W173 1428313-1•BVwG W173 1428313-1
W173 1428313-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, soziale Gruppe
W173 1428313-1/5 E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin, Maria Theresia-Straße 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012, Zahl:
12 00.923-BAG, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Am 21.01.2012 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend dazu gab er bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers und Rechtsberaters am selben Tag an, als Moslem am XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Er habe in der Provinz XXXX, im Ort XXXX, gewohnt. In dieser Provinz seien sowohl viele Taliban als auch viele Militärangehörige aus Amerika und Europa wohnhaft. Der Vater des BF habe als Betreiber eines Lebensmittelgeschäftes einen Vertrag mit dem Militär gehabt, Waren im Militärgelände zu verkaufen. Dabei habe der BF seinem Vater geholfen. Wenn sie mit ihrem Pkw in das Militärgelände gefahren seien, sei ihr Auto nicht kontrolliert worden. Der Vater des BF sei von den Taliban aufgefordert worden, den Vertrag mit dem Militär zu beenden oder ebenfalls mit den Taliban zusammenzuarbeiten und Waren für sie in das Gelände zu transportieren. Eines Tages seien sie von den Taliban aufgehalten worden, die ihnen den Tagesverdienst weggenommen und mit einem letzten Ultimatum mit dem Tod gedroht hätten, wenn nicht ab sofort Waren in das Militärgelände gebrachte würden. Dieses Ultimatum habe sein Vater jedoch nicht akzeptiert.
Auf Grund der Tötungsabsichten der Taliban sei der BF vor etwa 5 Monaten von seiner Heimatprovinz ausgehende über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich geflüchtet. In Griechenland sei er 23 Tage inhaftiert gewesen. Er habe 7 Jahre lang die Schule besucht und seit 2005 im Lebensmittelgeschäft seines Vaters mitgearbeitet. Er wisse nicht, ob sein Vater und sein Bruder noch leben bzw. wo sie sich aufhalten würden. Der BF habe Angst, im Falle der Rückkehr in seine Heimat als Jüngster seiner Familie getötet zu werden.
2. Am 15.02.2012 wurde der BF zum Zwecke der Altersfeststellung einer ärztlichen Untersuchung unterzogen.
Mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 25.02.1012 stellte XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung im Asylverfahren, fest, dass die für die gegenständliche Begutachtung durchgeführte, standardisierte ‚multifaktorielle' Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung) zum Untersuchungszeitunkt vom 15.02.2012 ein Mindestalter von 19,7 Jahren bzw. als spätest mögliches ‚fiktives' Geburtsdatum den XXXX ergeben habe. Eine Minderjährigkeit des BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung könne mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
3. Bei der ergänzenden Einvernahme des BF betreffend seine Altersfeststellung in Anwesenheit eines Dolmetschers durch das Bundesasylamt am 02.03.2012 gab er an, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei am XXXX geboren, könne jedoch keine diesbezüglichen Dokumente vorlegen. Er könne seine Mutter kontaktieren und diese ersuchen, eine Tazkira für den BF zu beantragen.
Über Vorhalt, dass der Gutachter zusammenfassend ausgeführt habe, dass sich beim BF auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein Mindestalter von 19,7 Jahren im Untersuchungszeitpunkt und somit ein Geburtsdatum vom XXXX ergeben habe, führte der BF aus, sein Geburtsdatum von seiner Mutter zu wissen. Er wisse nicht, was er zu dem Gutachten sagen solle und kenne sich mit dem gregorianischen Kalender nicht aus.
Das Bundesasylamt stellte die Volljährigkeit des BF fest. Sein Geburtsdatum wurde mit XXXX festgestellt. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass er im weiteren Verfahren als volljährig gelte und vom anwesenden Vertreter - in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen - nicht mehr vertreten werde. Der BF führte aus, mit dem Gutachten nicht einverstanden zu sein und nur zu vertreten, was seine Mutter ihm gesagt habe.
4. Am 06.06.2012 bevollmächtigte der BF XXXX, Rechtsberatung am BAG, alle für sein Asylverfahren relevanten Einkünfte einzuholen, insbesondere Akteneinsicht zu nehmen und Kopien der für sein weiteres Verfahren relevanten Unterlagen anzufertigen sowie ihn in der erstinstanzlichen Einvernahme am 14.06.2012 zu vertreten.
