W205 1438898-1•BVwG W205 1438898-1
W205 1438898-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2014
Fristen, Mitgliedstaat, Überstellungsfrist, Zeitablauf,<br/>Zuständigkeit
W205 1438898-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 13 07.674 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, brachte am 09.06.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 31.05.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Bei der Erstbefragung am 11.06.2013 gab der Beschwerdeführer - ohne einen Identitätsnachweis vorzulegen - zu seinen persönlichen Daten befragt ua an, er sei am XXXX geboren. Zu seinem Reiseweg führte er im Wesentlichen aus, er habe Nigeria vor ca. drei Monaten mit einem Boot verlassen. Nach Verlassen des Bootes habe er sich in einem Wald befunden und sei von dort zu Fuß nach Ungarn gegangen, wo er von der Polizei aufgegriffen, er drei Tage inhaftiert und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er könne nicht angeben, durch welche Länder er gereist sei. In Ungarn habe er nicht um Asyl angesucht. Er sei in ein Lager gebracht worden, wo er ca. sechs Tage verbracht habe. Ungarn habe er zu Fuß verlassen, um nach Österreich zu gelangen. In Ungarn seien die Bedingungen schlecht, er sei dort geschlagen worden, dorthin wolle er nicht zurückkehren.
2. Aufgrund entstandener Zweifel an der Altersangabe des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Ein Arzt für Allgemeinmedizin (ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren) kam nach einer multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, körperlicher Untersuchung, radiologischer Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) mit Gutachten vom 31.07.2013 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (18.07.2013) ein Mindestalter von 19,7 Jahren aufwies bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der XXXX anzunehmen sei (Gutachten: AS 49 ff).
Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieses Gutachtens sowie die Folge daraus, nämlich dass der Beschwerdeführer bereits zum Antragszeitpunkt als volljährig anzusehen sei, in der Einvernahme vom 10.09.2013 vor, wobei der Beschwerdeführer entgegnete, nicht 19 Jahre alt zu sein und die Rechtsberaterin keine Stellungnahme abgab. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er als Volljähriger nicht mehr vertreten sei und nunmehr Dublin-Konsultationen mit Ungarn eingeleitet würden (AS 71ff).
3. Das Bundesasylamt richtete am 12.09.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit dem am 19.09.2013 bei der Behörde eingelangten Schreiben vom 18.09.2013 stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu, wobei auf dem Zustimmungsschreiben der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufscheint.
4. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.10.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente vorzulegen. In der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte habe er keine und er lebe auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Ungarn habe er nicht um Asyl angesucht, es habe sich um "eine ganz normale Grenzkontrolle" gehandelt, und zwar sei er von 2 Polizisten angehalten und von einem der Beiden angeschrien, geschlagen und mit den Stiefeln getreten worden, sodass er zu Boden gefallen sei, bis der andere Polizist ihn abgehalten habe. Sie hätten ihm dann ein Formular zur Unterschrift vorgelegt, dessen Inhalt der Beschwerdeführer aber nicht verstanden habe. Sie hätten ihn gedrängt, zu unterschreiben und da andere auch unterschrieben hätten, habe auch er unterschrieben. Dann hätten sie ihn in eine große Halle gebracht, wo sie eingeschlossen worden seien und hätten morgens und mittags jeweils eine Schnitte Brot bekommen. Der Beschwerdeführer habe ein Papier bekommen, mit welchem er von dort habe weggehen können. Nach den Schlägen durch die Polizei habe er Blut im Harn gehabt, dies habe er auch gemeldet, doch habe man ihm gesagt, nichts machen zu können. Wegen der Misshandlung habe sich der Beschwerdeführer zunächst bei einem anderen Polizisten beschwert, da er gemeint habe, dass er nichts machen könne, habe der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Camps diesbezüglich nichts mehr unternommen. Daten der involvierten Polizisten könne er nicht angeben, einen Arzt habe es in dieser Halle nicht gegeben. In Österreich habe er sich wegen des Urins im Blut in medizinische Behandlung begeben, er habe Tabletten verschrieben bekommen, die er für 2 oder 3 Wochen genommen habe, nunmehr sei alles in Ordnung.
Auf die Frage, welches Geburtsdatum der Beschwerdeführer in Ungarn angegeben habe, antwortete dieser: "Ich kann mich nicht erinnern. Wir waren auch mehrere als wir diese uns unverständlichen Formulare auszufüllen hatten. Ich habe bei einem anderen abgeschrieben...Neben mir ist einer gesessen, der hat auch geschrieben. Ich habe von ihm abgeschrieben. Ich weiß nicht was dort stand. Als ich dann nicht wusste, was ich einfügen sollte, habe ich ihnen das Formular zurückgegeben. Sie haben es dann für mich ausgefüllt und mich dann unterschreiben lassen."
