BVwG W105 1424732-1

W105 1424732-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2014

Regest

geänderte Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr, Zwangsehe

Texte intégral

BVwG W105 1424732-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1424732.1.00

Spruch

W105 1424732-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde der XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2012, Zl. 12 00.720-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, beantragte am 16.01.2012 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX vom 18.01.2012 gab die Antragstellerin zentral zu ihren Fluchtgründen an, Somalia aus Angst um ihr Leben verlassen zu haben und sei sie im Jahr 2000 von der Gruppe Al Shabaab kontaktiert worden, sowie habe man sie versucht zu einer Heirat, mit einem Mitglied der Gruppe zu zwingen. Die Tatsache, dass sie bereits verheiratet gewesen sei, sei nicht anerkannt worden. Weiters verwies die Antragstellerin darauf, dass in ihrem Herkunftsort Krieg geherrscht habe und sie sich deshalb entschieden habe, das Land zu verlassen.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 01.02.2012 gab die Antragstellerin einerseits an, im Jahr 2005 geheiratet zu haben und sei sie gemeinsam mit der Mutter und Schwester im Jahr 2007 überfallen worden, wobei die Mutter und die Schwester verschleppt worden seien und sei ihr Ehemann in der Folge weggelaufen. Sie sei Angehörige des Hawije-Clans, sie habe in Mogaduschu gelebt. Eines Tages sei ein Al Shabaab Rebell zu ihr gekommen und habe mitgeteilt, dass er sie heiraten wolle und habe er sie nach ihrer Weigerung auf Grund der Tatsache, dass sie bereits verheiratet war, bedroht. Dieser Rebell habe sie heiraten wollen und habe er eine Nachbarin von ihr überfallen und diese umgebracht. Sie habe in der Folge nicht mit der Angst leben wollen, einen Rebellen heiraten zu müssen. Weiterhin wurde die Antragstellerin nach dem ausschlaggebenden Grund befragt, warum sie im Jänner 2011 Somalia verlassen habe und antwortete sie wörtlich: "Ich wollte meiner Familie helfen. Mein Vater hat oft schreckliche Dinge erlebt, dadurch hatte er einen hohen Blutdruck bekommen. Ich wollte etwas lernen und meiner Familie helfen".

2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, sowie II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG dem Antragsteller den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2013 erteilt.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Somalia wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Fall einer Rückkehr nach Somalia dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wären.

Es bestehen jedoch Gründe für die Annahme, dass Sie im Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründe, sondern wegen der allgemeinen Lage in Somalia einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sind.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Politik/Wahlen:

Das Territorium von Somalia ist de facto in drei unterschiedlichen Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet wird. Jedes Gebiet wird von einer unterschiedlichen politischen, menschenrechtlichen und Sicherheitslage gekennzeichnet.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 05.05.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html. Zugriff am 22.08.2011).

Es gibt keine flächendeckende, effective Staatsgewalt, die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen und daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand: 3.2011, vom 24.03.2011).

Im Berichtszeitraum haben die Übergangsregierung und ihre Allierten mit Unterstützung der AMISOM eine große Offensive in Mogadischu und anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias eröffnet und dabei Gebietsgewinne gegenüber der Al Shabaab verzeichnet. Beratungen und Modalitäten bezüglich des Endes der Übergangsperiode wurden intensiviert, Konflikte zwischen den Übergangsinstitutionen halten an, Dürre und Sicherheitsoperationen trugen zur bereits fragilen humanitären Situation bei.

Das Übergangsparlament hat seine eigene Amtszeit am 04. Februar um drei Jahre verlängert. Der Ministerrat der Übergangsregierung hat die Absicht, die eigene Funktionsperiode um ein Jahr bis August 2012 zu verlängern.

In einem Überraschungsschritt entließ Präsident Sharif die Führungen von Armee, Polizei, Geheim- und Gefängnisdienst am 07.03.2011. Der Präsident warf den Kommandeuren Korruption vor und sagte, dass es notwendig geworden sei, die Operationen der Sicherheitsorgane zu koordinieren. Neue Kommandanten wurden am 29.03. ernannt (UN Security Council: Report oft he Secretary-General on Somalia, 28.04.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4df0bc062.html.

Zugriff am 22.08.2011).

Aktuelle Sicherheitslage:

Dürre und Hunger haben den Fortschritt von Operationen der Al Shabaab in Somalia gehemmt, da Menschen aus den von ihren kontrollierten Gebieten Südsomalias flüchten. Diese Regionen sind es, die von Wasser- und Nahrungsknappheit am stärksten betroffen sind. Die Dürre hat wahrscheinlich auch eine wichtige Rolle bei dem unerwarteten Rückzug der Al Shabaab aus Mogadischu (06. August) gespielt.

Hunderte IDPs flüchten aus den von der Al Shabaab kontrollierten Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Bay und Bakool nach Mogadischu, um dort Hilfe zu suchen. Internationale Hilfsorganisationen dürfen in Gebieten der Al Shabaab nicht arbeiten. Mehr als 1.300 Flüchtlinge erreichen auch täglich das Lager Dadadab in Kenia, 2.000 überqueren pro Tag die Grenze nach Äthiopien.

Die Flüchtlinge aus den Al Shabaab-Gebieten sind meist Bauern und Viehzüchter, die für die Al Shabaab eine Einkommensquelle dargestellt hatten. Die Gruppe hat von diesen Menschen Steuern eingehoben, um Waffen und Munition kaufen zu können.

Trotz des Unwillens mehrerer Al Shabaab-Kommandanten hat der Anführer Sheikh Ahmed Abdi Godane "Abu Zubayr" durchgesetzt, dass internationale Hilfsorganisationen in ihren Gebieten nicht helfen dürfen. Die Kommandanten der am meisten betroffenen Gebiete riskieren eine Revolte und damit den Verlust weiterer Gebiete. Das betrifft vor allem die Umgebung von Mogaduschu, Lower und Middle Shabelle und einige Städte Zentralsomalias. Ein Beispiel dafür ist etwa die Gegend von Jazeera am Rande Mogadischus. Weiteren Ungehorsam und Aufstände gab es im Bezirk Merka, in Laante Buure (Afgooye) und Jowhar.

Die Regierung versucht Aufständische mit Verstärkungen zu unterstützen, doch auch die Al Shabaab hat Verstärkungen entsendet.

Die Al Shabaab fordert gewaltsam die Übergabe junger Männer zum Kampf. In Jowhar wurden die Familien aufgefordert, entweder einen Jungen oder 2 Kamele an die Al Shabaab abzuführen.

Der Führer Godane selbst hat zur Einheit der Gruppe aufgerufen. Offensichtlich wird eine Spaltung befürchtet. Die Unterstützung der Gruppe und des Kommandanten Mukhtar Robow "Abu Mansur" durch die Clan-Allianz der Digil/Mirifle, scheint zu erodieren. Der Versuch von der Al Shabaab, die Somali hinter sich zu sammeln, während die Führung Hilfslieferungen a die hungernde Bevölkerung verweigert, ist weitgehend fehlgschlagen. Die Zukunft der Gruppe ist fraglich und die Übergangsregierung spricht bereits von einem Ausfall aus Mogadischu (Jamestown Foundation: Somalia's Famine Contributes to Popular Revolt against Al-Shabaab Militants, 12.08.2011, Terrorism Monitor Volume: 9 Issue: 32,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e49fa252.html, Zugriff am 22.08.2011).

Der plötzliche Rückzug der Al Shabaab aus Mogadischu am 06. August angesichts der konzentrierten Offensive von ugandischen und burundischen Truppen der AMISOM scheint von einem großen internen Streit bei den Islamisten begleitet worden zu sein. Dies hat möglicherweise zur Ernennung eines neuen Führers geführt.

Die Al Shabaab hat angegeben, dass sie Kämpfer im Widerstand in der Hauptstadt zurückgelassen habe. AMISOM stößt vor allem im Norden der Stadt noch auf Widerstand.

Die Übergangsregierung versucht aus den Schwierigkeiten der Al Shabaab Kapital zu schlagen und hat für noch in Mogadischu aufhältige Kämpfer ein Amnestieangebot abgegeben. Einige Stadtteile scheinen in die Hände lokaler Clanmilizen und mächtiger Wirtschaftstreibender gefallen zu sein, die nicht unter die Kontrolle der Übergangsregierung geraten wollen. Viele der hier tätigen Kämpfer sind ehemalige Angehörige der Hizbul Islam und teils noch immer unter Kontrolle von Sheikh Hassan Dahir Aweys (nunmehr: Al Shabaab).

Das ugandische Kommando der AMISOM befürchtet eine Überspannung der knappen Personalressourcen. Weitere 2.000 wurden von Präsident Museveni zugesichert.

Die Al Shabaab hat den Konsequenzen der eigenen Unfähigkeit oder Unwilligkeit, sich gegen die wachsende Hungersnot in den eigenen Gebieten zu stemmen, nämlich der Entvölkerung des Al Shabaab "Emirats", nur verzweifelte Aktionen entgegenzusetzen. Dementsprechend ist es sehr wahrscheinlich, dass die ungenügende Reaktion der Islamisten auf die schwere Dürre und die Hungersnot ("betet fürRegen!"), die Glaubwürdigkeit der Bewegung irreparabel beschädigt hat.

Auf Grund der schwindenden Kapazitäten für direkte militärische Konfrontationen wird erwartet, dass sich die Bewegung auf bekannte Taktiken, wie Entführungen, Sprengstoffanschläge und Attentate verlegen wird.

Einige Quellen berichten, dass die kontroversielle Führung durch Sheikh Ahmad Abdi Godane "Abu Zubayr" durch den Austausch mit Sheikh Ibrahim Haji Jama "Al Afghani" beendet worden sei. Beide sind Angehörige der Isaak in Somaliland.

Vor allem Sheikh Mukthar Robow "Al Mansur" hat die Ablösung Godanes verfolgt, nachdem seine Rahanweyn-Kämpfer in der Ramadan-Offensive des vergangenen Jahres an der Front regelrecht verheizt worden waren (Jamestown Foundation: Internal Disputes Plague Al Shabaab Leadership after Mogadishu Withdrawal, 19.08.2011, Terrorism Monitor Volume: 9 Issue: 33,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e5218e79.html. Vom 31.08.2011).

"Es gibt keine Zweifel darüber, dass der Abzug der Al Shabaab aus Mogadischu ein Schritt in die richtige Richtung ist. Allerdings ist es wichtig zu bedenken, dass echte Sicherheitsrisiken, darunter Terrorangriffe, bestehen bleiben und nicht unterschätzt werden dürfen", sagt UN Special Representative Augustins Mahiga.

Die Al Shabaab war am 06. August nach einer Serie an Niederlagen gegen die Truppen der Übergangsregierung und der Afrikanischen Union aus der Stadt abgezogen. Bis zum 03. August hatte es Kämpfe gegeben. Ein Sprecher der Al Shabaab bezeichnete den Rückzug als "taktisch". Die Regierung versucht die gewonnenen Gebiete mit Truppen zu verstärken.

Eine Spezialistin von Chatham House bezweifelt, dass die Al Shabaab nur abgezogen ist, um sich zu verstärken und neu zu gruppieren. Die Gruppe scheine sich in einer echten Krise zu befinden.

Bezüglich der Versorgung Hilfsbedürftiger ist der Abzug ein wichtiger Schritt, der Zugang zu den Menschen und die Verteilung von Hilfsgütern wird erleichtert.

Allerdings kontrolliert die Al Shabaab den größten Teil Süd-/Zentralsomalias bzw. die Regionen Bay, Bakool, Lower Shabelle, Lower Juba, Gedo und Jowhat (Integrated Regional Information

Networks: Somalia: Al Shabaab pullout-the beginning oft he end? Vom 09.08.2011, http://www.unhcr.org/rtefworld/docid/4e4a651e2.html,

Zugriff am: 22.08.2011).

Die Al Shabaab hat ihr Militärlager in Dofarrey, 45km westlich von Bu'ale in der Region Middle Juba geräumt.

Nach der Räumung von Mogadischu und Ceel Buur (Galgaduud) ist dies der dritte größere Rückzug der Gruppe innerhalb weniger Tage (Somalia Report: Al-Shabaab Flees Third Major Area, 11.08.2011, http://www.somaliareport.com/index.php/post/1343/Al-Shabaab Flees Third Major Area„ Zugriff am 22.08.2011).

