BVwG W133 2002773-1

W133 2002773-1Tribunal administratif fédéral26 sept. 2014

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W133 2002773-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.2002773.1.00

Spruch

W133 2002773-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.07.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 01.02.2013, eingelangt ebenfalls am 01.02.2013, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) unter Vorlage ärztlicher Befunde.

In weiterer Folge gab die belangte Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.03.2013 die festgestellten Funktionseinschränkungen folgenden Leidenspositionen zugeordnet wurden:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen bei rezidivierender Cervikobrachialgie. Die Schwindelbeschwerden sind inkludiert.

2. Rezidivierende migräneartige Kopfschmerzen bei g.Z.04.11.01 20%

Zustand nach Meningitis; Oberer Rahmensatz, da erhöhte Anfallsfrequenz.

3. Depressio bei chronischem Schmerzsyndrom 03.06.01 20%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da reaktiv bei laufender medikamentöser und Psychotherapie

4. Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks 02.05.18 10%

Unterer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar.

5. Tinnitus 12.02.02 20%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutlicher Leidensdruck bei Kombination mit Hyperakusis.

Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH angeführt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Begutachtung zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Mit E-Mailnachricht vom 10.06.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme und führte aus, dass er schockiert vom Ergebnis des behördlichen Schreibens sei. Er sei seit Dezember 2012 im Krankenstand, da er unter ununterbrochenen Schmerzen leide. Seit ewigen Zeiten komme er nur durch die Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten durch den Tag. Sein Akt müsse verwechselt worden sein. Es sei vollkommen lächerlich, die Schmerzen des Beschwerdeführers mit nur 30%-iger Behinderung zu bewerten. Der Beschwerdeführer liege die meiste Zeit herum und frage sich, wie es wohl weitergehen könne. Wie er sich wohl wieder ins Erwerbsleben einklinken könne. Die Einschätzung der Behörde sei eine Demütigung und Verhöhnung. Die Behörde würde damit einen Hilfesuchenden im Stich lassen. Er ersuche, die Entscheidung nochmals zu überdenken. Sollte die Behörde zu einem geringeren Ergebnis als 50 oder 60 Prozent kommen, wolle er seinen Antrag lieber zurückziehen, dann habe ihm die Behörde klar gemacht, dass er von ihr keine Unterstützung zu erwarten habe. Zur besseren Entscheidungsfindung schicke der Beschwerdeführer noch aktuelle Befunde aus der Schmerzambulanz und einen Zeitungsartikel zum Thema Schmerzen.

Dieser Befund sowie die Stellungnahme wurden seitens der belangten Behörde einer neuerlichen ärztlichen Prüfung unterzogen. In der ärztlichen Stellungnahme vom 26.06.2013 des Arztes für Allgemeinmedizin wurde ausgeführt, dass der nachgereichte Befund keine behinderungsrelevante Verschlimmerung enthalte und somit keine Änderung der Einschätzung angezeigt sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.07.2013 wurde der am 01.02.2013 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 04.03.2013 sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 26.06.2013.

Mit E-Mailnachricht vom 13.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde fristgerecht seine Berufung an die Bundesberufungskommission unter Anschluss seiner ärztlichen Befunde seit dem Jahr 1988. Der Beschwerdeführer führt in seiner Berufung, nunmehr als Beschwerde bezeichnet, zusammenfasst aus, das sein chronisches Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden sei sowie auch die selbstverstärkende Problematik faktisch bestehender degenerativer Veränderungen an der Wirbelsäule. Sein Schmerzsyndrom zeige eine schwere Verlaufsform und mache sohin für sich schon einen Grad von 50 vH aus. Auch sei eine rückwirkende Bestätigung des GdB über das Jahr 2012 hinaus zu Unrecht nicht erfolgt. Sein eigentliches Hauptleiden sei das chronische Schmerzsyndrom. Der Beschwerdeführer zitiert in der Beschwerde zur Untermauerung seines Vorbringens Ausschnitte aus englischen Fachartikeln. Der Beschwerdeführer begehre die ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie eine Einstufung unter Berücksichtigung des chronischen Schmerzsyndroms als Leitdiagnose plus einer geeigneten Berücksichtigung der sich aus dem Zusammenwirken der weiteren Diagnosen ergebenden und einander beeinflussenden Leiden.