5. Bei der inhaltlichen Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers und seiner Vertrauensperson, XXXX, durch das Bundesasylamt am 14.06.2012 gab er an, in XXXX, Provinz XXXX, in Afghanistan geboren zu sein und als sunnitischer Moslem der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Seine Mutter sei als Krankenschwester arbeitslos. Sein als verschwunden geltender Vater sei als Offizier für das Verteidigungsministerium tätig gewesen. Auf Vorhalt der Behörde, im Rahmen der Erstbefragung angegeben zu haben, dass sein Vater ein Lebensmittelgeschäft gehabt und seine Produkt verkauft hätte, führte der BF aus, dass sein Vater die Offiziersausbildung gehabt hätte, er jedoch nicht genau wisse, welchen Dienstgrad er gehabt habe. Sie hätten die Produkte aus dem Container verkauft. Vermutlich habe die Dolmetscherin dies nicht richtig verstanden. Die Rückübersetzung der Niederschrift habe im Dialekt der Dolmetscherin stattgefunden. Er sei hauptsächlich zu seinem Fluchtweg befragt worden, daher habe er dies nicht korrigiert.
Seine Flucht begründete der BF damit, dass sein Vater, welcher seit 2005 einen Vertrag mit der Truppe "XXXX" - eine der zahlreichen in seiner Heimatprovinz aufhältigen ausländischen Truppen - gehabt habe, Probleme mit den Taliban bekommen habe. Nach etwa ein bis eineinhalb Jahren hätten auch Dorfbewohner von der Tätigkeit des BF und seines Vaters erfahren. Seiner deshalb unter Beobachtung der Taliban stehende Familie seien einige Drohbriefe übermittelt worden, in welchen seine Familien der Spionage verdächtigt worden sein. Die habe sich jedoch nicht einschüchtern lassen. Da der Aufforderung zur Zusammenarbeit der Taliban seinen Vater nicht nachgekommen sei, seien immer wieder Drohungen ergangen. Die Truppen hätten sie nicht immer und überall schützen können. Bei einem Überfalle auf den BF und seinen Vater durch unbekannte, bewaffnete Personen, hätten sich diese zu XXXX bekannt. Dabei seien ihnen 10.000 Dollar und ihre Telefonkarten abgenommen worden. Nach diesem Vorfall habe der Vater die Familienangehörigen zu verschiedene Verwandte geschickt. Der BF, der in der Folge weitergereist sei, habe anfangs noch Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Sein Vater habe beabsichtigt, den Vertrag mit den militärischen Truppen zu kündigen und das Geld vom Konto zu beheben. Eine Woche vor seiner Flucht habe der BF jedoch von seiner Mutter erfahren, den Kontakt zu seinem Vater und seinem Bruder verloren zu habe und nicht ihren Aufenthaltsort zu kennen.
Über Vorhalt der Behörde, warum der BF erst Jahre später, nachdem die Bedrohungen durch die Taliban begonnen hätten, aus dem Heimatland ausgereist sei, brachte dieser vor, auf Besserung der Lage gehofft zu haben, die jedoch nicht eingetreten sei. Auf Nachfrage, warum der BF alleine aus Afghanistan ausgereist sei, sprach der BF von der eigentlichen Absicht der gesamten Familie, das Land verlassen zu wollen. Die Taliban hätten auf Zusammenarbeit gedrängt. Befragt, warum sich der BF nicht an die Truppen gewandt habe, brachte der BF vor, dass seine Mutter zur Polizei gegangen sei, die auch nicht helfen habe können. Ob der letzte Vorfall angezeigt worden sei, sei ihm unbekannt.
Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würde der BF umgebracht. Er könne auch nicht in einem anderen Teil Afghanistans leben, da die Taliban ihn überall finden könnten. Seine Mutter, seine zwei Schwestern sowie sein jüngerer Bruder würden nach wie vor in Afghanistan bei verschiedenen Verwandten leben, die aber mit den Taliban nichts zu tun haben wollten. Außerdem würden Onkel und Tanten mütterlicherseits in Afghanistan leben, bei denen sich der BF zwar aufhalten könnte, die ihn jedoch nicht beschützen könnten. Vom Verbleib seines Vaters und seines älteren Bruders wisse er nichts. Von ihnen hätte er nichts mehr gehört.
Nach Erörterung der Länderfeststellungen zu Afghanistan gab der BF an, dass die Taliban jederzeit dazu in der Lage wären, einen Anschlag durchzuführen. Verwandte würden in Deutschland und Dänemark leben.
