BVwG W147 1419306-2

W147 1419306-2Tribunal administratif fédéral29 sept. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Religion

Texte intégral

BVwG W147 1419306-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W147.1419306.2.00

Spruch

W147 1419306-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Kasachstan, vertreten durch die MitarbeiterInnen der unabhängigen Rechtsberatung Innsbruck des Diakonie Flüchtlingsdienstes, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. April 2013, Zl. 12 17.254-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 22/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kasachstans, stellte am 27. Februar 2011 in Österreich ihren ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Anlässlich der Erstbefragung vor dem XXXX vom 28. Februar 2011 gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, im Jahr 2006 mit dem Flugzeug von XXXX über Istanbul nach Prag gereist und am 27. Februar 2011 von der Tschechischen Republik mit dem Taxi nach Wien und weiter per Bahn nach XXXX gereist zu sein, wo sie von ihrem Sohn abgeholt worden sei. Ihr Sohn sei in Österreich verheiratet und habe drei Kinder. Sie habe in "Tschechien" um Asyl angesucht und habe sich in einem Asyllager vier Jahre und drei Monate aufgehalten. Die letzten Monate seien unmöglich gewesen; dort hielten sich psychisch Kranke auf; eine Ukrainerin habe versucht, sie zu zwingen, zu deren Glauben zu konvertieren. Sie habe drei negative Bescheide erhalten und stelle nunmehr einen neuen Asylantrag. In die Tschechische Republik würde sie nicht zurückkehren wollen, da sie dort allein sei.

Mit 1. März 2011 trat das Bundesasylamt mit einem Übernahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO an die Tschechische Republik heran und wurde dieses mit Schreiben der Tschechischen Republik vom 1. April 2011 akzeptiert.

Mit Eingabe vom 3. März 2011 führte die nunmehrige Beschwerdeführerin an, in ihrer Heimat Kasachstan vor ihrer Flucht in ihrem Haus im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn (XXXX) und dessen Familie gelebt zu haben und sei sie auch sehr stark in die Erziehung der drei Kinder eingebunden gewesen. Im Februar 2005 sei ihr Sohn ins Gefängnis gekommen und habe sie ihn dort regelmäßig besucht. Bis zur Flucht seiner Frau und seiner Kinder im Mai 2006 habe sie mit diesen weiterhin im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei durch die Abwesenheit des Vaters (gemeint: des Sohnes) der Beschwerdeführerin ihre Rolle im Leben der Kinder noch wichtiger geworden. Sie selbst sei noch bis Oktober 2006 in Kasachstan verblieben. Als sie nach ihrer Flucht im November 2006 in "Tschechien" angekommen sei, habe sie auch dort wieder gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter und ihren Enkelkindern gelebt, bis diese im August 2008 nach Österreich gereist seien, um hier um Asyl anzusuchen; seitdem lebe die Familie als Asylwerber in XXXX. Ihr Sohn sei auch direkt nach dessen Entlassung aus dem Gefängnis nach Österreich geflohen, wo er im Mai 2010 angekommen sei. Auf jeden Fall bestehe für die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK.

Mit Eingabe vom 16. März 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr Sohn vor einigen Tagen den Status des Asylberechtigen zuerkannt bekommen habe; dem entgegen habe die Tschechische Republik den Antrag der Beschwerdeführerin rechtkräftig negativ beschieden. Dies lasse sich nur dadurch erklären, dass die tschechischen Behörden nicht den gleichen Zugang zu Dokumenten hätten, wie dies die österreichischen Behörden im Verfahren ihres Sohnes gehabt hätten.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 7. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin unter anderem nach gesundheitlichen Problemen befragt und gab sie an, weder krank noch pflegebedürftig oder sonst abhängig zu sein und sei sie durchaus in der Lage alles selbst zu machen. Weiterhin verwies sie auf die besonders enge Beziehung zu ihrem Sohn und dessen Familie und führte sie aus, dass sie sich ihr ganzes Leben um die Kinder gekümmert habe, auch in "Tschechien". So habe sie zwei Jahre in "Tschechien" mit der Schwiegertochter und den Enkelkindern zusammengelebt, und habe sie abgewartet, wie die Asylanträge in Tschechien entschieden würden und habe sie in Tschechien drei negative Bescheide bekommen und dann am 6. Juli 2009 einen neuen Asylantrag gestellt. Mit ihrem Sohn habe sie immer zusammengelebt und mit der Tochter bis zur Heirat XXXX. Ihr Sohn sei im Herkunftsstaat verhaftet worden und habe ihnen nahegelegt, unbedingt das Land zu verlassen. Damals habe die Beschwerdeführerin sogar Angst gehabt, das Haus zu verlassen.