Seitens der Bundesberufungskommission wurden in weiterer Folge nach neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.10.2013 ein nervenfachärztliches sowie ein zusammenfassendes chirurgisch-fachärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung eingeholt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 vH angeführt wird.

Im Rahmen des nervenfachärztlichen Gutachtens vom 12.11.2013, welches in das unten ausgeführte zusammenfassende Gutachten miteinbezogen wurde, wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"1. Diagnosen:

1. Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20%

Oberer Rahmensatz, da erhöhter Analgetikagebrauch

2. Reaktive Depression bei chronischem Schmerzsyndrom 03.06.01 20%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende medikamentöser und Psychotherapie

2. Gesamtgrad der Behinderung siehe Zusammenfassung

3. Die/Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

4. Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.

5. Zu den Einwendungen des/der Berufungswerbers/in in Abl. 38/6: Der Bw. klagt, dass ein chronisches Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt sei. Er wird heute darüber aufgeklärt, dass dieses in erster Instanz in Pos.3 mit 03.06.01 berücksichtigt war.

6. Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden aus Abl. 17 wird eine fachärztlich geführte Psychotherapie bestätigt, sie ist in Pos. 3 in erster Instanz berücksichtigt; dazu folgt heute eine neuerliche fachärztliche Bestätigung die berücksichtigt wird.

7. Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden in Abl. 30: an der Strahlentherapie / Schmerzambulanz wurden im Mai 2013/ambulant 18 Diagnosen gestellt, darunter Kopfschmerzen und Depression. 38/39 entspricht Abl. 17. Alle weiteren Befunde waren bereits bekannt bzw. sind sie mit 1992 datiert, aus den letzten 2 Jahren liegen demnach keine neuen fachbezogenen Befunde vor.

Heute vorgelegt wird ein neuer Befund Dr.is M. vom03.10.2013 über eine Psychotherapie seit 19.1.13 wegen reaktiver Depression vorgelegt, siehe Kopie, dieser ist in 1./2. berücksichtigt.

8. Zum Gutachten in erster Instanz Abl.21 (kein fachbezogenes Gutachten, Grad der Behinderung 30 v.H.) ergibt sich nach eigener Einschätzung keine wesentliche Änderung.

9. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Im zusammenfassenden chirurgisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.11.2013 wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%

mit cervikalen und lumbalen Bandscheibenläsionen; unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung

2. Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20%

Oberer Rahmensatz, da erhöhter Analgetikagebrauch

3. Reaktive Depression bei chronischem Schmerzsyndrom 03.06.01 20%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende medikamentöse und Psychotherapie

4. Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks 02.05.18 10%

Unterer Rahmensatz, da befundmäßig dokumentiert, jedoch ohne funktionelle Einschränkung

5. Tinnitus 12.02.02 20%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutlicher Leidensdruck bei Kombination mit Hyperakusis.

Der GesGdB beträgt 30%, da der führende GdB 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Der Behinderte ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz bzw. integrativem Betrieb geeignet.

Der GesGdB ist ab 1.2.2013 anzunehmen.

Zu den Berufungseinwendungen ABI. 38/6-2

Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden entsprechend der funktionellen Einschränkung und unter Berücksichtigung der morphologischen Veränderungen mit einem GdB von 30% voll berücksichtigt, wobei sich die Beurteilung primär nach der funktionellen Einschränkung richtet. Bezüglich der übrigen Ausführungen siehe neurologisches Gutachten.

