W106 2010994-1•BVwG W106 2010994-1
W106 2010994-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2014
Arbeitsplatz, Einstufung, höherwertige Verwendung,<br/>Organisationsänderung, schonendste Variante, Versetzung, wichtiges<br/>dienstliches Interesse
W106 2010994-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch HELLER § GAHLER, Rechtsanwaltspartnerschaft, Marokkanergasse 21, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 03.07.2014, Zl. P828396/60-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(01.10.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 2 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er als Sanitätsunteroffizier in M BUO 1 dauernd höher verwendet.
I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 16.06.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass verfahrensgegenständliche Personalmaße in Aussicht genommen sei.
Mit Schreiben vom 03.06.2014 hat der BF dagegen Einwendungen erhoben.
I.3. Mit Bescheid vom 23.06.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Ablauf des 31. Juli 2014 von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz SanUO, Positionsnummer 146, Truppennummer 1732, Organisationsplannummer PZ1, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, abberufen und Sie mit Wirksamkeit vom 1. August 2014 von Amts wegen zur Dienststelle StbKp/MilKdo W, Dienstort WIEN, versetzt und Ihnen der Arbeitsplatz "NFSUO", Positionsnummer 010, Wertigkeit M BUO 2, Funktionsgruppe 1, OrgPlan Nr. BS2, Truppennummer 7633, zugewiesen.
Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."
Begründend wird dazu ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 16 06 2014, GZ P828396/60-SKFüKdo/J1/2014 wurde Ihnen mittels Vorhalteverfahren gegenständliche Personalmaßnahme zur Kenntnis gebracht, welches Sie am 23 06 14 übernommen haben.
Innerhalb offener Frist brachten Sie Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung ein und begründen dies wie folgt:
Mit 01. November 2011 wurde ich auf den Arbeitsplatz SanUO beim KdoStbKp/PzB33, TN
1732, PosNr. 146 der Verwendungsgruppe M BUO 1 eingeteilt.
Seit April 2013 befinde ich mich auf der GUKS und beende die mir auferlegte
Ausbildungsauflage mit April 2016.
Eine Abberufung von meinen derzeitigen Arbeitsplatz auf einem M BUO 2 Arbeitsplatz würde
nicht nur eine finanzielle Schlechterstellung sowie auch den Verlust des Dienstgrades
Stabswachtmeister bedeuten.
Ich stimme daher einer Abberufung und Einteilung auf einen M BUO 2 Arbeitsplatz nicht zu.
Das Streitkräfteführungskommando hat hiezu erwogen:
Ihre derzeitige besoldungsrechtliche Stellung lautet: M4/1 /06, nächste Vorrückung: 01.01.2015
Grundsätzliche Feststellung:
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des
militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen.
Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem
2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich SKFüKdo an die realen Bedürfnisse anzupassen.
Bei Ihrem Verband Panzerbataillon 33 (PzB33) wurden im Zuge der Sanitätsorganisation von
sechs Arbeitsplätzen mit der Bezeichnung "SanUO" in Summe vier Arbeitsplätze gestrichen. Es war unter anderen auch Ihr Arbeitsplatz von der Streichung betroffen.
Die Sanitätsstruktur beim Kommando Stabskompanie/Panzerbataillon33 (KdoStbKp/PzB33) besteht demnach mit Einnahme der Sanitätsorganisation 2013 ab 01 07 14 aus dem Arbeitsplatz "Kdt AmbGrpSanUO" (Wertigkeit M BUO 1/3) und zwei ArbPl
"SanUO", einer davon mit Wertigkeit M BUO 1/1, der zweite mit Wertigkeit M ZUO 1/1. Durch die Dienstbehörde war daher das gesamte Santitätspersonal des Verbandes hinsichtlich Einteilbarkeit auf die verbleibenden Arbeitsplätze zu beurteilen.
Dabei waren naturgemäß jene Bediensteten, die den Abschluss der Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe M BUO 1 und somit die Voraussetzungen bereits erfüllen, mit Priorität
einzuteilen. Nachdem Sie derzeit den Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 nicht aufweisen, war wie oben angeführt, vorzugehen.
Im Rahmen der Personaleinsatzplanung für die Überleitung der Verbände in den Streitkräften war darüber hinaus nach den Vorgaben des Erlasses BMLVS GZ S93170/74-PersFü/2012 vorzugehen. Dabei waren unter anderen folgende Einteilungsvorgaben zu beachten:
Pkt 3.3 des Erlasses:
Bei Einteilung auf MB-Arbeitsplätzen, ist den Personen im oder oberhalb des
Alterskorridors Einsatz-/Grundorganisation (=älter als 50 Jahre), die schon MB sind,
der Vorzug zu geben.
