BVwG W164 1409655-1

W164 1409655-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Religionsausübung

Texte intégral

BVwG W164 1409655-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W164.1409655.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.10.2009, Zl. 09 01.537-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der zur Zeit seiner Einreise minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 06.02.2009 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er gehöre der tadschikischen Volksgruppe an, sei islamischen Glaubens und spreche Dari. Er habe sein Herkunftsland vor zirka zweieinhalb Monaten mittels Personenkraftwagen verlassen und wisse nicht wie er nach Österreich gelangt sei. Sein Vater habe sich um alles gekümmert.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass seine Schwester XXXX, sie sei zirka 19 Jahre alt, einen viel älteren Mann heiraten hätte sollen. Sie und seine Eltern hätten das aber nicht gewollt. Deswegen sei seine Familie von der anderen Familie mit dem Tode bedroht worden und aus Afghanistan geflüchtet. Nachdem sie Afghanistan verlassen hätten, sei er von seiner Familie getrennt worden. Der Schlepper hätte ihm versprochen, dass seine Eltern nachkommen würden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Außerdem habe er dort niemanden mehr, da er nicht wisse wo der Rest seiner Familie sei.

Aufgrund der Eurodac-Auswertung sei festgestellt worden, dass der BF am XXXX in Griechenland um Asyl angesucht habe.

3. Am 18.02.2009 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes XXXX EAST im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Seine bisherigen gemachten Angaben im Zuge der Einvernahme vor der Polizeiinspektion Ansfelden entsprächen der Wahrheit. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die er in Vorlage bringen könnte. Er könne auch nichts nachschicken, da er keine Angehörigen, außer einen Onkel mit dem sie zerstritten seien, in Afghanistan habe.

Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester Afghanistan vor eineinhalb Monaten verlassen. Während der Reise sei er durch die Schlepper von seiner Familie getrennt worden. Er vermute der Trennungsgrund von seinen Eltern sei gewesen, dass nicht alle in ein Fahrzeug gepasst hätten. In einem ihm unbekannten Land seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei dort vier bis fünf Tage gewesen. Dann sei er mit einem Personenkraftwagen weiter. Befragt, ob er in Griechenland um Asyl ansuchen habe wollen, antwortete er, nein, er habe nicht einmal gewusst welches Land das sei.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass das Leben seiner gesamten Familie in Gefahr sei, weil man seinen Vater hätte töten wollen. Seine Schwester hätte zwangsverheiratet werden sollen. Seine Eltern hätten das aber nicht gewollt. Sie seien von so Proleten, die Waffen gehabt hätten, mit dem Tod bedroht worden. Auf dem Weg von der Schule nach Hause hätte man seine Schwester entführen wollen. Die Schwester sei irgendwie geflüchtet und hätte sich in einem Geschäft versteckt. Der Ladenbesitzer hätte sie dann bis nach Hause begleitet. Der Vorfall habe sich vor zirka vier Monaten ereignet. Zweimal seien die Leute bei ihnen zu Hause gewesen und hätten um die Hand seiner Schwester angehalten. Seine Eltern hätten aber nicht zugestimmt. Zwei Monate später seien sie geflüchtet. Als die Leute bei ihnen zu Hause vorsprachen, sei der BF im Geschäft seines Vaters gewesen. Nur seine Eltern hätten mit den Leuten gesprochen. Sie hätten ihm nichts Näheres gesagt. Befragt, warum sich die Eltern nicht an die Polizei gewendet hätten, antwortete der BF, dass dies nichts gebracht hätte, weil man die Polizei bestechen könne. Die Leute hätten sie überall in Afghanistan gefunden. Sie hätten flüchten müssen um zu überleben.

4. Am 09.10.2009 wurde der BF einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, unterzogen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er sei seit acht Monaten in Österreich und habe seine Heimat vor zirka zehn Monaten gemeinsam mit seinen Eltern verlassen. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Sie seien über Berge und Umwege ins Ausland gefahren, wohin genau sie gefahren seien, wisse er nicht. Unterwegs sei er von seiner Familie getrennt worden. Er könne sich nur daran erinnern, dass er vermutlich in Griechenland gewesen sei. Dort sei er von Polizisten geschlagen und in einen Raum eingesperrt worden. Nach vier oder fünf Tagen sei er entlassen worden. Nach einigen Tagen habe ihn sein Schlepper auf der Straße wieder gefunden. Er sei in ein Haus gebracht worden und von dort aus über für ihn unbekannte Wege nach Österreich gefahren.