Zu den vorgelegten Befunden (fachspezifisch)

AM. 8-9 berifft Kurbericht von 3/011: die hier beschriebene Wirbelsäulenproblematik ist in der Beurteilung berücksichtigt und bedingt keine geänderte Beurteilung gegenüber erstinstanzlichem Gutachten

ABI. 10-11 betrifft ärztlichen Befundbericht von 11/012idie hier beschriebene Wirbelsäulenproblematik ist in der Beurteilung voll berücksichtigt und bedingt keine geänderte Beurteilung gegenüber erstinstanzlichem Gutachten

ABI. 38/7,betrifft orthop. Befund von 11/881bezüglich Knieproblematik. Ist im Gutachten berücksichtigt und führt zu keiner geänderten Beurteilung, da ohne Funktionsdefizite

ABI. 38/8 betrifft orthop. Befund von 4/89/..die hier beschriebene WS-Problematik ist voll berücksichtigt

ABl. 38/12 betrifft Ambulanzbefund von 9/93: ein damals erlittenes Schleudertrauma folgenlos geheilt

ABl. 38/13/betrifft orthop. Befund von 2/94 die hier beschriebene

Wirbelsäulenproblematik ist in der Beurteilung berücksichtigt und bedingt keine geänderte Beurteilung gegenüber erstinstanzlichem Gutachten

ABI. 38/16 betrifft Rönten der HWS von 1/03: die hier beschriebenen Veränderungen sind voll berücksichtigt

AB. 38/18 betrift Röngen der WS von 3/09: die hier beschriebenen Veränderungen sind in der Beurteilung berücksichtigt und bedingt keine geänderte Beurteilung gegenüber erstinstanzlichem Gutachten

ABI. 38/21betrifft MRT der HWS von 1/011: die hier beschriebenen Veränderungen sind in der Beurteilung berücksichtigt und bedingt keine geänderte Beurteilung gegenüber erstinstanzlichem Gutachten

ABI. 38/23 betrifft Röntgen Beckenübersicht von 3/012.;die hier beschriebenen nur geringen Veränderungen bedingen bei freier Beweglichkeit keinen GdB

ABI.38/32 betrifft MRT rechtes Kniegelenk von 1/013: die hier beschriebenen Veränderungen sind bei freier Beweglichkeit mit einem GdB von 10% ausreichend bewertet

ABI.38/48 betrifft MRT der BWS und LWS von 6/013: die hier beschriebenen Veränderungen sind in der Beurteilung berücksichtigt und bedingen keine geänderte Beurteilung gegenüber erstinstanzlichem Gutachten

ABI. 38/49/ betrifft MRT der HWS von 7/013: keine maßgebliche Befundänderung gegenüber MRT von 1/011

Gegenüber erstinstanzlichem Gutachten AK 18-22, 31 ergibt sich keine geänderte Beurteilung.

Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 04.12.2013 wurde der Ärztliche Dienst um Ergänzung seines Gutachtens im Hinblick auf vier Befundberichte und nähere Begründung des Gesamtgrades der Behinderung ersucht.

Mit Schreiben vom 05.12.2013 erstattete der Ärztliche Dienst eine diesbezügliche ergänzende Stellungnahme, in welcher wie folgt ausgeführt wurde:

"Zu den Berufungseinwendungen ist anzumerken, dass auf das Schmerzsyndrom chron. Natur eingegangen wurde - XXXX hat in ihrem Sachverständigengutachten vom 8.10.2013 ausreichend Stellung bezogen und eine nachvollziehbare korrekte Bewertung abgegeben.

Zu dem Befundbericht XXXX wird zweitinstanzlich - sofern einschätzungsrelevant - eine korrekte Beurteilung abgegeben. Weitere Gesundheitsschädigungen sind diesem Befundbericht nicht zu entnehmen. Betreffend der HNO-fachärztlichen Befunde von XXXX vom 11.10.2000,

30.11. 2002 und 11.3.2009 ist anzumerken, dass diese im Sachverständigengutachten von XXXX vom 8.10.2013 unter Punkt 5 ihre korrekte Resonanz finden.

