BVwG W143 1438629-1

W143 1438629-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Lehrer,<br/>politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W143 1438629-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.1438629.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. 03.04.1974, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2013, Zl. 13 07.236-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 02.06.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in XXXX, Kabul gelebt zu haben. Davor habe er in XXXX, Kabul gewohnt. Seine Familie (Ehefrau, zwei Töchter, ein Sohn) sei vor fünf Monaten nach Pakistan ausgewandert und würde sich in XXXX aufhalten. Die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. In Afghanistan würden sich zudem noch vier Schwestern und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers aufhalten. Er sei im Forschungsbereich tätig gewesen, habe als Rechtsanwalt gearbeitet und Deutschunterricht gegeben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit etwa drei Jahren in Kabul für die Rechte der Frauen bei einer Organisation namens "XXXX" gearbeitet habe, weshalb er von den Taliban bedroht worden sei. Er habe einen Brief erhalten, worin sein Leben bedroht worden sei. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer daher aus Afghanistan geflüchtet. Unter einem brachte der Beschwerdeführer Bestätigungen und einen Ausweis hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit sowie den Drohbrief der Taliban in Vorlage.

Am 04.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.08.2013 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Ehefrau in Kontakt stehe und sich seine Familie noch in Pakistan befinde. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er für die frauenrechtliche Organisation "XXXX" gearbeitet habe und aufgrund dieser Arbeit bedroht worden sei. Es sei seine Aufgabe gewesen, Frauen zu vertreten, vor Gericht für sie zu sprechen und sich für die Frauenrechte im Islam einzusetzen. Eines Tages sei er in XXXX gewesen, da eine Frau von ihrem Ehemann missbraucht worden sei. Der Beschwerdeführer sei mehrmals von ihrem Ehemann bedroht worden und habe mehrmals Drohbriefe erhalten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan wegen telefonischen und schriftlichen Bedrohungen verlassen müssen. Er habe drei Jahre für diese Organisation gearbeitet. Im zweiten Jahr hätten die Drohungen begonnen. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, bedroht zu werden, da die Gegner jener Fälle, die er gewonnen habe, hinter ihm her seien. Dabei handle es sich um bewaffnete Personen.

Aus der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2013 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Organisation "XXXX" gearbeitet habe. Er sei jedoch nicht als Anwalt, sondern als Lehrer bzw. Hausmeister tätig gewesen. Innerhalb der Organisation sei nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer Drohungen erhalten habe, jedoch käme es gelegentlich vor, dass Arbeitskollegen Drohungen, etwa von den Taliban, erhalten würden. Derartige Organisationen seien in Afghanistan zwar gefährdet, aber der Beschwerdeführer selbst sei als Hausmeister bzw. Lehrer mit solchen Bedrohungen nicht konfrontiert worden. Es gebe keinen staatlichen Schutz, da die Regierung aufgrund der Vielzahl solcher Organisationen nicht in der Lage sei, jede einzelne zu schützen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.10.2013 vor dem Bundesasylamt wurde dem Beschwerdeführer seitens der Behörde das Ergebnis der Anfragebeantwortung vom 15.10.2013 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass er sehr wohl als Anwalt gearbeitet habe und deshalb bedroht worden sei. Unter einem brachte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbestätigung sowie eine Bestätigung, wonach er in Afghanistan Deutsch unterrichtet habe, in Vorlage.

Mit Bescheid vom 25.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Widersprüchen nicht glaubhaft dargestellt habe, Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen zu haben. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gehe hervor, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschwerdeführer sei als Hausmeister bzw. Lehrer tätig und mit einer Beschäftigung als Anwalt für Frauenrechte nie betraut gewesen. Innerhalb der Organisation sei nicht bekannt, dass er Drohungen erhalten habe. Doch auch unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens hinsichtlich der Drohungen durch die Taliban sei festzuhalten, dass keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers gegeben sei, da es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende, noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung handle. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer mangels glaubwürdigen Fluchtvorbringens keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen vorgebracht habe und daher keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorliege. Es würden auch keine Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, womit die Entscheidung der belangten Behörde zur Gänze angefochten wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und fügte dem Schriftsatz die auf Dari verfasste Beschwerde sowie eine Deutschkursbestätigung, eine Bestätigung, wonach er in Afghanistan Deutsch unterrichtet habe, und seinen dazugehörigen Mitgliedsausweis an.

