L502 1425649-2•BVwG L502 1425649-2
L502 1425649-2Tribunal administratif fédéral30 sept. 2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014, Zl. 811311807-1991323, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine irakische Staatsangehörige, stellte nach ihrer nicht rechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.10.2011 für sich und ihren mitgereisten, damals noch minderjährigen, Sohn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Niederschrift über ihre damalige Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen ist zu entnehmen, dass die BF zu ihren Fluchtgründen angab, ihr in Österreich lebender Schwager habe nicht näher bekannte Probleme mit den irakisch-kurdischen Behörden gehabt. Sie sei in dessen Probleme verwickelt und als Druckmittel gegen ihren Schwager eingesetzt worden.
In ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt am 19.12.2011 gab die BF - damals in Begleitung ihres Schwiegersohnes - zusammengefasst an, dass der Hauptgrund für ihre Schwierigkeiten in der Heimat die Probleme des Schwiegersohnes gewesen sei. Dieser habe das Heimatland verlassen und habe die BF in weiterer Folge die mit diesem Schwiegersohn verheiratete Tochter in Sicherheit gebracht. Am 15.8.2011 sei sie schließlich im Rahmen einer Hausdurchsuchung von ihr unbekannten Männern bedroht und aufgefordert worden einen bei ihr angeblich deponierten Koffer des Schwiegersohnes samt den dort enthaltenen Dokumenten herauszugeben. Daraufhin sei sie im Oktober 2011 ausgereist.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das BAA stellte die Identität der BF, ihre kurdische Volksgruppensowie ihre sunnitische Religionszugehörigkeit fest.
Im Rahmen der Beweiswürdigung sprach die belangte Behörde den Angaben der BF, wonach sie aufgrund von Schwierigkeiten des Schwiegersohnes von unbekannten Personen aufgesucht und bedroht worden sei, die Glaubwürdigkeit ab.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass es schon mangels glaubwürdiger Angaben nicht zur Anerkennung als Flüchtling kommen konnte. Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig. Es bestünden angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG.
3. Die BF erhob innerhalb offener Frist Beschwerde, begehrte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Behebung des Spruchpunkts I in Verbindung mit einer Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung, in eventu eine Abänderung dahingehend, dass der BF Asyl gewährt werde. Die Spruchpunkte II und III blieben unangefochten.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2014, Zl. XXXX, wurde in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes dieser gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG (im Rahmen des angefochtenen Umfangs) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Das vormals zuständige Mitglied des BVwG begründete diese Entscheidung damit, dass es einerseits einen von der Behörde nicht gewürdigten Widerspruch zwischen der Aussage der BF in der Erstbefragung und jener in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt insofern gab, als diese ihre persönliche Bedrohung bei der ersten Gelegenheit mit der Person ihres "Schwagers" und bei der folgenden mit der ihres "Schwiegersohnes" in Verbindung gebracht habe, andererseits habe es die Behörde verabsäumt das Vorbringen des Schwiegersohnes zu seinen Ausreisegründen in Beziehung zu dem der BF zu setzen und diesbezüglich eine ganzheitliche Beweiswürdigung vorzunehmen.
5. Im Gefolge dessen fand am 26.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine neuerliche Einvernahme der BF statt.
6. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF wurde zuletzt mit Bescheid vom 17.03.2014 bis 01.02.2016 verlängert.
7. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde neuerlich gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Neben der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Einvernahmen und sonstigen Ermittlungen sowie umfassenden länderkundlichen Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass die BF irakische Staatsangehörige kurdischer Abstammung und Moslemin der sunnitischen Glaubensrichtung sei und deren genaue Identität sowie Familienverhältnisse in Österreich feststehen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Person der BF auf die vorgelegten Dokumente stützten. Die vorgebrachten Ausreisegründe hätten nicht festgestellt werden können, da diesbezüglich keine glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der BF vorliegen. Die BF habe vielmehr ein vages und widersprüchliches Vorbringen erstattet.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, es könne somit ausgeschlossen werden, dass die BF im Irak asylrelevant verfolgt werden würde, weshalb in diesem Umfang der Antrag auf internationalen Schutz (neuerlich) abzuweisen sei.
