BVwG I408 1421705-1

I408 1421705-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG I408 1421705-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I408.1421705.1.00

Spruch

I408 1421705-1/16E

I408 1421706-1/15E

I408 1421707-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Ägypten (BF1, BF2, BF3), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zlen. 11 09.521-BAL (BF1), 11 09.520-BAL (BF2) und 11 09.522-BAL (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2014, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (BF1, BF2 und BF3) reisten illegal in Österreich ein und stellten am 25.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Ersteinvernahme gab BF2 (Ehemann von BF1 und Vater von BF3) an, dass sie am 22.08.2011 schlepperunterstütz mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat gekommen seien. Außerhalb des Flughafens habe ihm der Schlepper die Pässe und das Geld für die Schleppung abgenommen und er sei mit seiner Familie in einem Taxi zu seinem

XXXX gefahren. Er, seine Frau und seine Tochter haben Ägypten verlassen, weil sie als Christen schlecht behandelt werden. Seine Frau (BF1) sei einmal auf offener Straße geschlagen worden, weil sie nicht verschleiert war. Es sei auch zweimal versucht worden seine Tochter (BF3) zu entführen. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter das Land zu verlassen. BF1 und BF3 gaben in ihren Ersteinvernahmen im Wesentlichen dasselbe an.

3. Am 06.09.2011 und am 09.09.2011 gab BF2 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass er mit seiner Familie in XXXX in einer Mitwohnung gelebt habe. Seine XXXX sei mit einem XXXX verheiratet, habe XXXX und lebe nicht mehr bei ihnen. Der Familie XXXX gehe es nicht schlecht. Er selbst beziehe eine XXXX, habe aber weiter als

XXXX gearbeitet. So habe er zu seiner Pension von 860 ägyptische Pfund noch 250 ägyptische Pfund dazuverdient. Die wirtschaftliche Lage in Ägypten sei schlecht. Die Preise seien hoch und das Einkommen sehr gering. Man lebe mehr oder weniger von der Hand in den Mund. In Österreich leben bereits XXXX.

3.1. Konkret zu den Fluchtgründen befragt, führte er an, dass seine Frau am XXXX auf dem Weg zur Arbeit von einem bärtigen Mann in einem weißen Gewand aufgefordert worden sei, ein Kopftuch oder einen Gesichtsschleier zu tragen und er habe ihr eine Ohrfeige gegeben. Seine Frau habe laut geschrien, worauf ihr Passanten zu Hilfe gekommen seien und der Angreifer die Flucht ergriffen habe. Seine Frau habe unmittelbar danach versucht diesen Vorfall zur Anzeige zu bringen. Die Polizisten haben versucht, seine Frau zu trösten und zu beruhigen, haben aber die Aufnahme einer Anzeige mit der Begründung, man könne zur Zeit nichts unternehmen, weil der Polizeiapparat nicht funktioniere, verweigert. Er habe darauf selbst die Polizei aufgesucht, er habe aber diese nicht zur Aufnahme einer Anzeige bewegen können.

3.2. Auf der Straße haben sie (gemeint seine Familie) von Passanten immer wieder den Vorwurf gehört: "Wir sind in einem islamischen Land, du musst Kopftuch oder Schleier tragen"

3.3. Eine Woche nach diesem Vorfall mit seiner Frau habe er vor seiner Haustüre einen Zettel vorgefunden, mit folgendem Inhalt: "Im Namen Gottes des Gnädigen und Barmherzigen - Ihr ungläubigen Christen, wir werden die Scharia Gottes anwenden und jeder Ungläubige wird bestraft. - Entweder Kopftuch oder Gesichtsschleier - Die Strafe wird sehr streng sein, so hat der Prophet befohlen - Werde Moslem, dann bist du in Sicherheit - Wenn ihr Euch von der Religion der Ungläubigen nicht abkehrt, dann wird das Urteil auf deine Familie, deine Frau und deine Tochter kommen - Gott sagt: Wir haben den Koran einfach gestaltet, um sich besinnen zu können. Gibt es jemand, der sich besinnt?"

3.4. Am ersten Sonntag im XXXX habe jemand versucht seine Tochter und eine Freundin beim Verlassen der XXXX in ein Auto zu zerren. Da sich beide gewehrt und laut geschrien haben, seien ihnen Passanten zu Hilfe gekommen, worauf beide Männer im Auto die Flucht ergriffen haben.

3.5. Am 02.08.2011 war seine Frau mit seiner Tochter im XXXX zum Einkaufen. Dabei habe ein vorbeifahrender Motorradfahrer seine Tochter am Arm gepackt und versucht sie mit zu zerren. Beide haben geschrien und als Passanten ihnen Hilfe kamen, habe der Motoradfahrer zu seiner Tochter gesagt, wenn er sie noch einmal sehe, werde er sie entführen und sei geflüchtet. In der Polizeistation haben die Beamten die Anzeige nur widerwillig aufgenommen. Seine Tochter habe die Anzeige, ohne durchzulesen unterschrieben und erst danach festgestellt, dass darin nicht von einem Entführungsversuch gesprochen wird. In der Anzeige, die in Kopie vorgelegt wurde, wurde folgender Sachverhalt festgehalten:

"Frage: Geben Sie uns eine detaillierte Darstellung des Vorfalles?

Antwort: Als ich mit meiner Mutter in der XXXX ging, fuhr ein Motorrad vorbei und der Lenker versuchte, mir meine Handtasche zu entreißen. Ich konnte mich auf meine Mutter stützen. Er drohte mir und meinte, er wolle mich in dieser Straße nicht wieder sehen. -

Frage: Wann geschah der Vorfall? Um 15:00 Uhr in der XXXX. - Frage:

Wer war Zeuge? Antwort: Meine Mutter war Zeuge. - Ist Ihnen etwas passiert? Antwort: Es war nur ein Versuch. - Frage: Können Sie den Täter beschreiben? Antwort: Bräunlich, langer Schnurrbart. Das Motorrad war schwarz und hatte kein Kennzeichen. - Frage: Was beabsichtigen Sie mit dieser Anzeige? Antwort: Die erforderlichen

Schritte sollen unternommen werden. - Frage: Haben Sie jemanden in Verdacht? Antwort: Nein. - Frage: Wollen Sie weitere Angaben machen?

Antwort: Nein." Weiters wird in einem Aktenvermerk vom XXXX festgehalten, dass dieser Vorfall unter der XXXX registriert, eine Untersuchung eingeleitet und der Fall schlussendlich ohne Ergebnis eingestellt wurde.

4. BF1 und BF3 schilderten in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 09.09.2011 im Wesentlichen gleichlautend die vom BF2 genannten fluchtauslösenden Vorfälle. Befragt zu den in Österreich lebenden Verwandten gab BF1 an, dass XXXX. XXXX einen Asylantrag gestellt. Bezüglich des Vorfalles vom XXXX ergänzte BF3, dass der Motorradfahrer sie an der Hand gehalten und sie gezogen habe, wobei die Bluse zerriss. Ihre Mutter und sie haben laut geschrieben und ihre Mutter habe den Motorradfahrer gefragt, was er von ihrer Tochter wolle. Er entgegnete, "wenn ich Euch noch einmal sehe, werde ich deine Tochter wegnehmen".

5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, postamtlich hinterlegt am 21.09.2011, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im Wesentlichen wurden diese Entscheidungen damit begründet, dass mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens keine Verfolgung aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit festgestellt werden konnte. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen und des persönlichen Verhältnisse der BF wurden auch keine Anhaltspunkte gesehen, die gegen eine Rückkehr sprechen würden.

6. Mit den fristgerecht am 05.10.2011 eingebrachten Beschwerden bekämpften die BF diese Entscheidungen in allen Punkten. Im Wesentlichen wird die von der Erstbehörde festgestellte mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens beanstandet.

7. Mit Eingabe vom 29.04.2014 wurden bezüglich des Gesundheitszustandes von BF2 zwei Befunde sowie bezüglich der Integrationsbemühungen von B1 und BF , insbesondere in Bezug auf zwischenzeitlich erworbenen Deutschkenntnisse ein Schreiben bzw. zwei Teilnahmebestätigungen vorgelegt.

8. In der mündlichen Verhandlung am 20.06.2014 wurden von den BF die bereits bekannten fluchtbegründenden Sachverhalte vorgebracht. Bezüglich der gesundheitlichen Situation von BF1 und BF2 wurden psychotherapeutische Bestätigungen und Befunde vorgelegt.

Entscheidungsrelevant erwiesen sich dabei folgende Aussagen:

zu BF2:

ER: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?

BF2: Ich habe Probleme mit den Ohren, mit der Lunge und ich bin Diabetiker. Ich bin derzeit in ärztlicher Behandlung. Das was mich jetzt beeinträchtigt ist Diabetes bzw. die Sorge wegen Ägypten. An einer lebensbedrohenden Krankheit leide ich nicht.

ER: Wie viele Medikamente nehmen Sie pro Tag ein?

BF2: Ich habe einen Atemspray für die Lungenerkrankung und für Diabetes habe ich Medikamente.

ER: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF2: Ja.

ER: Wann und warum haben Sie sich entschlossen Ihr Heimatland zu verlassen? Was war der Auslöser für diese Entscheidung?

BF2: Seitdem meine Frau geschlagen wurde, und ich einen Drohungsbrief erhalten habe. Der konkrete Auslöser war der Grund wegen der Frau.

[--------------)

ER: Wurden Sie selbst konkret bedroht?

BF2: Ich habe mir vieles auf der Straße anhören müssen, wurde aber körperlich nicht bedroht. Das Einzige war der Drohungsbrief. Es war eine Woche nach dem Vorfall meiner Frau.

ER: Hat es vor dem Vorfall mit Ihrer Frau (wurde geohrfeigt) konkrete Angriffe gegeben?

BF2: Ja, es war schon lange her, vor dem Vorfall meiner Frau. Es waren nur verbale Angriffe. Dies passierte des Öfteren.

ER: Ist das die Situation der Kopten generell?

BF2: Ich kann das auch so behaupten, insbesondere der Fall, seit Mubarak nicht mehr regiert.

Der BF2 erzählt, dass nachdem seine Frau zu Hause ankam, sie einen Nervenzusammenbruch hatte, sie weinte. Sie erzählte mir, dass sie zur Polizei gegangen ist. Ich bin dann mit meiner Frau ca. 20 min. später zur Polizei.

[..........]

ER: Können Sie sich erklären, warum es seit XXXX zu wiederholten körperlichen Angriffen gekommen ist und warum es gerade Ihre Familie getroffen hat?

BF2: Ich glaube es liegt daran, dass wir in einer Straße wohnten, wo viele zu den Muslimbrüdern gehörten. In der Straße waren wir eine Familie von wenigen die christlich waren.

ER: Haben Sie einen konkreten Verdacht, warum Ihre Tochter zwei Mal entführt werden sollte?

BF2: Ich bin sicher, XXXX sollte zwei Mal entführt werden, weil sie Christin ist.

[...........]

ER: Wovon leben Sie in Österreich?

BF2: Ich lebe von der Grundversorgung.

ER: Sie sind in Pension. Erhalten Sie die Pensionszahlungen weiter?

BF2: Ich beziehe meine Pension weiter. Das Geld hebt XXXX in Ägypten ab. Ich bekomme kein Geld davon.

ER: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren in Österreich lebenden Verwandten? Haben Sie Kontakt mit den in Ägypten lebenden Verwandten? Wie schildern diese die derzeitige Lage?

BF2: Ich habe Kontakt mit dem XXXX. Aber er ist sehr beschäftigt. Nicht nur telefonisch. Ich besuche meinen XXXX nicht, nur wenn es notwendig ist, gehe ich hin. Wir telefonieren nur wenig. Wir telefonieren nur mit XXXX in Ägypten. XXXX in Ägypten sagt, dass uns (Kopten) die Muslimbrüder die Schuld für den Sturz für Mubarak geben. Sie fühlt sich momentan auch nicht sicher. Die Muslimbrüder sind jetzt noch aggressiver geworden.

ER: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides etwas geändert?

BF2: Nein. Es ist alles gleich.

ER: Welche Gefahren sehen Sie bei einer Rückkehr nach Ägypten?

BF2: Ich habe Angst um meine Frau und meine Tochter, dass sie entführt werden.

ER: Der gesundheitliche Zustand ergibt sich aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen. BF1: Ja. Ich habe keine lebensbedrohende Krankheit. Ich nehme nur für das Herz und den Bluthochdruck Tabletten.

