W208 1424586-1•BVwG W208 1424586-1
W208 1424586-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2014
Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Religion, Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W208 1424586-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 11 09.577-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF, ein Staatsbürger von Afghanistan, reiste schlepperunterstützt illegal am 26.08.2011 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
2. Bei seiner Erstbefragung durch das Landespolizeikommando Oberösterreich am 26.08.2011 gab er an, er sei am XXXX in Kabul geboren, ledig, Hazara, Moslem und Schiit. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Farsi. Zum Reiseweg befragt gab er an, dass er über Kabul gemeinsam mit seiner Mutter nach Teheran zu seinen Bruder gereist sei, danach weiter über die türkische Grenze nach Istanbul und von dort aus nach Griechenland. In Griechenland habe er ca. 2 Monate Schwarzarbeit auf Feldern in einer Olivenfabrik und auf einer Orangenplantage geleistet. Vor drei oder vier Tagen habe er Griechenland auf der Ladefläche eines LKW verlassen. Die Reise habe er mit einem Schlepper organisiert, der für die Fahrt bis in den Iran $ 1000 verlangt habe. Vom Iran bis nach Griechenland wisse er es nicht und von Griechenland nach Österreich habe er € 3000,-- bezahlt. Die Reise habe insgesamt zwei Monate gedauert.
Zum Fluchtgrund befragt gab er wörtlich an:
"Mein Bruder, XXXX wurde getötet. Einige unbekannte Personen hatten unser Haus in der Nacht gestürmt und meinen Bruder umgebracht. Ich weiß nicht warum. Diese unbekannten Personen arbeiten für die Taliban. Sie meinen, dass die Afghanen für die ausländischen Truppen oder ausländischen Firmen nicht arbeiten dürfen. Mein Vater hat für eine mir unbekannte Firma gearbeitet. Er redete nicht gerne über seine Arbeit. Die Taliban hatten meinen Vater bedroht und ihm gesagt, er soll die Tätigkeit für die Firma beenden, ansonsten würde es für seine Firma schlechte Konsequenzen haben. Als die Taliban unser Haus stürmten, suchten sie nach meinen Vater. Er war nicht zu Hause. Mein Bruder öffnete die Tür und wurde umgebracht. Genau einen Monat später hatten diese bewaffneten und maskierten Personen wieder unser Haus angegriffen. Mein Vater öffnete die Türe und die Taliban stritten mit ihm. Ich wollte meinem Vater helfen und die Taliban verletzten mich mit einem Messer schwer. Mein Vater wurde auf der Stelle umgebracht. Ich habe mehrere Verletzungen am Brustkorb, man kann die Narben sehen. Ich war bewusstlos und als ich zu mir kam, war ich im Krankenhaus. Mein Vater war tot und meine Mutter hatte schreckliche Angst. Unsere Verwandten halfen uns und schickten uns in den Iran. Meine Mutter und ich gingen zuerst. Ich denke der Rest der Familie wird auch Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr werde ich getötet. Außerdem habe ich dort niemanden mehr. Mit der Regierung habe ich keine Probleme, die Regierung kann aber nur tagsüber regieren, in der Nacht regieren die Taliban."
3. Am 13.10.2011 führte das Bundesasylamt eine weitere Einvernahme durch, bei der der BF zu Beginn angab, er habe einen Herzklappenfehler, er sei deswegen schon in Afghanistan behandelt worden und nehme Medikamente. Weiters habe er einen Röntgenbefund mit, wonach er wegen einer Messerstichverletzung untersucht worden wäre.
Der BF legte weiters eine Tazkira vor, welche am 02.06.1380 in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX ausgestellt wurde und auf der angeführt ist, dass der BF im Jahr 1380, 14 Jahre alt gewesen sei. Befragt, wo er geboren sei gab er an, er sei in Kabul geboren. Befragt, warum das Dokument in der Provinz Ghazni ausgestellt worden sei führte er an, er habe zu dieser Zeit in Ghazni gelebt. Sonst habe er keine Dokumente. Ein Cousin von ihm habe ihm das Dokument per Post geschickt. Das Kuvert habe er nicht mehr. Das Dokument sei in dem Haus gewesen wo er mit seinen Eltern gelebt habe. Er wisse nicht, wie der Cousin an das Dokument gekommen sei. Sein Bruder habe Kontakt mit dem Cousin gehabt. Er habe seinen Bruder kontaktiert und der hätte seinen Cousin kontaktiert, weil dort das gesamte Hab und Gut der Familie inklusive des Dokumentes gewesen sei. Der Cousin heiße XXXX und wohne in Kabul. Wo in Kabul, das wisse er nicht. Sein Bruder heiße XXXX und lebe im Iran.
Befragt zu seiner Schul- oder Berufsausbildung gab er an, er hätte nie eine Schule besucht und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei Analphabet. Seine wirtschaftliche Lage in der Heimat sei nicht gut gewesen. Er habe in Kabul gelebt bei der Burg XXXX. Diese Burg sei auch unter dem Namen XXXX bekannt. Darauf hingewiesen, dies komplett andere Angaben seien als bei seiner Erstbefragung, gab der BF an, er habe bei der Erstbefragung die Hauptstraße genannt und heute eben nicht mehr.
Befragt, ob er noch Verwandte in seinem Heimatland hätte, gab er an, er habe noch seinen Cousin dort und weitere weitschichtige Verwandte. Zu diesen habe er aber keinen Kontakt. Befragt, wo seine restliche Familie lebe, gab er an, er habe zwei Brüder im Iran. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter lebe auch im Iran. Vier Schwestern von ihm würden auch im Iran leben.
Dazu aufgefordert, seinen Fluchtgrund detailliert zu schilden, gab er folgendes an:
"Der Grund meiner Flucht ist die Armut. Mein Vater ist gestorben, meinen Bruder hat man umgebracht. Auch mein Vater wurde umgebracht. An dem Tag, als man meinen Vater umgebracht hat, war ich auch dort und wollte intervenieren und wurde durch einen Messerstich am Herzen schwer verletzt. Die Mitglieder meiner Familie sind alle gegen die Taliban und das war auch der Grund warum die Taliban mit unserer Familie verfeindet waren. Mein Vater wurde vor ungefähr zwei Jahren und acht Monaten umgebracht. Wir haben uns danach nicht mehr lange in Afghanistan aufgehalten. Die Verwandtschaft hat uns geholfen, damit wir in den Iran reisen konnten."
Nachgefragt, was er mit "nicht mehr lange in Afghanistan aufhältig" meine, gab er an, es seien ungefähr 20 Tage bis ein Monat gewesen. Er könne es nicht mehr genau sagen. Er denke, es sei mehr als ein Monat gewesen.
Darauf hingewiesen, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er seinen Herkunftsstaat vor zwei Monaten verlassen habe und zwar mit einem Kastenwagen von Kabul in den Iran, gab er an, das sei richtig.
Darauf hingewiesen, dass sein Vater nach seinen Angaben bereits vor zwei Jahren und ungefähr acht Monaten umgebracht worden sei und dies einen Widerspruch darstelle, gab er an, dass die Angaben über den Tod seines Vaters stimmen würden. Er sei vor zwei Jahren und ungefähr acht Monaten verstorben. Sein Vater sei umgebracht worden, weil er eine Abneigung gegen die Taliban immer öffentlich kundgemacht habe.
Befragt, warum sein Bruder ermordet worden sei, gab er an, dass an dem Tag an dem sein Bruder getötet worden sei, sein Vater gesucht worden sei. Die Taliban seien zu ihnen ins Haus gekommen. Der Bruder habe die Tür geöffnet und zwei Personen hätten nach ihrem Vater gefragt. Sein Bruder habe gemeint, dass sein Vater nicht zu Hause sei. Es sei zu einem Wortwechsel und zu einer Auseinandersetzung gekommen. Dann seien noch andere Personen dazugekommen und schlussendlich sei sein Bruder getötet worden. Es sei in der Nacht gewesen, ca. ein Monat bevor sein Vater getötet worden sei.
Befragt, was geschehen sei, nachdem er mit dem Messer verletzt worden sei, gab er an, dass er nach dieser Attacke in Ohnmacht gefallen sei. Seine Mutter und seine Schwester seien informiert worden. Sie seien zu der Stelle gekommen, wo die Geschehnisse stattgefunden hätten. Man habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Er wisse den Namen des Krankenhauses nicht mehr. Er habe eine Narbe im Bereich des Herzens. Er sei mehr als ein Monate im Krankenhaus gewesen.
Dazu aufgefordert, den Vorfall zu schildern, als er verletzt und sein Vater umgebracht worden sei, gab er an, dass nachts kein Licht auf der Straße brenne. Der Vorfall sei im Vorhof der Burg passiert. Es sei an der Tür geklopft worden, der Vater habe geöffnet. Man habe ihn gefragt, ob er XXXX sei. Der Vater habe das bejaht. Plötzlich habe er Schreie gehört, beim Fenster hinausgeschaut und gesehen wie jemand seinen Vater aus dem Haus gezerrt habe. Er rannte, um den Vater zur Hilfe zu kommen und wurde mit einem Messer an der Kehle bedroht und anschließend habe man ihm mit dem Messer ins Herz gestochen. Dann habe er nichts mehr mitbekommen. Als er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei habe seine Mutter gemeint, dass sie schnell das Land verlassen sollten, weil sie hier nicht mehr sicher seien. Dann seien sie in den Iran gereist. Die Reise hätten sie mithilfe der Verwandtschaft finanziert. Er wisse nicht, wer das Geld hergegeben habe. Die Mutter habe das Geld bekommen.