Er wisse nichts über seine Familie. Er wisse weder wo sie seien noch wie es ihnen gehe.

Er sei am XXXX in XXXX geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe eine ältere Schwester. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und anschließend bis zu seiner Ausreise im Uhrengeschäft seines Vaters mitgearbeitet. Seine Familie hätte ein Haus besessen, dieses hätten sie vor der Ausreise verkauft.

Vor zirka einem Jahr hätten ihre Probleme angefangen. In ihrem Bezirk würde eine Familie leben, die mit Waffen umgehe und Schmiergeld an die Regierung zahle. Jemand aus dieser Familie, der viel älter sei als seine Schwester, habe sie heiraten wollen. Seine Eltern seien gegen diese Eheschließung gewesen. Seine Schwester habe gedroht sich das Leben zu nehmen, wenn sie diesen Mann heiraten müsse. Die Leute seien immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten um die Hand seiner Schwester angehalten. Beim letzten Besuch dieser Leute hätte sein Vater ihnen endgültig gesagt, dass er mit dieser Eheschließung nicht einverstanden sei. Nach zwei oder drei Tagen hätte seine Familie einen Drohbrief erhalten. In diesem Brief sei gestanden, dass sie seine Schwester entweder entführen oder mit Zwang heiraten würden. Da sein Vater ihnen keine Antwort gegeben habe, seien sie noch einmal in sein Geschäft gekommen. Es sei zu einem mündlichen Streit zwischen dem Vater und dem Heiratsanwärter sowie zwei jungen Männern gekommen. Der BF sei ebenfalls im Geschäft gewesen und habe alles mitbekommen. Danach hätten sie zirka eineinhalb Monate bei einem Freund in einem anderen Bezirk gewohnt, da sein Vater sehen hätte wollen, ob die andere Familie sie endlich in Ruhe lasse. Diese Familie habe jedoch ihr Versteck gefunden, da sie dem Vater nachspioniert hätten, wohin er nach der Arbeit gehen würde. Der BF selbst sei in dieser Zeit nicht arbeiten gegangen, da sein Vater Angst um sein Leben gehabt habe. Nach zirka 45 Tagen sei die Familie des Heiratsanwärters zu dem Haus ihres Freundes gekommen, wo sie sich versteckt gehalten hätten. Ihr Freund hätte die Tür geöffnet. Die Leute hätten nach seinem Vater gefragt. Als dieser ihnen gesagt habe, dass er hier nicht wohne, hätten sie geantwortet, dass dies nicht stimme, da sie gesehen hätten, dass er jeden Tag nach der Arbeit zu ihm nach Hause kommen würde. Der Freund der Familie habe dann den Vater des BF holen müssen, weil sie ihm auch mit Konsequenzen gedroht hätten. Sein Vater sei zur Tür gegangen und sie hätten gesagt, dass sie seine Tochter unbedingt haben wollen würden. Es seien drei unbekannte Männer gewesen. Sie hätten zu seinem Vater gesagt, dass sie nicht aufgeben und wieder zurückkommen würden. Sein Vater hätte dann die Mutter geholt. Die Männer hätten mit der Mutter gesprochen und gedroht, dass sie im Falle der Ablehnung jemanden aus der Familie töten bzw. verschleppen würden. Die Mutter hätte gesagt, dass sie ein paar Tage Zeit benötige um seine Schwester zu dieser Eheschließung zu überreden. Die Männer seien damit einverstanden gewesen.