ER: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF1: Es stimmt alles, was ich gesagt habe.

[................]

ER: Wann und warum haben Sie sich entschlossen ihr Heimatland zu verlassen? Was war der Auslöser für diese Entscheidung?

BF1: Im XXXX habe ich Ägypten verlassen. Der Gründe waren die Vorfälle und die Angst die wir Kopten haben.

ER: Schildern Sie bitten den Vorfall vom XXXX als Sie geohrfeigt wurden?

BF1: An diesem Tag ging ich in der Früh zur Arbeit und war unterwegs zur nahen Bushaltestelle. Als ich dort war, fuhr ein Auto an mir vorbei, hielt an und ein Mann in Kleidung der Muslimbrüder stieg aus und herrschte mich an "Warum ich kein Kopftuch trage". Darauf bekam ich eine Ohrfeige. Nach diesem Schlag habe ich laut geschrien und die wenigen Leute an der Haltestelle sind zu mir gerannt. Darauf ist der Mann in das Auto

gesprungen und weggefahren. Darauf fuhr ich mit zwei Passanten mit einem Taxi (ob es ein Taxi war, weiß ich nicht mehr sicher, es kann auch ein öffentliches Verkehrsmittel gewesen sein) zur Polizei. Dort war nur ein Assistenzpolizist. In dieser Zeit hat kein Polizist eine Anzeige entgegengenommen. Auch aus dem Grund, weil ich den Namen des Mannes nicht kannte. Gleich danach bin ich nach Hause gegangen und habe ihm alles erzählt. Nachdem ich ihm alles erzählt habe, wollte er, dass wir zur Polizeistation zurückgehen. Darauf bin ich nochmals mit meinem Mann zur Polizeistation. Auch dieses Mal wollte der Polizist keine Anzeige entgegennehmen.

ER: Haben Sie den Mann davor oder danach noch einmal gesehen oder können Sie sich den Vorfall erklären?

BF1: Nein.

ER: Haben Sie von Passanten Unterstützung erhalten?

BF1: Ja.

ER: Schildern Sie bitte den Ablauf bei der Polizei als Sie Anzeige erstatten wollten? Konnten Sie dem Beamten den Vorfall schildern? Haben Sie dem Beamten gesagt, dass Sie den Täter nicht kennen?

BF1: Ja, ich konnte den Vorfall der Polizei schildern. Ich habe dem Beamten gesagt, dass ich den Täter nicht kenne.

ER: Hat es vor dem Vorfall schon konkrete Angriffe gegeben?

BF1: Es gab nur verbale Belästigungen, weil ich kein Kopftuch trug.

ER: Können Sie sich erklären, warum es seit XXXX zu wiederholten körperlichen Angriffen gekommen ist und warum es gerade Ihre Familie getroffen hat?

BF1: Wir waren sehr oft verbal belästigt. Es sind zu dieser Zeit die Muslimbrüder an die Macht gekommen. Wir sind nicht die einzige Familie, auch andere Familien wurden belästigt.

ER: Schildern Sie bitte den Vorfall vom XXXX, als Sie mit Ihrer Tochter einkaufen waren, möglichst detailliert?

BF1: Meine Tochter und ich waren an diesem Tag einkaufen. Wir gingen auf dem Gehsteig, meine Tochter zur Straßenseite. Dann fuhr ein Motorradfahrer an uns vorbei und packte einen Armt meiner Tochter, ich hielt den anderen Arm fest. Er wollte sie entführen. Er trug auch einen Bart, wie ein Muslimbruder. Ich habe sofort laut geschrien und darauf haben Passanten reagiert und sind zu uns gekommen. Darauf ist der Motorradfahrer weggefahren.

ER: Warum glauben Sie, dass XXXX entführt werden sollte? War Ihnen der Motorradfahrer bekannt?

BF1: Sie hatte keine Handtasche bei sich. Der Mann war ihr nicht bekannt. Aber ich würde ihn heute sofort wiedererkennen. Er fuhr mit einem größeren Motorrad, das hinten noch eine Ladefläche hatte. Der Motorradfahrer sagte zu meiner Tochter: "Wenn ich dich hier wieder sehen würde, dann würde ich dich entführen."

ER: Schildern Sie bitte den Ablauf bei der Polizei als Sie Anzeige erstatten wollten? Konnten Sie dem Beamten den Vorfall schildern? Haben Sie dem Beamten gesagt, dass Sie den Täter nicht kennen? Haben Sie einen Grund angegeben, warum Ihre Tochter entführt werden sollte?

BF1: Auf der Polizeistation waren ein Assistenzpolizist und drei andere Polizisten und wie beim letzten Mal wollte der Assistenzpolizist keine Anzeige entgegennehmen, weil ich den Täter ja nicht kannte. Ich sagte darauf: "Ich gehe nicht weg, bevor diese Anzeige aufgenommen wird." Nach einer Intervention eines der anwesenden Polizisten hat er dann notgedrungen eine Anzeige aufgenommen. Der Assistenzpolizist saß hinter einem Tisch der durch eine Abdeckung abgeschirmt war, wir konnten daher nicht sehen, was er genau schreibt. Er befragte uns ausführlich und schrieb alles nieder. Zum Schluss musste es meine Tochter unterschreiben, ohne es zu lesen. Meine Tochter hat gesehen, dass am Beginn das Wort Verführungsversuch auf einem Zettel stand. Was meine Tochter zum Schluss unterschrieben hat, habe ich nicht gesehen.

Über Vorhalt der Kopie der im Akt befindlichen Anzeige, kann ich die Unterschrift meiner Tochter nicht erkennen. Meine Tochter sprach bei der Einvernahme nicht über eine Handtasche. Es war nie ein Thema bei der Befragung.

ER: Warum soll der Beamte eine Niederschrift nachträglich abändern? Hat er Ihnen gegenüber erwähnt, dass es seiner Ansicht nur ein Handtaschenraub gewesen sein könnte?

BF1: Die Ursache weiß ich nicht genau. Ich glaube, es liegt daran, dass die Polizisten auf dieser Polizeistation nicht so gut arbeiten.

[.........]

ER: Sprechen Sie Deutsch, haben Sie Kurse, Seminare oder sonstige Ausbildungsveranstaltungen in Österreich besucht und ggf. Prüfungen absolviert?

BF1: Ich habe einen Deutschkurs abgeschlossen. Jetzt fange ich im August mit einem zweiten Kurs an.

ER: Warum wollen Sie in Österreich bleiben und wie sehen Sie Ihre Zukunft in Österreich?

BF1: Es ist ein schönes Land. Ich habe inzwischen österr. Freunde gefunden. Es gibt viele Sachen. Außerdem fühle ich mich hier sicher und die Menschrechte werden hier eingehalten.

ER: Welche Gefahren sehen Sie bei einer Rückkehr nach Ägypten?

BF1: Die Bruderschaften sind aggressiver als früher. Ich habe alles hinter mir gelassen, damit meine Tochter und ich es hier gut haben.

ER: Wie geht es XXXX in Ägypten?

BF1: Sie geht fast nie aus dem Haus hinaus.

ER: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?

BF3: Es geht mir gut.

ER: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF3: Ja.

ER: Wann und warum haben Sie sich entschlossen ihr Heimatland zu verlassen? Was war der Auslöser für diese Entscheidung?

BF3: Der Auslöser war: Nach dem Vorfall am XXXX meiner Mutter und mir gegenüber.

ER: Wie haben Sie sich auf die Ausreise vorbereitet? Waren Sie in Kontakt mit ihren in Österreich lebenden Verwandten?

BF3: Ich habe nichts gemacht. Es hat alles mein Vater getan. Ich selbst hatte zu meinen Verwandten in Österreich keinen Kontakt.

ER: Hat es vor diesem Vorfall tätliche Angriffe gegen Ihre Eltern oder gegen Sie persönlich gegeben?

BF3: Zuvor gab es nur verbale Bedrohungen bzw. Beschimpfungen.

ER: Schildern Sie bitte den Vorfall im XXXX und zwar möglichst detailliert?

BF3: Es war der erste Sonntag im XXXX zwischen 15.00Uhr und 16.00 Uhr nachmittags. Wir waren in der XXXX. Nachdem wir die XXXX verlassen haben, gingen wir auf der Straße und neben uns hielt ein Auto. Es ist nur die hintere Tür aufgegangen und der dort sitzende Mann versuchte meine Freundin ins Auto zu ziehen. Gleichzeitig stieg der Beifahrer aus dem Auto aus und bewegte sich in meine Richtung. Wir haben laut geschrien, sodass Passanten kamen. Als Passanten uns zur Hilfe eilten, stieg der Mann ins Auto wieder ein. Sie fuhren mit dem Auto weg. Der Mann selbst hat mich nicht angegriffen. Die Leute, die uns geholfen haben, hatten uns beruhigt. Ich bin dann nach Hause gegangen. Ich habe die Situation meinen Eltern geschildert. Wir sind nicht zur Polizei.

ER: Welche XXXX war es? Was kann ich unter einer XXXX verstehen? Übernehmen diese Aufgaben vorwiegend Frauen oder auch Männer? Können Sie sich an den Wochentag erinnern? (nach der XXXX)

BF3: Die XXXX. Ich arbeite in der XXXX. Diese Aufgaben übernehmen Frauen und Männer. Ich hatte zwei Jahre lang eine Ausbildung als XXXX gemacht. - 9 -

ER: Können Sie sich erklären, warum Sie bzw. Ihre Freundin entführt werden sollten?

BF3: Ich glaube man wollte mich entführen, weil wir Christen sind.

Er sagte zu meiner Mutter: "Wenn ich deine Tochter wieder in dieser Umgebung sehe, dann werde ich sie entführen." Der Vorfall war so wie ich geschildert habe, er hat an mir gezerrt und als er gesehen hat, dass Passanten zu ihm laufen, hat er diese Äußerung gemacht und ist weggefahren. Es ist an einer Seitenstraße und nicht auf einer Hauptstraße passiert.

Der ER zeigt die Kopie des Einvernahmeprotokolls der BF3 und dem XXXX Sie zeigt auf das Wort Entführungsversuch in der Anzeige.

ER: Schildern Sie bitte den Ablauf bei der Polizei als Sie Anzeige erstatten wollten? Konnten Sie dem Beamten den Vorfall schildern? Haben Sie dem Beamten gesagt, dass Sie den Täter nicht kennen? Haben Sie einen Grund angegeben, warum sie entführt werden sollten?

BF3: Auf der Polizeistation wollte man zunächst die Anzeige nicht aufnehmen. Erst als meine Mutter laut wurde, wurde der Assistenzpolizist aufgefordert die Anzeige entgegenzunehmen. Was er genau geschrieben hat, habe ich nicht gesehen, weil sein Schreibtisch durch eine Abdeckung abgetrennt war. Ich habe aber gesehen, dass er das Wort Entführungsversuch geschrieben hat. Ich habe dann auf der zweiten Seite unterschrieben, wobei das Blatt nicht leer war, sondern dort auch etwas stand. Es hat es sich aber nicht lesen lassen. Der Beamte hat auch nie von einem Handtaschenraub gesprochen.

Ich kann mir nicht erklären, warum der Polizist etwas anderes geschrieben hat. Die Polizeistation hat aber einen sehr schlechten Ruf.

ER: Sprechen Sie Deutsch, haben Sie Kurse, Seminare oder sonstige Ausbildungsveranstaltungen in Österreich besucht und ggf. Prüfungen absolviert?

BF3: Ja, ich habe Kurse besucht.

ER: Welche Gefahren sehen Sie sie bei einer Rückkehr nach Ägypten?

BF3: Ich habe Angst, dass wieder das Gleiche passiert.

9. In der am 14.07.2014 eingelangten Stellungnahme wiesen die BF auf die Gefährdungslage für koptische Christen laut der ihnen ausgehändigten Länderfeststellungen hin und legten ergänzend dazu eine Anfragebeantwortung zur Lage der koptischen Christen seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013 vom 18. März 2014 vor. Ebenso wurde unter Bezugnahme auf einem Bericht in der Zeitung Standard "Bombenexplosion am "Tag der Wut" in Ägypten" vom 04.07.2014 auf die noch immer fragile Sicherheitslage in Ägypten hingewiesen.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die drei BF sind am 22.08.2011 illegal in Österreich eingereist, weisen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten auf und sind ägyptische Staatsbürger. Sie gehören der arabischen Volksgruppe an und sind koptisch-orthodoxen Religionsbekenntnisses. BF 2 und BF1 sind verheiratet, BF3 ist ihre gemeinsame Tochter.

