BVwG W128 1421519-1

W128 1421519-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W128 1421519-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.1421519.1.00

Spruch

W128 1421519-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011, Zl. 11 02.706-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.09.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.03.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 21.03.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei 17 Jahre alt, stamme aus dem Ort Gala Gadam (auch und in der Folge: Qala Qadam) in der afghanischen Provinz Ghazni und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Weiters brachte er vor, dass er vor ca. zwei Monaten und 20 Tagen (sohin Anfang Jänner 2011) sein Heimatland verlassen habe und schlepperunterstützt mit verschiedenen Fahrzeugen, aber auch zu Fuß über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Vor ca. neun Monaten (sohin im Juli 2010) sei er mit seinen Mitschülern in einer Gruppe von ca. zwölf bis 13 Personen von der Schule nach Hause gegangen, wobei sie unterwegs von ca. zehn bis 15 bewaffneten Taliban angehalten worden seien, die sie aufgefordert hätten, sich ihrer Gruppe anzuschließen und gegen die Amerikaner zu kämpfen. Er habe den Taliban gesagt, er sei Schüler und wolle nicht am Jihad teilnehmen. Eine Woche später hätten die Taliban die Schule des Beschwerdeführers angegriffen und es seien einige Leute umgebracht worden. Die Schule sei angezündet und zerstört worden. Weiters hätten ihm die Taliban zwei Drohbriefe nach Hause geschickt. Sein Vater sei seinetwegen von den Taliban angehalten und bedroht worden. Zur Polizei habe er nicht gehen können, da man nicht beschützt werde. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, dass ihn die Taliban umbringen würden, da er sich nicht ihrer Organisation anschließe. Von staatlicher Seite würden ihm keine Sanktionen drohen.

1.3. Am 25.03.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter einer (Erst)einvernahme im Asylverfahren durch das Bundesasylamt unterzogen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung sei. In Afghanistan habe er eine afghanische Geburtsurkunde und Drohbriefe der Taliban, die er sich schicken lassen werde. Die Geburtsurkunde sei vor zwei Jahren vom Innenministerium in Ghazni ausgestellt worden. Vor ca. zwei Monaten sei er geflüchtet; vor ca. neun Monaten hätten ihn die Taliban vor der Schule angehalten, seien bewaffnet mit zwei Autos gekommen und hätten ca. zehn Schüler aufgefordert, mit ihnen mitzukommen und zu kämpfen. Zehn Tage später hätten sie die Schule zerstört. Der erste Drohbrief sei vor ca. fünf Monaten (sohin ca. Ende Oktober 2010) gekommen; eineinhalb Monate später (sohin Mitte Dezember 2010) sei der zweite Drohbrief gefolgt. In dem Brief sei der Beschwerdeführer angesprochen, es seien sein und der Name seines Vaters genannt worden und die Taliban hätten ihn aufgefordert, dass er mit ihnen kämpfen solle, ansonsten würden sie das Haus zerstören. Das Elternhaus sei in der Folge nicht zerstört worden. Seine Eltern und Geschwister würden sich noch in Ghazni befinden.

Bis zur zehnten Klasse habe der Beschwerdeführer die Schule besucht und habe im Alter von sieben Jahren mit dem Schulbesuch begonnen. Auf Vorhalt, dass seine Angaben zu seinem Alter nicht glaubhaft seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Alter von seinen Eltern, aus der Geburtsurkunde und aus seinen Schulzeugnissen wisse. Mit einer Altersfeststellung sei er einverstanden.

1.4. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Minderjährigkeit beauftragte das Bundesasylamt das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-forensische Bildgebung mit der Erstellung eines Altersgutachten. Dem diesbezüglichen gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 21.04.2011 ist zu entnehmen, dass sich in der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 08.04.2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von 31 bis 32 Jahren ergeben habe. Hieraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt über 21 Jahre alt gewesen sei. Das von ihm angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

1.5. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 28.04.2011 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, in welcher der Beschwerdeführer zunächst folgende Dokumente vorlegte:

afghanische Geburtsurkunde (= Tazkira), ausgestellt am 10.05.1388 (= 01.08.2009) vom "Innenministerium, Abteilung für Einwohner Register, Haupt Direktion von Ghazni", in welcher zu "Geburtsdatum und Alter" folgendes angeführt ist: "Er schaut so aus, dass er 15 Jahre alt ist. Im Jahr 1388 (nach afg. Kalender)" (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung, AS 161) sowie

afghanischer Mitgliedsausweis eines Sportvereins

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens vorgehalten, zu dem er angab, laut seinem Vater und laut den vorgelegten Unterlagen sei er 17 Jahre alt. Es mache für ihn keinen Unterschied, ob er voll- oder minderjährig sei. Auf Vorhalt, dass das Bundesasylamt aufgrund des Gutachtens in Zusammenschau mit seinem Verhalten und seinem äußerlichem Eindruck seine Volljährigkeit festgestellt habe, er sohin nicht mehr als unbegleitet minderjährig gelte und daher nicht mehr durch den Rechtsberater gesetzlich vertreten werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nichts zu sagen habe. Auf Vorhalt, dass es naheliege, dass er in Bezug auf seine persönlichen Daten falsche Angaben gemacht habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nichts falsch angegeben habe. Laut seinen Eltern und den vorgelegten Unterlagen sei er 17 Jahre alt.

