
VR: Woher kannten Sie XXXX vorher?
BF: Nachdem dieser Vorfall passiert war, ging ich nach XXXX und habe ihn dort dann getroffen.
VR: Können Sie den Zeitpunkt des Todes von XXXX zeitlich einordnen?
BF: Das war im Jahr 2009, als man uns angriff, das genaue Datum weiß ich nicht.
VR: Können Sie mir sagen, was Sie in den 8 Jahren, die Sie für die Militanten tätig waren, genau gemacht haben?
BF: Wir haben um unser Land gekämpft, damit diese Leute, die in unserem Land nach Öl bohrten, unser Land verlassen.
VR: Wie haben Sie gekämpft, was haben Sie da getan?
BF: Wir haben niemanden angegriffen und auch auf niemanden geschossen. Wir waren alle in einem Boot auf dem Meer und haben Ausschau gehalten, nach Leuten, die dort nach Öl bohren wollten. Diesen Leuten haben wir dann gesagt, dass sie hier nicht nach Öl bohren sollen. Wir waren Militante, aber immer nur im Boot auf dem Meer. Wir haben gegen Soldaten nie gekämpft.
VR: Ist Ihre Aussage vor dem BAA zutreffend, dass Sie Leute, die für Ölfirmen gearbeitet hätten, gefangen genommen hätten?
BF: Ja, das ist genau das, was ich Ihnen vorher gesagt habe. Wenn wir diese Leute einfingen, dann haben wir ihnen gesagt, sie sollen aus unserem Land weggehen. Wir haben aber niemanden getötet und von niemandem Geld genommen.
VR: D.h. Sie haben diese Leute dann sofort wieder freigelassen?
BF: Wenn wir sie eingefangen hatten, sagten wir ihnen, sie sollten unser Land verlassen und nicht mehr nach Öl bohren, dann haben wir sie freigelassen.
VR: Wie haben diese Leute, die Sie gefangen genommen haben, reagiert?
BF: Ja, sie haben gesagt, dass sie unser Land verlassen werden, ehe wir sie freiließen.
VR: Die Leute, die Sie gefangen genommen haben, waren darunter auch "Weiße"? Z.B. Leute einer amerikanischen Ölfirma?
BF: Ja, das waren sowohl Weiße als auch Schwarze darunter.
VR: Über diese 8 Jahre, wie viele Leute haben Sie da ungefähr "gefangen"?
BF: Wenn wir jemanden gefangen hatten, sagten wir, dass der Betreffende unser Land verlassen soll und haben ihn dann freigelassen. Ich weiß die genaue Anzahl nicht bzw. ich kann keine Zahl nennen. Das spielte sich auch immer in der Nacht ab.
VR: Wie haben Sie diese Leute gefangen genommen? Ging das immer ohne Gewalt ab? Wie haben Sie diese Leute überhaupt erwischt?
BF: Wir haben sie mit unserem Boot auf dem Meer gefangen genommen.
VR: Ich fasse zusammen: Während all dieser 8 Jahre kam es, was Sie betrifft, niemals zu einer Gewaltanwendung. Sie haben niemanden geschlagen oder verletzt. Ich frage deshalb, weil die Berichtslage über den XXXX zu dieser Zeit sagt, dass es zu vielen gewalttätigen Geschehnissen dort kam. Aber Sie haben niemals Gewalt gegen andere Personen in diesen 8 Jahren angewandt?
BF: Die Leute aus meiner Gruppe haben nie irgendjemanden getötet. Diese Militanten-Gruppierung besteht ja aus mehreren Gruppen. Unsere hat nie getötet.
VR: Mit den Soldaten der Regierung, die gegen die Militanten gekämpft haben, und dem Militär, hatten Sie in all diesen Jahren niemals zu tun, bis 2009, als XXXX getötet wurde?
BF: Nein. Denn wir haben uns vor ihnen versteckt bzw. sind ihnen entkommen. Die Soldaten waren zwar auf dem Fluss, haben uns aber nicht erwischt.
VR: Als Sie dann 2009 erwischt wurden, war das Zufall oder wurden Sie an die Soldaten verraten?
BF: Nein, da haben uns die Soldaten angegriffen und wir standen ihnen von Angesicht zu Angesicht gegenüber.
VR: Schildern Sie mir bitte, was dann passiert ist.
BF: Als die Soldaten uns angriffen, versuchten wir zu entkommen. Die Soldaten haben dann das Feuer eröffnet und uns gesagt, wie sollen uns ergeben und unsere Munition ins Meer werfen. Jene, die unter das Boot getaucht sind, oder fliehen wollten, wurden getötet. Die anderen haben sich ergeben.
VR: Was geschah mit Ihnen weiter?
BF: Als die Soldaten schossen, war ich unter Schock, wie alle anderen auch. Ich dachte, mich hat eine Kugel getroffen. Dann haben sie uns gefangen genommen und zur Polizeistation gebracht.
VR: War XXXX ganz in Ihrer Nähe, als er erschossen wurde? Haben Sie das mitbekommen?