In der Region Middle Shabelle hat die Al Shabaab alle Familien angewiesen, die Gruppe entweder einen Jungen oder 2 Kamele zuzuführen. Einwohner weigern sich, diese Befehle zu befolgen und es ist wahrscheinlich, dass Kämpfe ausbrechen werden. Die lokale Miliz bereitet sich vor, Familien und Herden gegen die islamistischen Rebellen zu verteidigen. Ein Politikanalytiker meint dazu, dass sich die Rebellen in einer verzweifelten Situation befinden, nachdem sie in Mogadischu Gebiet und Popularität eingebüßt haben. Dies sei das Verhalten einer Regierung, deren Zeit vorbei sei. Die Rebellen hätten ihre Finanzierungsbasis verloren und wollen nun die Menschen erpressen (Somalia Report: Al-Shabaab Demands Families to Hand over Boys, vom 27.07.2011,

http://www.somaliareport.com/index.php/post/1237/Al-Shabaab Demands Families Hand Over Boys, Zugriff am 22.08.2011).

Der Premierminister hob die Erfolge der Übergangsregierung bei der Lösung der Kämpfe zwischen Saad (Habr Gedir) und Omar Mohamud (Majerteen) in den nördlichen Regionen von Süd-/Zentralsomalia und in Puntland hervor. Außerdem erklärte er, dass die gegenwärtigen gemeinsamen Sicherheitsoperationen von Ahlu Sunnah Wal Jamaa und der Regierung zeigen, dass das Abkommen zwischen den beiden Seiten umgesetzt würde

Am 19.02. startete eine Hauptoffensive gegen die Al-Shabaab. In Mogadischu konnten die Kräfte der Übergangsregierung mit Unterstützung der AMISOM weitere signifikante territoriale Fortschritte erzielen - trotz wiederholter Gegenangriffe. Sie zerstörten ein Netzwerk an Tunnel und Gräben der Al Shabaab. Auf beiden Seiten gab es signifikante Verluste.

Die Offensive der Al Sunnah Wal Jamaa und anderer mit der Regierung allierter Gruppen gegen die Al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia hat sich auf die Grenze Äthiopien/Kenia/Somalia fokussiert. Feindseligkeiten konzentrierten sich in den Regionen Gedo, Bay und Bakool, am meisten betroffen war Bulo Hawo und in geringerem Ausmaß auch Beletweyne und Dolo. Kämpfe werden in anderen strategisch wichtigen Städten der Region Hiraan erwartet. Die Ahlu Sunnah Wal Jamaa verbleibt in Dhusamareb weiterhin in der Defensive.

Mit der Übergangsregierung allierterTruppen nahmen am 03.04. die Stadt Dhobley an der kenianischen Grenze ein. Die Al Shabaab hat Berichten zufolge die meisten ihrer Kräfte von der kenianischen Grenze zur Verstärkung der Verteidigung nach Kismaayo verlegt (UN Security Council: Report oft he Secretary-General on Somalia, vom 28.04.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4d0bc062.htlm, Zugriff am 22.08.2011).

Der Delegierte für humanitäre Hilfe der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza), Manuel Bessler, hat am Sonntag die somalische Hauptstadt besucht und sich einen Überblick über die dortige Sicherheitslage und die Not der Bevölkerung verschafft. Wie Bessler gegenüber der NZZ sagte, wollte er einen Eindruck von den Möglichkeiten und Grenzen der Schweizer Hilfe an Somalia gewinnen. Der Delegierte, der sein Amt im Oktober angetreten hatte, führte in Mogadischu Gespräche mit Vertretern der Übergangsregierung, Diplomaten und UNO-Funktionären, sowie mit einheimischen und ausländischen Hilfsorganisationen.

Bessler, der als ehemaliger Veratwortlicher des IKRK und des UNO-Koordinationsbüros für humanitäre Hilfe in Afrika, Südasien und im Nahen Osten über Erfahrung mit humanitären Notlagen verfügt, besuchte unter anderem eines der vielen Lager für Somalier, die vom Bürgerkrieg im Zentrum und Süden des Landes in die Hauptstadt geflüchtet sind. Die Sicherheitslage mache den Bewohnern offenbar weniger zu schaffen, als der Mangel an Unterkünften, Hygiene, Nahrungsmitteln und Schulen, sagte Bessler. Überraschenderweise brächten Somalier häufig Hoffnung zum Ausdruck. Auf den bescheidenen Strassenmärkten herrsche reger Betrieb.

Die aufständische Shabaab-Miliz, die sich zum Terrornetzwerk Al-Kaida bekennt, zog ihre Einheiten vor einem halben Jahr aus Mogadischu zurück. Laut der UNO lancieren die Islamisten in der Stadt durchschnittlich sechs Terrorangriffe pro Tag. Die meisten Bomben können rechtzeitig entschärft werden, weil die Bevölkerung mit den Ordnungskräfte und den Einheiten der afrikanischen Eingreiftruppe AMISOM zusammen arbeitet.

Offenbar glauben nicht nur einheimische Politiker, sondern auch ausländische Regierungen daran, dass Somalia nach 20 Jahren der Anarchie den Tiefpunkt überwunden habe. Die Türkei, die Golfstaaten, wie Katar und Kuwait und die Organisation islamistischer Staaten etablieren diplomatische Brückenköpfe in Mogadischu. Die Turkish-Airlines wollen offenbar demnächst einen wöchentlichen Direktflug von Istanbul nach Mogadischu eröffnen. Die Türkei unterstützt die Ausbildung von Somaliern durch Stipendien für türkische Hochschulen. Neben unternehmerischen Pionieren tummeln sich aus den genannten Ländern staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen. Sie sind es weniger als ihre westlichen Pendants gewohnt, ihre Aktivitäten zu koordinieren, werden aber zunehmend in die entsprechenden Bemühungen der UNO eingebunden (Neue Zürcher Zeitung: Somalia "prekär, aber nicht hoffnungslos" , vom 10.10.2012, http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/suche nach einer sinnvollen aufbauhilfe fuer somalia 1.14244537.html, Zugriff vom 12.01.2012).

Eine trotzige Aufbruchsstimmung macht sich breit, seit die Al-Shabaab vor einigen Monaten aus der Hauptstadt vertrieben wurde - oder, wie die Islamisten sagen, sich "aus taktischen Gründen" zurückgezogen hat. Ladenbesitzer fegen die Trümmer zusammen und inspizieren die Granateneinschläge in den Mauern ihrer Geschäfte. Bewohner wagen sich zurück in ehemals von der Al-Shabaab kontrollierte Gebiete. Auf dem Fischmarkt haben junge Burschen den Fang des Tages in die stinkende Halle gewuchtet, Thunfische, Schwertfische, Hammerhaie, es wird gehandelt und gefeilscht. Die Immobilienpreise sind in die Höhe geschnellt. Kriegsgewinner bieten schnell renovierte Häuser zu horrenden Mieten an, in Erwartung von reiche Heimkehrern aus der Diaspora und internationalen Hilfsorganisationen.

Gegen Mittag wagen sich die ersten Einwohner an den Strand, seit Jahren hat sich kein Somalier mehr dorthin getraut. Sie laufen barfuß, ein paar beginnen Fußball zu spielen. Eisverkäufer schleppen Kühlboxen durch den Sand. Frauen im Hijab gehen in gehörigem Abstand zu Männern spazieren. Manche bleiben stehen, kehren dem Skelett ihrer Stadt den Rücken zu und schauen gegen Osten. Ein strahlend blauer Himmel und ein leuchtend blaues Meer, das ist alles, was sie sehen (Die Zeit: Fleisch für Mogadischu vom 06.12.2011, http://www.zeit.de/2011/49/Mogadischu/seite-4, Zugriff am 12.01.2012).

Mogadischu - Donnerstags, wenn die Sonne scheint, wird der Lido lebendig. Zum ersten Mal seit Jahren wagen sich Bewohner der verheertesten Stadt der Welt zum Auftakt des muslimischen Wochenendes wieder an Mogadischus blütenweißen Strand. Sie spielen Fußball, was unter der Herrschaft der Fundamentalisten streng verboten war, lassen etwas Haut sehen, was mit Peitschenschlägen geahndet worden wäre, und suchen das, was in dem Chaosstaat seit 2 Jahrzehnten praktisch ausgeschlossen war: Entspannung.

Dabei wird der eine oder andere auch für einen Augenblick vergessen, dass in seiner Heimat die gegenwärtig schlimmste Hungersnot der Erde herrscht - was ihn mit dem Rest der Welt verbindet, die der Katastrophe längst wieder den Rücken zugewandt hat. Bestätigt fühlen sich die Wegschauer von jüngsten Meldungen, die angesichts des einsetzenden Regens und der kontinuierlichen Hilfslieferungen eine deutliche Entspannung der Lage verkündeten. Statt 750.000 Menschen sollen inzwischen "nur" noch 250.000 vom Hungertod bedroht sein, verkünden die UN.

Die Situation habe sich tatsächlich verbessert, bestätigt der Koordinator für humanitäre Angelegenheiten der somalischen Übergangsregierung, Abdullahi Shirwa. Die ersten der 200.000 aus dem ausgetrockneten Umland in die Hauptstadt Geflohenen, würden schon wieder nach Hause zurückkehren. Nach Angaben des Welternährungsprogramms (WFP) verläuft die Verteilung der mit dem Schiff und auf dem Landweg nach Mogadischu verfrachteten Hilfsgütern in der Stadt weitgehend reibungslos - von gelegentlich vorkommenden Plünderungen seitens disziplinloser Soldaten einmal abgesehen (Stuttgarter Zeitung: Kämpfen und Helfen im Schatten des Weltgeschehehens, vom 09.12.2011, http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.ssomalia-kaempfen-und-helfen-im-schatten-des-weltgeschehens.317dda94-3376-4df9-8005-9db0226f603a.html, Zugriff am: 12.01.2012).

Die Rücksiedlung von zehntausenden von der Dürre betroffenen Somalis beginnt. Betroffen sind vor allem jene, die in der Hauptstadt Mogadischu Zuflucht gesucht hatten. Mit der Hilfe von Hilfsorganisationen wird die freiwillige Rückkehr in einige Gebiete von Südsomalia organisiert.

"Wir begannen ca. 4.000 Familien (24.000 Personen) zurück in ihre Heimat zu bringen, damit sie von der verbliebenen Regenzeit noch profitieren können", sagt Mohamed Abdullahi Hussein, Direktor der Roten-Halbmond-Gesellschaft der Vereinten Arabischen Emirate in Somalia (Integrated Regional Information Networks (IRIN): Somalia:

Resettlement of drought-displaced begins, 29.11.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4ed8ae722.html, 12.01.2012).

Lücken und Probleme: Berichte weisen auf bedeutende Lücken in der Nahrungsmittelhilfe hin, vor allem in Bezirken, die vormals von der Al-Shabaab kontrolliert worden waren und Organisationen erst jetzt Bedürftigkeit feststellen konnten und Zugang erlangten. Dies inkludiert Badhabdhe und teile von Afmadow in Lowr Juba, sowie Hodan, Wardigley, Yaqshiid und Heliwaa in Benadir [Mogadischu] (UN

OCHA: Somalia, FamineDrought Situation Report No. 30, 11.01.2012, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Situation%20Report%20No.%2030.pdf,

Zugriff am: 12.01.2012).

Kenia hat vor wenigen Wochen seine Truppen, die im Oktober in einer getrennten Operation im Süden Somalias einmarschierten, ebenfalls AMISOM unterstellt. Damit dürfte die Truppe jetzt rund 11.400 Mann stark sein. Dschibuti schickt jetzt auch Verstärkung; die ersten 100 von geplanten 800 Soldaten aus dem kleinen somalischstämmigen Nachbarland landeten am Dienstag. Darüber hinaus sind äthiopische Truppen im Land (http://www.taz.de/Stabilisierung-Somalias/!84156/ vom 22.12.2011 (Zugriff am 29.12.2011).

Bewegungsfreiheit:

In Somalia herrscht Bürgerkrieg. Hiervon sind nur die westlichen etwa zwei Drittel von Somaliland, sowie, mit Abstrichen, Teile Puntlands ausgenommen.

Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind.

Gegner der somaliländischen "Regierung" können grundsätzlich in den Osten Somalilands oder nach Puntland in Nordostsomalia ausweichen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand: 3.2011, vom 24.03.2011).

Die Übergangsverfassung und die Verfassungen von Somaliland und Puntland sehen Reisefreiheit vor. Allerdings wurde dieses Recht in einigen Gebieten des Landes eingeschränkt. Seit 2009 gab es eine generelle Reduktion von Straßensperren in Süd-/Zentralsomalia und auch die puntländischen Kräfte eliminierten ad-hoc-Sperren bewaffneter Clanmilizen. Trotzdem führten ad-hoc-Sperren von bewaffneten Milizen, Clan-Fraktionen, mit der Übergangsregierung alliierten Gruppen und der Al Shabaab zur Plünderung, Ausraubung und Drangsalierung von Reisenden. Dies traf speziell vor dem Konflikt fliehende Zivilisten (US Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 08.04.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff am 22.08.2011).

