BVwG W183 1424902-1

W183 1424902-1Tribunal administratif fédéral26 sept. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W183 1424902-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1424902.1.00

Spruch

W183 1424902-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX(alias: XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zl. 11 11.477-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am selben Tag an, aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, Afghanistan, zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit.

Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Familie mit Familienangehörigen des Vaters Grundstücksstreitigkeiten gehabt haben. Sein Vater sei vor vier Monaten deshalb getötet worden. Aus Angst, dass ihn dasselbe Schicksal treffe, habe er die Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

2. Am 20.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer seine Tazkira, einen Brief des Onkels väterlicherseits, eine Anzeige von ihm, ein Antwortschreiben der Behörde sowie einen Drohbrief der Taliban vor. Diese Dokumente habe ihm sein Onkel mütterlicherseits vor ca. einem Monat zugeschickt. Er habe Afghanistan verlassen, weil mit dem Onkel väterlicherseits wegen der Grundstücke eine Feindschaft bestehe und weil der Onkel von ihm verlangt habe, in den Jihad zu ziehen. Am zweiten Tag nach dem Tod des Vaters habe er einen Brief des Onkels erhalten, in dem sich dieser zum Mord bekenne. Auch sei er darin aufgefordert worden, in den Jihad zu ziehen, andernfalls ihn dasselbe Schicksal wie den Vater treffen werde. Danach habe er einen weiteren Drohbrief erhalten. Er sei zum Polizeikommandanten gegangen, wo seine Anzeige aufgenommen worden sei. Drei Tage später sei er wieder gekommen und es sei ihm gesagt worden, er solle alleine auf sich selbst aufpassen, sie können nichts unternehmen. Danach sei er geflohen. Er sei nicht in die Schule gegangen, die Briefe seien in der Moschee und von einem Burschen übersetzt worden. Weitere Probleme als die mit dem Onkel und den Taliban habe er nicht.

3. Bei der Einvernahme am 27.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das bei ihm durchgeführte Sprachgutachten ergeben habe, dass er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus der Region Nangarhar stamme. In der Einvernahme gab er abermals an, der Onkel habe zusammen mit den Taliban seinen Vater ermordet. Dies sei am 01.06.2011 gewesen.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht hervor, dass die Tazkira ein gängiges afghanisches Identitätsdokument sei. Eine Kontrolle durch den Staat finde nicht statt.

Sicherheitsmerkmale gebe es keine.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt durch Hinterlegung am 15.02.2012) hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können, weil afghanische Dokumente oft unwahren Inhalts seien. Er stamme aus dem Gebiet Nangarhar. Das Fluchtvorbringen sei vage geschildert worden. Widersprüchlich seien die Angaben, wer den Brief gebracht habe (Nachbarsjunge, unbekannter Bursche). Auch seien die vorgelegten Dokumente nicht geeignet, das Fluchvorbringen glaubhaft zu machen, weil sie nachträglich zur Untermauerung aufgesetzt worden seien. Das Einbringungsdatum sei der 29.11.2011. Auch habe der Beschwerdeführer einmal den 11.03.1993 als Todestag angegeben.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 einen Rechtsberater zur Seite.

6. Mit Schriftsatz vom 24.02.2012 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Fluchtvorbringen nicht vage sei. Die Anzeige sei mit 26.06.2011 datiert. Er sei nie zur Schule gegangen und könne sich daher Daten nicht merken. Auch habe er nie von einem Nachbarsjungen gesprochen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht und es werde auf weitere Berichte verwiesen. Es sei ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren.

7. Mit Schriftsatz vom 27.02.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.

8. Mit Schriftsatz vom 17.04.2014 legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht an RA Dr. Lennart Binder LL.M vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan zum Parteiengehör.

10. Am 19.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragten und von der Richterin vor der Verhandlung beeideten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer legte die bereits in Kopie im Akt befindlichen Schreiben seines Onkels/der Taliban sowie die Anzeige und die Antwort der Behörde im Original vor. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er bei der Erstbefragung durch die Polizei und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt habe. Korrekturen seien bereits bei der Einvernahme vorgenommen worden. Betreffend seine Identität legte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original vor. Seitens der Sachverständigen wurde bestätigt, dass die Tazkira auf den Beschwerdeführer ausgestellt ist und keine Hinweise auf eine Fälschung bestehen. Auch führte sie aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Nangarhar stammt.