Als ursprünglichen Grund für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Probleme im Herkunftsstaat in ihrer Zugehörigkeit zur islamischen Glaubensrichtung begründet lägen. Im Jahr 2005 sei es zu einem Überfall auf den Sohn der Beschwerdeführerin gekommen, als er gerade gemeinsam mit dieser im Auto unterwegs gewesen sei. Ungefähr sechzehn Personen hätten sie damals angehalten, zum Aussteigen gezwungen, den Sohn der Beschwerdeführerin geschlagen und die beiden schließlich gezwungen, sie mit nach Hause zu nehmen. Die Schwiegertochter habe die Türe zunächst nicht öffnen wollen, doch sei sie von den Personen bedroht worden und habe sie daher keine andere Wahl gehabt. Man habe den Sohn der Beschwerdeführerin verhaftet und habe die Beschwerdeführerin daran anschließend ein Jahr lang dafür gekämpft, diesen freizubekommen, unter anderem, indem sie sich an Menschenrechtsorganisationen gewandt habe. Ihr Sohn sei jedoch - alleine wegen seines Glaubens - zu einer elfjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Durch Bestechung von Beamten habe das Strafausmaß des Sohnes auf fünf Jahre herabgesetzt werden können. Seitens einer Menschenrechtsorganisation sei ihnen dazu geraten worden, in die Tschechische Republik auszureisen.

Auf Vorhalt, dass aufgrund der Dublin II VO der Europäischen Union nunmehr für die Bearbeitung ihres Asylantrages die Republik Tschechien zuständig sei, gab die Beschwerdeführerin auf Befragen nach konkreten Gründen, welche einer Ausweisung ihrer Person in die Tschechische Republik entgegenstünden bzw. auf Nachfrage nach Problemen oder Vorfällen in Tschechien an, es habe Probleme dergestalt gegeben, dass sie mit verschiedenen Leuten habe zusammenleben müssen, zum Beispiel mit Mongolen, die oft getrunken hätten und habe es Streitigkeiten gegeben. Sie habe die Küche und die Toilette mit einer Dame geteilt, die Christin gewesen sei und habe sie auch ihre Religion nicht ausüben können. Sie habe einen Antrag gestellt, sie in ein anderes Lager zu verlegen, das sei jedoch abgelehnt worden.

Auf Nachfrage, ob sie in der Tschechischen Republik ärztliche Behandlung in Anspruch genommen oder benötigt hätte, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei wegen Durchschlafstörungen behandelt worden und sei deswegen beim Psychiater gewesen. Ihre Beine würden so wehtun, dass sie nicht einmal eine halbe Stunde spazieren gehen könne. Sie habe dies auch hier (gemeint: in Österreich) gesagt und würde deshalb nur Schmerzmittel bekommen. In Tschechien hätten die Ärzte vermutet, dass sie unter Diabetes leide, aber man habe keine "Blutaufnahmen" gemacht. Zurzeit bekäme sie hier von einem Arzt Tabletten für den Bluthochdruck. Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin Abschriften ihrer in Tschechien durchgeführten Asylverfahren sowie weitere Unterlagen zur Situation in Kasachstan vor.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10. Mai 2011, Zl. 11 01.998-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Tschechische Republik zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Tschechische Republik ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Tschechische Republik zulässig sei. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid ? nach Darstellung der Angaben der Beschwerdeführerin ? Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zum tschechischen Asylverfahren, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in der Tschechischen Republik.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass sie im Rahmen ihrer Einvernahmen mehrmals angegeben habe, dass sie in ihrer Heimat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei und habe sie weiters vorgebracht, dass in Tschechien die Arbeit der Behörden mangelhaft sei. Sowohl ihr Ansuchen um eine Heimverlegung, da sie ihre Religion nicht habe ausleben können, als auch die Verwechslung ihres Asylverfahrens mit dem ihrer Schwiegertochter lasse erkennen, dass die tschechischen Behörden keine ordnungsgemäße Arbeit leisten würden. Die Menschenrechtsorganisation Memorial Moskau beschreibe im Artikel vom 3. Juli 2009, wie Flüchtlinge in Tschechien behandelt würden. Es komme öfters vor, dass Anträge ohne Bearbeitung zurückgewiesen würden, und somit keine inhaltliche Prüfung ausgeführt werde. Die tschechischen Behörden hätten ihr Asylverfahren dreimal negativ bewertet und läge auch bereits ein Ausweisungsbescheid vor. Ihr Sohn habe von der Erstinstanz des Bundesasylamtes in Österreich einen positiven Bescheid erhalten und stehe die Fluchtgeschichte mit ihrem eigenen Vorbringen in engem Zusammenhang: Ihr Leben sei in Kasachstan gefährdet. Ihre drei negativen Asylbescheide aus Tschechien würden belegen, dass sich die Behörden nicht ausreichend mit ihrem Verfahren auseinandergesetzt hätten.

Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf eine Gefährdung einer sogenannten Kettenabschiebung in ihren Herkunftsstaat und sohin Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Des Weiteren sei ihr Familienleben in Österreich nicht richtig gewürdigt worden. So lebe ihr Sohn mit dessen Familie hier in Österreich und habe sie seit der Geburt ihres Sohnes mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit der Hochzeit lebe auch die Schwiegertochter im gemeinsamen Haushalt und bestehe ein enges Verhältnis. Des Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf den engen Kontakt seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet. Im Übrigen verwies die nunmehrige Beschwerdeführerin auf einen Bericht seitens "Memorial" über die Zustände in Kasachstan sowie einen weiteren Bericht der Association de Droit de l' Homme en Asie Centrale.

1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. Mai 2011, S5 419.306-1/2011/4e, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs sodann in Rechtskraft. Festgestellt wurde in diesem insbesondere, dass die Beschwerdeführerin kasachische Staatsangehörige sei und vor ihrer Ausreise aus Kasachstan ursprünglich mit ihrem Sohn sowie dessen Ehegattin und Kindern zusammengelebt habe. Der Sohn der Antragstellerin sei im Februar 2005 inhaftiert worden und habe die nunmehrige Beschwerdeführerin anschließend bis Mai 2006 noch mit der Schwiegertochter und den Kindern zusammengelebt und sodann bis zu ihrem eigenen Verlassen des Herkunftsstaates im Oktober 2006 alleine gelebt. Von November 2006 bis August 2008 habe die Beschwerdeführerin in der Tschechischen Republik gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter und den Enkelkindern gelebt, bis diese Tschechien Richtung Österreich verlassen hätten, um in Österreich Asyl zu beantragen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei direkt nach seiner Gefängnisentlassung im Mai 2010 nach Österreich geflüchtet. Die Beschwerdeführerin bedürfe weder einer akut medizinischen Behandlung, noch sei sie aufgrund sonstiger Umstände von dauernder intensiver Hilfe ihrer in Österreich aufhältigen nahen Angehörigen abhängig. Während ihrer Zeit in der Tschechischen Republik sei die Beschwerdeführerin keinen ihre vitalen Interessen bedrohenden Gefährdungen oder Übergriffen ausgesetzt gewesen. Weiters wurde seitens des Asylgerichtshofes erwogen, dass im vorliegend Fall ein familiärer Anknüpfungspunkt im österreichischen Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK zwar bestehe, jedoch das vorliegende Familienleben nicht als hinreichend intensiv zu qualifizieren sei, da einerseits zum Sohn ? aus eigener Ingerenz der Beschwerdeführerin ? über Jahre hinweg keinerlei enges Familienleben aufrecht erhalten werden habe können bzw. auch zur Schwiegertochter und den minderjährigen Enkelkindern jedenfalls die letzten Jahre hindurch kein enger räumlicher bzw. intensiver familiärer Kontakt bestanden habe. Im Übrigen lägen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa auf Grund sehr langer Verfahrensdauer, vor. Mangels individuell-konkreter Mängelrügen am tschechischen Asylverfahren seitens der Beschwerdeführerin, könne der grundsätzlichen Einschätzung der Rechtsstaatlichkeit des tschechischen Asylverfahrens nicht entgegengetreten werden. In der Tschechischen Republik bestünden überdies umfassende Behandlungsmöglichkeiten nach mitteleuropäischem Standard für jedwede medizinische Krankheitszustände. Festzuhalten sei im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben sowie belegbarerweise seitens der Behörden der tschechischen Republik drei negative Entscheidungen im Asylverfahren erhalten habe. Die seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Tatsache, dass ihr Sohn nach dessen Antragstellung durch österreichische Asylbehörden den Status eines international Schutzberechtigten zuerkannt erhalten habe, vermöge jedoch keinen zwingenden Rückschluss auf ein sie selbst betreffendes massives Gefährdungspotential zuzulassen. Insbesondere sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die tschechischen Asylbehörden sich nicht eingehend bzw. gesamtheitlich mit dem Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätten, auch habe die Beschwerdeführerin keine diesbezügliche individuell-konkrete Rüge im Verfahren dargetan bzw. aufgezeigt.