Hauptclans:

Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia (ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009, überarbeitete Neuausgabe, veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file upload/90 1261131016 accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff am 30.08.2011).

Die Al Shabaab scheint abseits des traditionellen Clansystems zu arbeiten und beschützt auch Minderheiten, denen es an Schutz fehlt. Außerdem fördern sie gemischte Ehen (UN Human Rights Council: Report oft he Independent Expert on the situation of human rights in Somalia-Advance Unedited Version, 08.03.2010, http://www.unhcr.org/refworld/dcid/4bc2d2382.htlm, Zugriff am:

31.08. 2011).

Religiöse Gruppen:

Die somalische Bevölkerung ist muslimisch. Die verschwindend geringe Zahl der Christen in Somalia (Schätzungen schwanken zwischen 50 bis 1.000 ) kann ihre Religion - allerdings nur im privaten Bereich - relativ ungestört ausüben (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand:

3. 2011, 24.03.2011).

Menschenrechtslage:

Die Anzahl der Menschen, die in Somalia auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, hat 2,4 Millionen erreicht. Dies ist ein Zuwachs von 20% in den vergangenen sechs Monaten. Somalis sind von der allgemein vorherrschenden Unsicherheit, von Vertreibung und Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die letzten Untersuchungen zur Ernährung haben ergeben, dass die Zahl akuter Mangelernährung vor allem in Süd-/Zentralsomalia ständig steigt.

Al Shabaab hat Berichten zufolge willkürliche und wahllose Angriffe auf Zivilisten durchgeführt, darunter Granatbeschuss. Schlechte Führung und Kontrolle über die Kräfte der Übergangsregierung und eine nur lockere Einbindung von Milizen und Clan-Kräften hat zu einer Serie von Zwischenfällen geführt, bei welchen es zu zivilen Verlusten kam. Mindestens 16 Personen wurden bei einer Schießerei unter Truppen der Übergangsregierung im Jänner getötet. Die Regierung hat sich öffentlich für den Vorfall entschuldigt und 5 Personen verhaftet (UN-Security Council: Report oft he Secretary-General on Somalia, 28.04.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4d0bc062.html, Zugriff am:

22.08. 2011).

Der bewaffnete Konflikt zwischen bewaffneten Islamisten und Regierungstruppen in Süd-/Zentralsomalia dauert fort. Tausende Zivilisten wurden durch wahllose Angriffe und generelle Gewalt getötet oder verwundet. Mindestens 300.000 wurden dieses Jahr vertrieben. Der Zugang für Hilfsorganisationen zu Zivilisten und IDPs wurde durch Sicherheitsmängel und bewaffnete Gruppen eingeschränkt. Hilfskräfte, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten sind einem Risiko ausgesetzt, getötet oder entführt zu werden. Bewaffnete Gruppen beherrschen fast ganz Süd-/Zentralsomalia und sie führen zunehmend mehr ungesetzliche Tötungen, Folter und Zwangsrekrutierungen durch.

Es gab kein effektives Justizsystem. Schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter Kriegsverbrechen, blieben ungestraft. Im halbautonomen Puntland gab es Zusammenstöße mit einer bewaffneten Gruppe (Sheikh Atom).

Alle Konfliktparteien verwenden Mörser und schwere Waffen in Wohngebieten oder töteten oder verwundeten tausende Menschen. In Mogadischu griffen bewaffnete Gruppen aus Wohngebieten heraus an und AMISOM und die Übergangsregierung feuerten wahllos zurück. Vom 04.01. bis zum 19.11.2010 wurden in 2 Spitäler in Mogadischu 4.030 kriegsbedingte Opfer eingeliefert. 18% davon waren Kinder unter 5 Jahren (Amnesty International: Amnesty International Annual Report 2011 - Somalia, 13.05.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dce153e69.html, Zugriff:

22.08. 2011).

Die allgemeine Menschenrechtslage ist seit Jahren extrem schlecht. Diese Einschätzung teilen die in Somalia tätigen UN-Strukturen (UNPOS, UNDP, UNICF, WFP) und der UN-Menschenrechtsrat u.a.

Dass funktionstüchtige staatliche Strukturen seit nunmehr etwa 2 Jahrzehnten fehlen und die Macht in weiten Teilen des Landes faktisch durch bewaffnete extremistische, in Fundamentalopposition zur Übergangsregierung stehende Gruppen ausgeübt wird, hat für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen und nicht zuletzt die menschenrechtliche Situation von Frauen und Kindern stark negativ beeinflusst. Das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso massenhaft und regelmäßig verletzt, wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und auf Freiheit der Religionsausübung.

Insbesondere Vorwürfe der unterschiedlichen Kampfführung wurden 2010 auch gegen Angehörige der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) erhoben.

Die Übergangscharta (Übergangsverfassung), die bis August 2011 den Rahmen für das politische Leben darstellen soll, verpflichtet alle staatlichen Institutionen zum Schutz der Menschen- und grundlegenden Bürgerrechte. Diese Verpflichtung hat auf Grund der extremen Schwäche der staatlichen Institutionen in Somalia aber so gut wie keine praktische Bedeutung. Somalia hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

-Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rasssendiskriminierung;

-Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

-Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Die Übergangsregierung hat zudem unlängst ihre Absicht bekundet, die Ratifikation des VN Kinderrechtsübereinkommens auf den Weg zu bringen. Unter den Bedingungen von permanentem Bürgerkrieg, weitgehendem Staatszerfall und extremer Armut des größten Teils der Bevölkerung haben aber auch diese Abkommen so gut wie keine praktische Wirkung. Selbst wenn man den politischen Willen der Übergangsregierung voraussetzt, Bemühungen zu ihrer Umsetzung zu unternehmen, so ist sie objektiv bis auf weiteres nicht oder kaum in der Lage (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand: 3.2011, 24.03.2011).

Die Menschenrechtslage in von der Al Shabaab gehaltenen Gebieten hat sich während des Jahres weiter verschlechtert. In Absenz effektiver Regierungssituationen und der Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit bei gleichzeitig leichter Verfügbarkeit von Schusswaffen haben die verstärkten Anstrengungen von der Al Shabaab, die von ihr vertretenen sozialen Normen durchzusetzen, zur Verschlechterung der Lage in Süd-/Zentrlasomalia beigetragen.

Menschenrechtsvergehen umfassen willkürliche Tötungen, Entführungen, Folter, Vergewaltigung, Amputationen und Schläge; offizielle Straflosigkeit; harte und lebensbedrohende Haftbedingungen;

willkürliche Verhaftungen, Deportation und Inhaftierung;

Vor allem in Gebieten der Al Shabaab kommt es kaum zur Bestrafung von Tätern gegen die Menschenrechte (US-Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 08.04.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff am 22.08.2011).

Justiz:

Das Fehlen einer funktionierenden zentralen Regierung hat zum Zerfall des Landes in Regionen mit unterschiedlich ausgeprägter quasi-staatlicher Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Justiz geführt.

Die Übergangscharta, die die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung nennt, sieht zwar Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz vor, aber bisher ist der Aufbau einer unabhängigen Justiz genauso wenig vorangekommen, wie derjenige anderer staatlicher Strukturen. So wurde ein Oberster Gerichtshof eingerichtet und besetzt, konnte aber bisher - soweit erkennbar - keine wesentlichen Aufgaben erfüllen. Zudem wurde er, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft, mehrfach für politische Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Akteuren der Übergangsinstitutionen instrumentalisiert.

Die "neue" Übergangsregierung unter Sheikh Sharif hat kurz nach ihrem Amtsantritt angekündigt, dass die Scharia zukünftig eine wichtige Rolle spielen sollte. Dies spiegelt sich auch im ersten Entwurf einer neuen Verfassung wieder, die die Scharia zu einem ihrer Grundprinzipien erklärt und den Islam als Staatsreligion festlegt.

In ganz Somalia ist die Justiz nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme der jeweiligen Machthaber. Hochrangige Justizvertreter, vor allem Richter, sind zudem regelmäßig Repressionen nichtstaatlicher Stellen ausgesetzt. Dies gilt sowohl in Süd-/Zentralsomalia, als auch in Puntland.

Es mangelt zudem ganz eklatant an ausgebildeten Richtern und Anwälten, sowie an Gesetzesdokumentation und Fallarchivierung. Dies gilt im besonderen Maße für den Süden und das Zentrum des Landes und, soweit bekannt, etwas weniger ausgeprägt in Puntland und Somaliland.

Diese Punkte führen zur Verletzung rechtsstaatlicher Grundprinzipien. Allerdings bemüht sich die Übergangsregierung seit 2009 um Fortschritte. Sie scheint eher als ihre Vorgängerinnen bereit, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 24.03.2011).

Das staatliche Justizwesen ist in weiten Teilen des Landes nicht funktionsfähig. Urteile werden häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu "außergerichtlichen" Vereinbarungen, auch und gerade in Strafsachen.

In Gebieten, die von islamistischen Gruppen beherrscht werden, kommt es regelmäßig zur Verhängung sehr harter Strafen (öffentliche Körperstrafen, wie Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen und ähnliches).

Strafverfolgung ohne anwaltlichen Beistand und ohne die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sowie überlange Haft ohne fundierte Anklage sind in allen Landesteilen verbreitet, wobei strafprozessuale Verfahrensrechte in Somaliland und Puntland eher beachtet werden, als in den übrigen Landesteilen. Verbrechen, die während des Bürgerkrieges von praktisch allen Fraktionen begangen werden, bleiben weiterhin ungeahndet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 24.03.2011).

Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, allerdings gibt es kein funktionierendes Justizsystem zu verwalten. Die Verfassung sieht eine Hochkommission, ein Oberstes Gericht, ein Berufungsgericht und Gerichte erster Instanz vor. In der Praxis gibt es keine solchen Gerichte.

Im Mai 2009 wurde von der Übergangsregierung die Sharia eingeführt. Allerdings gibt es keine offiziellen Institutionen, die mit der Administration dafür beauftragt sind. Im August 2009 richtete der Präsident ein Militärgericht ein, dieses war jedoch praktisch nie aktiv.

Ohne funktionierendes Justizsystem gibt es in Süd-/Zentralsomalia auch keine standardisierten Prozessabläufe.

In einigen Regionen wurden Gerichte geschaffen, die vom dominanten Clan und assoziierten Fraktionen abhängig sind.

In den meisten Gebieten beruht die Justiz auf einer Kombination aus traditionellem und Gewohnheitsrecht, der Scharia und dem Strafgesetz von vor 1991. Traditionelle Clan-Älteste vermittelten und lösten Intra- und Inter-Clankonflikte im ganzen Land. Clans und Sub-Clans wendeten häufig traditionelle Rechtsprechung an, welche schneller funktioniert. Bei Urteilen nach traditionellem Recht werden manchmal ganze Clans oder Sub-Clans für das Vergehen eines Einzelnen zur Verantwortung gezogen.

In den von der Al-Shabaab kontrollierten Gebieten wurde die Scharia forciert. Allerdings gibt es keine ausgebildeten Scharia-Richter. Die Interpretation der Scharia durch die Al-Shabaab resultiert in ungleichen und oftmals drakonischen Strafen (US-Department of State:

2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 08.04.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.htlm, Zugriff am 22.08.2011).

Sicherheitsbehörden:

Die Sollstärke der somalischen Polizei in der Übergangszeit beträgt 10.000 Mann. Daneben existiert noch die National Security Agency.

Neben den regulären Streitkräften wird die Übergangsregierung von unterschiedlichen Milizen unterstützt, die nominell entweder der Armee, der Polizei oder dem Geheimdienst unterstellt sind. Eine Schätzung hat Ende 2009 die Anzahl dieser bewaffneten Einheiten in Mogadischu auf 5.000 bis 10.000 Mann geschätzt. In der Praxis sind also die Mehrzahl der Regierungskräfte irreguläre, clan-basierte und stark auf die Führung personalisierte Kräfte.

Dem gesamten Sicherheitssektor mangelt es an Struktur, Organisation, Führung und Ressourcen. Diese Eigenschaften der Milizen bleiben auch erhalten, wenn sie der Armee unterstellt werden (Zersplitterung). Die Konsequenz dieser Defizite ist einerseits die Unmöglichkeit der Sicherheitskräfte, Territorium einzunehmen und zu halten und andererseits ein äußerst schlechtes Öffentlichkeitsbild in der somalischen Bevölkerung (UN Security Council: Letter dated 10, March 2010 from the Chairman oft he Security Council Committee pursuant to resolutions 751 (1992) and 1907 (2009) concerning Somalia and Eritrea addressed tot he President oft he Security Council, 10.03.2010,

http://graphics8.nytimes.com/packages/pdf/world/20100317somalia.pdf, vom 30.08.2011).

