W122 2001542-1•BVwG W122 2001542-1
W122 2001542-1Tribunal administratif fédéral26 sept. 2014
Allgemeine Verwaltung, anfechtbare Entscheidung, Aufstiegskurs -<br/>Verwaltungsakademie, besoldungsrechtliche Stellung, Dienstbehörde,<br/>Überleitung, Überstellungsverlust, Vorrückungsstichtag -<br/>Neufestsetzung, Zurückweisung
W122 2001542-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Hofrates XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes der Großbetriebsprüfung vom 03.12.2012, Zl: 006/43-PA-M/L/12, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Einstufung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen;
und beschlossen:
B) der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wird
zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte bei der Großbetriebsprüfung am 12.11.2012 die bescheidmäßige Feststellung der besoldungsrechtlichen Einstufung unter Berücksichtigung von Überstellungskürzungen und begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit der unterschiedlichen Behandlung der Absolventen der Tax -Management - Lehrgänge. Die Prüfungen an der Verwaltungsakademie des Bundes als auch im Rahmen des A-Kurses im BMF würden universitären Standard entsprechen. Der quantitative Aufwand sei größer gewesen: Drei Semester Wien, jeden Abend von Montag bis Donnerstag Kurs. Im Vergleich wären heute alle zwei Wochen zwei Tage. Die Verleihung des akademischen Grades würde die Ungleichbehandlung hinsichtlich des Überstellungsverlustes in keiner Weise rechtfertigen. Die besoldungsrechtliche Schlechterstellung könne dazu führen, dass Vorgesetzte besoldungsrechtlich schlechter gestellt seien als ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der BF verweist auf seine umfangreiche Berufserfahrung und auf seine Publikationstätigkeit.
Mit dem oben angeführten angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Einstufung des BF zum 01. November 2012 lautete:
Verwendungsgruppe A1, Gehaltstufe 16, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 3, nächste Vorrückung 01. Jänner 2013.
Begründend wurde angeführt, dass der BF mit 01.07.1979 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurde und auf die Planstelle eines Revidenten (Verwendungsgruppe B) ernannt wurde. Der Vorrückungsstichtag wurde bescheidmäßig am 07.06.1979 mit 28.06.1977 festgesetzt. Nach erfolgreicher Absolvierung des Aufstiegskurses der Verwaltungsakademie des Bundes in Wien am 25.04.1995 und Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A am 07.12.1995 sei mit 01. Jänner 1996 die Überstellung in die Verwendungsgruppe A erfolgt. Zum Vorrückungsstichtag 28.06.1977 sei ein Überstellungsabzug von 6 Jahren gem. § 12a Abs.4 Gehaltsgesetz hinzugerechnet worden. Auf Grund der Erklärung sei mit Wirksamkeit von 01.01.1998 die Überleitung des BF in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bewirkt worden. Ausgehend von der Überleitungstabelle im § 134 des Gehaltsgesetztes 1956 habe die Einstufung im A-Schema zum 01.Jänner 1998 daher Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 9, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 1 mit nächster Vorrückung am 01.01.1999 gelautet. Mit der Überleitung sei der seinerzeitige Überstellungsabzug von 6 Jahren um 4 Jahre verringert worden. Der verbliebene Überstellungsabzug von 2 Jahren decke sich mit § 40 Abs.3 Z1 Gehaltsgesetz, wonach Beamten die keine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen bei einer Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 die der Bezeichnung nach nächst niedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin gebühre. Da der BF keine abgeschlossene Hochschulbildung gem. Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweise, sondern den Aufstiegskurs gem. Anlage 1 Z 1.13 BDG 1979 absolviert habe, könne ein Überstellungsabzug von 2 Jahren nicht saniert werden.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 11.12.2012 übernommen.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), in welcher er diesen aus verfassungsrechtlichen Gründen anficht.
Nach einer Darlegung des Sachverhaltes, einer Kurzdarstellung der dienstlichen Laufbahn unter Aufzählung von Zusatzaktivitäten begründete der BF die behauptete Verfassungswidrigkeit von § 40 Abs.3 Gehaltsgesetz 1956 mit dem Gleichheitssatz iSd Art.2 Staatsgrundgesetz und Art. 7 des Bundesverfassungsgesetzes sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot, der Erwerbsfreiheit iSd Art. 6 Staatsgrundgesetz, dem Eigentumsrecht iSd Art. 5 Staatsgrundgesetzes sowie Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, und führte ergänzend aus, dass hinsichtlich qualitativer und quantitativer Überlegungen der Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie mit einem näher bezeichneten Bachelorstudium an der Fachhochschule Campus Wien vergleichbar wäre.
Der BF übe eine Funktion aus, die üblicherweise Akademiker ausüben würden. Er sei mit A1/3 bewertet. Die besoldungsrechtliche Schlechterstellung sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Der BF wäre besoldungsrechtlich schlechter gestellt als Kollegen in niedrigerer Funktions-bzw. Tätigkeits- und Verantwortungsbereichen. Die Unterscheidung zwischen Anlage 1 Z 1.12, Z 1.12.a und Z 1.13 BDG 1979 wäre nicht sachlich gerechtfertigt.
Die besoldungsrechtliche Schlechterstellung würde den BF in seinem Eigentum in der Lebensverdienstsumme mit einer geschätzten Summe von € 100.000 beeinträchtigen.
Der BF führt an, dass im Rahmen des Aufstiegskurses Universitätsprofessoren tätig waren, die Vortragenden der Studienlehrgänge hingegen zu einem großen Teil aus der Verwaltung selbst rekrutiert wurden. Die Prüfungen die der BF abgelegt habe würden universitärem Standard entsprechen.