Am 10.03.2014 langte die Übersetzung der auf Dari verfassten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er und seine Familie von unbekannten, bewaffneten Personen verfolgt werden und deshalb keine Sicherheit für ihn herrsche. Es gebe finanzielle sowie soziale Schwierigkeiten und der Beschwerdeführer habe Angst vor der Rückkehr der Taliban.

In der Beschwerdeergänzung vom 25.03.2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die Organisation "XXXX" von den Taliban bedroht worden sei. Die Behörde habe es unterlassen darzutun, weshalb sie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbrief der Taliban lediglich als Gefälligkeitsschreiben gewertet habe. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht im Stande, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren, weshalb er als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen sei. Für den Fall der Rückkehr habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinander gesetzt, dass sich seine Kernfamilie (Ehefrau und Kinder) in XXXX befinde. Zudem würden seine Ehefrau und seine Kinder immer noch von den Taliban terrorisiert werden und ständig Drohbriefe erhalten, wonach mit der Entführung eines Familienmitgliedes gedroht werde. Die Feststellung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handle, der über eine Universitätsausbildung wie auch über Deutschkenntnisse verfüge und aus Kabul stamme, sei im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan nicht geeignet, eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 1 GFK oder des Art. 3 EMRK auszuschließen. Der Beschwerdeführer zitierte Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und fügte der Beschwerdeergänzung zahlreiche Dokumente sowie Beilagen zur Bestätigung seiner Integration in Österreich an.

Mit Schreiben vom 02.05.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Deutschkursbestätigung.

Mit Schreiben vom 14.07.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, seit 13 Monaten in Österreich zu leben und im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde Probleme mit dem Dolmetscher gehabt zu haben.

Mit Schriftsatz vom 10.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom "XXXX", woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2009 bis Oktober 2012 als Lehrer und Betreuer von Kindern gearbeitet habe und darüber hinaus für die Erledigung der rechtlichen Angelegenheiten zuständig gewesen sei. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung der Schule für Sozialbetreuungsberufe des Kärntner Caritasverbandes vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 02.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er stammt aus der Stadt Kabul und ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer war drei Jahre lang für die frauenrechtliche Organisation "XXXX" tätig. Seine Aufgabe war es, sich als Lehrer bzw. Betreuer um Waisenkinder zu kümmern und Frauen in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit wurde der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan daher wegen der Gefahr, von den Taliban, welche ihm aufgrund seiner Arbeitstätigkeit eine feindliche politische Gesinnung unterstellen, verfolgt zu werden.

Feststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informations-technologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Versorgungslage: Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Angaben seines Herkunftsortes.

Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder sonstiger Bescheinigungsmittel nicht abschließend geklärt werden. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 24.09.2014.

Was die individuellen Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers betrifft, war Folgendes zu erwägen:

Dem Beschwerdeführer gelang es mit seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung sein Fluchtvorbringen in schlüssiger und plausibler Weise darzutun. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer gleichbleibend an, für eine Organisation mit dem Namen "XXXX" gearbeitet zu haben. Er habe Deutschunterricht gegeben, sich für die Rechte afghanischer Frauen eingesetzt und Frauen in rechtlichen Angelegenheiten vertreten. Aufgrund seiner Tätigkeiten in rechtlichen Belangen afghanischer Frauen sei er von den Taliban bedroht worden (AS 17, 57f).