1.6. Am 16.06.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, er habe seine Geburtsurkunde und seinen "Boxerausweis" bereits dem Bundesasylamt vorgelegt. Heute könne er noch die besagten zwei Drohbriefe und drei Fotos, die ihn beim Boxtraining zeigen würden, vorlegen. Diese Unterlagen seien ihm von seinem Onkel väterlicherseits geschickt worden. Das dazugehörende Kuvert werde er noch vorlegen.

Auf Vorhalt der Datumsangaben auf den Drohbriefen (12.08.1431 und 04.01.1432) und auf die Frage, wann er die Drohbriefe erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er den ersten Drohbrief vor sieben Monaten und ungefähr 21 Tagen (sohin Ende Oktober 2010) erhalten habe. Ein genaues Datum könne er nicht nennen; es sei im vierten Monat des Jahres 1389 (ca. Juni/Juli 2010) gewesen. Nach Übersetzung dieses Datums durch die Dolmetscherin in den gregorianischen Kalender brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich verrechnet; es sei im Jahr 1389 [2010] gewesen und zwar heute vor sieben Monaten und 21 oder 22 Tagen (sohin Ende Oktober 2010). Dieser Drohbrief sei in der Nacht am Hof hinterlegt worden, wo ihn sein Vater am nächsten Morgen gefunden habe. Den zweiten Drohbrief habe er ca. vor sechs Monaten (sohin Mitte Dezember 2010) erhalten. Es sei Anfang 2011 gewesen. Auf die Aufforderung, zur Datumsangabe den afghanischen Kalender zu verwenden und das Datum des Erhalts des zweiten Drohbriefes zu nennen, gab der Beschwerdeführer an: "Heute vor ca. sechs Monaten." Auf die Frage in welchem Monat welchen Jahres antwortete er: "Das weiß ich nicht."

Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe er seit seiner Geburt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern und seiner Schwester im Elternhaus im Dorf Qala Qadam in der Provinz Ghazni gelebt. Die genannten Familienangehörigen würden immer noch dort leben. Er habe Kontakt zu seiner Familie; es gehe ihr gut. Seine Familie habe eine Landwirtschaft, mit der sie den Lebensunterhalt verdienen könne. Der Beschwerdeführer habe nach Besuch der Grund- und Mittelschule als Autolackierer gearbeitet. Afghanistan habe er Ende des neunten Monats des Jahres 1389 (= Dezember 2010) mit Hilfe seines in Kabul lebenden Onkels, der auch den Schlepper organisiert habe, verlassen.

In Österreich verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte und lebe von der Grundversorgung des österreichischen Staates.

Konkret zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund der Drohbriefe sowie aufgrund der Aufforderung seitens der Taliban, sich ihnen anzuschließen, sein Heimatland verlassen habe. Schon vor den Drohbriefen sei er mit Schulfreunden von den Taliban angehalten und zur Zusammenarbeit bzw. zum gemeinsamen Kampf aufgefordert worden. Dies sei Ende des dritten Monats 1389 (= Ende Mai/Ende Juni 2010) gewesen. Damals hätten die Taliban zu ihnen gesagt, sie sollten an ihrer Seite gegen "die Ungläubigen" kämpfen. Sie seien zehn bis zwölf Schüler gewesen, die von ca. 15 Taliban auf Motorrädern - es seien zwei Autos und drei Motorräder gewesen - aufgefordert worden seien. Die Taliban hätten gesagt, dass sie in ein paar Tagen die Antwort bzw. Mitarbeit der Schüler erwarten würden. Danach sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Ca. eine Woche nach der Aufforderung sei die Schule in Brand gesetzt worden und ca. einen Monat nach dieser Aufforderung sei der Vater des Beschwerdeführers in der Nacht von Taliban aus dem Haus geholt und dahingehend bedroht worden, wenn er den Beschwerdeführer nicht zu kämpfen ermutigen würde, wäre die gesamte Familie in Gefahr. Gewalt hätten die Taliban nicht angewandt; sie hätten nur etwas lauter mit dem Vater des Beschwerdeführers gesprochen. Abgesehen von den beiden Drohbriefen sei es zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen. Auf Vorhalt, seinem Vater sei mit Gefahr für die gesamte Familie gedroht worden, allerdings gehe es der Familie gut, obwohl der Beschwerdeführer nicht gekämpft habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in den Augen der Taliban nicht mehr da bzw. verschollen sei und sich die Angelegenheit für sie somit erledigt habe. Auch andere Personen, Schulfreunde aus der Nachbarschaft, hätten ebenfalls solche Drohbriefe bekommen. Es sei generell so, dass Jugendliche, die im Alter des Beschwerdeführers wären, von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert würden. Dies gehe in seinem Dorf sicher schon vier oder fünf Jahre lang so. Das Alter sei den Taliban dabei egal; sobald man einen leichten Bart habe, könne man mit einer solchen Aufforderung rechnen.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Probleme gehabt. Er sei weder politisch tätig noch Mitglied in einer Partei oder sonstigen Bewegung. Auch sei er niemals in Haft gewesen und habe auch keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt und werde von diesen auch nicht verfolgt. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr, da ihn die Taliban sicher wieder zur Zusammenarbeit auffordern bzw. zwingen würden, für sie zu kämpfen. Auch in Kabul könnte er erkannt oder gesehen werden. Dann würden die Taliban wissen, dass er nicht verschollen sei.

Zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, es sei nicht erforderlich, dass er Einsicht nehme. Man höre auch hier in den Nachrichten wie es derzeit in Afghanistan sei.

Im Rahmen bzw. nach der Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende Dokumente vor, die das Bundesasylamt übersetzen ließ:

als "Benachrichtigung (Warnung)" bezeichnetes Schreiben eines Kommandanten der Taliban mit den Zahlen 1432/1/4, wobei diesbezüglich vom Dolmetscher angeführt wurde, dass unklar sei, ob damit das Datum oder die Seriennummer der Drohbriefe gemeint sei; das aktuelle afghanische Jahr sei 1390 [2011], in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, gemeinsam mit den Taliban den Jihad gegen die Amerikaner zu führen, andernfalls er getötet und sein Haus in Brand gesetzt werde (vgl. AS 223 in der deutschen Übersetzung),

(weiteres) Schreiben mit ähnlichem Inhalt und den Zahlen 1432/8/12 mit derselben Anmerkung des Dolmetschers (vgl. AS 225 in der deutschen Übersetzung) sowie

DHL-Express Kuvert

Im Akt findet sich auf AS 227 nochmals in leicht abgewandelter Form die Übersetzung des Schreibens mit den Zahlen 1432/1/4 (vgl. auch die Originalkopien AS 229 und AS 233; für den zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts ist eindeutig erkennbar, dass es sich bei AS 229 und AS 233 - im Gegensatz zu AS 231 - um dasselbe Schreiben handelt; der Beschwerdeführer sohin zwei [und nicht drei] Drohbriefe vorlegte).

1.7. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde bzw. Tazkira wurde im Auftrag des Bundesasylamtes einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen, wobei dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 22.08.2011 zu entnehmen ist, dass der Formularvordruck nach derzeitigem Erkenntnisstand authentisch, jedoch keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er volljährig sei und davon ausgegangen werde, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er von den Taliban unter Drohungen aufgefordert worden sei, für diese zu arbeiten bzw. am Jihad teilzunehmen. Dies habe nicht festgestellt werden können, da den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Festgestellt werde, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei. Festgestellt werde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Fall seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstünden bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 17 bis 25 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar eine Geburtsurkunde und einen Boxerausweis in Vorlage gebracht habe, diese jedoch nicht als geeignet erachtet würden, die Identität des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem Alter, als feststehend anzusehen. Bei der vorgelegten Geburtsurkunde befinde sich der Eintrag "Er schaut so aus, dass er 15 Jahre alt ist. Im Jahre 1388." Diese im Jahr 2009 vorgenommene scheinbare Alterszuordnung sei nicht geeignet, das vorliegende gerichtsmedizinische Gutachten in Frage zu stellen bzw. zu widerlegen. Aus diesem Gutachten ergebe sich eindeutig, dass das vom Beschwerdeführer genannte Alter - 17 Jahre - aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne und er ein Mindestalter von 21 Jahren aufweise. Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sowie zur Feststellung seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen, insbesondere in Zusammenhang mit den vorgelegten Drohbriefen [wobei das Bundesasylamt hier irrtümlich von drei Drohbriefen ausging; vgl. hierzu die diesbezüglichen Ausführung des Bundesverwaltungsgerichts unter Punkt I.1.6. dieses Erkenntnisses] ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen werde bzw. er diesen nicht habe glaubhaft machen können. Es erscheine auch unplausibel, dass die Taliban sechs Monate lang den Beschwerdeführer lediglich mit "einfachen Bedrohungen" zur Mitarbeit hätten bewegen wollen. Weiters sei es auch leicht möglich, fingierte Drohbriefe zu kaufen oder solche selbst zu verfassen, da es ein Faktum sei, dass gefälschte Dokumente und/oder gefälschte Bestätigungen, mit denen eine behauptete Verfolgung bescheinigt oder untermauert werden solle, regelmäßig von Asylsuchenden eingesetzt würden. Nach Ansicht der erkennenden Behörde liege auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG vor. Selbst bei Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vorliegen und würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Er könne in einen anderen Teil Afghanistans, insbesondere in das hinreichen sichere Kabul, zurückkehren. Er sei ein junger, mobiler, arbeitsfähiger und relativ gut gebildeter Mann ohne Sorgepflichten und mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, womit es ihm im Fall der Rückkehr möglich und zumutbar sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Festzuhalten sei auch, dass er einen in Kabul lebenden Onkel habe, auf dessen Unterstützung er sich entsprechend der afghanischen Tradition verlassen könne. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers würden sich auf die Inhalte seiner niederschriftlichen Einvernahmen und auf die Recherchen im Betreuungsinformationssystem sowie im Zentralen Melderegister stützen.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können, da seine Angaben als unglaubwürdig gewertet worden seien. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Auch eine behauptete Bedrohung durch eine Gruppierung in einem Land, in dem in einer bestimmen Region Unruhen herrschen würden, sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei nämlich die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung im Sinne der GFK, die seinem Vorbringen nicht entnommen habe werden können. Insbesondere komme auch Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft seien ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände keine Asylrelevanz zu. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als ein junger, gesunder, mobiler, arbeitsfähiger und relativ gut gebildeter Mann ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans zurückkehren könne. Im Fall einer Rückkehr wäre es für ihn möglich und zumutbar, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zumal er einen in Kabul lebenden Onkel habe. Es bestünden auch keine Hinweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die seine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan - konkret nach Kabul - in der Lage sein müsste, für seine notwendigen Lebensbedürfnisse aufzukommen. Auch liege in Afghanistan derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation vor, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Begründend wurde (in deutscher Sprache) ausgeführt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban gehabt habe. Er sei von den Taliban bedroht worden, habe Drohbriefe erhalten und sei aufgrund der unsicheren Lage in Afghanistan als junger, heranwachsender Mann in einer ausgesprochen gefährlichen Lage gewesen. Tatsächlich würden in Afghanistan regelmäßig zahlreiche Kinder von den Taliban zwangsrekrutiert. Naturgemäß seien davon junge, heranwachsende Männer massiv betroffen, denen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zustehe. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes seien sehr allgemein gehalten und würden nicht genau auf die besonderen Probleme des Beschwerdeführers eingehen. Es würden auch viele Quellen verwendet, die von diplomatischer Rücksichtnahme geprägt seien. In der Folge wurde zur Zwangsrekrutierung männlicher Heranwachsender durch Taliban in Afghanistan auf drei andere Berichte verwiesen.

Betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde - wieder unter Verweis bzw. Zitierung diverser Berichte - ausgeführt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine massive reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und sohin eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit für den Beschwerdeführer infolge der besonders gefährlichen Lage in Afghanistan bestehe.

Auch sei das Beweisverfahren mangelhaft durchgeführt worden. Die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung liege vor allem in der mangelhaften Ermittlung des relevanten Sachverhaltes und werde besonders anschaulich in der Ungenauigkeit der Befragung des Beschwerdeführers. Es sei unzulässig, dem Beschwerdeführer Unglaubwürdigkeit vorzuwerfen, wenn es tatsächlich weiterer Ermittlungen seitens der Behörde bedurft hätte, was in Folge im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend gewürdigt hätte werden müssen. In einer Herkunftsländerrecherche hätte man die Situation von jungen männlichen Heranwachsenden in Afghanistan in Bezug auf Zwangsrekrutierungen durch Taliban, den Anschlag auf die Schule des Beschwerdeführers, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sowie die Situation von Rückkehrern, die aufgrund von Drohungen und Rekrutierungen durch Taliban fliehen hätten müssen, umfassend ermitteln müssen. Es vermöge nicht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens hervorrufen, wenn der Beschwerdeführer zwei statt drei Drohbriefe erwähnt habe und/oder wenn er die Situation seiner Familie als "gut" bezeichnet und so den Eindruck vermittelt habe, seine Familie würde in Afghanistan ein sicheres Leben führen. Tatsächlich wäre es Aufgabe der nunmehr belangten Behörde gewesen, eine umfassende Befragung durchzuführen, um das individuelle Fluchtvorbringen abschließend ermitteln zu können.

4. Aufgrund seines Antrages vom 20.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011, Zl. C10 421519-1/2011/3Z, ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

5. Am 28.06.2012, am 23.07.2012 und am 15.01.2013 langten beim Asylgerichtshof eine Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers betreffend einige Volkshochschulkurse vom 25.06.2012, zwei Empfehlungsschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers sowie am 02.07.2013 eine weitere Bestätigung und sein (bestandenes) Externistenprüfungszeugnis über die 8. Stufe der Hauptschule vom 17.06.2013 ein.

6. Am 17.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers statt, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 03.06.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Geburtsdatum befragt an, er sei im Jahr 1388 15 Jahre alt gewesen. Das stehe in der Tazkira. Auf Vorhalt des gerichtsmedizinischen Gutachtens brachte er vor, dass es in Afghanistan üblich sei, dass die Leute ihr genaues Geburtsdatum nicht kennen würden. Sie wüssten nur das Alter, das ihnen ihre Eltern mitgeteilt hätten. In der Tazkira stehe das Alter, das ihm von seinen Eltern mitgeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer akzeptiere jedoch das im Gutachten festgestellte Alter.

