BVwG W216 2011383-1

W216 2011383-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Arbeitsstelle, Arbeitswilligkeit, Krankenstand,<br/>zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG W216 2011383-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.2011383.1.00

Spruch

W216 2011383-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als

Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNr: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf

Arbeitslosengeld, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 18.06.2011 bis 16.12.2013, mit anschließender Urlaubsentschädigung bis 06.01.2014, vollversichert beschäftigt. Am 07.01.2014 beantragte sie die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) und der Beschwerdeführerin am selben Tag verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin durch das AMS bei der Suche nach einer Stelle als Hundeführerin (Wachdienst/Objektschutz) im Vollzeitausmaß in den Bezirken Korneuburg und Mistelbach sowie in Wien unterstützt werde. Festgehalten wurde darüber hinaus, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien.

2. Mittels Schreiben des AMS Wien Esteplatz vom 07.04.2014, der Beschwerdeführerin am selben Tag per E-Mail zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot eines Sicherheitsunternehmens als Wächterin im Ausmaß einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung mit kollektivvertraglicher Entlohnung übermittelt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das AMS Wien Esteplatz mit der Vorauswahl von Bewerber/innen für das angeführte Stellenangebot beauftragt sei. Um abzuklären, ob die Beschwerdeführerin dem Anforderungsprofil des Unternehmens entspräche und das AMS ihre Bewerbung an das Unternehmen weiterleiten könne, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich wie im Inserat beschrieben, zu bewerben. In dem Beschwerdeführerin übermittelten Inserat wurde festgehalten, dass das AMS Wien Esteplatz für das ausschreibende Unternehmen eine persönliche Vorauswahl treffe, die jeweils Mittwoch, dem 09.04.2014, dem 16.04.2014, dem 30.04.2014 und dem 07.05.2014, zwischen 9:00 und 11:00 Uhr beim AMS Wien Esteplatz stattfände.

3. Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS am 14.04.2014, dass sie seit 11.04.2014 erkrankt sei. Die Beschwerdeführerin befand sich bis zum 02.05.2014 im Krankenstand. Zu den Terminen zur Vorauswahl für das ihr übermittelte Stellenangebot, die zeitlich außerhalb ihrer Arbeitsunfähigkeit lagen (09.04.2014 oder 07.05.2014) erschien sie nicht.

4. Am 08.05.2014 wurde beim AMS eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen. Gegenstand der Verhandlung war die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer ihr zugewiesenen Beschäftigung. Sie gab an, dass der Arbeitsort nicht angegeben gewesen sei und sie einen elfjährigen Sohn habe. Als sonstige Gründe gab sie an, dass sie sich vom 11.04.2014 bis zum 02.05.2014 im Krankenstand befunden habe und es ihr vorher auch schon nicht gut gegangen sei, weshalb sie das E-Mail mit der Stellenausschreibung übersehen habe.

5. Am selben Tag wurde eine neue Betreuungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin geschlossen.

6. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 07.05.2014 - 17.06.2014 verloren habe, da die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung durch eine Vorauswahl des AMS Wien durch ihr Verschulden nicht zustande gekommen sei. Es lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vor.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.06.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass eine Weigerung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht vorliege, da ihrerseits alle ihr zugestellten Bewerbungsvorschläge bearbeitet worden seien. Lediglich die Wahrnehmung der Termine zur Vorauswahl beim AMS Wien Esteplatz sei ihr einerseits aufgrund ihres Krankenstandes, andererseits durch ihr Übersehen bedauerlicherweise nicht möglich gewesen. Sie wolle hervorheben, dass es sich hierbei um ein Einzelereignis handle, da die anderen Vorschläge bearbeitet worden seien und sie auch eine vom AMS am 06.05.2014 übermittelte Vorauswahl am XXXX besucht habe. Auch ihre AMS-Termine habe sie selbstverständlich eingehalten. Es unterliege ihrer Kenntnis, dass es ihre Pflicht sei, die ihr zugesandten Termine einzuhalten. Beim Versäumnis der Vorauswahl handle es sich um ein für sie untypisches Verhalten, das auf ihren allgemein schlechten Zustand aufgrund ihrer Erkrankung zurückzuführen sei. Die krankheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Handlungsfähigkeit und ihr im Übrigen tadelloses Bemühen, wieder eine Beschäftigung zu finden, ließen in einer Gesamtschau die Wertung ihres Verhaltens als Weigerung als problematisch erscheinen. Sie beantrage daher, dass ihr die Nichtwahrnehmung eines Termins zu einer Vorauswahl gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nachgesehen werde. Sie bitte dabei auch zu berücksichtigen, dass sie alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes sei und eine Sperre des Arbeitslosengeldes für sie und Ihre Familie schwere existenzielle Folgen nach sich zögen.