Die vom Bundesasylamt eingeholte Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2013 bestätigt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für die von ihm genannte Organisation gearbeitet hat. Der auf Deutsch verfassten Zusammenfassung dieses Berichts ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für diese Organisation als Hausmeister bzw. als Lehrer tätig gewesen sei (AS 91). Eine genauere Auseinandersetzung mit der Anfragebeantwortung zeigt jedoch, dass es hierbei zu einem Übersetzungsfehler gekommen ist und der Beschwerdeführer neben der Tätigkeit als Lehrer nicht als Hausmeister, sondern vielmehr als Betreuer für Kinder tätig war:

Die Anfragebeantwortung umfasst elf Seiten und ist abgesehen von den Fragestellungen und der Zusammenfassung auf Englisch verfasst. Zur Beschreibung der Tätigkeit des Beschwerdeführers wird neben dem Wort "teacher" das Wort "caretaker" verwendet. Dem Wort "caretaker" kommen im deutschen Sprachgebrauch im Wesentlichen zwei Bedeutungen zu, nämlich "Hauswart" oder "Betreuer". Aus dem inhaltlichen Zusammenhang der englischen Passagen ("He was a caretaker/teacher of orphan children"; "He was not a lawyer but a teacher/caretaker in the teaching program offered by the organization") ergibt sich zweifelsfrei, dass zum Arbeitsbereich des Beschwerdeführers neben seiner Tätigkeit als Lehrer die Betreuung von Kindern zählte. Insofern ist hervorzuheben, dass somit die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Lehr- bzw. Betreuungstätigkeit für Kinder auch vom Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gestützt werden. Der Ansicht der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens aufgrund seiner Tätigkeit als Hausmeister - wie in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids angedeutet - kann somit nicht gefolgt werden.

Der Anfragebeantwortung ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Organisation nicht als Rechtsberater für Frauen, sondern lediglich als Lehrer bzw. Betreuer gearbeitet habe (AS 91). Der Beschwerdeführer legte wiederum im Rahmen eines ergänzenden Schriftsatzes eine Bestätigung der Organisation "XXXX" vor, aus der sich ergibt, dass er von Oktober 2009 bis Oktober 2012 als Lehrer bzw. Betreuer von Kindern tätig und darüber hinaus auch sachkundiger Mitarbeiter hinsichtlich rechtlicher Angelegenheiten gewesen sei. Außer Zweifel steht - wie bereits dargestellt wurde - somit jedenfalls, dass der Beschwerdeführer als Lehrer bzw. Betreuer im Rahmen der gegenständlichen Organisation tätig gewesen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich entgegen den Ausführungen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation jedoch auch die Tatsache, dass er für die Erledigung der rechtlichen Angelegenheiten zuständig war, durchaus als glaubhaft. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Organisation sowohl in der Ersteinvernahme als auch im Zuge der Einvernahmen vor der belangten Behörde gleichbleibend darzustellen vermochte und nunmehr ergänzend auch eine schriftliche Bestätigung zur Untermauerung seiner Angaben vorbrachte, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht hieraus, dass er in nachvollziehbarer Weise seine Zuständigkeit für die rechtlichen Belange der Organisation dargetan hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht bezüglich dieses Schriftstückes keinen Grund an der Echtheit des Dokuments zu zweifeln.

Speziell aufgrund seiner Tätigkeit als Vertreter von Frauen in rechtlichen Angelegenheiten geriet der Beschwerdeführer in das Blickfeld der Taliban und wurde von den Taliban bedroht. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft den Hergang und die Intensität dieser Bedrohungen (er habe im Zuge eines Missbrauchsfalles nach XXXX reisen müssen und sei mehrmals vom Ehemann der missbrauchten Frau bedroht worden; er habe schließlich einen Brief von diesem Mann erhalten, woraus sich ergebe, dass er von den Taliban durch den Islam bestraft werde - AS 57) darlegen. Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, den Drohbrief der Taliban bereits im Zuge der Erstbefragung vorzulegen. Jene Ausführungen in der Anfragebeantwortung, wonach nicht bekannt sei, dass der Beschwerdeführer Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen, zumal gleichzeitig festgehalten wird, dass Bedrohungen der Mitarbeiter durch die Taliban gelegentlich vorkommen würden (AS 91). Im Hinblick darauf, dass Mitarbeiter der Organisation durchaus von Taliban bedroht werden, erweist sich die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung ebenso als nachvollziehbar und plausibel. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft schildern, unmittelbar von einem Mitglied der Taliban mehrmals persönlich als auch schriftlich durch den vorgelegten Brief bedroht worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch bezüglich dieses Schreibens keinen Grund an der Echtheit des Dokuments zu zweifeln.