Da der Beschwerdeführer angab, von seinem Vertreter nur die Ladung und nicht die Länderfeststellungen erhalten zu haben, wurden ihm diese auszugsweise (insbesondere betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni) vorgehalten und ihm eine 14tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor zwei Monaten von den Taliban getötet worden sei. Er wisse auch nichts von seiner Familie. Seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sie Afghanistan verlassen würden. Er wisse nicht, wo sie seien. Derzeit lebe niemand in seinem Elternhaus. Als er mit seiner Mutter gesprochen habe und diese ihm telefonisch den Tod seines Vaters mitteilte, sei es seinen Geschwistern gut gegangen. Zu seinem [in Kabul lebenden] Onkel habe er keinen Kontakt mehr, seitdem ihm dieser die Unterlagen geschickt habe. Da der Beschwerdeführer dessen Telefonnummer nicht (mehr) habe, könne er auch keinen Kontakt herstellen. Es gebe zwar auch noch entferntere Verwandte in Afghanistan, zu denen der Beschwerdeführer jedoch auch keinen Kontakt habe.

Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar keine Familienangehörigen, jedoch Kontakt zu österreichischen Familien habe. Er spreche Deutsch und habe in Österreich den Hauptschulabschluss gemacht. Zum Beweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer vier Empfehlungsschreiben vor. Weiters suche er Arbeit und habe auch schon Bewerbungen geschrieben. Der Beschwerdeführer habe bei der Umsetzung des "Lifebooks" mitgewirkt; das sei ein Hilfsprojekt über Lebenssachverhalte. Dies sei im burgenländischen Rundfunk ausgestrahlt worden und es seien auch Bilder des Beschwerdeführers im "Lifebook" zu sehen. Einmal sei er mit der Schule in einer anderen Schule zu Besuch gewesen und habe dort auch den Landeshauptmann getroffen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein Foto vor. Hier habe er viele österreichische und afghanische Freunde, die er häufig treffe und er habe auch Kontakt zum Bürgermeister seines Wohnortes.

Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung in Afghanistan keine Probleme gehabt habe. Zu seinem eigentlichen Fluchtgrund - den Problemen mit den Taliban - gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er nach der ersten Bedrohung durch die Taliban bei der Schule auf Anraten seines Vaters weder zur Schule noch zur Arbeit gegangen sei. Ca. einen Monat nach dem ersten Drohbrief habe der Beschwerdeführer den zweiten Drohbrief erhalten und sei die Ausreise des Beschwerdeführers von seinem Vater und seinem Onkel organisiert worden. Insgesamt habe er zwei Drohbriefe erhalten; der erste sei Ende des Jahres 2010 und der zweite Anfang 2011 gekommen. Von einem dritten Brief habe er nie gesprochen. Zum Beschwerdeführer nach Hause seien die Taliban einmal gekommen und hätten mit seinem Vater gesprochen. Die Angriffe der Taliban seien nicht den Behörden gemeldet worden, da dies nichts gebracht hätte; die Regierung habe dort keine Macht. Wenn sie sich bei den Behörden über die Taliban beschwert hätten, hätten diese die gesamte Familie getötet. In Kabul sei er [im Zuge der Ausreise] nur über Nacht geblieben, daher könne er nicht sagen, ob es dort Anzeichen für eine weitere Verfolgung durch die Taliban gegeben hätte. Er könnte jedoch nicht in Kabul leben, da ihn die Taliban dort auch finden würden. Sein Onkel in Kabul habe ihn schon damals nicht bei sich haben wollen. Er habe ihm nur geholfen, weil ihn der Vater des Beschwerdeführers darum gebeten habe. In seiner Nachbarschaft habe es Leute gegeben, die sich den Taliban angeschlossen hätten. Manche wären auch in die Armee eingetreten. Auf beiden Seiten habe es Tote gegeben. Die Taliban hätten auch Menschen aus der Nachbarschaft getötet, weil sich diese den Taliban nicht angeschlossen hätten.

7. Mit Schriftsatz vom 01.07.2014 nahm der Beschwerdeführer binnen offener Frist zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts Stellung und führte aus, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer in seinem Heimatland Verfolgung ausgesetzt sei. Die Taliban hätten ihn mittels Drohung aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, um gegen die Amerikaner zu kämpfen. In der Folge wurde aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wörtlich zitiert und darüber hinaus darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stamme, die des Öfteren von Talibanangriffen betroffen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Ort Qala Qadam in der afghanischen Provinz Ghazni. Ca. Anfang des Jahres 2011 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er am 20.03.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer jedenfalls bereits volljährig. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Frühjahr 2014 verstorben. Beim letzten Telefongespräch äußerte seine Mutter die Absicht, mit seinen Geschwistern (vier Brüder und eine Schwester) Afghanistan zu verlassen. Derzeit hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und weiß daher nicht, wo sich diese aufhalten. Zu sonstigen, entfernteren Verwandten in Afghanistan hat der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Kontakt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban sowie drohende Konsequenzen im Falle der Weigerung, sich den Taliban anzuschließen - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2.1.2. dieses Erkenntnisses). Aus dem gleichen Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die beiden vorgelegten Drohbriefe tatsächlich von den Taliban stammen.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Lagham, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Vorfälle wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan ereigneten sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Truppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q 1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013)

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Quaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Quaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementieren ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013)

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentarierin, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013, Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementieren ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16).