2.1. Am 25. November 2012 stellte die Beschwerdeführerin ihren zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde zu diesem am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die Beschwerdeführerin gab dabei zusammengefasst an, im Oktober 2006 aus Kasachstan ausgereist zu sein und zwischenzeitlich nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Bis zum Jahr 2011 habe sie sich in der Tschechischen Republik aufgehalten und sei, nachdem sie erfahren habe, dass sich ihr Sohn in Österreich befände, schließlich aus Tschechien ausgereist, um in Österreich um Asyl anzusuchen. Infolge Ablehnung ihres im März 2011 gestellten Asylantrages sei sie am 13. Juni 2011 von den österreichischen Behörden in die Tschechische Republik überstellt worden, wo ihr vormaliges Asylverfahren fortgesetzt worden sei, dieses sei gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Am 12. Mai 2012 habe sie die Tschechische Republik verlassen und sei nach Moskau gereist, wo sie sich in der Folge für annähernd sechs Monate aufgehalten habe. Anschließend sei sie mit dem Zug unter Mitführung ihres Personalausweises nach Brest gereist. Nach einem zweitägigen Aufenthalt sei die Beschwerdeführerin von einem zuvor über Freunde ihres Sohnes kontaktierten Schlepper gegen eine Zahlung von EUR 2.200,- über eine ihr unbekannte Route in die Stadt XXXX gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Herkunftsstaat Kasachstan ursprünglich deshalb verlassen müssen, da sie von den dortigen Behörden nicht in Ruhe gelassen worden sei. Ebenso wie ihr Sohn habe sich die Beschwerdeführerin in den moslemischen Glauben vertieft. Ihr Sohn sei ins Gefängnis gekommen, auch die Beschwerdeführerin sei seitens der Behörden ständig beobachtet worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden.

In weiterer Folge wurden im Rahmen des Dublin-Verfahrens Konsultationen mit den tschechischen Asylbehörden aufgenommen und bezüglich der Beschwerdeführerin am 28.?November 2012 ein Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 1 AsylG eingeleitet, welches am 25. Jänner 2013 gemäß § 27 Abs. 4 AsylG eingestellt wurde.

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 27. März 2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab die Beschwerdeführer an, sich mit dem anwesenden Dolmetscher problemlos verständigen zu können, bisher der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben und gesund zu sein. Befragt, aus welchem Grund man den Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 verhaftet und verurteilt habe, führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass dessen damaliger Verurteilung zu einer elfjähren Freiheitsstrafe der Vorwurf des Waffen- und Drogenhandels zugrunde gelegen habe. Nachdem ihnen seitens des Staatsanwaltes nahegelegt worden sei, dass das Strafausmaß gegen eine Zahlung von USD 10.000,- herabgesetzt werden könnte und daraufhin sämtliche Verwandte zur Aufbringung des genannten Betrages beigesteuert hätten, sei der Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 freigelassen worden. Befragt, was sie nach Verhaftung ihres Sohnes unternommen habe, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Heimat am 30. November 2006 verlassen und sich seit diesem Zeitpunkt in Tschechien aufgehalten zu haben. Seither sei sie nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt. Ihre Wohnung habe sie verkauft und den Erlös an ihre Verwandten zurückgezahlt. Befragt, ob es nach Verhaftung ihres Sohnes in irgendeiner Form zu Übergriffen auf die Person der Beschwerdeführerin gekommen sei, erklärte diese, man habe ihr erst nach Leistung von Bestechungsgeld gewährt, ihren Sohn im Gefängnis zu besuchen. Überdies sei die Beschwerdeführerin zuhause desöfteren durch Behördenvertreter aufgesucht worden, welche wissen hätten wollen, was sie mache und wer sich bei ihr aufhalte. Von einem Vertreter einer Menschenrechtsorganisation sei ihr damals dazu geraten worden, nach Tschechien auszureisen. Nach den Gründen ihrer Ausreise im Jahr 2006 befragt, gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, im Herkunftsstaat als Moslem an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden zu sein. Vom Präsidenten sei ihr der Besitz des Koran verboten worden. Weiters befragt, gab die Beschwerdeführerin an, weder in ihrer Heimat noch in einem anderen Staat vorbestraft zu sein, doch sei sie sich sicher, in ihrem Herkunftsstaat behördlich gesucht zu werden. Desweiteren sei sie in ihrer Heimat nie polizeilich angehalten oder verhaftet worden, habe sich nicht politisch betätigt und keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, sofort verhaftet zu werden. Anschließend wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat vorgelegt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist eingeräumt, worauf die Beschwerdeführerin jedoch verzichtete. In Hinblick auf ihre Situation in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, von staatlichen Unterstützungsleistungen zu leben, sie habe hier ihren Sohn, im Heimatsstaat lebe noch die Tochter der Beschwerdeführerin. Sie habe in Österreich keine Kurse besucht und sei in keinem Verein Mitglied.

