W202 1420996-1•BVwG W202 1420996-1
W202 1420996-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Zwangsrekrutierung
W202 1420.996-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2011, Zahl 11 08.291-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass er eine intime Beziehung zu seiner Cousine gehabt habe und sie schwanger geworden sei. Die Familie habe ihn gedrängt, sie zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe sie aber nicht heiraten wollen, dadurch habe für ihn Lebensgefahr bestanden. Außerdem habe er noch Probleme mit der Bevölkerung, weil sie seiner Schwester und deren Kindern Unterschlupf gewährt hätten. Die Leute in ihrem Gebiet hätten gemeint, dass der Mann und der Sohn seiner Schwester den Taliban angehört hätten und deshalb nicht geschützt würden.
Am 09.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben (Schreibfehler berichtigt):
Bei der Überprüfung der Daten gibt der AW seine Mutter, seine Geschwister, sowie seine Tanten väterlicherseits XXXX, sowie seine Cousins XXXX, XXXX und XXXX und die Cousinen XXXX und XXXX an. Sie leben im Dorf wo auch ich gelebt habe. Ich habe noch Onkel mütterlicherseits die in Pakistan leben und einen Onkel väterlicherseits der auch in Pakistan lebt in XXXX.
Eine Tante mütterlicherseits XXXX, sowie deren Söhne XXXX und XXXX leben in ebenfalls in XXXX.
Sonst habe ich keine Verwandten in Herkunftsstaat.
LA: Haben die Onkel, die in Pakistan leben, auch Kinder?
ASt: Der Onkel mütterlicherseits hat zwei Söhne und der Onkel väterlicherseits hat drei Söhne.
Zum Zeitpunkt der Beschäftigung befragt gibt der AW an, dass er es nicht wisse. Später meinte er bis zur Ausreise.
LA: Welche Jahreszeit war es?
ASt:: Es war zwischen drinnen. Es war nicht kalt aber auch nicht war.
LA: Sie waren ja Schafhirte. Habe sie die Tiere auch im Winter auf die Weide gebracht. Sie müssen ja sagen können, ob es vorher kalt oder warm war?
ASt. Es war vorher warm. Es ist kühler geworden und es hat viel geregnet.
Vorhalt: Nach ihren Angaben sind sie bei einer etwa einjähren Reisezeit im Herbst 2010 ausgereist. Ich Neffe gab an, dass sie bereits 2009 ausgereist wären. Das stimmt ja nicht überein?
ASt: Ich kann das nur in etwa sagen, wir sind ein bis 1 1/2 Jahr unterwegs gewesen. Das Datum weiß ich nicht.
........
LA: Was ist ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen sie sonst noch?
ASt: Meine Muttersprache ist Pashtu.
LA: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Pashtu bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
ASt: Ja.
LA: Den Dolmetscher können sie gut verstehen?
ASt. Ja, sehr gut.
LA: Sind Sie gesund, nehmen sie irgendwelche Medikamente ein?
ASt: Mir geht es gut. Ich bin gesund.
LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
ASt: Ja
.......
LA: Ihnen wird nun die Einvernahme vom 3. 8. 2011 von der PI Traiskirchen gezeigt. Können sie sie erinnern, was sie damals angegeben haben? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
ASt: Ich weiß nicht, ob alles richtig geschrieben worden ist.
LA: Es wurde ihnen ja alles rückübersetzt?
ASt: Ja, das ist richtig.
LA: Sind ihre Angaben, die sie hier gemacht haben, richtig?
ASt: Ja.
LA: Wollen sie noch etwas ergänzen, was sie möglicherweise vergessen haben anzugeben?
ASt: Nein, das ist in Ordnung.
LA: Besitzen sie hier oder zu Hause Dokumenten die ihre Identität bestätigen?
ASt: Nein so etwas habe ich nicht.
LA: Haben sie Kontakt zu ihren Angehörigen?
ASt: Nein ich habe keinen Kontakt zu ihnen.
LA: Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf an, wo Sie geboren sind, wo und mit wem Sie gelebt haben, wie sich der Tagesablauf in ihrem Leben abgespielt hat?
ASt: Ich bin in XXXX geboren. Gelebt habe ich mit meinen Brüdern XXXX und XXXX. Sie sind beide nicht verheiratet. Dann habe ich mit meiner Mutter und mit meiner XXXX, sie war in XXXX verheiratet und hatte Schwierigkeiten, weshalb sie wieder zu uns zurückgekommen, und ihren 5 Töchtern und drei Söhnen gelebt. Die andere Schwester XXXX ist nicht verheiratet und lebt deshalb zu Hause. Die dritte Schwester ist verheiratet in Tsharasarai. Ich haben den ganzen Tag mit den Schafen zu tun gehabt.
LA: Waren es ihre eigenen Schafe oder auch die ihrer Schwester?
ASt: Sowohl ich als auch meine Schwester hatten Schafe. Wir brachten sie aber gemeinsam auf die Weide.
LA: Also habe sie diese immer mit ihrem Neffen auf die Weide gebracht?
ASt: Ja.
LA: Und sonst hat niemand bei ihnen gewohnt?
ASt: Nein.
LA: Beschreiben sie nochmals ihre Reiseroute vom Verlassen des Herkunftsstaates bis nach Österreich mit den jeweiligen Aufenthaltsorten und der Dauer der Aufenthalte.
ASt: In meiner Heimat aus dem Dorf bin ich vor ca eine Jahr oder 1 1/2 Jahren weggegangen. Genau weiß ich es nicht. Ein Schlepper hat uns geholfen und uns mit einem Auto in den Iran die die Stadt Zaidan, so hieß die Stadt, gebracht. Dann sind wir nach Teheran gefahren und dann wieder mit einem Auto und zu Fuß in die Türkei. Ich weiß nicht welche Stadt es war. Ca 3 Monate waren wir dort in einer Wohnung. Dann sind wir in einem Schlauchboot in ein Land gebracht worden. Wir wurden angehalten aber wieder frei gelassen. Danach wurde ich wieder in eine Wohnung gebracht und das hat sich immer wieder gewechselt. Wir wurden in Zimmern versteckt. Es gab Wasser und Brot. Vor einigen Tagen wurde ich in einen LKW verfrachtet. Wir wurden eingesperrt. Wir sind sehr lange gefahren bis wir aussteigen konnten.
Vorhalt: Wieso haben sie in der Erstbefragung ihre Anhaltung nicht bekannt gegeben?
ASt: Das habe ich vergessen.
LA: Ich habe sie vorher gefragt, ob sie eventuell etwas vergessen hätten und sie haben nein gesagt?
ASt schweigt.
Vorhalt: Sie haben auch die Fahrt mit dem Schlauchboot nicht erwähnt. Sie haben angegeben, dass sie von Istanbul etappenweise mittels LKW und zu Fuß über unbekannte Orte hierher gekommen wären?
ASt: Ich lüge sie bestimmt nicht an. Sonst hätte ich das jetzt nicht erzählt. Ich war an dem Tag angeschlagen.
LA: Hat es ein Flucht auslösendes Ereignis gegeben?