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Booking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

Frauen

Kinder

Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

lesbische, schwule bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

an Blutfehden beteiligte Personen

Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabenden Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutz bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

Zwangsrekrutierungen

die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zum Ausreisezeitpunkt bzw. zu seinen Reisebewegungen, zu seinen Familienangehörigen bzw. zu dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seiner Familie ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2014. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich darüber hinaus aus dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 21.04.2011, dem schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der diesem Gutachten zugrundeliegenden Untersuchungen am 08.04.2011 über 21 Jahre - und sohin jedenfalls auch zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 20.03.2011 volljährig - war. Hingegen ist die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira nicht geeignet, das schlüssige und nachvollziehbare gerichtsmedizinische Gutachten zur forensischen Altersschätzung in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist es in Afghanistan aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation, Korruption) relativ einfach, echte Dokumente unwahren Inhalts zu erlangen, weshalb es diese - wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - in erheblichen Umfang gibt. Pässe und Personenstandsurkunden werden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt, was ebenfalls aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist. Zum andern findet sich in der vorgelegten Tazkira beim Punkt "Geburtsdatum und Alter" die Anmerkung: "Er schaut so aus, dass er 15 Jahre als ist. Im Jahre 1388 [2009])". Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist eine solche scheinbare Alterszuordnung jedenfalls nicht geeignet, das vorliegende gerichtsmedizinische Gutachten in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer diesem Gutachten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht mehr substanziiert entgegengetreten ist, sondern nunmehr angegeben hat, dass er das im Gutachten festgestellte Alter akzeptiere.

Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers insbesondere in Zusammenhang mit den angeführten Daten und Zeiträumen als widersprüchlich darstellen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diesen Eindruck zu revidieren. Beispielsweise brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.06.2011 er habe den ersten Drohbrief Ende Oktober 2010 bzw. im Juni/Juli 2010 (hier widersprechen sich die Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls) und den zweiten Drohbrief Mitte Dezember 2010 bzw. Anfang 2011 erhalten. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er hingegen diesbezüglich befragt an, dass er ca. einen Monat nach dem ersten Drohbrief den zweiten Drohbrief erhalten habe; der erste sei Ende des Jahres 2010 und der zweite Anfang 2011 gekommen. Da jedoch das zentrale Fluchtvorbringen (von dem erwähnten Widerspruch abgesehen) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ähnlich wie vor dem Bundesasylamt geschildert wurde und dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, die Länderfeststellungen von seinem Vertreter nicht erhalten zu haben, wurden ihm diese auszugsweise vorgehalten und eine 14tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche der Beschwerdeführer auch genutzt hat und mit Schriftsatz vom 01.07.2014 hierzu Stellung genommen hat. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Der Beschwerdeführer hat ausschließlich vorgebracht, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. aus Angst vor (weiteren) Aufforderungen, sich den Taliban anzuschließen sowie aus Angst vor den drohenden Konsequenzen im Falle der Weigerung Afghanistan verlassen habe. Allerdings stellt eine vom Beschwerdeführer als allgemeine Gefahr in den Raum gestellte Zwangsrekrutierung durch die Taliban keine asylrelevante Verfolgung dar, da die Taliban - soweit sie zu Zwangsrekrutierungen greifen - sich nicht an anderen Merkmalen als der persönlichen Angreifbarkeit der Betroffenen orientieren. Auch eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, hat keinen asylrelevanten (etwa politischen) Hintergrund, sondern dient die Strafe der Abschreckung anderer potentieller Opfer einer Zwangsrekrutierung. Es ist amtsbekannt, dass die Taliban - so sie sich heute überhaupt noch des Werkzeuges der Zwangsrekrutierung bedienen - nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe zwangsrekrutieren. Vielmehr werden die jeweils zur Verfügung stehenden Personen, die auf Grund ihrer unterschiedlichen persönlichen Eigenschaften (politisch keine Hausmacht, kein Schutz aufgrund fehlender schutzfähiger männlicher Familienmitglieder, soziale Außenseiter etc.) am leichtesten greifbar sind, zwangsweise rekrutiert. Allerdings ist auch amtsbekannt, dass sich die Taliban derzeit keiner regelmäßigen Zwangsrekrutierungen bedienen, da sie die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen wollen und über genügend freiwillige Kämpfer verfügen. Dies entspricht auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, der angegeben hat, dass es generell so sei, dass Jugendliche im Alter des Beschwerdeführers von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert würden. Hinzu kommt, dass es - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - nach Erhalt der beiden Drohbriefen zu keinen weiteren Zwischenfällen mit den Taliban gekommen sei (vgl. AS 197). Aber auch die Schilderung des Beschwerdeführers in Bezug auf die gegenüber seinem Vater ausgesprochene Drohung wirkt nicht so als würden die Taliban unbedingt den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. So gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei zwar von den Taliban verbal dahingehend bedroht worden, dass er den Beschwerdeführer zu kämpfen ermutigen solle, es sei jedoch keine Gewalt angewendet, sondern lediglich etwas lauter gesprochen worden (vgl. AS 197). Auch liegt - gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers - zwischen den beiden Drohbriefen ein zeitlicher Abstand von mehreren Wochen (hier divergieren die Angaben des Beschwerdeführers), währenddessen es auch zu keinen weiteren Vorfällen kam, insbesondere wurde weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen von den Taliban angegriffen bzw. wurde gegen den Beschwerdeführer persönlich auch niemals Gewalt ausgeübt, was ebenso ein deutliches Zeichen dafür ist, dass die Taliban sich für den Beschwerdeführer nicht besonders interessieren bzw. es nicht den Anschein hat, dass die Taliban gerade auf die Rekrutierung des Beschwerdeführers - im Gegensatz zu anderen jungen Männern in seiner Umgebung - besonderen Wert legen. Auch aus den schriftlichen Beschwerdeausführungen ergibt sich nichts Anderes: Hier brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Afghanistan regelmäßig zahlreiche Kinder von den Taliban zwangsrekrutiert würden und hiervon naturgemäß junge, heranwachsende Männer massiv betroffen seien, sodass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ebenso zu entnehmen ist, dass sämtliche junge Männer gleichermaßen von einer Zwangsrekrutierung bedroht sind. Eine besondere, nur den Beschwerdeführer betreffende Gefährdung aus asylrelevanten Gründen ist auch aus diesem Vorbringensteil nicht erkennbar.

