BVwG L512 2012059-1

L512 2012059-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, psychische Störung

Texte intégral

BVwG L512 2012059-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L512.2012059.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE - Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2014, Zl. 569967506/1769973, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idF BGBl I 122/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 02.11.2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass sie Probleme in Pakistan mit den Gläubigern, die der Muslim League angehören, gehabt habe. Diese hätten die bP verfolgt. Man hätte die bP zusammengeschlagen und gefoltert.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 08.11.2011, Zl. 11 13.214-BAT, wurde der Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2012, Zl. E11 422.929-1/2011/17E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 28.06.2012 in Rechtskraft.

I.4. Am 30.07.2013 stellte die bP ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass ihr Vater von Rebellen mit dem Messer bedroht und geschnitten worden wäre. Der Bruder hätte ihr das mitgeteilt und aus diesem Grunde hätte er auch jetzt Angst. Dies wäre dokumentiert worden und sie lege nunmehr diese Dokumente vor. Die Politiker würden ihren Kindern Angst machen und sie auch fragen, wo sich die bP aufhalte. Die bP wäre ein Geschäftsmann und würde von diversen Leuten erpresst werden, Zahlungen zu leisten. Der Vorfall mit dem Vater wäre am XXXX gewesen. Die bP leide an Kreuzprobleme, ansonsten hätte die bP keine Beschwerden oder Krankheiten.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 05.09.2013, Zl. 13 11.068-EAST WEST, wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

I.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013, Zl. E11 422.929-2/2013/3E, gem. §§ 68 Abs 1 AVG und 10 Abs 1 Z 2 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 27.09.2013 in Rechtskraft.

I.7. Am 16.12.2013 stellte die bP ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass ihre Gegner eine Drohung gegen die bP ausgesprochen hätten. Diese hätten ihrem Vater attackiert und mehrmals gedroht, dass diese die bP umbringen würden, wenn diese nach Pakistan zurückkehre. Sie würden die Kinder bP entführen, wenn die bP nicht nach Hause komme. Der Vater der bP habe darüber bei der lokalen Polizei in Pakistan eine Anzeige erstattet. Die bP legte diesbezüglich Kopien dieser Unterlagen vor. Die bP habe vor etwa eineinhalb Monaten von den Drohungen durch ihren Vater erfahren. Die bP leide seit dem Erhalt der zweiten negativen Entscheidung an Depressionen, Schlafstörungen sowie Appetitlosigkeit. Zudem habe sie Rückenschmerzen. Die bP legte zahlreiche Unterlagen für ihr diesbezügliches Vorbringen, sowie Unterlagen bezüglich ihres Gesundheitszustandes und ihrer Integration vor.

I.8. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, Zl. 649509708/17407975 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Die bP habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Zudem hätte sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG sei nicht ersichtlich.

I.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Gz.: L512 1422929-3/3E wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2013/144 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, nicht rechtmäßig ist. Der zitierte Bescheid wurde daher aufgehoben. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

I.10. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.

I.10.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das neue Vorbringen der bP keinen glaubhaften Kern habe und zudem keine asylrelevante Verfolgung erkennbar ist. Aus den Aussagen der bP lässt sich nicht ableiten, dass die bP aufgrund ihrer Erkrankungen an Depressionen bzw. Schlafstörungen eine dauerhafte Behandlung benötige.

I.10.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.

I.10.3. Rechtlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie die aktuellen Feststellungen aus, dass keine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug auf asylrelevante Umstände bzw. des refoulementrelevanten Sachverhaltes vorliege. Schließlich wurde festgehalten, dass die bP mit dem Aufrechterhalten ihrer Fluchtgründe aus dem ersten Rechtsgang die erneute sachliche Behandlung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke.