BF: Als das Feuer eröffnet wurde - es war in der Nacht - haben sich einige im Boot auf den Boden geworfen. Jene, die stehen geblieben sind, wurden getötet - so auch XXXX. Dann hat man uns gesagt, wir sollen die Munition ins Wasser werfen, dann haben sie uns festgenommen.
VR: Was geschah dann auf der Polizeistation, mit Ihnen persönlich? Versuchen Sie mir das bitte möglichst genau zu schildern. Eines der Probleme mit Ihrem Aussageverhalten war, dass das BAA gesagt hat, Ihre Angaben seien zu wenig detailliert gewesen. Schildern Sie daher genau alles, was mit Ihnen passiert ist.
BF: Wir wurden festgenommen und dann der Polizei übergeben. Wir waren dann 2 Tage bei der Polizei, ehe uns dann ein Mann gegen Kaution freigelassen hat.
VR: Gegen Kaution?
BF: Nein, ich meine, dass uns jemand aus unserer Gruppe frei bekommen hat.
V:R Ich lese Ihnen jetzt vor, was Sie beim BAA über die nachfolgenden Geschehnisse angegeben haben: "Ich versteckte mich dann 2 Tage im Busch und ging dann zum Hafen. Dort traf ich einen Mann, den ich noch nie zuvor gesehen habe. Ich kenne seinen Namen nicht, ich erzählte ihm alles. Er brachte mich auf ein Schiff und versteckte mich dort. Nach einem Monat auf dem Schiff fand ich mich in Österreich wieder."
Möchten Sie dazu etwas sagen oder ergänzen? (BAA, AS 117)
BF: Nein, ich habe dem nichts hinzuzufügen.
VR: Also ist das alles richtig?
BF: Ja, das ist richtig.
VR: Auf Anregung Ihrer BFV zu Beginn der Verhandlung möchte ich nun noch fragen, was 2001 geschehen ist. Das war ja der Beginn der ganzen nachfolgenden Ereignisse, der Vorfall mit Ihrem Vater, den Militanten und was alles Schlechtes mit Ihrer Familie passiert ist. Bitte erzählen Sie mir das nochmals aus Eigenem.
BF: Mein Vater war Fischer. Ich war damals zuerst in der Schule und zwar bis zur 4. Grundschulklasse und dann habe ich 3 Jahre den Beruf des Autoschweißers erlernt. Nach meiner Lehre hatte mein Vater nicht das Geld, um mir die Werkzeuge für meine Arbeit zu kaufen. Ich konnte meine Arbeit so nicht fortführen und habe mich dann meinem Vater angeschlossen und zusammen mit ihm als Fischer gearbeitet. Mein Vater war damals der Gemeindevorstand. Mein Vater hat dann einen Termin beim XXXX von XXXX gehabt und dieser hat ihm versprochen, er würde von dem Geld, das er kassiert hat, einen Teil für die Gemeinde abgeben. Mein Vater hat dann mehrmals versucht, den XXXX zu kontaktieren, aber es kam keine Rückmeldung oder Nachricht vom XXXX. Mein Vater war damals auch derjenige, der für die Gemeinde gesprochen hat. Scheinbar hat das den XXXX gestört und dann ist eines Tages diese Gruppe von Soldaten gekommen. Sie haben Tränengas gesprüht, sind in unser Haus und haben den Vater getötet.
VR: Also diese Soldaten sind gezielt in Ihr Haus gekommen, um den Vater zu töten?
BF: Ja, das war ein gezielter Angriff auf meinen Vater, weil er der Anführer der Gemeinde war.
VR: Waren Sie selbst damals im Haus, als die Soldaten kamen?
BF: Ja, ich, meine Mutter und meine Schwester waren ebenfalls im Haus, als die Soldaten das Haus stürmten.
VR: Welche Wahrnehmungen haben Sie genau gemacht? An was können Sie sich noch erinnern?
BF: Ich habe Ihnen vorher schon gesagt, sie haben Tränengas versprüht, und meinen Vater getötet, danach haben sie meine Schwester vergewaltigt. Meine Mutter verlor das Bewusstsein. Meine Augen sind geronnen und dann bekam ich mit, dass uns Leute von der Gemeinde zu Hilfe gekommen sind und die Soldaten flohen. Dann bin ich meiner Mutter und meiner Schwester zu Hilfe gekommen und habe sie ins Spital gebracht.
VR: Ist Ihnen selbst auch etwas geschehen?
BF: Ich wurde geschlagen, wurde aber von den Soldaten nicht verletzt. Ich wurde - ebenso wie meine Mutter - vom Tränengas ohnmächtig. Meine Schwester haben sie dann vergewaltigt und wegen all dieser Vorfälle habe ich mich dann den Militanten angeschlossen.
VR: Das war 2001 - können Sie es genauer angeben?
BF: Im Februar 2001.
VR: Blieben Sie dann noch einige Zeit zu Hause oder haben Sie sich den Militanten schon Tage später angeschlossen?