ASt: Wegen meinem Neffen XXXX und seinem Bruder XXXX und seinem Vater der XXXX heißt, die sich den Taliban angeschlossen haben. Ich habe meinem Neffen XXXX beschützt. In den Dörfern und in ganz Kunar ist der Krieg ausgebrochen. Es wurde gekämpft und deswegen ist meine Schwester zu uns gekommen. Die Leute in meinem Dorf haben mich bedroht, weil ich meiner Schwester Schutz gegeben haben. Sie meinten ihr Sohn und ihr Mann, solche Leute seien dafür verantwortlich, dass ihre Familienangehörigen, getötet worden sind. Ich habe ein zweites Problem auch. Die Tochter meiner Tante namens Meraja, sie hat auch Schafe in die Berge gebracht. Wir haben uns an einem Tag getroffen und sind zusammen gekommen. Nach einer Zeit ist ihre Mutter gekommen und sagte, dass sie schwanger ist und dass wir heiraten müssen. Ich wollte sie nicht heiraten. Ihre Mutter meinte, wenn es nicht zu einer Heirat kommt, dann würde sie dafür sorgen, dass ich getötet werde.
LA: Ist ihre Cousine immer mit ihnen mit auf die Weide gegangen?
Ast: Sie hat das nicht regelmäßig gemacht. Wir sind aber nur einmal zusammen gekommen.
LA: War ihr Neffe nicht dabei, als sie mit ihrer Cousine den Beischlaf hatten?
ASt: Der Berg ist groß, er ging einen anderen Weg.
LA: Wollen sie damit sagen, dass sie vorher keine Liebeserklärungen abgegeben haben, sondern habe sofort mit ihr einen Beischlaf gehabt?
ASt: Ich weiß nicht, wie sie sich gefühlt hat, aber von mir aus war es keine Liebe.
Vorhalt: In Afghanistan ist es üblich dass man erst dann Beischlaf vollzieht, wenn man verheiratet ist. Sie mussten ja damit rechnen, dass etwas passiert?
ASt: In diesem Moment ist es über mich gekommen. Der Teufel hat mich gelenkt.
LA: Und ihre Cousine hat es so ohne weiters über sich ergehen lassen?
ASt. Sie hatte nichts dagegen.
LA: Also muss es ja vorher doch ein Gespräch darüber gegeben haben, sonst wäre es ja eine Vergewaltigung gewesen?
ASt: Wir haben uns vorher eine Stunde unterhalten.
LA: Nach unseren Informationen machen es junge Mädchen nicht einfach so. Sie müssen ihr ja etwas versprochen haben?
ASt. Wir haben miteinander gesprochen und ich habe ihr nichts versprochen.
LA: Wurden sie nur von der Tante bedroht?
ASt: Alle.
LA: Vorhin haben sie nur ihre Tante erwähnt?
ASt. Meine ganze Familie. Das ist nichts gutes.
LA: Wann hat sich dieser Vorfall ereignet?
ASt: 8 Monate vor meiner Ausreise.
LA. Dann war ja ihre Cousine ja bereits hoch schwanger. Wieso musste es ihnen ihre Tante sagen. Sie haben mit ihre Cousine zusammen gewohnt und hätten es ja schon merken müssen?
ASt: Als ich sie gesehen habe. Da hat man am Bauch nichts gemerkt. Und erst als die Tante gesagt hat, dass sie schwanger ist, habe ich es erfahren.
LA: Sie waren mit ihrer Cousine ja täglich zusammen, als sie zu Hause waren. Hat ihnen ihre Cousine nichts gesagt?
ASt: Sie hat es gesagt und ich dachte mir, es kann sein, dass es von jemand anderem ist.
Vorhalt: Das widerspricht ja ihrer vorherigen Antwort, dass sie erst von der Tante über die Schwangerschaft erfahren haben und jetzt sagen sie, dass sie sehr wohl schon vorher von ihr informiert worden sind?
ASt: Sie hat es mir zuvor gesagt, aber ich konnte es nicht glauben.
F: Haben sie versucht in einem anderen Teil ihrer Herkunftstaates der Gefahr durch die Taliban zu entgehen und der ihrer Angehörigen zu entgehen?
ASt: In der Heimat habe ich mich nicht sicher gefühlt. Ich wollte ein Leben mit Sicherheit. Deswegen bin ich auch mit ihnen nach Österreich gekommen.
Vorhalt: Dann müssten sie ja auch vor ihrem Neffen Angst haben, zumal er ja die Ehre seiner Großcousine verteidigen müsste?
ASt: Nein mein Neffe hat bei mir gelebt und meine Lage verstanden.
LA: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?
ASt: Nein
LA: Hatten sie wegen der Volksgruppenzugehörigkeit ein Problem im Herkunftsstaat?
ASt: Nein, keine
LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
ASt: Einerseits durch meine Tante, die das alles als eine Schandtat sieht und dann wenn die Taliban mich in die Hände bekommen, werden sie mich auch töten.
Aus den Feststellungen zu Afghanistan kommt hervor, dass Ihnen, sollten Sie tatsächlich in Ihrer unmittelbaren Heimatregion von Seiten der Taliban verfolgt würden, mit anderen größeren Städten z. B. Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, zumal Sie arbeitsfähig sind, die das Verlegen des Wohnortes zumutbar machen würde, umso mehr auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Taliban tatsächlich über jene Ressourcen verfügen könnten, die das Verfolgen und Suchen von nicht gerade herausragenden Persönlichkeiten im gesamten Land ermöglichen würden.
Anzumerken ist weiters, dass auch die derzeitige allgemeine Situation in Ihrem Heimatland nicht eine solche ist, die automatisch für jeden Rückkehrer und jeden in Afghanistan Lebenden eine völlig unzumutbare Situation bedeuten könnte, was sich auch in Ihren Aussagen widerspiegelt.
Bezüglich der Entehrung ihrer Cousine ist dies eine Verfolgung durch Privatpersonen und fällt nicht unter einen der Gründe der GFK.
Ihrem Vorbringen wird nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen.
Es wird Ihnen deshalb nun gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 5 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz abzuweisen, Subsidiären Schutz nicht zu gewähren und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Afghanistan zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.
F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Es herrscht Gefahr für mich dort. Ich kann nicht zurück, sie werden mich nicht am Leben lassen.
LA: Wie konnte ihre Cousine ohne Begleitung von zu Hause fortgehen?
ASt: Im Dorf kann man alleine fortgehen.
LA: Aber sie war ja mit ihnen am Berg?
ASt: Man geht in den Bergen rauf und von oben kann man auf die Felder herabsehen.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen
wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was ich sie nicht gefragt habe?
ASt: Ich bitte sie, mich nicht zurück zu schicken und bitte finden sie mir meinen anderen Neffen XXXX, damit wir drei hier zusammenleben können.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
ASt: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
ASt antwortet sofor: Was soll ich dazu sagen. Ich bin zu ihnen gekommen um Schutz anzusuchen, weil mein Leben in Gefahr war. Ich hoffe, dass ich hier bleiben kann und mein Leben hier beginnen kann.
AW wird unterbrochen und mitgeteilt, dass er dies bereits angegeben hat. Er wird nochmals darüber aufgeklärt, dass er kein asylrelevantes Vorbringen erstattete und deshalb der Antrag abgewiesen wird.
ASt. Ich will nicht zurück."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.08.2011, Zahl 11 08.291-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer in keiner Weise möglich gewesen sei, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. So habe es schon bei den Angaben zum Beginn seiner Flucht zwischen seinen Angaben und denen seines mitgereisten Neffen divergierende Angaben gegeben, wonach er vor ca. ein bis eineinhalb Jahren ausgereist wäre und sein Neffe angegeben habe, dass er bereits im Jahr 2009 ausgereist wäre, wobei er aber nicht einmal annähernd die Jahreszeit habe sagen können, was nicht glaubhaft gewesen sei. Nach seinen Angaben wäre er frühestens im Frühjahr 2010 und spätestens im Sommer 2010 ausgereist. Bei der Reiseroute habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass er von der Türkei mit PKW und LKW bis hierher gekommen wäre. Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt habe er dann angegeben, dass er auch mit einem Schlauchboot in ein anderes Land gereist sei. Dort wäre er auch angehalten und dann wieder freigelassen worden.