Befragt, von wann bis wann er in Ghazni gelebt habe, gab er an, er hätte die meiste Zeit in Kabul gelebt. Einen Teil seiner Kindheit habe er in Ghazni verbracht. Er wisse das Datum nicht mehr, wann er nach Kabul gezogen sei. Er sei ungefähr 12 Jahre alt gewesen. In Ghazni habe er in XXXX gelebt. Konfrontiert mit den Länderfeststellungen gab er an, dass die Berichterstatter viel zu wenig berichten würden. Die Lage sei eigentlich viel schlimmer. Nachdem ihm die Rückübersetzung vorgelegt worden war, korrigierte er, dass der Name seines Vaters richtig lauten würde XXXX, so stehe es auch auf dem afghanischen Dokument.
4. Dem vorgelegten Röntgenbefund vom 21.09.2011 des Instituts für radiologische Spezialdiagnostik ist zu entnehmen, dass der BF unter einer mäßiggradigen Kardiomegalie (Anmerkung BVwG = Vergrößerung des Herzens außerhalb der Norm, Auslöser Herzklappenerkrankung) und einer Attelektase im Oberlappen links (Anmerkung BVwG = Belüftungsdefizit von Teilabschnitten der Lungen) leidet. Empfohlen werde eine Echokardiographie und Beurteilung der Herzhöhlen.
Im kardiologischen Befund vom 04.10.2011 des LKH ist zu entnehmen, dass der Patient zum gegebenen Zeitpunkt beschwerdefrei war. Die Anamnese aufgrund der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten insgesamt sehr schwer eruierbar gewesen sei. Sofern eruierbar, lägen keine kardialen Vorerkrankungen vor. Empfohlen werde eine weiterführende Coronar-CT, die Durchführung einer Immunologie und einer Virologie sowie einer Ergometrie.
Der virologische sereologische Befund vom 02.11.2011 der Medizinischen Universität ergab keine nachweisbaren Antikörper.
Am 03.11.2011 teilte die Ärztin des BF für Allgemeinmedizin, XXXX Folgendes in einer ärztlichen Bestätigung mit: "Am 12.09.2011 wurde mir der Thoraxröntgenbefund von XXXX übermittelt. Am 29.09.2011 kam der Patient mit einem Dolmetscher in meine Ordination. Die Verständigung war eher schlecht. Eine kardiale Vorerkrankung war nicht erhebbar. Der Dolmetscher teilte mir mit, dass Herr N. unter traurigen Gedanken und unter Schlafstörung leidet. Daraufhin verordnete ich Tritiko. Am 18.10.2011 war der Patient zur Kontrolle. Tritiko wurde nicht mehr genommen - half nicht - fraglich, ob richtig eingenommen wurde Therapiewechsel auf Zolpidem. Folgende Befunde sind Anhängig: CT Torax Befund, Kardiologie Befund, Laborbefund. Am 03.11.2011 wird ein coronares CT im LKH durchgeführt, dieser Befund wird ehestens nachgereicht. 25.01.2012 Antwort der selben Ärztin auf Anfrage vom 24.01.2012, der Patient hat bereits dreimal eine von mir bzw. der Caritas terminisierte Coronar_CT - Untersuchungin LKH jeweils am Vortag abgelehnt.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 wurde der Antrag des BF auf internationales Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung des BF nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesprochen.
In den Länderfeststellungen des Bescheides setzt sich das Bundesasylamt ausführlich mit der Lage in der Hauptstadt Kabul auseinander und stellt abschließend fest, dass die Sicherheitslage in Kabul vergleichsweise gut sei. Die Afghanischen Sicherheitskräfte würden mit Unterstützung durch internationale Truppen, die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. In allen Bereichen würde die Lage in Kabul vergleichsweise gut sein (Medizinische Versorgung, Wohnungsversorgung, Infrastruktur).
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des BF nicht fest stehe, soweit er in den Bescheid, mit Namen bezeichnet werde, diene dies lediglich der erforderlichen Individualisierung als Verfahrenspartei. Der BF sei Staatsangehöriger Afghanistans, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem. Er verfüge über Deutsch- und Englischkenntnisse. Weiters seien ihm die örtlichen Gegebenheiten in Kabul bekannt. Er leide weder an einer körperlichen ansteckenden Krankheit noch leide er unter einer schweren psychischen Störung, welcher eine Ausweisung nach Afghanistan entgegenstünde.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus wohlbegründeter Furcht sein Herkunftsland verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr würde ihm keine Bedrohungssituation drohen. In der Beweiswürdigung wurde dazu angeführt, dass dem BF aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, keine lebensbedrohliche Krankheit drohe und er offensichtlich nicht bereit sei, an Untersuchungen zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes mitzuwirken.
Bezüglich der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde sei zu sagen, dass die erkennende Behörde davon ausgehe, dass es sich um ein Gefälligkeitsdokument handle. Er habe angegeben, in Kabul geboren zu sein und sei nicht nachvollziehbar, dass die Urkunde in Ghazni ausgestellt worden sei. Da der Ausstellungort und der Geburtsort üblicherweise übereinstimmen. Darüber Hinaus habe der BF in der Einvernahme am 13.10.2011 angegeben, dass er einen Teil seiner Kindheit in Ghazni verbracht habe und im Alter von 12 Jahren wieder nach Kabul gezogen sei, somit im Jahre 1999. Die Geburtsurkunde, ausgestellt 02.06.1380 führe an, dass er im Jahr 1380 (Anmerkung BVwG = 2001), 14 Jahre alt gewesen demnach zu einer Zeit wo er sich wieder in Kabul befunden haben musste. Es sei amtsbekannt, dass es sowohl echte Dokumente unwahren Inhaltes sowie auch unechte Dokumente im erheblichen Unfall gebe. So würden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Maßgebliche Ursache sei ein nach jahrelangem Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, sowie Mängel der administrativen Qualifikationen. Weiters sei bekannt, dass insbesondere in der von vielen Exilafghanen bewohnten, in der Nähe von Grenzübergang Torkham, gelegenen Pakistanischen Stadt Peshawar, gefälschte Dokumente praktisch jeden Inhaltes erhältlich seien.
Die Gründe für das Verlassen den Herkunftslandes habe er nicht glaubhaft darstellen können, dass Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Konkret habe er bei seiner Einvernahme bereits am 13.10.2011 angegeben, dass der Grund für seine Flucht die Armut sei. Nicht glaubwürdig sei, dass der BF aufgrund der Tätigkeit seines Vaters, asylrelevante Verfolgung drohe. Der Vater sei bereits vor mehr als zwei Jahren getötet worden und zwar an der vom BF genannten Wohnadresse, wo er selbst laut seinen Angaben schon immer gelebt habe, von wo auch er ausgereist sei. Wenn ihm tatsächlich eine Verfolgung durch die Taliban bedroht haben sollte, sei nicht verständlich, dass es ihm möglich gewesen sei, unbehelligt über zwei Jahre hinweg an der selben Adresse zu wohnen, wo schon zu Lebzeiten der Vater gelebt habe.
Widersprüchlich sei, dass der BF in der Erstbefragung angegeben habe, dass die Taliban seinen Vater aufgrund von Tätigkeiten für eine dem BF unbekannte Fima bedroht hätten. In der Einvernahme vom 13.10.2011 habe er davon gesprochen, dass die Taliban mit ihm verfeindet gewesen seien, da er seine Abneigung ihnen gegenüber öffentlich kund gemacht habe. Daraufhin sei er gefragt worden, ob die Taliban auch noch aus einem anderen Grund mit ihm verfeindet gewesen seien, dies sei vom BF verneint worden.
Weiters sei verwunderlich, dass er nicht im Stande gewesen sei anzugeben, in welchem Krankenhaus er sich zur Behandlung der Messerstichverletzung befunden haben wolle.
Darüber hinaus, seien die Angaben in der Erstbefragung nicht nachvollziehbar, wonach der Vater zwar nicht über seine Tätigkeit für diese Firma sprechen habe wollen, sehr wohl aber erzählt habe, dass er von den Taliban bedroht werde und dies auch eine Gefahr für die Firma bedeuten würde. Auf Grund der Ausführungen könne nicht von einem glaubwürdigen Vorbringen ausgegangen werden. Im Verfahren seien darüber hinaus, keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach dem BF die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistan oder den gegebenen Umständen nicht zumutbar wäre. Das BAA gehe davon aus, dass der Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern der bloßen Asylerlangung dienen solle. Der BF sei deswegen ausgereist, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, doch bilde dies keinen asylrelevanten Sachverhalt.
Der BF habe auch keinerlei Angaben dazu gemacht, dass aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Hazara in einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Im Falle einer Rückkehr sei er keiner Bedrohungssituation ausgesetzt, weder von privater noch von staatlicher Seite. Er sei volljährig und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Darüber hinaus verfüge er über die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse.