8. Gegen diesen der BF rechtskonform zugestellten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen, wenn auch in teilweisem Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen, das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
Im Weiteren wurde auf das Vorbringen des Schwiegersohnes in dessen Verfahren vor dem Bundesasylamt im Jahre 2010 verwiesen. Die belangte Behörde habe entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zurückverweisenden Erkenntnis weder den Schwiegersohn der BF einvernommen noch Einsicht in dessen Akt genommen. Die Probleme des Schwiegersohnes seien durch die Asylgewährung an ihn bestätigt worden und habe die belangte Behörde es unterlassen sich mit diesem Umstand auseinander zu setzen.
Die Länderfeststellungen seien im Übrigen unzureichend gewesen und fänden sich darin kaum Berichte über politische Verfolgung, geschweige denn über die Bedrohung von Angehörigen von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Tätigkeit gefährdet sind.
Das Vorbringen der BF, von unbekannten Personen aufgesucht worden zu sein, welche bei ihr Dokumente des Schwiegersohnes vermuteten, sei plausibel und die BF daher auch wegen der Angehörigeneigenschaft zu ihrem asylrelevant bedrohten Schwiegersohn von Verfolgung aus politischen Gründen bedroht. Die BF sei als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie verfolgt.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit 28.08.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der BF steht fest. Sie ist irakische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Moslemin der sunnitischen Glaubensrichtung. Die BF stammt aus der nordirakischen Stadt XXXX. Im Irak leben weiterhin die Eltern, eine Tochter sowie vier Geschwister der BF.
Dem in Österreich lebenden Schwiegersohn der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig per 27.11.2010 gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Die in Österreich lebende Tochter der BF erhielt mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.10.2011 Asyl im Rahmen des Familienverfahrens.
Dem mit der BF gemeinsam eingereisten Sohn wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die erstinstanzliche Abweisung seines Asylbegehrens blieb unbekämpft.
1.2. Zu den Ausreisegründen der BF:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak vor der Ausreise aus den von ihr genannten Gründen einer individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
1.3. Zur aktuellen länderkundlichen Lage im Irak wird auf die Feststellungen dazu im Bescheid der belangten Behörde verwiesen, die auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt werden und nach wie vor als aktuell anzusehen sind.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Sohnes der BF sowie durch die ergänzende Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolle der in Österreich lebenden Tochter und des Schwiegersohnes der BF.
2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft der BF konnten aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie der vorgelegten und überprüften Dokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis) festgestellt werden.
2.3. Zu den oben getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist darauf hinzuweisen, dass bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid umfangreiche Länderinformationen zur allgemeinen Lage im Irak für die Entscheidungsfindung heranzog. Vor diesem Hintergrund wurde der BF auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Diese länderkundlichen Informationen wurden vom BVwG einer Überprüfung hinsichtlich allenfalls vorliegender aktuellerer Informationen unterzogen und konnten dabei keine entscheidungswesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Antragsgründe der BF erkannt werden, zumal auch die aktuellen Ereignisse im Irak außerhalb der kurdischen Autonomieregion, gemeint ist das Eindringen der bewaffneten Milizen des IS (vormals ISIS) in die Provinzen Ninava, Anbar, Salah al-Din, Tamim und Diyala, nicht für die Beurteilung der behaupteten Ausreisegründe der BF von Relevanz waren.
2.4. Die von der BF behaupteten Ausreisegründe in Form einer individuellen Verfolgung vor der Ausreise wurden vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft bewertet.
2.4.1. Die belangte Behörde stützte die Feststellung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auf Widersprüche zwischen den - vor allem im ersten Verfahrensgang getätigten - Aussagen der Mutter und jenen ihres Sohnes, auf die Oberflächlichkeit und Vagheit der Angaben sowie die fehlende Nachvollziehbarkeit des Vorbringens.