Nicht plausibel sei auch seine Angabe zum Fluchtgrund, dass er von den Leuten im Dorf bedroht worden wäre, weil er seiner Schwester Schutz gegeben habe, zumal sein Neffe kundgetan habe, dass die Dorfbewohner ihn vor den Taliban beschützt hätten, Informationen nicht weitergegeben hätten, damit man ihn nicht töte. Also müsste er zumindest über das Verhältnis seines Onkels und seines Neffen XXXX zu den Taliban schon vorher gewusst haben und nicht erst unmittelbar vor seiner Flucht. Nicht glaubhaft seien auch seine intimen Beziehungen und die Schwangerschaft seiner Cousine und die Angst vor den Angehörigen, weil er sie angeblich nicht habe heiraten wollen. So habe er in der Erstbefragung von einer intimen Beziehung zu seiner Cousine gesprochen und bei der Einvernahme beim Bundesasylamt habe er dazu befragt gemeint, dass seine Cousine immer wieder ihre Tiere auf die Weide gebracht hätte und an diesem Tag hätte der Beschwerdeführer eine Stunde mit ihr gesprochen und dann den Beischlaf vollzogen, obwohl er die Folgen gewusst habe. Schon die Tatsache, dass seine Tante, seine Cousine alleine auf die Weide lasse, entspreche nicht den Traditionen, zumal seine Tante an diesen nach den Angaben des Beschwerdeführers auch festhalte und ihn bei Bekanntwerden der angeblichen Schwangerschaft auch zur Heirat aufgefordert hätte. Daraufhin angesprochen habe er lediglich gemeint, dass ihn an diesem Tag der Teufel geritten hätte. Widersprüchliche Angaben habe er auch zum Bekanntwerden der Schwangerschaft gemacht. So habe er vorerst angegeben, dass er darüber erst von seiner Tante informiert worden wäre. Nach dem Zeitpunkt befragt, habe er dann angegeben, dass er dies erst 8 Monate nach Beginn der Schwangerschaft erfahren habe. Nach Vorhalt, dass eine Schwangerschaft kurz vor der Entbindung ja wahrnehmbar sein müsste, habe er angegeben, dass er mit seiner Cousine schon vorher gesprochen hätte und sie ihn auch darüber informiert hätte. Er hätte aber gedacht, dass das Kind von einem anderen sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Asylrecht Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorgegangen werde. Derartige Verfolgungshandlungen seine Person betreffend habe er im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen können. Auch seien schlechtere Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren. Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan sei anzumerken, dass das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgingen. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall habe hindeuten können, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sich keine Gefährdung ergebe. Es sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich. Ebenso wenig hätten sich in seiner Person selbst gelegene Gründe ergeben, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regionalen und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Es stehe ihm ebenfalls die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative, etwa seinen Lebensmittelpunkt in der Stadt Kabul zu gestalten, frei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es sich bei seiner Person um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle und hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Grundbedürfnisse, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland, zu decken. Aufgrund der gegebenen Umstände, wie Beschäftigungsmöglichkeit, Unterkunft, wäre es ihm möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland zu setzen. Es sei davon auszugehen, dass auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan er in der Lage sei, durch Gelegenheitsarbeiten in Kabul wenigstens ein geringes Einkommen zu erzielen, damit ein Leben zu finanzieren sei und er sich allmählich in die afghanische Gesellschaft integriere. Auch seien seine Angehörigen noch im Herkunftsstaat aufhältig, sodass er auch einen sozialen Rückhalt habe. Wie schon in der Begründung über gegenständlichen Antrag ausgeführt, habe in seinem Fall von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden können, weshalb auch aus diesem Grunde nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könnte.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe, es läge daher kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor. In der Folge führte das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch, wonach im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stünde das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Schwager und der Neffe des Beschwerdeführers hätten sich den Taliban angeschlossen. Deswegen sei der Beschwerdeführer von Dorfbewohnern bedroht worden, weil er Familienangehörigen von Taliban Schutz angeboten habe. Der Beschwerdeführer befürchte zudem eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden, da bekannt sei, dass sein Schwager und sein Neffe für die Taliban gekämpft hätten und in Afghanistan der Gedanke der Sippenhaftung traditionell und insbesondere unter den Paschtunen weit verbreitet sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer eine intime Beziehung mit seiner Cousine gehabt, die von ihm schwanger geworden sei. Der Beschwerdeführer hätte die Cousine heiraten sollen, was er aber nicht gewollt hätte. Deswegen habe die Tante gedroht, dass sie dafür sorgen werde, dass er getötet werde. Der Beschwerdeführer habe somit aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung Afghanistan verlassen. Soweit im Bescheid Differenzen zum Zeitpunkt der Flucht angesprochen worden seien, wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass sie lange unterwegs gewesen seien. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Neffe verfügten offensichtlich nur über eine geringe Schulbildung und seien es nicht gewohnt, exakte Zeitangaben zu machen. Weiters sei für die Asylbehörde nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer auch Bedrohung durch Dorfbewohner angegeben habe und sein Neffe vorgebracht habe, dass die Dorfbewohner ihn beschützt hätten. Hier liege kein Widerspruch vor, denn nur dem Beschwerdeführer sei von Dorfbewohnern vorgeworfen worden, dass er Angehörigen von Taliban Schutz gewährt habe. Die Hauptbedrohung sei aber von den Taliban selbst ausgegangen. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan einerseits Sippenhaftung aufgrund der Aktivitäten des Schwagers und Neffen für die Taliban. Es bestehe auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban und im Falle einer Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, massive Verfolgungshandlungen durch die Taliban. Andererseits drohe dem Beschwerdeführer ein Ehrenmord, weil er sich geweigert habe, seine Cousine, die von ihm schwanger gewesen sei, zu heiraten.
Hätte die Asylbehörde nicht konkrete Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Kunar unterlassen, dann hätte sie feststellen können, dass der Beschwerdeführer aus einer Provinz stamme, die als extrem unsicher gelte. Keinesfalls wäre der afghanische Staat in der Lage, dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor Verfolgungshandlungen durch die Taliban in Kunar zu bieten. Von UNHCR werde die Situation in Kunar aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, der Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und der Anzahl von Personen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts vertrieben worden seien, als eine Situation allgemeiner Gewalt eingestuft.
Dem Beschwerdeführer stehe in Afghanistan keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es wäre ihm in keinem anderen Teil Afghanistans möglich, ein sicheres und relativ normales Leben ohne unnötige Härte zu führen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über nahe Familienangehörige außerhalb seiner Heimatprovinz Kunar. Hinsichtlich des vom Bundesasylamt erwähnten Berichtes betreffend Kabul sei darauf hinzuweisen, dass darin erwähnt werde, dass Rückkehrer ohne finanzielle Mittel und ohne Familienstruktur geringe Chancen zur Reintegration hätten, da es zum Beispiel ohne soziale Kontakte kaum möglich sei, einen Job zu finden, weil Familienmitglieder auch als Referenz für den Arbeitgeber dienten. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Kabul eine Arbeit finden könnte, so sicherten 90% der verfügbaren Arbeitsplätze das Überleben nicht. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine spezielle Qualifikation, dass er zum Beispiel ohne Zusatzeinkommen aus der Landwirtschaft oder familiäre Unterstützung ein Existenzminimum sichern könnte. Der Asylgerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung ganz überwiegend davon aus, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan derzeit so prekär sei, dass eine Rückführung nach Afghanistan im Regelfall einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. In besonderen Fällen wie dem des Beschwerdeführers, der aus einer extrem unsicheren Provinz stamme und über keinen Familienanschluss in Kabul verfüge, würde eine Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zu Afghanistan und der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer somit entweder den Status des Asylberechtigen oder zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen und hätte den Beschwerdeführer nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausweisen dürfen.