Die Ausbildung von 499 somalischen Polizisten an der Djibouti National Police Academy wurde beendet. Die Ausbildung war Teil eines 10-Millionen-Dollar-Programms zur Kapazitätsbildung bei der Unterstützung der somalischen Polizei, durchgeführt von UNPOS und finanziert von Japan. Polizeiausbildner der AMISOM, Somalias und Dschibutis waren in die Ausbildung involviert. UNPOS stellte auch Kommunikationsausrüstung zur Verfügung.

Um die Rolle der somalischen Frau in den Sicherheitskräften zu fördern, waren 83 der 499 Rekruten weiblich. Bei der Ausbildung wurden auch Genderthemen integriert.

In Mogadischu unterstützte UNPOS die Polizei bei den laufenden Kosten für das Hauptquartier, die Kriminalpolizei und acht Polizeistationen. Auch Gehaltszahlungen wurden übernommen (UN Security Council: Report oft he Secretary-General on Somalia, 28.04.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4d0bc062.html, Zugriff am 22.08.2011).

Die Polizei war generell ineffektiv, unterbezahlt und korrupt. Mit der möglichen Ausnahme der von der UN ausgebildeten Polizisten (Somali Police Unit) nahm die Polizei in Mogadischu oftmals direkt an politisch motivierten Konflikten teil und war eher den eigenen Clan- und Familienverbindungen gegenüber loyal als der Regierung (US Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 08.04.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html. Zugriff am 22.08.2011).

NGOs

Eine Anzahl an lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitete in einigen Gebieten des Landes, untersuchten Vorfälle und veröffentlichten Ergebnisse über Menschenrechtsfälle. Allerdings schränken Sicherheitsbedenken die Fähigkeit ein, frei zu arbeiten. Im Gegensatz zu vergangenen Jahren ging die Regierung auf Berichte der Gruppen ein.

Es gab einen Anstieg an Fällen direkter Angriffe der Al Shabaab auf Gruppen der Zivilgesellschaft, Friedensaktivisten, Medien, Menschenrechts- und humanitäre Organisationen. Das in Mogadischu ansässige Dr. Ismael-Jumale Human Rights Center, das Elman Peace und Human Rights Center, das Peace und Human Rights Network, die Isha Baidoa Rights Organization, Krisma in Kismayao, die Coalition of Grassroots Women's Organizations und andere lokale Menschenrechtsgruppen waren während des Jahres aktiv; allerdings auf Grund der Übergriffe durch die Al Shabaab nicht im selben Umfang, wie in den vergangenen Jahren (US Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 08.04.2011. http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff am 22.08.2011).

Der Einsatz für Menschenrechte ist riskant.

Menschenrechtsverteidiger geraten durch ihre Kritik in die Schusslinie unter anderem von radikal-islamistischen Kräften bzw. macht und interessensorientierten "Warlords".

Nichtregierungsorganisationen, Journalisten, Rechtsanwälten und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft stehen oft nur sehr begrenzte Ressourcen für ihr Engagement für die Menschenrechte zur Verfügung; es fehlt an effektivem juristischem und polizeilichem Schutz. Etliche von ihnen wurden in den letzten Jahren verfolgt und, in manchen Fällen, ermordet - dies betraf 2010 3 Journalisten in Süd- und Zentralsomalia (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand: 3.2011, vom 24.03.2011).

Humanitäre Lage/Grundversorgung:

Die Vereinten Nationen haben am 03. August für 3 weitere Gebiete im von der Dürre geplagten Somalia eine Hungersnot ausgerufen. Nach der Einstufung von Lower Shabelle und der Region Bakool am 20. Juli gilt dies nunmehr für den Afgooye-Korridor, Mogadischu und die Region Middle Shabelle.

Eine Hungersnot wird ausgerufen, wenn gewisse Grenzen von Sterbefällen, Mangelernährung und Hunger überschritten werden. Dies sind: Mindestens 20% der Haushalte im Gebiet stehen vor extremer Nahrungsknappheit und haben nur eine eingeschränkte Möglichkeit, diese zu bekämpfen; die akute Mangelernährung übersteigt 30%, die Todesrate liegt höher als 2 Menschen pro 10.000 Personen/Tag.

Die Ausbreitung der Hungersnot unterstreicht die ernste Lage bezüglich Nahrungsmittel für die IDPs in Mogadischu. Die Ausrufung der Hungersnot in der Hauptstadt folgt dem massiven Zustrom hungernder Menschen in den letzten 2 Monaten.

Akute Mangelernährung und Hunger haben bereits das Leben von Zehntausenden Menschen gekostet (UN News Service: UN declares famine in another three areas of Somalia, 03.08.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e3f917e2.html, Zugriff am 22.08.2011).

Die Vereinten Nationen haben in 2 von Rebellen gehaltenen Gebieten in Südsomalia eine Hungersnot ausgerufen. Die UN sagt, dass 3,7 Millionen Menschen in Südsomalia von der Krise betroffen seien. Der anhaltende Konflikt erschwere extrem die Arbeit und den Zugang für die Agenturen im Süden des Landes. Ohne Notmaßnahmen würde sich die Hungersnot binnen 2 Monaten auf alle acht Regionen Südsomalias ausbreiten (Radio Free Europe/Radio Liberty: UN declares famine in parts of southern Somalia, 20.07.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e39056e28.html, Zugriff am 22.08.2011).

Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt derzeit permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. UN-Organisationen und internationale NGOs versuchen, mit Notprogrammen zu helfen. Allen langfristig angelegten Entwicklungsansätzen stehen aber nach wie vor die instabilen Rahmenbedingungen entgegen. Das WPF und die FAO halten inzwischen etwa 40% der Bevölkerung für akut hilfsbedürftig. Dies gilt allgemein als plausibel (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, vom 24.03.2011).

Das WPF erklärte am 13. August, dass es seine Aktivitäten bezüglich Nahrungsmittelverteilung in Somalia ausweiten will. Die Vereinten Nationen schätzen, dass nur 20% der Menschen, die Hilfe benötigen, diese auch wirklich bekommen. Von den 2,8 Millionen Betroffenen leben 2,2 Millionen außerhalb der Hauptstadt in von Islamisten kontrollierten Gebieten. Letztere haben vielen Hilfsagenturen verboten, auf ihrem Territorium zu arbeiten, darunter auch dem WPF. Allerdings ist es dem WPF gelungen, Hilfe ein einige Gebiete Südsomalias zu bringen, die bis vor einem Monat noch unzugänglich gewesen sind. "Wir weiten unsere Aktivitäten in Mogadischu aus und werden diese dramatisch verstärken, so es die Sicherheitslage erlaubt", sagt Stanlake Samkange, der Regionaldirektor des WFP. Auch nach Südsomalia gelange vermehrte Hilfe.

Allerdings ist schon die Verteilung in der Hauptstadt schwierig. Mindestens 10 Personen starben in diesem Monat bei Schusswechseln, als Hilfsorganisationen Lebensmittel verteilten. Konkurrierende Milizen haben um die Verteilungsorte gekämpft und einiges an Lebensmitteln geplündert (Washington Post: WPF expands food distribution in famine-hit Somalia after militants withdraw from capital, 13.08.2011; http://

www.washingtonpost.com/world/africa/wfp-expands-food-distribution-in-famine-hit-somalia-after-militants-withdraw-from capital/2011/08/13glQARX2nCJ story.html, Zugriff am 22.08.2011).

Die Vereinten Nationen bieten rund 2.500 Arbeitsplätze in Mogadischu, vor allem beim Wiederaufbau von Infrastruktur (Spitäler, Verwaltungsgebäude, Märkte, Schulen, Straßen). Ca. 40% dieser Arbeiter sind Frauen. Die Vereinten Nationen unterstützen auch Bezirksverwaltungen in Mogadischu bei der Umsetzung von Projekten (UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 28.04.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4df0bc062.html, Zugriff am 22.08.2011.

Rückkehrsituation:

Nach Somaliland - in geringerem Ausmaß auch nach Puntland - kehren dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylwerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete. Gelegentlich gibt es auch freiwillige Rückkehrer in das Zentrum und in den Süden des Landes. In Somaliland und Puntland gab es in den letzten Jahren mehrfach Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern, die unter anderem vom UNHCR durchgeführt werden. Mit Hilfe dieser Programme sollen in den letzten zehn Jahren bereits ca. 700.000 Menschen nach Somaliland und ca. 400.000 Menschen nach Puntland zurückgekehrt sein. Da Doppelzählungen und/oder mehrfache Ein- und Ausreisen kaum ausgeschlossen werden können, sind diese Angaben jedoch wenig gesichert.

Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Clan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nicht-Regierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowieso angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, vom 24.03.2011).

Hilfsorganisationen in Somaliland:

International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies

Verteilung von Mitteln, Ausrüstung etc (http://www.ifrc.org/docs/appeals/annual/11/MAASO00111myr. Pdf

htpp://www.unicef.org/somalia/about.html

Caritas Schweiz: http://web.caritas.ch/page2.php?pid=1100fv 100

feature id=780fv 100 freecontentcategory id= 802fv 100

freecontententry id=15712

SOS Kinderdorf in Somaliland:

http://www.sos-childrensvillages.org/News-and-Stories/News-and-Stories/News/Pages/First-village-in-Somaliland-officially-opened.aspx

2011 UNHCR country operations profile - Somalia, Working environment

Verteilung von Hilfsgütern in Somaliland

Htpp://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e483ad6submit=GO

USWOCHARITY: Minderheiten-NGO (Midgaan, Tumaal, Yibir,- Gabooye):

http://www.uswoxharity.org/

COOPERAZIONE Internazionale:

http://www.coopi.org/it/cosafacciamo/nelsuddelmondo/dove-intervwniamo/paesi/18/somalia/

Danish Refugee Council:

http://www.drc.dk/relief-work/where-we-work/horn-of-africa-and-yemen/somaliland/

Norwegian Refugees Council:

http://www.nrc.no/?aid=9167572

Food and Agriculture Organization:

http://www.faosomalia.org/

Horn Relief:

http://www.hornrelief.org/

Somaliland Aid:

http://somaliland.net/

UNDP:

http://www.so.undp.org/

Somali Red Crescent Society

http://www.bishacas-src.org/

http://www.somalilandgov.com/ngos.htm

Frauen:

Somalia hat die Konvention zur Eliminierung aller Formen von Diskriminierung von Frauen nicht unterzeichnet. Frauen werden weiterhin zur Ehe gezwungen oder verkauft, um Streitigkeiten beizulegen.

In Gebieten unter Kontrolle von der Al Shabaab sind Frauen extremen Restrisiken ihrer Freiheit ausgesetzt. Zum Beispiel dürfen Frauen nicht arbeiten oder ihr Haus ohne Abaya (=Beschützer) verlassen. Gewalt gegen Frauen, darunter auch Vergewaltigungen, ist weit verbreitet. Frauen sind auch in der Politik unterrepräsentiert.

Häufige Berichte von Vergewaltigungen kommen von IDP-Lagern, speziell von Minderheitenangehörigen (UK Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy: The 2010 Foreign Commonwealth Office Report - Somalia; 31.03.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4d99aa7fc.html, vom 22.08.2011).

Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt.

Insgesamt besuchen (ältere Angaben) nur 15% aller somalischen Mädchen überhaupt eine Schule gegenüber 27% aller Jungen. Dies setzt sich bei der Alphabetisierungsquote von Erwachsenen fort - sie wird bei Frauen auf 27% geschätzt, bei Männern dagegen auf 50%.

Erwachsene Frauen und auch viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten; strafrechtliche Verfolgungen erfolgt in der Praxis aber kaum. Die Müttersterblichkeit gehört zu den höchsten weltweit (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 24.03.2011).

Über die Rolle der Frau in den Sicherheitskräften zu fördern, sind 83 der 499 derzeit in Dschibuti in Ausbildung befindlichen Rekruten der somalischen Polizei weiblich. Die Ausbildung soll auch spezifisch auf Frauenthemen eingehen (UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 28.04.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4d0bc062.html, Zugriff am 22.08.2011).

Im Übergangsparlament (550 Sitze) gab es 37 weibliche Ageordnete, obwohl 12% der Sitze für Frauen reserviert sind.

In allen 3 Gebieten (Puntland, Somaliland, TFG) gibt es Gesetze gegen Vergewaltigung. Allerdings werden diese nicht durchgesetzt. Es gibt keine Gesetze gegen Vergewaltigung in der Ehe. Aus dem TFG-Gebiet gibt es keine Berichte über Anklagen auf Grund von Vergewaltigung.

Vergewaltigungsopfer leiden an Diskriminierung auf Grund von "Unreinheit". Frauen und Mädchen in IDP-Lagern sind sexueller Gewalt in besonderem Ausmaß ausgesetzt. Diese trägt auch zur Verbreitung von HIV/AIDS, bei.