2.4.2. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist der belangten Behörde insofern zu folgen, als sich schon im ersten Verfahrensgang zahlreiche Widersprüche zwischen den Aussagen der BF und denen ihres Sohnes zu den behaupteter Weise die Flucht auslösenden Ereignissen ergaben, wobei grundsätzlich anzumerken ist, dass den anfänglichen Aussagen der beiden im ersten Verfahrensgang zweifelsohne größeres Gewicht beizumessen ist als jenen im zweiten Verfahrensgang, zumal die im Vorfeld letzterer bereits erfolgte Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde den beiden Gelegenheit gab ihre weiteren Aussagen auf diese Beweiswürdigung abzustimmen.
Widersprüchlich waren diese anfänglichen Aussagen schon was den Zeitpunkt und den Ablauf des behaupteten Besuchs unbekannter Personen am früheren Wohnsitz der BF angeht. Hatte die BF selbst angegeben, dieser Besuch sei am 15.08.2011 erfolgt, so vermeinte ihr Sohn, dieser sei "vor eineinhalb Monaten" (gemeint wohl: vor der am 19.12.2011 durchgeführten Einvernahme), sohin ca. Anfang November 2011 geschehen, was auch nicht mit der Aussage in der Erstbefragung in Übereinstimmung zu bringen wäre, dass die Ausreise aus dem Irak Mitte Oktober erfolgt sei. Selbst wenn man die Aussage des Sohnes der BF dahingehend interpretieren würde, dass er allenfalls gemeint haben könnte, der Vorfall sei "eineinhalb Monate vor der Ausreise" geschehen, so würde sich keine Übereinstimmung der betreffenden Daten ergeben.
Zutreffend verwies die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auch darauf, dass der nähere Zeitpunkt des Besuchs insofern widersprüchlich dargestellt wurde, als die BF selbst davon sprach, die Unbekannten seien zwischen 21:00 und 22:00 nachts eingetroffen, während ihr Sohn von "gegen Mittag" sprach.
Nicht aufgegriffen wurde von der Behörde der weitere Widerspruch, dass die BF eingangs davon sprach, ihr Sohn sei auf ein Klopfen an der Tür zu dieser gegangen, habe sie geöffnet und sei dann zur Mutter zurückgekommen um ihr den Besuch zweier Männer und deren Wunsch mit ihr zu sprechen zu eröffnen, während der Sohn der BF dies so darlegte, dass er mit seiner Mutter vor dem Fernsehgerät gesessen habe, als sodann seine Mutter auf das Klopfen an der Tür diese geöffnet und die Besucher hereingeführt habe. Ungeachtet dessen, daß die belangte Behörde darauf nicht näher eingegangen war, war aber auch dieser Widerspruch beachtlich.
Nach dem Aussehen der Besucher befragt vermeinte die BF im Übrigen, beide hätten einen Oberlippenbart getragen, während ihr Sohn im Widerspruch dazu angab, nur einer der beiden habe einen Bart, und zwar einen Vollbart, getragen.
Zutreffend verwies die belangte Behörde auch darauf, dass es gravierende Widersprüche den weiteren Schulbesuch des Sohnes der BF betreffend gab. Hatte die BF diesbezüglich behauptet, sie habe ihrem Sohn aus Angst den Schulbesuch nach dem behaupteten Vorfall am 15.08.2011 bis zur Ausreise verwehrt, so gab ihr Sohn auf Befragen an, er sei im Gefolge des Vorfalls auf dem Weg zur Schule "mehrmals" bzw. "immer wieder" bzw. letztlich "zwei Mal" von jenen Personen, die auch am 15.08. erschienen waren, angehalten und befragt worden. Erst nachdem er zwei Mal angehalten worden sei, habe er die Schule nicht mehr besucht. In diesem Zusammenhang blieb von der belangten Behörde darüber hinaus noch unbeachtet, dass der Sohn der BF eingangs seiner Einvernahme angegeben hatte, er habe die Schule "bis vor zweieinhalb Monaten" besucht. Versteht man diese Aussage - wie oben in Relation zum Zeitpunkt der Einvernahme gesetzt - dahingehend, dass damit ungefähr der Beginn des Oktober 2011 gemeint war, so wäre dies mit dem Zeitpunkt der Ausreise etwa zwei Wochen später in Übereinstimmung zu bringen, jedoch nicht mit den übrigen Aussagen der BF und ihres Sohnes. Insgesamt gesehen waren sohin die jeweiligen Aussagen der BF und ihres Sohnes zu seinem Schulbesuch im ersten Verfahrensgang mit wesentlichen Widersprüchen behaftet.