Selbst wenn er keinen Kontakt mehr zu seinem Cousin habe sollte, sei zu erwähnen, dass aus den Länderfeststellungen hervor gehe, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e XXXX , Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei, wobei in Anbetracht des als insgesamt unglaubwürdig zu werdenden vorbringen zu den Flucht- und Asylgründen auch die Behauptung, dass es die Familie des BF im Iran lebe, gleich zu beurteilen sei und daher davon auszugehen sei, dass er unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf deren Unterstützung zurückgreifen könne. Selbst wenn seine Familie im Iran lebe, könne sie ihn von dort aus finanziell unterstützen.
Es könne dem BF eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden die ihm ein ausreichendes Auskommen sichern werde und er nicht in eine hoffnungslose Lage komme. In Kabul gäbe es zahlreiche Hilfsorganisationen die sich bei der Ansiedelung im humanitären Bereich um Unterstützung bemühen würden. Aus den wesentlichen Probleme in Afghanistan sei gerade das Fehlen von Arbeitern und ausgebildeten Personal, welches dringend benötigt werde. Ein junger Mann, dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne und sei, aufgrund des in Afghanistan herrschenden starken Traditionsbewusstsein sicher gegebene Unterstützung durch seine Kontakte, des Weiteren davon auszugehen, dass es ihm möglich sein werde, seine Existenz zu sichern und so seine Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul, habe sich spürbar verbessert. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelänge es zwar immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge seien jedoch neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertreter internationale militärischen oder zivile Organisationen nicht Zivilbevölkerung. Der Bescheid wurde am 01.02.2012 zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 14.02.2012 brachte der BF Beschwerde im vollen Umfang ein und begründete dies im Wesentlichen wir folgt:
Er sei von der Gewalt der Taliban geflüchtet, die bereits seinen Bruder und seinem Vater getötet hätten. Weil sie der Meinung seien, sie seien ungläubig. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht in der Lage, ihn zu schützen. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie ihm die Möglichkeit genommen habe, der Beweiswürdigung entgegen zu treten und sein Recht auf Parteiengehör zu wahren und seine Angaben pauschal als unglaubwürdig befunden habe.
Zur Echtheit des, der von ihm vorgelegten Tazkira führt er aus, dass die lapidare Feststellung, dass es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde um ein Gefälligkeitsdokument handle, jedenfalls nicht ausreiche um den vorliegenden Dokument die Echtheit zu versagen. Zitiert wurde eine Entscheidung des AsylGH von 29.09.2009, GZ. 109240601-5/2008. Der Umstand, dass sich viele im Asylverfahren vorgelegten Dokumente als Fälschungen herausstellen, entbinde die Behörde nicht, sich im konkreten Einzelfall mit der Echtheit und Inhalt der vorgelegten Urkunde auseinanderzusetzen (VwGH 11.08.2011, 2008/23/0702). Weil er von diesen Beweisergebnis nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt.
Die Behörde hätte allfällig vorhandene Zweifel für den Inhalt und die Bedeutung seines Vorbringens durch entsprechende Erhebungen insbesondere ergänzende Befragungen zu beseitigen gehabt. Dies habe die Behörde unterlassen. Wenn seine Angaben zum Fluchtgrund nach Meinung der Behörde nicht detailliert, lückenlosen und widersprüchlich seien, wäre es der Behörde ein Leichtes gewesen, durch Befragung der unmittelbaren Nachbarn in Kabul, durch einen Vertrauensanwalt diese Angaben zu überprüfen, dies habe die Behörde unterlassen und stattdessen sein Vorbringen pauschal als unglaubwürdig dargestellt.
Er stelle daher einen Antrag, der Asylgerichtshof möge die beschriebenen Vorfälle durch Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort überprüfen. Im speziellen beantrage er die Befragung seines Cousins XXXX, wohnhaft in Kabul.
Die Behörde habe die vorliegenden Beweise, unrichtig gewürdigt und einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt. Die Erstbefragung habe anhand von standarisierten Fragelisten stattgefunden und großteils den Fluchtweg betroffen. Er sei aufgefordert worden, sich bei seinen Antworten kurz zu halten. Seine Angaben stünden keinesfalls im Widerspruch zu den später getätigten Aussagen. Sie seien bloß nicht so detailliert.
Fluchtgrund sei die Tatsache, dass sein Vater bei einer ausländischen Firma gearbeitet habe und seine Abneigung gegen die Taliban offen geäußert habe. Die Behörde nehme offensichtlich eine Beweislastumkehr vor. Es scheine nicht mehr eine Frage der Glaubhaftmachung zu sein, sondern es werde ein absoluter Beweis gefordert.
Zur unrechtlichen Beurteilung werde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof regelmäßig davon ausgehe, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation unzulässig sei. Selbst in Fällen wo der BF aus Kabul stamme (AsylGH C18 409.074-1/2009/5E vom 26.11.2009). Aufgrund dieses Erkenntnisses sei zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen, weil auch das BAA davon ausgehe, sich die Bedingungen im Jahre 2009 verschlechtert hätten.
Der Asylgerichtshof sei am 28.09.2011, zu C6 414.644-1/2010/9E, davon ausgegangen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Artikel 2 oder 3 EMRK verletze. Da die Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Land, prekär sei, sei überwiegende Spruchpraxis des AsylGH. Angeführt werden, diverse Erkenntnisse beginnend mit dem Jahr 2010 bis 2011. Die Schutzunfähigkeit sei auf die bestehende Situation in Afghanistan zurückzuführen und der Zweck des Asylrechts liege auch darin einen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen (VwGH 13.12.2001, 2000/01/0098).
Mit seiner Ausweisung, wäre zudem zu Unrecht in sein Recht auf Privat- und Familienleben gem. Artikel 8 EMRK eingegriffen worden. Er störe in der Ansicht der Behörde, weder die öffentliche Ruhe noch Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl, stehe auch öffentlichen Interessen nicht entgegen. Ein rechtswidriger Aufenthalt sei keine Voraussetzung für die Ausweisung. Er habe bisher nicht die Chance erhalten, sein gesamtes Vorbringen auszuführen und beantrage daher die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben. Er beantrage ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu eines subsidiären Schutzberechtigten, in eventu die Behebung der Ausweisung, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an das BAA.
7. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte mit Schriftsatz vom 14.02.2012 eingelangt am 16.02.2012.
8. Am 23.07.2014 legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht drei Befunde zu seinen gesundheitlichen Schwierigkeiten am Herzen vor.
Befund des LKH G. vom 12.07.2012 über eine transthorakale Echokardiographie, aus dem hervorgeht, dass der linke Vorhof leicht bis mittelgradig vergrößert und der rechte Vorhof mittelgradig vergrößert sei. Die anderen Werte seien unauffällig und normal.
Beurteilung: Hämodyn nicht wirksamer drucktrennender VSD im Übergangsbereich mittleres - apikales Septumdrittel; kein Hinweis auf linke Vorhof- oder rechte Vorhof Volumsbelastung bzw. Pulmunalklappenfehler; Empfehlung: Therapie im niedergelassenen Bereich.
Befund der mobilen Lungenversorgung vom 28.06.2013, dem zu entnehmen ist, dass eine durchgeführte Lungenröntgenaufnahme folgenden Befund ergeben habe: Glatt begrenzte homogene Verschattung im linken Unterfeld, ca. 8x8cm Durchmesser, lungenfachärztliche Abklärung empfohlen.
Befund der Lungenfachärztin vom 30.08.2013 der folgende Diagnose zu entnehmen ist: Zustand nach Thorax-Trauma (Stichverletzung?), Herzoperation 2006 im IRAN, VSD, Raucher-Anamnese.
Therapievorschlag: Nikotinkarenz, regelmäßige Kontrollen. (Anmerkung
BVwG: VSD = Ventrikelseptumdefekt, bedeutet, ein Loch in der Herzscheidewand, ein häufig angeborener Herzfehler).
9. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er nicht zur Schule gegangen sei. Er habe sehr früh angefangen zu arbeiten und als Teppichknüpfer gearbeitet. Er habe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und etwa auf Baustellen gearbeitet. Auch im Iran habe er gearbeitet und dort Fliesen verlegt. Der BF habe mit seiner Familie in einem Haus in Kabul gelebt.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes brachte er vor, dass er an einer Herzerkrankung leide und sich deshalb in ärztlicher Behandlung befinde. Er habe auch Medikamente verschrieben bekommen. Der Beschwerdeführer legte einen Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.09.2014 vor, dem folgende Diagnosen zu entnehmen sind: "Z.n. Thoraxtrauma (Stichverletzung?), Z.n. Herzop. 2006 im Ausland, posttraum. Ventrikelseptumdefekt mit ventr. Reizleitungsstörung". Aufgrund seiner Herzerkrankung habe er manchmal Atemschwierigkeiten, die mit Schmerzen verbunden seien. Die Schmerzen würden etwa ein bis zwei Tage andauern und dann wieder verschwinden. Diese Probleme hätte er seit seiner Verletzung. Auf den Vorhalt, dass aus den im Akt befindlichen Befunden hervorgehe, seine Probleme seien auf einen angeborenen Herzfehler zurückzuführen, erwiderte der BF, dass er in Afghanistan nichts über seine Erkrankung gewusst habe. Er habe sich deswegen auch nicht in ärztlicher Behandlung befunden. Wegen des Herzfehlers sei er im Iran behandelt worden. Dies sei vor ca. 7 Jahren gewesen. Danach korrigiert sich der BF und meinte, es sei vor etwa 5 Jahren gewesen. Die mehrfach vereinbarten Termine für ein Coronar-CT habe er vergessen bzw. hätte er sich den Fahrschein nicht leisten können.
