L508 1424237-1•BVwG L508 1424237-1
L508 1424237-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher<br/>Schutz, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 25.01.2012, Zl. 11 11.607-BAG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass er Pakistan wegen der Involvierung in einen Grundstücksstreitigkeit eines Freundes verlassen habe. Sein Freund habe einen Grundstücksstreit gehabt und sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen ein Gegner schwer verletzt worden sei. Der BF sei bei dieser Auseinandersetzung dabei gewesen. Es habe eine Anzeige bei der Polizei gegeben und sei sein Freund daher untergetaucht. Die Gegner seien zu ihm gekommen und hätten nach seinem Freund gefragt. Er sei von seinem Heimatort nach Lahore gegangen, da die Gegner nunmehr nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Er sei auch geschlagen worden. Er sei ein Jahr in Lahore gewesen. Dort habe er keine Probleme gehabt. Von einem Bekannten habe er sodann gehört, dass ihn die damaligen Gegner auch in Lahore suchen würden, weswegen er sich zum Verlassen Pakistans entschlossen habe. Anzeige habe er keine erstattet, da man dafür Geld benötigen würde. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit Jahren Diabetiker sei. Er habe das Probleme auch schon in seiner Heimat gehabt und habe er dagegen Medikamente genommen. Im Rahmen der Einvernahme am 13.01.2012 gab er an, dass es ihm jetzt wieder besser ginge, da er jetzt gut eingestellt sei. Eine Verfolgung seitens des Staates, sowie aufgrund Politik oder Religion wurde ausdrücklich verneint.
2. Der Beschwerdeführer brachte ärztliche Befundberichte zu seinem Gesundheitszustand in Vorlage, aus welchen sich insbesondere ergibt, dass er an Diabetes Mellitus Typ 1 leidet. Ferner ergibt sich aus diesen, dass er sich im wesentlichen nicht an den vorgegeben Diätplan halte und sich die Blutzuckereinstellung daher als äußerst schwierig gestalte (vgl. AS 25 und AS 171).
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2012, Zl. 11 11.607-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diabetes Erkrankung wurde unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3 EMRK ausgeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstelle und sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass Medikamente wie z.B. Insulin in Pakistan erwerbbar seien.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.01.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
In der handschriftlichen Beschwerde wird das Fluchtvorbringen im wesentlichen wiederholt. Ferner wird ein Arztbrief des LKH Mürzzuschlag-Mariazell vom 23.11.2011 in Vorlage gebracht, in welchem sich Diabetes Mellitus I diagnostiziert wird und eine medikamentöse Therapie sowie regelmäßige Blutzucker-Kontrollen empfohlen werden.
Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
5. Am 21.09.2012 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser in Bezug auf seinen Gesundheitszustand ärztliche Befundberichte übermittelt. Aus diesen ergibt sich das Erfordernis der Insulinbehandlung wegen der Diabetes Erkrankung sowie einer weiteren augenärztliche Kontrolle aufgrund der Diabetes Erkrankung. Ferner wurde eine Dysurie (medizinische Bezeichnung für eine erschwerte, gewollte Blasenentleerung, die zusätzlich schmerzhaft sein kann) diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie verordnet.
6. Da der Bescheid des BAA bereits vor rund zweieinhalb Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 26.08.2014 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Islamischen Republik Pakistan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,
U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.)
Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich dazustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.
7. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließen diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und ist islamischen Glaubens.
Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.
Seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan.
Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Bedrohungen und Gefährdung wegen der Involvierung in einen privaten Grundstücksstreit) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. lebensgefährlich bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes Mellitus Typ 1 und ist daher die Verabreichung von Insulin erforderlich. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Diabetes Erkrankung verschlechtert hätte, kann nicht festgestellt werden. Aktuelle ärztliche Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der BF nicht in Vorlage gebracht. Sonstige schwere körperliche oder schwere psychischen Erkrankungen wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer leidet zum Entscheidungszeitpunkt an keiner Krankheit, welche eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig machen würde.
Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF einen Deutschkurs besucht (hat), einer regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgeht, sich in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht besonders engagiert oder über Deutschkenntnisse verfügt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:
Zur Lage in der Islamischen Republik Pakistan werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.6.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: September 2012 und Jänner 2014
Staatendokumentation, Länderinformationsblatt, Pakistan, November 2013
Staatendokumentation, Feststellungen Pakistan, Februar 2013
UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 09.08.2013
UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, Jänner 2013
US State Department, Pakistan, Country Reports on Human Rights Practices 2013, 27.02.2014
Allgemeines und Politik:
Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 war überraschend hoch. Die Wahl fand unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt. Bei den Wahlen wurde die bisherige Regierungspartei Pakistan Peoples Party (PPP) von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karachi und Hyderabad, stellt jetzt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am 5. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen.
Ebenfalls am 11. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50% der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird nunmehr von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist.
Am 30. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari im Amt des Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt.
Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert, die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Es gelingt ihr aber aufgrund schwacher staatlicher Institutionen, auch im Justizbereich, oftmals nicht, Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen und gefährdete Personengruppen zu schützen. Regierung und vor allem Justiz bemühen sich, Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Militärherrschaft aufzuklären.
Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Jedoch wurden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2013 insbesondere die als eher säkular wahrgenommenen Parteien "Pakistan Peoples Party" (PPP) und "Awami National Party" (ANP) durch Terrordrohungen und Anschläge der Taliban in ihren Wahlkampfaktivitäten erheblich eingeschränkt. Insgesamt kamen bei Anschlägen in den letzten vier Wochen des Wahlkampfs 150 und am Wahltag weitere 64 Menschen ums Leben.
Politische Auseinandersetzungen werden, vor allem in Karachi, zum Teil mit Gewalt ausgetragen. Dort kamen in diesem Zusammenhang allein 2013 222 Menschen ums Leben. Auch in Belutschistan gehen die politisch motivierten Gewalttaten unvermindert weiter. 2011 wurde der Geltungsbereich der Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" ("Federally Administered Tribal Areas", FATA, siehe Ziff. II.4) ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in
der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden.
Folter ist im Polizeigewahrsam und in den Gefängnissen weit verbreitet. Sie wird zwar von der Regierung offiziell verurteilt, es kommt jedoch selten zu einer Strafverfolgung.
Die Todesstrafe besteht weiterhin. Die Regierung erließ im Herbst 2008 ein internes Moratorium zur Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe. Sie hat 2010 mehrfach ein neues Gesetzesvorhaben angekündigt, mit dem die Todesstrafe - bis auf wenige Ausnahmen - ganz abgeschafft werden solle. Konkrete Gesetzesvorhaben liegen jedoch noch nicht vor, so dass das Moratorium zunächst weiter besteht. Aktuell sind über 8.300 Personen in Pakistan zum Tode verurteilt (etwa 10 % der Strafgefangenen landesweit).
Versammlungs- und Meinungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, kann aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden; dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung und durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten. Nach HRCP-Angaben, die auf Medienberichten beruhen, sollen bei der gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei 2012 insgesamt 28 Menschen umgekommen und mehr als 300 verletzt worden sein. Allein während der Proteste gegen den Film "The Innocence of Muslims" starben 19 Menschen, mehr als 200 wurden verletzt. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge eingeschränkt, da der Staat nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu gewähren. Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").
Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich etwa neunzig private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue Online-Magazine und neue Radiostationen. Selbst in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten. Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet.
Die Presse publiziert weitgehend frei.
Minderheiten:
Durch die Einführung einer Quote für religiöse Minderheiten im Parlament mit der Verfassungsänderung von Dezember 2003 ist ihre parlamentarische Vertretung garantiert. Trotz der genannten Fortschritte im Bereich des staatlichen Minderheitenschutzes kommt es noch immer zu weit verbreiteter Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben. 80% der pakistanischen Minderheitsbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.
Ahmadis:
Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Die Ahmadis zählen in Pakistan drei bis vier Millionen, davon 500.000 - 600.000 bekennende Mitglieder. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis. Die Ahmadis werden durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert: Ihnen wird vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt. Gleichzeitig ist es ihnen ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten.
Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c PPC erweitert wird. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden.
Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis, weniger durch aktives staatliches Handeln als durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, setzte sich auch 2013 fort. Bei einem Doppel-Anschlag auf zwei Ahmadi-Moscheen waren am 28. Mai 2010 in Lahore 86 Ahmadis getötet worden. 2012 und 2013 ist es zu mehreren Vorfällen gekommen, bei denen in Anwesenheit bzw. unter Mitwirkung von Polizisten Ahmadi-Moscheen zerstört wurden.
Der deutschen Botschaft werden zunehmend Fälle bekannt, in denen von pakistanischen Staatsangehörigen in Deutschland mit der Begründung Asyl beantragt wird, sie seien Angehörige der Ahmadiyya Religionsgemeinschaft und unterlägen als solche konkreter religiöser Verfolgung. Nach erfolgreich durchlaufenem Asylverfahren wird dann der Nachzug der Familienangehörigen betrieben. Bei Prüfung der entsprechenden Visumanträge und der antragsbegleitenden pakistanischen Urkundsnachweise stellt sich dann heraus, dass die Familie tatsächlich einer der Hauptglaubensrichtungen des Islam angehört. Die zuvor geltend gemachte Konvertierung zur Ahmadiyya Religionsgemeinschaft hat tatsächlich nicht stattgefunden.
Christen:
Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie im Gegensatz zu den teilweise sehr wohlhabenden Ahmadis, fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören. Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden. Am 21.07.2011 wurde die politische Partei "All Pakistan Christian League (APC)" gegründet, die sich u.a. den Schutz der christlichen Minderheit und ihre angemessene politische Vertretung auf Provinz- und Bundesebene zum Ziel gesetzt hat.
Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit (etwa 1,6% der Bevölkerung, davon etwa 40% Katholiken, 60% protestantische Konfessionen) ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt.
Die meist der sozialen Unterschicht angehörende christliche Minderheit, mit geschätzten drei Millionen Menschen vermutlich die größte nicht-muslimische Minderheit in Pakistan, wird nicht durch staatliche Gesetze, sondern durch das Verhalten von Teilen der Gesellschaft weiter diskriminiert und ist dabei auch Opfer religiös motivierter Gewalt. Zuletzt kamen am 22. September 2013 über 80 Christen bei einem Selbstmordanschlag auf die Allerheiligen-Kirche in Peshawar ums Leben. Der Staat kommt seiner Schutzpflicht nicht ausreichend nach. Gleiches gilt für Hindus und Sikhs, die in besonderem Maße unter Zwangskonvertierungen zu leiden haben und in großer Zahl nach Indien auswandern.
Religionsfreiheit:
Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln.
Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Koran, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unab- sichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt.
Religiös motivierte bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen ("sectarian violence") führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. 2013 starben bei religiös motivierten Anschlägen 658 Menschen, eine Steigerung um 22% gegenüber 2012. 1.195 Personen (+54%) wurden verletzt, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen. Die schiitische Minderheit, darunter insbesondere die Hazara in Belutschistan, war 2013 wiederholt Ziel schwerer Anschläge mit insgesamt rund 400 Todesopfern. Im Raum Quetta kamen allein in den ersten beiden Monaten des Jahres 2013 mehr als 170 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft bei Anschlägen ums Leben. Die religiöse Minderheit der Ahmadis verzeichnete 2012 20 Todesopfer und 11 Verletzte als Ergebnis vermutlich religiös motivierter Gewalttaten. Karachi bleibt ein lokaler Brennpunkt terroristischer sowie politischer, interethnischer, religiös motivierter und krimineller Gewalt einschließlich sogenannter gezielter Tötungen. Bei terroristischen Anschlägen sowie bei Akten religiös, ethnisch oder politisch motivierter Gewalt kamen 2012 über 600 Menschen ums Leben.
Muslimische Gruppierungen:
Der Staat unternimmt große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Dennoch kommt es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern; besonders radikale Prediger erhalten Redeverbot.
Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen konfrontiert. Die pakistanischen Taliban haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versuchen, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richtet sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Der Armee war es zwar im Verlauf des Jahres 2009 gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben; die meisten Taliban-Kämpfer entzogen sich jedoch den Auseinandersetzungen und wichen in entlegenere Gegenden der so genannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) bzw. nach Afghanistan aus. Sie verüben weiterhin eine Vielzahl von Terroranschlägen, überwiegend in den Stammesgebieten und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen North West Frontier Province. In den zuvor von den Taliban kontrollierten, inzwischen zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, insbesondere in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz. Darüber hinaus verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2012 und 2013 kamen bei Terroranschlägen landesweit jeweils mehr als 2.000 Menschen ums Leben, vor allem in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Karachi und den Stammesgebieten.
Frauen:
Frauen werden in Pakistan auch weiterhin gesellschaftlich und rechtlich diskriminiert. Sie unterliegen religiösen Zwängen sowie Benachteiligungen in Ausbildung und Beruf, im Erbrecht und im politischen Leben. Die Bemühungen um die Stärkung der Stellung der Frau durch entsprechende Gesetzesvorhaben kommen nur schleppend voran.
Ausweichmöglichkeiten:
In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich sind, auch wenn sie dort für ihre Gegner sehr sichtbar sind. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen.
Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile.
Grundversorgung:
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. In Pakistan ist die Grundversorgung jedoch grundsätzlich gewährleistet. Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37,8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation hat die Regierung verschiedene Beschäftigungsförderungsprogramme initiiert. Im Übrigen gibt es verschiedene Wohlfahrtsorganisationen, etwa zur Frauenförderung oder zum Wohl von Behinderten. Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe. Die Overseas Pakistanis Foundation hat insbesondere zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, welches dazu dienen soll, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen. Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen [sollen]. Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen. Die Edhi Stiftung bietet soziale Dienste wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an. Bunyad ist eine nicht-staatliche, nicht-politische und nicht-gewinnorientierte NGO, die seit 1994 besteht und sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem Frauen und Kinder, um es den Gemeinden zu ermöglichen, ihre Lebensqualität zu verbessern.
Die Mehrzahl der zur Ausreise aus Deutschland verpflichteten pakistanischen Staatsangehörigen stammt aus dem östlichen Punjab, der Region zwischen Islamabad/Rawalpindi und Lahore unweit der Grenze zu Indien. Diese Gegend wurde von der schweren Flutkatastrophe, die Pakistan im Sommer 2010 heimgesucht hat, kaum betroffen. Insoweit ergeben sich daraus für zurückgeführte pakistanische Staatsangehörige keine zusätzlichen, auch wirtschaftlichen, Schwierigkeiten bei der Reintegration. Entsprechendes gilt für die weiteren Flutkatastrophen jeweils im August/ September der Jahre 2011 und 2012 im Süden Pakistans, als starke Monsunregenfälle erneut zu schweren Überschwemmungen, vor allem in der Provinz Sindh führten. Von den Flutkatastrophen waren dort und in Belutschistan jeweils mehr als fünf Millionen Menschen betroffen.
Medizinische Versorgung:
In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.
In einer Reihe von Fällen, in denen eine Abschiebung droht, wird von den Betroffenen geltend gemacht, sie litten an Krankheiten, die sich nur in Deutschland erfolgreich behandeln ließen. Die Deutsche Botschaft Islamabad kann in der Regel fundierte Auskunft zu den jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan geben. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.
Dokumente und Fälschungen:
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, bei Frauen auch ein angeblicher Verstoß gegen islamische Moralvorschriften, hielten i.d.R. einer Nachforschung vor Ort nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen.