Mit Eingabe vom 2. April 2013 wurde die Vollmacht der im Spruch genannten gewillkürten Vertretung bekannt gegeben.

Am 9. April 2013 langte eine schriftliche Stellungahme der gewillkürten Vertretung ein, in welcher zunächst bemängelt wurde, dass die lediglich kursorische Art der Befragung der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 27. März 2013 gegen die Erfordernisse der amtswegigen Ermittlungspflicht verstoße. Auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin wäre die belangte Behörde dazu verhalten gewesen, Nachfragen anzustellen, wodurch der folgende entscheidungsrelevante Sachverhalt hätte in Erfahrung gebracht werden können:

Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX hätten sich seit den Jahren 1998/1999 einer strengen Form des Islam zugewandt, welche sich wesentlich von jenem traditionellen Islam kasachischer Ausprägung unterscheide, welchem in Kasachstan die Funktion einer Art Staatsreligion zukomme. Diesen habe die Beschwerdeführerin, welche ihre Religion als die "reine" Form des Islams bezeichnen würde, aus Überzeugung abgelehnt. Vor diesem Hintergrund habe man die Beschwerdeführerin und deren Sohn als Wahhabiten oder Salafisten bezeichnet. Die Behörden Kasachstans würden Anhänger des "reinen Islams" als Terroristen betrachten und stünden diese unter ständiger Beobachtung, aber auch Verfolgung, sowohl durch Polizei als auch durch Geheimdienst. Auch die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien seit 1998/1999 diesen behördlichen Maßnahmen zum Opfer gefallen. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei verschont geblieben, da diese nicht zum "reinen Islam" übergetreten sei. Wiederholt sei es zu grundlosen behördlichen Anhaltungen der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit gekommen, gelegentlich hätten auch Hausdurchsuchungen stattgefunden und habe man ihren Sohn wiederholtermaßen grundlos für mehrere Tage festgenommen. Aus diesem Grund hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Jahr 2000 ihren Wohnort innerhalb Kasachstans verlegt, doch hätten die behördlichen Schikanen auch nach Umzug der Familie weiter angedauert. Während der Haft ihres Sohnes habe man der Beschwerdeführerin grundlos Besuche desselben verwehrt und sei die Beschwerdeführerin auch weiterhin aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unter geheimdienstlicher Beobachtung und Kontrolle gestanden. Es sei damit gedroht worden, die Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Anstalt zu stecken und ihrer Familie die Kinder wegzunehmen. Immer wieder habe man die Beschwerdeführerin mit Terrorismusvorwürfen konfrontiert und von dieser detaillierte Informationen zum Verhalten ihres Sohnes gefordert. Aufgrund der andauernden Schikanen habe sich die Beschwerdeführerin noch während der Haft ihres Sohnes zur Flucht entschlossen. Im Falle einer Rückkehr drohe der Beschwerdeführerin eine sofortige Verhaftung schon alleine deshalb, um Informationen über deren Sohn zu erlangen. Diesem sei in Österreich Asyl gewährt worden und habe sich selbiger aufgrund der fortbestehenden Gefährdung sogar zur Änderung seines Namens veranlasst gesehen. Beantragt werde daher insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie die Beischaffung und Einsichtnahme seines Asylaktes durch die Behörde und die Durchführung einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ihrem gesamten Vorbringen.