Der Gesamt-GdB beträgt 30 % - Leiden 1 (überlagert von den Leiden 2,3 und 5) wird durch Leiden 4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Weitere Untersuchungen sind nicht notwendig, eine Änderung der bisherigen Beurteilung wird nicht vorgeschlagen."

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 09.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieses Gutachtens im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Mit E-Mailnachricht vom 25.12.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, es stelle eine unrichtige Beurteilung dar, dass der führende Grad der Behinderung durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht werde. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule würden laufend das Chronische Schmerzsyndrom verstärken. Der Tinnitus und die im Gutachten nicht angeführte "Hypetakusis" würden auf die reaktive Depression wirken. Es bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in allen fünf angeführten Punkten. Bemängelt werde weiters, dass die Begutachtung erneut von Sachverständigen der ersten Instanz durchgeführt worden sei.

Mit weiterer ergänzender E-Mailnachricht vom 25.12.2013 erstattete der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Stellungnahme und führte aus, dass es eine offensichtliche Fehlbeurteilung darstelle, eine Reaktive Depression bei chronischem Schmerzsyndrom nicht als ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung einzuschätzen.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 26.05.2014, wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts neuerlich ein Parteiengehör zu dem, ihm bereits bekannten Gutachten vom 03.11.2013, vom 12.11.2013, der ärztlichen Stellungnahme vom 05.12.2013, seinen bisher erstatteten Einwendungen sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer gab keine weitere Stellungnahme ab und legte auch keine weiteren Befunde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 01.02.2013, eingelangt bei der belangten Behörde ebenfalls am 01.02.2013, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Der Beschwerdeführer ist am 16.05.1967 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, gründet sich auf das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte, nach neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.10.2013 erstattete nervenfachärztliche sowie das zusammenfassende chirurgisch-fachärztliches Sachverständigengutachten vom 03.11.2013 und die ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 05.12.2013, worin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen wird. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Sachverständigen bestätigten in ihren Gutachten letztlich im Ergebnis die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 30 vH, die auch bereits dem, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten zu entnehmen ist.

Seitens des Beschwerdeführers wurden sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einwendungen gegen die festgestellte Höhe des Gesamtgrades der Behinderung erstattet. Der Beschwerdeführer wendet ein, sein Schmerzsyndrom zeige eine schwere Verlaufsform und mache sohin für sich schon einen Grad von 50 vH aus. Auch sei eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung über das Jahr 2012 hinaus zu Unrecht nicht erfolgt. Sein eigentliches Hauptleiden sei das chronische Schmerzsyndrom. Es stelle weiters eine unrichtige Beurteilung dar, dass der führende Grad der Behinderung durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht werde. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule würden laufend das chronische Schmerzsyndrom verstärken. Der Tinnitus und die im Gutachten nicht angeführte Hyperakusis würden auf die reaktive Depression wirken. Es bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in allen fünf angeführten Punkten. Bemängelt werde weiters, dass die Begutachtung erneut von Sachverständigen der ersten Instanz durchgeführt worden sei.

Diese Einwendungen vermögen aus folgenden Erwägungen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Das vom Beschwerdeführer als sein Hauptleiden bezeichnete chronische Schmerzsyndrom wurde im zusammenfassenden chirurgisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.11.2013 unter der Leidensposition 2 angeführt, der Positionsnummer 04.11.01 der Einschätzungsverordnung zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20% bewertet. Der obere Rahmensatz wurde vom Gutachter näher damit begründet, dass erhöhter Analgetikagebrauch gegeben sei. Diese Zuordnung deckt sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, diese wurden von den Gutachtern auch eingesehen und berücksichtigt. Aus dem Ambulanten Patientenbrief des XXXX ergibt sich auch die Schmerzmedikation. Diese Schmerzmedikation sei bei starkem Schmerzausbruch insuffizient, sodass dem Beschwerdeführer für diese Fälle eine Notfallmedikation verschrieben wurde. Aus demselben Befund ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer ungefähr alle zwei Wochen noch für 2-3 Tage unter extremen Schmerzen leide. Unter diesen gegebenen objektivierten Voraussetzungen ist die seitens des Gutachters gewählte Positionsnummer nachvollziehbar.