Er sei dann mit seiner Familie zu ihrem Haus zurückgekehrt und nach zirka fünf Tagen seien die gleichen Männer zu ihnen gekommen. Sein Vater hätte ihnen gesagt, dass er dabei sei seine Tochter zu überreden, aber noch zirka 20 Tage Zeit brauche. Die Leute seien damit einverstanden gewesen. Während dieser Zeit habe sein Vater ihr Hab und Gut verkauft und die Ausreise organisiert. Seine Schwester habe während dieser Zeit weiterhin die Schule besucht. Sein Vater habe sie immer wieder selbst zur Schule gebracht. Als sie eines Tages alleine in die Schule gehen habe müssen, sei sie nach ihren eigenen Erzählungen beinahe verschleppt worden. Sie habe in einem Geschäft Zuflucht gefunden.

Befragt, ob es jemals Übergriffe auf ihn gegeben habe oder ob jemals irgendwer persönlich an ihn herangetreten sei, antwortete der BF, es habe niemals Übergriffe auf ihn gegeben. Es sei persönlich niemand an ihn herangetreten. Diese Leute hätten mit seinen Eltern gesprochen und hätten nur seine Schwester gewollt.

Befragt, ob seine Eltern diese Drohungen bzw. Belästigungen jemals bei der Polizei zur Anzeige gebracht hätten, gab er an, sein Vater habe nach dem fünften oder sechsten Besuch eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe ordnungsgemäß die Anzeige aufgenommen und seinem Vater gesagt sie würden Ermittlungen einleiten. Die Polizisten seien daraufhin zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinem Vater gesagt, dass sie mit dieser Familie gesprochen hätten und sie sie nicht mehr belästigen würden.

Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, seine Eltern hätten sich nicht an die Polizei gewandt, antwortete er, es könnte sein, dass man in XXXX nicht alles aufgenommen bzw. übersetzt habe. Seine Angaben vor dem Bundesasylamt bis heute entsprächen der Wahrheit. Befragt, warum nach seinen Angaben seine ältere Schwester bis zur Ausreise die Schule besucht habe und er nicht, gab er an, damals zu seiner Zeit seien die Taliban noch an der Macht gewesen. Es sei öfters vorgekommen, dass die Kinder unterwegs verschleppt worden seien.

Befragt, ob sein Vater, nachdem er gesehen habe, dass diese Familie keine Ruhe gebe, nochmals versucht habe die Polizei zu verständigen, verneinte er dies. Befragt nach dem Namen und Wohnort der Familie, antwortete er, er kenne den Namen dieser Familie nicht. Diese Familie wohne in Bekrabad, Falake 30 Metri, rechts zweite Gasse.

Der BF sei nicht vorbestraft. Er sei in seiner Heimat niemals festgenommen oder verhaftet worden. Er habe in seinem Heimatland keine strafbaren Handlungen begangen. Er sei niemals politisch aktiv gewesen.

Befragt, warum er nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen sei, antwortete er, sein Vater habe das für die ganze Familie entschieden.

Er besuche in Österreich einen evangelischen Religionsunterricht. Bis jetzt habe ihm diese Religion gefallen, er habe sich noch nicht entschieden zu konvertieren. Er habe einen anderen Afghanen namens XXXX kennengelernt. Er habe begonnen ihn in die Kirche zu begleiten, so habe er angefangen in die Kirche zu gehen. Er besuche zweimal in der Woche entweder den Unterricht oder die Kirche.

Er habe keine nahe Bindung zu Österreich und sei auch kein Mitglied in einem Verein. Er sei seit seiner Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. In seinem Alltag schaue er Fernsehen und spiele ab und zu mit seinen Freunden Fußball. Er besuche nebenbei zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Er habe keine nahen Verwandten oder Familienangehörige in Österreich. Er habe Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern verlassen. Unterwegs seien sie getrennt worden, er wisse nicht wo sie sich aufhalten würden.

5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.10.2009, Zahl: 09 01.537-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass dem BF geglaubt werde, dass er in der Heimat von staatlicher Seite aus keinem den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt worden sei. Weiters würde ihm geglaubt werden, dass es niemals auf ihn persönlich irgendwelche Übergriffe durch Dritte gegeben habe und niemand an ihn persönlich herangetreten sei. Es werde ihm geglaubt, dass er seine Heimat lediglich wegen seiner Familie verlassen habe, weil er zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen sei. Zudem würde ihm geglaubt werden, dass er noch nicht konvertiert sei und die Teilnahme am Religionsunterricht lediglich zur Einholung von Informationen diene.

Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant seien, so vermögen sie nach Ansicht der Behörde doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darstellen. Es erscheine der Behörde nicht glaubhaft, dass der BF faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht habe.

Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr habe der BF keine anderen Gefährdungspotenziale vorgebracht als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet worden seien. Er habe nicht vermocht glaubhaft darzulegen, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, weil ihm zugemutet werden könne, dass er selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Zudem sei er als gesunder junger Mann in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die von ihm vorgebrachten familiären Verhältnisse und der Verbleib seiner sonstigen engen Angehörigen in Afghanistan würden in aller Deutlichkeit zeigen, dass die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre. Seine diesbezüglichen Befürchtungen würden sich auf vage Vermutungen stützen und seien nicht nachvollziehbar, nicht plausibel und seien daher als nicht glaubhaft zu befinden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Asylrecht nur Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Eine derartige Verfolgung bzw. drohende Verfolgung seiner Person habe er ausdrücklich verneint. Zudem seien seinem Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte bzw. Hinweise zu entnehmen, die eine Verfolgung oder Gefahr einer solchen zu begründen vermögen, weshalb Verfolgungshandlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien. Er habe selbst konkret erklärt, dass er selbst keine Probleme gehabt habe.

Weiters müsse es sich bei der begründeten Furcht vor Verfolgung um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet sei und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt. Dies treffe in seinem Fall aber nicht zu. Er habe selbst angegeben, er habe weder mit der Polizei noch mit anderen Behörden Probleme gehabt, sei seitens der Behörden nicht verfolgt worden und habe sich in der Heimat ohne Schwierigkeiten aufhalten können.

Dieses von ihm vorgebrachte private bzw. wirtschaftliche Problem könne nicht zu einer Asylgewährung führen, da eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraussetze.

Sein momentanes Interesse für das Christentum rechtfertige ebenfalls die Gewährung von Asyl nicht. Er habe selbst vorgebracht noch nicht konvertiert zu sein. Seine Teilnahme diene lediglich zur Einholung von Informationen.

Nach Ansicht der Behörde könne aus seinem gesamten Vorbringen kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, zumal er seine Heimat deshalb verlassen habe, weil sein Vater für ihn und seine Familie entschieden habe, gemeinsam Afghanistan zu verlassen. Er sei damals noch minderjährig gewesen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich sei, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandeschaffung seiner Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Trotz der angespannten Sicherheitslage in manchen Regionen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Afghanistan aufhalte, schon allein aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Ein weitergehender, qualifizierter Sachverhalt, welcher in seinem Fall für die gegenteilige Annahme sprechen würde, liege nicht vor.

Die Behörde gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorliegen würden, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Im Falle einer Rückkehr sei seine Basisversorgung und sonstige persönliche Sicherheit sicher gestellt. Er könne sich jedenfalls in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe.

Es sei nach Ansicht der Behörde davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage - vor allem mit seiner Berufserfahrung als Landarbeiter - finden könne. Er gehöre nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig wären. Zudem habe er nicht angegeben, dass er wirtschaftliche oder finanzielle Probleme gehabt hätte oder habe.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei ihm keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würden.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden und somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne.

Er verfüge über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel in Österreich bzw. für den Schengen-Raum. Er verfüge über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Asylstatus. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche von ihm auch nicht behauptet worden. Er habe in Österreich keine Angehörigen und keine Bekannten aus seiner Heimat. Er sei kein Vereinsmitglied. Er gehe keiner anderweitigen Beschäftigung nach. Der Unterhalt in Österreich sei keinesfalls auf Dauer gesichert. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Die Ausweisung sei daher zur Erreichung der Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden und führte darin insbesondere aus, dass die belangte Behörde sein Vorbringen völlig falsch einschätze und verkenne, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Er sei Mitglied bei der XXXX Gemeinde in Innsbruck und besuche jeden Donnerstag den Bibelkreis. Er wisse nicht wo sich seine Familie befinde und ob seine Angehörigen noch am Leben seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er dort ganz auf sich alleine gestellt und hätte keine Existenzgrundlage.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

