W133 2011065-1•BVwG W133 2011065-1
W133 2011065-1Tribunal administratif fédéral26 sept. 2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten
W 133 2011065-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.06.2014 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt ab 18.02.2014 60 vH.
Die Beschwerdeführerin gehört somit ab 18.02.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 18.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte neben einer Kopie ihres Personalausweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.04.2014 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1. Zustand nach Totalentfernung der Schilddrüse wegen eines bösartigen Tumors 13.01.03 60
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (vH) angeführt wurde. Zur Begründung des Rahmensatzes wurde ausgeführt, dass die Funktionseinschränkung 1 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz liege, da sich die Beschwerdeführerin - nach der operativen Entfernung der Schilddrüse im Oktober 2013 und im Jänner 2014 - noch innerhalb der 5-Jahres-Heilungsbewährungsfrist befinde; die rezidivierenden Schluckstörungen und die Heiserkeit infolge einer Recurrensparese rechts seien berücksichtigt worden. Die Begleitsymptome nach der Magenbypassoperation würden aufgrund guter medikamentöser Kompensierbarkeit keinen Grad der Behinderung erreichen. Etwaige Begleitdepressionen seien in der Diagnose miteingeschlossen. Eine Nachuntersuchung im Jänner 2019 sei erforderlich, da nach Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährungsfrist eine Leidenskonsolidierung für wahrscheinlich erachtet werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.06.2014 wurde aufgrund des am 18.02.2014 eingelangten Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 18.02.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 60 vH. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Mit Schreiben vom 26.06.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.06.2014, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wird darin ausgeführt, dass im Bescheid (bzw. dem diesem zugrunde liegenden Sachverständigengutachten) große Teile der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin unberücksichtigt geblieben seien. Neben den Folgen der Tumorentfernung in der Schilddrüse leide sie auch an den Folgen einer Magenbypassoperation. Sie könne deshalb kaum Vitamine zu sich nehmen und schlucke stattdessen zahlreiche Tabletten. Überhaupt schlucke sie aufgrund all ihrer Operationen zahlreiche Medikamente, was sich auch für den Rest ihres noch jungen Lebens nicht mehr ändern werde. Um dem Vitaminmangel vorzubeugen, erhalte sie auch regelmäßig Vitamin B12-Infusionen. Des Weiteren sei ihre Knochendichte nicht in Ordnung und aufgrund der Osteoporose unter der sie ebenfalls wegen der Magenbypassoperation leide, habe sie einen starken Eisenmangel. All das führe dazu, dass sie sich einfach immer schwach fühle und ihr alle Aufgaben des Alltags unheimlich schwer fallen würden. Sie habe das Gefühl, einen Behinderungsgrad von mehr als 60 von Hundert zu haben. Im Anhang übermittelte die Beschwerdeführerin mehrere Befunde, die sich überwiegend bereits im Verwaltungsakt befinden. Die neuen Befunde betreffen allesamt das Schilddrüsenleiden der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 13.08.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage seitens der belangten Behörde und langte am 22.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Auf Grund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2014 an die Beschwerdeführerin, ob sie berufstätig sei oder eine dauernde oder befristete Pensionsleistung beziehe, brachte die Beschwerdeführerin in ihrem Antwortschreiben vom 01.09.2014 vor, dass sie aktuell eine bis 01.11.2014 befristete Pensionsleistung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) beziehe und legte dem Schreiben eine Kopie des Bescheides der PVA vom 08.08.2014 bei. Daraus ergibt sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin an die PVA vom 25.04.2014 auf Berufsunfähigkeitspension abgelehnt wurde und seitens der PVA lediglich eine vorübergehende, im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten dauernde, Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bezogen auf ihre Tätigkeit als Kindergarten- und Hortassistentin anerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Schreiben an, sie werde voraussichtlich ab 01.11.2014 wieder berufstätig sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Beschwerdeführerin stellte am 18.02.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Die Beschwerdeführerin steht aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt ab 18.02.2014 60 vH.