BF: Gleich nach diesem Vorfall bin ich nach XXXX gefahren, um mich mit meinem Freund XXXX zu treffen und mich den Militanten anzuschließen.
VR: Sind Sie in die XXXX zurückgekehrt, auf Besuch, oder nicht?
BF: Nein. Ich bin dorthin nie wieder zurückgegangen.
VR: Haben Sie Kontakt gehalten, als Sie noch in Nigeria waren, per Brief oder Kollegen etc.?
BF: Nein. Ich habe niemanden mehr gesehen. Bis man mich dann bis hierher gebracht hat.
VR: In dieser Zeit, 2001, sind Sie ja Ihren Angaben nach, Vater einer Tochter geworden, die bei ihrer Mutter leben würde. Das haben Sie gar nicht erwähnt. Stimmt das nun?
BF: Ja, ich habe eine Tochter, sie heißt XXXX.
VR: Aber Sie haben Ihre Tochter demnach nie gesehen?
BF: Nein.
VR: Wenn Sie jetzt mit Ihrer Mutter aus Österreich aus telefonieren, haben Sie da erfahren, wo Ihre Tochter jetzt ist, oder reden Sie darüber nicht?
BF: Als ich das letzte Mal mit meiner Mutter sprach, hat sie mir gesagt, sie hätte vor 6 Monaten mit dem Mädchen (der Kindesmutter) telefoniert.
VR: Sie haben im Verfahren auch vorgetragen, dass Ihr Name und der Name der anderen Militanten in der Zeitung publiziert worden sei, weil das so üblich wäre, ist das richtig?
BF: Ich habe nie gesagt, dass man meinen Namen in der Zeitung veröffentlicht hätte. Ich sagte nur, dass man die Namen von Militanten in Zeitungen veröffentlicht und im Fernsehen genannt hat. Aber nicht meinen Namen.
VR: Insbesondere seit Jonathan Goodluck Präsident von Nigeria ist, hat es verschiedene Amnestien für Militante im XXXX gegeben, die auch im Großen und Ganzen umgesetzt worden sind, es gibt weiter Spannungen, aber die Lage hat sich beruhigt. Wenn Sie nie Gewalt angewendet haben, müssten Sie eigentlich von einer Amnestie auf jeden Fall erfasst sein. Haben Sie davon gehört, dass es diese Amnestien gibt? Wenn ja, was sagen Sie dazu? Man könnte sagen, was Sie getan haben ist Vergangenheit, zumal Sie nie Gewalt angewandt haben, oder glauben Sie, dass das nicht wahr ist?
BF: Ich weiß das nicht, ich bin nicht in Nigeria.
VR: Sie haben schon Ihre Situation in Österreich angesprochen: Es gibt eine strafrechtliche Verurteilung des XXXX Ihre Person betreffend. Sind Sie weiterhin der Meinung, diese strafrechtliche Verurteilung war zu Unrecht?
BF: Ja, das ist richtig, ich habe diese Straftat nie begangen. Leute haben gegen mich gelogen.
VR: Sie bleiben dabei, es ist ein falsches Urteil?
BF: Ich bin unschuldig, ja.
VR: Haben Sie in Österreich schon enge Bezugspersonen, Freunde, eine Lebensgefährtin, Kinder, Leute, mit denen Sie öfters zu tun haben?
BF: Ja, ich habe mehrere weiße Personen hier in Österreich, die mich kennen.
VR: Also Freunde?
BF: Es gibt einige Leute, die damals an die Behörde geschrieben haben, dass ich unschuldig bin. Das waren vor allem Leute um die Frau meines Freundes, auf Nachfrage. In Österreich habe ich weder eine Lebensgefährtin oder Kinder.
VR: Was machen Sie tagsüber normalerweise, womit beschäftigen Sie sich?
BF: Ich bekomme eine Unterstützung von der XXXX und verkaufe in XXXX die Zeitschrift XXXX. Bevor ich von der Volkshilfe unterstützt wurde, habe ich 3 Jahre lang in der Nacht die Zeitung XXXX ausgetragen.
VR: Sie haben eine Bestätigung vorgelegt, wonach Sie bei den XXXX als Zeitungszusteller arbeiten können. Wollen Sie uns darüber etwas sagen?
BF: Ja, das gilt noch immer.
VR: Was wollen Sie hier machen, wenn Sie in Österreich bleiben könnten? Haben Sie spezielle Befähigungen, was könnten Sie tun?
BF: Ich würde wieder in meinem Beruf als Autoschweißer arbeiten.
VR: Können Sie mir noch etwas zu Ihren Deutschkenntnissen ausführen?
BF: Ich habe vorher schon gesagt, ich spreche etwas Deutsch, aber nur ein bisschen, so kann ich meine Adresse sagen. Mein Plan ist es, weitere Deutschkurse zu besuchen.
VR: Wie steht es um Ihren Gesundheitszustand? Gibt es irgendwelche ernsthafte Erkrankungen?