7. Am 16.09.2010 wurde ein Schreiben des BFs samt Urkunde über die Teilnahme am XXXX-Kurs der XXXX Gemeinde Innsbruck sowie die Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs in Vorlage gebracht. Dieselbe Urkunde betreffend die Teilnahme am XXXX-Kurs der XXXX Gemeinde Innsbruck wurde am 19.10.2010 erneut in Vorlage gebracht. Am 21.06.2012 wurde ein Medizinischer Bericht von Dr. Hamid Homayouni, Arzt für Allgemeinmedizin, sowie ein Schreiben des Flüchtlingsheims XXXX in Vorlage gebracht. Aus dem Medizinischen Bericht geht hervor, dass der BF unter posttraumatischen Erfahrungen mit Halluzinationen und Albträumen leide. Dem Schreiben des Flüchtlingsheims XXXX ist zu entnehmen, dass der BF sehr gut Deutsch spreche und in diesem Jahr die Prüfung zum Österreichischen Sprachdiplom ÖSD A2 ablegen möchte. Er würde zudem unterstützte Einheiten im Zentrum für interkulturelle Psychotherapie beginnen. Ergänzend wurde am 30.10.2012 eine weitere Bestätigung der XXXX Gemeinde Innsbruck vorgelegt. Am 07.03.2013 wurde ein Empfehlungsschreiben des Flüchtlingsheims XXXX in Vorlage gebracht, mit dem bestätigt wird, dass sich der BF häufig mit gemeinnützigen Tätigkeiten engagiere.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs.1 AsylG 2005 (nunmehr § 52 BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

9. Mit Schreiben vom 9.8.2013 wurde eine Taufbescheinigung über die vom BF am 21.7.2013 empfangene Taufe bei der XXXX Gemeinde vorgelegt.

10. Zu der am 28.8.2014 beim Bundesverwaltungsgericht angehaltenen mündlichen Verhandlung waren neben dem BF und einem/einer Vertreter/in des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch ein/e Vertreter/in der XXXX Gemeinde geladen, wobei sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch der Vertreter der XXXX Gemeinde der Verhandlung entschuldigt fern blieben. Der BF machte unter Vorlage einer Heiratsurkunde und Staatsbürgerschaftsurkunde über seine Heirat mit Frau XXXX geb. XXXX, österreichische Staatsbürgerin, vom XXXX im Wesentlichen folgende ergänzende Angaben: Er sei nun verheiratet, habe noch keine Kinder. Er habe zu seiner Familie keinen Kontakt mehr herstellen können. Befragt nach Angehörigen in Afghanistan gab der BF an, er wisse von einem Onkel mütterlicherseits, der in Afghanistan gewohnt habe, er habe aber schon lange vor der Ausreise kaum Kontakt zu ihm gehabt. Als Kind habe man ihm erzählt, dass ein Großteil der Verwandtschaft im Krieg umgekommen sei.

Unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich habe der BF nach kurzen Aufenthalten in XXXX und XXXX in einem Heim in XXXX gewohnt und habe, da er sich nicht auskannte, seinen Mitbewohner, als dieser einmal aus dem Heim wegging, gefragt, ob er mitkommen könne. Der Mitbewohner habe ihm gesagt, dass er eine Kirche besuche und habe dem BF auf die Frage, warum er denn in eine Kirche gehe, geantwortet, der BF könne mitkommen und sich selbst ein Bild machen. In den darauffolgenden acht bis neun Monaten habe der BF regelmäßig die Kirche besucht habe, nämlich jeden Sonntag die Messe und jeden Samstag Sitzungen, die in XXXX abgehalten wurden. Von XXXX aus habe man die Kirche zu Fuß in etwa einer Stunde erreichen können. Dann sei der BF in ein anderes Heim außerhalb von XXXX bei XXXX gebracht worden. Da die Fahrt von dort nach Innsbruck teuer war, sei er eine Zeit lang nicht mehr in die Kirche gegangen. Es sei ihm dort mental nicht gut gegangen, seine Freunde aus der Kirche hätten wieder Kontakt zu ihm aufgenommen, woraufhin er von dort aus (mit dem Fahrrad und dem Zug ab XXXX) die Kirche besucht, allerdings seltener. Eine Mitfahrgelegenheit habe sich nur vereinzelt ergeben. Im Zuge seiner Besuche in der Kirche habe er in der Bibel gelesen und das Verhalten der Mitglieder beobachten können. Dabei sei ihm bewusst geworden, dass diese Form der Religionsausübung seinen Vorstellungen von Religionsausübung besser entsprachen, als das was er in seiner Heimat kennen gelernt hatte und als bloße "Show" und "Propaganda" erlebt hatte. Der BF habe daher Taufkurse besuchte, die schwierig für ihn waren, da er in XXXX nicht schreiben konnte aber eines Tages sei ihm die Taufe angeboten wurde und er habe sich geehrt gefühlt. Nach der Taufe habe der BF die Kirche für ein paar Monate weiterhin regelmäßig besucht, sei aber dann nach Wien gezogen, weil ihm ein Freund anbot, dort in seinem Geschäft zu arbeiten. Er habe die Absicht gehabt, in Wien eine österreichische Kirchengemeinde zu finden, sei aber, da ihn seine Arbeit sehr in Anspruch genommen habe, noch nicht dazugekommen. Als seine (in Österreich aufgewachsene) Frau herausfand, dass die Arbeit nicht legal sei habe er die Arbeit beendet. Seinen Plan, eine neue Kirchengemeinde zu finden, habe der BF noch nicht realisiert aber auch noch nicht aufgegeben. Er wünsche sich auch, seine Frau einmal kirchlich zu heiraten.

Die in der Verhandlung anwesende Ehefrau des BF gab an, dass sie sich gewundert habe, dass ihr Mann mit einer "weißen Karte" arbeiten könne. Sie habe deshalb nachgeforscht und festgestellt dass das Arbeitsverhältnis zwar bei der Gebietskrankenkasse gemeldet sei, allerdings mit einer Arbeitszeit, die den an den BF monatlich bezahlten 400,-- € (später 600,-- €) entsprach. Die Realität habe dem gegenüber so ausgesehen, dass ihr Mann regelmäßig bis zu 80 Wochenstunden leisten musste sodass sie mit ihrem Mann praktisch keine Freizeit verbringen konnte. Beim AMS sei ihr gesagt worden, dass dorthin keine Meldung erfolgte. Sie habe ihrem Mann daraufhin geraten, die Arbeit zu beenden. Die Frau des BF gab weiters an, dass sie selbst ohne Religionsbekenntnis sei aber in der Schule (in Österreich) den katholischen Religionsunterricht besucht habe.

11. Ein Vertreter der XXXX Gemeinde gab am 28.8.2014 telefonisch bekannt, dass der BF seit etwa einem Jahr nicht mehr dorthin gekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan ist am XXXX in der Stadt XXXX, Provinz XXXX, geboren. Er gehört der tadschikischen Volksgruppe an, seine Muttersprache ist Dari. Der BF wuchs mit seinen Eltern und mit seiner älteren Schwester XXXX auf, die ca. 1990 geboren wurde in XXXX auf. Sie besaßen ein Haus. Der BF besuchte vier Jahre die Schule und arbeitete dann in dem von seinem Vater betriebenen Uhrengeschäft. Der BF war bei seiner Einreise moslemischen Glaubens.

Eine Familie, die im gleichen Bezirk in XXXX gewohnt hat wollte erreichen, dass ein Mann aus dieser Familie, der wesentlich älter war als die Schwester des BF, diese heiraten könne. Die Eltern des BF lehnten ab, wandten sich an die Polizei, die ihnen später mitteilte, dass sie die betreffende Familie angewiesen hätte, sie nicht weiter zu belästigen. Trotzdem nahmen die Belästigungen kein Ende und führten schließlich zu einem Drohbrief, in dem angedroht wurde, dass die Schwester entführt und "mit Zwang geheiratet" werden würde, wenn der Vater nicht das Einverständnis in eine Heirat geben würde. Daraufhin wohnte die Familie vorübergehend bei einem Freund der Familie in einem anderen Bezirk der Stadt XXXX, wurde dort aber nach einer Weile gefunden, da man dem Vater auf seinem Weg nach der Arbeit folgte, und wurde weiter bedroht und belästigt. Vater und Mutter sagten daraufhin zu, sie würden 20 Tage brauchen um die Tochter zur Heirat zu überreden, verkauften das Haus und verließen mit dem BF und seiner Schwester Afghanistan. Auf den BF selbst wurden keine Übergriffe verübt. Er war in dieser Zeit noch minderjährig. Auf der Flucht wurde die Familie getrennt. Der BF konnte seine Familie nicht mehr ausfindig machen.