Zu folgen war der Sichtweise der belangten Behörde auch dahingehend, dass es gravierende Widersprüche gab, was den weiteren Aufenthalt der BF und den ihres Sohnes nach diesem Besuch Unbekannter bis zur Ausreise angeht. Gab die BF auf Befragen dazu an, sie habe sich mit ihrem Sohn nach dem Vorfall am 15.08. zu ihrem Bruder begeben und habe sie ihren Wohnsitz in der Folge bis zur Ausreise "nur hie und da" aufgesucht bzw. habe sie "dann nicht mehr regelmäßig zu Hause gewohnt" bzw. sei sie "nicht ständig zu Hause gewesen", sagte ihr Sohn diesbezüglich unmissverständlich aus, er habe sich bis zur Ausreise durchgehend am bisherigen Wohnsitz aufgehalten, von einem Aufenthalt bei seinem Onkel war dabei keine Rede.
2.4.3. In der Beschwerde gegen den im ersten Verfahrensgang erlassenen Bescheid wurde der Beweiswürdigung der belangten Behörde, deren Feststellungen zur Widersprüchlichkeit der Aussagen betreffend, insofern entgegnet, als nunmehr vorgebracht wurde, die BF habe sich nach dem Vorfall vom 15.08. mit ihrem Sohn zu ihrem Bruder begeben, wo sie "die nächsten ein bis eineinhalb Wochen nächtigte", ehe sie sich zu ihrer Mutter in eine andere Stadt begeben habe, von wo aus sie mit Unterstützung eines weiteren Bruders die Ausreise angetreten habe.
Auffallend war hierbei der Vortrag eines vollkommen neuen Szenarios, wobei insbesondere erstmals vorgetragen wurde, dass sich die BF nicht nur zu einem Bruder und dies darüber hinaus für einen ungleich kürzeren Zeitraum als erstinstanzlich behauptet, sondern in der Folge auch in eine andere Stadt - zu ihrer Mutter - begeben habe. Mit diesem Beschwerdevorbringen gelang es der BF nicht nur nicht, der Beweiswürdigung der belangten Behörde in diesem Punkt stichhaltig entgegen zu treten, sondern belastete sie ihr Vorbringen mit zusätzlichen Bedenken ob dessen Glaubwürdigkeit, zumal auch nicht dargelegt wurde, weshalb nun im Gegensatz zum erstinstanzlichen Vortrag nun von diesem neuen Szenario auszugehen sei.
Dies trifft gleicher Maßen auf die Entgegnung in der Beschwerde zu, der Sohn der BF habe nach dem Vorfall vom 15.08. die Schule noch "die ersten zwei, drei Tage" lang besucht, was ebenfalls eine dergestalt nicht nachvollziehbare Neuerung darstellt.
Auch die weitere Entgegnung andernorts in der Beschwerde, die BF und ihr Sohn hätten sich "zum Schlafen beim Bruder (der BF) aufgehalten und seien einige Male zum früheren Wohnsitz zurückgekehrt um dort Sachen abzuholen", vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern, zumal auch mit dieser - gleichlautende erstinstanzliche Aussagen lediglich wiederholenden - Aussage nicht der grundlegende, oben dargestellte Widerspruch zwischen der Aussage der BF und der ihres Sohnes zum Verbleib nach dem Vorfall am 15.08. aufgelöst wurde.
In der Beschwerde wurde auch auf eine "altersbedingt geminderte Belastbarkeit des minderjährigen Sohnes (der BF)" verwiesen, die im Zusammenhang mit der "Stresssituation der Einvernahme" die voneinander abweichenden Aussagen zur Tageszeit des Vorfalls vom 15.08. erklären würde.
Das erkennende Gericht vermag sich diesem Einwand nicht anzuschließen, zumal der Sohn der BF zum Zeitpunkt seiner Einvernahme zum einen fast 17 Jahre alt war und diese Befragung zum anderen nicht unmittelbar im Gefolge der Einreise, sondern etwa zwei Monate später im geschützten Rahmen sowie im Beisein der BF selbst als dessen gesetzliche Vertreterin erfolgte.