In allen Teilen Somalias ist sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet. Häusliche Gewalt gegen Frauen bleibt ein ernstes Problem. Es gab keine Gesetze, die sich spezifisch gegen häusliche Gewalt richten. Allerdings sehen sowohl die Scharia, als auch traditionelles Recht die Lösung von Familienstreitigkeiten vor. Sexuelle Gewalt im eigenen Haushalt bleibt ein ernstes Problem, verbunden mit genereller Diskriminierung der Frau.

Frauen leiden überproportional am Bürgerkrieg und an Clankämpfen.

In der überwältigenden patriarchalischen Kultur des Landes kommen Frauen nicht dieselben Rechte zu wie Männern, und sie werden systematisch unterworfen.

Frauengruppen in Mogadischu, Hargeysa, Bossaso und anderen großen Städten in Süd-/Zentralsomalia, Somaliland und Puntland werben aktiv für die Gleichstellung von Frauen und fördern die Einbindung von Frauen in Regierungspositionen. Beobachter verzeichneten Verbesserungen bei der Profilierung und politischen Teilnahme von Frauen im Land (US Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 08.04.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff am 22.08.2011).

Anfragebeantwortung 09.09.2011 der Staatendokumentationsstelle des Bundesasylamtes zum Thema Zwangsverehelichung:

Bundesamt für Migration: Focus Somalia: Menschenrechtslage in Süd- und Zentralsomalia, 30.06.2011

Arrangierte Hochzeiten sind in ganz Somalia üblich und von der Gesellschaft akzeptiert. Verheiratet werden aber in der Regel nur Personen ab dem 17. Lebensjahr. Es kommt auch immer wieder vor, dass Mädchen mit älteren Männern verheiratet werden, da diese sehr viel Geld dafür bezahlen. Alle mit Ausnahme des Mädchens profitieren davon: Der Mann hat eine junge Ehefrau und Pflegerin im Alter und die Familie des Mädchens finanziellen Profit. Weder der Staat, noch der Clan schützen Betroffene vor Zwangsheiraten.

In den von der Al Shabaab gehaltenen Territorien kommt es häufig vor, dass Minderjährige zwangsweise an Jihadisten verheiratet werden. Die Zustimmung des Vaters wird entweder erzwungen oder er wird im Fall einer Ablehnung als Ungläubiger bezeichnet und seine Meinung ignoriert. Die Bräute müssen dann auch für die Al Shabaab arbeiten, beispielsweise als Köchinnen oder Spioninnen. In die Kampfhandlungen sind sie aber nie involviert. Manchmal werden die Mädchen nach einigen Monaten wieder verlassen und in der Folge auch von der Gesellschaft ausgegrenzt. Das Problem dieser temporären Zwangsehen ist ein relativ neues Phänomen. Es wird immer häufiger darüber berichtet.

Bundesamt für Migration: Focus Somalia Dokumente und Reisen, 30.05.2011

Vor 1991 haben religionskundige Personen, sogenannte Wadaat, Heiraten geschlossen. Nach der Zeremonie, an der neben dem Ehepaar 2 männliche Zeugen sowie der Vormund der Frau teilnahmen, wurde die Heirat registriert und das Paar erhielt die Heiratsurkunde. Diese Urkunden wurden vom lokalen Sheikh ausgestellt und mit einem Stempel des Sharia-Gerichtes bestätigt. In zivilen Registern wurden die Heiraten nicht eingetragen. Sharia-Gerichte setzten diese Praxis auch nach dem Zusammenbruch des Staates 1991 fort, allerdings ohne zentrale Aufsicht. Eine Verifizierung dieser Dokumente ist deshalb nicht möglich, ihr Beweiswert ist sehr gering.

Amnesty International: In the Line of Fire, Somalia's Children under Attack, 7.2011,

http://www.amnesty.or/en/library/asset/AFR52/001/2011/en/2b90b425-0742-4c83-87f0-e8fd0b6baa51/afr520012011en.pdf, Zugriff am 05.011.2009.

Einige Flüchtlinge berichten, dass Mädchen und Frauen an Mitglieder bewaffneter Gruppen zwangsverheiratet worden sind. Zwangsheirat ist ein Kriegsverbrechen. Eine 18Jahre alte Frau, die im März 2010 aus Mogadischu geflohen war, sagte aus, dass sie wegen ihrer Weigerung, ein Mitglied der Al Shabaab zu heiraten, geschlagen worden sei:

"Die Al Shabaab kam zu mir nach Hause und einer sagte zu mir, dass er nun mein Ehemann sei. Ich weigerte mich und ich wurde geschlagen. Die Al Shabaab versuchte mich zu zwingen, einen von ihnen zu heiraten. Ich wurde mit Stöcken und Peitschen geschlagen".

Eine 25Jahre alte Frau aus Mogadischu beschreibt, wie die Al Shabaab und andere bewaffnete Gruppen Buben für den Kampf und Mädchen zur Unterstützung der Kämpfer und für die Heirat rekrutieren:

Eines der Hauptprobleme für Mädchen ist die frühe Heirat. Dies geschieht hauptsächlich mit der Al Shabaab und der Hizbul Islam. Die Eltern würden dich nicht dazu zwingen, aber die Al Shabaab und die Hizbul Islam würden dich töten, wenn du dich weigerst, eines ihrer Mitglieder zu heiraten".

Punkt Unterstützung:

Gibt es Organisationen bzw. staatliche oder soziale Einrichtungen und Mechanismen, bei denen von Zwangsehe oder Beschneidung bedrohte Frauen Zuflucht suchen bzw. sonstige Unterstützung erhalten können (eventuell Namen, Adressen etc.)?

United Nations: Women's NGOs-Somalia, ohne Datum,

http://www.un.org/africa/osaa/ngodirectory/, Zugriff am 06.09.2011

Somali Land Women Organization:

c/o ICD Office, Hargeisa, Somalia; Kontakt: Anab Omor lleeye

Erwachsenenbildung: Landwirtschaft; Capacity Building; nachhaltige Gemeindeentwicklung; Kredite; Behinderte; Bildung;

Arbeitsplatzbeschaffung; Betriebswirtschaft; Nahrung und Ernährung;

Mikrofinanzierung; Frieden und Sicherheit; Sparen; Entwicklung von Kleinunternehmen; Ausbildung; Gewalt; Arbeitsausbildung.

Ziele: Die Organisation versucht die Lebenssituation von Familien zu verbessern, jenen zu helfen, die vom Krieg betroffen sind, Frauenrechte zu beleuchten und an der Verwaltung und Entscheidungsbildung im Land mitzuwirken.

Somali Women Alliance:

Mogadishu, Somalia; Telefon: ++252 1 215 5749; Fax: ++252 1 215 411

Kontakt: Faduma Ahmed Moh

Erwachsenenbildung; Kinderpflege; nachhaltige Gemeindeentwicklung;

Konfliktlösung; Demokratie; Behinderte; Arbeitsplatzbeschaffung;

Betriebswirtschaft; Familienplanung, Geschlechterforschung;

Menschenrechte; Justiz; Frieden und Sicherheit; Bildung; Entwicklung von Kleinunternehmen; Ausbildung; Gewalt; Arbeitsausbildung.

Ziele: Entwicklung des Landes, Friedensprozess, Entwicklung der Frauen; politische Stärkung der Frauen; Familienplanung.

Auf den Seiten des Genderbased Violence Network gelistete

Organisationen:

GBV Prevention Network: Organizational Member - Bay Women Development Network, ohne Datum, http://www.preventgbvafrica.org/organizational-member/organizational-member-bay-women-development-network, Zugriff am 06.09.2011

Bay Women Development Network

Tel: 002521-591109; Mogadishu, Somalia; E-Mail: haweennet@yahoo.com.

Kontaktperson: Mano Hudow Osman

Arbeitsfelder: Dienstleistungen (Beratung, Rechtshilfe, Zuflucht, Weiterverweisungen, etc.); Vorbeugung auf der Gemeindeebene (Erwachsenenbildung, Mobilisierung, Sensibilisierung, etc.);

Stärkung der öffentlichen Dienste (Polizei, Lokalverwaltung, etc.);

Policy/Vertretung; Medienarbeit; Ausbildung und Kapazitätsbildung;

Fokus bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt: Häusliche Gewalt;

FGM; sexuelle Belästigung; Mission und Hauptziele: Das Bay Women Development Network fördert positive Veränderungen und den Respekt für Menschenrechte, indem Friedensarbeit und nachhaltige Entwicklung (Rechtsstaatlichkeit; Good Governance; Partizipation) gefördert werden. Das Netzwerk fördert auch die demokratische Kultur und überzeugt Frauen, Führungsrollen im Entscheidungsprozess zu übernehmen.

Ziele: Förderung und Realisierung der internationalen Menschenrechte in Somalia; Verfechtung einer Formulierung einer nationalen Policy in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt; nachhaltige Entwicklung;

Demokratie auf unterster Ebene; Teilnahme an Gesundheits-, Bildungs- und sonstigen Initiativen auf Gemeindeebene; Bildung; Mobilisierung und Eintreten gegen geschlechtsspezifische Gewalt;

Strategien und Aktivitäten: (Aus)Bildung; Kampagnen; psycho-soziale Unterstützung; Rechtshilfe; medizinische Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt; Bildungsmaterial zur Verfügung stellen;

GBV Prevention Network: Organizational Member - Sahan Relief and

Development Organization, ohne Datum:

http://www.preventgbvafrica.org/organizational-member/organizational-member-sahan-relief-and-development-organization, Zugriff am 06.09.2011

Sahan Relief and Development Organization

Kontaktperson: Mohamed Abdi Og

Tel: +25224140985; E-Mail: sardo_abudwak@yahoo.com

Arbeitsfelder: Dienstleistungen (Beratung, Rechtshilfe, Zuflucht, Weiterverweisungen, etc.); Vorbeugung auf der Gemeindeebene (Erwachsenenbildung, Mobilisierung, Sensibilisierung etc.); Stärkung der öffentlichen Dienste (Polizei, Gesundheitsversorgung, Lokalverwaltung, etc.); Policy/Vertretung; Medienarbeit; Ausbildung und Kapazitätsbildung;

Fokus bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt: Häusliche Gewalt;

Vergewaltigung/sexueller Übergriff; FGM; Missbrauch Minderjähriger, sexuelle Belästigung;

Mission und Hauptziele: SARDO arbeitet für das Wohl der Gemeinschaft und der Jugend, indem sie diese bildet, Bildungsmaterial zur Verfügung stellt, Schulen anmietet, Schulen renoviert und versucht, häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, sexuellen Übergriffen und sexueller Belästigung vorzubeugen.

Strategien/Aktivitäten zur Vorbeugung geschlechtsspezifischer

Gewalt: Beratung der Gemeinde und Sensibilisierung bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt;

GBV Prevention Network: Organizational Member - United Nations High commissioner for Refugees, ohne Datum, http://www.preventgbvafrica.org/organizational-member/organizational-member-united-nations-high-commissioner-refugees, Zugriff am 06.09.2011

United Nations High commissioner for Refugees

Adresse: C/O P.O. Box 43801-00100„ Nairobi, Kenia

Tel: 252-2-4402219; FAX: 2522310633; E-Mail: alikh@unhcr.org

Arbeitsfelder: Dienstleistungen (Beratung, Rechtshilfe, Zuflucht, Weiterverweisungen, etc.); Vorbeugung auf der Gemeindeebene (Erwachsenenbildung, Mobilisierung, Sensibilisierung etc.); Stärkung der öffentlichen Dienste (Polizei, Gesundheitsversorgung, Lokalverwaltung, etc.); Policy/Vertretung; Medienarbeit; Ausbildung und Kapazitätsbildung;

Fokus bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt: Häusliche Gewalt;

Vergewaltigung/sexueller Übergriff; FGM; Missbrauch Minderjähriger

GBV Prevention Network: Organizational Member - Nugal Relief and Development Association, ohne Datum, http://www.preventgbvafrica.org/organizational-member/organizational-member-nugal-relief-and-development-association-nurda, Zugriff am 06.09.2011

Nugal Relief and Development Association (NURDA)

Adresse: Majagorayo Road nächst Roorshe Hotel, Garoowe, Puntland, Somalia

Tel: +252-5-846007; E-Mail: nurda_org@yahoo.com

Arbeitsfelder: Vorbeugung auf der Gemeindeebene (Erwachsenenbildung, Mobilisierung, Sensibilisierung etc.) Policy/Vertretung, Forschung;

Medienarbeit; Ausbildung und Kapazitätsbildung;

Fokus bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt: Häusliche Gewalt;

Vergewaltigung/sexueller Übergriff; FGM; Missbrauch Minderjähriger, sexuelle Belästigung

Mission und Hauptziele: NURDA ist eine gemeinnützige Non-Government-Organization. Diese soll Entwicklung, Rechte, gefährdeter Gemeinschaften und Nothilfe fördern (vor allem für IDPs, Rückkehrer und andere besonders gefährdete Personen). Die Organisation bietet Beratung und Vertretung bei geschlechtsspezifischer Gewalt auf regionaler und nationaler Ebene.