Im Flüchtlingsheim in XXXX, ersuchte der BF einmal seinen Mitbewohner, ihn mitzunehmen, und lernte so die Freie Evangelikale Gemeinde in Innsbruck kennen, bei der Sitzungen in XXXX und Messen auf Deutsch abgehalten wurden. Der BF besuchte beides regelmäßig bis er in ein Heim XXXX bei XXXX verlegt wurde. Danach besuchte er die Kirche wegen der längeren und für den BF finanziell schwer leistbaren Anreise seltener schaffte es aber, die Taufkurse zu absolvieren und wurde schließlich getauft. Nach der Taufe besuchte der BF die Kirche noch eine Weile regelmäßig, zog aber dann nach Wien, da ihm von einem Freund Arbeit angeboten wurde. Am XXXX heiratete der BF Frau XXXX, die österreichische Staatsbürgerin ist, in Österreich zur Schule gegangen ist und ohne Religionsbekenntnis ist, am Standesamt in XXXX bei Wien. Er plant, sich einer neuen Kirchengemeinde anzuschließen, hat diesen Plan aber bis dato noch nicht realisiert.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.

Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung.

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden durch das geltende Recht diskriminiert. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge offen feindlich; Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern.

Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und wird gemäß einigen Auslegungen des islamischen Rechts in Afghanistan mit dem Tod bestraft:

Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist.

Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehrt.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Das afghanische Justizwesen ist chronisch unterfinanziert und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Gemäß Freedom House Report 2012 setzt sich der Oberste Gerichtshof hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur über beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als Beweislage.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strickt ausgelegten Interpretation der Schari'a. Die von ihnen ausgeführten Bestrafungen werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. Sie umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen.

(Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013).

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF, die vorgelegte Taufbescheinigung, Bestätigung über den davor abgelegten Taufkurs, weiters die vorgelegte Heiratsurkunde und Urkunde über die österreichische Staatsbürgerschaft der Ehefrau. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet lebensnahe und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Der BF hat nachvollziehbar dargelegt, dass er zunächst einmal aus Neugierde mit einem Mitbewohner des Flüchtlingsheims in die Kirche mitgegangen war und diese Besuche dann regelmäßig wiederholt hatte, da er mit der Zeit Gefallen an der dort gelebten Religionsausübung gefunden hatte. Der BF hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass es für ihn nach seiner Verlegung in ein anderes Heim schwieriger wurde, die Regelmäßigkeit der Kirchenbesuche aufrecht zu erhalten, dass er sich nach einer anfänglichen Pause aber wieder bemüht hatte, seine Kirchenbesuche weiter einzuhalten, da sie ihm mental gut taten. Schließlich hat der BF von sich aus - also ohne dass ihm dies zuvor vorgehalten worden wäre - dargelegt, dass er bald nach seiner Taufe nach Wien gezogen sei um dort zu arbeiten und aus diesem Grund den Kontakt zur XXXX Gemeinde Innsbruck beendet hat, dass er aber gleichzeitig den Wunsch und den Plan hat, in Wien eine neue christliche Gemeinde zu finden.

Die Angaben des BF ergeben insgesamt ein glaubhaftes Bild darüber, dass der BF sich der christlichen Religionsausübung, die er in Österreich kennen gelernt hat, langsam und in unterschiedlichen Etappen aber insgesamt aus seiner inneren Haltung heraus angenähert hat während er sich gleichzeitig von der in seinem Heimatland erlebten Art der Religionsausübung (welche der BF nach seinen Worten als "Show" und "Propaganda" empfunden hatte) distanziert hat.