Am 18.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete (Schreibfehler berichtigt):
VR: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?
BF1 (Anm.: Neffe des Beschwerdeführers): Es war so, dass mein Vater an diesem Ort wo wir gewohnt haben, Kontakte mit den Taliban hatte und irgendwann haben die Taliban von uns verlangt, dass wir unseren Beitrag an die Taliban leisten, dass wir ihnen helfen. Aus diesem Grund sind bis zum heutigen Tag mein Vater und mein Bruder XXXX verschwunden. Sie haben von uns Hilfe verlangt, aus diesem Grund ist auch ein weiterer Bruder, namens XXXX nach Österreich gekommen. Ich musste aus demselben Grund zu meinem heute anwesenden Onkel mütterlicherseits gehen, ich habe dort gelebt bis ich auch nach Österreich reiste. Aus diesem Grund hat mein Onkel auch Schwierigkeiten gehabt, weil er mich zuhause aufgenommen hat, er hat auch Schwierigkeiten mit den Taliban deswegen gehabt. Bis der Tag kam, als die Taliban von mir verlangten, dass ich auch mit ihnen zusammenarbeite, ich habe gesagt, dass ich das mit meiner Mutter besprechen werde, dann komme ich zu euch zurück. Aus diesem Grund habe ich keine Möglichkeit mehr gesehen, dort zu bleiben und habe sodann mein Heimatland verlassen. Das ist mein Problem, wegen der Taliban, ich habe kein anderes Problem. Es war für mich unmöglich dort weiterzuleben.
VR: Ist das alles?
BF1: Ja. Das ist der Grund, aus demselben Grund ist auch mein Bruder geflüchtet.
VR: Warum genau ist Ihr Bruder geflüchtet?
BF1: Er hat auch das gleiche Problem gehabt. Er konnte auch nicht mehr weiter dort leben.
VR: Ist irgendetwas konkret vorgefallen hinsichtlich Ihres Bruders?
BF1: Sie wollten meinen Bruder töten, aus diesem Grund wollte er auch flüchten.
VR: Wer konkret wollte ihn töten? Aufgrund welcher Umstände kommen Sie zu dieser Annahme?
BF1: Die Dorfbewohner haben mit den Taliban zusammengearbeitet. Sie waren gegen meinen Bruder.
VR: Hat es einen konkreten Anlass gegeben? Ist irgendjemand zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF1: Ja, es sind schon Leute zu uns gekommen, es war nicht eine Person sondern das ganze Dorf. Sie wollten meinen Bruder töten, er ist dann nach XXXX gegangen.
VR: Waren Sie damals dabei, als diese Dorfbewohner gekommen sind?
BF1: Ja, ich war dabei. Ich habe mich auch zusammen mit meinem Bruder versteckt.
VR: Warum haben Sie die Dorfbewohner so bedrängt?
BF1: Sie kamen aus diesem Grund, sie haben uns vorgeworfen, warum mein Vater und mein Bruder mit den Taliban zusammenarbeiten. Den eigentlichen Grund weiß ich nicht. Sie haben uns gefragt, warum wir sie nicht unterstützen.
VR: Waren die Dorfbewohner Talibananhänger oder nicht?
BF1: Ja das ist richtig, aber aus diesem Grund, weil sie nicht wussten wo mein Vater und mein Bruder sind.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Ich weiß es nicht. Aber ich weiß, dass sie mit uns eine Feindschaft haben, sie wollten von uns Leute haben für ihre Zwecke, aber ob sie Talibananhänger waren oder nicht, weiß ich nicht.
VR: Bislang haben Sie aber immer gesagt, dass ihnen die Dorfbewohner vorgeworfen hätten, dass Ihre Familie Talibananhänger ist und sie deswegen Probleme gehabt hätten.
BF1: Ich weiß es nicht, sie haben uns vorgeworfen, dass wir zwei Leute bei den Taliban hatten.
VR: Das klingt jetzt aber nicht so, als wären die Dorfbewohner Talibananhänger.
BF1: Es kann sein, ich weiß es nicht.
VR: Schildern Sie mir den Vorfall, als Personen zu Ihnen nach Hause gekommen sind.
BF1: Sie waren von unserem Dorf, diese Leute.
VR: Schildern Sie mir konkret den Vorfall. Wie viele Leute kamen, wann war das etc.?
BF1: Es kamen sehr viele Leute zu uns.
VR: Wie viele Leute ungefähr?
BF1: Ungefähr 10 - 15 Personen. Ich weiß nicht, uns wurde nur vorgeworfen, dass mein Vater und mein Bruder Freunde von den Taliban sind, das war der Grund, warum sie zu uns gekommen sind.
VR: So sieht aber keine Erlebnisgeschichte aus. Wenn man was erlebt hat, kann man auch etwas erzählen.
BF1: Sie haben nur gefragt, wo mein Vater und mein Bruder sind. Da mein Vater und mein Bruder nicht da waren, haben wir ihnen geantwortet, dass wir es selbst nicht wissen.
VR: Sie haben auch mit ihnen gesprochen?
BF1: Nein, ich habe mit ihnen nicht gesprochen, ich habe mich versteckt und dann bin ich geflüchtet.
VR: Wo haben Sie sich versteckt?
BF1: Ich habe mich hinter den Tieren, den Kühen und Schafen versteckt.
VR: Wann war das?
BF1: Das war im Jahr 2012.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Vor 12 oder 13 Jahren war das.
VR: Welche Tageszeit war damals, als sie gekommen sind?
BF1: Es war später Nachmittag.
VR: Ist irgendjemanden von Ihrer Familie bei diesem Vorfall etwas passiert?
BF1: Ich bin geflüchtet, ich weiß nicht ob nachher etwas passiert ist.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Das war das Ereignis, dass sie zu uns gekommen sind, dann musste ich flüchten.
VR: Hat es noch einen derartigen Vorfall gegeben?
BF1: Nein, sowas hat es nicht mehr gegeben. Ich wusste, dass ich dort nicht mehr leben kann.
VR: Ist etwas zerstört worden?
BF1: Ich habe später davon gehört, dass unser Haus zerstört wurde.
VR: Was hat man mit Ihrem Haus gemacht?
BF1: Man hat mir erzählt, dass das Haus zerstört wurde, ich selbst habe es nicht gesehen.
VR: Was hat man Ihnen erzählt?
BF1: Es wurde mir erzählt, dass unser Haus niedergebrannt wurde.
VR: Beim BAA haben Sie ausgesagt, dass Sie deshalb Ihr Heimatland verlassen haben, weil die Dorfbewohner Ihr Haus angezündet haben. Stimmt das?
BF1: Es kann sein, dass es der Dolmetscherfehler war. Es waren die Dorfbewohner.
VR: Wohin sind Sie damals gegangen?
BF1: Ich bin nach XXXX gegangen.
VR: Zu wem sind Sie gegangen?
BF1: Ich bin dann zu meinem Onkel nach XXXX gegangen.
VR: Hat es irgendeinen konkreten Vorfall gegeben, dass sie dann XXXX verlassen haben?
BF1: Die Leute wussten, dass ich bei meinem Onkel in XXXX bin. Ich war dort nicht mehr sicher.
VR: Einen konkreten Vorfall hat es nicht gegeben?