Behandlung von Rückkehrern:
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Einklang mit dem Akteninhalt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Pakistans. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an Diabetes Mellitus Typ 1 leidet und daher die Verabreichung von Insulin erforderlich ist, ergibt sich aus den von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2012. Dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen ärztlichen Befunde, aus welchen sich derartiges ergeben würde in Vorlage gebracht hat, noch hat er aktuelle ärztliche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine Behandlungsbedürftigkeit in Österreich ergibt. Der Beschwerdeführer hat die zweiwöchige Frist zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Absatz 3 AVG ungenützt verstreichen lassen und weder Angaben zu einer Behandlungsbedürftigkeit in Österreich getätigt noch Beweismittel hierfür in Vorlage gebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat, der BF derzeit nicht in ärztlicher Behandlung steht und eine Behandlungsbedürftigkeit in Österreich nicht besteht.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über relevante Bindungen zu Österreich verfügt, dass er einer regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgeht oder dass sonstige Gründe für eine hinreichende Integration bestehen würden, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Angaben getätigt oder Beweismittel in Vorlage gebracht hat. Der Beschwerdeführer hat die zweiwöchige Frist zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Absatz 3 AVG ungenützt verstreichen lassen und weder Angaben zu seiner Integration getätigt noch Beweismittel hierfür in Vorlage gebracht.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes.
Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.
2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
2.2.4.2. So teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesasylamtes, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Schilderungen der fluchtauslösenden Ereignisse widersprüchlich darstellt und ist dem BAA ferner zuzustimmen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers was die zeitliche Komponente betrifft (insbesondere zu den Zeitpunkten des Verlassens des Heimatlandes sowie zu den behaupten Geschehnisse) gravierend widersprüchlich und unplausibel darstellen (vgl. Seite 21 des erstinstanzlichen Bescheides des BAA).
Ferner teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesasylamtes, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des BF im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Beispielsweise war der Beschwerdeführer nicht in der Lage begründend darzutun, welches Interesse die Gegner an seiner Person haben sollten und warum sie ihn über einen Zeitraum von mehreren Jahren verfolgen sollten, wo er doch an der Auseinandersetzung keinen der Gegner verletzt hat und auch nicht ursächlich an diesem Streit beteiligt war.
Generell drängt sich bei der Durchsicht der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und unplausiblen, zum Teil wenig ernsthaften und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf.
Dem BF war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe.
Tatsächlich verharrte der BF während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich.
Obwohl der BF seitens des Bundesasylamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen.
Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis der erkennenden Richterin notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein eindeutiges Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit seines zentralen Asylvorbringens. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der erkennenden Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am BF ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
Generell drängt sich bei der Durchsicht des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und unplausiblen, zum Teil wenig ernsthaften und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf. Stichhaltige Argumente, welche die festgestellte Unglaubwürdigkeit zu entkräften vermögen, hat der BF in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls - wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.2.4.3. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.
2.2.4.4. Ferner bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers; dies aus folgenden Gründen:
2.2.4.4.1. So ist festzuhalten, dass sich die Mutter, ein Bruder wie auch seine zwei Schwester nach wie vor unbehelligt in Pakistan aufhalten. Der Umstand, dass der Familie des Beschwerdeführers ein unbehelligtes Leben in Pakistan möglich ist, spricht zum einen gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und zum anderen auch gegen eine Gefährdung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan.
2.2.4.4.2. Ferner ist festzuhalten, dass es völlig unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer in einer Millionenstadt wie Lahore von seinen Gegnern gefunden worden sein sollte; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den unmittelbaren Streitgegner handelt und das Interesse an der Habhaftwerdung seiner Person als äußerst gering eingeschätzt werden kann, war der Beschwerdeführer doch nicht ursächlich am Streit bzw. den Auseinandersetzungen beteiligt.
Auch die Ausführung des Beschwerdeführers, dass er keine Anzeige erstattet habe, weil man dafür Geld benötigen würde, spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, ist es doch evident, dass die Erstattung einer Anzeige keiner Geldleistung bedarf.