I.11. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Es wurde auf den bisherigen Verfahrensgang Bezug genommen und ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund der vorgelegten Beweismittel und den Länderberichten von einem glaubhaften Kern der Aussagen der bP ausgehen hätte müssen. Die erneuten Drohungen seien neue Tatsachen, entsprechende Ermittlungen seien notwendig gewesen. Aufgrund der dreimaligen Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz sei, könne der bP eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werden. Ein asylrelevanter Sachverhalt liege vor, der nicht berücksichtigt worden sei. Die von der belangten Behörde zur derzeitigen Sicherheitslage in Pakistan, speziell in Karatschi seien nicht aktuell. Die Lage habe sich kürzlich extrem verschlechtert und sei die bP bei einer Rückkehr der ernsthaften Gefahr ausgesetzt Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Aufgrund der gesundheitlichen Situation der bP benötige diese medizinische Versorgung, die sie selbst bezahlen müsste. Die bP sei nicht in der Lage sich und ihre Familie zu versorgen. Ihre Angehörigen könnten sie nicht ausreichend unterstützen, sie würde in eine ausweglose existenzbedrohliche Lage versetzt werden, sodass sie keine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne. Eine maßgebliche Änderung in den tatsächlichen Umständen bezüglich der Fluchtgründe und der allgemeinen Lage in Pakistan sei eingetreten und könne daher nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden.

Die bP verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben.

Es wurden die Anträge gestellt,

I.12. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, auf welchen die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt gründen, langten am 22.09.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2012, Zl. E11 422.929-1/2011/17E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF wurde der ersten Antrag auf internationalen Schutz der bP als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 28.06.2012 in Rechtskraft.

Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013, Zl. E11 422.929-2/2013/3E, gem. §§ 68 Abs 1 AVG und 10 Abs 1 Z 2 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 27.09.2013 in Rechtskraft.

Im zweiten Asylverfahren brachte die bP erstmals Rückenschmerzen vor. Im gegenständlichen dritten Asylverfahren wurden von der bP zusätzlich Depressionen und Schlafstörungen geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Entscheidungsbegründung:

II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG)

Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:

Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf die subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. VwGH 26.06.2005, 2005/20/0026).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Unbeschadet der Erwägungen der belangten Behörde, wonach das Aufrechterhalten der bereits in den vorangegangen Rechtsgängen vorgebrachten Fluchtgründe keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen bzw. der neue Sachverhalt keinen glaubhaften Kern aufweist, hat sich die bP unter Vorlage diverser ärztlicher Unterlagen darauf berufen, an Rückenschmerzen, Depressionen und Schlafstörungen zu leiden.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid unter anderem begründend ausführt, dass die bP zwar an Rückenschmerzen, Depressionen und Schlafstörungen leidet, es sich jedoch hierbei um keine lebensbedrohlichen, dauerhaft behandlungsbedürftige Krankheiten handelt, die in Pakistan ausreichend behandelbar sind, so wird bei dieser Argumentation übersehen, dass aufgrund der von der bP vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, inwiefern bzw. wie lange die bP eine Behandlung benötigt.

Es ist zwar durchaus zu bedenken, dass die gesundheitlichen Probleme hinsichtlich der Rückenschmerzen bereits im Zweitverfahren umfassend erörtert wurden, jedoch wurde die Erkrankung der bP an Depressionen und Schlafstörungen erst im gegenständlichen Verfahren vorgebracht bzw. ebenso durch entsprechende ärztliche Berichte belegt. Aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen als auch aus den Aussagen der bP lässt sich nicht ableiten, ob die bP aufgrund ihrer Erkrankungen an Depressionen bzw. Schlafstörungen eine dauerhafte Behandlung benötigt.

Der belangten Behörde ist in diesem Kontext vorzuhalten, dass sie sich nicht in ausreichendem Maße mit dem aktuellen Gesundheitszustand der bP auseinandergesetzt hat. Zwar hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass es aufgrund der Angaben der bP hinsichtlich diverser Arbeiten für Freude keinerlei Hinweise gibt, dass die bP aufgrund ihrer Erkrankungen nicht in der Lage sei Arbeiten des alltäglichen Lebens durchzuführen, jedoch hat die belangten Behörde es verabsäumt, bspw. im Wege der Einholung einer Anfrage beim behandelnden Arzt/Ärztin nachzufragen, ob eine regelmäßige medikamentöse Behandlung weiterhin aus ärztlicher Sicht notwendig ist.