BF1: Das war das Problem. Die Leute sind zu meinem Onkel gekommen und haben ihn gefragt, warum er uns Unterkunft gegeben hat.
VR: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Onkel aufgehalten?
BF1: Zirka 8-9 Jahre.
VR: Waren Sie durchgehend in XXXX bei Ihrem Onkel 8-9 Jahre aufhältig?
BF1: Ja. Manchmal kam ich auch nach XXXX aber sonst war ich hauptsächlich in XXXX.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie auch zwei Jahre in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen waren.
BF1: Das stimmt, das war in XXXX.
VR: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?
BF1: Zirka 2-2 1/2 Jahre.
VR: Warum hat Ihr Onkel XXXX die Heimat verlassen?
BF1: Er hat auch dasselbe Problem gehabt.
VR: Hatte er auch noch andere Probleme?
BF1: Ich bin nicht so gut informiert, aber ich weiß es nicht so genau, was bei ihm passiert ist.
VR: Sie sind ja mit Ihrem Onkel zusammen, haben Sie nie darüber gesprochen?
BF1: Ich weiß nur soviel, dass in seinem Haus etwas passiert ist, aber ich weiß nicht was.
VR: Sie haben aber auch in diesem Haus gewohnt oder?
BF1: Ja, das stimmt. Ich bin immer in der Früh weggegangen und spät abends bin ich wieder nach Hause gekommen.
VR: Das kann ich jetzt aber nicht glauben, dass Sie gar nichts wissen, wenn etwas passiert wäre.
BF1: Ich denke, dass irgendetwas von einer Vergewaltigung passiert ist. Bei uns spricht man nicht so gerne darüber. Aber ich weiß es nicht genau.
VR: Wer soll da betroffen gewesen sein?
BF1: Meine Tante war davon betroffen.
VR: Wie heißt diese Tante?
BF1: Sie heißt XXXX.
VR: Sie wurde vergewaltigt?
BF1: Nicht XXXX, sondern XXXX Tochter soll vergewaltigt worden sein.
VR: Wie heißt die Tochter?
BF1: Ich weiß nicht welche von ihren Töchtern betroffen war. Diese Töchter heißen, XXXX und XXXX.
VR: War eine von diesen beiden schwanger?
BF1: Ich weiß es nicht.
VR: Haben Sie diese beiden Töchter laufend gesehen?
BF1: Nein.
VR: Haben sie woanders gewohnt?
BF1: Ich kenne die zwei aber wir haben keine Verbindung miteinander. Sie haben dort gewohnt.
VR: Haben sie im selben Haus gewohnt?
BF1: Nein.
VR: War das das Nachbarshaus? Wo haben sie konkret gewohnt?
BF1: Sie haben im Haus ihres Vaters gewohnt. Wir waren Nachbarn.
VR: Durften die Töchter Ihrer Tante ohne männliche Begleitung rausgehen?
BF1: Ja sie durften schon rausgehen.
VR: Haben Sie einmal miterlebt, dass die Tante zu Ihrem Onkel gekommen ist und mit ihm gestritten hat?
BF1: Ich wusste nicht worum es geht, aber ich habe es schon ein- bis zweimal mitbekommen, dass sie Streit hatten.
VR: Bevor Sie weggegangen sind, wann haben Sie zum letzten Mal die beiden Töchter gesehen?
BF1: Ich habe sie ca. 15-20 Tage davor gesehen.
VR: War keine von diesen Töchtern schwanger?
BF1: Ich weiß es nicht.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit im Heimatland?
BF1: Ich weiß nicht, wer noch dort ist.
VR: Haben Sie keinen Kontakt?
BF1: Nein.
VR: Als Sie weggegangen sind, wer war damals noch in Ihrer Heimat?
BF1: Meine Mutter, meine 5 Schwestern, meine zwei kleinen Brüder und meine zwei Onkel.
VR: Was machen Sie hier in Österreich?
BF1: Ich lerne Deutsch und ich würde gerne arbeiten, ich würde jede Arbeit annehmen.
VR: Haben Sie in Österreich Familienangehörige?
BF1: Mein großer Bruder und mein Onkel leben hier.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Bruder?
BF1: Am Anfang wusste ich nicht, wo er ist, ich hatte keine Telefonnummer von ihm. Jetzt haben wir schon Kontakt.
VR: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat?
BF1: Mein Leben ist in Gefahr. Aus diesem Grund kann ich nicht zurückkehren.
BF1 verlässt den Verhandlungssaal.
BF2 betritt den Verhandlungssaal.
VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF2: Es war so, dass ich meinem Neffen Schutz gegeben habe. Aus diesem Grund musste ich auch mein Heimatland verlassen.
VR: Ist das alles?
BF2: Das ist der Grund, die Leute wollten, dass ich ihn zurückgebe, das wollte ich nicht. Sie haben mich gefragt, warum ich ihm Schutz gebe. Natürlich wollten die Taliban auch, dass ich und mein Neffe mit ihnen zusammenarbeiten.
VR: Ist das alles?
BF2: Ich habe ein anderes Problem auch gehabt. Das von meiner Tante. Ja meine Tante hat gesagt, dass ich ihre Tochter heiraten soll, aber ich wollte das nicht.
VR: Können Sie das etwas näher ausführen?
BF2: Ich war alleine mit der Tochter meiner Tante im Haus und es ist auch einmal mit ihr etwas passiert, sie wollte, dass ich deshalb das Mädchen heirate. Ich wollte das nicht.
VR: Wo ist etwas mit der Tochter der Tante passiert und wie heißt diese Tochter?
BF2: Sie heißt XXXX. Es war im Gebirge, als etwas passierte.
VR: Wann war denn das im Verhältnis zu Ihrer Ausreise, als im Gebirge etwas passiert ist?
BF2: Ich habe es nicht genau in Erinnerung.
VR: Wann ungefähr?
BF2: Zirka 8 Monate vor der Ausreise.
VR: Wie hat Ihre Tante davon erfahren?
BF2: Ich glaube sie hat das Gefühl gehabt, sie hat die Tochter unter Druck gesetzt, die Tochter hat ihr dann auch erzählt, was passiert ist.
VR: Wann ist die Tante das erste Mal auf Sie zugekommen?
BF2: Es war in der Nacht zum ersten Mal, als die Tante darüber gesprochen hat.
VR wiederholt die Frage.
BF2: Zirka zwei bis drei Monate vor meiner Ausreise.
VR: Wer war damals aller anwesend?
BF2: Meine Mutter hat zuerst mit ihr gesprochen und meine Schwester war auch zu Hause.
VR: Ihr Neffe, XXXX hat das auch miterlebt?
BF2: Nein er wusste das nicht.
VR: Wann hat Ihr Neffe davon erfahren?
BF2: Ich weiß nicht, wann er es erfahren hat. Meine Mutter und ich haben gesagt, dass wir mit niemanden darüber sprechen.
VR: Haben Sie nach diesem Vorfall mit XXXX auch noch mit ihr gesprochen?
BF2: Nein, nachher nicht mehr.
VR: Wo hat XXXX gewohnt?
BF2: In XXXX. Sie hat auch dort gelebt.
VR: Aber nicht im gleichen Haus wie Sie?
BF2: Nein.
VR: Wo befindet sich das Haus, wo XXXX wohnt, im Verhältnis zu Ihrem?
BF2: Es war ca. 1 km entfernt von unserem Haus.
VR: Ihr Neffe hätte vorhin gemeint, dass es das Nachbarhaus gewesen wäre.
BF2: Ja, das stimmt, das ist ein 1km entfernt. Wir bezeichnen das auch als Nachbarn.
VR: Was war das Ausschlaggebende, warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?