XXXX

BF2 ist ein pensionierter XXXX und bezieht in Ägypten eine XXXX, die XXXX überlässt. Alle drei BF gingen in Ägypten einer Beschäftigung nach. Der BF2 war zudem weiter als XXXX beschäftigt und verdiente sich so etwas zu seiner Pension dazu.

Bei den drei BF liegen keine lebensbedrohenden Erkrankungen vor. BF2 leidet unter Diabetes und steht auch wegen seiner Lunge und seinen Ohren in ärztlicher Behandlung und muss regelmäßig Medikamente einnehmen. BF1 muss wegen des Herzens und des Blutdrucks Medikamente nehmen und steht in ärztlicher Behandlung. BF1 und BF2 hatten wegen ihres psychischen Zustandes (posttraumatische Belastungsstörungen) am 17.06.2014 ein therapeutisches Abklärungsgespräch im Therapiezentrum XXXX. Demnach wäre eine kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung aus therapeutischer Sicht notwendig um den psychischen Zustand zu stabilisieren und zu verbessern. Mangels freier Kapazitäten wurden beide BF auf die Warteliste genommen. BF3 ist nach eigenen Angaben gesund.

Die drei BF leben in Österreich von der Grundversorgung. BF3 hat 2014 einen Deutschkurs mit Niveau A1.2 besucht und ist in der Lage sich auch auf Deutsch zu verständigen. BF1 hat im August 2014 einen Deutschkurs mit Niveau A1.1 besucht, wobei, wie bei ihrem Ehemann BF2, eine Konversation in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher nicht möglich war. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Mit ihren in Österreich lebenden Verwandten pflegen die BF nur einen losen Kontakt.

Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit bzw. ein mangender Schutz durch staatliche Stellen konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Der Beweggrund für die Ausreise aus Ägypten liegt in der Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation.

1.7. Zur Situation im Herkunftsstaat Ägypten

Bevölkerung

Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung). Die große Mehrheit gehört der koptischen Glaubensrichtung an (ca. 91% koptisch- orthodox und 4,5% koptisch-katholisch). Die Zahlen zu den Gläubigen weiterer christlicher Kirchen wie die Armenischen Apostoliken, Katholiken (Armenische, Chaldäische, Griechische, Melkitische, Römische und Syrische), Maroniten und Orthodoxe (Griechische und Syrische) variieren stark. Es werden zwischen mehreren Tausend bis Hunderttausende erwähnt. Zudem soll es protestantische Kirchen und Siebenten-Tags-Adventisten geben. Mormonen, Zeugen Jehovas sowie rund 2.000 in Ägypten lebende Bahai erhalten von der Regierung nicht den Status einer anerkannten Religion. Die christliche Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt. In Oberägypten sowie in einigen Vierteln von Kairo und Alexandria ist sie stärker vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 11)

Allgemeine Lage/Innenpolitik

Mit dem Rücktritt von Staatspräsident Hosni Mubarak am 11. Februar 2011 ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei.

Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012)

Am 25. Januar 2011 begannen - nach dem Vorbild Tunesiens - Proteste auf dem zentralen Tahrir-Platz in Kairo, getragen hauptsächlich von der Jugend, von Bloggern und verschiedenen Protestbewegungen, die den Rücktritt von Mubarak forderten. Nach wenigen Tagen nahmen über eine Million Menschen an den Protesten teil. Am 11. Februar trat Mubarak zurück und der Oberste Rat der Streitkräfte mit Feldmarschall Tantawi an der Spitze übernahm die Amtsbefugnisse des Staatspräsidenten und somit die oberste Regierungsgewalt. Am 8. März setzte der Oberste Militärrat eine neue Regierung ein. Premierminister und Minister wurden in der Zwischenzeit mehrere Male ausgewechselt.

Ägypten befindet sich in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Der Oberste Rat der Streitkräfte hat im März 2011 in einem Referendum von der Bevölkerung Zustimmung zu seinem Plan der Umgestaltung der Strukturen erhalten. Für die Übergangsphase bis zu den demokratischen Wahlen wurden in der "Verfassungserklärung" vom 30.03.11 grundlegende Fragen geregelt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)

Nach Abschluss der in drei Etappen abgewickelten Parlamentswahlen im Dezember 2011 und Jänner 2012 erreichte nach dem amtlichen Endergebnis die "Freiheits-und Gerechtigkeitspartei" der Muslimbruderschaft 47 Prozent und verfehlte damit knapp die absolute Mehrheit. Die "Partei des Lichts" der Salafisten erreichte 24 Prozent. An dritter Stelle kam die liberale Wafd-Partei mit acht Prozent. Noch weiter zurück blieben die säkularen Kandidaten der Protestbewegung, die die Revolution vor einem Jahr in Gang gebracht hatten. Sie kamen auf 3,4% der Stimmen incl. zweier Direktmandate in den Metropolen Kairo und Alexandria. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien, Januar 2012, S. 11)

Der langjährige Staatschef Mubarak ist am 02. Juni 2012 wegen seiner Verantwortung für die tödliche Gewalt gegen Demonstranten Anfang 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Ein Gericht in Kairo verurteilte auch Mubaraks früheren Innenminister Habib al-Adli wegen der Vorfälle zu lebenslanger Haft. Sechs ebenfalls wegen der Gewalt angeklagte ehemalige Sicherheitschefs wurden dagegen freigesprochen. Dagegen sprach der den Vorsitz führende Richter Ahmed Refaat die Söhne Mubaraks, Alaa und Gamal, vom Vorwurf der Korruption frei. Die beiden bleiben aber in Untersuchungshaft, weil sie noch in weiteren Verfahren angeklagt sind. Im Gerichtssaal und vor dem Gebäude kam es nach der Urteilsverkündung zu Prügeleien und Tumulten. Die Polizei schritt ein, als Angehörige getöteter Demonstranten sowie Mubarak-Anhänger aufeinander losgingen. (derStandard.at: Proteste gegen Militär nach Urteilen in Mubarak-Prozess vom 03.06.2012)

Mohammed Mursi von der Muslimbruderschaft wurde zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Mursi ging aus der Stichwahl vom 16./17. Juni 2012 gegen Ahmed Shafik, früher Premier unter dem im Vorjahr gestürzten Langzeit-Präsidenten Hosni Mubarak, als Sieger hervor. (Muslimbruder Mursi zum neuen Staatschef Ägyptens gewählt, APA, 24. Juni 2012)

Präsident Mursi trat im August 2012 sein Amt auch mit der Unterstützung vieler säkularer, die vorheriger Herrschaft der Armee ablehnenden, Wähler an. Der relativ breite Konsens, der Präsident Mursi an die Macht getragen hatte, bestand im Wesentlichen bis in den Spätherbst 2012 fort. Erste Risse zeigten sich, als die islamistische Mehrheit aus Moslembrüdern und Salafisten im Rahmen des Verfassungsausschusses begann, den Verfassungstext ohne Zustimmung der säkularen und christlichen Ausschuss-Mitglieder zu gestalten. Mursi reagierte auf den sich abzeichnenden Boykott der oppositionellen Ausschuss-Mitglieder mit einem Dekret, das u.a. die Auflösung des Verfassungsausschusses und des Shura-Rats, sowie die Prüfung aller von ihm erlassenen Normen durch die Justiz verhinderte.

Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Mursis. Tamarod gelang es (angeblich) 15 Mio. Unterschriften zu sammeln. Am 30. Juni fanden Massendemonstrationen statt, zu denen Tamarod aufgerufen hatte, und an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03. Juli setzte die Armeeführung nach angeblich ergebnislosen Verhandlungsversuchen mit Präs. Mursi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. Am selben und in den folgenden Tagen wurden u.a. folgende Maßnahmen ergriffen: Bildung einer Interims-Regierung;

Auflösung des Shura-Rates; Festsetzung einer 9-monatigen "Roadmap" (Überarbeitung der Verfassung durch einen Ausschuss von 10, dann von einem vom Kabinett einzusetzenden Ausschuss von 50 Personen;

Verfassungsreferendum mit Ende des Jahres; Parlamentswahlen und anschließend Präsidentenwahlen).

Der Umsturz Mursis hatte die massive Verfolgung von Kadern der MB und verbündeter Parteien zur Folge. Die Zahl der Verhafteten wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt, wobei nur teilweise strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden und einige der Verhafteten einige Wochen hindurch an unbekannten Orten festgehalten wurden.

Die Mehrheit der vor allem städtischen Bevölkerung scheint den Sturz Mursis zu unterstützen und auch das Vorgehen der Sicherheitskräfte gutzuheißen. Das teils brutale Vorgehen wurde von einem medialen Diskurs begleitet, der die MB mit einer Terrororganisation gleichsetzt.

Der Umsturz Präsident Mursis am 03.07.2013 hat zu einer Verschiebung der Lage, vor allem in Bezug auf die Opfer von Menschenrechts-Verletzungen, geführt. Waren davor meist Sympathisanten von säkularen Parteien im Rahmen von Demonstrationen misshandelt und verhaftet worden, sind es jetzt vor allem Führungspersönlichkeiten der Moslembruderschaft, die teils in Missachtung der international gültigen Garantien für Strafgefangene festgehalten werden. Die Sicherheitskräfte setzen sich beim Umgang mit islamistischen Demonstranten, von denen rund 1.000 seit dem Umsturz getötet und mehrere tausend verletzt wurden, dem Vorwurf der unverhältnismäßigen Gewaltanwendung aus. Bestehende Ressentiments und die offene Unterstützung des koptischen Papstes für das neue Interims-Regime hat unterdessen zu einer Welle von Rache-Angriffen vor allem gegen koptische Einrichtungen und in etwas geringerem Maß gegen die koptische Bevölkerung selbst geführt. (ÖB Kairo: Asylländerbericht Ägypten, September 2013)

In den letzten Tagen hat die ägyptische Armee eine massive Militäraktion auf dem nördlichen Sinai zur Vertreibung von Aufständischen gestartet, laut Militärkreisen sind zu diesem Zweck 22.000 Soldaten entsendet worden, die Aktion soll mindestens ein halbes Jahr dauern. Bereits in der Vergangenheit hat die ägyptische Armee versucht, Aufständische im Sinai zurückzudrängen, aber lt. Experten hat die derzeitige Militäraktion einen größeren Umfang. In der letzten Woche wurde von der Armee beinahe jeder Tunnel zwischen Gaza und Ägypten aufgespürt und zerstört - die Tunnel werden von Aufständischen benutzt, um Personen und Material ins Land zu schmuggeln. Die wenigen verbleibenden Tunnel sind Berichten nach unter Beobachtung durch die Armee. Erstmals wurden auch Schritte zur Errichtung einer Pufferzone an der Grenze zwischen Ägypten und dem Gazastreifen unternommen, weshalb auch einige Gebäude an der Grenze in Rafah (unter Protest von lokalen Stämmen und Anwohnern) zerstört wurden. Laut Militärkreisen sollen an ihrer Stelle neue Barrieren, evtl. eine Sicherheitsmauer und künstliche Seen, errichtet werden. Laut ägyptischer Regierung sind diese harten Maßnahmen notwendig, um Hamas und palästinensische Aufständische von illegalen Grenzübertritten und der Unterstützung von Aufständischen abzuhalten. Die Regierung warnt vor einer engen Verbindung zwischen den Militanten auf dem Sinai, palästinensischen Gruppen, der Al-Kaida und der Muslimbruderschaft. In den Augen der meisten Ägypter ist dieser Krieg ein Teil der Aktivitäten gegen die Muslimbruderschaft und des Kriegs gegen den Terror, der derzeit in den Medien allgegenwärtig ist. Nachdem die Situation auf dem Sinai verworren und komplex ist und Journalisten nur beschränkten Zugang haben, ist die Beteiligung von Hamas und der Muslimbruderschaft schwierig einzuschätzen. Der hauptsächliche Beweis, den die Regierung anbietet für eine Beteiligung der Muslimbruderschaft am Aufstand im Sinai in Verbindung zu bringen, ist ein zweideutiges Statement eines ranghohen Mitglieds der Muslimbruderschaft: nach Aussage von Mohammed al-Beltagi würde die Gewalt auf dem Sinai beendet, sobald der abgesetzte Präsident Mohammed Morsi wieder ins Amt zurückkehrt. Für die Regierung ist dies der Beweis für den Einfluss der Muslimbruderschaft auf den Aufstand im Sinai, Anhänger der Muslimbruderschaft selbst meinen, dass die Aussage al-Beltagis missverstanden wurde und dass sie selbst eine friedliche Organisation seien und mit dem Krieg auf dem Sinai nichts zu tun hätten. Das Lager der Islamisten hofft, dass die Armee mit ihrer schwierigen Mission ins Hintertreffen gerät um selbst auf die politische Bühne zurückkehren zu können. Angesichts der langen Geschichte des Sinaikonflikts ist sich das Militär der Tatsache bewusst, dass eine völlige Ausschaltung militanter Kräfte auf dem Sinai unwahrscheinlich ist: sozialer und wirtschaftlicher Verfall, unwegiges Gelände, unbegrenzte Waffenvorräte und über zwanzig verschiedene aktive militante Gruppen. Hinter vorgehaltener Hand geben sogar ägyptische Militäranalysten zu, dass sie mit einer Reduktion der militärischen Aktionen der Aufständischen auf dem Sinai um 80 Prozent bereits mehr als zufrieden wären. Das Gegenteil der erhofften Niederlage ist bisher eingetreten: Der Krieg und die kriegsfreundliche Berichtserstattung hat dazu beigetragen, die Popularität der Armee und ihrer Generäle weiter zu steigern. Viele Bürger rufen nun General Abdul Fattah al-Sisi zu einer Kandidatur bei den bevorstehenden Präsidentenwahlen auf. Sogar seine Gegner geben ihm im Falle seiner Kandidatur sehr gute Chancen zu gewinnen. Aber der General ist sich bewusst, dass er zuerst den Krieg auf dem Sinai gewinnen muss, um sodann auf der politischen Bühne siegreich sein zu können. Al-Sisi verfolgt dabei zwei hauptsächliche Ziele:

Ägypten vor militanten Einflüssen zu bewahren und der Armee und sich selbst politischen Einfluss für die Konfrontation mit den Islamisten zu sichern.

(BBC News: Egypt army in major push to eradicate Sinai militants, 13. September 2013,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-24069130#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 16. Juli 2014])

Die Demokratiebewegung hatte darauf gedrungen, die Parlamentswahl vor der Präsidentenwahl abzuhalten, um die Stellung des Parlaments gegenüber dem künftigen Staatsoberhaupt zu stärken. Es sollte demnach auf diese Weise verhindert werden, dass der Präsident per Dekret wichtige Gesetze erlässt, bevor das Parlament gewählt ist, oder er Einfluss auf den Ausgang der Wahl nimmt. Es wird damit gerechnet, dass Armeechef al Sisi in den kommenden Tagen offiziell seine Kandidatur um das Präsidentenamt bekanntgeben wird (FAZ, 26.01.2014).

Präsident Adli Mansur kündigte indes am Sonntag, 26.1.2014, an, dass die Präsidentenwahl vor der Parlamentswahl abgehalten werde. Er nannte allerdings keine Termine. Die vor zwei Wochen in einem Referendum angenommene Verfassung sieht vor, dass drei Monate nach deren Inkrafttreten die erste Wahl und die zweite nicht später als sechs Monate danach stattfinden müssen (FAZ, 26.01.2014). Somit wird mit einer Präsidentschaftswahl Mitte April gerechnet (Al Jazeera, 27.01.2014).

Das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Artikel 234 gibt ihm etwa das Recht, auch in den nächsten acht Jahren über den Verteidigungsminister zu entscheiden. Demokratie-Aktivisten kritisieren vor allem Artikel 204 scharf. Er erlaubt weiterhin Prozesse gegen Zivilisten vor Militärgerichten. Die neue Verfassung schwächt die Position des Parlaments gegenüber dem Präsidenten. Sie schafft zudem den Shura-Rat, das Oberhaus, ab. Für die Gesetzgebung ist nur noch das Repräsentantenhaus zuständig. (APA, 10.01.2014)

Menschenrechtsexperten der UN haben heute die ägyptischen Behörden dringend aufgefordert, die in der letzten Woche 529 ergangenen Todesurteile aufzuheben und für die Angeklagten neue und faire Prozesse anzusetzen. Am 24. März 2014 wurden 529 Personen für Ereignisse im Zusammenhang mit der Absetzung des Ex-Präsidenten Mursi zum Tod verurteilt.

(OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Egypt:

Mass Death Sentences - A Mockery Of Justice, 31. März 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/272979/401935_de.html [Zugriff am 05. Mai 2014])

Der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah al-Sisi wurde mit 96,6 % der Stimmen zum Präsidenten gewählt.

(BBC News: Abdul Fattah al-Sisi declared Egypt's new president, 3. Juni 2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27687021#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 16. Juli 2014)]

Ein ägyptisches Gericht hat 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt. Die Angeklagten wurden während der Proteste nach der Absetzung Mursis im letzten Jahr verhaftet. Bereits im März wurden mehr als 500 Anhänger Mursis vom selben Gericht zum Tode verurteilt. Fünf der 11 Angeklagten wurden in Abwesenheit verurteilt. Die Anklagen aller 11 Verurteilten standen in Verbindung mit Demonstrationen in Samallout. Diese wiederum waren eine Folge der gewaltsamen Auflösung von Pro-Mursi sit-ins in Kairo. Hunderte starben und Tausende wurden bei Einsätzen der Sicherheitskräfte verletzt. Allen 11 Verurteilten stehen Rechtsmittel offen.

(BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 5. Mai 2014])

In einem Massenverfahren sprach sich der Richter für die Todesstrafe für 683 Angeklagte aus, darunter den Anführer der Muslimbruderschaft Mohammed Badie. Die Angeklagten mussten sich wegen eines Anschlages auf eine Polizeistation in Minya im Jahr 2013 verantworten, bei dem ein Polizist getötet wurde. Die Urteile wurden dem Großmufti, Ägyptens höchster islamischer Authorität, vorgelegt, der sie bestätigen oder ablehnen kann, ein Schritt, der üblicherweise eine Formalität darstellt. Die endgültige Entscheidung wird im Juni bekannt gegeben werden.

(BBC News: Egypt: Brotherhood's Badie among mass death sentences, 28. April 2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27186339#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 5. Mai 2014])

Sicherheitslage

Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbrüderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.

(U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 8., abrufbar unter:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014)

Durch die Entmachtung Mursis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen. (ÖB Kairo: Erhebungsbericht, 08.08.2013)

Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.1.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis (FAZ 24.1.2014).

Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt (Daily Star 25.1.2014; vgl. BBC 26.1.2014).

Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt (FAZ 26.1.2014).

Militär

Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:

Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist. Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen. (Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009)

Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik. (DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces:

Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtlosen Verhaltens" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe.

(HRW - Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012)

Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. (ÖB Kairo September 2013)

Bereits Tage nach der Verabschiedung des neuen, restriktiven Gesetzes vom 24. November 2013 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurden sehr viel mehr Verhaftungen und Anhaltungen friedlicher Demonstranten durchgeführt als vorher. Das Worldwide Human Rights Movement (FIDH) und die OMCT lehnen dieses Gesetz ab und befürchten, dass damit Druck von Seiten der Polizei und der Justiz auf die freie Meinungsäußerung ausgeübt werden soll. FIDH und OMCT rufen zur Abänderung im Hinblick auf internationale Menschenrechtstandards auf. "Das Recht auf friedliche Demonstrationen ist eine der Haupterrungenschaften der Revolution des 25. Jänner. Dieses fundamentale Recht nun zu beschneiden, ist ein gewaltiger Rückschlag. Die ägyptischen Behörden sollten das bestehende Gesetz sofort an internationale Menschenrechtstandards, insbesondere den UN-Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR), anpassen", so FIDH-Präsident Karim Lahidji. Besonders besorgt zeigen sich FIDH und OMCT über die Verurteilung von 21 jungen Demonstrantinnen zu sehr hohen Haftstrafen, nachdem sie an einer Demonstration für Präsident Mursi und gegen das Militär teilgenommen hatten und dabei Ballons und Banner mitgeführt hatten. Am 27. November wurden 14 von ihnen zu 11 Jahren und 1 Monat Haft verurteilt, 7 Minderjährige werden bis zum Erreichen der Volljährigkeit (21 Jahre) in eine Jugendhaftanstalt geschickt, 6 weitere wurden in Abwesenheit wegen Anstiftung zu 15 Jahren Haft verurteilt. Die Verabschiedung dieses neuen Gesetzes zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit unterstützt nicht nur die Sicherheitsbehörden in ihrem Kampf gegen die Muslimbruderschaft sondern eröffnet auch die Möglichkeit, andere Aktivistengruppen, darunter Menschenrechtsaktivisten, zu unterdrücken. Am 26. November wurden mindestens 9 Mitglieder der Initiative gegen Militärgerichte für Zivilisten sowie 9 Journalisten und 7 Anwälte in Kairo verhaftet, als diese in der Nähe des Tahrir-Platzes demonstrierten. Sie wollten damit auf dem Platz vor dem Shura-Rat ein Zeichen gegen Art. 198 des Verfassungsentwurfes setzen, welcher Militärprozesse gegen Zivilisten erlaubt. Weitere Demonstranten folgten dem Aufruf am Nachmittag, woraufhin die Sicherheitskräfte die friedliche Versammlung auflösten. Die Demonstranten weigerten sich zu gehen und die Sicherheitskräfte setzen Wasserwerfer ein. Sicherheitskräfte und Zivilpolizisten verhafteten Journalisten und Demonstranten. Online verfügbares Videomaterial zeigt Gewalttaten und sexuelle Belästigungen gegen die Demonstranten durch die Polizei. 79 Personen wurden verhaftet, darunter 19 Frauen. Anfangs wurden die Demonstranten im Gebäude des Shura-Rates festgehalten, danach wurden sie getrennt und auf mehrere Polizeistationen verteilt. Den weiblichen Demonstranten wurde die Freilassung zugesichert, nachdem diese sich weigerten. ohne ihre Männer nach Hause zu gehen, wurden sie in ein Polizeiauto verfrachtet und mitten in der Wüste abgesetzt. Zwei der weiblichen Demonstranten, die festgehalten und später freigelassen wurden, berichteten von Schlägen und Beleidigungen während der Anhaltung. Einige der weiblichen Demonstranten erhoben am 27. November Beschwerde gegen diese Behandlung. Einige der männlichen Demonstranten wurden später freigelassen, 25 verblieben weiterhin in staatlichem Gewahrsam. Sie wurden am 27. November der Staatsanwaltschaft vorgeführt, diese verlängerte ihre Haft für 4 Tage, ihnen wird illegale Zusammenkunft, Angriff auf öffentlich Bedienstete, Rowdytum, Organisieren von Protesten ohne vorherige Anmeldung, Blockieren von Straßen, Diebstahl eines Polizeifunkgerätes und Besitz von Waffen außer Schusswaffen vorgeworfen. Die Front zur Verteidigung ägyptischer Demonstranten (FDEP) reichte heute gegen den Innenminister, den Gefängnisdirektor des Kasr-El-Nile-Gefängnisses und den Leiter der Anklagebehörde von Kasr-El-Nile Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein, sie kritisiert, dass die Gefangenen ohne Verständigung der Familien und Rechtsanwälte an unbekannten Orten festgehalten wurden. Da sie ihr Recht auf friedliche Demonstrationen ausgeübt haben, erachten FIDH und OMTC die Anhaltungen dieser Demonstranten für willkürlich, deshalb wird auch ihre sofortige Freilassung gefordert. FIDH und OMTC sind weiters sehr besorgt über die Anschuldigungen von sexueller Gewalt und Angriffen der Polizei gegen die Demonstranten und ersuchen die Behörden, unabhängige, effektive und unparteiische Erhebungen in diesen Angelegenheiten durchzuführen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Nach Erlass des neuen Gesetzes war dies die zweite Demonstration, die aufgelöst wurde.

Ebenfalls am 26. November rief eine andere Bewegung zu einer Demonstration anlässlich des einjährigen Todestages eines ihrer Mitglieder auf, welches von Polizisten im November 2012 getötet worden war. Die Demonstration wanderte Richtung Shura-Rat, um die anderen Demonstranten zu treffen, als die Sicherheitskräfte die Versammlung auflösten, weil sie ihrer Meinung nach illegal war. Vier Minuten später wurde gegen sie mit Wasserwerfern und Tränengas vorgegangen. Ein Mitglied der Initiative gegen Militärprozessen für Zivilisten, Rasha Azzab, wurde während dieser Demonstration verhaftet und später wieder freigelassen. Im Rahmen der zweiten Demonstration wurde sie einige Stunden später wiederum verhaftet.