2.4.4. Im Gefolge der Behebung des (zu Spruchpunkt I) angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung durch das vormals zuständige Mitglied des BVwG wurden die BF und ihr Sohn am 26.06.2014 nochmals vor dem (nunmehr zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Aus den entsprechenden Einvernahmeprotokollen wird dabei ersichtlich, dass die oben bereits dargestellten Widersprüche auch in diesem Rahmen nicht beseitigt, sondern vielmehr verstärkt wurden.
Während die BF in freier Erzählung ihre ursprünglichen Aussagen über den Zeitpunkt und Verlauf des Vorfalls vom 15.08. quasi wortgleich wiederholte, behauptete sie auf entsprechende nähere Nachfrage, dass sie sich im Gefolge des Vorfalls ca. drei Monate lang bei ihrem - im gleichen Viertel wohnhaften - Bruder aufgehalten habe, bis dieser einen Schlepper gefunden habe. Diese Aussage stand insofern schon in grundlegendem Widerspruch zur Darstellung in der Beschwerde (siehe oben), darüber hinaus wäre sie angesichts des Zeitpunkts der Ausreise im Oktober 2011 zeitlich nicht nachvollziehbar geworden.
Auch die nunmehrige Aussage der BF, ihr Sohn habe drei Monate lang nicht mehr die Schule besucht, war nicht mit dem Umstand zu vereinbaren, dass zwischen dem Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls am 15.08. und dem der Ausreise am 16.10.2011 lediglich zwei Monate lagen, ebenso wie ihre nachfolgende Aussage, dass zwischen dem die Flucht auslösenden Vorfall und dem Zeitpunkt der Ausreise drei Monate vergangen seien.
Wie bereits oben eingangs der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts angemerkt wurde, kommt den ursprünglichen Aussagen der BF und ihres Sohnes grundsätzlich größerer Beweiswert zu als den erwartungsgemäß im zweiten Verfahrensgang auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde im ersten Verfahrensgang abgestimmten Aussagen zu. Erhellend war in diesem Sinne das weitere Aussageverhalten der BF und ihres Sohnes in den Einvernahmen vom 26.06.2014.
So versuchte etwa die BF den oben dargestellten Widerspruch in den jeweiligen erstinstanzlichen Aussagen zum Aussehen der unbekannten Besucher vom 15.08.2011 in der Weise zu beseitigen, dass sie nun behauptete, beide Männer hätten nicht nur einen Oberlippenbart getragen, wie sie ursprünglich dargelegt hatte, sondern hätte einer der beiden darüber hinaus auch einen Vollbart getragen, was ihre Aussage jener ihres Sohnes annähern würde, der ja nur von einem einzigen Bartträger mit Vollbart gesprochen hatte. Auf Nachfrage, wer von den beiden Männern nun den Vollbart getragen habe, benannte sie aber im Gegensatz zu ihrem Sohn, der ursprünglich dabei vom größeren der Männer gesprochen hatte, den kleineren der beiden, was einen neuerlichen Widerspruch ergab.
Befragt, wie oft denn die BF während des Aufenthalts bei ihrem Bruder ihren früheren Wohnsitz aufgesucht habe, vermeinte sie, diesen zwei Mal aufgesucht zu haben um Kleidungsstücke zu holen. Dass sie dort gelegentlich auch genächtigt habe bzw. dort "nicht regelmäßig gewohnt habe", bestritt sie nun im Gegensatz zu ihren Aussagen im ersten Verfahrensgang.