Seinen Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer wie folgt:

"Mein Vater ist am 11.03.1390 (01.06.2011) von den Taliban getötet worden, damals wollte mein Onkel väterlicherseits meinen Vater beseitigen, um an unsere Grundstücke zu kommen. Mein Onkel hat mit den Taliban zusammengearbeitet und hat auch die Taliban um Mithilfe gebeten, um meinen Vater zu töten. Abgesehen davon wollte meine Onkel, dass ich für die Taliban am Jihad teilnehme. Ich habe auch Drohbriefe erhalten, in denen ich aufgefordert wurde, mit den Taliban mitzukämpfen. 23 Tage nach dem Erhalt des 1. Briefes habe ich den 2. Brief erhalten. Im 2. Brief wurden die Drohungen sehr ernst ausgesprochen, in diesem Brief wurde ich abermals aufgefordert, mit den Taliban am Jihad teilzunehmen und falls ich dieser Aufforderung nicht nachkommen würde, würden sie mich in ganz Afghanistan finden und töten. Ich habe daraufhin bei der Distriktsleitung eine Anzeige erstattet, als Antwort habe ich ein Schreiben erhalten, aus dem hervorgeht, dass mir nicht geholfen werden kann. Ich habe dem Gericht sowohl die Drohbriefe wie auch die Anzeige vorgelegt. Auf Grund der drohenden Lebensgefahr war ich gezwungen, zu fliehen."

Weitere Gründe gebe es keine. Er habe sich den Taliban nicht anschließen wollen, weil es sich nie habe vorstellen können, für sie zu kämpfen. Auch habe sein Onkel seinen Vater umgebracht. Mit diesem Onkel habe sich auch sein Vater nie gut verstanden. Der Vater habe den Onkel mehrmals aufgefordert, nicht mit den Taliban Kontakt zu haben. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien gegen die Taliban gewesen. Sein Vater habe sich immer wider in der Distriktsleitung und dem Sicherheitskommando aufgehalten. Die Dokumente habe sich der Beschwerdeführer schicken lassen, weil er Angst gehabt habe, sie auf der Flucht zu verlieren oder bestohlen zu werden. Bei der Einvernahme habe man nur die Fluchtroute von ihm wissen wollen, deshalb habe er von den Drohbriefen nichts erzählt.

Befragt, ob die geschilderten Vorfälle insbesondere die Drohbriefe vor dem Hintergrund der länderspezifischen Gegebenheiten in Afghanistan insbesondere in Nangarhar objektiv möglich seien und ob die Diktion in den behördlichen Schreiben authentisch sei, antwortete die Sachverständige wie folgt:

"Das Vorbringen des P betreffend die Probleme mit den Taliban und die erhaltenen Drohbriefe entspricht den Gegebenheiten in Afghanistan. Es kommt oft vor, dass familiäre Probleme ausarten und Unterstützung bei bewaffneten und mächtigen Gruppierungen geholt wird. Die Problematik der Grundstückstreitigkeiten innerhalb von Familien ist für Afghanistan insbesondere in pashtunischen Stämmen sehr typisch. Dabei holen Familienmitglieder Unterstützung von bewaffneten Gruppierungen und töten so andere Familienmitglieder. Die daraus entstehende Feindschaft beschränkt sich daher nicht nur auf den internen Familienkreis, sondern weitet sich aus, und zwar so, dass eine Familie von einer bewaffneten Gruppe verfolgt wird. Die vorgelegten Drohbriefe scheinen authentisch zu sein, zumal davon auszugehen ist, dass Drohbriefe der Taliban vor allem in jenen Gebieten, in denen die Taliban verbreitet sind (z.B. in Nangarhar), nicht gefälscht werden können. Auch der Inhalt der beiden Briefe ist in einer typisch für Talibanbriefe geschriebenen Sprache. Auch die Aufforderungen entsprechen den allgemein bekannten Drohbriefen der Taliban.

Wie bereits bekannt ist, ist die Analphabetenrate in Afghanistan sehr hoch, daher stellen die Behörden eigene Schriftführer zur Verfügung, die die Anträge der Bevölkerung verfassen. Daher ist der Inhalt dieser Schreiben meist in der gleichen Sprache. Dabei erzählt der Antragsteller über seine Probleme, der Schriftführer fasst das in einem Schreiben zusammen und liest das in den meisten Fällen dem Antragsteller vor. Dieser bestätigt den Inhalt mit seinem Fingerabdruck/seiner Unterschrift."