Die Depression des Beschwerdeführers berücksichtigte der Gutachter unter der Leidensposition 3 und bewertete diese mit einem Grad der Behinderung von 20%. Diesfalls erweist sich das Beschwerdevorbringen als nicht ganz unbegründet insofern, als der Beschwerdeführer einwendet, dass ein funktionelles Zusammenwirken zwischen diesen beiden Leiden besteht. Dies wurde vom Gutachter auch mit der Wahl des oberen Rahmensatzes bei der Depression berücksichtigt. Selbst wenn man - wie dies der Beschwerdeführer vorbringt - eine Erhöhung um eine Stufe, also 10%, durch ein zusätzliches Zusammenwirken dieser Leidenszustände annehmen würde, wäre jedoch immer noch keine Erhöhung auf die, für die Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten notwendigen 50% erreicht.

Bezüglich des Tinnitus ist festzuhalten, dass dieses Leiden im Gutachten unter der Leidensposition 5 angeführt, der Positionsnummer 12.02.02 der Einschätzungsverordnung zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20% bewertet wurde. Diese Zuordnung entspricht der objektivierten Funktionseinschränkung. Der Gutachter wählte zu Recht auch den mittleren Rahmensatz und begründete dies mit dem deutlichen Leidensdruck und der Kombination mit einer Hyperakusis. Dass - wie der Beschwerdeführer nunmehr einwendet - die Hyperakusis nicht berücksichtigt worden sei, kann somit nicht nachvollzogen werden.

Auch gegen die gutachterliche Annahme des Gesamtgrades der Behinderung ab dem Antragszeitpunkt 01.02.2013 bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm seitens der Bundesberufungskommission noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Auch wurden im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde oder der jüngsten Stellungnahme keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten bzw Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes widerlegen könnten.

Aus dem schlüssigen zusammenfassenden Gutachten des Facharztes für Chirurgie vom 03.11.2013 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, worauf sich die diesbezügliche Feststellung in der gegenständlichen Entscheidung gründet.

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er bemängle, dass die Begutachtung erneut von Sachverständigen der ersten Instanz durchgeführt worden sei, ist diesem zu entgegnen, dass die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden könnte (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2014, Zl. 2013/09/0054). Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall nicht vor und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Selbst der Umstand allein, dass etwa in zwei Instanzen derselbe Amtssachverständige beigezogen werde, der gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz sei, hat den Verwaltungsgerichtshof bisher nicht dazu veranlasst, Bedenken gegen die volle Unbefangenheit eines Sachverständigen als begründet zu erachten, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung durch den Sachverständigen schon von vornherein keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/07/0050, vom 29. April 2011, Zl. 2010/09/0230, und vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0212).

Das vorliegende nach neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.10.2013 erstatte nervenfachärztliche sowie das zusammenfassende chirurgisch-fachärztliche Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme vom 05.12.2013 erweisen sich daher als widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig und werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zwar am 01.02.2013, und somit vor dem 31.08.2013, durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingeleitet. Es lag jedoch am 01.09.2010 noch kein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes betreffend den Beschwerdeführer vor. Im Beschwerdefall war somit - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, einzuschätzen.

Dem bereits seitens der Bundesberufungskommission eingeholten zusammenfassenden chirurgisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.11.2013 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung ab 01.02.2013 30 vH.

Das vorliegende, nach neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.10.2013 erstatte nervenfachärztliche sowie das zusammenfassende chirurgisch-fachärztliche Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme vom 05.12.2013 sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den vorgelegten Befunden Stellung bzw. berücksichtigen diese.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 25.12.2013 beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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