Befragt zu den von ihm vorgelegten Medikamenten gab der BF an: Er glaube, dass es sich bei der Packung Fenistil (Tabletten) um Schlaftabletten handle [die Tabletten sind tatsächlich gegen Juckreiz.]. Das Medikament Paspertin (Tropfen) sei ihm wegen Halsschmerzen verschrieben worden [die Tropfen beeinflussen die Bewegungsabläufe des Magens und Dünndarms und wirken auch gegen Erbrechen]. Der BF legte weitere Medikamente vor: Trittico [ein Stimmungsaufheller für körperliches und seelische Wohlbefinden, dass bei Schlafstörungen eingesetzt wird], Esomeprazol [ein Mittel gegen Magengeschwüre und Überproduktion von Magensäure], Novalgin [ein schmerzstillendes, fiebersenkendes und krampflösendes Arzneimittel gegen Schmerzen nach Verletzungen, Koliken und Tumorschmerzen], Cipralex [Schlafmittel]. Er wisse nicht wofür die Medikamente seien; er nehme diese seit einiger Zeit nicht mehr. Manchmal nehme er Medikamente ein, er habe aber einige nicht mitgenommen. Er könne zu den Medikamenten Bestätigungen der jeweiligen Ärzte nachreichen.
Der BF sei Hazara, Schiit und stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Ghazni. Er sei sehr klein gewesen, als die Familie nach Kabul gezogen sei, wo er aufgewachsen sei. Er habe in Kabul an der Adresse XXXX gelebt. Diese Anschrift sei identisch mit der vor dem BAA genannten Anschrift XXXX. Dort hätten sich in einem Hof mehrere Häuser befunden. Jedes dieser Häuser verfüge über einen eigenen Hof und alle Häuser seien von einer großen Mauer eingegrenzt. Das Haus seiner Familie habe zwei Zimmer und ein Vorzimmer gehabt. Der BF zeichnete einen Hof mit einem überdachten Eingangsbereich, darin 3 Häuser und Ställe. In einem der Häuser habe er mit seiner Familie gewohnt und in den anderen beiden Häusern hätten Nachbarn gewohnt. Diese Nachbarn seien nicht mit dem BF verwandt. Die Häuser seien immer wieder neu bezogen worden.
Auf die Frage, weshalb seine Tazkira am 02.06.1380 (=2001) in GHAZNI ausgestellt worden sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon in Kabul gelebt habe, erklärte der BF, sein Vater habe die Geburtsurkunde in Ghazni bekommen, der Stempel sei aber von Kabul. Dieser Stempel besage, dass die Geburtsurkunde in Kabul ausgestellt worden sei. Die Dolmetscherin gab dazu an, dass auf der Tazkira als Ausstellungsort Ghazni angegeben und als Geburtsort XXXX angeführt sei. Der Stempel selbst enthalte zwar das Wort für Provinz, dort wo sich der Name der Provinz aber befinden sollte, sei jedoch ein Leerraum und zwar bei beiden auf der Tazkira befindlichen Stempeln. Die Tazkira habe sein Cousin in den Iran geschickt und von dort sei sie dem BF per Post nach Österreich geschickt worden. Als er aus Afghanistan geflüchtet sei, habe er nicht daran gedacht sie mitzunehmen.
Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei es zu kleinen Streitigkeiten mit Nachbarn gekommen. Am nächsten Tag hätten sie sich aber wieder vertragen. Als Kind habe er sich wegen seiner Religion mit anderen Kindern gestritten.
Seine Mutter lebe im Iran und werde von den beiden Brüdern des BF, die eigene Familien hätten, unterstützt. Auch seine vier Schwestern würden im Iran leben. Eine Tante mütterlicherseits lebe ebenfalls im Iran. Er glaube, dass ein Cousin in Kabul lebe. Er kenne seine Adresse nicht und habe auch keinen Kontakt zu ihm.
Sein Vater habe in Afghanistan für eine Firma gearbeitet, deren Namen er aber nicht wisse. Er wisse auch nicht, was sein Vater gearbeitet habe. Auf die Frage, weshalb er dann wisse, dass es eine ausländische Firma gewesen sei, wie er bei einer vorigen Einvernahme angegeben habe, meinte der BF, sein Vater habe selbst erzählt, bei welcher Firma er gearbeitet habe. Auf die erneute Frage, weshalb er dann nicht angeben kann, bei welcher Firma der Vater gearbeitet habe, brachte der BF nun vor, er wisse es nicht, weil sein Vater es nicht genau angegeben habe. Er habe eine Zeit lang gearbeitet, dann sei er für eine kurze Zeit zu Hause gewesen, bis er wieder in die Arbeit geholt worden sei. Er habe immer für eine Firma gearbeitet und nebenbei landwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeführt.
Der BF sei zusammen mit seiner Mutter in den Iran gegangen und seine Geschwister seien nachgekommen. Dies müsse vor ca. 6 oder 7 Jahren gewesen sein. Er glaube, es sei Anfang des Jahres 2009 gewesen. Er sei nicht sehr lange dort geblieben. Zwischen 2 bis 3 Monate habe er dort gelebt und in dieser Zeit habe er sich in ärztlicher Behandlung befunden. Es habe eine Untersuchung gegeben, bei der eine Kamera vom Oberschenkel bis zum Herzen geführt worden sei. Eine Operation habe nicht stattgefunden. Er sei ein einziges Mal in Kabul operiert worden. Damals sei er 18 oder 19 Jahre alt gewesen. Der Grund hierfür sei gewesen, dass er bei einem Vorfall, bei dem sein Vater gesucht worden sei, mit einem Messer verletzt worden wäre. Es sei dunkel gewesen und er habe nur sehen können, dass der Angreifer die Waffe in der Hand gehalten habe. Er sei an drei Stellen verletzt worden und zwar zweimal im Brustkorb und einmal am Hals. Nach den 2 bis 3 Monaten im Iran sei er in die Türkei gegangen und dort 3 Tage geblieben. Anschließend sei er nach Griechenland gegangen und 8 Monate geblieben. Von dort aus sei er über Italien nach Österreich gekommen.
In Österreich habe er keine Familienangehörige. Er habe einige österreichische Freunde und legte Empfehlungsschreiben vor. Die Frage, ob er schon Deutsch könne, musste von der Dolmetscherin übersetzt werden. Daraufhin erklärte er, er könne nicht so viel Deutsch. Er könne nur kurze Unterhaltungen führen. Die - nicht übersetzte - Frage, wie ihm das Essen in Österreich schmecke, konnte der BF nicht beantworten, da er sie nicht verstanden hatte. Auf die Frage nach seinem Alltag erklärte er, er habe keine besondere Beschäftigung. Nach dem Frühstück unterhalte er sich meist mit einem afghanischen Freund, sonst gehe er ins Fitnessstudio oder spiele Fußball. Er sei in keinen Vereinen tätig. In Österreich sei er einmal mit der Polizei in Berührung gekommen, als es einmal einen Streit zwischen Afghanen und Tschetschenen gegeben habe. Die Polizei sei eingeschritten und habe auch ihn mitgenommen. Danach habe er eine schriftliche Bestätigung darüber erhalten, dass er keine Schuld trage.
Zum Fluchtgrund befragt brachte der BF Folgendes vor:
"VR: Erzählen Sie mir, wann und warum Sie AFGHANISTAN (AFG) verlassen haben?
BF: In AFG gibt es zwar eine Regierung, die aber die Kontrolle über AFG nicht hat. In einer Familie gibt es zum Beispiel zwei Brüder, einer von denen gehören zu den Taliban und der zweite weiß nichts davon. Das ist in ganz AFG so, zum Teil ist man mit den Taliban benachbart ohne es zu wissen. Es kamen einmal Personen zu uns nach Hause, die mit meinem Vater Probleme hatten, nachdem mein Bruder mit ihnen diskutiert hat, haben sie ihn getötet. Nach ca. einem Monat wiederholte sich dies, dieses Mal töteten sie meinen Vater.
VR: Ich werde Sie im Detail fragen: Zu welcher Tageszeit ist Ihr Bruder getötet worden? Wie viele Leute waren es? Wie sind diese in den Hof gekommen?
BF: Es war gegen 18:00 oder 19:00 Uhr am Abend als am Hoftor geklopft wurde. Mein Bruder ging zum Tor, sie fragten nach meinem Vater. Nachdem mein Bruder ihnen gesagt hat, dass er nicht Zuhause sei, haben sie geschimpft. Dies führte zu einer Diskussion.
VR: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
BF: Zuhause.
VR: Wo im Haus?
BF: Ich war im Haus drinnen. Als es laut wurde ging ich hinaus. Allerdings waren die Täter schon geflüchtet.
VR: Wieso wissen Sie, dass die Täter nach Ihrem Vater gefragt haben?
BF: Das hat mir mein Bruder noch gesagt als er verletzt dort gelegen ist.
VR: Wo war Ihr Bruder verletzt und wie ist er verletzt worden?