Außerdem legte der BF dem Bundesasylamt einen Vertrag vom 28.11.1388 (= Februar 2010), welchen sein Vater mit den Amerikanern geschlossen habe, vor. Aus dem Schriftstück ging hervor, dass ein 44m² großes, im Eigentum des Verteidigungsministeriums stehendes Grundstück, welchem die Garnisonskantine zugeteilt sei, für die Dauer von zwei Jahren an XXXX zu einem Betrag von monatlich 23.000 Afghani vermietet werde. Die Bebauung und landwirtschaftliche Nutzung sei untersagt. Die monatlichen Einnahmen, welche sich aus der Garnisonskantine ergeben würden, seien der XXXX monatlich zu überwiesen. Bei unerlaubtem Zugriff auf das Gelände werde eine Pönalgebühr von 500 Afghani eingehoben.
Der BF führte dazu aus, dass der Vertrag alle zwei Jahre habe verlängert werden müssen. Um zu verhindern, dass die Taliban in Kenntnis der Adresse der Familie gelangen würden, sei diese nicht korrekt angegeben worden.
Nach Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher bestätigte der BF die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.
6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.07.2012, 12 00.923-BAG, zugestellt am 13.07.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso, wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Bundesasylamt aus, dass der BF als afghanischer Staatsangehöriger und Pashtune der sunnitischen Glaubensrichtung angehöre. Auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes in Verbindung mit dem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten sei von der Volljährigkeit des BF auszugehen.
Er habe keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Eine gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation liege nicht vor. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Afghanistan seien zulässig. Er habe keine Verwandten bzw. sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich behauptet. Angehörige des BF (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten mit ihren Angehörigen) würden weiterhin in seinem Heimatland leben.
Im Zuge der Schilderungen des BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei es zu Widersprüchen gekommen und habe er teilweise allgemein gehaltene, nicht schlüssige Angaben vorgebracht. So habe er auf die Frage, warum er erst Jahre später sein Heimatland verlassen habe, nachdem die Bedrohungen durch die Taliban begonnen hätten, relativierend entgegnet, die Hoffnung gehabt zu haben, dass sich die Situation verbessern würde. Statt dessen habe sich die Lage aber immer mehr verschlechtert. Befragt, warum er lediglich alleine aus Afghanistan ausgereist sei, habe der BF wiederum nicht substantiiert bzw. ausweichend und allgemein wiederholend angegeben, dass eigentlich die ganze Familie das Land habe verlassen wollen. Die Taliban hätten zur Zusammenarbeit gedrängt. Seine Familie sei unter Beobachtung gestanden. Auch auf die Frage, warum sich der BF auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit bei den Sicherheitstruppen nicht an diese gewandt habe, habe der BF wiederum nicht schlüssig nachvollziehbar geantwortet. So habe er dazu allgemein gemeint, seine Mutter sei einmal zur Polizei gegangen. Diese habe aber auch nicht helfen können. Zudem habe er ausweichend und nicht substantiiert angemerkt, dass es ab vier Uhr kein funktionierendes Telefon mehr gäbe. Die belangte Behörde legte weiter dar, dass der BF in der Erstbefragung zum behaupteten Vorfall berichtet habe, dass ihnen - nach Verkauf der Wertkarten - die Tageslosung von 10.000 Dollar von den Taliban abgenommen worden sei. Im Widerspruch dazu habe er in der neuerlichen Einvernahme angegeben, dass seinem Vater und ihm 10.000 Dollar und die Telefonwertkarten abgenommen worden seien.
Das Bundesasylamt führte weiter aus, dass das Vorbringen des BF - selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Zwangsrekrutierung als Grund für das Verlassen des Heimatstaates - jedenfalls keine asylrelevante Furcht vor Verfolgung darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre. Bei der behaupteten Gefahr einer Mitnahme/Zwangsrekrutierung durch die Taliban handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende, noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. Vielmehr stelle gerade der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Taliban und andere kriminelle bzw. terroristische Bewegungen eine prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräfte dar, die dabei maßgeblich von den in Afghanistan stationierten internationalen Truppen unterstützt würden.