Nach Ungarn wolle er - so der Beschwerdeführer weiter - nicht zurück, Ungarn sei "die Hölle", er habe dort keine Zukunft, es gebe dort kein Essen bzw. nur eine Schnitte Brot am Tag, kein Krankenhaus und es kümmere sich niemand. Bei der Festnahme sei seine Kleidung vom Regen nass geworden und man habe ihm keine trockene Kleidung gegeben, sondern ihn so eingesperrt. Ungarn sei nicht sicher für ihn, sonst wäre er nicht weggegangen, niemand kümmere sich um einen und außerdem würden sie dort die Schwarzen hassen. Er besuche hier einen Deutschkurs und könne schon ein bisschen Deutsch sprechen.
Die Rechtsberaterin stellte den Antrag, das Verfahren in Österreich zuzulassen, da die Frist des Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO abgelaufen sei. Zwischen der Antragstellung des Asylwerbers am 09.06.2013 und des Ersuchens Österreichs um Wiederaufnahme an Ungarn am 12.09.2013, lägen mehr als 3 Monate.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die vom Bundesasylamt durch Verfahrensanordnung erfolgte Volljährigkeitserklärung sei - da die materielle Rechtslage gestaltet und die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt werde sowie ein gravierendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers vorliege - als verfahrensrechtlicher Feststellungsbescheid zu qualifizieren, weiters sei der Beschwerdeführer bei der Untersuchung einer medizinisch nicht indizierten Strahlenbelastung ausgesetzt worden, was bedenklich sei, die Behörde habe nicht ausreichend auf die aktuelle Lage in Ungarn Bedacht genommen und sich großteils auf nicht aktuelle Quellen gestützt, weiters gelte - entgegen der Behauptung des Bundesasylamtes - die Frist des Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO nicht nur in Aufnahme-, sondern auch in Wiederaufnahmeverfahren, diese sei daher abgelaufen.
7. Am 06.01.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Weitergabe von Suchtmittel festgenommen (OZ 8, OZ 9), befand sich in Untersuchungshaft, wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 22.01.2014 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, (davon 6 Monate bedingt) verurteilt (OZ 10). Nach hg. Ermittlungen vom 17.04.2014 befand sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft (OZ 12), mit Schreiben vom 26.09.2014 teilte die Behörde mit, dass sich der Beschwerdeführer bis 03.10.2014 in der JA XXXX in Strafhaft befinden und dann bedingt entlassen werden würde (OZ 13).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers:
Vorausgeschickt wird, dass auch das Bundesverwaltungsgericht von einem spätestmöglichen "fiktiven" Geburtsdatum am XXXX und damit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt (09.06.2013) ausgeht.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem schlüssigen gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung vom 01.02.2014 (siehe oben Punkt I.2.), demzufolge mit dem erforderlichen Beweismaß eine Minderjährigkeit ausgeschlossen werden konnte. Überdies gab der Antragsteller den ungarischen Behörden gegenüber das Geburtsdatum XXXX an, was das Ergebnis der Begutachtung unterstreicht und belegt, dass der Beschwerdeführer - auch wenn er diese Angabe nunmehr als falsch bezeichnet - bereits einmal gegenüber staatlichen Organen seine bereits eingetretene Volljährigkeit eingeräumt hat.
Aus rechtlicher Sicht wird dazu - in Entgegnung auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Volljährigkeitserklärung in Form eines Feststellungsbescheides hätte ergehen müssen bzw. die Verfahrensanordnung als solcher zu qualifizieren sei - ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.03.2014, U 2416/2013, ausdrücklich ausgesprochen hat, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich sei, wenn auf Grund der behaupteten Minderjährigkeit des Asylwerbers die Prüfung der Prozessfähigkeit in einer (nicht gesondert bekämpfbaren) Verfahrensanordnung mündet.
Die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers liegt daher vor.
Zu Spruchpunkt A), Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 (Dublin III-VO) lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin II-VO").
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 09.06.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die Dublin II-VO maßgeblich.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen Dublin II-VO lauten:
"Art. 20 (1) lit. d [...] ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat; [...].
Art. 20 (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."
Im Beschwerdefall hat Ungarn mit dem am 19.09.2013 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben vom 18.09.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Im Hinblick darauf, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der sechsmonatigen Frist aufgrund seiner Inhaftierung (Untersuchungshaft und Strafhaft bis 03.10.2014, siehe dazu oben) nicht möglich war, verlängerte sich die Frist zu seiner Überstellung aufgrund des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO zwar auf ein Jahr, doch endete auch diese verlängerte Frist - zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - bereits am 20.09.2014, also noch vor seiner Entlassung aus der Strafhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer flüchtig war, bestehen nicht.
Es ist somit mit Ablauf des 20.09.2014 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die beschwerdeführende Partei einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Art. 20, Seite 173f.), ex lege übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B), Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zudem etwa auch VwGH vom 19.6.2008, Zl. 2007/21/0509:
"Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")
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