Der Sohn der BF war wiederum augenscheinlich bemüht etwaige neuerliche Widersprüche zu vermeiden. So vermeinte er etwa auf die Frage nach dem weiteren Schulbesuch nach dem 15.08.2011, er könne sich diesbezüglich an nichts mehr erinnern. Zum Faktum, wie viele Personen nun damals erschienen waren, verwies er auf zwei. Im Gegensatz zu seiner ursprünglichen Aussage, er habe zwei weitere in einem Fahrzeug vor dem Haus beobachtet, gab er nunmehr an, er wisse nicht auf welche Weise die beiden Besucher, die in die Wohnung gelassen wurden, dorthin gelangten, er habe jedenfalls kein Fahrzeug wahrgenommen. Die Frage, wo er sich in der Zeit vor der Ausreise aufgehalten habe, beantwortete er insofern in Übereinstimmung mit der BF, als er sich ausschließlich im heimatlichen Stadtviertel aufgehalten habe, vom Vorbringen in der Beschwerde, er sei mit seiner Mutter in eine andere Stadt zu seiner Großmutter verzogen, war dabei aber keine Rede. Auch gab er im Gegensatz zu seiner Mutter (vgl. oben) an, er habe sich mit ihr "sicher mehr als zehn Mal" zum früheren Wohnsitz zurückbegeben.
Erhellend war schließlich die Aussage des - nunmehr neunzehneinhalbjährigen - Sohnes des BF auf den Vorhalt, er wechsle nicht nur seine nunmehrigen Aussagen gegenüber früheren scheinbar beliebig aus, sondern sei dabei sichtlich bemüht frühere Widersprüche zu den Aussagen seiner Mutter zu vermeiden, dass "er nicht behaupte alle eigenen Aussagen seien falsch, allenfalls 50% davon" bzw. dass "seine früheren Angaben teilweise der Wahrheit entsprachen und ein anderer Teil davon nicht".
In Anbetracht dieses Aussageverhaltens der BF sowie ihres Sohnes im zweiten Verfahrensgang war jedenfalls nicht festzustellen, dass sich dadurch ein gegenüber dem ersten Verfahrensgang in sich konsistentes und nachvollziehbares Vorbringen zu den behaupteter Weise die Flucht auslösenden Ereignissen ergeben hätte, vielmehr verfestigte sich aufgrund weiterer Widersprüche der schon zuvor entstandene Eindruck eines willkürlich behaupteten bloßen Konstrukts aus in der Realität in dieser Form nicht stattgefundenen Vorgängen.
Der abschließenden Beurteilung der belangten Behörde, dass das Vorbringen der BF zu den behaupteter Weise die Flucht auslösenden Ereignissen und dem nachfolgenden Verlauf der Dinge bis zur Ausreise mangels Glaubhaftmachung nicht zu folgen war, schließt sich das erkennende Gericht daher schon angesichts seiner Erwägungen oben an.
Festzuhalten ist ergänzend, dass es in den jeweiligen erstinstanzlichen Einvernahmen keine feststellbaren Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat, zudem hat die BF, ebenso wie ihr Sohn, jeweils nach erfolgten Rückübersetzungen die Richtigkeit der Niederschriften mit ihrer Unterschrift bestätigt.
2.4.5. In der Beschwerde gegen den im zweiten Verfahrensgang erlassenen Bescheid wurde im Wesentlichen nur bemängelt, dass es nicht zur Einbeziehung der Aussagen des Schwiegersohnes der BF in dessen eigener Rechtssache in die Beweiswürdigung der belangten Behörde und auch nicht zur zeugenschaftlichen Einvernahme desselben gekommen sei. Im Übrigen deckte sich die Beschwerde mit jener im ersten Verfahrensgang.
Dahingehend vermag das nunmehr erkennende Mitglied des BVwG jedoch in Ansehung der Aussagen der BF und ihres Sohnes im zweiten Verfahrensgang keine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens zu erkennen. Die Behörde stützte sich zu Recht in ihrer Beurteilung der Glaubwürdigkeit der BF und ihres Sohnes auf deren persönliche Aussagen zu den behaupteten Ereignissen in der Heimat im Jahr 2011. Der Schwiegersohn der BF verließ seine Heimat demgegenüber bereits im April 2010, angesichts dessen konnte er naturgemäß keine aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung resultierenden Angaben zu den behaupteter Weise die Flucht der BF im Folgejahr auslösenden Ereignissen machen, die sich ihrer Aussage nach ihre Person betreffend ja auch auf den Zeitraum von August bis Oktober 2011 beschränkten. Insofern wäre nicht erkennbar geworden, inwieweit eine Aussage des Schwiegersohnes, der lediglich indirekte, ihm wiederum von der BF selbst zugetragene Informationen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt tätigen hätte können, maßgeblicheren Beweiswert entfalten hätten können als die Aussagen der BF und ihres Sohnes selbst. Eine Durchsicht der erstinstanzlichen Aussage des Schwiegersohnes vom 01.09.2010 durch das erkennende Gericht bestätigte auch das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dort für eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der BF und ihres Sohnes und ihrer Aussagen zu den angeblichen Ereignissen im Jahr 2011.