Wenn sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen speziell auf die beiden Drohbriefe bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass auch in diesem Zusammenhang seinen eigenen Ausführungen zu entnehmen ist, dass auch andere Personen, insbesondere Schulfreunde von ihm, die in der Nachbarschaft leben würden, ebenfalls derartige Drohbriefe erhalten hätten. Es sei bei ihnen üblich, dass Jugendliche, sobald sie ein bestimmtes Alter erreicht hätten, von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert würden. Dies gehe auch schon lange so; ca. vier bis fünf Jahre (vgl. AS 197). Ähnlich äußerte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer er angab, es hätten sich in der Nachbarschaft einige Leute den Taliban angeschlossen und andere seien in die Armee eingetreten (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift). Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers - weder vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren - nicht zu entnehmen ist, dass gerade er - im Vergleich zu anderen Dorfbewohnern bzw. zu anderen Jugendlichen - bezüglich eines Anschlusses an die Taliban bzw. eine Teilnahme an deren Kämpfen besonders unter Druck gesetzt worden wäre, weshalb eine Verfolgungsgefahr, die über das Maß aller in seinem Dorf von Zwangsrekrutierung Betroffenen hinausginge, nicht erkannt werden kann. Bei einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban fehlt aber ein asylrelevantes Motiv, da der Beschwerdeführer nicht etwa aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Gefahr seitens der Taliban ausgesetzt gewesen ist bzw. wäre. Eine konkrete Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv im Fall der Rückkehr kann daher daraus nicht abgeleitet werden (vgl. z. B. AsylGH vom 15.10.2012, C2 426.673-1/2012).

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - sein Vater im Frühjahr 2014 von den Taliban getötet wurde, da dem Beschwerdeführer von seiner Mutter lediglich die Tatsache des Todes des Vaters mitgeteilt wurde; über die genaueren Umstände konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben tätigen, sodass hier kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Tod des Vaters und den Rekrutierungsversuchen gegenüber dem Beschwerdeführers erkannt werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit dreieinhalb Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhält und sich - seinem eigenen Vorbringen zufolge - die Angelegenheit durch sein "Verschollensein" für die Taliban erledigt habe (vgl. AS 197). Vielmehr ist wahrscheinlich - auch aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers (der immerhin vier jüngere Brüder hat; vgl. hierzu seine Angaben zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland; AS 27) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass es seinen Geschwistern gut gehe und diese am Leben seien (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift) - dass der Vater des Beschwerdeführers als Zivilist im Zuge von Kampfhandlungen und/oder Anschlägen getötet wurde, was auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Ghazni, zurückzuführen ist.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass ihm die Taliban eine "oppositionelle politische Gesinnung" unterstellt hätten. Er selbst hat nicht angegeben, dass ihm zu irgendeinem Zeitpunkt der "Anwerbungsversuche" etwa vorgehalten worden wäre, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugung nicht für die Taliban kämpfen wolle. Auch den beiden vorgelegten Drohbriefen ist ein politscher Konnex bzw. die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung nicht zu entnehmen. In diesen wird lediglich angeführt, dass der Beschwerdeführer getötet würde bzw. sein Haus in Brand gesetzt würde, sollte er sich den Taliban nicht anschließen, was im Übrigen offenbar als "leere Drohung" zu werten ist (siehe hierzu die obigen Ausführungen, dass es zu keinen weiteren Vorfällen bzw. Zwischenfällen gekommen ist). Aber auch wenn diese Drohung nicht als "leer" zu werten wäre, lässt sich daraus ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen (insbesondere zu jenem der politischen Gesinnung) nicht erkennen. Ein Hinweis auf das Weltbild der Taliban und/oder auf eine etwaige (unterstellte) oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers findet man darin nämlich nicht und wurde eine solche auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 01.07.2014 darüber hinaus unter Zitierung der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylwerber ausführt, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer in seinem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt, ist diesbezüglich auszuführen, dass sich sowohl im Originaltext als auch in der deutschen Übersetzung (vgl. hierzu auch die unter Punkt I.1.2. angeführten Länderfeststellungen) der UNHCR Richtlinien in diesem Zusammenhang die Formulierung "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" findet, d. h. dass auch der UNHCR nicht davon ausgeht, dass jeder männliche Afghane, der von Zwangsrekrutierung bedroht ist, auch tatsächlich asylrelevant verfolgt wird, sondern nur jene, denen von Seiten der Taliban eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und auch hier

