W133 2007653-1•BVwG W133 2007653-1
W133 2007653-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2014
Behindertenpass, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
W133 2007653-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.03.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).
Mit Schreiben vom 26.11.2013 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Konvolut an ärztlichen Befunden betreffend seine Erkrankungen vor.
In dem von der belangten Behörde in weiterer Folge eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.01.2014 wurde basierend auf einer am 29.01.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 20 von Hundert (vH) eingeschätzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2014 wurde der Antrag vom 22.11.2013 gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes - BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, abgewiesen, da der Grad der Behinderung nur 20 vH betrage.
Mit Schreiben vom 24.04.2014, Postaufgabestempel 25.04.2014, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 07.05.2014 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 02.09.2014 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2014 einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt hatte.
Mit Schreiben vom 22.09.2014 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 24.04.2014 aus freien Stücken zurück. Als Begründung führte er aus, das beantragte Verfahren sei für ihn gegenstandslos.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer war das hg. Beschwerdeverfahren einzustellen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 24.04.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2014 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Schreiben vom 22.09.2014 zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr einzustellen.
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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