BF: Mein Bruder wurde von 3 bis 4 Personen geschlagen und zwar mit dem Gewehr. Er hatte auch Stichverletzungen am Rücken und auf der linken Seite, die Verletzung reichte bis zu seiner Lunge. Er hat geschrien, wir haben die Nachbarn informiert um ihn ins Krankenhaus zu bringen.
VR: Hatte er Blut vor dem Mund?
BF: Nein, er war am Körper blutüberströmt.
VR: Wie hat er mit Ihnen gesprochen? Haben Sie ihn in den Arm genommen?
BF: Meine Mutter schmiss sich über meinen Bruder, ich lief zu den Nachbarn, mein zweiter Bruder hat mir später gesagt, dass mein verletzter Bruder gesagt hat, dass die Leute nach meinem Vater gefragt haben.
VR: Was ist dann passiert? Wann ist Ihr Vater nach Hause gekommen?
BF: Es hat ein wenig gedauert bis wir ein Auto organisiert haben um meinen Bruder ins Krankenhaus zu bringen. Meine Mutter und Jemand aus der Nachbarschaft haben meinen Bruder begleitet, im Krankenhaus verstarb er dann. Jemand aus der Bekanntschaft oder mein Cousin sind zu meinem Vater gegangen und haben ihn informiert, danach kam mein Vater.
VR: In derselben Nacht ist Ihr Vater nach Hause gekommen?
BF: Ja. Nach ca. einem Monat wurde mein Vater ebenfalls getötet, der Grund für diese Probleme war, dass mein Vater überall gesagt hat, dass er gegen die Taliban sei. Er hat auch in der Moschee offen darüber gesprochen.
VR: Können Sie mir die Jahreszeit oder den Monat nennen an dem Ihr Bruder getötet wurde?
BF: Ich kann mich nicht daran erinnern in welchen Monat es zu diesem Vorfall gekommen ist. Das Wetter war schön, es war warm.
VR: War es vor dem Opferfest oder danach?
BF: Ich glaube, dass es nach dem Neujahrsfest war. (21.März)
VR: Wissen Sie auch welches Jahr?
BF: Ich weiß nicht mehr genau in welchem Jahr das war, aber 3 oder 4 Monate nach diesem Vorfall gingen wir in den Iran.
VR: Was hat Ihr Vater gesagt als er nach Hause gekommen ist, hat er sich Vorwürfe gemacht, gesagt, dass er bedroht worden ist?
BF: Mein Vater war sehr traurig, er hatte einen jungen Sohn verloren. Er hat aber nichts darüber gesagt, dass er bedroht worden ist.
VR: Hat er irgendwelche Maßnahmen ergriffen, Fluchtvorbereitungen, Polizei?
BF: Mein Vater hat sich an die Polizei gewandt, dort wurde ihm versichert, dass in diesem Fall ermittelt werden würde. Es ist aber kein Monat vergangen als mein Vater selbst angegriffen wurde. Meine Mutter bestand darauf, dass wir AFG verlassen, mein Vater nicht wirklich. Nachdem ich verletzt wurde, wollte meine Mutter nicht mehr in AFG bleiben, deswegen sind wir in den Iran gegangen. Meine Geschwister sind später ebenfalls in den Iran gekommen. Zu dieser Zeit war ich schon in Österreich.
VR: Was haben Sie gesehen als Sie hinaus gelaufen sind wie Sie den Lärm gehört haben vom Tor, dass Ihr Bruder geöffnet hatte?
BF: Als ich hinaus ging lag mein Bruder beim Eingang unter dem Dach, ich habe geschrien, danach sind meine Mutter und mein Bruder ebenfalls hinaus gelaufen. Ich lief um die Nachbarn zu informieren.
VR: Das heißt, die Angreifer selber haben Sie nicht gesehen?
BF: Nein, ich selbst konnte sie nicht sehen. Die Nachbarn haben aber erzählt, dass sie Personen in Autos gesehen haben, die einen Turban getragen haben und das Gesicht verbunden hatten.
VR: Hat irgendwer gesehen wie Ihr Bruder getötet wurde?
BF: Nein, das hatte niemand gesehen, ein Nachbar hat sie auf der Straße, als sie vorbei gefahren sind, gesehen. Sie haben noch zwei Schüsse in die Luft geschossen als Sie fuhren.
VR: Bei einer vorherigen Einvernahme haben Sie gesagt, dass es am Tor zu einem Wortwechsel und zu einer Auseinandersetzung zwischen Ihren Bruder und den Angreifern gekommen ist. Dann seien noch weitere Personen dazu gekommen und schlussendlich sei Ihr Bruder getötet worden?
BF: Der Nachbar hatte 3 bis 4 Personen im Auto gesehen, außerdem konnte nicht nur eine Person meinen Bruder so zurichten, es ist davon auszugehen, dass es 3-4 Personen waren. Es waren 3-4 Personen, ich weiß nicht genau wie viele von ihnen meinen Bruder geschlagen haben.
VR: Wie weit ist es vom Hoftor zu Ihrem Haus?
BF erklärt auf Aufforderung, dass der Abstand etwas weniger als von der Mittellinie bis zum Tor war.
VR: Beschreiben Sie den Tag an dem Ihr Vater getötet worden ist?
BF: Es war abends gegen 18:00 - 19:00 Uhr. Ca. ein Monat oder 10 Tage danach kam eine Person zum Tor und verlangte meinen Vater. Nachdem mein Vater hinausging, ging ich ebenfalls kurz danach hinaus und bemerkte, dass er in einer Auseinandersetzung mit dieser Person verwickelt ist. Ich bin hingegangen und wurde geschlagen und weggestoßen. Ich bin auch ein zweites Mal hingegangen, auch dabei wurde ich geschlagen. An diesem Abend waren unsere Nachbarn nicht zu Hause. Ich weiß nicht ob diese Personen davon wussten oder ob es ein Zufall war, wir konnten aber nicht so schnell Jemanden zur Hilfe rufen.
VR: Als Sie zu Ihrem Vater gegangen sind, war er da schon verletzt oder noch nicht?
BF: Als ich zu meinem Vater kam waren sie bemüht ihn hinauszubringen, mein Vater hat sich aber gewehrt, danach wurde er dort verletzt.
VR: Wie viele Personen waren dort bei Ihrem Vater?
BF: Es waren 2-3 Personen die ich gesehen habe, ich weiß nicht ob draußen noch weitere Personen gewesen sind.
VR: Das heißt, Sie sind hingelaufen und weggestoßen worden?
BF: Ich bin hingelaufen und wurde von dort gestoßen, ich fiel zu Boden, ich stand wieder auf und lief nochmal hin, habe versucht sie zu schlagen. Sie haben mich geschlagen und ich fiel wieder zu Boden, beim dritten Mal wurde ich verletzt.
VR: Wie haben Sie das mitbekommen, dass Ihr Vater am Tor Streit hatte? Haben Sie es gesehen oder gehört?
BF: Als mein Vater hinaus ging bin ich ihm nachgegangen. Meine Mutter und die anderen sind erst später hinausgekommen.
VR: Das heißt, Sie sind im Hof draußen gestanden und haben das beobachtet oder waren Sie sogar beim Tor?
BF: Als ich aus dem Haus hinausging, sah ich, dass mein Vater in einer Auseinandersetzung verwickelt ist, ich bin hingelaufen.
VR: In einer der Einvernahmen davor haben Sie gesagt, sie hätten aus dem Fenster geschaut und gesehen wie Ihr Vater aus dem Hof gezerrt wurde, was stimmt nun?
BF: Ja, das ist richtig. Ich habe meinen Vater vom Fenster aus beobachtet. Ich kann mich an viele Details nicht mehr erinnern, ich habe in den letzten Jahren so viele Medikamente genommen, dass ich mich an vieles nicht mehr erinnern kann. Wenn ich einkaufen gehe vergesse ich meinen Einkauf nach dem Bezahlen und gehe nach Hause.
VR: Hatten Sie jemals ein Messer an der Kehle?
BF: Nein, niemals. Ich habe mit niemanden Probleme.
VR: Auch bei dem Vorfall nicht?
BF: Doch, bei diesem Vorfall ist es passiert, ich wurde an drei Stellen verletzt. Zuletzt am Hals, als ich versucht habe aufzustehen, wurde mir das Messer an die Kehle gedrückt damit ich nicht aufstehen kann.
VR: Sind die Verletzungen an der Brust passiert, vor - oder nach dem Ihnen das Messer an die Kehle gedrückt wurde?
BF: Die anderen beiden Stiche waren davor.
VR: Bei einer der vorherigen Einvernahmen haben Sie das Gegenteil behauptet, dass Sie zuerst an der Kehle bedroht wurden und danach ins Herz gestochen wurde, was ist dann passiert?
BF: Ich weiß nicht was ich dazu sagen soll, ich wurde zuerst am Herzen verletzt, danach im Brustkorb und anschließend am Hals. Die Personen sind gegangen und haben das Tor hinter sich geschlossen. Ich bin überzeugt, dass die Ursache für diese Probleme darin liegt, dass in AFG verschiedene Glaubensrichtungen und Angehörige unterschiedlicher Volksgruppen leben.
VR: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Was haben Sie gesehen als Sie blutend am Boden gelegen sind?
BF: Ich habe danach nichts mehr gesehen, ich habe versucht zu schreien. Meine Stimme kam aber nicht hinaus, weil ich am Hals ein Loch hatte.