In der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass auf den vorgelegten Drohbriefen von den Taliban als Jahr 1432 angegeben ist, das entspricht der Qamari Zeitrechnung. Auf den behördlichen Schreiben ist das Jahr 1390 vermerkt. Das ist die Shamsi Zeitrechnung. Dazu merkte die Sachverständige an, dass der afghanische und auch der offizielle Kalender nach der Sonne geregelt sei. Daher verwenden die Behörden dieses Datum und die Schriftstücke seien dementsprechend mit diesem Datum versehen. Die Taliban hingegen führten den Mondkalender in Afghanistan ein. Während des Talibanregimes sei dieser Kalender auch in den Behördenschriftstücken verwendet worden. Nach dem Sturz der Taliban habe man in den Behörden den Sonnenkalender übernommen, während die Taliban weiterhin den Mondkalender verwenden und dementsprechend ihre Schriftstücke, darunter auch ihre Drohbriefe mit dem Datum aus dem Mondkalender versehen. Es sei aber anzumerken, dass die Taliban nicht ausschließlich nach der Mondrechnung vorgehen.

Zu den auf der Anzeige vermerkten Daten erklärte die Sachverständige:

"Bei dem Datum 06.05.1390 (26.07.2011) handelt es sich um jenes Datum, als die Anzeige im lokalen Kommissariat aufgenommen wurde. Anschließend wird die Anzeige geprüft und ein weiteres Vorgehen festgelegt. Die festgehaltene Vorgehensweise wird schriftlich an die Anzeige angeschlossen. Der Antragsteller bekommt die Anzeige samt dem Schriftstück, um sich an die zuständige Behörde, wie auf dem Schriftstück vermerkt, zu wenden. Das Datum 08.09.1390 (29.11.2011) entspricht dem Datum, an dem die Anzeige samt dem Schriftstück dem Antragsteller oder einem Vertreter übergeben worden ist."

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel mütterlicherseits die Anzeige abgeholt habe. Er habe die Anzeige erstattet, danach sei sie in die Provinzhauptstadt geschickt worden. Schließlich bestätigte die Sachverständige, dass es sich bei den afghanischen Jahreszahlen 1432 und 1390 jeweils um das Jahr 2011 handle.

Die Frage, ob er in Österreich oder einem anderen europäischen Land strafrechtlich verurteilt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Dies ergab sich auch aus der am 17.09.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Seine Identität steht fest. Er war bereits bei der Antragstellung volljährig. Er stammt aus der Provinz Nangarhar.

1.2. Zu seinen Fluchtgründen

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes (Verfolgung durch die Taliban, weil er sich weigerte, mit diesen zusammenzuarbeiten) sind glaubhaft.

Der Beschwerdeführer und sein Vater waren gegen eine Zusammenarbeit mit den Taliban. Auch weigerte sich der Beschwerdeführer nach Erhalt eines Drohbriefes, sich den Taliban anzuschließen und weist damit eine gegen die Taliban sowie fundamental-konservative Kräfte gerichtete Lebenseinstellung auf. Schließlich wurde er abermals durch einen Brief persönlich bedroht. Aufgrund seiner Lebenseinstellung droht dem Beschwerdeführer damit in Afghanistan asylrelevante Verfolgung.

1.3. Zur Situation in Afghanistan

1.3.1. Sicherheitslage allgemein

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

1.3.2. Herkunftsprovinz Nangarhar

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

1.3.3. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

1.3.4. Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

1.4. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers

Für den Beschwerdeführer liegt kein Asylausschlussgrund iSd § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität konnte durch Vorlage einer Tazkira festgestellt werden. Auch wurde seitens der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung kein Hinweis auf eine Fälschung des im Original vorgelegten Dokuments festgestellt. Die Angaben betreffend seine Herkunft wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2014 dargelegt (Niederschrift S 5) und von der Sachverständigen bestätigt. Die Angaben betreffend sein Alter ergeben sich insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 05.10.2011, wonach der Beschwerdeführer selbst angab, bereits das 19. Lebensjahr vollendet zu haben.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Fluchtvorbringen glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab grundsätzlich festgehalten:

2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).

Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Völlig vage und unpräzise Angaben sind ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers (VwGH 17.12.1997, 96/01/1085). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

2.2.2. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer als Person insofern glaubwürdig, als er sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen gleichbleibend und chronologisch nachvollziehbar schilderte. Auch war er in der Lage, Belegdokumente zur Untermauerung seines Vorbringens dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorzulegen. Die Furcht, die Dokumente auf der Flucht zu verlieren und diese sich deshalb nachschicken zu lassen, ist glaubhaft. Auch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers detailreich gewesen, machte er Zeit- und Datumsangaben und nannte unaufgefordert Namen von beteiligten Personen (vgl. Einvernahme am 20.12.2011, AS 75).