GBV Prevention Network: Organizational Member - sean Deverux Human Right Organization, ohne Datum, http://www.preventgbvafrica.org/organizational-member/organizational-member-sean-deverux-human-right-organization; , Zugriff am 06.09.2011

Sean Deverux Human Right Organization

Adresse: Kismayo-Fanole, Somalia, Webseite: http://www.sefhuro.org;

Kontaktperson: Dahir Ali Barre

Tel: +252615539409; +254725877394; E-Mail: sedhuro@yahoo.com

Arbeitsfelder: Dienstleistungen (Beratung, Rechtshilfe, Zuflucht, Weiterverweisungen, etc.);

Vorbeugung auf der Gemeindeebene (Erwachsenenbildung, Mobilisierung, Sensibilisierung etc.) Forschung,

Ausbildung und Kapazitätsbildung;

Fokus bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt: Häusliche Gewalt;

Vergewaltigung/sexueller Übergriff; FGM; Missbrauch Minderjähriger, sexuelle Belästigung

Mission und Hauptziele: SEDHURO will dazu beitragen, die Ideale der Menschenrechte von Demokratie, Good Governance und Frieden in Somalia zu fördern.

Ziele: Förderung von und Arbeit für die Verbesserung der Menschenrechtssituation in den Jubba-Regionen und in Somalia;

Entwicklung von armen Gemeinschaften;

Strategien/Aktivitäten zur Vorbeugung geschlechtsspezifischer Gewalt; Kampagnen; Bildung und Ausbildung; Untersuchungen;

Beobachtungen und Berichte; Aktionsprogramme;

GBV Prevention Network: Organizational Member - NASER WOMAN ORGANIZATION, ohne Datum;

http://www.preventgbvafrica.org/organizational-member/organizational-member-sean-deverux-humannaser-woman-organization;

, Zugriff am 06.09.2011

NASER WOMAN ORGANIZATION

Kontaktperson: Alike

Tel: 0025290768248; E-Mail: alike48@hotmail.com

Arbeitsfelder: Dienstleistungen (Beratung, Rechtshilfe, Zuflucht, Weiterverweisungen, etc.);

Vorbeugung auf der Gemeindeebene (Erwachsenenbildung, Mobilisierung, Sensibilisierung etc.) Mobilisierung auf Gemeindeebene gegen FGM und HIV/AIDS;

Fokus bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt:

Vergewaltigung/sexueller Übergriff; FGM; Missbrauch Minderjähriger, sexuelle Belästigung, Hilfe und Beratung

Mission und Hauptziele: Marginalisierten Gemeinschaften durch Mobilisierung unterstützen

Strategien/Aktivitäten zur Vorbeugung geschlechtsspezifischer Gewalt, Gesundheitsnachrichten; Haus-zu-Haus-Besuche und Diskussionen in kleinen oder großen Gruppen

GBV Prevention Network: Organizational Member - HORN OF AFRICA AID

AND DEVELOPMENT ORGANIZATION, ohne Datum:

http://www.preventgbvafrica.org/organizational-member/organizational-member-horn-africa-aid-and-development-organization-hado;

, Zugriff am 06.09.2011

HORN OF AFRICA AID AND DEVELOPMENT ORGANIZATION (HADO)

Adresse: Laanta-Hawada, Bossaso, Puntland, Somalia

Kontaktperson: Abdikani Tahir Yussuf

Tel: +25290799830; E-Mail: hado.aid@gmail.com

Arbeitsfelder: Dienstleistungen (Beratung, Rechtshilfe, Zuflucht, Weiterverweisungen, etc.);

Vorbeugung auf der Gemeindeebene (Erwachsenenbildung, Mobilisierung, Sensibilisierung etc.) Stärkung der öffentlichen Dienste (Polizei, Gesundheitsversorgung, Lokalverwaltung etc.); Medienarbeit, Ausbildung und Kapazitätsbildung;

Fokus bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt: häusliche Gewalt;

Vergewaltigung/sexueller Übergriff; FGM; Missbrauch Minderjähriger, sexuelle Belästigung,

Mission und Hauptziele: Große Verbesserungen bei der Entwicklung der Jugend zu bewirken; standardisierte Bildung; Armutsbekämpfung; Reduktion von Kindersterblichkeit; Geburtsvorsorge; HIV/AIDS Sensibilisierung; Good Governance; Geschlechtergleichstellung

Strategien/Aktivitäten zur Vorbeugung geschlechtsspezifischer Gewalt, Verbesserung des Schutzes von und Respekt für Menschenrechte und die Würde gefährdeter Gruppen; spezieller Fokus auf IDPs, Frauen, Kinder, Opfer des Menschenhandels, marginalisierte Gruppen;

Berichterstattung, Vertretung; Dokumentierung von Menschenrechtsverletzungen in Somalia; humanitäre Hilfe für Opfer, Rechtsvertretung;

GBV Prevention Network: Organizational Member - Puntland Centre for Human Rights, ohne Datum, http://

http://www.preventgbvafrica.org/organizational-member/organizational-member-puntland-centre-human-rights, Zugriff am 06.09.2011

Puntland: Centre for Human Rights

Adresse: Bossaso, Puntland, Somalia

Kontaktperson: Ms. Bishaaro Salaan

Tel: +252-90-797880, +252-667278897; E-Mail: pchrsomalia@yahoo.com

Arbeitsfelder: Dienstleistungen (Beratung, Rechtshilfe, Zuflucht, Weiterverweisungen, etc.);

Vorbeugung auf der Gemeindeebene (Erwachsenenbildung, Mobilisierung, Sensibilisierung etc.

Policy/Vertretung: Forschung; Medienarbeit; Ausbildung und Kapazitätsbildung;

Fokus bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt: häusliche Gewalt;

Vergewaltigung/sexueller Übergriff; FGM; Missbrauch Minderjähriger, sexuelle Belästigung; frühe Heirat;

Mission und Hauptziele: Die Eliminierung von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und die Verfechtung der internationalen und nationalen Frauenrechte

Strategien/Aktivitäten zur Vorbeugung geschlechtsspezifischer Gewalt, Aufklärung von Männern und Frauen über die Auswirkungen von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Gemeinden dazu zu bewegen, Nein zu sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu sagen; Förderung von Berichtsmechanismen; Unterstützung von Opfern sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt;

GBV Prevention Network: Organizational Member - Somaliland Youth Community Association, ohne Datum, http://

http://www.preventgbvafrica.org/organizational-member/organizational-member-somaliland-youth-community-associationsoyca, Zugriff am 06.09.2011

Somaliland Youth Community Association (SOYCA)

Adresse: Hargeysa

Contact person: Mohamed Abdirahman Yusuf

Telephone: 0025224402152/4700447; E-Mail: soyaheadoffice@gmail.com

Dienstleistungen (Beratung, Rechtshilfe, Zuflucht, Weiterverweisungen, etc.);

Vorbeugung auf der Gemeindeebene (Erwachsenenbildung, Mobilisierung, Sensibilisierung etc.);

Policy/Vertretung; Ausbildung und Kapazitätsbildung; Aktivitäten für Menschenrechte für Frauen und Jugendliche, Förderung der Kinderrechte;

Fokus bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt, Vergewaltigung/sexueller Übergriff; FGM; Missbrauch Minderjähriger, Lobbying/Vertretung;

Mission und Hauptziele: Förderung von Aktivitäten für Menschenrechte von Frauen und Jugendlichen und der Kinderrechte; Mitwirkung von Frauen und Jugendlichen an der politischen Entscheidungsfindung, Stärkung von Frauen und Jugendlichen durch Rechtsbildung und Grundlagen der Einkommensgenerierung; Kapazitätsbildung für gefährdete Gruppen (Frauen, Behinderte, IDPs, Straßenkinder) durch Bildungsprogramme und Sensibilisierung; Förderung der Umsetzung internationaler Konventionen und Standards.

3. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sei abzuweisen, weil der Antragsteller nicht habe glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei der Beschwerdeführer jedoch zuzuerkennen, da Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Somalia einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden, zumal eine aktuelle instabile Sicherheitslage im Herkunftsstaat erkennbar sei. Die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergebe sich aus § 8 Abs. 4 AsylG.

4. Beweiswürdigend wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass dem Vorbringen der Antragstellerin zu einem Verfolgungsrisiko wegen Zwangsverheiratung keine Glaubhaftigkeit beizumessen sei. Es wurden der Antragstellerin massive Divergenzen bzw. Unstimmigkeiten und eine Verschleierung hinsichtlich des Reiseweges vorgehalten.

Sowie würden ihre zeitlichen Angaben insgesamt nicht übereinstimmen, die Argumente bei der Behörde erster Instanz stellen sich wie nachstehend dar:

"So brachten Sie bei Ihrer Erstbefragung vor, dass Sie im Jahr 2010 von der Al-Shabaab kontaktiert worden wären. Ein Mitglied dieser Gruppe hätte Sie zur Heirat zwingen wollen. Sie wären aber bereits nach islamischem Recht verheiratet gewesen, dies wollten die Männer nicht anerkennen und hätten Sie mit dem Tod bedroht.

Anderslautend erzählten Sie bei Ihrer Einvernahme nach dieser Verehelichung gefragt, dass es eine Zeit gegeben hätte, wo die Al Shabaab bei jedem Haus geschaut hätten, wie viele Mädchen bei jedem Haushalt leben würden, dann wären Männer zu ihnen gekommen und hätten gesagt, welches Mädchen heiraten wird. Genauer dazu befragt, brachten Sie vor, dass mehrere Männer im Jahr 2005 einmal zu ihrem Vater gekommen wären und gefragt hätten, wie viele Mädchen in dem Haushalt leben würden. Ihre zwei jüngeren Schwestern wären noch zu klein gewesen, Ihr Vater hätte gesagt, er hätte aber noch eine Tochter. Bis zu den weiteren Vorfällen im Jahr 2007 wäre nichts mehr geschehen.

Danach gefragt, was Sie gemeint haben, als Sie sagten, dass diese Männer Ihnen danach Angst gemacht hätten, sagten Sie, dass man zu Ihrem Haus Steine geworfen hätte, es wären auch Briefe geschrieben worden und unter der Türe hineingeschoben worden. Sonst wäre nichts geschehen, die Leute hätten Sie aber immer wieder gesucht. Ihr Vater hätte Sie oft versteckt und gesagt, dass Sie nicht da wären.

Gefragt, wann Sie die nächsten Probleme erlebt hätten, sagten Sie, sonst hätten Sie nichts erlebt. Sie hätten keine Rebellen heiraten wollen und hätten deshalb die Heimat verlassen.

Dass Sie zum Zeitpunkt, wann man Sie wegen einer Verehelichung angesprochen hätte, vollkommen unterschiedliche Angaben machen, ist nicht erklärlich, zumal Sie danach noch mindestens 6 Jahre in Mogadischu gelebt hätten. Weiters hätten Sie auch gearbeitet, hätten für den Haushalt gesorgt, wären am Markt gewesen, hätten sogar eine Schule besucht, mit Ihrer Familie zusammen gelebt usw., dass man Sie in diesen 6 Jahren nicht hätte finden können, ist nicht plausibel.

Zu den Vorfällen im Jahr 2007 befragt, schilderten Sie, dass Rebellen an die Haustüre geklopft hätten und gesagt hätten, dass Ihre Familie die Tür aufmachen soll, Ihr Vater hätte sich allerdings geweigert. Ca. eine Stunde danach hätte es nochmals geklopft. Ihr Bruder und Ihre Schwester hätten gefragt, wer dort ist, man hätte Ihre Geschwister aufgefordert, die Türe aufzumachen. Als Ihre Geschwister sich geweigert hätten, hätten die Rebellen Schüsse durch die Türe abgefeuert, wodurch Ihre Geschwister verstorben wären. Man hätte Ihrem Vater Angst gemacht und Ihre Schwester und Ihre Mutter als eine Art Beispiel mitgenommen.

Nachgefragt, was diese Rebellen von Ihrem Vater wollten, erklärten Sie, dass diese sauer auf Ihren Vater gewesen wären. Man hätte Ihrem Vater vorgeworfen, dass ein volljähriges Mädchen verheiratet sein müsste, Ihre Schwester wäre aber nicht verheiratet gewesen. Weiters hätten diese gesagt, dass seine Töchter offen alleine herumlaufen dürften. Danach gefragt was Sie damit meinen, antworteten Sie, dass Ihr Vater erlaubt hätte, dass Sie alleine aus dem Haus gehen dürften, dass Sie arbeiten dürfen, dass Sie eine Schule besuchen dürfen.

