BVwG W106 2009885-1

W106 2009885-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2014

Regest

Bescheidnachholung, Dienstauftrag, Säumnis, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W106 2009885-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2009885.1.00

Spruch

W106 2009885-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, Dominikanerbastei 17/5, 1010 Wien, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Befolgung eines Dienstauftrages, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(01.10.2014)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 17.04.2012 beantragte er, die Bundemsministerin für Inneres möge feststellen, dass die Befolgung des Dienstauftrages, wonach nach er ab 1. April 2012 im Referat II/2/e die dauernde Dienstleistung zu erbringen hätte, nicht zu seinen Dienstpflichten zähle.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2013 wurde dieser Antrag abgewiesen. In der Folge wurde dieser Bescheid von der Berufungskommission mit Bescheid vom 23.09.2013, GZ 49/17-BK/13 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, weil es im angefochtenen Bescheid an ausdrücklichen bzw. ausreichenden Feststellungen betreffend die vom BF dargestellten Mobbing- und Verfehlungsvorwürfe gefehlt habe.

Mit Eingabe vom 20.06.2014, eingelangt beim Bundesministerium für Inneres am 25.06.2014, brachte der BF eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung des Antrages vom 17.04.2012 beim Bundesministerium für Inneres ein.

Die Säumnisbeschwerde langte im Wege des Bundesministeriums für Inneres am 18.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage wird von der belangten Behörde zur Frage der Säumnis dargelegt, dass mit der Erlassung des Bescheides zweckmäßigerweise bis zum Abschluss eines anhängigen Strafverfahrens zugewartet wurde, Verzögerungen aber zum Teil auch direkt auf den BF selbst wegen wiederholter Anträge auf Akteneinsicht und von ihm begehrter Fristerstreckung zurückzuführen seien. Weiters wurde angekündigt, dass der von der belangten Behörde zu erlassende Bescheid umgehend nachgereicht werde.

Mit Note vom 11.09.2014 übermittelte die Behörde den mit 11.09.2014 datierten Bescheid, GZ 253.705/73-I/1/b/14, mit welchem der Antrag des BF vom 17. April 2012, es möge festgestellt werden, dass die Befolgung des Dienstauftrages, wonach nach er ab 1. April 2012 im Referat II/2/e die dauernde Dienstleistung zu erbringen hätte, nicht zu seinen Dienstpflichten zähle, abgewiesen wurde.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter nachweislich am 18.09.2014 zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in der Frage der Zuständigkeit der Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 an, wonach der Begriff der "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG 1979" in § 41a Abs. 6 BDG weit auszulegen sei. Hiezu zählen nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge (vgl. etwa VwGH 23.01.2008, 2007/12/0176; 19.12.2012, 2012/12/0145, mwN, sowie den vorliegenden Beschwerdefall betreffend den Beschluss des VwGH vom 15.05.2013, 2013/12/0050). Diese Rechtsprechung ist auf die gleichlautende Bestimmung des § 135a Abs. 1 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 übertragbar.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 16 VwGVG lautet:

Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 11.09.2014, GZ 253.705/73-I/1/b/14, an den Beschwerdevertreter am 18.09.2014 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

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