BVwG L511 2010788-1

L511 2010788-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2014

Regest

Beitragszuschlag, Beschäftigung, Dienstgebereigenschaft,<br/>Dienstnehmereigenschaft, Ermessen, Ermessensausübung, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kontrolle, Mehraufwand,<br/>Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, mündliche Verhandlung,<br/>Pflichtversicherung, Sozialversicherung, Verschulden, verspätete<br/>Meldung, Verspätung, Vorfrage

Texte intégral

BVwG L511 2010788-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.2010788.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.05.2014, DG-Kontonummer: XXXX, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

Mit Bescheid vom 12.05.2014, Zahl: XXXX, schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden SGKK) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 22.11.2013 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, SV-Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Begründend wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei Dienstgeber gewesen sei, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Der Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, sowie dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800,00 zusammen.

Die Zustellung des Bescheides ist im Akt nicht ersichtlich.

Sonstige Aktenbestandteile im vorgelegten Verwaltungsakt

In der an die SGKK gerichteten Anzeige gemäß § 27 AuslBG vom 06.05.2014 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei am 22.11.2013 um 21:55 Uhr Herr XXXX im Wettlokal XXXX hinter der Theke beschäftigt war und angegeben hat, an diesem Tag mit der Arbeit gegen 11:00 begonnen zu haben.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 11.06.2014, Poststempel vom 11.06.2014, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die beschwerdeführende Partei führt im Wesentlichen aus, dass bisher noch nie ein Dienstnehmer nicht oder verspätet angemeldet worden sei. Es handle sich um das erste Vergehen und sei auf Grund eines Missverständnisses passiert. Der Arbeitsantritt von Herrn XXXX habe erst am 01.12.2013 sein sollen. Er sei aber bereits einige Male früher gekommen, um sich den Betrieb anzusehen, wobei er dabei aber nie gearbeitet habe. Am 22.11.2013 habe man ihn sodann schnuppern lassen, ohne der Geschäftleitung bzw. dem Büro zwecks Anmeldung Bescheid zu geben. Herr XXXX sei daher erst am 27.11.2013 rückwirkend mit 22.11.2013 angemeldet worden.

Beschwerdevorlage und Beschwerdevorentscheidung

Die Salzburger Gebietskrankenkasse übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 11.08.2014 den Verwaltungsakt samt ergänzenden Bemerkungen.

Darin gibt die GKK im Wesentlichen die Ausführungen aus der Anzeige der Finanzpolizei wieder und führt aus, dass Herr XXXX im Rahmen einer Kontrolle bei Tätigkeiten hinter der Theke des Wettlokals XXXX angetroffen worden sei. Er sei zum Betretungszeitpunkt um 21:55 nicht bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen. Eine Mindestangaben-Anmeldung sei erst nach der Kontrolle um 23:07 erfolgt. Die vollständige Anmeldung sei am 27.11.2013 erfolgt.

Es liege das typische Bild eines Meldeverstoßes im Sinne der Verwaltungsgerichtshofjudikatur vor. Das subjektive Verschulden sei in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen.

Beantragt wurde die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK zu bestätigen.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 22.11.2013, wurde Herr XXXX, SV-Nr. XXXX, dabei betreten, wie er hinter der Theke im von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Wettlokal XXXX beschäftigt war.

Zum Zeitpunkt der Betretung war er nicht als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet. Eine Anmeldung erfolgte rückwirkend am 27.11.2013.

Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1).

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).

Beweiswürdigung

Die Dienstnehmereigenschaft von XXXX, SV-Nr. XXXX, am 22.11.2013 wurde von der beschwerdeführenden Partei ebenso wenig bestritten, wie der Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nicht zur Sozialversicherung angemeldet war (Beschwerde vom 11.06.2014).

Dass es sich um den ersten Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei handelt, ergibt sich aus dem dahingehenden Beschwerdevorbringen, welches von der SGKK auch nicht bestritten wird (Beschwerde vom 11.06.2014, Beschwerdevorlage vom 11.08.2014).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß §410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2

ASVG

Rechtsgrundlage und Judikatur zu § 113 ASVG

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255).

Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären. Liegt jedoch eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor, so ist dieses auch im Verfahren nach § 113 ASVG bindend und die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten zu dieser Frage weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).

zum gegenständlichen Verfahren

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Herr XXXX, SV-Nr.

XXXX, am 22.11.2013 für die beschwerdeführende Partei als Dienstnehmer tätig und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet war.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 1.300,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 500,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,00 zusammen.

In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß und darüber hinaus um ein Versehen gehandelt habe, dass Herr XXXX anlässlich des Schnuppertages nicht angemeldet worden sei, da dies der Geschäftsleitung bzw. dem Büro seitens der handelnden Personen nicht mitgeteilt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung noch nicht nachgeholt war, und somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, und man daher, der Judikatur des VwGH folgend - trotz erstmaligem Meldeverstoßes - nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen kann (vgl. dazu insbesondere VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099; 17.09.013, 2011/08/0390; 14.01.2013, 2010/08/0077).

Darüber hinaus stellt der bloße Umstand, dass die Geschäftsleitung von der Aufnahme des Dienstnehmers nicht rechtzeitig informiert wurde, keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG dar, da es in der Verantwortung eines Dienstgebers liegt, dafür Sorge zu tragen, dass einstellungsberechtigte Personen - im gegenständlichen Fall, Personen, die einen Schnuppertag vereinbaren dürfen - die erforderliche (Mindestangaben)Meldung an die Gebietskrankenkasse vor Aufnahme der Tätigkeit sicherstellen können (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218).

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 2 ASVG auch der Höhe nach zu Recht.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. und II.3.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 113 Abs. 1 und 2 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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