Im Gegensatz zur belangten Behörde gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher bei einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr wohl als glaubwürdig anzusehen sind. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er von den Taliban aufgrund seiner Arbeitstätigkeit bedroht wurde. Damit ist die Bedrohungssituation durch die Taliban als wahr anzunehmen.

Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Beschwerde stattzugeben war.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden seines Heimatlandes unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische bestimmte Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 14.01.1998, 95/01/0486). Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. VwGH 06.05.2004, Zl. 2002/20/0156, mit Verweis auf VwGH 17.09. 2003, Zl. 2001/20/0303, und VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0417).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).

Als asylrelevant hat sich jedoch die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner von den Taliban unterstellten politischen Gesinnung, nämlich aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für die frauenrechtliche Organisation "XXXX", erwiesen. Aufgabe des Asylrechts ist es, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren. Irrelevant ist, ob die Verfolgung vom Staat oder von Privaten ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt allerdings einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für die Organisation "XXXX", im Rahmen derer er für die rechtliche Vertretung von Frauen zuständig gewesen ist, geriet der Beschwerdeführer in das Blickfeld der Taliban, da er hiermit eine den Ansichten der Taliban entgegengesetzte Einstellung zu erkennen gibt. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals von den Taliban in persönlicher Form und schließlich auch schriftlich mit dem Umbringen bedroht, weshalb er aus Angst um sein Leben geflüchtet ist.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies wieder passiert bzw. die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers gefährdet ist, sollte er in seinen Heimatstaat zurückkehren. Dem Beschwerdeführer droht daher aufgrund seiner von den Taliban unterstellten politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne der GFK (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871; VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der afghanische Staat nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor den gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu schützen. Obwohl die Bedrohungen von den Taliban ausgehen, liegt hier eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung vor (VwGH 21.09.2000, 98/20/0434; VfGH 03.09.2009, U 591/08).

Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer durch die Taliban erreichen auch eine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, da letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers, sondern auch sein Leben gefährdet ist (vgl zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 53-57). Eine asylrelevante Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer aufgrund der von den Taliban unterstellten feindlichen politischen Gesinnung, wegen seiner Arbeitstätigkeit als rechtlicher Vertreter von Frauen, ist daher anzunehmen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Verfolgung ausgesetzt wäre. Übersehen wird in diesem Zusammenhang nicht, dass gemäß der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation grundsätzlich vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen werden könne (AS 91). Gleichzeitig wird jedoch ausgeführt, dass es von der Schwere des Konflikts abhänge, ob jemand in Kabul verfolgt werde, da die paschtunische Gesellschaft gut vernetzt und damit in der Lage sei, jede gesuchte Person auch dort zu verfolgen (AS 91). Zumal der Beschwerdeführer in Kabul für die Organisation "XXXX" arbeitete und die Anfragebeantwortung eine Verfolgung in Kabul für möglich hält, kann daher nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen werden.

Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie oben schon dargelegt und aus den Länderfeststellungen erkennbar, ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Wesentlichen handelte es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um Tatsachenfragen. Was die Frage der Asylrelevanz aufgrund der Unterstellung einer politischen Gesinnung betrifft, siehe auch VwGH 30.09.1997, 96/01/0871; VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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