Die Beschwerdeführerin gehört somit ab diesem Zeitpunkt dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung sowie aus dem vorgelegten Personalausweis. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 18.02.2014 60 vH beträgt, beruht auf dem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.04.2014 erstatteten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter erstellte nach eingehender persönlicher Untersuchung einen umfassenden Untersuchungsbefund. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Auch entspricht der vom Gutachter gewählte Rahmensatz eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 13.01.03 den vom Gutachter im Zuge der Untersuchung dokumentierten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Beschwerde aus, dass sie außer den Beschwerden aufgrund ihrer Schilddrüsenentfernung auch an den Folgen ihrer Magenbypassoperation leide, die aber im Bescheid keine Erwähnung gefunden hätten. Diese Einwendung trifft nicht zu:
Der Sachverständige erwähnte ausdrücklich die Begleitsymptome nach der Magenbypassoperation im vorliegenden Gutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, und begründete schlüssig und nachvollziehbar, dass diese aufgrund guter medikamentöser Kompensierbarkeit keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Auch etwaige Begleitdepressionen seien in der Diagnose miteingeschlossen. Die in der Beschwerde vorgelegten Befunde finden sich überwiegend bereits im Verwaltungsakt und wurden vom Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung auch berücksichtigt. Die neu vorgelegten Befunde betreffen zunächst die Schilddrüsenerkrankung der Beschwerdeführerin (Schilddrüsenambulanzbrief vom 06.06.2014, worin eine Reduktion der Medikation und eine Kontrolle in 3-4- Monaten empfohlen wird; sowie Ambulanzkarte einer HNO-Ambulanz, worin bei der letzten Kontrolle vermerkt ist, dass die Beschwerdeführerin bei zu vielem Reden noch immer Schmerzen habe und kurzatmig sei und daher die bisherige Therapie weitergeführt werden solle), deren Beurteilung und Einschätzung durch den Gutachter die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde jedoch nicht beanstandete. Auch ergeben sich aus den Befunden keine Neuerungen bzw Veränderungen im Sinne einer Verschlechterung im Zustand im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt Ende April 2014.
Zu dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin leide immer noch an den Folgen der Magenbypassoperation wurden keine neuen Befunde vorgelegt, die eine Veränderung im Leidenszustand gegenüber dem Begutachtungszeitpunkt objektivieren würden.
Die beiden - im Rahmen der Beschwerde ebenfalls neu vorgelegten - Röntgenbefunde vom 11.06.2014 (Mammographiebefund und Röntgenbefund der Brust- und Lendenwirbelsäule) dokumentieren ebenfalls kein höheres Funktionsdefizit als gutachtlich bereits festgestellt und bereits berücksichtigt wurde:
Im vorgelegten Mammographiebefund wird wie folgt diagnostiziert:
"Ergebnis: MammoBIRADS 2 (Anmerkung: Gutartiger Befund), Asymmetrie, liponekrotische Zystchen. Kein Malignomanhalt. Kontrolle nach Richtlinie empfohlen." Dieser Befund ist daher nicht geeignet, ein über das bereits gutachtlich eingeschätzte Leiden hinausgehendes aktuelles einschätzungsrelevantes Leiden darzutun. Gleiches gilt für den Röntgenbefund der Brust- und Lendenwirbelsäule, worin eine ausdrücklich als minimal bezeichnete ventrale Spondylose (degenerative Veränderung) an der Brustwirbelsäule und ein ansonsten im Wesentlichen unauffälliger Befund erstattet wurde.
Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde erstattete Vorbringen, sie habe das Gefühl einen Behinderungsgrad von mehr als 60 vH zu haben und fühle sich stärker eingeschränkt, konnte durch die vorgelegten Befunde nicht objektiviert werden.
Das Gutachten vom 25.04.2014 eines Arztes für Allgemeinmedizin wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als richtig, widerspruchsfrei und schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 25.04.2014 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Aus diesem Gutachten geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf ihren eigenen Angaben im Schreiben vom 01.09.2014 sowie auf dem im Verwaltungsakt befindlichen diesbezüglichen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.08.2014 betreffend die befristete Berufsunfähigkeitspension. Dieser Bescheid widerspricht diesbezüglich auch nicht dem vorliegenden Gutachten vom 25.04.2014, da im Bescheid der PVA ausdrücklich auf Seite 2 festgehalten wurde, dass sich die Beurteilung der befristeten Berufsunfähigkeitspension zum Stichtag 1. Mai 2014 auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kindergarten- und Hortassistentin bezog und zudem die Kriterien für die Zuerkennung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG andere sind, als jene, die der Gutachter und auch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren nach dem BEinstG heranzuziehen haben.
Es wurden im Beschwerdeverfahren auch keine weiteren Befunde oder ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
...
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."
Im vorliegenden Fall wurde der gegenständliche, erste Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 18.02.2014, und somit nach dem 01.09.2010 gestellt. Der Beschwerdefall ist somit kein Übergangsfall im Sinne des § 27 BEinstG. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, wonach u.a. bei Anträgen auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, die ab dem 1. September 2010 bei der belangten Behörde eingebracht werden, die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der neuen Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle des BGBl. I Nr. 81/2010, 770 d. B. XXIV. GP, S. 2).
Aus diesem Grund war im vorliegenden Fall - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, einzuschätzen.
Dem bereits seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.04.2014 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 60 vH.
Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründet auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung.
Im Beschwerdefall liegen Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist - wie bereits oben ausgeführt wurde - in der Lage zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Im gegenständlichen Fall sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, gegeben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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