VR: Wieso haben Sie nichts mehr gesehen? Sie haben gerade gesagt, dass Sie gesehen haben wie die Personen gegangen sind und das Tor zu gemacht haben?
BF: Ich weiß noch, dass danach meine Mutter und die Anderen laufend zu uns gekommen sind.
VR: Haben Sie gesehen mit welche Waffe Ihr Vater getötet wurde?
BF: Sie haben meinen Vater auch mit Messer verletzt und getötet. Es sind keine Schüsse gefallen bis auf zwei Schüsse die sie in die Luft gefeuert hatten als sie meinen Bruder getötet haben.
VR: Sie haben bei einer vorhergehenden Einvernahme gesagt, dass Sie nach dem Stich ins Herz bewusstlos geworden sind und nichts mehr mitbekommen haben.
BF: Ich habe nur mehr gesehen, dass meine Mutter angelaufen gekommen ist. Als ich meine Augen geöffnet habe war ich im Krankenhaus.
VR: Wie lange waren Sie im Krankenhaus bis Sie wieder raus gekommen sind?
BF: Ich blieb ca. 1 1/2 Monate im Krankenhaus. Nach meiner Entlassung war ich noch einen Monat zu Hause.
VR: Das heißt, am Begräbnis Ihres Vaters waren Sie nicht?
BF: Nein, ich konnte mich damals nicht bewegen.
VR: Wie viele Wochen oder Monate nachdem Sie aus dem Krankenhaus gekommen sind, sind Sie in den Iran gegangen?
BF: Etwa einen Monat nach meiner Entlassung aus dem Krankenhaus ging ich mit meiner Mutter in den Iran.
VR: Ihre zwei Brüder, sind diese älter oder jünger wie Sie?
BF: Älter.
VR: Waren diese zu diesem Zeitpunkt noch Zuhause oder haben Sie da schon Ihre eigene Familie gehabt?
BF: Einer von ihnen war bereits verheiratet und hatte eine eigene Familie, wir lebten allerdings noch in einem Haus.
VR: Warum ist Ihre Mutter mit Ihnen als erstes in den Iran gegangen und nicht mit Ihren älteren Bruder?
BF: Nach dem Tod meines Bruders wollte meine Mutter bereits AFG verlassen, mein Vater hat aber nicht auf sie gehört. Nach diesem Vorfall schlug sie dasselbe meinem Bruder vor. Nachdem sie sich geweigert haben auszureisen, gingen wir beide in den Iran.
VR: Warum wollten diese nicht in den Iran?
BF: Nachdem meine Mutter gesagt hat, dass sie in den Iran gehen möchte, wollten meine Brüder, dass sie noch 1 bis 2 Monate wartet. Sie sagte aber, dass sie nicht mehr in der Lage wäre einen weiteren Tod ihrer Söhne mitanzusehen.
VR: Was wollten Ihre Brüder in den 1 bis 2 Monaten noch erledigen, hatten sie überhaupt vor in den Iran zu gehen?
BF: Meine Brüder hatten noch Sachen zu erledigen zum Beispiel wollten sie alles verkaufen damit sie ein wenig Geld bei sich haben wenn sie ausreisen.
VR: Das Haus in dem Sie gewohnt haben, haben Sie das auch verkauft, was gab es sonst zu verkaufen?
BF: Das Haus in dem wir gelebt haben gehörte nicht uns, wir besaßen aber ein Grundstück, welches wir verkauft haben.
VR: Wann haben Sie das Grundstück verkauft, bevor oder nachdem Sie in den Iran gegangen sind?
BF: Danach.
VR: Ihren Cousin, welchen Sie noch in Kabul haben, dem hat das Haus gehört in dem Sie wohnen durften, stimmt das?
BF: Nein, das Haus gehörte einem Bekannten meines Vaters. Der Eigentümer des Hauses war im Ausland und war ein Bekannter meines Vaters. Vielleicht war auch nur der Sohn des Eigentümers im Ausland. Der eigentliche Eigentümer ist verstorben, seine Ehefrau lebt in Kabul in einem anderen Haus. Er hatte zwei Söhne und eine Tochter, meines Wissens leben seine Söhne in Österreich und die Tochter in Deutschland.
VR: Wie ist der Name dieser Bekannten?
BF: Das weiß ich nicht. Seine Frau XXXX und sein Sohn heißt XXXX, wie der andere Sohn heißt, dass weiß ich auch nicht.
VR: Stehen Sie mit diesen in Kontakt?
BF: Nein, ich habe keinen Kontakt zu ihnen, ich weiß nicht wo er lebt.
VR: Woher wissen Sie dann all diese Details, wenn Sie keinen Kontakt haben?
BF. Sie leben seit ca. 30 Jahren hier, ich wusste das schon damals.
VR: Könnten Sie jetzt in dieses Haus nach Kabul zurückgehen?
BF: Nein, das Haus in dem wir gelebt haben gehörte nicht uns, deshalb kann ich nicht dorthin zurückkehren. Möglicherweise wurde es an jemand anderen vermietet oder verkauft."
Dem BF wurden Feststellungen zu Afghanistan vorgalten. Dazu gab er an, dass er zur Sicherheitslage in Kabul nicht viel sagen könne. Seine Informationen würden sich auf die neuesten Berichten in den Medien beziehen, zum Beispiel, dass sich die Sichehreitslage aufgrund der Wahlen verschlechtert habe. In Afghanistan würden Gesetze nicht befolgt, in keinem Land dieser Erde habe es jemals solche Präsidentschaftswahlen gegeben, wo in einem Gebiet mit 1.000 Einwohnern 3.000 Stimmen abgegeben worden seien.
Der BF legte auch eine von seiner Rechtsberaterin verfasste Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie eine Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014, "Afghanistan:
Sicherheit in Kabul" vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Der BF stammt aus der Provinz Ghazni und ist im Kindesalter mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der BF war berufstätig und hat etwa auf Baustellen und als Teppichknüpfer gearbeitet. Er hat einige Jahre im Iran gelebt und dort auch gearbeitet.
Die Mutter des BF, seine beiden Brüder sowie seine vier Schwestern leben im Iran. Eine Tante mütterlicherseits lebt ebenfalls im Iran. Ein Cousin des BF lebt in Afghanistan.
Der BF reiste illegal nach Österreich, wo er am 26.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF wird festgestellt, dass der linke Herzvorhof leicht bis mittelgradig vergrößert und der rechte Herzvorhof mittelgradig vergrößert ist. Es besteht beim BF ein Zustand nach einem Thorax-Trauma (Stichverletzung?). Im Jahr 2006 erfolgte eine Herzoperation. Weiters liegt ein VSD (=Ventrikelseptumdefekt) vor, was bedeutet, dass ein Loch in der Herzscheidewand gegeben ist, wobei es sich um einen häufig angeborenen Herzfehler handelt. Therapeutisch notwendig sind eine Nikotinkarenz (der BF ist Raucher) sowie regelmäßige Kontrollen. Der BF benötigt keine medikamentöse Therapie.
Der BF ist unbescholten. Er hat österreichische Freunde, geht ins Fitnessstudio und spielt Fußball. Der BF spricht nicht Deutsch und hat keinen Deutschkurs besucht. Er ist in keinen Vereinen tätig.
Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe. (Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001. (Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte. (DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich. (DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
29.09. 2014 Ashraf Ghani gewinnt umstrittene Präsidentschaftswahl mit 55 Prozent der Stimmen; Ergebnis wurde wegen Befürchtungen, Mutmaßungen über Wahlbetrug könnten Ausschreitungen auslösen, geheim gehalten; konkurrierende Kandidaten einigten sich auf "Einheitsregierung. Der monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.
AFP - Agence France-Presse: Afghan election results reveal Ghani as clear winner, 26. September 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-election-results-reveal-ghani-clear-winner (Zugriff am 30. September 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]:
Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt:
Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense:
"Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network:
After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]:
"Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt. (U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013;
BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013;
Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein. (Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013, http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e XXXX gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde. (United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig. (Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced
Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of
Canada: "Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 09.09.2014.
Die Feststellungen zu seinem Tagesablauf in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des BF. Die Feststellung, dass der BF nicht Deutsch spricht, ergibt sich aus dem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindruck. Hier hat der BF die an ihn auf Deutsch gestellten Fragen, ob er schon Deutsch spreche und wie ihm das Essen in Österreich schmecke, nicht verstanden und mussten ihm übersetzt werden. Bestätigungen über besuchte Deutschkurse wurden vom BF nicht vorgelegt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Befunden. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der BF zwar verschiedene Medikamente vor und behauptete, dass er diese einnehme, jedoch war er nicht in der Lage zu erklären, wofür diese Medikamente seien. So meinte er, dass es sich beim Medikament Fenistil um Schlaftabletten handle, tatsächlich werden diese jedoch gegen Juckreiz eingesetzt. Auch bezüglich der vorgelegten Paspertin-Tropfen konnte er nicht erklären, wofür diese seien. Er meinte, dass diese bei Halsschmerzen helfen würden. Diese Tropfen wirken jedoch gegen Erbrechen. Schließlich meinte der BF, dass er "manchmal" Medikamente einnehme, aber einige nicht mitgenommen hätte. Trotz seines Vorbringens, er könne zu den Medikamenten Bestätigungen der jeweiligen Ärzte nachreichen, ist dies bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt. Aufgrund dessen sowie aufgrund des Umstandes, dass aus den aktuellen Arztberichten keine medikamentöse Therapie ersichtlich ist, erfolgte die Feststellung, dass der BF keine medikamentöse Therapie benötigt. Auch sonstige notwendige Therapien gehen aus den vorgelegten Befunden nicht hervor.