Auf Grund dieser Aussage wurden Sie gefragt, seit wann Sie gearbeitet haben, darauf sagten Sie, Sie hätten von 2009 bis 2010 gearbeitet. Die Schule hätten Sie auch in den Jahren 2009 bis 2010 besucht.

Da es nicht klar war, warum Ihre Familie deshalb bereits im Jahr 2007 Probleme hatte, wurden Sie danach gefragt und sagten schließlich, dass die Rebellen dagegen gewesen wären, dass Ihr Vater sie zu Hause unterrichtet hätte.

Erneut gefragt, warum die Rebellen also tatsächlich Ihrem Vater Probleme gemacht haben, sagten Sie, die Rebellen wollten einfach zeigen, dass sie mächtig sind und wollten ihnen Angst machen.

Nachgefragt, wo Sie sich bei diesem Vorfall aufgehalten haben, gaben Sie an, dass Sie bei diesem Vorfall auch zu Hause gewesen wären.

Sie führten vorher an, dass Ihre Mutter 4 Kinder gehabt habe, 3 Mädchen und 1 Buben. Ihr Vater hätte im Jahr 2005 gesagt, dass er 2 kleine Töchter und eine große Tochter hätte. Deshalb hätte man Sie ausgesucht, dass Sie einen Rebellen hätten heiraten müssen. Dass Sie aber zum Vorfall 2007 vorbringen, man hätte Ihre Schwester mitgenommen, weil diese volljährig gewesen wäre und noch nicht verheiratet war, ist nicht verständlich.

Ihre Angst vor einer Zwangsverehelichung ist nicht plausibel, zumal Sie auch beim Vorfall im Jahr 2007 zu Hause gewesen wären, aber mit Ihnen nichts geschehen wäre.

Danach gefragt, warum Sie nicht in die Schule hätten gehen dürfen, sagten Sie lediglich, dass die Rebellen im Jahr 2010 mächtiger geworden wären und die ganze Stadt kontrolliert hätte, dass Sie aber irgendwelche Probleme gehabt hätten, führten Sie nicht an.

Weiters ist es nicht glaubwürdig, dass Sie keine zeitliche Einordnung machen konnten, wann Sie in XXXX und wann Sie in Mogadischu gelebt hätten. Erst nach Aufforderung einen zeitlichen Ablauf an Hand von Festen, Ramadan, Regenzeit zu machen, sagten Sie, dass Sie das letzte Ramadanfest in XXXX gewesen wären, das Ramadanfest zuvor wählen Sie in Mogadischu aufhältig gewesen. Danach gefragt, ob Sie i n der Regenzeit nach Mogadischu zurückgekehrt sind oder bereits zuvor, sagten Sie, dass es keine bestimmte Regenzeit gegeben hätte, es würde ab und zu einfach regnen. Darauf aufmerksam gemacht, dass es zahlreiche Berichte gibt und es bekannt ist, dass im letzten Jahr sogar in Teilen von Somalia der Notstand ausgerufen wurde, weil es eine Dürrekatastrophe gegeben hat und dass danach der Regen so stark eingesetzt hatte, dass es zu Überschwemmungen gekommen ist, weil der Boden den Regen nicht aufnehmen konnte, brachten Sie lediglich vor, dass Sie nicht wüssten, welche Jahreszeit es gewesen wäre.

Auf Grund dieser Aussage wird nicht davon ausgegangen, dass Sie sich im Jahr 2011 überhaupt in Somalia befunden haben. Diese Katastrophe ist überall auf der Welt bekannt, es starben 1000te von Menschen, dass Sie davon nichts mitbekommen hätten, obwohl Sie sogar angegeben haben, dass Ihre Nachbarn alles Flüchtlinge gewesen wären, ist nicht erklärlich.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründeten Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst später im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst später gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen.

Zudem reicht es keinesfalls aus, dass Sie lediglich eine nicht zu widerlegende Behauptung aufstellen, welche - oftmals auf Grund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder "Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Auch wenn man trotz der oben angeführten unglaubwürdigen Angaben von einer Zwangsverehelichung ausgeht, wird angeführt, dass seit August 2011 die Al Shabaab von der Übergangsregierung und AMISOM aus ganz Mogadischu verdrängt wurden. Seither sind direkte Kampfhandlungen zwischen der Al Shabaab und Regierungstruppen/Alliierten nur noch in Randbezirken zu verzeichnen. Hingegen kommt es in Mogadischu zu gelegentlichen Bombenanschlägen auf Regierungsgebäude bzw. AMISOM und die Übergangsregierung. Zuvor hat es bereits einige Bezirke in Mogadischu gegeben, welche in der Hand der Übergangsregierung gewesen sind.

Im Weiteren wird wie folgt argumentiert:

" Zur aktuellen Lage in Mogadischu wird in der Anfragebeantwortung vom 12.01.2012 der Staatendokumentationsstelle des Bundesasylamtes folgendes berichtet:

Neue Zürcher Zeitung: Somalia prekär, aber nicht hoffnungslos, 10.01.2012, http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/suche nach einer sinnvollen Aufbauhilfe für Somalia 1.14244537.html, Zugriff am 12.01.2012

Der Delegierte für humanitäre Hilfe der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza), Manuel Bessler, hat am Sonntag die somalische Hauptstadt besucht und sich einen Überblick über die dortige Sicherheitslage und die Not der Bevölkerung verschafft. Wie BESSLER gegenüber der NZZ sagte, wollte er einen Eindruck von den Möglichkeiten und Grenzen der Schweizer Hilfe an Somalia gewinnen. Der Delegierte, der sein Amt im Oktober angetreten hatte, führte in Mogadischu Gespräche mit Vertretern der Übergangsregierung, Diplomaten und UNO-Funktionären, sowie mit einheimischen und ausländischen Hilfsorganisationen.

BESSLER, der als ehemaliger Verantwortlicher des IKRK und des UNO-Koordinationsbüros für humanitäre Hilfe in Afrika, Südasien und im Nahen Osten über Erfahrung mit humanitären Notlagen verfügt, besuchte unter anderem eines der vielen Länder für Somalier, die vor dem Bürgerkrieg im Zentrum und Süden des Landes in die Hauptstadt geflüchtet sind. Die Sicherheitslage mache den Bewohnern offenbar weniger zu schaffen, als der Mangel an Unterkünften, Hygiene, Nahrungsmitteln und Schulen, sagte BESSLER. Überraschenderweise brächten Somalier häufig Hoffnung zum Ausdruck. Auf den bescheidenen Straßenmärkten herrsche reger Betrieb.

Die aufständische Al-Shabaab-Miliz, die sich zum Terrornetzwerk Al Kaida bekennt, zog ihre Einheiten vor einem halben Jahr aus Mogadischu zurück. Aber laut UNO lancieren die Islamisten in der Stadt durchschnittlich sechs Terrorangriffe pro Tag. Die meisten Bomben können rechtzeitig entschärft werden, weil die Bevölkerung mit den Ordnungskräften und den Einheiten der afrikanischen Eingreiftruppe AMISOM zusammen arbeitet.

Offenbar glauben nicht nur einheimische Politiker, sondern auch ausländische Regierungen daran, dass Somalia nach 20 Jahren der Anarchie den Tiefpunkt überwunden habe. Die Türkei, Golfstaaten, wie Katar und Kuwait und die Organisation islamischer Staaten etablieren diplomatische Brückenköpfe in Mogadischu. Die Turkish-Airlines wollen offenbar demnächst einen wöchentlichen Direktflug von Istanbul nach Mogadischu eröffnen. Die Türkei unterstützt die Ausbildung von Somaliern durch Stipendien für türkische Hochschulen. Neben unternehmerischen Pionieren tummeln sich aus den genannten Ländern staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen. Sie sind es weniger als ihre westlichen Pendants gewohnt, ihre Aktivitäten zu koordinieren, werden aber zunehmend in die entsprechenden Bemühungen der UNO eingebunden.

Die Zeit: Fleisch für Mogadischu, vom 06.12.2011, http://www.zeit.de/2011/49/Mogadischu/seite-4, Zugriff am 12.01.2012.

Eine trotzige Aufbruchsstimmung macht sich breit, seit die Al Shabaab vor einigen Monaten aus der Hauptstadt vertrieben wurde - oder, wie die Islamisten sagen, sich aus taktischen Gründen zurückgezogen hat. Ladenbesitzer fegen die Trümmer zusammen und inspizieren die Granateneinschläge in den Mauern ihrer Geschäfte. Bewohner wagen sich zurück in ehemals von der Al Shabaab kontrollierte Gebiete. Auf dem Fischmarkt haben junge Burschen den Fang des Tages in die stinkende Halle gewuchtet, Thunfische, Schwertfische, Hammerhaie, es wird gehandelt und gefeilscht. Die Immobilienpreise sind in die Höhe geschnellt. Kriegsgewinnler bieten schnell renovierte Häuser zu horrenden Mieten an, in Erwartung von reichen Heimkehrern aus der Diaspora und internationalen Hilfsorganisationen.

Gegen Mittag wagen sich die ersten Einwohner an den Strand, seit Jahren hat sich kein Somalier mehr dorthin getraut. Sie laufen barfuß, ein paar beginnen Fußball zu spielen. Eisverkäufer schleppen Kühlboxen durch den Sand. Frauen im Hijab gehen in gehörigem Abstand zu Männern spazieren. Manche bleiben stehen, kehren dem Skelett ihrer Stadt den Rücken zu und schauen gen Osten. Ein strahlend blauer Himmel und ein leuchtend blaues Meer. Das ist alles, was sie sehen.

Stuttgarter Zeitung: Kämpfen und Helfen im Schatten des Weltgeschehens, vom 09.12.2011, http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.somalia-kaempfen-und-helfen-im-schatten-des-weltgeschehens.317dda94-3376-4df9-8005-9db0226f603a.html, Zugriff am 12.01.2012

Mogadischu - Donnerstags, wenn die Sonne scheint, wird der Lido lebendig. Zum ersten Mal seit Jahren wagen sich Bewohner der verheertesten Stadt der Welt zum Auftakt des muslimischen Wochenendes wieder an Mogadischus blütenweißen Strand. Sie spielen Fußball, was unter der Herrschaft der Fundamentalisten streng verboten war , lassen etwas Haut sehen, was mit Peitschenschlägen geahndet worden wäre und suchen das, was in dem Chaosstaat seit 2 Jahrzehnten praktisch ausgeschlossen war: Entspannung.

Dabei wird der eine oder andere auch für einen Augenblick vergessen, dass in seiner Heimat die gegenwärtig schlimmste Hungersnot der Erde herrscht - was ihn mit dem Rest der Welt verbindet, die der Katastrophe längst wieder den Rücken zugewandt hat. Bestätigt fühlen sich die Wegschauer von jüngsten Meldungen, die angesichts des einsetzenden Regens und der kontinuierlichen Hilfslieferungen eine deutliche Entspannung der Lage verkündeten. Statt 750.000 Menschen sollen inzwischen "nur" noch 250.000 Menschen vom Hungertod bedroht sein, verkündete die UN.

Die Situation habe sich tatsächlich verbessert, bestätigt der Koordinator für humanitäre Angelegenheiten der somalischen Übergangsregierung Abdullahi Shirwa. Die ersten der 200.000 Menschen aus dem ausgetrockneten Umland in die Hauptstadt Geflohenen würden schon wieder nach Hause zurückkehren. Nach Angaben des Welternährungsprogramms (WFP) verläuft die Verteilung der mit dem Schiff und auf dem Landweg nach Mogadischu verfrachteten Hilfsgütern in der Stadt weitgehend reibungslos - von gelegentlich vorkommenden Plünderungen seitens disziplinloser Soldaten einmal abgesehen.

Integrated Regional Networks (IRIN): Somalia: Ressetlement of drought-displaced begins, 29.11.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4ed8ae 722.html, 12.01.2012.

Die Rücksiedlung von zehntausenden von der Dürre betroffenen Somalis beginnt. Betroffen sind vor allem jene, die in der Hauptstadt Mogadischu Zuflucht gesucht hattten. Mit der Hilfe von Hilfsorganisationen wird die freiwillige Rückkehr in einige Gebiete von Süd-Somalia organisiert.

"Wir beginnen ca. 4.000 Familien (24.000 Personen) zurück in ihre Heimat zu bringen, damit sie von der verbliebenen Regenzeit noch profitieren können", sagt Mohamed Abdullahi Hussein, Direktor der Roter-Halbmond-Gesellschaft der Vereinten Arabischen Emirate in Somalia.