2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. April 2013 zu Zl. 12 17.254-BAI wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25. November 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat. Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre Heimat bereits im Juni 2006 verlassen habe und wonach ihr Sohn im Jahr 2005 verhaftet worden und bis 2010 inhaftiert gewesen sei, als glaubhaft erachtet werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund würden jedoch als absolut unglaubwürdig angesehen, zumal diese im krassen Widerspruch zur allgemeinen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin stünden. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin über das Verhalten der kasachischen Behörden sei ersichtlich, dass dieses im engen Zusammenhang mit der Verurteilung ihres Sohnes wegen Drogen- und Waffenhandels stünde. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es jedoch Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In gesamtheitlicher Betrachtung gelange die Behörde daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar versucht habe, ihre "Geschichte" asylzweckbezogen anzulegen, diese jedoch aufgrund obiger Fakten nicht glaubhaft gewesen sei. Gesamtbetrachtend sei daher zu befinden gewesen, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kasachstan Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, nicht haben festgestellt werden können, ebensowenig habe eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr glaubhaft gemacht werden können. Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin würden sich auf lediglich vage Vermutungen beschränken, ohne dass ihrem Vorbringen diesbezügliche konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise entnehmen gewesen zu seien. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr zukomme, zumal es dieser zugemutet werden könne, selbstständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und ihr zudem die Unterstützung durch NGOs offen stünde. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise offensichtlich über eine Existenzgrundlage verfügt und lägen diesbezüglich keine Hinweise auf maßgebliche Änderungen vor. Im Übrigen seien die seitens des Vertreters eingebrachten Beweisvorlagen nicht dazu geeignet, die seitens des Bundesasylamtes herangezogenen Feststellungen, welche sich auf objektiv fundierte Quellen begründen, zu widerlegen. Die Angaben zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin würden als glaubwürdig erachtet.

2.3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit am 13. Mai 2013 eingelangtem Schriftsatz fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher die Erledigung des Bundesasylamtes im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger und unvollständiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Begründend wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren erhebliche Mängel aufweise. Bereits die Vernehmung der Beschwerdeführerin habe - unter näherer Begründung - nicht den Geboten des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 entsprochen und sei die diesbezüglich noch vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung ergangene Verfahrensrüge mit dem Begehren auf neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde ohne hinreichende Begründung übergangen worden. Ohne jegliche Begründung sei die Behörde zudem über die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführerin hinweggegangen. Auch den Beweisantrag hinsichtlich der Beischaffung und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Sohnes, welchem in Österreich Asyl gewährt worden sei, habe die Behörde ohne Begründung schlichtweg übergangen. Durch Einsichtnahme in erwähnten Akt wäre das Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde desweiteren Unterlagen zur Bescheinigung ihres Vorbringens in Vorlage zu bringen versucht, doch sei eine Entgegennahme selbiger nach kurzer Durchsicht seitens des Einvernahmeleiters verweigert worden. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, wieso im angefochtenen Bescheid verschiedene Zeitungsberichte sowie der Reisepass der Beschwerdeführerin als Beweismittel angeführt würden. Insgesamt sei die Befragung der Beschwerdeführerin in unzureichender Weise erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit der Situation von Anhängern des "reinen Islam" habe die belangte Behörde verabsäumt. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen müssen als teils unrichtig und zudem als unvollständig angesehen werden. Im Übrigen findet sich im Beschwerdeschriftsatz eine nochmalige Zusammenfassung des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeschrift beiliegend wurden ein ehemaliger Besitznachweis, eine ehemalige Meldebestätigung sowie ein Konvolut an Internetauszügen zur Situation religiöser Minderheiten in Kasachstan übermittelt.

2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 16. Mai 2013 beim Asylgerichtshof ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

1. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof und mit 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Ziffer 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."

Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage des VwGVG übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des

§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

2. In der Sache:

2.1. Dem Umstand, dass eine hinreichende und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes bereits durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist, wurde im gegenständlichen Fall nicht ausreichend Rechnung getragen, da der bekämpfte Bescheid schwere Mängel sowohl im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen als auch hinsichtlich der von der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung aufweist.