2.4.6. An dieser Stelle ist noch einzugehen auf den im zurückverweisenden Erkenntnis des BVwG angemerkten Widerspruch zwischen der Aussage der BF in der Erstbefragung, ihr "Schwager" sei ursächlich für ihre eigenen Probleme gewesen, und ihrer weiteren Darstellung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, es sei dabei um ihren "Schwiegersohn" gegangen.
Hierzu ist anzumerken, dass es offenkundig übersetzungsbedingte Missverständnisse ob der genauen Bezeichnung des Verwandtschaftsgrades der fraglichen Person gegeben hat, zumal sich selbst in der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in unmittelbarer Aufeinanderfolge abwechselnd der Eintrag beider Verwandtschaftsbezeichnungen findet, wiewohl eindeutig die gleiche Person gemeint war, z.B.: "Der Schwager (gemeint jedoch: der bei der Einvernahme der BF anwesende Schwiegersohn) legt einen Ausweis vor. Er sagt zu seiner Schwiegermutter..." (vgl. AS 75). Auch die in den jeweiligen Niederschriften der BF und ihres Schwiegersohnes festgehaltenen Namen des letzteren stellten keinen Widerspruch zueinander dar, zumal dessen bei seiner Einvernahme im Jahr 2010 neben seinem eigenen Vornamen festgehaltene Familienname wie im Irak üblich der Vorname seines Vaters war, während der von der BF als dessen Familienname angegebene von ihrem Schwiegersohn seinerzeit als Name seines Großvaters bezeichnet wurde, der aber ebenso als sogen. Familienname gebräuchlich ist.
Insofern kam diesem vom BVwG zuvor angemerkten scheinbaren Widerspruch letztlich keine maßgebliche Bedeutung zu.
2.4.7. Die belangte Behörde stützte ihre finale Abweisung des Asylbegehrens der BF über die Feststellung zahlreicher Widersprüche in ihrem Vorbringen, auch in Verbindung mit jenem ihres Sohnes, hinaus auch auf die Feststellung, dass dem ohnehin vagen Vorbringen der BF nicht zu entnehmen gewesen wäre, dass sie einer tatsächlichen individuellen Gefährdung in relevantem Ausmaß ausgesetzt gewesen sei.
Auch dieser Einschätzung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht in Ansehung des Akteninhalts an. Zutreffend hat die belangte Behörde nämlich darauf verwiesen, dass die BF ebenso wie ihr Sohn insgesamt ein Szenario darlegten, welchem nicht zu entnehmen gewesen wäre, dass sie einer unmittelbaren und letztlich zumutbarer Weise nur durch eine Ausreise zu begegnenden Bedrohung ausgesetzt gewesen wären.
Eingangs des Verfahrens legte die BF schon dar, dass sie im Gefolge der Ausreise ihres Schwiegersohnes (erg.: im Jahr 2010) Sorge um dessen Gattin bzw. ihre Tochter gehabt habe und sie zu Verwandten in ein Dorf gebracht habe, sie selbst sei daraufhin jedoch nur nach deren Aufenthaltsort befragt worden. Weder bei diesem Anlass noch in dessen Gefolge war es somit zu einer relevanten Bedrohung der BF gekommen.
Am 15.08.2011 sei es schließlich zu einem Besuch unbekannter Männer an ihrem Wohnsitz gekommen, die einen Aktenkoffer mit Dokumenten, der dem Schwiegersohn gehört haben soll, von der BF verlangt und diesen im Zuge einer Hausdurchsuchung auch erfolglos gesucht hätten. Schließlich hätten die Besucher die Wohnung der BF aber wieder verlassen, nicht ohne diese als "Verräterin" zu bezeichnen und ihr vage mit einem "ungewissen Schicksal ihres Sohnes" zu drohen, wenn sich dieser Koffer nicht finden würde. Allfällige weitere persönliche Begegnungen bis zur Ausreise stellte die BF in Abrede. Ihr Sohn sei darüber hinaus, dessen ursprünglicher Aussage nach, später am Schulweg zwei Mal angehalten und befragt worden.