Das neue Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten. Dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würden, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste. (World Organisation against Torture (OMCT), 29.11.2013)

Bei Zusammenstößen im Zuge der Demonstrationen zum dritten Jahrestag des Sturzes von Husni Mubarak wurden am Freitag, 24.1.2014, und Samstag, 25.1.2014, 49 Menschen getötet und 247 weitere verletzt (FAZ 26.1.2014; vgl. Al Jazeera 27.1.2014).

Tausende Anhänger von Abdel Fattah al-Sisi nutzen den Jahrestag um den Armeechef mit Flaggen und Bannern zu feiern. Proteste gegen die Regierung, sowohl von der islamistischen als auch der säkularen, liberalen Opposition, wurden hingegen mit einem massiven Aufgebot an Sicherheitskräften behindert. Aus Kairo und Alexandria gibt es Berichte zu Reihenweise Verhaftungen an Islamisten und säkularen Oppositionellen (BBC 26.1.2014; vgl. Standard 26.1.2014). Präsident Adli Mansur hat indes die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Status der Verhafteten zu überprüfen und vor allem Studenten freizulassen (Standard 26.1.2014).

Bis Samstagabend wurden etwas über 1.000 Personen bei Protesten festgenommen, die meisten von ihnen Anhänger der Muslimbruderschaft. Seit der Absetzung des aus den Reihen der Muslimbruderschaft stammenden Präsidenten Muhammad Mursi im vergangenen Juli geht die neue Führung gegen dessen Anhänger vor. Doch auch liberale Regierungskritiker sind zunehmender Repression ausgesetzt. Kritiker fürchten, dass die Regierung den Repressionskurs angesichts der Anschläge gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte weiter verschärfen wird. Ins Visier des Sicherheitsapparats geraten zudem zunehmend Journalisten. Allein am Samstag sollen nach Angaben der ägyptischen Pressegewerkschaft fünf Fotografen verhaftet worden sein. 44 Journalisten sind nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten seit der Machtübernahme Sisis inhaftiert worden (FAZ 26.1.2014).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen bleiben sehr schlecht und variieren von Gefängnis zu Gefängnis. Internationale Beobachter berichteten, dass Zellen überfüllt waren (Zellenbelegungen mit 50 Personen und mehr sind an der Tagesordnung), es an medizinischer Versorgung, Sanitäreinrichtungen, Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und Belüftung mangelte. Tuberkulose ist weit verbreitet. Die medizinische Versorgung beschränkt sich in der Regel auf die Verabreichung von Medikamenten, in Notfällen ist eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Vertreter des Innenministeriums gaben an, dass das Ministerium nach der Revolution mit der Renovierung der Gefängnisse begonnen hat. Misshandlungen, Folter und erniedrigende Behandlung sind in ägyptischem Polizeigewahrsam und in Gefängnissen weit verbreitet und blieben in der Regel unbestraft. Gefängnisaufstände während der Revolution führten zur Entlassung oder Flucht von 23.000 Insassen und dem Tod von mindestens 189 Häftlingen. Nach NGO Berichten töteten die Wärter über 100 Häftlinge zwischen dem 29.1. und dem 20.2.2011. Haftbedingungen für Frauen sind geringfügig besser als die für Männer.

(Quellen: USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Egypt, 24.5.2012, http://www.ecoi.net/local_link/217696/338460_de.html, Zugriff 18.9.2012; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt - Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Informationszentrum für Asyl und Migration, Januar 2012;

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Ägypten 2012, Stand August 2012;

Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Egypt. Progress in 2011 and recommendations for action, 15.5.2012,

http://ec.europa.eu/world/enp/docs/2012_enp_pack/progress_report_egypt_en.pdf, Zugriff 18.9.2012; Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 13.03.2013); AI - Amnesty International (23.5.2013):

Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Egypt,

http://www.ecoi.net/local_link/247940/374071_de.html, Zugriff 29.1.2014 und USDOS - United States Department of States (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/245053/368501_de.html, Zugriff 29.1.2014)

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch nicht bestätigt werden, ob Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden. Entwürfe, die AI vorliegen, sehen die Todesstrafe für eine große Anzahl von Vergehen vor, beispielsweise die Gründung einer Terrororganisation, Teilnahme an terroristischen Handlungen, die zu Todesopfern führen oder die Führung eines bandenmäßigen Angriffes auf Sicherheitskräfte. Die Behörden erklärten die Muslimbrüderschaft zu einer Terrororganisation, was Befürchtungen schürt, gegen deren Mitglieder könnte die Todesstrafe verhängt werden.

AI - Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27. März 2014 http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf (Zugriff am 5. Mai 2014)

NGOs

Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden.

(U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 30.)

Religion

Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.

Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.

Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 11-15)

Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. Neu ist das Verbot jeglicher politischer Betätigung "auf religiöser Grundlage". Damit sollen den Muslimbrüdern enge Grenzen gesetzt werden. (APA 10.01.2014)

Ägyptische Moscheen: Inhalte der wöchentlichen Predigten von der Regierung festgelegt.

Erstmals seit dem Sturz von Hosni Mubarak werden die Inhalte der Freitagsgebete in Moscheen im ganzen Land von der Regierung kontrolliert. Ab 31. Jänner müssen sich die ägyptischen Moscheen an die auf der Homepage des Ministeriums geposteten Themen halten. Prediger in staatlichen Moscheen, die diese Richtlinien missachten, würden eine Entlassung oder disziplinäre Maßnahmen riskieren. Privaten Moscheen wurde die Übernahme durch das Ministerium angedroht, sollten sie sich nicht an die Richtlinien halten. Weitere staatliche Kontrolle über die Moscheen betreffen die Geistlichen, diese müssen von den Behörden ernannt werden und Abgänger der Kairoer Al-Azahr-Universität, einer der Zentren des sunnitischen Islam, sein. Tausende nicht lizensierte Gebetsräume in Wohnhäusern im ganzen Land sollen geschlossen werden. Unterstützer der staatlichen Maßnahmen halten diese für notwendig, um Prediger davon abzuhalten, politische Spannungen zu schüren. Sie sind der Ansicht, dass Aufgabe des Imams oder des Predigers nur geistliche Themen und soziale Probleme seien und diese sich von Politik fernhalten müssten. "Die Prediger der Muslimbrüderschaft haben die Kanzeln benutzt um ihre politischen Ansichten zu verbreiten und Gewalt gegen die Armee und die Sicherheitskräfte zu schüren" sagte der 37-jährige Anwalt Ahmed Abdel Mohsen. Auch die Regierung beschuldigte die Muslimbrüder, die Gewalt organisiert zu haben und erklärte sie zur terroristischen Vereinigung, was die Muslimbrüder kategorisch abstreiten. Laut Hisham Hanafi, einem 31-jährigen Buchhalter, haben die Freitagsgebete großen Einfluss auf die Ägypter. Er ist der Ansicht, dass große Teile der ländlichen Bevölkerung auf Grund der hohen Analphabeten-Rate durch religiöse Gespräche leicht manipuliert werden könnten. Wenn sie richtig und falsch unterscheiden wollen, sei der Imam der Erste, zu dem sie gingen. Ein Freitagsgebet hat einen weit größeren Einfluss als Persönlichkeiten in den Medien und Talkshows. (BBC News 31.1.2014)

Kopten und Konvertiten

Die christliche Minderheit in Ägypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die größte christliche Minderheit im Nahen Osten und zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt. In Ägypten begreifen sie sich selbst als die älteste Bevölkerungsgruppe. Über Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bevölkerung Ägyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert änderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als Bürger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen Ägypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und müssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik geprägt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10)

Der Anteil der Christen an der Bevölkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen Ägyptens. Überdurchschnittlich sind sie in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3)

Benachteiligungen ergeben sich für die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie für alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts.

Das Familienrecht einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht für Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen dürfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschließung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.

Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschließung von koptischen Männern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschließungen im Ausland stattfinden, werden sie in Ägypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder können den Eltern entzogen und einem männlichen muslimischen Vormund übergeben werden.

Das Erbrecht für alle Bürger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die Hälfte des Erbteils männlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, können aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.

Minderjährige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen Fällen sogar volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderjährig waren - können ungeachtet der Religionszugehörigkeit des anderen Elternteils von den Behörden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 18 und 19)

Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den örtlichen Behörden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische Bürger erstrecke. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19)

Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, im speziellen koptische Christen, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit schürte. In einigen Fällen reagierten staatliche Behörden langsam oder unzureichend auf Angriffe auf Christen und deren Eigentum, manchmal wurden Christen aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Üblicherweise verabsäumte es die Regierung, Hassreden, insbesondere antisemitische und gegen Christen gerichtete Äußerungen, zu verurteilen. Sowohl das Recht des Islam als auch der koptisch Orthodoxen verbieten Ehen von Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft untereinander, solche im Ausland geschlossene Ehen können im Inland nicht anerkannt werden. Es gab Berichte über den Missbrauch der Religionsfreiheit, darunter Berichte über Inhaftierungen und Anhaltungen, gegen die Übergriffe in Dahshour, Alexandrien und Rafah wurden Christen und deren Eigentum von der Regierung nicht geschützt. Insbesondere im Falle eines Angriffs auf koptische Christen im Oktober 2011, bei dem 25 Todesopfer zu beklagen waren und Sarah Ishaq, ein koptisches Mädchen, entführt wurde, wurden weder Ermittlungen eingeleitet noch Personen vor Gericht gestellt. In vielen Fällen unterstützte oder erlaubte die Regierung "Wiedergutmachungen", wobei die im Rahmen dieser Aktionen begangenen Verbrechen nicht verfolgt wurden und so zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen. Weiterhin wurden Shiiten von der Regierung belästigt und schikaniert, der Übertritt zu einer anderen Religion wurde ihnen untersagt. Einige andere Gruppen religiöser Minderheiten berichteten von einem Rückgang staatlicher Repression. An der Diskriminierung von Christen und anderen religiösen Minderheiten änderte sich nichts, auch nicht im öffentlichen Dienst. Vorschriften die Kopten und andere Minderheiten am Bau und an der Reparatur ihrer Gebetsstätten hinderten, blieben in Kraft. Gewalttaten der Bürger gegen Christen und deren Eigentum wurden oft nicht verhindert. Am 26. Juli wurde in einer von Kopten betriebenen Reinigung in Dahshour ein Hemd eines Moslems versehentlich beschädigt, was zu gewalttätigen Konfrontationen, dem Tod eines unbeteiligten Muslimen sowie neun verletzten Polizisten führte. Nach Angaben der Bewohner war die Polizei nicht in der Lage, die Gewalt unter Kontrolle zu bringen, weshalb sie die Kopten dazu drängten, die Stadt zu verlassen, um weitere Gewalt gegen sie zu verhindern. Das NCHR merkte an, dass die Polizei zwar Kirchen und Leben der Kopten beschützte, aber nicht mit der notwendigen Härte einschritt. Die Behörden verhafteten neun Verdächtige, darunter zwei Kopten. Es wurden keine Gerichtsverfahren eröffnet. Die meisten der 110 koptischen Familien, die vorübergehend die Stadt verließen, kamen zurück, nachdem erhöhte Sicherheitsmaßnahmen durch die Regierung getroffen worden waren. Die meisten Häuser waren jedoch unbewohnbar, das Angebot der Regierung auf eine finanzielle Entschädigung von 10.000 ägyptischen Pfund (1.500 USD) pro Familie reichte nicht aus, um die Reparaturen durchzuführen. (U.S. Department of State, Egypt 2012 International Religious Freedom Report, Seiten 2, 5, 7 und 12)

In Präsident Morsis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Morsis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).

Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Morsis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang. (ÖB Kairo September 2013)

Ägypten: Situation koptischer Christen (Juli bis Oktober 2013)

Übersicht: Einige Quellen berichten seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen. Die Zeitung Christian Post berichtete im August 2013, dass Kopten und deren Kirchen im Fokus groß angelegter Attacken durch Anhänger der Muslimbruderschaft seien, von solchen Angriffe wurde in den letzten Wochen täglich berichtet. Seit der gewaltsamen Unterdrückung der Anhänger Mohammad Mursis durch die neuen Machthaber seien die koptischen Christen neuerlich Gewalttaten ausgesetzt. Am 14. August 2013 seien mindestens 500 Demonstranten getötet worden. Am 16. August berichtete die New York Times von einem Übermaß von Angriffen gegen Christen in den letzten drei Tagen. Am 20. August berichtete Amnesty International von einem noch nie da gewesenen Anstieg an religiös motivierter Gewalt gegen koptische Christen im ganzen Land. Einigen Quellen zufolge seien diese Taten Vergeltungsmaßnahmen, da Mohammed Mursi und die Muslimbruderschaft die Kopten für die Absetzung Mursis verantwortlich machen. Anhänger von Mursi haben angeblich zu Gewalt gegen Christen aufgerufen. Am 14. August haben einige Moscheen sogar über Lautsprecher zu Racheaktionen und Gewalt gegen Christen aufgerufen. Laut Berichten der Ägyptischen Initiative für persönliche Rechte (EIPR), einer NGO zur Stärkung und zum Schutz grundlegender Rechte und Freiheiten in Ägypten, wurden im Juni und Juli in den Bezirken Nordsinai, Minya und Beni Soueif antichristliche Flugblätter verteilt.

Staatlicher Schutz: Mehrere Quellen berichten, dass die Sicherheitskräfte keine Maßnahmen zur Hintanhaltung religiöser Unruhen oder zum Schutz der koptischen Christen ergriffen hätten. Nach Berichten der EIPR hätten Sicherheitskräfte langsam reagiert und seien nicht eingeschritten, um koptische Christen zu schützen, obwohl ihnen die gespannte Atmosphäre bewusst gewesen und sie während der Angriffe vor Ort gewesen seien. Laut Amnesty International waren die Sicherheitskräfte im August in alarmierender Art und Weise untätig, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Gewalt aufgrund des Anstiegs ähnlicher Zwischenfälle seit dem Sturz von Präsident Mursi vorhersehbar gewesen sei. Der Christian Science Monitor berichtete am 12. September, dass die Zurückhaltung der staatlichen Behörden auf die Angriffe vom 14. August und die Unfähigkeit, beispielsweise in Delja für Sicherheit zu sorgen, sich als Fortsetzung der ägyptischen Tradition darstellt, Christen nicht zu schützen und Angreifer nicht der Gerechtigkeit zuzuführen. Laut einem Sprecher des Außenministeriums seien Angriffe auf Polizeistationen der Grund für das mangelnde Einschreiten der Polizei gegen die Gewaltaktionen am 14. August gewesen. Ein Vertreter der EIPR führte aus, dass in vielen Städten aufgebrachte Menschenmengen zuerst Polizeistationen und dann Kirchen angriffen. Human Rights Watch berichtet von gleichzeitigen Angriffen auf die Polizeistation in Delga und auf die Kirche, einige Personen hätten zuerst die Polizeistation von Kirdassa und danach die Kirche attackiert. Der Vorsteher des Sicherheitsbezirkes Minya gab an, dass 12 der Polizeistationen des Bezirks angegriffen und dabei 13 Polizisten getötet und 30 weitere verletzt worden seien. In Kirdassa hätten die Angreifer angeblich mindestens 11 Polizisten getötet und deren Leichen verstümmelt. Die Kontrolle der Polizei über die Stadt sei angeblich am 19. September wiederhergestellt worden. Einige Quellen berichten, dass die ägyptische Regierung für die Kosten zur Wiedererrichtung der beschädigten Kirchen aufkommen würde.

Vorfälle: Laut Amnesty International wird berichtet, dass die religiös motivierten Gewalttaten von religiösen und hetzerischen Slogans und Sprechkören begleitet worden seien, und dass ihnen oft hetzerische Reden in Moscheen und ebensolche Ansprachen religiöser Führer vorangegangen seien. Die New York Times berichtet, dass viele der Gewalttaten gegen Christen in Oberägypten, der ärmsten südlichen Region Ägyptens, sowie in Kairo und Alexandrien stattgefunden hätten. In ähnlicher Weise berichtet der Christian Science Monitor, dass Christen im ganzen Land, aber speziell im Süden, wo sehr viele Christen wohnen und religiös motivierte Gewalt alltäglich sei, angegriffen worden seien. Amnesty International berichtet am 20. August, dass sich koptische Christen im Direktorat Al-Minya wegen des alarmierenden Anstiegs von Gewalttaten und der Passivität der Sicherheitskräfte wie in einem Belagerungszustand gefühlt hätten.

Angriffe gegen Kirchen und andere koptische Einrichtungen: Einige Quellen berichten, dass während des Umsturzes von Präsident Mursi einige Kirchen niedergebrannt, verwüstet oder geplündert worden seien. Zwischen dem 14. und 20. August 2013 seien gemäß der Maspero Youth Union, einer Gruppe die sich für die Rechte koptischer Christen einsetzt, 50, gemäß Amnesty International 60 Kirchen angegriffen worden, 38 davon wurden total zerstört. Nach Berichten der Maspero Youth Union ereigneten sich die Angriffe in 9 Verwaltungsbezirken des Landes. Das koptische Kulturzentrum in Kairo berichtet über die genannte Periode von 49 angegriffenen Kirchen und Begegnungsstellen. Die EIPR berichtet von Angriffen auf Kirchen und koptische Einrichtungen zwischen 14. Und 17. August in 11 Verwaltungsbezirken, der Bezirk Minya sei mit 18 angegriffenen Kirchen am stärksten davon betroffen gewesen. Die meisten Kirchen seien von Pro-Mursi-Demonstranten angegriffen worden. Einem Artikel des Time Magazine vom 26. August zufolge seien seit 14. August 60 Kirchen angegriffen worden. Quellen berichten, dass zahlreiche Häuser und Geschäfte von Christen geplündert oder niedergebrannt worden seien, darunter seien auch christliche Schulen und andere religiöse Gebäude gewesen. Human Rights Watch berichtet, dass Einwohner von Minya beobachtet hätten, dass die von Kopten geführten Geschäfte mit einem "X" beschmiert worden seien, um sie von Geschäften, die von Moslems geführt werden, unterscheiden zu können. In der Folge seien diese Geschäfte attackiert worden. Die französische Nachrichtenseite La Croix berichtet, dass in Mallawi, der zweitgrößten Stadt des Bezirks Minya, einige von Kopten geführte Geschäfte mit einem Kreuz markiert und attackiert worden seien. Vier Kirchen und eine christliche Schule seinen in der Stadt an diesem Tag niedergebrannt worden. Nach Berichten des Christian Science Monitor hätten Einwohner von Al Nazla Geschäfte und Wohnungen von Christen mit rotem Graffiti besprüht. Einigen Quellen zufolge wurden in einer Mosche in Al Nazla am 14. August Gerüchte verbreitet, wonach Christen Moslems angreifen würden, anderen Quellen zufolge riefen die Moscheen in Al Nazla zur Vergeltung auf. Eine Gruppe attackierte die Polizeistation und danach die Kirche der heiligen Jungfrau Maria, die Kirche sei niedergebrannt worden. Der Economist bezeichnete die Zerstörung der Kirche als systematisch und umfassend. Die Polizei sei nicht eingeschritten, obwohl sie von Anwohnern wiederholt gerufen worden sei.

Angriffe gegen koptische Christen: Zwischen 14. und 20. August 2013 wurden laut koptischem Kulturzentrum 7 Personen im Rahmen von antichristlicher Verfolgung getötet. Die EIPR berichtet von 7 Toten im Rahmen einer Welle religiöser Gewalt. Human Rights Watch berichtet von mindestens drei Kopten und einem Moslem, die im Rahmen von religiös motivierten Angriffen in Delga, Minya und Kairo getötet worden seien. Laut Nachrichtenagentur Inter Press Service wurden während der Angriffe auf die Kirchen 7 Personen entführt, das koptische Kulturzentrum berichtet von 17 Entführungen zwischen 14. und 20. August. (Immigration and Refugee Board of Canada, 17. Oktober 2013)

Der koptisch-katholische Bischof Samaan über die schwierige Lage der Christen im Land, politische Beteiligung und seine Hoffnungen: Der Großteil der Muslime ist moderat. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Christen ist gut, wir sind ja eine Ethnie. Viele Muslime spenden für Kirchenrenovierungen und umgekehrt. Die Muslimbruderschaft dagegen sieht die Kopten als Sündenböcke für den Sturz Mursis. Sie wird aber immer schwächer, ihre Finanzierung schwieriger. Konten werden kontrolliert. Viele frühere Anhänger bereuen ihre Taten.

(Kurier, 24.06.2014, abrufbar unter:

http://kurier.at/politik/ausland/aegypten-die-revolution-hat-unsere-angstbarriere-beseitigt/71.679.137, Zugriff am 14.07.2014)

Konvertiten (vom Islam zum Christentum)

Die ägyptische Verfassung setzt fest, dass das Eigentums-, Ehe-, Scheidungs-, und Erbrecht in der Sharia geregelt wird. Das islamische Gesetz gilt aber nicht für die Konversion vom Islam zum Christentum. Die Sharia wird auch nicht bei Strafdelikten angewendet, hier kommt das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die Konversion vom Islam zum Christentum ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Die ägyptische Verfassung beinhaltet Glaubensfreiheit und diese sogar für Menschen, die der Bahai-Religion oder den Schiiten angehören oder zu diesen Religionen übergetreten sind.

Ägypten wendet in allen anderen Gebieten der Rechtvorschriften die französische Gesetzgebung an. Die Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt nicht der islamischen Gesetzgebung und gilt daher nicht als strafbar. Es gibt kein Gericht und keinen Richter der den Übertritt zum Christentum als strafbare Handlung ansieht. In Ägypten gelten internationale Abkommen und Menschenrechtvereinbarungen, Richter oder Gerichte können nicht gegen dies Vereinbarungen handeln.

(Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 18.10.2013)

Konvertiten können ihre Rechte gerichtlich durchsetzen und es besteht die Möglichkeit behördlichen Schutz vor der Verfolgung durch militante islamistische Gruppen zu erlangen. Auch in den derzeit geltenden Notstandsgesetzen finden sich keine Sanktionen für einen Religionswechsel. Die Notstandsgesetze gelten nur für die innere Sicherheit des Staates und nicht im Zusammenhang mit einem Religionswechsel.

(Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Kairo, 07.10.2013)

Frauen

Unterstützung für Frauen und Frauenhäuser sind in Ägypten kaum vorhanden. Der National Council for Women unterhält jedoch eine Notrufnummer (die Nummer funktioniert momentan nicht; die ÖB ist bemüht, die etwaige neue Nummer zu eruieren) . Es stehen nach Prüfung des Einzelfalles auch Plätze in Gästehäusern des Sozialministeriums bis zu einer max. Länge von 6 Monaten zur Verfügung, wo Opfer von Gewalt soziale und rechtliche Unterstützung erhalten. Mit der Revolution stieg das Bewusstsein für die in Ägypten häufigen Belästigungen und Vergewaltigungen, insb. im Zuge der Berichterstattung über die in den Medien prominent berichteten Übergriffe am Tahrir-Platz. Aus dieser Erfahrung bildeten sich mehrere Gruppen, die sich, auch durch Patrouillengänge vor Ort, dem Schutz von Frauen im öffentlichen Raum widmen: U.a. Tahrir Body Guard und Operation Anti-Harassment. In enger Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und im Sinne der Prävention hält der Blog "Harassmap" fest, an welchen Orten es zur Häufung von Angriffen kommt. (ÖB Kairo September 2013)

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbrüderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.

(U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16)

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

(Deutsche Botschaft Kairo 3.2013).

Medizinische Versorgung

Medizinische Einrichtungen sind in den Großstädten vorhanden, allerdings liegt das Niveau, insbesondere was Hygiene und Krankenpflege betrifft, oft unter europäischen Ansprüchen. Medikamente, die in Lizenz von europäischen und amerikanischen Marken erzeugt werden, sind in der Regel ausreichend vorhanden. Importierte Medikamente sind teurer und nicht überall erhältlich. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation Ägypten, Stand: 12.07.2012 unverändert gültig seit: 11.07.2012)

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard (AA 15.7.2013).

Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).

Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau (Deutsche Botschaft Kairo 6.2013).

Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems, soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems (Al-Ahram weekly 30.4.2013).

Es gibt verschieden Möglichkeiten der psychischen Behandlung in Ägypten, und zwar in allgemeinen Krankenhäusern, in privaten Kliniken und bei niedergelassenen Ärzten (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 19.06.2014).

Verfügbarkeit von Medikamenten

In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:

Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt (WHO 7.2011).

Die Psychopharmaka Seroxat und Seroquel sind in Ägypten verfügbar.