2.2.4.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht hält auch fest, dass es grundsätzlich möglich erscheinen mag, dass der Freund des Beschwerdeführers vor Jahren tatsächlich Streitigkeiten wegen eines Grundstückes gehabt haben mag und dass es zu Spannungen zwischen den verschiedenen Grundstückseignern gekommen sein mag. Derartige Probleme weisen jedoch weder einen Asylkonnex auf, sondern basieren auf rein persönlichen bzw. finanziellen Gründen, noch erweisen sich diese als hinreichend aktuell und erreichen auch nicht das geforderte Maß an Intensität. Aber auch wenn man dem Vorbringen hinsichtlich der Übergriffe und Bedrohungen Glauben schenken würde, so kann darin kein Asylkonnex erkannt werden, gab der Beschwerdeführer doch nicht an, dass die Konflikte auf Gründen der GFK basieren würde, weshalb grundsätzlich auch auf die Überprüfung der Frage der Glaubwürdigkeit verzichtet werden hätte können.
2.2.4.4.4. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario
offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes und des Rechtsmittelschriftsatzes. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7) hielt in diesem Zusammenhang nunmehr auch explizit fest, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
2.2.4.5. Letztlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz keine Argumente, welche die festgestellte Unglaubwürdigkeit zu entkräften vermögen, vorgebracht hat und auch sonst den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten ist respektive auch keinerlei Mängel aufgezeigt wurden. Begründete Mangelhaftigkeiten des Verfahrens wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Für die unsubstantiiert behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I.6.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.
Das Bundesasylamt sowie das Bundesverwaltungsgericht sind als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu Pakistan zweifelsfrei zu zählen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher ebenso wenig zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär ist, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt - mit Ausnahme der Stadt Karachi - zurückgegangen ist. Ebenso wird von Seiten der erkennenden Richterin die schwierige Situation der Binnenflüchtlinge, vor allem auf Grund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, anerkannt. Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage, der schlechten Menschenrechtssituation bzw. der humanitären Situation der Binnenflüchtlinge betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist nicht auszugehen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).
3.1.3. Auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun. Dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Probleme aufgrund seiner Religion, seiner politischen Überzeugung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder auf sonstigen Gründen der GFK beruhten, hat er nicht dargetan.
Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen des Kontrahenten weisen keinen GFK-Konnex auf, sondern basieren auf einer rein persönlichen und/oder kriminellen Motivation.
3.1.3.1. Selbst wenn man das Vorbringen bezüglich der Involvierung in einen Grundstücksstreit für glaubhaft erachtet und man davon ausgeht, dass der BF von den Gegnern seines Freundes bedroht wird, wäre eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Der Beschwerdeführer hat lediglich behauptet, und zwar gänzlich unsubstantiiert, dass er keine Anzeige erstattet habe, da er dafür Geld bezahlen hätte müssen. Da es als erwiesen angenommen werden kann, dass eine Anzeigeerstattung in Pakistan nicht kostenpflichtig ist, kann diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, jedoch kann auf Basis der aktuellen Quellenlage zu Pakistan nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen und Terrorismus zu bekämpfen.
Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.
Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei in seinem Fall nichts unternommen hätte, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit unbenommen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen.
Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
3.1.3.2. Zusätzlich ist auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).
Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 190 Mio. EW), des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore oder Karachi (ca. 16 Mio EW) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Karachi, Lahore, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Dem Vorbringen, dass seine Gegner ihn auch in Lahore ausfindig gemacht hätten, wurde - wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - mangels Plausibilität die Glaubwürdigkeit versagt.
Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, weitgehend gesunden, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Europa, speziell nach Österreich, unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Pakistan zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, vor seiner Ausreise in Pakistan als Schneider gearbeitet zu haben und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er hierzu nach seiner Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte.
Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Karachi, Multan, Lahore oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinem Gegner aus dem Heimatdorf ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Dem Vorbringen, dass seine Gegner ihn auch in Lahore ausfindig gemacht hätten, wurde - wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - mangels Plausibilität die Glaubwürdigkeit versagt.
Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (weitgehend gesunder, junger Mann mit sozialem Netz in Pakistan; Berufserfahrung als Schneider).
3.1.4. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.1.5. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Der Beschwerdeführer leidet zwar seit Jahren an Diabetes Mellitus Typ 1 und ist daher die Verabreichung von Insulin notwendig. Der Beschwerdeführer brachte zur Belegung seiner Krankheit mehrere Arztbefunde aus den Jahren 2011 und 2012 in Vorlage. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen der Diabetes Erkrankung bereits in Pakistan in Behandlung war. Generell wurden bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung aber keine aktuellen medizinischen Unterlagen oder ärztlichen Befundberichte nachgereicht.
Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist auch die medizinische Versorgung in Pakistan gewährleistet und ist die Erkrankung Diabetes Mellitus in Pakistan behandelbar. Dementsprechend gab der BF vor dem Bundesasylamt auch zu Protokoll, dass er in Pakistan wegen Diabetes in Behandlung gewesen sei und Insulin bekommen habe.
Das Diabetes Mellitus in Pakistan behandelbar ist, ergibt sich insbesondere aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.04.2012 aus welcher sich wie folgt ergibt: Eine Behandlung von Diabetes Mellitus und einer depressiven Episode ist in Pakistan möglich. Auch die benötigten Medikamente sind grundsätzlich kostenlos verfügbar, wobei jedoch die kostenlose Verfügbarkeit der Medikamente nicht immer gewährleistet ist. Die Patienten müssen dann die Behandlung aus eigener Tasche finanzieren. Bedürftigen Personen, welche sich den Kauf der Medikamente nicht leisten können, wird Unterstützung von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen angeboten. (IOM - International Organization for Migration:
Information on medical treatment of treatment of diabetes mellitus and depressive episode in Pakistan, 10 April 2012)
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Erkrankung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Darüber hinaus ist auszuführen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reiche hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
In Pakistan ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Pakistan und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Pakistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde.
Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Pakistan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Pakistan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Pakistan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.
Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
Die im letzten vom Beschwerdeführer übermittelten Ärztlichen Bericht des Landeskrankenhauses Bruck/Mur vom 24.04.2012 verordneten Medikamente (Magnosolv und Molaxole) wurden dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Obstipation (Darmträgheit) verordnet und erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dieser geltend gemachten Erkrankung, da ausgeschlossen werden kann, dass sich dabei um eine lebensbedrohende Erkrankung handelt.
In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (weitgehend gesunder erwachsener Mann mit Berufsausbildung und mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan, Berufserfahrung als Schneider) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist.
Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und die Schule besucht, hat den Beruf des Schneiders erlernt und diesen auch ausgeübt, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Mutter und drei Geschwister leben nach wie vor in Pakistan und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Pakistan gesorgt.
Allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Gegner (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen 2011 betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Die Provinz Punjab etwa ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Die Stadt Gujrat (Wohndistrikt des Beschwerdeführers) im Punjab, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des AsylGH unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellte Karte zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des vergangenen Jahres angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist (vgl. Erk. des AsylGH vom 2.12.2011, Zl. C8 421.069-1/2011). Ergänzend sei festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht dargelegt hat.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2011 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Umfassende Deutschkenntnisse, Besuche von Deutschkursen, sonstige Kursbesuche oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben. Auch sonstige Gründe für das Vorliegen einer hinreichenden Integration, welche eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig erscheinen lassen würde, wurden nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers auch bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses - trotz Aufforderung im Rahmen der Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - keine sonstigen Umstände mitgeteilt oder Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden, die eine besondere Integration belegen würden.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind daher nicht erkennbar. Zum Entscheidungszeitpunkt sind sohin keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Da sich im gegenständlichen Fall mangels Vorlage von Unterlagen zur Bescheinigung einer besonderen Integration nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 26.08.2014 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Beweisaufnahme vom 26.08.2014 geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. In der Beschwerde wurde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht substantiiert aufgezeigt und ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte hiefür. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt.
Das BAA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BAA).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BAA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 26.08.2014 zur Kenntnis gebracht hat und den BF auch um Darlegung seiner Situation in Österreich unter dem Blickwinkel des Artikel 8 EMRK aufgefordert hat (dem ist der BF aber nicht nachgekommen und hat er keine Stellungnahme abgegeben) (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Was das Erfordernis der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aus unionsrechtlicher Sicht betrifft, so hat nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3 zum § 41 Abs. 7 AsylG [Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG]). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Schutzfähigkeit, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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