Im Rahmen der Überleitungsbesprechung unter der Leitung BMLVS/PersFü vom 31.03 - 03.04.14 wurde die obige Regelung im Einvernehmen mit dem Vertreter des ZA, PersFü und
PersB dahingehend bestätigt, dass die Einteilung der ältesten Bediensteten auf MB Arbeitsplätze und die Einteilung der nächst jüngeren auf MZ Arbeitsplätze zu erfolgen hat.
Durch die Dienstbehörde wurde in Ihrem Fall sorgfältig geprüft, ob die Möglichkeit zur Einteilung auf einen freien, systemisierten und Ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechenden Arbeitsplatz besteht. In Ihrem Fall waren daher die freien Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe M BUO 2 zu beurteilen. Nachdem bei Ihrem Verband keine adäquate Einteilungsmöglichkeit bestand, wurden die benachbarten Verbände auf Möglichkeiten der Einteilung auf einen freien Arbeitsplatz geprüft. Aufgrund Ihrer fachlichen Eignung, dem dringenden Bedarf an der Besetzung des Arbeitsplatzes "NFSUO" sowie der zumutbaren Entfernung von Ihrer Wohnadresse besteht seitens Dienstbehörde ein zwingendes Zuweisungsinteresse für den im Spruch angeführten Arbeitsplatz "NFSUO" bei der Stabskompanie Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN.
Es ist das vornehmliche Ziel der Dienstbehörde, unter Berücksichtigung der Planstellenbesetzungsverordnung 2012 (Nachbesetzungsverfahren), Sie in weiterer Folge nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 möglichst auf einem Ihrer Ausbildung entsprechenden, freien, systemisierten Arbeitsplatz, einzuteilen."
I.4. Dagegen erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verfahrensmängel und führte dazu wie folgt aus:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird explizit auf die Einwendungen im Vorhalteverfahren verwiesen. Durch die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes beim MilKdo Wien als NFSUO, PosNr. 010, Wertigkeit M BUO2, FG 1, werde der BF trotz Aufgabenidentität zu seinem bisherigen Arbeitsplatz beim PzB 33 in seinen dienst- und besoldungsrechtlichen Fortkommen geschädigt, sowie ihm die Möglichkeit genommen, sich adäquat fortzubilden.
Die Dienstbehörde habe es verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung entsprechend darzustellen, insbesondere inwieweit die bisherigen Arbeitsplätze durch die Umsetzung der Sanitäts-Reform betroffen seien. Als Versetzungsgrund lediglich eine Organisationsänderung samt der durch Erlass des BMLVS dekretierten Vorgangsweise ohne Berücksichtigung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Situation festzuschreiben, entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzgebers, der im § 38 BDG 1979 auch die Berücksichtigung der persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse verlangt. Als wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erachtet der BF den Entfall der Verwendungszulage von M BUO 2 auf M BUO 1, die Herabsetzung im Dienstgrad, sowie die Unmöglichkeit der zeitnahen Überstellung in M BUO 1 nach Abschluss der entsprechenden Grundausbildung.
Eine transparente und schlüssige Darstellung der organisatorischen Änderungen seines Aufgabenbereiches, aus der das wichtige dienstliche Interesse für die Personalmaßnahme abgeleitet werden kann, fehle in der Begründung gänzlich und führe daher zu einem erheblichen Mangel des Bescheides.
Die Dienstbehörde wäre auch bei Vorliegen eines Abzugsinteresses verpflichtet gewesen, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob dem BF eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung adäquate Verwendung zugewiesen werden könne (Verweis auf Rsp der BerK zur schonendsten Variante: 03.08.2000, GZ 39/7-BK/00; 09.07.2001, GZ 31/64-BK/01). Am bisherigen Arbeitsplatz habe sich durch die angesprochene Neuorganisation in Wahrheit überhaupt nichts geändert und könne der BF seine bisherigen Aufgaben nach wie vor unverändert ausüben. Somit liege überhaupt keine mit Bescheid vorzunehmende qualifizierte Verwendungsänderung vor, da der BF ja beim PzB 33 verbleiben könne. Die Dienstbehörde habe auch jegliche Feststellung unterlassen, ob der bisherige Arbeitsplatz des BF von der angeführten Organisationsänderung inhaltlich überhaupt betroffen sei.
Im Hinblick auf das in allen Punkten unterbliebene Ermittlungsverfahren sei der vorliegende Sachverhalt mangelhaft und aufzuheben.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Missachtung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der der BF auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit MBUO 1 eingeteilt sei.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 21.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und zur Beschwerde ergänzend wie folgt Stellung genommen:
"Das in Abrede gestellte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung wurde dem BF in der Bescheidbegründung mitgeteilt und ist im ggstdl. Schreiben ausführlich erläutert. Nachdem auch der Arbeitsplatz des BF aufgelassen wurde, war ein Verbleib auf seinem "alten" Arbeitsplatz nicht möglich.