Zunächst ist festzuhalten, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Das durch das Bundesasylamt als glaubwürdig festgestellte und asylrelevante Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin in dessen Asylverfahren steht im direkten Zusammenhang zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn machten als Grund ihrer Flucht aus Kasachstan im Wesentlichen geltend, in der Heimat aufgrund ihrer Zuwendung zur Glaubensrichtung des "reinen Islam" behördlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund unterließ die belangte Behörde jedoch jegliche Ermittlungstätigkeit und wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides schlichtweg als absolut unglaubwürdig abgetan, da es im "krassen Widerspruch zur allgemeinen Situation" im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin stehen würde.

Dies kann jedoch bereits insofern nicht als nachvollziehbar erachtet werden, als die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Situation von Angehörigen religiöser Minderheiten, insbesondere der Glaubensrichtung des "reinen Islam", getroffen hat. In den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides finden sich lediglich kurze allgemein gehaltene Ausführungen zum Themenkreis der Religionsfreiheit, welche einen konkreten Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin vermissen lassen. Aufgrund der durch die Erstbehörde herangezogenen Länderberichte erscheint eine umfassende Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Gegebenheiten in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich.

Ebenso wurde in diesem Zusammenhang, wie bereits angesprochen, insbesondere der Umstand außer Acht gelassen, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin - wie auch dessen Frau und minderjährigen Kindern im Rahmen des Familienverfahrens - vor dem Hintergrund eines mit den Angaben der Beschwerdeführerin eng verknüpften Vorbringens Asyl gewährt wurde. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid lassen nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung vor allem diesen Umstand bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin wäre, in Erwägung gezogen hätte.

Das Bundesasylamt hätte jedoch von Amts wegen Erhebungen anzustellen gehabt, ob der Beschwerdeführerin schon alleine aus diesem Grund (Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie") bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat (asylrelevante) Gefahr drohe. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt eine konkrete Auseinandersetzung der Fragen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer religiösen Überzeugung des "reinen Islam" ? oder allenfalls bereits aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem Sohn ? in ihrer Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin wäre, vermissen. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens in Österreich in ausdrücklicher Weise angegeben hat, sich im Herkunftsstaat in Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Sohnes gefährdet gefühlt zu haben (vgl. das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 7.?April 2011). In der Beweiswürdigung des nunmehr angefochtenen Bescheides wird in Hinblick auf den Sohn der Beschwerdeführerin hingegen lediglich festgehalten, dass dieser wegen Drogen- und Waffenhandels verurteilt worden sei und die behördlichen Probleme der Beschwerdeführerin damit in Zusammenhang zu sehen seien. Das Bundesasylamt hat das Vorbringen des asylberechtigten Sohnes der Beschwerdeführerin ebenso wie den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme desselben in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung unbeachtet gelassen und in seine rechtlichen Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte, offenkundig nicht miteinfließen lassen. Stattdessen gelangte die belangte Behörde lediglich zu dem Schluss, dass deren individuelles Fluchtvorbringen nicht glaubhaft und nachvollziehbar wäre. Wie das Bundesasylamt zu dem Schluss gelangt, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft wären, ohne das Vorbringen der Angehörigen der Beschwerdeführerin in das Verfahren einzubeziehen und ohne sich mit der Situation der Anhänger der Glaubensrichtung des "reinen Islam" in Kasachstan auseinandergesetzt zu haben, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und hält einer nachprüfenden Kontrolle nicht stand.

Weiters ist der Behörde auch vorzuwerfen, dass sie sich mit der Situation der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Kasachstan nur unzureichend befasst hat. Insbesondere wurden jedwede Feststellungen dahingehend unterlassen, vor welchem Hintergrund man die Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat als gesichert ansehe, zumal in diesem Zusammenhang jedenfalls berücksichtigt werden muss, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende XXXXjährige Frau handelt, welche sich bereits seit rund acht Jahren nicht mehr in ihrer Heimat aufgehalten hat und deren engste Angehörige zudem außerhalb des Herkunftsstaates leben. Eine Befragung der Beschwerdeführerin zu diesem Themenkreis unterblieb völlig und kann den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen allgemeinen Ausführungen, wonach es der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, im Herkunftsstaat ? wie schon vor ihrer Ausreise ? selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen und allenfalls Hilfe durch NGOs in Anspruch nehmen zu können, kein fallspezifischer Begründungswert zukommen.