verweist die Verwendung der Wortfolge "may ... be" (im Originaltext)

bzw. "möglicherweise" (in der deutschen Übersetzung) darauf hin, dass davon nicht zwingend ausgegangen werden kann, sondern es "sein kann" bzw. "sein könnte". Dass die Taliban dem Beschwerdeführer eine ihren Wertvorstellungen entgegenstehende Gesinnung unterstellt haben bzw. eine solche bei ihm tatsächlich vorhanden ist, wurde - wie erwähnt - nicht vorgebracht. Für eine derartige Vermutung der Taliban gibt es sohin keine konkreten Anhaltspunkte.

Im Fall des Beschwerdeführers ist sohin nicht ersichtlich, dass die Auswirkungen der allgemein in Afghanistan bestehenden prekären Situation, zu welcher auch das Risiko, Opfer einer Menschenrechtsverletzung im Sinne einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu werden, zählen würde (als Ausfluss einer "extremen und allgemeinen Gefahrenlage" wie sie derzeit für Afghanistan angenommen werden muss), für den Beschwerdeführer spürbar stärker wären als für die Gesamtheit der Bevölkerung, sodass es auch in diesem Zusammenhang an der erforderlichen Anknüpfung an einen Konventionsgrund mangeln würde.

Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.

3.2.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig verneint hat (vgl. hierzu Verhandlungsschrift Seite 4). Hinzu kommt, dass die Volksgruppe der Tadschiken die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan darstellt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volkgruppenund/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.

3.2.1.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.1.5. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - hinreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Ghazni stammt und der bereits seit ca. dreieinhalb Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni ist auszuführen, dass diese im aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013 als "extremely insecure" - der Wertung für die schlechteste Sicherheitslage - geführt wird, in der sich im ersten Quartal des Jahres 192 sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet haben. Die Zuwachsrate an sicherheitsrelevanten Vorfällen zwischen dem ersten Quartal 2012 und dem ersten Quartal 2013 beträgt 100 %. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen. Auch in den Länderfeststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses wird ausgeführt, dass es sich bei der Provinz Ghazni um eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes handelt.

Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Ghazni, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Ghazni selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan - und sohin auch seine Herkunftsprovinz - bereits vor ca. dreieinhalb Jahren verlassen hat und sich zwischenzeitig auch seine Familie nicht mehr in dieser Provinz aufhält, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr kein soziales Netz zur Verfügung hat. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist auch das Elternhaus des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf bereits von Anderen in Besitz genommen worden, da im Hinblick auf die Lebensbedingungen der Einwohner Afghanistans nicht angenommen werden kann, dass ein unbewohntes Haus unbenützt bleibt und im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers von diesem nach einigen Jahren Abwesenheit wieder problemlos in Besitz genommen werden könnte. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul zu denken, wo der Beschwerdeführer verwandtschaftliche Beziehungen zu einem Onkel hat. Allerdings ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass ihm sein Onkel, zu welchem er zudem auch gar keinen Kontakt mehr hat, schon im Zuge der Ausreise aus Afghanistan nicht habe helfen wollen, sondern dies nur auf Ersuchen des Vaters des Beschwerdeführers getan habe (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift), sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Onkel - so dieser überhaupt noch in Kabul bzw. Afghanistan aufhältig ist - den Beschwerdeführer ohne Weiteres bei sich aufnehmen würde. Allgemein ist zu Kabul (sowie zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten) als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausreise aus Afghanistan nur eine Nacht in Kabul bei seinem Onkel, der ihn auch nur widerwillig aufgenommen hat, verbracht hat und nicht hinreichend wahrscheinlich anzunehmen ist, dass er von diesem wieder aufgenommen würde, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III:

3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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