W108 1428359-1•BVwG W108 1428359-1
W108 1428359-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Militärdienst, Wehrdienstverweigerung
W108 1428359-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des vom 18.07.2012, Zl. 12 06.184 - BAG, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Dieser wurde im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in ganz Syrien auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit - er gehöre der Volksgruppe der Alaoui an - durch eine "Milizgruppe" verfolgt werde. Wenn er von der "Miliz" gefasst werde, würden sie ihn auf der Stelle töten. Dass Leute von der "Miliz" getötet würden, habe er selbst gesehen. Überdies gebe es in seiner Heimat keine Arbeit und man lebe dort ein gefährliches Leben.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Alawit. Die Alawiten seien in letzter Zeit oft Ziel von Angriffen durch die Sunniten gewesen, und das bloß, weil sie diesem Religionszweig angehören würden. Es könne dem Beschwerdeführer in Syrien jederzeit passieren, dass er von sunnitischen bewaffneten Gruppen aufgehalten werde und dass von ihnen sein Identitätsnachweis kontrolliert werde. An Hand dessen sowie seines speziellen Akzentes würden sie feststellen können, dass er Alawit sei. Somit sei er durch seine Religionszugehörigkeit einer großen Gefahr ausgesetzt. Es habe bereits Vorfälle in seinem Bekanntenkreis gegeben, wo Personen getötet worden seien, die ebenfalls Alawiten seien. Der Cousin seines Schwagers sei beispielsweise von bewaffneten Gruppen entführt und auf brutale Weise getötet worden. Im Moment habe er nur zwei Möglichkeiten: Entweder stelle er sich auf die Seite des Regimes und kämpfe im Heer gegen die bewaffneten Gruppen oder er werde selbst von einer bewaffneten Gruppe bedroht oder umgebracht. Weder das eine noch das andere möchte er tun. Er wolle ein geregeltes Leben führen und dieses sinnvoll gestalten sowie in einem Land leben, in dem kein Krieg herrscht. Im Falle einer Rückkehr habe er nicht nur Angst vor der Bedrohung bewaffneter Gruppen, sondern auch davor, gezwungen zu werden, Waffen zu tragen und auf Menschen zu schießen. Überdies wolle er nicht in einem Land leben, in dem Gewalt an der Tagesordnung stehe.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente (syrischer Personalausweis, syrischer Führerschein, Auszug des Familienbuches sowie des Zivilregisters) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehöre und Alawit sei.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und ihm eine asylrelevante Gefahr drohe.
Ferner wurden - hinsichtlich der Themenkreise "Politik/Wahlen", "Sicherheitslage", "Justiz", "Sicherheitsbehörden", "Folter und Verschwundene", "Menschenrechte", "Religionsfreiheit" - Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen.
In der Beweiswürdigung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft angeben können, dass er Syrien aus individueller wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Er habe angegeben, es komme vermehrt zu Übergriffen auf Alawiten und er habe sich nicht mehr sicher gefühlt. Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland sei - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen die Person gerichteten, drohenden Verfolgungshandlung darzutun; selbst in Anbetracht der aktuellen Situation in Syrien könne die bloße Zugehörigkeit zum alawitischen Religionsbekenntnis noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung bilden. Eine Bürgerkriegssituation schließe eine asylrelevante Verfolgung zwar nicht generell aus, es müsse in diesem Zusammenhang jedoch behauptet und glaubhaft gemacht werden, dass eine individuell gegen eine Person aus Konventionsgründen gerichtete Verfolgung vorliege, die nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge des Bürgerkrieges zu werten wäre. Dies habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen können. Ebenso hätten sich aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für die Person des Beschwerdeführers ergeben.
In rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, zwar könnten willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden, doch würden diese nicht in der Weise (Regelmäßigkeit/Häufigkeit) erfolgen, dass jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit diesbezüglichen Verfolgungshandlungen zu rechnen habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründender Umstände seien nicht hervorgekommen.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit der Begründung zuerkannt, dass der bewaffnete Konflikt in Syrien einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht habe, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet oder in der Region tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es liege eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jede nach Syrien abgeschobene Person auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei. In Anbetracht der Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht - unter Beilage eines fremdsprachigen handschriftlichen Schreibens - Beschwerde erhoben, der (vgl. die vom Asylgerichtshof veranlasste Übersetzung des fremdsprachigen handschriftlichen Schreibens (OZ 2) - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst geleistet hat und er nunmehr entweder eine Waffe tragen oder den Tod durch die Waffe erleiden müsse, was er beides nicht wolle. Zu Syrien habe er keinen Bezug mehr und wolle in Österreich bleiben und sich integrieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie aus dem Gerichtsakt (des Asylgerichtshofes).