BF: Ich hatte kürzlich eine Hämorrhoiden-Operation. Jetzt geht es mir gut.
Auf zugelassene Fragen der BFV:
BFV: Von welcher Gemeinde war Ihr Vater genau Vorsteher?
BF: Er war der Anführer der Gemeinde, die Gemeinde hat keinen Namen.
BFV: Sie haben vor dem BAA von "Ihrem Dorf" gesprochen, was verstehen Sie unter Ihrem Dorf, wie viele Einwohner gab es in etwa?
BF: Das ist in XXXX. Ich weiß nicht, wie viele Einwohner dort sind.
BFV: Wie viele Leute umfasste die Gemeinde, wo Ihr Vater Vorsteher war?
BF: Das weiß ich nicht, ich zähle die Leute nicht.
BFV: Wovon haben Sie die 8 Jahre auf dem Boot gelebt, hat Sie jemand bezahlt?
BF: Geld habe ich von niemandem bekommen, man hat uns lediglich Essen gebracht.
VR: Hatten Sie eigentlich Waffen am Boot?
BF: Wir hatten Gewehre, wir haben damit aber nicht geschossen. Auch als die Soldaten uns angegriffen haben, haben wir nicht geschossen.
BFV: Haben Sie die Munition dann tatsächlich ins Meer geworfen?
BF: Ja.
BFV: Keine weiteren Fragen.
VR: Als Sie in der Polizeistation XXXX angehalten worden sind, hat man da Ihre Daten registriert? Hat man Sie einvernommen und festgestellt, dass Sie bei den Militanten waren?
BF: Nein, das haben sie nicht gemacht. Bevor es dazu kommen konnte, ist dieser Mann bereits bei uns gewesen und hat uns freibekommen.
VR: D.h. Sie haben dort Ihren wahren Namen gar nicht gesagt?
BF: Nein, die haben einfach die Militanten-Gruppe gefangen genommen, ich habe ihnen meinen Namen nicht gesagt.
Folgende im Akt aufliegende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert.
*) USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religios Freedom Report, August 2014
*) UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)
*) Amnesty International, Nigeria: More than 1,500 Killed In Armed Conflict In North-Eastern Nigeria In Early 2014
*) UNHCR, Konvolut; Presseinformationen, Nigeria
*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Harum und Ebola; ferner Medienberichte zum Niger Delta (insbesondere NZZ, 14.04.2011, Seite 5, "Gekaufter Frieden im Niger Delta")
Aus Sicht des VR folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:
In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.
Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Harum, konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes.
Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.
Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Zuletzt aufgetretene Fälle der Seuche Ebola sind zur Zeit vereinzelt und wurden dagegen Maßnahmen ergriffen (vgl. BVwG GZ I403 2010683-1/2E).
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich habe verstanden, was Sie gesagt haben.
VR: Was glauben Sie, würde heute mit Ihnen passieren, wenn Sie am Flughafen Lagos ankommen würden?
BF: Ich würde wieder ins Gefängnis gesteckt werden, weil ich bei den Militanten war.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:
BF: Ich möchte nur sagen, mir gefällt es hier in diesem Land, Österreich ist weit sicherer als mein Heimatland.
(...)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründe:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, Angehöriger der Volksgruppe XXXX und ist christlichen Glaubens. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden. Er hat in seinem Herkunftsland soziale Anknüpfungspunkte im XXXX, zu seiner Mutter besteht loser telefonischer Kontakt. Einige (enge) Familienangehörige des Beschwerdeführers (Kind, Mutter, Schwester und Onkel) leben ohne erkennbare Schwierigkeiten in Nigeria. Der Reiseweg des Beschwerdeführers nach Österreich konnte nicht festgestellt werden, jedenfalls hielt sich der Beschwerdeführer aber ab April 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren einer regelmäßigen, legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht, sich in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht besonders engagiert oder über besonders herausragende Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich, ebenso wenig außergewöhnliche integrative Elemente. Er leidet zur Zeit an keiner existenzbedrohenden behandlungsbedürftigen Erkrankung.
2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:
Zur Lage in Nigeria werden, die (in ihren hier wesentlichen Teilen in der Verfahrenserzählung referierten) Feststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Ferner wird die in der Beschwerdeverhandlung erörterte Zusammenfassung der vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten ergänzenden/aktualisierten Quellen zur Lage in Nigeria zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Zur Lage im Nigerdelta (im Einklang mit den schon in das Verfahren eingeführten Quellen) wird auf aktuellen Informationen der Staatendokumentation festgestellt:
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013, Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (dt. Auswärtiges Amt 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).
Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (Amerikanisches Außenministerium USDOS 19.4.2013).
Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).
Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (vgl. Human Rights Watch 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 19.08.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung unter Einbeziehung aller Stellungnahmen der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers Beweis erhoben.
3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild und, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben des Beschwerdeführers gründen sich dagegen auf seine insofern nicht zu bezweifelnde (da Kohärente) Aussage.