Seroxat kostet bis zu umgerechnet 4 Euro pro Packung à 10 Tabletten. Seroquel kostet (je nach Stärke pro Tablette) bis zu umgerechnet 75 Euro pro Packung à 60 Tabletten. Das ägyptische Krankenversicherungssystem ist nicht mit dem österreichischen vergleichbar. Viele Bürger sind nicht gedeckt. Auch viele Versicherungen gewähren keine ausreichende Deckung für viele Krankheiten. Theoretisch kann man als Ägypter eine kostenlose Behandlung in Anspruch nehmen, oft kann dem Patienten nicht das ganze Spektrum an therapeutische Möglichkeiten angeboten werden (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 10.07.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012)

Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012)

Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.

Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt. (Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011)

Aus der von den BF zur Vorlage gebrachten Anfragebeantwortung zur Lage koptischer Christen seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013 ergibt sich folgendes Bild:

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) berichtet in seinem im Februar 2014 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtlage:

"Nongovernmental actors killed several hundred persons, including 146 security forces personnel, and attacked government buildings, police stations, and Coptic Christians and their property, including churches." (USDOS; 27 February 2014, Executive Summary)

"Throughout the year there were credible reports that security forces failed to prevent or respond to societal violence against Coptic Christians and other religious minorities (see section 6)."

(USDOS, 27 February 2014, section 1d)

"Attacks and intimidation by Islamic extremists and 'thugs' displaced several hundred Coptic families from their homes. For example, local Islamists and armed young men, apparently unaffiliated with any political or religious movement, took control of the Minya Governorate village of Delga following Morsy's July 3 ouster, displacing approximately 100 Coptic families. On September 16, security forces regained control of Delga. On July 3-4 in the Luxor Governorate village of al-Dabaiya, sectarian clashes resulted in the displacement of approximately 100 additional Coptic families. There were reports that some of the displaced families had returned to these villages by year's end." (USDOS; 27 February 2014, section

2d)

"Societal violence against religious minorities, especially Coptic Christians and Shia Muslims, occurred periodically throughout the year and increased following July 3. [...]

On June 29, Muslim extremists killed several Copts, destroyed a number of homes and businesses, and forced tens of Coptic families to flee the North Sinai town of al-Arish, according to domestic rights activists.

On July 3-4 in the Luxor Governorate village of al-Dabaiya, sectarian clashes resulted in the displacement of approximately 100 Coptic families.

Sectarian violence against Christians increased after the July 3 removal of the Morsy government and the August 14 dispersal of pro-Morsy demonstrators. The Egyptian Center for Public Policy Studies reported 30 churches, 122 shops, and 51 houses owned by Copts were destroyed or burned in Upper Egypt during August. HRW and the Egyptian Initiative for Personal Rights reported at least 42 to 45 churches and other Christian religious institutions were destroyed or damaged.

On September 16, security forces regained control over the Minya town of Delga, which had been dominated by local Islamists and 'thugs' after local police abandoned their posts on August 14. On September 19, security forces reestablished government control over Kerdasa, a city in the Giza Governorate. Local Islamists and armed 'thugs,' young men apparently unaffiliated with any political or religious movement, had seized control of the city following an August 14 attack on a police station in which assailants killed 11 police officers and desecrated their bodies. Citizens in Kerdasa and Delga reported that before security forces re-established control, Islamist vigilantes imposed severe, heterodox interpretations of sharia and subjected Copts (including clergy) to verbal threats and physical abuse." (USDOS, 27 February 2014, section 6)

Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) berichtet in einer Meldung vom 20. Oktober 2013 über folgenden Vorfall:

"Gunmen on a motorbike shot dead three people late Sunday, including an eight-year-old girl, as they fired on a group outside a Coptic Christian church in Cairo, Egypt's interior ministry said. The attack was the first such assault targeting Christians in the Egyptian capital since the military coup that ousted Islamist president Mohamed Morsi on July 3. It targeted a group of people who had emerged from the church in north Cairo's Al-Warak neighbourhood after attending a wedding, the ministry said. It said an eight-year-old girl, a woman and a man were killed and nine others were wounded in the attack. 'There were two men on a motorbike and one of them opened fire,' said the interior ministry. A health ministry official confirmed three people had been killed but said 12 people had in fact been wounded. Ahmed al-Ansari from the health ministry told AFP that four of the 12 were in a critical condition, adding the number of wounded could rise. Egyptian Christians, the majority of whom are Copts, have been targeted since the ouster of Morsi and in particular since an August 14 crackdown by security forces on two Cairo camps of Morsi's Islamist supporters." (AFP, 20. Oktober 2013)

Mehrere weitere Medienquellen schreiben ebenfalls zu diesem Ereignis (BBC News, 21. Oktober 2013; Die Presse, 21. Oktober 2013; taz, 21. Oktober 2013; CSW, 21. Oktober 2013).

Auch die in ihrer Anfrage erwähnte Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 17. Oktober 2013 thematisiert die Lage koptischer ChristInnen im Zeitraum Juli bis Oktober 2013: IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Egypt:

Situation of Coptic Christians, including treatment; state protection (July 2013-October 2013) [EGY104625.FE], 17. Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/261945/388215_de.htmlIn einem Bericht vom Oktober 2013 bietet Amnesty International (AI) folgenden Überblick zur Lage koptischer ChristInnen seit Juli 2013:

"Seit der Absetzung von Mohamed Mursi, insbesondere aber seit der gewaltsamen Auflösung der Protestlager seiner Anhänger, gab es aus mehreren Städten Berichte über zahlreiche Angriffe auf koptische Christen, ihre Kirchen, Geschäfte und Häuser. Dabei wurden mehrere Menschen getötet. Am 5. Juli 2013 griff eine bewaffnete Menschenmenge in der Nähe von Luxor innerhalb von 18 Stunden mehr als hundert Häuser und Geschäfte von Christen an. Trotz wiederholter Hilferufe griffen die lokalen Sicherheitskräfte nicht effektiv ein, um die Gewalt zu beenden. ‚Der Angriff dauerte 18 Stunden. Es gab nicht eine Tür, an die ich nicht geklopft habe: Polizei, Militär, lokale Funktionäre, die Bereitschaftspolizei, das Gouvernement. Nichts wurde unternommen', sagte Pater Barsilious, ein Priester aus Dab'iya. Vier koptische Männer kamen bei dem Angriff ums Leben, weil Sicherheitskräfte lediglich Frauen und Kinder evakuierten, die Männer jedoch wissentlich der gewaltbereiten Menschenmenge überließen. Vier weitere Männer wurden schwer verletzt. Zwischen dem

14. und dem 20. August zählte die Organisation ‚Maspero Youth Union' landesweit 38 Kirchen, die niedergebrannt wurden und weitere 23 Kirchen, die teilweise zerstört wurden. Dutzende Häuser und Geschäfte wurden geplündert oder niedergebrannt. Die jüngsten Berichte über religiös motivierte Gewalt gegen koptische Christen sind auch deshalb sehr beunruhigend, da Anlass zu der Annahme besteht, sie könnten aufgrund einer unterstellten oder angenommenen Gegnerschaft zu Mohamed Mursi - und damit aus Vergeltung - ins Visier geraten sein. Die Gewalt gegen Angehörige der koptischen Minderheit hat bereits seit der ‚Revolution des 25. Januar' stark zugenommen. Während der fast dreißigjährigen Regentschaft von Husni Mubarak gab es insgesamt 15 gravierende Angriffe auf koptische Christen. Während der anschließenden 17-monatigen Herrschaft des Militärrates wurden mindestens sechs Angriffe auf Kopten bekannt. Während der einjährigen Amtszeit von Mursi wurden weitere sechs Angriffe dokumentiert. Die staatlichen Behörden müssen umgehend Maßnahmen ergreifen, um Christen und andere Minderheiten in Ägypten vor Angriffen zu schützen." (AI, Oktober 2013)

Am 22. August 2013 berichtet Human Rights Watch (HRW) über eine Reihe von Angriffen auf koptische ChristInnen seit 14. August 2013:

"Since August 14, 2013, attackers have torched and looted scores of churches and Christian property across the country, leaving at least four people dead. [...] Immediately following the violent dispersal of the Muslim Brotherhood sit-ins in Cairo on August 14, crowds of men attacked at least 42 churches, burning or damaging 37, as well as dozens of other Christian religious institutions in the governorates of Minya, Asyut, Fayum, Giza, Suez, Sohag, Bani Suef, and North Sinai. Human Rights Watch has verified with family members and a lawyer that at least three Coptic Christians and one Muslim were killed as a result of sectarian attacks in Dalga, Minya city, and Cairo. [...] In the vast majority of the 42 cases Human Rights Watch documented, neither the police nor the military were present at the start or during the attack. In one case, in Dalga, a village in southern Minya governorate, residents said that men had attacked the local police station around the same time. In Kirdassa, Giza, west of Cairo, an activist said that mobs attacked the local police station, killing 15 officers according to the Associated Press, before attacking Al-Mallak church. A priest in Malawi, a town in Minya governorate south of Minya city, told Human Rights Watch that he called emergency services and police multiple times while mobs burned his church, but no one came. Another Dalga resident said that on August 16 the governor promised to send armored personnel carriers to protect Copts from ongoing violence, but that none came. [...] Sectarian attacks against Christians had increased even before the August 14 action against the camps. On July 5, following Morsy's ouster on July 3, four Copts were killed in Luxor governorate."

(HRW, 22. August 2013)

Die NGO Christian Solidarity Worldwide (CSW) berichtet am 2. Oktober 2013:

"The General Bishop of the Coptic Orthodox Diocese of Minya survived an attempted assassination on 30 September, when unknown gunmen opened fire on his entourage in the village of Al-Sarw (el Sario) in Abu Qurqas, Minya Province." (CSW, 2. Oktober 2013)

Freedom House schreibt in seinem im Jänner 2014 veröffentlichten Jahresbericht zum Berichtsjahr 2013:

"Attacks on the Coptic Christian minority, a long-standing problem, increased dramatically after both the coup and related attacks on Islamist protesters, as many Islamists believed that the Coptic community was complicit in Morsi's overthrow and the repression of the Islamist community. Islamist militants also increasingly mounted attacks on police and military targets. [...] Sectarian bloodshed has increased in recent years, with Christians typically bearing the brunt of the violence, and religious divisions became increasingly politicized following Morsi's fall from power. Many Morsi supporters believed that the Coptic community was in some way responsible for his overthrow, and attacked Copts and their property in retaliation. After the bloody August 14 dispersal of pro-Morsi sit-ins, Islamist mobs assaulted Christians and damaged or destroyed dozens of churches and businesses. Security forces reportedly failed to intervene." (Freedom House, 23. Jänner 2014)

Das Integrated Regional Information Network (IRIN) der Vereinten Nationen berichtet am 11. Dezember 2013:

"Father Mina Abud Sharubiyin, a Coptic Orthodox priest in al-Arish, was killed in early July. Later that month, according to the New York Times, Magdy Lamie, a Christian shop owner in al-Sheikh Zuwaid, was also killed, 'his head severed, his torso in chains'. Another Copt from al-Arish, Hani Samir Kamel, was killed on 1 September. Rights groups in Egypt attribute attacks on Copts - in Sinai and elsewhere in Egypt - to the common belief that the Christian community demonstrated almost entirely against the Muslim Brotherhood in the lead-up to the coup. 'Militants used to not threaten civilians ...Now there are random killings. People have started fearing them as much as the military' No group has claimed responsibility for the murders of the three Copts in North Sinai, but according to Ishaq Ibrahim, a programme officer for freedom of religion with the Egyptian Initiative for Personal Rights (EIPR), these are political and religiously motivated attacks." (IRIN, 11. Dezember 2013)

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und den im Wege von Stellungnahmen vorgelegten Unterlagen (ärztliche Befunde, Zeugnisse, Unterstützungsschreiben etc.).

Die Identität der Beschwerdeführer sowie ihre Staatsbürgerschaft stehen aufgrund der vorliegenden Personalausweise fest.