BF2: Ein Problem war, dass man mir vorgeworfen habe, dass ich meinen Neffen Schutz gegeben habe. Das andere Problem war mit der Mutter von XXXX. Sie haben uns gesagt, wenn ich sie nicht heirate, werden ich und XXXX getötet und das wollte ich nicht.
VR: Ihr Neffe hat ziemlich lange bei Ihnen gewohnt, warum ist es dann plötzlich nicht mehr gegangen?
BF2: Natürlich ist das nicht an einem Tag passiert. Der Druck wurde immer größer, sie wollten, dass wir mit ihnen zusammenarbeiten. Irgendwann war es dann nicht mehr möglich in meiner Heimat zu bleiben. Ich wollte weder meinen Neffen hergeben noch wollte ich mit ihnen zusammenarbeiten. Aus diesem Grund sind wir geflüchtet.
VR: Ihre Brüder und Ihre anderen Neffen sind in der Heimat verblieben?
BF2: Ja.
VR: Haben diese keine Probleme gehabt?
BF2: Natürlich haben diese auch Probleme, wir haben die Möglichkeit gesehen herauszukommen und sind gegangen.
VR: Hat es einen konkreten Vorfall mit den Dorfbewohnern gegeben?
BF2: Es ist nichts Besonderes passiert. Aber es ist schon einmal jemand zu mir gekommen. Er hat gesagt, dass sie mir Schaden zufügen würden und ich gehen solle.
VR: Wer war bei Ihnen? Wer war aller anwesend? Wann war das?
BF2: Es war nur eine Person. Er sagte, dass er alleine gekommen ist und wenn die anderen wüssten, dass er zu mir gekommen ist, würde er selbst in Gefahr sein. Meine Mutter und meine Schwester haben mich beraten und haben gesagt, dass ich weggehen soll. Es gab zwei Gründe, die Heirat mit XXXX und dass ich meinen Neffen Schutz gegeben habe.
VR: Haben Sie die Person gekannt, welche damals zu Ihnen gekommen ist?
BF2: Ja, ich kannte ihn. Er hat mir gesagt, dass es die anderen nicht wissen sollen, dass er bei mir war.
VR: Wer von Ihrer Familie war bei diesem Gespräch noch anwesend?
BF2: Ich war alleine. Er hat nur mir das gesagt.
VR: Wann war dieses Gespräch?
BF2: Zirka mittags bis spät Nachmittags.
VR: Wann war das im Verhältnis Ihrer Ausreise?
BF2: Zirka ein bis eineinhalb Monate vorher.
VR: Wovor hat er sie gewarnt?
BF2: Dieser Mann hat gesagt, du arbeitest nicht mit den Taliban, du gibst ihnen nicht deinen Neffen und du hilfst ihnen nicht, aus diesem Grund war ich wirklich in großer Gefahr.
VR: Die Gefahr ging von den Taliban aus?
BF2: Ja.
VR: Ihr heute anwesender Neffe weiß von dem Vorfall bezüglich XXXX?
BF2: Nein, er weiß das nicht.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Ihr Neffe mit Ihnen gelebt und das Problem mit XXXX verstanden hat.
BF2: Vielleicht hat er es von den anderen erfahren. Ich persönlich habe ihm darüber nichts erzählt.
VR: Was ist mit XXXX passiert?
BF2: Ich weiß es nicht.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie nach diesem Vorfall im Gebirge sehr wohl noch mit XXXX gesprochen hätten.
BF2: Ja, wir haben schon gesprochen, aber es ist nichts mehr passiert.
VR: Worüber haben Sie gesprochen?
BF2: Einfache Sachen, manchmal haben wir uns im Gebirge getroffen und einfach geplaudert.
VR: Über den Vorfall im Gebirge und über etwaige Konsequenzen haben Sie nicht mit ihr gesprochen?
BF2: Es war nachher überhaupt nicht mehr möglich. Ich habe darüber mit ihr nicht gesprochen.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass XXXX schwanger war. Heute haben Sie das mit keinem Wort erwähnt.
BF2: Als ihre Mutter zu uns gekommen ist, hat sie das erzählt, ich solle sie entweder heiraten oder sie werden mich töten.
VR: Damals haben sie das erste Mal vom Umstand der Schwangerschaft erfahren?
BF2: Ja.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie es von Ihrer Cousine, also von XXXX erfahren hätten.
BF2: Ich weiß es nicht.
VR wiederholt die Frage.
BF2: Ich erinnere mich nicht. Ich weiß nur, dass die Mutter von XXXX das erzählt hat. Sie hat mir gesagt, dass ich sie heiraten muss.
VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?
BF2: Zwei Neffen von mir leben in Österreich.
VR: Was machen Sie hier in Österreich?
BF2: Ich habe einen Deutschkurs besucht.
BF2 legt eine Bestätigung vor.
VR: Verstehen Sie Deutsch?
BF2 antwortet auf Deutsch: Ja, einigermaßen. Wir haben in Mürzsteg nur eine Stunde Deutsch. Meine Lehrerin hilft mir aber sehr.
VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF2: Nein. Ich darf nicht Schwarzarbeiten.
BF1 betritt den Verhandlungssaal.
Erörtert und zum Akt genommen werden:
Ein Bericht der Staatendokumentation, Beilage ./A,
ein Bericht des UNHCR, Beilage ./B,
ein Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Beilage ./C,
ein weiterer Bericht der Staatendokumentation, Beilage ./D,
eine Zusammenstellung von Berichten betreffen die Provinz Kunar, Beilage ./E,
die Niederschriften betreffend den Bruder bzw. Neffen, Beilage ./F;
VR: Wollen Sie zu den allgemeinen Berichten eine Stellungnahme abgeben?
BF1 und 2: Nein, wir verzichten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er stammt aus XXXX, XXXX, XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er lebte dort zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter, zwei Brüdern, einer Schwester sowie mit einer weiteren Schwester und deren Familie. Die Schwester suchte mit ihrer Familie Schutz in der Familie des Beschwerdeführers, da ihr Gatte und ein Sohn sich den Taliban angeschlossen hatten und nicht mehr zurückgekehrt waren. Ende 2009/Anfang 2010 verließ der Beschwerdeführer mit seinem Neffen XXXX sein Heimatland, während die restlichen Familienangehörigen in der Heimat verblieben.
Am 03.08.2011 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Er besucht einen Deutschkurs und spricht mittlerweile auch ein bisschen Deutsch. Im Bundesgebiet halten sich zwei Neffen des Beschwerdeführers auf.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan
Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Die Provinz Kunar
Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen (Tagesschau 8.9.2013; vgl. RFE 3.12.2013). Die Provinz ist auch eine Hochburg an fremden Kämpfern, unter anderem Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten (AlJazeera 9.9.2013). In der Provinz, welche an die Stammesgebiete von Pakistan angrenzt, verüben Taliban und al-Qaida Kämpfer häufig Anschläge (BBC News 8.9.2013).
Auch sorgen zivile Opfer von NATO-Luftangriffen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO (Tagesschau 8.9.2013.
In der Provinz erhöhten sich im ersten Quartal des Jahres 2013, im Vergleich zum Vorjahr, die Vorfälle um 21 Prozent. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 307 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im September erhöhten die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Operationen in anfälligen Gebieten des Landes als Vorbereitung für die Wahlen 2014. So wurde z.B. in Kunar eine Operation im Chapa Dara Distrikt durchgeführt, bei der, offiziellen Angaben nach, 35 Aufständische getötet wurden (Tolonews 18.9.2013).