Mangels Vorlage von Befunden konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet, darüber hinaus gab er in der mündlichen Verhandlung selbst an, gesund zu sein.
Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bezüge in Österreich verfügt, folgt aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 19.08.2014. Diesbezüglich führte er nur aus, dass einige Leute ihn kennen würden. Der Beschwerdeführer spricht in Grundzügen Deutsch und verkaufte in seinem Wohnort eine Zeitschrift für Obdachlose, wodurch er sich Geld dazu verdient. Er legte ein Sprachzertifikat der Niveaustufe A2 vor und eine Bestätigung seitens der XXXX, für welche er die Zeitschrift verteilt. Dies sind zwar zweifellos Elemente einer beginnenden Integration, die jedoch nicht als außergewöhnlich fortgeschritten erkannt werden kann.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund (Verfolgung durch die nigerianische Regierung) nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:
3.2.2.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem Vorfall im Jahr 2001 waren in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich. In der Einvernahme am 09.06.2009 schilderte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Überfalls, dass die Soldaten "einige Tage" nach dem Gespräch beim XXXX in das elterliche Haus eingedrungen seien und seinen Vater erschossen hätten (AS BAA 69). Seine Mutter habe anschließend seine Schwester ins Krankenhaus gebracht, wo er sie am selben Tag besucht habe. Konträr dazu führte er am 29.06.2010 aus, dass die Soldaten "ein Monat" nach dem Gespräch in das Haus gekommen seien, Tränengas verwendet hätten und seinen Vater erschossen hätten. Seine Schwester und seine Mutter seien in ein Krankenhaus gebracht worden, dessen Name er nicht kenne (AS BAA 115). Hier ist nicht verständlich, wieso die Angaben des Beschwerdeführers, trotz Dazwischenliegens nur eines Jahres, derart abweichen, wenn es sich um ein solch einschneidendes Ereignis handelte, das ihn (wie vom Beschwerdeführer geschildert) maßgeblich in seiner weiteren Handlungsweise beeinflusst habe. So fand das Gericht keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Angriff der Soldaten einmal von Tagen und einmal von einem Monat spricht, auch die Einlassungen über den Weg ins Krankenhaus sind nicht einheitlich.
3.2.2.2. Hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem späteren Leben als Militanter auf dem Boot ist zunächst auszuführen, dass diese Angaben gesamtheitlich betrachtet, unplausibel waren, dies aus den näher dargestellten Erwägungen:
Erstens ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach einem achtjährigen Aufenthalt auf einem Boot nicht einmal den Fluss benennen kann, auf dem sie angeblich patrouillierten (AS BAA 119).
Wie es möglich sein kann, dass zwölf Personen tagtäglich (nur) auf einem (relativ einfachen) Holzboot über acht Jahre lang gelebt haben sollen, ist schon unter allgemeinen Plausibilitätsgesichtspunkten schwer verständlich. Der Beschwerdeführer vermochte hier zudem nicht einmal die Namen der restlichen Besatzung anzugeben und beliefen sich seine sonstigen Ausführungen in der vagen Beschreibung, dass der Mann, der das Essen brachte, auch den Treibstoff brachte. Wieso die übrigen Crewmitglieder ihre Namen nicht nannten, konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig beantworten. Auch dass der Beschwerdeführer in der ganzen Zeit nicht einmal versuchte Kontakt (zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Tochter) zu halten, ist in diesem Kontext als wenig glaubhaft zu sehen.
Wenn der Beschwerdeführer ausführte, dass die Gruppe Leute von Ölfirmen gefangen nahm und diese nur aufforderten, ihre Handlungen künftig zu unterlassen und die Mitarbeiter daraufhin tatsächlich ihre Tätigkeiten einstellten, erscheint dies unter dem Hintergrund der sehr gewalttätigen Lage im Niger-Delta zu jener Zeit wiederum kaum nachvollziehbar, insbesondere, warum alle Entführten in der Folge tatsächlich ihre gewinnbringende wahrscheinlich ökonomische Tätigkeit widerspruchslos einstellen hätten sollen.
Auch die Schilderung des Beschwerdeführers, wie sie diese Leute gefangen genommen hätten, blieb im gesamten Verfahren unbestimmt und beschränkte sich auf die Angabe, dass sie die Mitarbeiter nachts auf dem Fluss gefangen genommen hätten. Der Beschwerdeführer erklärte weder, wo diese Leute auf dem Fluss gewesen sein, ob sie beispielsweise auf einer Insel oder auf Booten gewesen seien, noch ob es üblich gewesen sei, dass sich diese Mitarbeiter nachts auf diesem Fluss aufhielten. Dies spricht wiederum gegen die Glaubwürdigkeit, müsste es sich beim regelmäßigen Gefangennehmen von Leuten auf einem Fluss doch um einen größeren Aufwand handeln, der einiger Vorkehrungen bedürfte, da ja wiederum angesichts der seinerzeit sehr schlechten Sicherheitslage mit Vorsichtsmaßnahmen und Gegenwehr zu rechnen gewesen sein müsste.