UN-OCHA: Somalia.FamineDrought Situation Report No. 30, 11.01.2012

http://reliefweb.int/sites/Reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Situation%20Report%20No.%2030.pdf, Zugriff am 12.01.2012

Lücken und Probleme: Berichte weisen auf bedeutende Lücken in der Nahrungsmittelhilfe hin, vor allem in Bezirken, die vormals von der Al Shabaab kontrolliert worden waren und Organisationen erst jetzt Bedürftigkeit feststellen konnten und Zugang erlangten. Dies inkludiert Badhabdhe und Teile von Afmadow in Lower Juba, sowie Hodan, Wardigley, Yaqshiid und Heliwaa in Benadir [Mogadischu].

Auf Grund dieser Berichte kann davon ausgegangen werden, dass es, im Gegensatz zu den Jahren vor 2011, zu einer beginnenden Verbesserung in Mogadischu, vor allem in Bezug auf den Abzug von der Al Shabaab gekommen ist.

Die Übergangsregierung und AMISOM gehen gegen die Al-Shabaab-Kämpfer vor, die Menschen unterstützen mit Meldungen die Arbeit der Truppen. Diese arbeiten mit der Bevölkerung zusammen, um die Sicherheitslage und den Schutz der Bevölkerung zu verbessern.

Weiters wird im Somalia Report vom 27.01.2011 angeführt, dass lokale Milizen sich vorbereiten, Familien und Herden gegen die islamistischen Rebellen zu verteidigen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich mittlerweile Gemeinschaften gebildet haben, welche sich gegenseitig Schutz vor der Al-Shabaab bieten und auch gegen die Rebellen vorgehen und diese bekämpfen.

Die oben angeführten Berichte und Ausführungen machen deutlich, dass die Übergangsregierung und AMISOM mit Hilfe von weiteren Truppen in ganz Süd-/Zentralsomalia und vor allem in Mogadischu gegen die Al-Shabaab-Kämpfer vorgehen und nicht davon ausgegangen werden kann, dass es in den Gebieten, welche von der Übergangsregierung bzw. AMISOM kontrolliert werden, zu Zwangsverheiratung von Al-Shabaab kommt. Zudem ist ständig eine weitere Verbesserung in Süd-/Zentralsomalia zu erkennen.

Sie brachten vor, dass Sie zum Clan der Abgaal gehören. Laut dem Bericht von ACCORD, Clans in Somalia vom 15.05.2009, stellen die Habar Gedir und die Abgaal die wichtigsten Untergruppen der Hawiye dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und die Abgaal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia. Sie gaben an, dass Sie keine Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit hatten, Sie hätten eine normale Beziehung zu den Personen anderer Clans gehabt. Auch mit der Al-Shabaab hätten Sie keine Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit gehabt.

Es liegen zudem keine Berichte vor, dass es in den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten in Mogadischu zu Übergriffen gegen Angehörige der Abgaal kommt. Weiters stammt der Präsident der Übergangsregierung Sharif Sheikh Ahmed aus dem Clan der Abgaal.

Sie brachten in keiner Weise vor, dass Sie einer Verfolgung auf Grund Ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt waren, auch aus den Länderfeststellungen, wie oben angeführt, geht dies nicht hervor.

Weiters indiziert die Bürgerkriegssituation in Teilen Ihres Heimatstaates nach der ständigen Judikatur der österreichischen Behörden und Gerichthöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylrecht hat nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen der Gruppe, welcher der Asylwerber angehört und anderen Gruppen im Heimatstaat gibt. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit gibt als solche noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl. Auf Ihren Fall sind diese Entscheidungsgrundlagen anzuwenden, weshalb auf Grund der von Ihnen dargelegten Sachverhalte die Gewährung von Asyl nicht in Frage kommt.

Dass Sie nicht vorbestraft und inhaftiert waren, keine Probleme mit der Polizei, mit den Behörden, der Regierung, internationaler Truppen und dergleichen hatten und nicht politisch aktiv waren, sowie keine Probleme auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit hatten, ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben während der Einvernahme.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörde nicht verhalten ist, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 As. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme ermöglichen (VwGH vom 04.11.1992, 92/01/0560; vgl. u.a.auch VwGH vom 27.06.1985, 85/18/0219; 03.04.1998, 9519/1734; 30.01.1998, 95/19/1713, wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen). Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben (VwGH 25.11.2004, 2004/03/0139; AsylGH 08.09.2008, E9 400373-1/2008).

Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass Ihre Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt wurde, in dieser Form aber auf Grund der unglaubwürdigen Aussagen nicht nachvollziehbar ist und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Vielmehr kann aus Ihrem Verhalten vor dem Bundesasylamt geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

Unter Zugrundelegung der o.a. Erwägungen musste im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden.

5. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte, Beschwerde, in welcher die Antragstellerin zusammengefasst geltend machte, Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bekämpfen.

Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Behörde die tatsächliche Chronologie der Ereignisse verkenne, bei richtiger Würdigung wäre die Behörde zur Feststellung gelangt, dass bereits 2005 Rebellen der Al-Shabaab-Miliz zu ihrem Vater gekommen seien und sei er nach der Anzahl der Mädchen im Haushalt befragt worden. In diesem Zusammenhang wurde auf die Dokumentation verwiesen, wo nach Zwangsverheiratung mit muslimischen Rebellen in Somalia an der Tagesordnung waren bzw. seien. Im Jahr 2007 sei ihre Familie Problemen ausgesetzt gewesen, welche schließlich zur Entführung der Mutter und der Schwester geführt hätten. Auf Grund der Umstände und der damaligen Bedrohungssituation sei ihr zu Hause vom Vater Unterricht erteilt worden. Die Behörde argumentiere weiters damit, dass ihr beim Vorfall 2007 nichts passiert sei und sei dies falsch. Richtig sei vielmehr, dass sie geschlagen und bedroht worden sei und auch die Entführung ihrer Mutter und ihrer Schwester sei in diesem Zusammenhang zu beurteilen und stelle eine Einschüchterung dar. Tatsächlich sei es im Jahr 2010 zu einem erneuten Vorfall mit den Al Shabaab-Rebellen gekommen. Ihr asylrelevantes Vorbringen sei wie bereits erwähnt auch durch die tatsächlichen Ereignisse in Somalia untermauert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragstellerin ist somalische Staatsbürgerin und beantragte sie am 16.01.2012 die Gewährung internationalen Schutzes. Die Antragstellerin ist mittlerweile von ihrem Ehemann geschieden. Die seitens der Antragstellerin ins Treffen geführten Umstände hinsichtlich eines Risikos der Zwangsverheiratung können auf Grund vom zeitlichen Ablauf her divergenter Angaben nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung positiv zugrunde gelegt werden.

Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Antragstellerin wird auf die detaillierte Beleuchtung der Einzelangaben im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen (wie oben dargestellt und werden die bezughabenden Passagen auf die im gegenständlichen Erkenntnis dargestellt wurden bekräftigt).

Positiv festgestellt wird, dass gemäß bereits der Situation mit Stand der Entscheidung des Bundesasylamtes ein massives Verfolgungsrisiko für den Raum Mogadischu hinsichtlich einer zu befürchtenden Zwangsverheiratung von Mädchen und Frauen nicht bestand. Die Antragstellerin gehört einem der Mehrheitsclans Somalias an.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in Somalia an.

Die beschwerdeführende Partei trifft in Somalia keine unmittelbare und konkrete, aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung. Sie hat ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor individuell-konkreter Verfolgung verlassen.

Die Antragstellerin leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mangelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfahrensmängeln im erstinstanzlichen Verfahren. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle wurde zudem nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt. Weiters fehlen auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin allenfalls in seiner Vernehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zugrunde gelegten Länderdokumentationen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in ihren Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass die Auskünfte in der Regel auf Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen basieren, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage geeignet sind.

Insbesondere wird den detaillierten und recherchierten Ausführungen zur aktuellen Situation zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde erster Instanz, sowie insbesondere zum Problemkreis der Hilfsmöglichkeiten für alleinstehende und zurückkehrende Frauen (siehe Hilfsorganisationen) beigetreten.

Trotz der etwa zweieinhalbjährigen zeitlichen Distanz zwischen der erstinstanzlichen und der gegenständlichen Entscheidung können die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Allgemeinsituation in Somalia bestätigt werden, da keine dramatische Verschlechterung - im Gegenteil notorischerweise eine Stabilisierung - der Lage eingetreten ist.

Die Angaben des Antragstellers zu seinen Ausreisemotiven bzw. den Ereignissen im Herkunftsland, welche, eigenen Angaben zufolge, zu seinem Ausreiseentschluss geführt hätten, stellten sich im Einzelnen zeitlich

Betrachtet als grob divergent dar.

Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Antragstellerin selbst angeführt hat, dass sie zwischen 2007 und 2010 keinen konkreten Nachstellungen oder Beeinträchtigungen durch die Al-Shabaab-Miliz ausgesetzt war. Bekräftigend für diese Einschätzung spricht der Umstand, dass die Antragstellerin offenbar von 2005 bis 2010 im Wesentlichen unbehelligt an ihrem Wohnort gelebt hat sowie sich die ursprünglich an sie gerichtete Drohung sich zwangsverheiraten zu müssen, in keinster Weise konkret manifestiert hat.

Unter diesem Blickwinkel ist auch die Aussage der Antragstellerin an anderer Stelle im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme zu sehen, wonach sie ausdrücklich als ausschlaggebenden Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates im Jänner 2011 angab, sie habe ihrer Familie helfen wollen und habe der Vater einen hohen Blutdruck durch die schrecklichen Dinge bekommen und habe sie etwas lernen und damit der Familie helfen wollen. Durch diese unmissverständliche Aussage ist vielmehr dokumentiert, dass die Antragstellerin gerade nicht aus der stetig allenfalls wachsenden Bedrohungssituation beginnend vielleicht 2005, das Land verlassen hat, sondern vielmehr das Verlassen ihres Herkunftsstaates ihre Ursache bei Einschätzung der Allgemeinsituation und der schlechten wirtschaftlichen Situation ihrer Familie hatte.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich resultieren aus ihren eigenen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten:

Vorauszuschicken ist, dass lediglich gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides, nicht jedoch auch gegen dessen weitere Spruchpunkte II. und III., Beschwerde erhoben wurde, weshalb Letztgenannte in Rechtskraft erwachsen sind. Die gegenständliche Entscheidung hat sich sohin ausschließlich mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) zuzuerkennen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge oben genannter Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung, wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu befürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter "Verfolgung" ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Ferner muss die Verfolgungsgefahr dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Wie oben unter Punkt 2. bereits dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihr im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle und konkrete Bedrohung iSd Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Insgesamt war auf Grund des größtenteils chronologisch divergenten Vorbringens der Antragstellerin zu Ereignissen im Herkunftsstaat keine wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen.

Tatsache ist, dass die Antragstellerin über eine längere Periode mehrerer Jahre mehr oder weniger unbehelligt an ihrem Wohnort gelebt und gearbeitet hat. Allenfalls stattgefundene Belästigungen durch die Al-Shabaab-Milizangehörige haben sich in den Monaten vor der Ausreise jedenfalls nicht durch konkrete Taten oder Einschüchterungen manifestiert. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Antragstellerin offensichtlich letztlich 2011 ihren Herkunftsstaat nicht auf Grund einer drastisch verschlechternden oder stetig immerwährenden Bedrohungssituation verlassen hat, sondern vielmehr, dass es Vorfälle im Jahr 2005 und allenfalls 2007 gegeben hat, wodurch jedoch die Antragstellerin jedenfalls nicht dergestalt in Furcht versetzt wurde, dass sie sich gezwungen sah, sofort das Land zu verlassen.

Auf Grund der Aussage der Antragstellerin, welcher hoher Beweiswert zuzumessen war, dass sie ausgereist ist, um ihrer Familie zu helfen, kann nicht erkannt werden, dass der Ausreiseentschluss von wohlbegründeter Furcht vor tatsächlich sie bedrohender Verfolgung getragen war.

Im vorliegenden Fall tritt auch die dokumentierte Lageänderung hinsichtlich des schwindenden Einflusses der Al-Shabaab-Milizen, zumindest für den Großteil von Mogadischu hinzu, weshalb überdies die geänderte Bedrohungssituation für den Großraum Mogadischu besteht und davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin bei Rückkehr einem Verfolgungsrisiko von Seiten der Al-Shabaab-Milizen in dieser Weise nicht mehr ausgesetzt wäre.

Dem Umstand, der teilweise drastischen schlechten Lebensbedingungen und einer allgemeinen Bedrohungssituation auf Grund einer herrschenden Bürgerkriegssituation in Mogadischu bzw. dem gesamten Staat wurde durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes bereits Rechnung getragen.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin zu bestätigen bzw. die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der gegenständlichen Entscheidung liegen allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Parteivorbringens.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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