In ähnlicher Weise beruht auch die getroffene Ausweisungsentscheidung auf mangelnder Ermittlungstätigkeit, zumal Feststellungen in Hinblick auf die Beurteilung des Familienlebens der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich zum Aufenthalt berechtigten nahen Angehörigen fehlen. Die Beschwerdeführerin wies im Rahmen ihrer beiden Asylverfahren in Österreich in wiederholter Weise auf das enge Verhältnis zu ihrem Sohn und dessen Familie hin, mit welchen sie in der Vergangenheit, sowie es möglich war, stets im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und sich zudem an der Erziehung ihrer minderjährigen Enkelkinder beteiligt habe. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Asylverfahrens lebte die Beschwerdeführerin bereits wieder mit der Familie ihres Sohnes in einem gemeinsamen Haushalt und wäre die belangte Behörde aufgrund dieses Umstandes jedenfalls dazu angehalten gewesen, durch entsprechende Befragung in Erfahrung zu bringen, ob ein in Hinblick auf Art. 8 EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis oder ein sonst spezielles Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Angehörigen in Österreich vorliegt.

Im Übrigen muss jedenfalls festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer einzigen Einvernahme ? neben der Erstbefragung, in welcher jedoch auf den Fluchtgrund nicht im Detail einzugehen ist ? am 27. März 2013 in allen entscheidungsmaßgeblichen Belangen unzureichend und in auffallend oberflächlicher Weise befragt worden ist und die Behörde jedenfalls dazu angehalten gewesen wäre, durch entsprechende Nachfragen auf die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hinzuwirken. Auf die mangelhaft stattgefundene Befragung der Beschwerdeführerin wurde noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides seitens des Beschwerdeführervertreters im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme hingewiesen. Sowohl die in dieser beantragte ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin als auch die detaillierten Ausführungen zum Fluchtgrund blieben jedoch in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid ohne Begründung unberücksichtigt.

Im zugrunde liegenden Verfahren sind im gegenständlichen Fall notwendige Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes unterlassen worden und in diesem Zusammenhang auch Beweisanträge der Beschwerdeführerin - ohne diesbezügliche Begründung - ignoriert worden.

Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

2.2. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Bundesasylamt das Vorbringen bzw. Teile des Vorbringens der Beschwerdeführerin für wahr erachtet oder nicht. Vielmehr besteht die Beweiswürdigung der Erstinstanz zu großen Teilen aus pauschalierenden und wenig nachvollziehbaren Allgemeinaussagen betreffend die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Seiten 189 f des angefochtenen Bescheides vom 12. April 2013). Die hinter diesen Aussagen stehenden Erwägungen werden hingegen nicht offengelegt, auch lassen sich diese teils nicht mit den aus dem Akteninhalt ersichtlichen bisherigen Ermittlungsergebnissen in Einklang bringen und ist es somit im Ergebnis nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der von der Beschwerdeführerin geschilderten Gefährdungssituation die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen gewesen sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortzusetzenden Verfahren einerseits die Flüchtlingseigenschaft des in Österreich aufhältigen Sohnes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und die Beschwerdeführerin und allenfalls auch deren Angehörige ergänzend einzuvernehmen haben. Im Falle eines Absehens von der beantragten Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführerin wird dies entsprechend zu begründen sein, auch werden die Argumente in der Beschwerdeschrift sowie die in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in das fortgesetzte Verfahren miteinzubeziehen und entsprechend zu würdigen sein. Der Beschwerdeführerin wird im Rahmen ihrer neuerlichen Einvernahme die Möglichkeit zur umfassenden Darlegung ihres Fluchtvorbringens und ihrer aktuellen Rückkehrbefürchtungen einzuräumen und dabei durch lenkende Nachfragen auf die Ermittlung der entscheidungsmaßgeblichen Aspekte hinzuwirken zu sein. Ferner wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beurteilung des Falles individuell auf die Situation der Beschwerdeführerin als Angehörige einer religiösen Minderheit Bezug nehmende Länderberichte zugrunde legen zu haben. Anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid nachvollziehbare und nachprüfbare Feststellungen zu treffen und die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen haben, um dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht beim Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig beginnen und enden zu lassen.

Dabei wird die Behörde auch die zwischenzeitlich neu aufgetretenen Sachverhaltselemente und Beweismittel in ihr fortgesetztes Ermittlungsverfahren miteinzubeziehen haben und diese in hinreichender Weise in ihre Entscheidungsfindung miteinfließen zu lassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

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