8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am XXXX gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 06.06.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des per E-Mail übermittelten Vermittlungsvorschlages vom 07.04.2014, den sie auch an diesem Tag erhalten habe, mit dem AMS Wien Esteplatz, welches eine Vorauswahl an mehreren Tagen durchgeführt habe, keinen Kontakt aufgenommen habe. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es ihr bereits vor dem Krankenstandn beginnend am 11.04.2014, nicht gut gegangen sei, führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin dem AMS melden hätte können, dass sie diesen Termin nicht wahrnehmen werde bzw. früher den Arzt bezüglich einer Krankschreibung kontaktieren müsse. Dies habe sie jedoch nicht getan. Sie hätte daher zumindest die Termine am 09.04. und am 07.05. wahrnehmen können. Durch ihr Nichterscheinen bei diesen Terminen zur Vorauswahl - ohne das AMS zu kontaktieren - habe sie in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und somit den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 AlVG erfüllt. Ein Erscheinen bei einem Vorauswahltermin hätte alle ihre Unklarheiten bezüglich dieser Beschäftigung geklärt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lägen bis dato nicht vor. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter sei und ein minderjähriges Kind zu versorgen habe, könne zu keiner Nachsicht führen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 94/08/0150, festgestellt, dass sich ein Arbeitsloser mit dem Hinweis auf Sorgepflichten gegenüber Unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen einer Sanktion nach § 10 AlVG nicht entziehen könne, zumal kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG vorliege, weil den Arbeitslosen die Sorgepflichten für seine Familienangehörigen nicht härter treffen, als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie zu versorgen hätten.

9. Am 25.08.2014 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie (erstmals) ausführt, dass ihr Nichtwahrnehmen der Termine zur Vorauswahl ihrer seit Monaten andauernden Akutphase ihres posttraumatischen Belastungssyndroms geschuldet sei. Weiters führt sie aus, sie habe niemals ihre Rolle als alleinerziehende Mutter als Begründung für das Nichtwahrnehmen der Termine geltend gemacht. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, dass es ihr als alleinerziehende Mutter oft nicht leicht falle, alle Notwendigkeiten unter einen Hut zu bringen, zumal dann, wenn sie krankheitsbedingt deutlich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. In einer Gesamtschau sei das Nichtwahrnehmen der Vorauswahltermine als ein für sie untypisches Verhalten nicht als Arbeitsverweigerung zu werten.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 02.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Mit der Beschwerdeführerin wurde am 07.01.2014 ein Betreuungsplan vereinbart, demzufolge das AMS sie bei der Suche nach einer Stelle als Hundeführerin (Wachdienst/Objektschutz) unterstütze. Im Rahmen dessen wurde der Beschwerdeführerin durch das AMS am 07.04.2014 ein Stellenangebot eines Sicherheitsunternehmens übermittelt, welches der Beschwerdeführerin auch zugegangen ist. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sich zu bewerben und an einem der beim AMS Wien Esteplatz stattfindenden Vorauswahltermine, nämlich entweder am 09.04.2014, am 16.04.2014, am 30.04.2014 oder am 07.05.2014, teilzunehmen.