Bei einem NATO Luftangriff im Dezember 2013 im Bezirk Manogi der Provinz Kunar wurde ein wichtiger Taliban Feldführer, Hajji Attaullah, getötet. Es wird angenommen, dass er ein wichtiger Alliierter der Taliban-nahen Salafi-Kämpfer in Kunar ist. Ebenfalls in Kunar wurde im Oktober 2013 ein anderer wichtiger Salafi-Kommandant durch einen NATO- Luftangriff getötet (RFE 3.12.2013).
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Ähnlich stellten die Vereinten Nationen fest, dass im Dreimonatszeitraum von August bis Oktober 2012 70 % aller Sicherheitsvorfälle im Süden und Osten des Landes stattfanden. Trotz der im Vergleich zu 2011 insgesamt geringeren Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Jahr 2012 kam es in den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Motivationen sich den Taliban anzuschließen. Sie reichen von Geld, persönlicher Rache für die Tötung von Angehörigen bis hin zu den schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan und in den Flüchtlingslagern in Pakistan und Afghanistans. Außerdem gelingt es den Taliban immer wieder geschickt lokale Konflikte auszunutzen, um neue Verbündete zu finden. Zu betonen ist, dass die Entscheidung die Taliban zu unterstützen durch Stammesälteste oft aus rein pragmatischen Gründen erfolgt.
Der konkrete Rekrutierungsvorgang erfolgt schließlich primär innerhalb des sozialen Umfeldes des Rekrutierten, meist durch einen lokalen Kommandanten oder den örtlichen Mullah.
In Bezug auf Zwangsrekrutierung erscheint es wichtig zu betonen, dass bei allen bewaffneten Gruppen in Afghanistan die Rekrutierung von Minderjährigen vorkommt. Es gibt zwar Bemühungen, dass diese vermieden werden soll, diese haben aber nur beschränkt Erfolg.
Im Bericht des UN-Generalsekretärs zur Lage von Kindern in bewaffneten Konflikten wird für Afghanistan betont, dass vor allem regierungsfeindliche Gruppierung Kinder rekrutieren.
Insgesamt wurden im Jahr 2010 23 Fälle von Rekrutierung von Kindern bestätigt. Es handelte sich dabei um neun bis 17-jährige Buben, die vor allem in den südlichen und westlichen Provinzen angeworben wurden.
Außerdem wird in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass es auch zu grenzüberschreitender Rekrutierung von Kindern durch militante Gruppen auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze kam. Ein Beispiel wird geschildert bei dem ein Jugendlicher angibt, von den Taliban als 13-Jähriger in Afghanistan entführt worden zu sein und zwei Jahre in Pakistan an der afghanischen Grenze gemeinsam mit anderen Kindern gefangen gehalten und an Waffen ausgebildet worden zu sein. Er wurde gezwungen sich einer Taliban-Gruppe anzuschließen, konnte aber während eines Kampfes fliehen.
Grundsätzlich scheint aber die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt hingegen eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bzgl. Erlebnisberichte über Rekrutierung durch die Taliban rar sind.
Ein Beispiel für die Rekrutierung gibt ein junger Pakistani. Er war von den Taliban angeworben worden und sollte einen Selbstmordanschlag durchführen, doch seine Sprengstoffweste funktionierte nicht einwandfrei und der Junge überlebte schwer verletzt. Er gab zu seiner Rekrutierung an, dass die Taliban ihn mehrfach am Schulweg ansprachen und ihn schließlich überzeugten, dass er sich dem Dschihad anschließen müsse. Dieses Beispiel macht deutlich, dass es bei der Rekrutierung sehr wohl darum ging, den Betreffenden auch ideologisch für den Dschihad zu gewinnen.
Es gibt auch Fälle bei denen Kinder gezwungen wurden, sich den Taliban anzuschließen. In einem Fall wurde ein Junge beim Diebstahl erwischt und vor die Wahl gestellt, die Hand zu verlieren oder im Dschihad kämpfen. In einem anderen Fall wurde ein 13-Jähriger von den Taliban entführt und zwei Jahre lang in Pakistan ausgebildet.
Auffällig ist, dass die Fälle von Zwangsrekrutierung mit Waffengewalt sich - nach den der Staatendokumentation vorliegenden Quellen - ausschließlich in Pakistan zutragen. So zum Beispiel der Fall von 30 pakistanischen Jugendlichen, die an der pakistanisch-afghanischen Grenze gekidnappt wurden. Der lokale Taliban-Kommandant in der betreffenden afghanischen Provinz bestritt in diese Einführung verwickelt zu sein. Vielmehr soll eine Gruppe, die mit dem pakistanischen Taliban-Führer, Maulvi Faqir Muhammad, in Verbindung steht, für die Entführungen verantwortlich sein.
Zu derartigen Zwangsrekrutierungen durch afghanische Taliban konnte jedoch nur eine Quelle gefunden werden: Es gibt eine Aussage aus einer Diskussionsrunde im afghanischen Fernsehen, das durch die BBC auf Englisch übersetzt wurde, in der von der Zwangsrekrutierung von Dorfbewohnern die Rede ist. Doch diese Aussage scheint von einer Person zu stammen, die der afghanischen Regierung nahe steht und die Behauptung wird durch keinerlei Beispiele belegt. Es gibt keine Berichte von über konkrete Fälle aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierung durch die Taliban sind meist älteren Datums. So gibt es Berichte von Flüchtlingen an der iranischen Grenze aus dem Jahr 2001, die vor drohender Zwangsrekrutierung die Flucht ergriffen, aber auch Artikel aus dem Jahr 2001, die Berichte über die Zwangsrekrutierung durch die Taliban beinhalten.
Antonio Giustozzi erwähnt in seinem Buch "Koran, Kalashnikov and Laptop", dass es 2005 Gerüchte gab, nach denen die Taliban minderjährige Kämpfer rekrutieren und Familien zwingen würden, einen Sohn für den Kampf zur Verfügung zu stellen. Jedoch ließen sich diese Berichte nicht durch eine erhöhte Zahl an minderjährigen Kämpfern belegen. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind, und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren.
Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sie sich in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Giustozzi geht auch davon aus, dass wenn überhaupt, es nur in Taliban-kontrollierten Gemeinschaften zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen.
Dies scheint auch für die Afghan Local Police (ALP) zu gelten. In den letzten Jahren gab es immer wieder Bemühungen der internationalen Truppen und der afghanischen Regierung lokale Gemeinschaften zu bewaffnen um so den Einfluss der Taliban zu minimieren. Ein derartiger Versuch ist die ALP. Diese werden aber auch immer wieder mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht. Neben gezielten Tötungen, Vergewaltigungen, illegaler Steuererhebung usw., soll es auch zu Zwangsrekrutierungen in einigen Distrikten der Provinzen Paktika, Farah und Uruzgan gekommen sein.
Zur Frage der ethnischen Diversität kann festgehalten werden, dass das Gros der Taliban sich immer noch aus den verschiedenen Teilen der paschtunischen Volksgruppe rekrutiert.
Es gab bereits in den 1990er Jahren Mitglieder anderer ethnischer Gruppen, die die Taliban unterstützten und auch jetzt zeigt sich, dass es kleinere Erfolge bei der Rekrutierung von usbekischen und tadschikischen Kommandanten und Kämpfern gibt. Auch Mitglieder der Aimaq haben sich den Taliban angeschlossen. Vor allem die islamische Religion scheint als ideologische Basis geeignet, ethnische Grenzen zu überbrücken.
(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Besuch eines Deutschkurses wurde durch Urkunden belegt.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.