Es bestehe kein Grund, der gegen eine Rückkehr des BF nach Afghanistan spreche. Dem BF sei es im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan als offensichtlich lebenserfahrenem Mann zumutbar, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es sei davon auszugehen, dass er auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne und nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Fall seiner Rückkehr einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Einer Abschiebung des BF stehe auch nicht Art. 8 EMRK entgegen.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2012 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
8. Gegen den am 13.07.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin, fristgerecht am 26.07.2012 Beschwerde, in welcher begründend ausführt wurde, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anders lautende Entscheidung hätte ergehen müssen. Der BF habe sein Heimatland deshalb verlassen müssen, da sein Vater seit 2005 einen Pachtvertrag mit der amerikanischen Truppe "XXXX" über die Errichtung einer Garnisonskantine in der Provinz XXXX gehabt habe. Mit der Zeit hätten die Dorfbewohner von der Tätigkeit der Familie erfahren. Sie seien der Spionagetätigkeit für die Amerikaner verdächtigt worden. Die Familie habe immer mehr Drohbriefe erhalten. Sie hätten weiter gearbeitet, da sie von den amerikanischen Truppen geschützt worden seien. Trotz massiver Bedrohungen hätten sie dennoch eine Zusammenarbeit mit den Taliban verweigert. Einmal seien sie auf dem Heimweg von unbekannten, bewaffneten Personen aufgehalten worden, die sich zu XXXX bekannt hätten. Ihnen seien 10.000 Dollar und ihre Telefonwertkarten abgenommen worden. In der Folge habe die Familie bei verschiedenen Verwandten Zuflucht gesucht. Zuletzt habe der BF eine Woche vor seiner Flucht Kontakt zu seinem Vater gehabt. Dieser habe vorgehabt, den Pachtvertrag aufzukündigen und das Geld der Familie vom Konto abzuheben. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Sein Bruder, seine Mutter und seine Schwester - mit denen er in laufendem telefonischen Kontakt stehe - würden nichts über deren Verbleib wissen.
Bezüglich der im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführung dahingehend, dass der BF nicht Schutz bei den Truppen gesucht habe, wurde ausgeführte, diesbezüglich zu keinen weiteren Details befragt worden sei. Es wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, durch entsprechende Fragestellung auf die vollständige Erhebung des Sachverhaltes hinzuwirken, da der BF im bisherigen Verfahren unvertreten gewesen sei. Außerdem habe die Behörde sich nicht mit dem vom BF vorgelegten Pachtvertrag über die Garnisonskantine auseinandergesetzt. Schon durch Vorlage dieses objektiven Beweismittels werde der Wahrheitsgehalt seines Kernvorbringens bestätigt. In weiterer Folge hätte eine rechtliche Auseinandersetzung damit erfolgen müssen, inwieweit der Familie schon auf Grund des Pachtvertrages mit den Amerikanern eine Kollaboration mit den amerikanischen Truppen unterstellt worden sei. Der Sachverhalt sei weiter insofern unvollständig ermittelt worden, als der belangte Bescheid eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern der afghanische Staat in der Lage wäre, den BF vor Übergriffen durch die Taliban zu schützen, vermissen lasse. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwiefern die amerikanischen Truppen - wie von der erstinstanzlichen Behörde angedeutet - der Familie des BF Schutz geben könnten und in welchem Umfang dies bereits in der Vergangenheit geschehen sein sollte.
Unter Hinweis auf aktuelle Länderberichte führte der BF abschließend aus, dass Personen, welche der Kollaboration mit den Amerikanern verdächtigt würden, ein vorrangiges Angriffsziel der Taliban darstellen würden. Vor diesem Hintergrund sei es sehr gut nachvollziehbar und glaubwürdig, dass sein Vater und sein Bruder seit seiner Flucht "verschwunden" seien und die Familie leider nicht davon ausgehen könne, dass diese noch am Leben seien.
