BVwG I407 1421361-1

I407 1421361-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>gesundheitliche Eignung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, non-refoulement<br/>Prüfung

Texte intégral

BVwG I407 1421361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1421361.1.00

Spruch

I407 1421361-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 06.09.2011, Zl. 10 05.706 - BAG, beschlossen:

I. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer XXXX ist am 28.12.2009 illegal nach Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts Zl 09 16.192 EAST Ost vom 8.3.2010 rechtskräftig entschieden und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Am 30.06.2010 hat der Beschwerdeführer bei der PI XXXX einen Folgeantrag auf Internationalen Schutz eingebracht und wurde dort zu diesem Antrag ersteinvernommen.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamts EAST Ost am 15.02.2011 und am 13.07.2011 niederschriftlich einvernommen.

Am 06.09.2011 hat das Bundesasylamt einen Bescheid zur Aktenzahl 10 05.706 - BAG erlassen, in dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II) abgewiesen wird. Mit dem Bescheid wird die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 16.09.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesasylamt hat den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

Insbesondere sind Feststellungen unterblieben:

Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat immer wieder im Zuge des Verfahrens auf Herzprobleme hingewiesen, insbesondere auch in seiner Ersteinvernahme am 30.06.2010 vor der PI XXXX. In dieser Ersteinvernahme hat er auch darauf hingewiesen, dass er nicht in Griechenland bleiben wolle, weil er dort nicht die nötigen Medikamente erhalte. In einer Untersuchung des Amtsarztes des PAZ in 1080 Wien vom 09.04.2010 (AS. 25) wurde wie folgt befundet:

"chronisches Vorhof-Flimmern, Thrombus im Herzohr [...] Gefahr eines Schlaganfalls v.a. unter Hungerstreik". Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, durch Schläge an seinem Ohr verletzt zu sein.

Die Feststellungen im Bescheid Aktenzahl 10 05.706 - BAG begnügen sich mit folgenden nicht ausreichenden Ausführungen: Da der Beschwerdeführer "keinerlei Beweise für [seine] angeblichen Herzprobleme, Ohrenprobleme oder dergleichen [vorlegte] und auch nicht [angab] in medizinischer Behandlung zu sein, wird auf diese Leiden nicht näher eingegangen."

Zu den Angaben des Beschwerdeführer bzw. den Ergebnissen der amtsärztlichen Befunde sind ergänzende medizinische Untersuchungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere über die im Verfahren behauptete und vom Polizeiarzt festgestellte Herzerkrankung bzw. der behaupteten Taubheit infolge Schläge durchzuführen bzw. der eventuell in Österreich erfolgten Behandlung der Herzerkrankung Erhebungen anzustellen.

Für den Fall, dass eine behandlungsbedürftige Herzerkrankung des Beschwerdeführers besteht: Erhebungen über die Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatstaat Tunesien bzw über den Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten

Über den Stand und die Bemühungen der Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich.

Die Feststellungen sind in einer niederschriftlichen Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vorzuhalten (Parteiengehör).

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde durch die Behörde nicht geklärt, daher war der gegenständliche Bescheid zu beheben und an die Behörde zur Entscheidung zurückzuverweisen (VwGH GZ Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014).

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung betrifft ausschließlich Sachverhalts- und keine Rechtsfragen und ist daher nicht der Revision unterworfen.

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