Die Beschwerdeführerin befand sich vom 11.04.2014 bis zum 02.05.2014 nachweislich im Krankenstand.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zu keinem der außerhalb ihres Krankenstandes liegenden Vorauswahltermine (09.04.2014 oder 07.05.2014) erschienen ist. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zum AMS aufgenommen hat, um diesen mitzuteilen, dass ihr eine Teilnahme nicht möglich ist.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab 07.05.2014, hat die Beschwerdeführerin kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin zu keinem der Vorauswahltermine beim AMS erschienen ist. Mit der Beschwerdeführerin wurde nachweislich ein Betreuungsplan vereinbart und sie bestreitet nicht, das Schreiben des AMS vom 07.04.2014 beinhaltend das Stellenangebot erhalten zu haben. Wie sie in ihrer Beschwerde selbst festhält war ihre Teilnahme an den Terminen zur Vorauswahl einerseits aufgrund ihres Krankenstandes und andererseits durch ihr eigenes Übersehen nicht möglich. Das "Übersehen" von Terminen - der Beschwerdeführerin wäre zumindest eine Teilnahme an den beiden außerhalb ihres Krankenstandes liegenden Terminen möglich gewesen - kann jedoch nicht als berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG gewertet werden. Daran ändert auch ihr Vorbringen nichts, dass dies für sie ein untypisches Verhalten sei.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass ihr Verhalten auf ihren allgemein schlechten Zustand aufgrund ihrer Erkrankung zurückzuführen sei und sie zur Untermauerung ihres Vorbringens die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum vom 11.04.2014 bis zum 02.05.2014 vorlegt, ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach sie dem AMS hätte melden können, dass sie diese Termine nicht wahrnehmen werde können bzw. früher den Arzt bezüglich einer Krankschreibung kontaktieren müsse. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch, wie sie selbst nicht bestreitet, nicht getan.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag erstmals ausführt, an einer seit Monaten andauernden Akutphase eines posttraumatischen Belastungssyndroms zu leiden, ist auszuführen, dass sie diesen Umstand der belangten Behörde zu keiner Zeit mitgeteilt hat. Es bestand daher für die belangte Behörde auch kein Anlass zu diesbezüglichen Ermittlungen und konnte dies auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat und wie die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag ohnedies selbst einräumt, darauf hingewiesen, dass Betreuungspflichten keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG bilden (vgl. ua. VwGH 26.01.2000, 99/08/0137).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin erstmals im Vorlageantrag eine seit Monaten andauernde Akutphase eines posttraumatischen Belastungssyndroms als Begründung für ihr Übersehen und in Folge Nichtwahrnehmen der Termine der Vorauswahl geltend gemacht. Dazu ist auszuführen, dass das Begehren des Vorlageantrages nur darauf gerichtet sein darf, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 15, Anm 7). Daher sind Neuerungen in der Beschwerdevorlage nicht zu behandeln, da sie auch nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheids waren.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(....)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom (im gegenständlichen Fall vorliegenden) Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013).

Die Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, sie habe die Termine beim AMS Wien Esteplatz für die Vorauswahl nicht wahrgenommen, weil sie sich einerseits (während drei der fünf möglichen Termine) im Krankenstand befunden habe und andererseits, weil sie - aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung - die Termine übersehen habe.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie seit dem 07.01.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und dass ihr vom AMS am 07.04.2014 eine Beschäftigung als Wächterin bei einem Sicherheitsunternehmen, im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung, angeboten wurde. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen einer Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung unter Rechtsfolgenbelehrung der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zur Kenntnis gebracht.

Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Mit ihrem Nichtwahrnehmung der außerhalb ihres Krankenstandes liegenden Termine zur Vorauswahl zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als Wächterin - ohne das AMS zu kontaktieren - hat die Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden, und sie hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat. Ein "Übersehen" kann nicht als wichtiger Grund gewertet werden.

Die Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihr angebotenen Termine zur Vorauswahl für die Stellenbesetzung anzunehmen. Ihr Nichterscheinen bei den Terminen, die außerhalb ihres Krankenstandes lagen bzw. ihr Nichterscheinen zur Vorauswahl ohne das AMS davon zu verständigen, stellt eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. näher ausgeführt, handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen für die Nichtwahrnehmung der angebotenen Termine um keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen konnten.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder dem AMS näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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