Hierzu wäre aus asylrechtlicher Sicht anzumerken, sollte tatsächlich eine Hausdurchsuchung bei der BF und ihrer Familie vorgenommen worden sein, so wäre diese Maßnahme von ihrer Intensität her noch nicht als asylrelevant anzusehen, da allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610). Auch mehrfache kurzfristige Festnahmen und Befragungen zum Aufenthaltsort von Verwandten sowie Hausdurchsuchungen sind mangels Intensität des Eingriffes grundsätzlich nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch der Eingriff durch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen wird (Fessl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 MWN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487). Allein der Umstand, dass aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes ein bestimmter Personenkreis in behördliche Ermittlungen einbezogen wird bzw. werden könnte, kann nicht bewirken, dass eine diesem Personenkreis angehörende Person begründete Furcht vor Verfolgung aus einem in § 1 Z 1 AsylG 1991 aufgezählten Gründen mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann.
Hinzu kommt, dass es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation, sondern darauf ankommt, ob nach objektiven Kriterien aus den von der BF vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 21.10.1999, 98/20/0234) und eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, wobei die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Selbst wenn man den von der BF geschilderten Ablauf der Dinge an dieser Stelle als wahr unterstellte, wäre daraus für das Asylbegehren der BF schon deshalb nichts zu gewinnen gewesen, da sich selbst in Ansehung der oben wiedergegebenen vagen Drohung anläßlich des Vorfalls am 15.08.2011 aus dem weiteren Vorbringen keinerlei Anhaltspunkt für eine tatsächliche maßgebliche Bedrohung der BF oder ihres Sohnes in der Folgezeit bis zur Ausreise ergeben hätte, dies unabhängig davon, ob man - je nach erstinstanzlicher Darstellung - vom weiteren Aufenthalt der beiden bei einem Bruder der BF im selben Stadtteil oder einem solchen am eigenen früheren Wohnsitz oder einem wechselnden Aufenthalt an diesen beiden Orten ausginge. Wären die BF oder ihr Sohn demgegenüber einer tatsächlichen individuellen Bedrohung durch Organe der kurdischen Regionalverwaltung, wie die BF behauptete, ausgesetzt gewesen, so wäre sie nicht nur zwischen dem August und dem Oktober 2011 für weitere Ermittlungen der Behörden zur Verfügung gestanden oder gar etwaigen Repressalien ausgesetzt gewesen, sondern wäre diese potentielle Situation ja auch schon im gesamten Zeitraum seit der Ausreise ihres Schwiegersohnes im April 2010 bestanden, wobei aber auch für diesen erheblichen Zeitraum keine derartigen Vorkommnisse behauptet wurden. Dass sie selbst oder ihr Sohn sich vor der Ausreise in irgendeiner Form "versteckt" gehalten hätten, wurde von beiden auch nie behauptet.
Angesichts dessen erwiese sich die von der BF behauptete subjektive Angst vor allfälliger Verfolgung weder als objektiv nachvollziehbar noch als mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse regionaler Behörden und ihrer Organe und eine daraus resultierende konkrete individuelle Gefährdung der BF war in Ansehung dessen aus dem vorgetragen Sachverhalt nicht abzuleiten und war auch dieser Feststellung der belangten Behörde, der auch in den Beschwerden nicht stichhaltig entgegen getreten wurde, aus Sicht des Gerichtes zu folgen.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass die BF nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass sie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
Über dies hinaus wurde festgestellt, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens diesem keine Asylrelevanz zukäme.
3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesamtes zu folgen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, darüber hinaus erwies sich das entscheidungsrelevante Vorbringen aus Sicht des erkennenden Gerichtes in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zweifelsfrei als nicht den Tatsachen entsprechend.
5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die vom BVwG anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
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