Im Rahmen der Überleitungsbesprechung unter der Leitung BMLVS/PersFü wurde folgende Personalmaßnahme zum BF festgelegt:
Einsatzunterstützung, falls Eignung vorhanden,
BEGRÜNDUNG:
Der BF strebte von sich aus eine Verwendung auf einem KPE-ArbPl an. Da er bis zum Überleitungszeitpunkt die Eignung für o.a. ArbPl nicht aufweisen konnte, war er, da er die Grundausbildung für M BUO 1 nicht abgeschlossen hat, auf einen M BUO 2/M ZUO 2 ArbPl einzuteilen, da eine Einteilung auf einen M BUO 1 ArbPl nur dann zulässig ist, wenn ein Bediensteter die Dipl-Prüfung für den Krankenpflegedienst absolviert hat (Der BF weist dieses Erfordernis nicht auf).
Durch die Dienstbehörde war daher die Einteilung auf einen freien und passenden ArbPl "NFSUO" im umliegenden Bereich zu prüfen.
Bei seinem Heimatverband bestand keine Möglichkeit der Einteilung, da alle ArbPl NFSUO bereits besetzt sind. Bei der Prüfung der benachbarten Verbände (eine Entfernung von bis zu 50 km vom Dienstort alt ZWÖLFAXING und Dienstort neu ist dem Bediensteten zumutbar) stellte sich heraus, dass der freie ArbPl NFSUO bei der StbKp DBetr/MilKdo W die einzige Möglichkeit einer adäquaten Einteilung im umliegenden Bereich darstellt. Zudem wurde festgestellt, dass sich der Wohnort des BF günstigerweise ebenfalls in WIEN befindet.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der SanOrg - Bespr festgelegt wurde, dass eine Einteilung von M BUO 2/M ZUO 2 beim Personalprovider - 971 ausdrücklich zu unterbleiben hat, da im Gesamtbereich der SK 61 ArbPl NFSUO unbesetzt sind, und daher eine Über-Stand Führung von NFSUO aufgrund des dringenden Zuweisungsinteresses keinesfalls gewährt wird.
Die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde führen aus Sicht der ho. Dienstbehörde
in Hinblick auf obigen Sachverhalt zu keiner anderen Entscheidung."
I.6. Im Rahmen des dem BF hiezu gewährten Parteiengehörs führte der BF in seinem Schreiben vom 08.09.2014 im Wesentlichen aus, das es ihm unverständlich sei, wenn sich das SKFüKdo jetzt auf die Freiwilligenmeldung beziehe, da der BF da genauso wenig Chancen gehabt habe, den Vorzug gegenüber anderen Mitbewerbern zu erhalten, da diese a) mit der Ausbildung zum DGKP schon fertig sind und b) älter als der BF sind. Der BF sei lediglich aufgrund einer mit von der Personalvertretung mit der Abt. Personalführung festgelegten Handlungsanweisung ohne Rücksicht auf "Verluste" versetzt worden. Eine individuelle Auseinandersetzung mit seinem Fall sei nicht erfolgt.
Die Möglichkeit der nochmaligen Lauftestung zur Erreichung des KPE-Status auf einem MBUO1 wertigen Arbeitsplatz im Kdo EU habe ihm die Dienstbehörde als schonendste Variante NICHT anheim gestellt und ermöglicht, da die dortigen Arbeitsplätze bereits verteilt waren!
Im Übrigen wird wie bereits in der Beschwerde ausgeführt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der Sachverhalt ergänzt werden möge, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Missachtung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben und feststellen, dass der BF auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit MBUO 1 einzuteilen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Einer weiteren Ergänzung bedarf es hiezu nicht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Sanitätsunteroffizier mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, in der Dienststelle Panzerbataillon 33 (PzB33) abberufen und ihm gleichzeitig der Arbeitsplatz "NFSUO" mit der Wertigkeit M ZUO 2, Funktionsgruppe 1, also einer nicht gleichwertigen Verwendung an der Dienststelle Militärkommando Wien, Dienstort Wien, zugewiesen und damit eine Versetzung verfügt.
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 beim Verband Panzerbataillon 33 (PzB33) von sechs Arbeitsplätzen mit der Bezeichnung "SanUO" vier Arbeitsplätze - wovon auch der Arbeitsplatz des BF betroffen war - gestrichen wurden, die Dienstbehörde hatte daher das gesamte Sanitätspersonal des Verbandes hinsichtlich Einteilbarkeit auf die verbleibenden Arbeitsplätze zu prüfen. Dabei wurden jene Bediensteten, die den Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und somit die Voraussetzungen bereits erfüllten, mit Priorität eingeteilt. Da der BF den Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 nicht aufwies, war wie angeführt vorzugehen.