Es konnte jedoch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, wonach er einerseits insoferne Probleme gehabt habe, als er eine außereheliche Beziehung zu seiner Cousine gehabt habe und andererseits eine Gefährdung bestanden habe, da er die Schwester mit deren Familie bei sich Zuhause aufgenommen habe, nicht als glaubhaft angesehen werden.
So ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner intimen Beziehung zu seiner Cousine, wie schon vom Bundesasylamt insoferne zutreffend erkannt, im Hinblick auf die strengen Traditionen in Afghanistan hinsichtlich von Frauen nicht plausibel, dass die Cousine bereits bei der ersten Gelegenheit dem Beischlaf mit dem Beschwerdeführer zugestimmt habe. Zudem blieb auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich. Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer vorerst an, dass er erst von seiner Tante erfahren habe, dass seine Cousine schwanger sei, über Vorhalt beim Bundesasylamt, wonach er täglich mit seiner Cousine zuhause zusammen gewesen sei, ob ihm seine Cousine nichts gesagt habe, gab er dann plötzlich an, sie habe es gesagt und er habe sich gedacht, es könne sein, dass das Kind von jemand anderem sei. Beim Bundesverwaltungsgericht erwähnte er von sich aus die Schwangerschaft überhaupt nicht, sondern erst über Vorhalt seiner Aussagen beim Bundesasylamt, und gab er dann dort wiederum über entsprechende Frage an, dass er von der Schwangerschaft von seiner Tante erfahren habe. Über Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht, dass er beim Bundesasylamt ausgesagt habe, dass er den Umstand der Schwangerschaft von seiner Cousine erfahren habe, gab er dann wiederum an, er wisse es nicht, was keinesfalls nachvollzogen werden kann, wenn er hier von einem erlebten Sachverhalt berichtete. Über Wiederholung des Vorhaltes gab er an, er erinnere sich nicht, er wisse nur, dass die Mutter seiner Cousine das erzählt habe, sie habe ihm gesagt, dass er sie heiraten müssen, doch es kann nicht angenommen werden, dass er nicht mehr angeben könne, ob er nun auch von seiner Cousine erfahren habe, dass diese schwanger sei, oder erst von seiner Tante, sodass sich sein Vorbringen als nicht glaubhaft erweist.
Aber auch seine Aussagen hinsichtlich einer sonstigen Gefährdung blieben nicht frei von Widersprüchen und Ungereimtheiten. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass seine Schwester mit deren Familie bei ihm Schutz gesucht hätte, weswegen die Leute in seinem Dorf ihn bedroht hätten. Sie hätten gemeint, bei ihrem Sohn und ihrem Mann handle es sich um Leute, die dafür verantwortlich seien, dass ihre Familienangehörigen getötet worden seien. Beim Bundesverwaltungsgericht gab er vorerst auch zu Protokoll, dass ein Grund für das Verlassen des Heimatlandes auch gewesen sei, dass er seinem Neffen Schutz gegeben habe. Dagegen spricht aber schon der Umstand, dass sich seine Schwester mit deren Familie bereits mehrere Jahre beim Beschwerdeführer aufgehalten haben, der Beschwerdeführer aber keinerlei konkrete Vorfälle nannte, wo sich bereits eine Gefahr realisiert hätte, und halten sich auch die Brüder des Beschwerdeführers sowie seine bei ihm schutzsuchende Schwester sowie deren zwei weitere Söhne weiterhin dort auf, sodass nicht angenommen werden kann, dass eine konkrete Gefährdung bestünde. Der Beschwerdeführer blieb bis zum Bundesverwaltungsgericht auch in seinen diesbezüglichen Ausführungen sehr allgemein, erst sehr spät beim Bundesverwaltungsgericht schilderte er einen Vorfall, wo eine Person zu ihm gekommen sei, und ihn gewarnt habe es aber nicht erkennbar ist, weswegen er dies nicht bereits bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt oder in seiner Beschwerde vorgebracht hätte, wenn sich ein derartiger Vorfall ereignet hätte. Zudem wäre danach nun die Gefährdung von den Taliban ausgegangen, dieser Mann habe gesagt, der Beschwerdeführer arbeite nicht mit den Taliban, er gebe nicht seinen Neffen den Taliban und er helfe ihnen nicht, weswegen er in Gefahr gewesen sei, wogegen er vorerst beim Bundesverwaltungsgericht noch angegeben hatte, dass er seinem Neffen Schutz gewährt habe, der wiederum von seinem Heimatort geflohen sei, weil er Probleme mit den Dorfbewohnern bekommen habe, weil dessen Vater und ein Bruder die Taliban unterstützt hätten, und ist dies auch insoferne nicht ausreichend plausibel ist, als sein Schwager und ein Neffe bereits die Taliban unterstützt hätten.
Zudem wurde schon im Verfahren zu seinem Neffen folgendes festgehalten:
"Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst blieb unglaubwürdig, wenn er beim Bundesasylamt, befragt nach einem fluchtauslösenden Ereignis noch bloß Probleme seines Onkels schilderte, er weiters angab, dass die Dorfbewohner hätten wollen, dass er gehe, da sie nicht gewollt hätten, dass es wegen ihm zum Krieg komme, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht bei seiner Eingangsgeschichte zu Protokoll gab, dass er bei seinen Onkeln verblieben sei, bis die Taliban von ihm verlangt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er habe gesagt, dass er das mit seiner Mutter besprechen werde, dann komme zu ihnen zurück, aus diesem Grund habe er keine Möglichkeit mehr gesehen, dort zu bleiben und habe sodann sein Heimatland verlassen, um in weiterer Folge, befragt, ob es einen konkreten Vorfall gegeben habe, dass er dann XXXX verlassen habe, anzugeben, die Leute hätten gewusst, dass er bei seinem Onkel in XXXX wohne, er sei dort nicht mehr sicher gewesen, nochmals befragt, ob es einen konkreten Vorfall gegeben habe, gab er wiederum an, das sei das Problem gewesen, die Leute seien zu seinem Onkel gekommen und hätten ihn gefragt, warum er ihnen Unterkunft gegeben habe, sodass er hier plötzlich wiederum kein ihn selbst betreffendes, konkret fluchtauslösendes Ereignis geschildert hatte.
All diese divergierenden Aussagen zeigen ebenfalls auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht."
Ist aber das Vorbringen seines Neffen insgesamt nicht glaubhaft, so kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest in Teilbereichen nicht den Tatsachen entsprechen, da sich die Fluchtgründe des Neffen des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst in einem Teilbereich überschneiden.
Insgesamt betrachtet zeigt sich jedenfalls, dass die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten aufweisen, weshalb insgesamt betrachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen, der größten in Afghanistan, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Hinsichtlich der in der Beschwerde angesprochenen Gefährdung betreffend eine mögliche Zwangsrekrutierung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hier keinerlei Umstände glaubhaft vorbringen konnte, die eine derartige Zwangsrekrutierung wahrscheinlich machen würden, wobei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass im Falle einer Zwangsrekrutierung nicht erkannt werden könnte, dass eine solche an einem asylerheblichen Motiv anknüpfte.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu II.)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kunar, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion) sind. ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten.
Nach den Feststellungen ist die Provinz Kunar eine Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen, die dort häufig Anschläge verüben, auch sorgen zivile Opfer von Nato-Luftangriffen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO, insgesamt handelt es sich bei der Provinz Kunar nach den Feststellungen um eine der volatilsten und meist umkämpften Provinzen Afghanistans.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne nähere familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Kunar gelebt hat. Es ist angesichts der Feststellungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt, er zudem keine Schulbildung oder Berufsausbildung genossen hat.
Ausgehend davon und aufgrund der persönliche Situation des Beschwerdeführers ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu III.)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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