Es ergaben sich ferner weitere Widersprüche, als der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 09.06.2009 beispielsweise angab, dass acht Personen ihrer Gruppe erschossen worden seien, während er bei der Einvernahme ein Jahr später vorbrachte, dass fünf Personen erschossen worden seien. Über Vorhalt dieses Widerspruchs durch den einvernehmenden Referenten, beschuldigte der Beschwerdeführer vorerst das Bundesasylamt, dass wohl ein Fehler gemacht worden sei, auf Nachfrage wieso er dann diese niederschriftlich festgehaltene Aussage nicht korrigiert hätte, gab er nur - wenig schlüssig - an, dass er damals nicht er selbst gewesen sei. Weiters führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung an, die gefangenen Leute nach ungefähr drei Tagen wieder freigelassen zu haben (AS BAA 17), konträr dazu erklärte er bei einer späteren Einvernahme, dass sie die Ölarbeiter nachts gefangen genommen und bei Tagesanbruch wieder freigelassen hätten (AS BAA 123). Außerdem gab er bei der Einvernahme im Jahr 2009 an, dass ihre Gruppe nur "weiße Leute" entführt hätte (AS BAA 69), während er bei der Verhandlung erklärte, dass darunter "Weiße und Schwarze" gewesen seien (S 7 der hg. Verhandlungsschrift).
3.2.2.3. Inkonsistent waren auch die Ausführungen hinsichtlich der veröffentlichten Bilder und Daten des Beschwerdeführers in den Medien. So brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme im Jahr 2009 explizit vor, dass sein Leben in Gefahr sei, weil sogar sein Foto und sein Name im Fernsehen zu sehen gewesen sei (AS BAA 71), in der Einvernahme im Jahr darauf, und später verneinte er hingegen, dass sein Foto gezeigt worden sei, es seien bloß allgemein Bilder von Militanten zu sehen gewesen (AS BAA 125). Die Einlassung zur Flucht aus der Polizeistation erwiesen sich wiederum, trotz Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung, möglichst genau zu antworten, als gänzlich detailarm (S. 8 der hg. Verhanlungsschrift).
3.2.2.4. Ein weiterer Aspekt, der gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, ist das Ergebnis der Botschaftsanfrage. Aus dieser ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine falsche Adresse angab und trotz objektivierter Dokumentation durch Bilder, auf seinen damaligen Angaben weiterhin beharrte. Das Gericht erkennt keinen Grund, an der Richtigkeit der Auswertung dieser Anfrage zu zweifeln, da der Bericht logisch nachvollziehbar ist und keine Widersprüchlichkeiten aufweist. Der Beschwerdeführer selbst kritisierte im Übrigen auch nie substantiiert das Ergebnis der Botschaftsanfrage und brachte beispielsweise vor, dass falsche oder mangelnde Erhebungen durchgeführt worden seien, er behauptete lediglich, dass er im Laufe des Verfahrens richtige Angaben gemacht habe. Aus dem erwähnten Bericht ist auch deutlich erkennbar, dass es einen solchen, wie vom Beschwerdeführer geschilderten, Vorfall im Jahr 2001 an der behaupteten Örtlichkeit offenbar nicht gegeben hatte. Schließlich stellte sich in der Verhandlung am 19.08.2014 auch heraus, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren tatsächlich immer von der Ortschaft XXXX sprach und er keinen anderen Ort meinte (S 5 der Verhandlungsschrift). Deshalb ist auch unter diesem Aspekt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass die diesbezüglichen Ermittlungen in der Ortschaft XXXX über die XXXX, wie oben näher ausgeführt, in der richtigen Örtlichkeit durchgeführt wurden und kein anderer Ort mit einer XXXX vom Beschwerdeführer gemeint war.
3.2.2.5. Dass der Beschwerdeführer über seinen Reiseweg keine näheren Angaben machen konnte und ohne finanzielle Mittel und Kontrollen nach Österreich zu gelangen behauptete, vervollständigt nur das Bild fehlender Glaubwürdigkeit.
3.2.2. 6 Hält man sich nun all die eben vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Aspekte in einer Gesamtschau vor Augen und bedenkt man, dass diesbezüglich in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung keinerlei entscheidende gegenteilige Argumente vorgetragen worden sind, sondern sinngemäß die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ohne weiteren Begründungswert, warum diese im Einzelfall falsch wäre, kritisiert wird, so muss der Schluss der Verwaltungsbehörde, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, als (weiterhin) zutreffend angesehen werden. Die Beschwerdeverhandlung führte zum selben Ergebnis.
3.3. Das Vorbringen erwies sich also sowohl aus sich heraus (Widersprüche, mangelnde Details), als auch unter Heranziehung der Lage im XXXX (geschilderte gewaltfreie Entführungen über Jahre kaum vorstellbar) als nicht glaubhaft (keine bloß vereinzelten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten, beziehungsweise keine sich bloß auf Nebenumstände des Vorbringens gestützte Beweiswürdigung; vgl. VfGH U 1285/2012 vom 13.09.2013 und VfGH 152/2013 vom 21.09.2014)
Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.06.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no. 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005) ist also zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten.