Was das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:
Der BF brachte vor, dass zunächst sein Bruder und einen Monat später sein Vater von Taliban getötet und er selbst dabei verletzt worden sei, machte jedoch hinsichtlich der konkreten Ereignisse widersprüchliche Angaben. Betreffend die Ermordung seines Bruders brachte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass die Täter auf der Suche nach seinem Vater gewesen seien, aber sein Bruder die Türe geöffnet habe. Sie hätten nach dem Vater gefragt und nachdem ihnen sein Bruder gesagt habe, dieser sei nicht da, sei es zu einer Diskussion gekommen. Sein Bruder sei von 3 bis 4 Personen geschlagen worden und habe Stichverletzungen gehabt (Seite 13 und 14 des Verhandlungsprotokolls). Später relativierte der BF seine Behauptung, dass sein Bruder von 3 bis 4 Personen geschlagen worden sei. Er meinte nun, nur eine Person alleine hätte seinen Bruder nicht so zurichten können. "Es ist davon auszugehen, dass es 3 bis 4 Personen waren" und er wisse nicht genau, wie viele von ihnen seinen Bruder geschlagen hätten (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Widersprüchliche Angaben machte der BF auf die Frage, woher er gewusst habe, dass die Täter zuerst nach dem Vater gefragt hätten. Zunächst behauptete er, dass ihm dies sein Bruder selbst gesagt habe, als er verletzt am Boden gelegen sei (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), danach behauptete er, sein zweiter Bruder habe ihm später gesagt, dass der verletzte Bruder gesagt habe, die Leute hätten nach dem Vater gefragt (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Zu den Angreifern erklärte der BF, dass er sie selbst nicht gesehen habe. Ein Nachbar habe erzählt, dass er im Auto 3 bis 4 Personen gesehen habe, als dieses vorbeigefahren sei (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Aufgrund des Umstandes, dass der BF die Angreifer nicht selbst gesehen habe, ist das Vorbringen des BF vor dem Bundesasylamt umso erstaunlicher, wo er zum Ablauf des Geschehens detailliert angegeben hat, dass der Bruder, nachdem er die Tür geöffnet habe, von 2 Personen nach dem Vater gefragt worden sei, es nach einem Wortwechsel zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und dann noch weitere Personen hinzu gekommen wären (AS 69). Zum Zeitpunkt der Ermordung seines Bruders konnte der BF keine Angaben machen. Er konnte weder den Monat noch das Jahr nennen, in dem sein Bruder getötet worden wäre. Er konnte lediglich angeben, dass das Wetter schön und es warm gewesen sei und sie 3 oder 4 Monate danach in den Iran gegangen seien (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls).
Auch zur Ermordung seines Vaters machte der BF vage sowie widersprüchliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt erklärte der BF, dass an die Türe geklopft worden sei und sein Vater geöffnet habe. Als der BF Schreie gehört habe, habe er beim Fenster hinaus gesehen und beobachtet, wie jemand seinen Vater aus dem Haus zerre. Er sei zu seinem Vater gelaufen, sei mit einem Messer an der Kehle bedroht und anschließend sei ihm mit dem Messer ins Herz gestochen worden. Dann habe er nichts mehr mitbekommen und sei in Ohnmacht gefallen. Seine Mutter und seine Schwester seien informiert worden und zum Ort des Geschehens gekommen. Der BF sei ins Krankenhaus gebracht worden und erst dort wieder erwacht (AS 69 und 71). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF die Ereignisse anders dargestellt. Hier brachte er vor, dass sein Vater hinausgegangen sei und kurz danach er selbst ebenfalls hinausgegangen sei; er sei ihm nachgegangen. Er habe bemerkt, dass sein Vater in eine Auseinandersetzung mit einer Person verwickelt gewesen sei. Er sei hingegangen, geschlagen und weggestoßen worden. Daraufhin sei er ein zweites Mal hingegangen und geschlagen worden. Beim dritten Mal sei er dann verletzt worden (Seiten 15 und 16 des Verhandlungsprotokolls). Auf den Vorhalt seiner vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben, wonach er aus dem Fenster gesehen und beobachtet habe, wie sein Vater aus dem Hof gezerrt worden sei, gab der BF an, dass das richtig sei. Er habe seinen Vater vom Fenster aus beobachtet. Danach meinte er, er könne sich an viele Details nicht mehr erinnern, weil er in den letzten Jahren viele Medikamente genommen habe (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Die Frage, ob er jemals ein Messer an der Kehle gehabt habe, verneinte er: "Nein, niemals. Ich habe mit niemandem Probleme." Die daraufhin gestellte Frage, ob dies bei dem Vorfall auch nicht passiert sei, bejahte der BF schließlich. Er sei an drei Stellten verletzt worden. Zuletzt am Hals, als er versucht habe aufzustehen, sei ihm das Messer an die Kehle gedrückt worden, damit er nicht aufstehen könne (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich der Reihenfolge der Messerstiche machte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Angaben als noch vor dem Bundesasylamt. Während er vor dem Bundesasylamt erklärte, ihm sei das Messer an die Kehle gedrückt und anschließend sei ihm mit dem Messer ins Herz gestochen worden (AS 71), brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er zuerst am Brustkorb verletzt worden sei und danach das Messer an die Kehle gedrückt worden wäre. Auch auf den Vorhalt seiner vor dem Bundesasylamt gemachte Angaben erklärte er erneut, zuerst sei er am Herzen, danach im Brustkorb und anschließend am Hals verletzt worden (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Auch die nachfolgenden Ereignisse schilderte der BF unterschiedlich. Vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass er nach der Attacke mit dem Messer in Ohnmacht gefallen sei und nichts mehr mitgekommen habe (AS 69 und 71). Vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er dagegen, er hätte, nachdem er mit dem Messer verletzt worden sei, gesehen, wie die Personen gegangen seien und das Tor geschlossen hätten. Er habe versucht zu schreien, seine Stimme sei aber nicht herausgekommen und er wisse auch noch, dass seine Mutter und die anderen hergelaufen seien (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls).
Weitere widersprüchliche Angaben machte der BF zum Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters sowie seines Bruders und dem anschließenden Verlassen von Afghanistan. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.10.2011 gab der BF an, dass sein Vater vor ca. 2 Jahren und 8 Monaten und somit ca. im Februar 2009 ermordet worden sei (AS 67). Etwa 20 Tage bis einen Monat nach dem Tod des Vaters, also ca. im März/April 2009, habe er Afghanistan verlassen (AS 69). In der Erstbefragung am 26.08.2011 erklärte der BF dagegen, dass er vor zwei Monaten und somit ca. im Juni 2011 Afghanistan verlassen hätte (AS 21). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2014 gab er zunächst an, dass er vor ca. 6 oder 7 Jahren in den Iran gegangen sei, was somit ca. 2007/2008 gewesen wäre. Danach meinte er aber, er glaube, es sei Anfang 2009 gewesen, als er in den Iran gegangen sei (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Betrachtet man die Angaben des BF zu seinen Aufenthalten nachdem er verletzt worden und im Krankenhaus gewesen sei, ergibt dies einen Vorfallszeitpunkt, der mit keinem der bisher genannten Daten vereinbart werden kann. Der BF habe nach dem Angriff auf ihn - bei dem auch sein Vater getötet worden sei - ca. eineinhalb Monate im Krankenhaus verbracht. Etwa einen Monat nach seiner Entlassung sei er mit seiner Mutter in den Iran gegangen, wo er 2 bis 3 Monate geblieben sei. Danach sei er ca. 3 Tage in der Türkei und 8 Monate in Griechenland gewesen. Von dort sei er über Italien nach Österreich gekommen (Seiten 10, 11, 17 und 18 des Verhandlungsprotokolls). Dies ergibt zusammengerechnet ca. 14 Monate. Der BF reiste im August 2011 in Österreich ein. Von diesem Zeitpunkt 14 Monate zurückgerechnet ergibt somit einen Vorfallszeitpunkt - bei dem der BF verletzt worden wäre - von Juni 2010 sowie einen Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan von September 2010. Auf den Vorhalt, dass dies mit seinen bisherigen Angaben nicht in Einklang zu bringen sei, brachte der BF zunächst vor, dass er einen Monat im Iran gewesen sei und vor ca. 3 Jahren nach Österreich gekommen wäre. Schließlich gab er an, dass er die Zeitangaben nicht aufklären könne (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls). Letztlich wurden dem BF seine von ihm vorgelegten ärztlichen Befunde vorgehalten, aus denen hervorgeht, dass er 2006 in Kabul einer Herzoperation unterzogen worden sei. Dazu meinte der BF, der Grund hierfür sei jener Vorfall gewesen, bei dem er mit einem Messer verletzt worden sei. Dies ergibt nun einen weiteren Vorfallszeitpunkt, nämlich 2006, der wiederum nicht mit den bisher genannten Daten übereinstimmt (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).