9. Mit Schreiben vom 22.07.2014 übermittelte der BF, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin, Unterlagen zur Untermauerung seiner Integration (Lehrvertrag, Deutschprüfung A2, Jahreszeugnis Handelsakademie, Schreiben Einberufung Berufsschulbesuch, Leistungsänderung Grundversorgung, Abmeldung Grundversorgung).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde beim Bundesasylamt eingebracht und dem Asylgerichtshof am 03.08.2012 vorgelegt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde vorerst zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Bei dessen Verneinung wäre in der Folge zum anderen zu beurteilen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; 31.05.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl. VfGH 07.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.), Angst vor den Taliban zu haben, die ihn verfolgen würden, da sein Vater deren Aufforderungen zur Kooperation um ihre Waren in das Militärgelände der amerikanischen Truppen zu transportieren, nicht nachgekommen sei, und sich dabei nicht auf den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan stützen zu können, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Hingewiesen wurde dabei auf die in seinen Ausführungen auftretenden Widersprüchlichkeiten - insbesondere bezüglich des Überfalls durch die Taliban und dem genannten Diebesgut - sowie auf die allgemein gehaltenen und nicht schlüssigen Ausführungen des BF zur Tatsache, warum lediglich der BF alleine und erst ein Jahr später aus Afghanistan ausgereist sei, nachdem die Bedrohungen durch die Taliban begonnen hätten, sowie, warum sich der BF nicht an die Sicherheitstruppen gewandt habe, für die er jahrelang tätig gewesen sei. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen des BF - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - wurden jedoch nicht gesetzt und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen. Den Länderberichten des angefochtenen Bescheides lassen sich keine Auseinandersetzungen mit den Themen der Sicherheitslage im Süden des Landes, insbesondere in der Heimatprovinz des BF, des Spannungsverhältnisses zwischen der Gruppierung der Taliban und den internationalen (amerikanischen) Streitkräften, des Risikos, als Familienangehöriger eines mit den amerikanischen Truppen zusammenarbeitenden Kollaborateurs Opfer von Verfolgung zu werden, sowie der Rolle der Sicherheitsbehörden und deren Schutzmöglichkeiten vor Verfolgung der betroffenen Personen bzw. deren Familien in der Heimatprovinz des BF entnehmen.
Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme am 14.06.2012 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte - wie in der Judikatur gefordert - zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, die genaueren Umstände der Tätigkeit des Vaters des BF für die amerikanischen Truppen - auf Grundlage des vorgelegten Pachtvertrages mit der amerikanischen Truppe "XXXX" über die Errichtung einer Garnisonskantine - zu ermitteln. Auch hätten Ermittlungsschritte auf Basis der von seiner Mutter erstatteten Polizeianzeige gesetzt werden können. Selbst wenn solche Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, wäre das Bundesasylamt entsprechend der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte jedenfalls verpflichtet gewesen, die näheren Umständen dieses Geschäftsverhältnis betreffend und die daraus abgeleitete Verfolgung des BF durch die Taliban zu ermitteln. Im Länderbericht wäre auf die Themen der Spannungen zwischen der Gruppierung der Taliban und den internationalen - insbesondere amerikanischen - Streitkräften in der Heimatprovinz des BF, der von den Taliban ausgeübten Verfolgung gegenüber Familienangehörigen von mit amerikanischen Truppen zusammenarbeitenden Kollaborateuren sowie der darauf zurückzuführenden Verfolgung und der Rolle der diesbezüglichen Schutzfunktion der Sicherheitsbehörden einzugehen. Nicht außer Acht darf dabei gelassen werden, dass es nach der Judikatur des VwGH zur asylrelevanten Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 02.07.2014, W173 1413287-1/9E; 18.06.2014, W173 1433277-1/6E).
Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage zur Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Auf Grund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr hat die belangte Behörde lediglich eine Einvernahme des BF am 14.06.2012 vorgenommen und Widersprüche in den Aussagen des BF in Zusammenhalt mit seinen Aussagen in der Erstbefragung am 21.01.2012 sowie teilweise allgemein gehaltene und unschlüssige Ausführungen herausgearbeitet und damit nur ansatzweise ermittelt (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Im Länderbericht hat es die belangte Behörde unterlassen, sich konkret mit dem aufgeworfenen Thema im Fluchtvorbringen des BF in seiner Heimatprovinz und dem dagegen gewährten staatlichen Schutz auseinander zu setzen. Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der Einvernahmen und den - wie oben aufgezeigt - ergänzungsbedürftigen Länderbericht gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden.
Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.04.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vormals Bundesasylamt) ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl. VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.07.2014, W131 2002027-1/5E; 18.07.2014, W173 1422894-1/22E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Da die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt II.), soweit dem BF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen (vgl. BVwG 18.02.2014, W131 1429479-1/3E; 07.07.2014, W173 142579-1/6E; 08.07.2014, W173 1429190-1/8E).
2.4. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben (vgl. VfGH 11.12.2013, U2643/2012) und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.05.2014, W173 2003741-1/10E) vor. Auf die Judikatur des VwGH zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen ist hingewiesen und eingegangen worden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; BVwG 11.07.2014, W131 2002027-1/5E; 17.07.2014, W173 1422894-1/22E).
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