3.3.1. Wenn man entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgericht in eventu davon ausginge, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zuträfe und der Beschwerdeführer tatsächlich jahrelang einer militanten Gruppe im XXXX angehört habe, so bliebe auf die diesbezüglichen Feststellungen zu Nigeria zu verweisen und auszuführen, dass es ab dem Jahr 2009 Amnestien für Angehörige militanter Gruppen gab. Diese Vereinbarungen werden weitgehend eingehalten, sodass die Kriminalität und Gewalt im XXXX, jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt, merklich zurückgegangen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso gerade der Beschwerdeführer diesen Amnestien nicht unterliegen sollte, zumal der Beschwerdeführer stets behauptete, nie Gewalt angewandt, sondern immer nur friedlich agiert zu haben. Zudem wurde er seinen Einlassungen in der Beschwerdeverhandlung folgend in der Polizeistation nicht namentlich erfasst, weshalb auch aus der Flucht als solche keine indirekte Gefährdung wahrscheinlich ist. Bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens bezüglich der Ermordung seines Vaters und der Gewaltanwendung gegenüber seiner Schwester 2001, würde es sich zwar um ein dramatisches Geschehen handeln, eine heutige unmittelbare Gefahr, ließe sich daraus jedoch nicht ableiten, diesbezüglich auch schon wegen des Zeitablaufs.
3.3.2. Wenn man dagegen den Angaben des Beschwerdeführers folgte und doch von einer weiter bestehenden Verfolgungsgefahr im XXXX ausginge (etwa, weil der Beschwerdeführer wegen seiner langjährigen Zugehörigkeit zu Rebellen dort lokalen Machthabern in Erinnerung geblieben sein könnte) läge im konkreten Fall aber zudem auch eine Möglichkeit einer Relokation in vom XXXX entfernten anderen südlichen Landesteilen (zB XXXX), in denen im Allgemeinen eine ruhige Sicherheitslage herrscht) vor. Einerseits führte der Beschwerdeführer selbst aus, in Lagos familiäre Anknüpfungspunkte zu haben, er habe nämlich einen Onkel dort. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang, wie schon erwähnt, auch relevant, dass der Beschwerdeführer ausführte, seinen Namen weder bei der Polizeistation, noch bei den Soldaten, die sie überfallen hätten, angegeben zu haben. Der Beschwerdeführer ist somit als "Militanter" namentlich nie in Erscheinung getreten, zumal dies nirgendwo aufgezeichnet wurde. Auf seine Widersprüchlichkeiten bei einer früheren Angabe, dass sein Name in der Zeitung gezeigt worden sei, wurde bereits oben eingegangen; in den letzteren Einvernahmen betonte der Beschwerdeführer zudem auch immer, namentlich nicht gesucht worden zu sein, es seien lediglich allgemein die Namen Militanter veröffentlicht worden. Es ist also jedenfalls nicht vorstellbar, wie jemand außerhalb des XXXX einen Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und einer militanten Gruppe herstellen sollte. Der Beschwerdeführer behauptete auch nicht, im ganzen Land bekannt zu sein und es ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Dass der Beschwerdeführer nunmehr Gefahr lief auf dem gesamten Gebiet Nigerias gezielt verfolgt zu werden (sei es von der Polizei, sei es von Soldaten) kann somit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 19.08.2014 angab, nach wie vor mit seiner Mutter in Kontakt zu stehen, die angeblich weiterhin an der XXXX leben solle. Seine Mutter habe ihn aber nie vor akuten Problemen gewarnt oder ihm gesagt, dass Leute von der Regierung ihren Sohn suchen würden. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bloß vor, dass seine Mutter sich über die generelle Lage beklagen würde und ihm schildern würde, dass, seit dem zutreffendenfalls mehr als zehn Jahre zurückliegenden Tod des Vaters, "alles schlecht" sei. Auch aus diesen Angaben ist keine akute Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatort zu entnehmen. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, dass nach dem Beschwerdeführer landesweit gefahndet würde.
3.4. Die Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Nigeria, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter 2.2. genannten/verwiesenen Quellen. Die Quellen sind von den Parteien im Verfahren niemals substantiell bestritten worden (dabei ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer mit der Beschwerdeerhebung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zur Verfügung gestellt wurde und er nun rechtsfreundlich vertreten ist); sie stehen auch im Einklang mit der vom Bundesasylamt verwendeten Erkenntnislage.
Eine Relokationsalternative in eventu ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch laufende Beobachtung der (Medien) Berichterstattung zu Nigeria versichert hat und versichert. Großstädte im Süden des Landes sind zur Zeit von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa für Lagos und andere südliche Bundesstaaten.
