BVwG W223 2010981-1

W223 2010981-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Einstellung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W223 2010981-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2010981.1.00

Spruch

W223 2010981-1/3E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea Prozek und die fachkundige Laienrichterin Petra Sandner als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Neusiedl/See vom 18.07.2014 wegen Ausschluss vom Arbeitslosengeldbezug gem. § 10 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Johnstrasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht seit 01.04.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld.

2. In der Betreuungsvereinbarung vom 22.04.2014 wurde festgehalten dass der BF als gewünschten Arbeitsort eine Stelle als Mechatroniker/ Steuerungsregelungstechniker im Raum Neusiedl/See, Bruck an der Leitha, Schwechat und Wien im Vollzeitausmaß angab.

Dies wurde auch seitens des BF unterschrieben.

Mit Schreiben vom 13.05.2014 wurde dem BF ein Stellenanbot bei der Fa. XXXX als Facharbeiter im Schichtbetreib übermittelt.

Als Anforderungsprofil war als Ausbildungserfordernis Mechatroniker oder HTL für Elektrotechnik usw. angegeben.

Genaue Arbeitszeiten waren nicht im Inserat angegeben.

Aufgrund einer telefonischen Rückmeldung der Fa. XXXX, Frau XXXX "der BF wolle keine Schichtarbeit machen und gibt es das auch Untertags sowie er brauche einen Stempel fürs AMS" wurde eine diesbezüglicher Vermerk des AMS erstellt.

Dies wurde seitens der Fa. XXXX auch auf der Vorstellungskarte mit:

"will keine Nachtschicht machen" vermerkt.

In einer diesbezüglich mit dem BF am 4.Juni 2014 aufgenommen Niederschrift erklärte der BF zu den Vorhaltungen dass er lediglich nachgefragt habe, ob eine Anstellung auch ohne Schichtbetreib möglich wäre. Weiters gab der BF zu Protokoll dass er als berücksichtigungswürdigende Gründe gegen eine Nachtschichtarbeit Schlafprobleme wie er sie schon bei der Fa. XXXX gehabt habe an.

Eine ärztliche Bestätigung zu den Schlafproblemen legt der BF nicht vor.

Mit Bescheid des AMS vom 17.06.2017 wurde aufgrund § 10 AlVG, Vereitelung, das Arbeitslosengeld vom 22.05.2014 bis 02.07.2014 eingestellt.

Dagegen brachte der BF Beschwerde vom 30.06.2014 ein.

In der Beschwerde wurde seitens des BF der Verlauf des Vorstellungsgespräches zusammengefasst wie folgt dargestellt:

Er sei von Frau XXXX vorerst über die Fa. XXXX informiert worden und beantwortete deren Fragen. Zum Schluss hätte er noch gemeint ob es diese Stelle auch in einem Zweischicht Schema ohne Nachtschicht gäbe, worauf er von Frau XXXX angebrüllt worden wäre ob er schon wieder jemand sei der nicht arbeiten wolle und warum wenn er nicht dort arbeiten wolle sich überhaupt bewerbe.

Der BF sei nicht mehr zu Wort gekommen, auch nicht um sein Interesse an der Stelle zu bekunden.

Er sei nicht grundsätzlich gegen Nachtschicht gewesen er habe nur gefragt ob es diese Stelle auch in Früh und Spätschicht gäbe.

Über die Beschwerde erging am 18.07.2014 eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Inhaltlich führte das AMS dazu aus, dass der BF aufgrund seiner Ausbildung für den Vermittlungsvorschlag bei der Fa. XXXX geeignet war. Aufgrund der Stellenausschreibung:

" Arbeit im Schichtbetrieb" muss es für den BF von vornherein klar gewesen sein dass es sich um eine Arbeitsstelle im Schichtbetrieb handle.

Aufgrund seines Verhaltens beim Vorstellungsgespräch bzw. der Angabe keine Nachtschicht machen zu wollen sei der Vereitelungstatbestand erfüllt.

Zu den Angaben betreffend der Schlafprobleme sei dies nicht durch ärztliche Atteste belegt worden und außerdem habe es sich bei der Tätigkeit bei der Fa. XXXX lediglich um eine Tätigkeit als Ferialarbeit im Ausmaß von 33 und 4 Tagen gehandelt, daher könne man davon ausgehen, dass es in so kurzer Zeit zu keinen Auswirkungen von Schichtbetrieben auf die Gesundheit kommen könne.

Mit Schreiben vom 5.August 2014 legte der BF ein medizinisches Attest vor, in dem der BF der behandelnden Ärztin bekannt gegeben habe, dass er für einen Nachtdienst noch nicht stark genug sei und eine Störung des Tag Nacht Rhythmus einen Rückfall bedeuten könne.

Die Beschwerde wurde dem BVWG zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtsvorschriften:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

4. Rechtliche Beurteilung:

Aus dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 18.07.2014 ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, dass sich das AMS im vorliegenden Fall individuell aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Diesbezügliche Feststellungen und (beweiswürdigende) Begründungen hat das AMS lediglich aufgrund eines offensichtlich durchgeführten Telefonates mit dem potentiellen Dienstgeber und einem kurzen Vermerk auf der Vorstellungkarte getroffen.

Jedoch ist es im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens Aufgabe des AMS - bezugnehmend auf den Einzelfall - zu klären und zu begründen, warum im gegenständlichen Verfahren aufgrund welcher zweifelsfrei erhobenen Ermittlungsergebnisse es zu welchen Beweiswürdigungen kommt.

Wie der VWGH in seinem Erkenntnis 2008/08/0010 vom 19.01.2011 ausführt, ist bei widerstreitenden Angaben über den Verlauf eines Bewerbungsgespräches die Person niederschriftlich einzuvernehmen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen.

Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen die zunächst nur formlos, dh in diesem Fall nur telefonisch, befragt wurden, niederschriftlich zu vernehmen.

Dies hat das AMS in diesem Fall jedoch unterlassen und sich lediglich auf mündliche dh telefonische Angaben des Dienstgebers und kurze Vermerke auf der Vorstellungskarte gestützt.

Weiters ist seitens des AMS abzuklären in wieweit laut Inseratsformulierung seitens des BF jedenfalls erkennbar und daher davon auszugehen war, dass es sich bei der Arbeit im Schichtbetrieb nur um eine reine Nachtschichtarbeit handeln konnte.

Zusammengefasst hat die belangte Behörde gegenständlich die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG unterlassen. Das AMS ist in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen, hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Auskünften des BF dass er lediglich nachgefragt habe ob es diese angebotene Beschäftigung auch als Zweischichtweise gäbe auseinandergesetzt.

Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das AMS eine ganzheitliche Würdigung des Einzelfalles nicht vorgenommen. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom AMS durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (AMS) zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die gesamten Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252) zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

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