Glaubhaft ist das Fluchtvorbringen insbesondere aufgrund der entsprechenden Ausführungen der länderkundigen Sachverständigen. Diese erachtete die vorgelegten Dokumente hinsichtlich Inhalt und Diktion als authentisch. Nachvollziehbar ist die Echtheit auch insofern, als die Briefe der Taliban in der Qamari-Zeitrechnung (1432) datiert sind, und diese Zeitrechnung von den Taliban in der Regel verwendet wird, wohingegen die Behördendokumente dem offiziellen Kalender (Shamsi) folgen und als Jahr 1390 nennen.

Aufgeklärt werden konnte der von der belangten Behörde als Grund für eine "Fälschung" gewertete Umstand, dass auf der Anzeige auch das Datum 29.11.2011 vermerkt ist. So konnte die Sachverständige darlegen, dass die Anzeige am 26.07.2011 aufgenommen wurde und fügt sich dieses Datum in die chronologische Erzählung des Beschwerdeführers (es muss sich der Erzählung nach um Ende Juli 2011 handeln) ein. Die Sachverständige erklärte das weitere Prozedere nach einer eingebrachten Anzeige, weshalb nachvollziehbar ist, dass das vermerkte Datum "29.11.2011" jenen Tag bezeichnet, als die Anzeige dem Antragsteller (und im konkreten Fall dem Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits als Vertreter) ausgehändigt wurde. Dies entspricht den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S 9). Es ist somit auch weiter nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Anzeige in der Folge zugesandt bekam und ca. Ende November 2011 erhielt. Im Einklang damit gab er in der Einvernahme am 20.12.2011 an, vor ca. einem Monat die Dokumente erhalten zu haben(AS 75).

Die von der belangten Behörde als Widersprüche gewerteten Aussagen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes derart gering (vgl. die Angaben, wer den Brief brachte) und für das Vorbringen nicht von wesentlicher Bedeutung, sodass daraus auch nicht ein unglaubhaftes Vorbringen konstruiert werden kann.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Lebenseinstellung des Beschwerdeführers näher untersucht und konnte dieser glaubhaft machen, dass sowohl sein Vater wie auch er nicht mit den Taliban zusammenarbeiten wollten (Niederschrift S 7). Der Vater des Beschwerdeführers hat seinen Bruder regelmäßig aufgefordert, keinen Kontakt mehr zu den Taliban zu unterhalten. Auch widersetzte sich der Beschwerdeführer den Taliban, indem er deren Aufforderungsschreiben mehrfach ignorierte und sogar Anzeige bei der lokalen Sicherheitsbehörde erstattete. Laut UNHCR zählen Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, zu einer Risikogruppe in Afghanistan. Vor diesem Hintergrund ist daher insgesamt glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat droht.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit der Ladung vom 10.07.2014 zum Parteiengehör gebrachten und seitens der Parteien unwidersprochen gebliebenen Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

2.4. Die Feststellung, wonach kein Asylausschlussgrund für den Beschwerdeführer vorliegt, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einstellung und dem Widersetzen gegen die Taliban nachvollziehbar asylrelevante Verfolgung. So geht aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, S. 31, denen Indizienwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.07.2013, 2003/01/0059), hervor, dass Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, Gefahr droht.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Jedoch ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, für einen Schutz zu sorgen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner politischen Gesinnung begründet. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nie den Taliban anschließen wollte und sogar Anzeige erstattete, sind als Merkmale für eine politische Gesinnung, welche nicht dem Werteverständnis der regierungsfeindlichen und radikal-islamischen Gruppierungen entsprechen, zu werten.

Zusammenfassend ergibt sich aus den fallbezogenen, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen seiner politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative", vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine gegen radikal-islamische Mächte gerichtete Gesinnung aufweist und in Afghanistan insgesamt eine mangelhafte Justiz und Sicherheitsverwaltung besteht, kann nicht angenommen werden, dass er diese Probleme nicht auch in einem anderen Teil des Landes haben würde, weshalb für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

3.2.4. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 schließen bestimmte, näher genannte Gründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus. Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers liegt somit keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor und ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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