Zur Krankheit "Ebola" im Speziellen wird die in der Beschwerdeverhandlung getroffene Feststellung durch die zitierten im Akt aufliegenden Medienberichte, insbesondere auch Internetauszüge des Centers für Disease Control und Prevention, gestützt; ständige Medienbeachtung seitdem führt zu keinem anderen Schluss; zu den rechtlichen Folgerungen daraus siehe unter 4.7. in Bezug auf die Frage der (Nicht)Gewährung subsidiären Schutzes nur aus diesem Grund.
Zu A) (Spruchpunkt I)
4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
4.1.3. Für den Fall des (teilweisen) Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers über vergangene tatsächliche Geschehnisse entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in eventu darauf zu verweisen, dass eine hinreichend intensive aktuelle Verfolgungsgefahr staatlicher Seite oder von Dritten in Bezug auf in der GFK genannte Verfolgungsgründe dennoch nicht glaubhaft gemacht wurde; gegebenenfalls würde eine Relokationsalternative in andere Landesteile zur Verfügung stehen (siehe dazu die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.3.1. und 3.3.2.).
4.1.4. In diesem Zusammenhang brauchten wegen der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und mangels unmittelbarer Entscheidungsrelevanz keine Erwägungen hinsichtlich des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes getätigt werden.
4.2. Zu Spruchpunkt II (Subsidiärer Schutz)
4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Da der Beschwerdeführer ein gesunder Erwachsener ist, kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Laut seinen eigenen Angaben ist er gelernter Autoschweißer und auch durch Fischen konnte er sich in Nigeria zeitweise seinen Lebensunterhalt sichern. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ist auch von sozialen Bezugspunkten in Nigeria auszugehen (siehe schon die Erwägungen unter 3.3.2.); denn die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Nigeria, womit er in ein soziales Netz Aufnahme finden könnte, welches ihm auch eine allfällige Relokation in andere Landesteile erleichtern würde, siehe die entsprechenden Erwägungen unter 4.1.3 über das Bestehen einer Relokationsalternative, die auch hier sinngemäß gelten.
Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstünden. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Nigeria die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Nigeria in einer solchen gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
4.2.4. Hinsichtlich der Ebola-Epidemie in Nigeria ist im Speziellen auszuführen, dass bislang nur vereinzelte Ebola-Fälle auftraten und eine weiter gehende Übertragung der Krankheit in der Bevölkerung bisher nicht beobachtet werden konnte. Nigeria veranlasste Maßnahmen gegen die Epidemie, beispielsweise werden präventive Gesundheitsscreenings an den Flughafen durchgeführt, um Erkrankte zu identifizieren. Zudem bemühte sich Nigeria um Beschaffung der experimentellen Impfstoffe aus Kanada und Japan.
Mit Stichtag 29.09.2014 waren etwa neun bestätigte Fälle von Ebola-Erkrankten registriert. Am 24.09.2014 erklärte der nigerianische Präsident Jonathan Goodluck vor der UNO-Vollversammlung in New York sein Land für "Ebola-frei", der letzte bestätige Fall wurde am 05.09.2014 registriert. Auch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht derzeit keine Veranlassungen, Überstellungen nach Nigeria auf Grund der Ebola-Epidemie auszusetzen (Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 09.09.2014, D-4899/2014). Es bestehen zurzeit auch keine Reisewarnungen wegen des Ebola-Virus in Nigeria. Eine allfällige Änderung dieser Situation wäre bei einer (zur Zeit nicht absehbaren) Effektuierung einer negativen Rückkehrentscheidung jedenfalls durch die zuständigen Organe des BFA wahrzunehmen (vgl. § 50/1 FPG).
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III
4.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
4.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte; dagegen lebt unter anderem seine minderjährige Tochter in Nigeria.
Der Beschwerdeführer ist seit etwa Ende April 2009 in Österreich aufhältig. Dass der Beschwerdeführer besonders herausragende Anstrengungen, seine Integration in Österreich betreffend, getätigt hat, wurde im Verfahren nicht geltend gemacht (siehe schon oben 3.2.).
Der Aufenthalt von fünf Jahren stellt zwar grundsätzlich eine längere Zeitspanne, in Ermangelung von außergewöhnlichen Aspekten der Integration aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Private Interessen von Fremden am Verbleib sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus in Österreich straffällig und von einem Landesgericht mit Urteil vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen verurteilt. Wie in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommen wird das rechtskräftige Urteil vom Beschwerdeführer zudem bis heute nicht akzeptiert, was die Verbundenheit mit der österreichischen Rechtsordnung in Zweifel ziehen könnte.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung irregulär in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind dagegen gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die gegen einen Ausspruch nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, auch wenn dem Beschwerdeführer die bisher relativ lange Verfahrensdauer nicht zurechenbar ist.
Aus all diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht zur Zeit nicht gem. § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorgegangen werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen, die keine weiteren Rechtsfragen aufwerfen; gleiches gilt für die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 1-Variante AsylG, die inhaltlich Fragen des Art. 8 EMRK betrifft.
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