Dass alle drei Beschwerdeführer in Ägypten erwerbstätig waren und BF2 dort auch eine XXXX bezieht, ergibt sich aus ihren Angaben. Das gilt auch dafür, dass die BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und derzeit von der Grundversorgung leben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer resultieren ebenfalls aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung und finden in den vorgelegten Befunden ihren Niederschlag. Aus diesen Unterlagen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass einer von ihnen an einer lebensbedrohenden Erkrankung leidet.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen beruhen auf den diesbezüglich vorgelegten Nachweisen und der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Abgesehen von den bereits erkennbaren Bemühung der BF3 in Bezug auf das Erlernen der deutschen Sprache haben sich in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte ergeben, die auf bereits vorhandene bzw. vertiefte soziale Kontakte mit Österreichern schließen lassen. Ohne die Bemühungen der BF2 und BF1 zu negieren, die naturgemäß altermäßig unterschiedlich ausgeprägt sind, sind diese Im besten Fall als im Aufbau begriffen zu werten.

Aus folgenden Überlegungen kann den Fluchtvorbringen der BF keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden, insbesondere dass sie in Ägypten konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren:

Alle drei BF sind einer Beschäftigung nachgegangen und XXXX lebt weiterhin in Ägypten. Auch wenn die BF nach eigenen Worten in einem Umfeld mit überwiegend moslemischen Mitbewohnern lebte, ist es in den Jahren zuvor zu keinen konkreten Bedrohungen gekommen. Abgesehen von fallweisen negativen, verbalen Äußerungen wegen ihres religiösen Bekenntnisses haben die BF in Ägypten ein ruhiges Leben geführt.

Nach Angaben des BF2 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 06.09.2011 sei die wirtschaftliche Lage in Ägypten zuletzt schlecht, die Preise hoch und das Einkommen sehr gering gewesen. Für die Christen sei zudem die Lage aufgrund der politischen Umstürze der letzten Jahre schlecht geworden. Dieses Vorbringen wird von den BF mit vier Vorfällen der letzten Zeit untermauert.

Am XXXX sei die BF1 Opfer eines persönlichen Angriffs durch einen unbekannten Mann geworden, weil sie kein Kopftuch bzw. keinen Gesichtsschleier trug. Bei dieser Auseinandersetzung, die an einer öffentlichen Haltestelle stattfand, seien ihr sofort Passanten zu Hilfe gekommen und der Angreifer sei unerkannt geflüchtet. Passanten haben sie zur Polizei gebracht, aber diese habe keine Anzeige aufgenommen. Nach diesem Vorfall haben die BF letztendlich beschlossen, das Land zu verlassen.

Unmittelbar danach haben die BF bei sich zu Hause ein anonyme schriftliche Aufforderung erhalten, "zum Islam zu konvertieren, denn dann wären sie in Sicherheit".

Am ersten Sonntag im XXXX sei nach einer Veranstaltung der XXXX versucht worden, BF3, die Tochter von BF2 und BF1, gemeinsam mit einer Freundin zu entführen. Dieser Versuch sei jedoch von einschreitenden Passanten unterbunden worden.

Ein weiteres Monat später sei BF3 im Beisein von BF1 neuerlich Opfer eines Entführungsversuches geworden. Ein unbekannter Motorradfahrer habe versucht, sie beim Vorbeifahren auf das Motorrad zu ziehen. Auch dieser Versuch sei gescheitert, weil sich beide BF gewehrt haben und ihnen unmittelbar Passanten zu Hilfe gekommen waren. Der flüchtende Täter habe aber gegenüber BF1 gedroht, dass er ihre Tochter entführen werde, wenn er sie nochmals auf dieser Straße sehe. Von der Polizei sei dieser Vorfall aber nur als Handtaschendiebstahl aufgenommen und weitere Erhebungen seien eingestellt worden.

Auch wenn dem ersten Vorfall noch Glauben geschenkt werden kann, stellen die weiteren nur eine sukzessive Steigerung des Fluchtvorbringens dar. In jedem Fall erfolgt eine Bedrohung ausschließlich aufgrund des christlichen Bekenntnisses der BF. Die Täter sind in allen Fällen unbekannt und es ist auch kein unmittelbarer Zusammenhang mit den einzelnen Fällen zu erkennen. In zwei Fällen wird von den BF Anzeige erstattet und alles unternommen, um darzulegen, dass die staatlichen Behörden nicht gewillt sind, ihnen Schutz zu gewähren. Der Vorfall, bei dem BF3, die Tochter von BF2 und BF1, erstmalig Opfer eines Entführungsversuches wird, wird aber nicht zur Anzeige gebracht, obwohl es in diesem Fall ein weiteres Opfer gibt und der Entführungsversuch noch im unmittelbaren Nahebereich der XXXX erfolgt ist.

Auf der anderen Seite wird der Vorfall vom XXXX als Entführungsversuch dargestellt, auch wenn dieser laut Polizeiprotokoll als Handtaschendiebstahl aufgenommen worden ist. Unabhängig davon, dass, wenn man den Text dieses Protokolls liest, es nicht anzunehmen ist, dass der aufnehmende Polizeibeamte eine Fälschung in dieser Form vornimmt, entspricht es auch nicht der Lebenserfahrung, dass ein Täter, wenn er feststellt, dass seine Opfer Hilfe von einschreitenden Passanten bekommen, sich noch die Zeit nimmt, um sein Opfer sinngemäß damit zu bedrohen, dass er sie entführen werde, sofern er sie nochmals unverschleiert auf der Straße treffen würde. Auch wenn die BF nach eigenen Angaben in einer Umgebung wohnen, in der überwiegend Muslime leben, stellt sich die Frage, warum mit der schriftlichen Drohungen erst nach dem Entschluss Ägypten zu verlassen, begonnen worden ist, zumal es zuvor mit den Mitbewohnern keinerlei Probleme gegeben hat.

Bei allen vier angeführten Vorfällen wird von den BF ganz bewusst der Schwerpunkt darauf gelegt, dass es sich um Bedrohungsszenarien gegenüber Kopten handle und die Behörden nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sind, entsprechenden Schutz zu gewähren. Das Vorbringen der BF ist mehr oder weniger ident, um nicht zu sagen abgesprochen. Die Vorfälle werden zudem ohne erkennbare Emotionen geschildert.

Außer einer aufgrund der politischen Umbrüche zweifelsohne angespannten Sicherheitslage für christliche Kopten, gab und gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung der BF. Selbst wenn dem erstgenannten Vorfall eine Glaubwürdigkeit zuerkannt wird, sind die weiteren nur als eine gezielte Steigerung des Fluchtvorbringens anzusehen. Zudem räumte die BF3 in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass sie beim Vorfall vom XXXX nur aufgrund der Äußerung des Täters von einem Entführungsversuch ausgehe. Ansonsten habe sie keine Erklärung, warum gerade sie Opfer einer Entführung sein sollte. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass die BF völlig schutzlos allfälligen Übergriffen ausgesetzt sind.

Auch in der mündlichen Verhandlung ist es den BF nicht gelungen ihrem Fluchtvorbringen die notwendige Glaubwürdigkeit zu verleihen. Die BF blieben in ihrem Vorbringen neutral und waren nur bestrebt die aus dem Verfahren vor dem Bundesasylamt ersichtlichen Ungereimtheiten zu erklären und deren Plausibilität zu steigern.

Insgesamt kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass für die BF die damalige politische wie wirtschaftliche Situation Anlass war, Ägypten in Richtung Österreich zu verlassen, zumal sich hier bereits XXXX aufhalten. Die schwierige Situation der Kopten als religiöse Minderheit wird herangezogen, um einen asylrelevanten Fluchtgrund zu konstruieren. Dieser Vorgehensweise kommt aber, wie zu den einzelnen Vorfällen ausgeführt, keine Glaubwürdigkeit zu. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt sein werden.

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Ägypten stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die Länderberichte wurde den Beschwerdeführern vom Bundesverwaltungsgericht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Die von den BF dem Gericht übermittelte Anfragebeantwortung ACCORDs zur Lage der koptischen Christen seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013 (http://www.ecoi.net/local_link/273675/402708_de.html) bestätigen nur die bereits getroffenen Feststellungen über die Kopten und lassen nicht erkennen, dass von einem allgemeinen Risiko für alle koptischen Christen auszugehen ist. Diese Feststellung findet auch den diesbezüglichen Aussagen des Bischof Samaan vom 14.07.2014 ihre Deckung. Hinzu kommt, dass aus den einzelnen Berichten auch deutlich hervorgeht, dass in den städtischen Ballungsräumen, insbesondere in Kairo die Lage für Kopten deutlich besser ist als in den ländlichen Gebieten Oberägyptens.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.§ 58 Abs. 2: Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet wie folgt:

Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu den Spruchteilen A I.)

3.2. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide (Asyl):

3.2.1. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

§ 34 Abs. 1 bis 5 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.2.2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur nicht droht. Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann im Ergebnis aus dem Vorbringen der BF eine konkrete Bedrohungslage, der sie schutzlos ausgesetzt sind, nicht abgeleitet werden.

Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt für die Asylgewährung nicht (vgl. Erk. des VwGH vom 26.07.1995 zu Zl. 95/20/0001 und auch Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 94/20/0720 und die dort wiedergegebene Judikatur).

Schließlich ist zum allgemeinen Vorbringen betreffend die Situation koptischer Christen - in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR M.E. gg. Frankreich, Urteil vom 6.6.2013, Kammer V, Bsw. Nr. 50.094/10) - festzuhalten, dass nicht von einem allgemeinen Risiko für alle koptischen Christen im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland auszugehen ist. Zudem vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die schwierige allgemeine Lage von Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich alleine nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH, 31.01.2002, 2000/20/0358).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer nicht besteht.

Daher waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1 und 34 Abs. 2 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide (subsidiärer Schutz):

3.3.1. § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet wie folgt:

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet wie folgt:

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Somit ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der Fremden in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder die Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt werden würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461).

Es ist zu prüfen, ob der Abschiebung der Beschwerdeführer ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes real risk einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegensteht (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 23.09.2009, 2007/01/0515, und viele mehr)

Unter real risk ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen (a sufficiently real risk) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560, und viele mehr).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, 23.09.2004, 2004/21/0134, und viele mehr).

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; EGMR 20.07.2010, 23505/09, N/Schweden; 13.10.2011, 10611/09, Husseini.

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Rückführung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände (exceptional circumstances) vorliegen. Unter außergewöhnlichen Umständen können beispielsweise lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D/Vereinigtes Königreich; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).

3.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Ägypten mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würden.

In Ägypten herrscht weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt.

Den BF fehlt es im Herkunftsstaat auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Beim BF1 handelt es sich um einen gebildeten Mann, der jahrelang als XXXX gearbeitet hat und eine XXXX bezieht. BF2 und BF3 sind vor ihrer Ausreise in Ägypten einer Beschäftigung nachgegangen und sie sind auch weiterhin gesundheitlich dazu in der Lage. Dem Vorbringen der BF ist zu entnehmen, dass sie in der Vergangenheit wirtschaftlich gesehen das Auslangen gefunden haben. Hinzu kommt, dass in Ägypten XXXX in geordneten Verhältnissen lebt und zumindest in den ersten Monaten Unterstützung bieten kann.

Die BF leiden auch nicht an Erkrankungen, die im Herkunftsstaat nicht therapierbar sind. Die von der BF1 eingenommenen Medikamente sind im Herkunftsstaat erhältlich und es sind auch sonstige Therapiemöglichkeiten vorhanden.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle 6 und 13 verletzt werden.

Daher waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu den Spruchteilen A II.)

3.4. Zu den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisungsentscheidungen):

3.4.1. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:

Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.2. Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

3.4.3. Da im vorliegenden Fall die gesamte Familie von der Rückkehrentscheidung betroffen ist, stellt die Ausweisung somit keinen Eingriff in das Recht auf das Familienleben der BF dar.

Was das Privatleben betrifft, so sind die BF im August 2011 ins österreichische Bundesgebiet eingereist und sie halten sich hier seither auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des Asylverfahrens auf. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind, abgesehen von den Deutschkursen der BF3 und BF1 im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die BF gehen derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und leben von staatlicher Unterstützung. Die BF sind in der koptischen Kirche in XXXX integriert und die Tochter BF3 bringt sich dort auch aktiv ein, verfügen aber in Österreich über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Mit den in Österreich lebenden Verwandten besteht nur ein loser Kontakt. Es sind jedoch starke Anknüpfungspunkte persönlicher und sozialer Natur an ihre Heimat Ägypten vorhanden, insbesondere in Bezug auf die Sprachkenntnisse und die dort XXXX. Zudem bezieht BF2 weiterhin eine Pension, über die seit seiner Ausreise die in Ägypten XXXX verfügt. Insofern ist jedenfalls noch von einer starken Bindung der BF an ihren Heimatstaat auszugehen.

3.4.4. Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu den Spruchteilen B)

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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