Der BF sei zu einem postgradualen Studium zugelassen worden obwohl er keinen akademischen Abschluss vorweisen konnte. Zur Bestätigung brachte der BF eine E-Mail eines Universitätsprofessors der Wirtschaftsuniversität Wien vor.
Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die besoldungsrechtliche Einstufung bzw. die Neueinstufung rückwirkend ohne Überstellungskürzung/Verlust erfolge.
Zusätzlich beantragte der BF an die seinerzeitige Berufungsbehörde (BMF) den Vorrückungsstichtag gem. § 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes neu festzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der BF wurde mit 01.07.1979 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe B ernannt. Als Vorrückungsstichtag wurde der 28.06.1977 bescheidmäßig festgesetzt. Mit 01.Jänner 1996 erfolgte die Überstellung in die Verwendungsgruppe A. Dabei erfolgte ein Überstellungsabzug von 6 Jahren gem. § 12a Abs.4 Gehaltsgesetz. Die Überleitung in die Verwendungsgruppe A1 mit 01.01.1998 erfolgte auf Grund der Tabelle in § 134 Abs. 1 Z1 Gehaltsgesetz.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, insbesondere aus der unwidersprochenen Bescheidbegründung. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und nachvollziehbar festgestellt. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der BF ohne Erfüllung der Ernennungsvoraussetzung Hochschulbildung in die Verwendungsgruppe A1 ernannt wurde, zu zweifeln. Die Ausführungen des BF richten sich ausschließlich gegen den Umstand, dass auf Grund der geltenden Rechtslage ohne Hochschulbildung weniger Zeiten angerechnet werden, er aber eine Aus- und Fortbildung absolviert habe, die mit Hochschulbildung gleichzusetzen wäre.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr.54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014) und das Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBL. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013) liegt im Fall der Feststellung der besoldungsrechtlichen Einstufung keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung
Gem.§ 134 Abs. 1 Z 1 gebührt dem Beamten der von der Verwendungsgruppe A in die Verwendungsgruppe A1 überstellt wird die Gehaltsstufe 9, wenn er vor der Überleitung in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI ernannt war.
Gem.§ 12a Gehaltsgesetz beträgt der Überstellungsverlust einer Überstellung von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A ohne abgeschlossene Hochschulbildung gem. Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1. 12a BDG 1979 6 Jahre.
Gem. Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 ist die Hochschulbildung nachzuweisen durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. Universitätsgesetz 2002 oder durch den Erwerb eines akademischen Grades gem. § 6 Abs. 2 des Fachhochschulstudiengesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschulmasterstudienganges oder eines Fachhochschuldiplomstudienganges. In jenen Verwendungen für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades vorgesehen ist, wird dieses Erfordernis auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gem. § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gem. § 6 des Fachhochschulstudiengesetzes erfüllt (Z 1. 12a Anlage 1 BGD 1979).
Gemäß Anlage 1 Z 1.13 BDG 1979 wird das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Hochstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt.
§ 40 Gehaltsgesetz 1956 betrifft Fälle der Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in eine andere
Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Abs. 1 leg.cit.) und Fälle der Überstellung aus einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.
§ 40 Gehaltsgesetz 1956 ist auf Grund der oben zitierten Spezialnorm im Fall der Überleitung von der Allgemeinen Verwaltung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst (§ 254 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) nicht anzuwenden.
Wenn der BF die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides damit begründet, dass § 40 Gehaltsgesetz die Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in eine andere
Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes regelt, und diese Regelung im Zusammenhang mit der im Vergleich zum Aufstiegskurs erfolgten Besserstellung der Bachelorstudien, rechtswidrig wäre, verkennt der BF, dass er nicht aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sondern aus der Allgemeinen Verwaltung in die Verwendungsgruppe A1 gem. § 254 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 übergeleitet und aufgrund der Überleitungstabelle besoldungsrechtlich eingereiht wurde. Schon alleine deshalb erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von § 40 Gehaltsgesetz iVm Anlage 1 Z 1.12 und Z 1.12a BDG 1979. Die Anführung des § 40 Gehaltsgesetz in der Bescheidbegründung diente offensichtlich lediglich zur Illustration, dass bei ähnlichen Fallkonstellationen im Ergebnis ein ähnlicher Überstellungsverlust auftrete.
Gegen die angewandte Überleitungstabelle und gegen § 12a Gehaltsgesetz 1956 brachte der BF keine Bedenken vor.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der BF in seinen verfassungsrechtlichen Bedenken auf den tatsächlich vorhandenen Unterschied zu einem Bachelorgrad nicht eingeht. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfGH 14.6.2010, B 1427/08 ua.) ein weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht) können obiter dictum die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.
Zu B) Zurückweisung
Gem. § 2 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idF BGBl. I Nr. 210/2013 sind die obersten Verwaltungsorgane des Bundes innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Dienstbehörde zuständig.
Gem § 1 Z 4 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Finanzressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMF 2009 - DVPV-BMF 2009), BGBl. II Nr. 343/2008 idF BGBl. II Nr. 186/2013 ist die Großbetriebsprüfung eine Dienstbehörde.
Über den Antrag des BF an die Berufungsbehörde, den Vorrückungsstichtag neu festzustellen wurde erstinstanzlich noch nicht entschieden. Eine allfällige auf Grund von Säumnis übergegangene Zuständigkeit an die Berufungsbehörde (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) konnte nicht erkannt werden.
Dieser Antrag war daher zurückzuweisen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2001/12/0056 und des Verfassungsgerichtshofes (Zl. B 1351/99) zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich welche Auswirkungen Aufstiegskurse auf Überstellungsverluste haben, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die ohnehin klare Rechtslage stützen.
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