W142 1424264-1•BVwG W142 1424264-1
W142 1424264-1Tribunal administratif fédéral26 sept. 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Familienverband,<br/>Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, wirtschaftliche<br/>Gründe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 16.01.2012, Zl. 11 13.264-BAW,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 03.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in XXXX, in Afghanistan geboren und habe dort, mit Unterbrechungen, bis zu seiner Ausreise vor ca. 4 Monaten gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Ghezelbash, muslimischer Schiit und ledig. Er spreche Dari und Farsi. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet, Berufsausbildung habe er keine.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er jahrelang im Iran gearbeitet habe und freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sei und sich dort sein Leben aufbauen habe wollen. Aufgrund mehrerer Lebensumstände (keine Eltern, keine Ausbildung, kein Geld) habe er in Afghanistan nicht bleiben können. Er habe einen Streit mit dem Cousin väterlicherseits gehabt. Nach dem Tod seines Vaters habe die Mutter wieder geheiratet und deshalb habe der Onkel die Obhut für den BF und dessen Schwester übernommen. Der Cousin XXXX habe die Schwester zu einer Ehe mit einem älteren Mann gezwungen. Darum sei er geflüchtet.
Am 13.01.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welche für den BF in die Sprache Dari übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Zuletzt habe der BF in einer Glas- und Plastikfabrik gearbeitet. Er könnte aber genauso in der Landwirtschaft oder auf Baustellen arbeiten. Er habe schon schwierige Arbeiten gemeistert. Lesen und Schreiben könne er ein wenig. Er sei 19 oder 20 Jahre alt. Zuletzt habe der BF in XXXX, XXXX, XXXX in der Stadt XXXX gelebt. Er sei auch oft zwischen Maidan Wardak hin und hergependelt. Die Mutter habe mit ihrem neuen Mann ein Haus in XXXX. Der BF habe beim Cousin väterlicherseits im Stadtteil XXXX, XXXX in XXXX gelebt. Der BF gehöre dem Stamm der Qaselbash an und sei Schiite. Angehörige dieser Volksgruppe würden vor allem in XXXX, auch in der Stadt XXXX leben. XXXX gehöre da auch dazu. In XXXX würden auch noch alle seine Angehörigen leben. Aus Afghanistan sei der BF im Fastenmonat, vor ca. 6 Monaten, ausgereist. Seit ca. 2 Monaten lebe er in Österreich. Der BF sei vom Iran in die Türkei nach Griechenland bis schließlich nach Österreich gekommen. Insgesamt habe der BF für die Reise zwischen 9.000 und 10.000 $ ausgegeben. Das Geld habe er sich erspart. Einige der Angehörigen des BF seien als Fahrer tätig gewesen; der Onkel väterlicherseits habe eine Landwirtschaft gehabt. Die Produkte seien dann am Markt verkauft worden. Im Iran sei er auf eigenen Füßen gestanden, hier gäbe es bessere Möglichkeiten zum Leben. Er habe jetzt ein sehr gutes Leben und werde vom Staat unterstützt. Er komme ausdrücklich aus dem Grund, da er sich hier ein besseres Leben sichern könne als in Afghanistan. Er denke, dass man wirtschaftlich hier viel besser leben könne, weswegen er ja gekommen sei. In Afghanistan sei er nie konkret bedroht oder verfolgt worden, er habe nur Streit mit den Verwandten gehabt. Er wolle einfach nicht zurück nach Afghanistan, er wolle hier bleiben. Die Lage dort sei allgemein schlecht.
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen gab der BF an, dass das Leben dort schwer sei. Er habe sogar 1 Woche gebraucht um sich ein Identitätsdokument ausstellen zu lassen. Dieses habe er im Iran verloren.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.01.2012 Zl. 11 13.264-BAW, zugestellt am 18.01.2012, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgenden Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 111): "Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland Afghanistan eine begründete wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK zu gewärtigen hatten. Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.[...] Sie haben Berufserfahrung als Arbeiter (Fabrik) und können jegliche körperliche Tätigkeit durchführen. Ihre Angehörigen besitzen ein Haus in XXXX sowie eine eigene Landwirtschaft (Maidan Wardak). Sie können durch diese Tätigkeit(en) wie bisher im Heimatland Ihre Existenz sichern." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF der Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe. Dem Vorbringen des BF war nicht zu entnehmen, dass er wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Heimatland geflohen ist. Der BF gab mehrfach an wegen seiner persönlichen wirtschaftlichen Lage in Österreich eingereist zu sein, um hier ein besseres Leben zu führen. Im Heimatland ist der BF nie persönlich bedroht oder verfolgt worden. Der BF erwähnte nur einen (kleineren) Streit mit Angehörigen, die Schwester hätte einen älteren Mann heiraten müssen. Auch auf Nachfrage brachte der BF keine sonstigen Verfolgungsgründe vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2012 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt.
Mit dem am 26.02.2013 beim Bundeasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen werde. Anbei legte der BF 3 Berichte bezüglich der Lage in Afghanistan vor.
Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 13.05.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Afghanistan nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer nicht wegen gegen seine Person gerichteter Verfolgung, sondern wegen wirtschaftlicher Gründe sein Heimatland verlassen hat, ergibt sich insbesondere aus den niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt. In dieser erklärte der Beschwerdeführer nämlich, dass er ausdrücklich deswegen hierher gekommen sei, weil er sich hier ein besseres Leben sichern könne als in Afghanistan. Man könne wirtschaftlich hier viel besser leben.
Hinsichtlich des Reiseweges von Afghanistan nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
3. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Zu A):
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen. Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass wirtschaftliche Nachteile allenfalls dann als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten, wenn der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.
Der Beschwerde war demnach hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Die belangte Behörde hat keine konkreten Feststellungen darüber getroffen, welche Familienangehörigen sich wo genau in Afghanistan aufhalten. Das Bundesasylamt stellte lediglich lapidar fest, dass die Familienangehörigen in Afghanistan leben. Des Weiteren finden sich keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage, ob das familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer zu tragen vermag und inwieweit ihn seine Angehörigen unterstützen könnten, damit sie ihm in der Anfangszeit über Schwierigkeiten bei der Unterkunftnahme oder der Bestreitung seines Lebensunterhaltes hinweg helfen könnte. Somit blieb die Frage der Tragfähigkeit eines familiären bzw. sozialen Netzwerks letztlich ungeklärt (siehe dazu z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z. B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so ist zu konstatieren, dass sich das gegenständliche Verfahren als in entscheidungswesentlichen Aspekten mangelhaft erweist. Es bedürfte daher weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, insbesondere deren Unterstützungsmöglichkeiten. Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur sind bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK entsprechende Feststellungen darüber zu treffen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich (VfGH 11.12.2013, U 1159/2012). Im angefochtenen Bescheid basieren jedoch die Feststellungen betreffend Rückkehrer, Arbeitsmöglichkeiten, Wohnraum, Lebensmitteln aus dem Jahr 2010.
Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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