Im Rahmen der Personaleinsatzplanung für die Überleitung der Verbände in den Streitkräften war darüber hinaus nach den Vorgaben des Erlasses BMLVS GZ S93170/74-PersFü/2012 vorzugehen.
Im Rahmen der Überleitungsbesprechung unter der Leitung BMLVS/PersFü vom 31.03 - 03.04.14 wurde diese Regelung im Einvernehmen mit dem Vertreter des ZA, PersFü und PersB dahingehend bestätigt, dass die Einteilung der ältesten Bediensteten auf MB Arbeitsplätze und die Einteilung der nächst jüngeren auf MZ Arbeitsplätze zu erfolgen hat.
Im Bescheid wird von der Behörde zur Sanitätsorganisation 2013 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport noch folgende grundsätzliche Feststellung getroffen:
"Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des Streitkräfteführungskommandos (SKFüKdo) an die realen Bedürfnisse anzupassen."
Für das Bundesverwaltungsgericht ist in Würdigung der dargestellten Fakten zunächst davon auszugehen, dass die gegenständliche Neuorganisation - jedenfalls auf Basis der derzeitigen Aktenlage - auf entsprechender sachlicher Basis beruht, wobei zur Klarstellung darauf zu verweisen ist, dass mit dieser Überprüfung der Sachlichkeit nicht auch die Frage der Zweckmäßigkeit verbunden ist. Letztere ist vom Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht zu prüfen, da diese der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt.
Im Verband PzB 33 wirkte sich die Sanitätsorganisation 2013 ua. dahingehend aus, dass von sechs Arbeitsplätzen mit der Bezeichnung "SanUO" - wovon ein Arbeitsplatz dem BF zugewiesen war - vier Arbeitsplätze gestrichen wurden. Es war daher die logische Folge, dass im Rahmen der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 es nicht möglich war, jeden bisher als Sanitätsunteroffizier mit der Wertigkeit M BUO 1 verwendeten Beamten wiederum einer gleichwertigen Verwendung zuzuführen.
Eine derart sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" im Sinne des § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG grundsätzlich die Zulässigkeit einer Versetzung (bzw. Verwendungsänderung) des Beamten.
Der Argumentation des BF, dass sich durch die Organisationsänderung an seinem bisherigen Arbeitsplatz überhaupt nichts geändert habe und es sich lediglich um eine Änderung in der Bezeichnung des Arbeitsplatzes gehandelt habe, kann aus den obigen Darlegungen nicht beigepflichtet werden, sind doch im Zuge der Neuorganisation unbestritten vier von sechs SanUO-Arbeitsplätzen weg gefallen und wurde der BF auf einen Arbeitsplatz an einer anderen Dienststelle und an einen anderen Dienstort (Wien) versetzt. Dass er an seinem neuen Arbeitsplatz wieder im Sanitätsdienst, nämlich als NFSUO, tätig ist, ändert nichts daran. Dies ermöglicht ihm vielmehr, seiner bisherigen Ausbildung entsprechend verwendet zu werden und den Abschluss der Grundausbildung für M BUO 1 fortzusetzen.
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den BF schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; uvm) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06).
Der BF wurde auf dem bisherigen Arbeitsplatz höherwertig verwendet. Kommt es im Zuge einer sachlichen Organisationsänderung - wie im Beschwerdefall - zu einer Auflassung von Arbeitsplätzen, hat der (höher verwendete) Beamte keinen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise verwendet zu werden. Es ist vielmehr, wenn der höherwertige Arbeitsplatz nicht mehr besteht, von der durch die Ernennung begründeten Einstufung auszugehen (BerK 12.04.2006, GZ 133/10-BK/05, mwN).
Es ist nicht als unsachlich zu erkennen, wenn die Behörde bei der Einteilung auf die verbleibenden (höherwertigen) Arbeitsplätze jenen Bediensteten Priorität zumaß, welche den Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 bereits erfüllten.
Es ist unbestritten, dass der BF gerade in der entsprechenden Ausbildung steht und diese voraussichtlich im April 2016 beenden werde. Auch kam eine Einteilung des BF auf einem KPE-Arbeitsplatz - wie von ihm angestrebt - mangels Absolvierung der der hiefür erforderlichen Diplomprüfung für den Krankenpflegedienst - nicht in Betracht.
Mit der Zuweisung eines der Ernennung des BF entsprechenden Arbeitsplatzes am Wohnort ist die Behörde ihrer Verpflichtung der Zuweisung der "schonendsten Variante" nachgekommen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Indiz für eine willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Insbesondere lassen auch die Beschwerdeausführungen keine andere Beurteilung zu.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob angesichts der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 im Bereich des BM für Landesverteidigung und Sport eine Abberufung des BF von seiner bisherigen höherwertigen Verwendung und Zuweisung eines seiner Ernennung entsprechenden Arbeitsplatzes, rechtmäßig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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