Der BF machte auch unterschiedliche Angaben zum Grund für die Ermordung seines Bruders und seines Vaters. In der Erstbefragung gab er an, dass sein Vater für eine unbekannte Firma gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn bedroht und gesagt, er solle die Tätigkeit für die Firma beenden, ansonsten gebe es schlechte Konsequenzen für die Firma (AS 25). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte er dagegen, dass sein Vater ermordet worden sei, weil er seine Abneigung gegen die Taliban öffentlich kundgetan habe. Er habe seine Meinung nie versteckt und das sei der Grund gewesen, weshalb die Taliban mit ihm verfeindet gewesen seien (AS 69). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der BF, sein Vater habe überall gesagt, er sei gegen die Taliban und habe auch in der Moschee offen darüber gesprochen. Deshalb sei er getötet worden (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Der BF erwähnte vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar auch, dass sein Vater für eine ausländische Firma gearbeitet habe, machte dies aber nicht für eine Verfolgung durch die Taliban geltend. Auch dass er deswegen von den Taliban bedroht worden sei, brachte er nicht vor (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus war es dem BF nicht möglich, nähere Angaben zu dieser ausländischen Firma zu machen. So konnte er den Namen der Firma nicht angeben. Auf die Frage, woher er dann wisse, dass es eine ausländische Firma sei, meinte er, sein Vater habe selbst erzählt, bei welcher Firma er arbeite. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der BF dann nicht angeben kann, wie die Firma heiße. Dies wurde ihm auch vorgehalten, woraufhin er nun behauptete, sein Vater hätte es nicht genau angegeben (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).
Darüber hinaus machte der BF auch zu seiner Person widersprüchliche Angaben. So erklärte er vor dem Bundesasylamt, dass er in Kabul geboren sei. Seine Tazkira, die im Jahr 1380 ausgestellt worden sei, wäre in der Provinz Ghazni ausgestellt worden, da er zu diesem Zeitpunkt in Ghazni gelebt habe (AS 65). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der BF gegenteilige Angaben. Hier behauptete er, er sei im Dorf XXXX in der Provinz Ghazni geboren und er habe zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira in Kabul gelebt. Hinsichtlich des Ausstellungsortes meinte er, sein Vater habe die Geburtsurkunde in Ghazni erhalten, der darauf befindliche Stempel sei aber von Kabul (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Dolmetscherin gab dazu an, dass auf der Tazkira XXXX als Geburtsort und Ghazni als Ausstellungsort verzeichnet seien, die beiden Stempel aber an jener Stelle, wo die Provinz angeführt sein sollte, leer seien. Aus diesem Grund wird auch die Echtheit der vorgelegten Tazkira bezweifelt.
Aufgrund der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche innerhalb des Vorbringens des BF ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen zweifelsfrei, dass durch die Schilderungen des BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Das Vorhandensein von Narben allein vermag das Vorbringen des BF aufgrund der dargestellten Gesamtbeurteilung der Aussagen und des Aussageverhaltens nicht plausibel erscheinen lassen. Deren Ursache muss nicht zwangsläufig in der vom BF gegebenen Schilderung begründet liegen, sondern können auch andere körperliche Auseinandersetzungen eine mögliche Ursache darstellen. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ist insofern nicht notwendig, da mithilfe eines solchen zwar festgestellt werden kann, ob die Narben auf Messerstiche zurückzuführen sind, nicht jedoch, ob diese aufgrund des vom BF geschilderten Szenarios entstanden sind.
Auch eine Befragung der Nachbarn des BF in Kabul ist nicht zielführend, da diese - laut Vorbringen des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - nicht zu Hause gewesen wären, als der Vater des BF getötet und der BF selbst verletzt worden seien (Seiten 15 und 16 des Verhandlungsprotokolls). Ebenso wenig ist eine Befragung des in Afghanistan lebenden Cousins des BF möglich, da der BF keinen Kontakt zu ihm hat und dessen Adresse auch nicht kennt (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Die so getroffenen Feststellungen basieren auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell. In der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 09.09.2014 verweist der BF auf das aktuelle Themendossier von ecoi.net, Stand: 01.09.2014, und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014, die jedoch kein wesentlich anderes Bild zeichnen als die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Asyl):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dem Fremden nicht einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, soweit der auf internationalen Schutz Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgung glaubhaft zu machen.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der BF eine derartige Verfolgung auch nicht vorgebracht hat. Er gab diesbezüglich lediglich an, dass es zu kleinen Streitigkeiten mit Nachbarn gekommen sei und sie sich am nächsten Tag wieder vertragen hätten. Hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit führte der BF aus, dass er deswegen als Kind mit anderen Kindern gestritten hätte. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, tat der BF betreffend Afghanistan keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende, Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft dar, da sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde. Somit ist eine sich auf das Vorbringen des BF stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in Afghanistan nicht wahrscheinlich.
Unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, dem Herkunftsort des BF, ist mit Blick auf die individuelle Situation des BF zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge Kabul zu jenen Gebieten zählt, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Appl. Nr. 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des BF nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des BF insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich war, offenbar ohne größere Probleme in Kabul zu leben. Auch seinem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Auch das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 09.09.2014, wonach es in Kabul zu sicherheitsrelevanten Ereignissen gekommen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es keinen individuellen Bezug zur Situation des BF aufweist und die aktuelle Sicherheitslage ohnehin dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt wurde.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Ausgehend von den eigenen Angaben des BF hat er bereits als Teppichknüpfer und auf Baustellen gearbeitet sowie Fliesen verlegt. Aus welchen Gründen der BF als junger und gesunder Mann bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der BF auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfügt. Der BF ist in Kabul aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in einem Haus von Bekannten, deren Namen er kennt und die im Ausland leben, gelebt. Ab wann konkret der BF in Kabul gelebt hat, kann nicht festgestellt werden, da er diesbezüglich unterschiedliche Angaben gemacht hat. Laut seinen zuletzt getätigten Angaben hat er bereits ab seinem 2. oder 3. Lebensjahr in Kabul gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass er die örtlichen Gegebenheiten kennt und in das Haus, in dem er mit seiner Familie gelebt hat, zurückkehren kann. Zudem ist es anhand der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend, dass der BF aufgrund seines früheren Aufenthaltes in Kabul dort noch Freunde hat, die ihn unterstützen würden. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen und gesunden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Hinsichtlich gesundheitlicher/medizinischer Aspekte ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK zunächst festzuhalten, dass ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren (psychischen) Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland (im vorliegenden Fall in Afghanistan) bestehen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964). Demgegenüber hat der EGMR in der weiteren und nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 27.05.2008, Nr. 25565/05; N. gegen Vereinigtes Königreich [Abschiebung einer HIV-positiven Asylwerberin nach Uganda]; EGMR 03.05.2007 Goncharova Alekseytsev gegen Schweden [Abschiebung nach Russland im Einklang mit Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; s. auch das die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der Russischen Föderation nach Polen betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07).
Im Fall des BF ist bei Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass er einen angeborenen Herzfehler hat, aufgrund dessen er im Jahr 2006 in Kabul (oder auch im Iran) operiert worden ist. Eine schwerwiegende, lebensbedrohende Erkrankung, die einer Rückverbringung nach Afghanistan entgegenstehen würde, ist allerdings nicht ersichtlich. Der BF nimmt keine Medikamente und benötigt auch sonst keine Therapie. Ungeachtet seines Herzfehlers geht der BF ins Fitnessstudio und spielt Fußball und machte auch in der Verhandlung einen gesunden und kräftigen Eindruck. Weder aus den vorgelegten ärztlichen Befunden noch aus dem Behandlungsverlauf bzw. dem aktuellen medizinischen Behandlungsbedarf des BF oder seiner persönlichen Situation ergibt sich ein schwerwiegendes, potentiell lebensbedrohendes Ausmaß der Erkrankung des BF. Dass der BF gegenwärtig (intensiv) medizinisch/medikamentös behandelt werden müsste oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht ersichtlich geworden.
Ausgehend von diesen Umständen weist die gesundheitliche Situation des BF schon allgemein nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Abgesehen davon ist in Afghanistan eine - für den Beschwerdeführer jedenfalls in Kabul, wo der BF bereits gelebt hat, grundsätzlich zugängliche - medizinische Versorgung gegeben. Laut Länderfeststellungen können durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul Patienten, einschließlich Kinder, auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Dies wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, wonach er 2006 in Kabul am Herz operiert worden ist. Es wurde auch kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen Gründen der Gesundheitszustand des BF ein Hindernis seiner Rückverbringung nach Afghanistan darstellen sollte. Bei Vorhandensein - fallbezogen gegebener - grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates ist es auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland allenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nach dem Gesagten liegt fallbezogen unter Einbeziehung bestehender Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan (Kabul) jedenfalls keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Zielstaat (in Afghanistan) vor.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in seine Heimatstadt Kabul, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die Rückkehrbefürchtung, von Taliban getötet zu werden, konnte der BF nicht glaubhaft machen und kann somit nicht zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) III. Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der BF ist seit August 2011 in Österreich aufhältig. Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft und es leben keine Familienangehörigen des BF in Österreich. Der BF ist in Österreich nicht erwerbstätig, er ist in keinen Vereinen tätig, er spricht nicht Deutsch und hat auch keinen Deutschkurs besucht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte er ein Empfehlungsschreiben von zwei österreichischen Freunden vor. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde damit nicht dargetan, sodass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes sowie des EGMR.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.