Die belangte Behörde hat zudem zwar Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Pakistan getroffen, dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, dass hier keine speziellen zur Behandlungsmöglichkeit von psychiatrischen Erkrankungen getroffen wurden. Mit diesem Umstand hat sich die belangte Behörde bei Vorliegen entsprechender Feststellungen beweiswürdigend nach Einräumung des Parteiengehörs auseinanderzusetzen.

Vor dem Hintergrund der mangelnden Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der bP und der Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt oder nicht.

Im gegenständlichen Fall wurde somit aufgrund der oa. Ausführungen der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt und auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. So ergibt sich aus der Konzeption der Rechtskontrolle durch (vormals den AsylGH und nunmehr) das BVwG, dass das erkennende Gericht nicht primär zur erstmaligen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts berufen ist. Diese Aufgabe oblag dem Bundesasylamt, bzw. obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. hierzu auch etwa Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, den allgemeinen Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das [damalige] Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, welches den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat) und ist das ho. Gericht primär zur Rechtskontrolle auf Basis des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalts berufen. Diese Überlegungen sind auch auf die Aufgabenverteilung zwischen dem BVwG und BFA übertragbar, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, es entspräche seinem Willen, dass der oa. Sachverhalt nunmehr vom ho. Gericht im Lichte der oa. Ausführungen gänzlich neu aufgerollt bzw. erstmals ermittelt und die belangte Behörde aus ihrer Obliegenheit zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts entlassen wird.

Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und der bP zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.

II.3.3. Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es angesichts der gegenständlichen Entscheidung, mit der die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird, nicht erforderlich auf diesen näher einzugehen.

II.3.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

II.3.5. Der Vollständigkeit halber darf auf Folgendes hingewiesen werden:

Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall irrigerweise davon ausgegangen, dass neuerlich eine Entscheidung bezüglich eines Rückkehrverbotes, hinsichtlich der amtswegigen Prüfung der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG und der Abschiebung zu treffen war.

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch ein aufrechtes Rückkehrverbot vor, da die im gegenständlichen Fall getroffene Ausweisung kraft Gesetzes in eine Rückkehrentscheidung umgewandelt wurde.

Diesbezüglich regelt die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23:

"Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012." Der 1. Abschnitt beinhaltet aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, konkret Rückkehrentscheidungen. Es ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung bereits besteht und daher die belangte Behörde zu prüfen hat, ob diesbezüglich eine wesentliche Änderung von Rechts- bzw. Sachlage eingetreten ist.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 25.04.2014 (2013/21/0077)) zur früheren Rechtslage zu verweisen, wo der VwGH bestätigte, dass die durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung gemäß § 10 Abs. 7 AsylG in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, geändert durch BGBl. I. Nr. 38/2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung galt und nach § 10 Abs. 6 AsylG in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, geändert durch BGBl. I. Nr. 38/2011 18 Monate ab einer Ausreise des Beschwerdeführers aufrecht blieb. Die Erlassung einer ergänzenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei daher nicht erforderlich und widerspräche auch der Systematik des Gesetzes.

In Bezug auf die Pflicht der amtswegigen Prüfung der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG darf folgendes in Betracht gezogen werden: Im Ergebnis ist in Bezug auf die anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich so geändert hätten, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Auch wenn sich die Rechtslage durch das AsylG 2005 idgF ab 1.1.2014 im Vergleich zur bekämpften Erstentscheidung geändert hat, sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ident geblieben bzw. ist weiterhin die Anwendung des Art. 8 EMRK wesentliche Grundlage, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. § 55 AsylG idgF fasst die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammen und entspricht damit den früheren Bestimmungen §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Der Inhalt des § 57 AsylG idgF wiederum fand sich bisher in § 69a Abs. 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (nur § 69a Abs. 1 Z. 4 NAG findet sich weiterhin im NAG). Es kann daher nicht von einer Änderung der Rechtslage gesprochen werden, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Die neue Rechtslage hätte zu keiner anderen materiellen Entscheidung geführt.

Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der bP gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, sodass eine entschiedene Sache vor ,liegt über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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