Zwar besucht der BF aktuell nicht regelmäßig die Kirche, er hat aber erkennbar weiterhin den Wunsch und den Plan, eine für ihn passende Form der Religionsausübung und Anschluss an eine neue christliche Gemeinde zu finden. Durch seine Heirat mit einer Frau ohne Religionsbekenntnis hat der BF eine Haltung nach außen getragen, die von Toleranz gegenüber den Werten anderer Menschen geprägt ist, wobei genau diese religiöse und weltanschauliche Haltung den BF - und seine Frau - im Fall einer Einreise nach Afghanistan der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde.

Für die Annahme, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen wurde, fehlen jegliche Anhaltspunkte: Die Ehefrau des BF hat ihren Mann gemeinsam mit ihrer Mutter zur mündlichen Verhandlung vom 28.8.2014 begleitet. Sie wurde im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung als Beteiligte befragt und hat in unbedenklicher Weise zu erkennen gegeben, dass sie mit ihrem Mann zusammenleben möchte.

Die von BF anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht dargelegten Ortswechsel entsprechen den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Soweit im erstinstanzlichen Bescheid die Glaubwürdigkeit des BF aus dem Grund angezweifelt wird, dass dieser zur Reiseroute, die ihn nach Österreich geführt hat, keine Angaben machen konnte, wird dieser Ansicht nicht gefolgt: Der BF war zur Zeit seiner Ausreise aus Afghanistan noch minderjährig. Er liegt nahe, dass er, da er zunächst gemeinsam mit seiner Familie unterwegs war, auch keinen Anlass hatte, sich selbst Gedanken über den genauen Fluchtweg zu machen. Vor diesem Hintergrund erscheint es unbedenklich, dass der BF, wie er angab, nicht wusste, in welchem Land er gerade war. Es erscheint auch unbedenklich, dass seine im Laufe des Verfahrens gemachten Zeitangaben über die Dauer der Flucht - die mit einem Wechsel in eine für den BF ungewohnte Zeitrechnung verbunden war - nicht exakt übereinstimmen.

Auch die Tatsache dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung nicht erwähnt hat, dass sein Vater einen - erfolglosen - Versuch unternommen hat, sich mithilfe der Polizei gegen die in Afghanistan von privater Seite erlebten Bedrohungen zur Wehr zu setzen ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des BF insgesamt in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008).

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002; Zl. 2000/20/0102; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).

Es ist darauf abzustellen, ob die aktuelle religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es mit oder ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).

3.2.2. rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht, hat sich der BF während seines Lebens in Österreich im Zuge des regelmäßigen Kontaktes mit einer christlichen Gemeinde aus innerer Überzeugung von jener Art der Religionsausübung, die er aus seiner Heimat kannte, distanziert und sucht nach einer Form der christlichen Religionsausübung, die ihm entspricht. Im Zuge dieser Entwicklung wurde er 2013 von der XXXX Gemeinde getauft, hat den Kontakt zu dieser Gemeinde danach im Zuge eines Ortswechsels allerdings beendet. Durch seine Eheschließung mit einer Frau ohne Religionsbekenntnis hat der BF eine Haltung nach außen getragen, die von weltanschaulicher Toleranz geprägt ist.

Dafür, dass sich der BF nur zum Schein der christlichen Religion zugewendet hätte, sich nur zum Schein hätte taufen lassen oder seine Ehe nur zum Schein geschlossen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Der BF nimmt eine religiöse und weltanschauliche Werthaltung ein, die im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanter Verfolgung führen würde. Infolge seiner Heirat mit einer Frau, die ohne Religionsbekenntnis ist und die in Europa aufgewachsen und verwurzelt ist, müsste im Fall einer Einreise des Ehepaares nach Afghanistan mit sowohl gegen den BF als auch gegen seine Frau gerichteter asylrelevanter Verfolgung sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite gerechnet werden.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Für den BF besteht Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner religiösen Überzeugung.

Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.

Die Frage, ob der vom BF ursprünglich vorgebrachte Fluchtgrund der seiner Schwester in Afghanistan angedrohten Zwangsverheiratung aktuell geeignet wäre, für den BF selbst einen Asylgrund zu bilden, muss vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen nicht mehr geprüft werden.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Beschwerde daher stattzugeben, dem BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.