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, nicht möglich ist:
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren lassen sich zwei Verfolgungsbehauptungen entnehmen, deren Asylrelevanz gegeben sein könnte: Erstens, eine Verfolgung wegen seines alawitischen Religionsbekenntnisses und zweitens, eine Verfolgungsgefahr in Zusammenhang mit dem Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung wegen seines Religionsbekenntnisses hat die belangte Behörde zwar unter "Religionsfreiheit" Sachverhaltsfeststellungen getroffen, aus denen abzuleiten ist, dass in Syrien eine staatliche Verfolgung (durch das Regime des Präsidenten Assad) der alawitischen Minderheit, der auch der Präsident Assad angehört, allein wegen der Glaubensrichtung nicht zu befürchten ist. Allerdings gehen diese Feststellungen am Vorbringen des Beschwerdeführers vorbei: Dieser hat nämlich diesbezüglich nicht eine staatliche Verfolgung (durch das Regime des Präsidenten Assad), sondern vielmehr eine Verfolgung durch sunnitische bewaffnete Gruppen (nichtstaatliche Akteure) behauptet. Feststellungen aus denen abgeleitet werden könnte, dass die vom Beschwerdeführer (sehr konkret, durch Anführung von Verfolgungsopfern im familiären/persönlichen Umfeld) angegebene Bedrohung von Alawiten durch sunnitische bewaffnete Gruppen (im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) und eine Betroffenheit der Beschwerdeführers hiervon im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich gegeben ist, sind dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht zu entnehmen. In Ermangelung solcher Feststellungen (zur Lage der Alawiten im Hinblick auf eine Bedrohung von Seiten nichtstaatlicher [sunnitischer, fundamentalistischer, oppositioneller] Gruppen hat aber die Ableitung der belangten Behörde, die bloße Zugehörigkeit zum alawitischen Religionsbekenntnis bilde noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung und Übergriffe von Seiten von Privatpersonen bzw. Gruppierungen seien nicht ausreichend wahrscheinlich, keinerlei Grundlage. Zudem greift das alleinige Abstellen auf die alawitische Religionsrichtung zu kurz, vielmehr ergeben sich bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde (etwa die Feststellungen, dass die Alawiten eine hervorgehobene Position innehaben, weil auch der Präsident Alawit ist, und die syrische Regierung versucht, bei Unterdrückung der "Opposition" einen Keil zwischen die Sunniten und die Minderheiten, unter anderem die Alawiten, zu treiben) konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Alawiten von (sunnitischen, fundamentalistischen) oppositionellen Gruppierungen in Syrien als Unterstützer der Assad-Regierung angesehen werden und daher - wegen der (unterstellten) politischen Gesinnung - Angriffen/Übergriffen/Racheakten von - gegen die Assad-Regierung kämpfenden - (sunnitischen, fundamentalistischen) oppositionellen Gruppierungen ausgesetzt sein könnten.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr in Zusammenhang mit dem Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien hat die belangte Behörde schlichtweg ignoriert: Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, die Situation in Syrien im Hinblick auf die Einberufung zum Militärdienst bzw. die Rekrutierung seitens der syrischen staatlichen Behörden und/oder seitens anderer Parteien im syrischen Konflikt (im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) und die dazu in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände zu ermitteln und festzustellen. Es fehlen Ermittlungen und Feststellungen zur Frage, ob und warum der Beschwerdeführer im Falle einer (aufgrund des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (nicht) Gefahr läuft, (neuerlich) von den syrischen staatlichen Behörden zum Militärdienst einberufen bzw. zwangsweise verpflichtet und/oder von einer anderen Konfliktpartei im syrischen Bürgerkrieg (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine - im Verfahren vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachte - Ablehnung des Beschwerdeführers, an den Kampfhandlungen teilzunehmen, für den Beschwerdeführer hätte, wobei auch eine (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Ablehnung aufgrund der religiösen oder politischen Überzeugung des Beschwerdeführers erfolgt bzw. ob die Bestrafung wegen Ablehnung/Weigerung der Teilnahme an Kampfhandlungen unverhältnismäßig ist (was ein Indiz dafür sein könnte, dass dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird), erforderlich (gewesen) wäre (zur Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung vlg. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692 sowie das hg. Erkenntnis vom 26.02.2014, W108 1430135-1/6E). Abgesehen davon wäre unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (zB Angriffe auf die Zivilbevölkerung) auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111), sodass auch dazu Ermittlungen zu pflegen und Feststellungen zu treffen (gewesen) wären.
In diesem Zusammenhang hat es die belangte Behörde allerdings überhaupt unterlassen, die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien näher zu beleuchten und dessen spezifisches Profil, das allenfalls Grundlage und Anlass der syrischen Behörden für Repressalien gegenüber dem Beschwerdeführer als (vermeintlicher) Regimegegner/(vermeintlich) politisch Andersdenkender sein könnte, zu erheben und festzustellen. Die belangte Behörde hätte einen Sachverhalt dahingehend festzustellen gehabt, ob die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer etwa aufgrund seines persönlichen/familiären Hintergrundes und seiner Herkunft - allenfalls in Zusammenschau mit der Art seiner Ausreise aus Syrien (legal/illegal), mit (dem Grund) seiner Asylantragstellung und mit seiner Ablehnung (auf der Seite) des syrischen Regimes (zu kämpfen) - bei zwangsweiser Rückverbringung nach Syrien eine regimefeindliche/oppositionelle Gesinnung unterstellen könnten bzw. aus welchen Gründen von einer solchen Unterstellung nicht auszugehen ist (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland unter dem Aspekt der [unterstellten] politischen Gesinnung etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; zur Bedachtnahme auf das individuelle Profil bei einer Rückkehr vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10.07.2014, W108 1413404-2/7E; 25.09.2014, W108 436058-1/4E). Dabei wäre fallbezogen der Aspekt zu beachten, dass der Beschwerdeführer es als Alawit ablehnt, auf der Seite des Präsidenten, der ebenfalls ein Alawit ist, gegen oppositionelle Gruppierungen zu kämpfen, was die syrische Regierung dem Beschwerdeführer als (besonderen) "Verrat" und Zeichen mangelnder Regimetreue zur Last legen könnte.
3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa auch durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und die angefochtenen Bescheide an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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