W108 1431376-1•BVwG W108 1431376-1
W108 1431376-1Tribunal administratif fédéral26 sept. 2014
Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>wohlbegründete Furcht
W108 1431376-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zl. 12 03.956-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet und stellte am 02.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei arabischer Abstammung und moslemischen Glaubens und sei illegal aus Syrien ausgereist. Er habe bei vielen Demonstrationen mitgewirkt. Er habe Geld für die Revolution gesammelt. Aus diesem Grund und weil er gegen das Regime von Assad sei, sei er von der Geheimpolizei gesucht worden und habe deswegen sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland fürchte er von der Geheimpolizei festgenommen zu werden.
Bei den nachfolgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei gegen die Politik seines Heimatlandes. Die Regierung sei brutal gegen das Volk vorgegangen. Im Zuge seiner Arbeit als Nachhilfelehrer habe er mit seinen Schülern über die Regierung gesprochen und diese auch kritisiert. Als die Demonstrationen angefangen hätten, habe er an diesen teilgenommen. Wegen dieser - insgesamt vier - Demonstrationsteilnahmen sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Seit März 2011 habe er jeden Freitag an der Demonstration in seinem Heimatort teilgenommen. Im April 2011 sei er festgenommen und zwei bis drei Tage angehalten worden. Man habe ihn geohrfeigt und verhört sowie gefragt, warum er gegen die Regierung demonstriere. Er habe geantwortet, er wollte Gerechtigkeit und friedliche Demokratie und sei dafür ins Gesicht geschlagen worden. Danach habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr getraut, zu demonstrieren und habe sich immer am Rande aufgehalten. Er habe angefangen für Flüchtlinge Spenden zu sammeln. Sie hätten Decken, Essen und Kleider für die geflüchteten Familien besorgt. Er habe nicht mehr demonstrieren und die Lage in Syrien nicht mehr ertragen können. Er habe unter dieser Regierung nicht mehr leben können, deshalb habe er seine Heimat verlassen. Durch Freunde habe er unter Angabe eines falschen Grundes ein Visum bei der slowakischen Botschaft erhalten, welches bis 26.02.2012 gültig gewesen sei. Dann sei er in die Türkei gereist und von Istanbul direkt nach Wien geflogen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor der Regierung sowie vor den terroristischen Gruppen; man würde ihn fragen, wieso er geflüchtet sei.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auf Grund der vorgelegten Dokumente (syrischer Reisepass, Auszug aus dem Zivil- und Familienregister) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, der Beschwerdeführer habe im März 2011 an vier Demonstrationen teilgenommen und sei im April 2011 deswegen von den Behörden drei Tage angehalten worden. Er habe bis zu seiner Ausreise keine Probleme mit der syrischen Regierung gehabt und sei mit seinem eigenen Reisepass samt Visum legal aus seinem Heimatland ausgereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und ihm eine asylrelevante Gefahr drohe.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit der Begründung zuerkannt, dass der Beschwerdeführer in Syrien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die unter anderem vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Verfahren sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geblieben. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme angegeben, er gehöre der Minderheit der Ismailiten an; dies finde sich jedoch nicht im Protokoll. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der veränderten Machtverhältnisse in Syrien und der unsicheren Lage sowie dieser Zugehörigkeit einer besonderen Bedrohungssituation ausgesetzt. Dazu sei er nicht befragt worden und in der Folge würden sich auch keine Feststellungen zu dieser Problematik im Bescheid finden. Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde falsch beurteilt worden; durch die festgestellte Teilnahme an den Demonstrationen werde der Beschwerdeführer in seiner Heimat verfolgt. Auch wenn er unbehelligt ausreisen habe können - dies jedoch nur auf Grund der Vorspiegelung falscher Tatsachen - so liege gerade jetzt eine besondere Gefährdungssituation vor, da er nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Auf Grund der Tatsache, dass er schon politisch gegen die Regierung aktiv gewesen und eben nun nicht nach Syrien zurückgekehrt sei, habe er begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden auf Grund seiner politischen Gesinnung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsbürger Syriens arabischer Abstammung moslemischen Glaubens. Er stammt aus XXXX in der der syrischen Provinz XXXX. Er hat XXXX studiert und hat in Syrien als Schneider, Maler und zuletzt als Nachhilfelehrer gearbeitet. Er nahm in Syrien zu Beginn der Revolution im März 2011 an vier Demonstrationen gegen das syrische Regime teil und wurde im April 2011 deswegen für drei Tage von den syrischen Behörden angehalten, befragt und geschlagen. Nach der Freilassung hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr getraut, an Demonstrationen teilzunehmen. Er hat danach Spenden und Hilfsgüter für Flüchtlinge gesammelt und besorgt. Der Beschwerdeführer verließ Syrien und gelangte legal (mit einem Schengen Visum) nach Österreich, wo er am 02.04.2012 einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer ist kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten.
Die Feststellungen gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung und der Einvernahmen vor der belangten Behörde laut dem Inhalt des Bescheides und des vorgelegten Verwaltungsaktes. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen, die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Identität wurden - insbesondere aufgrund der vorgelegten Dokumente - bereits seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Als glaubwürdig beurteilte die belangte Behörde auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und stellte ausdrücklich die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers und die deswegen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers durch die syrische Behörde fest. Es ist kein substantieller Grund ersichtlich, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes/des syrischen Staatspräsidenten wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe die nunmehrige Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Syrien im Hinblick auf die festgestellte Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen rechtlich falsch beurteilt. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht:
Fallbezogen ist der Beschwerdeführer wegen seiner gegen die syrische Regierung gerichteten Demonstrationsteilnahmen in Syrien bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender geraten und war deshalb bereits im Gewahrsam der syrischen Behörde. Da hinsichtlich der Lage in Syrien davon ausgegangen werden kann, dass die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - sich für allfällige strafrechtliche Delikte, politische Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert, ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits bei einem Behördenkontakt bei einer zwangsweisen Rückstellung des Beschwerdeführers nach Syrien nach Asylantragstellung in Österreich - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - neuerlich als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen werden wird, weil bei diesem Behördenkontakt - insbesondere auch aufgrund der "Effizienz" der syrischen Geheimdienste und Behörden - nicht im Verborgenen bleiben wird, dass der Beschwerdeführer bereits bei Demonstrationen in Syrien seine - gegen die syrische Regierung gerichtete Meinung - öffentlich zum Ausdruck gebracht hat und nunmehr auch im Ausland, im Rahmen eines Asylverfahrens in Österreich, seine Kritik und Ablehnung des syrischen Regimes klar geäußert hat.
Abgesehen davon, dass auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr von Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann und der Beschwerdeführer glaubwürdig vorgebracht hat, dass gegen ihn bereits im Zuge der Befragung zu seinen Demonstrationsteilnahmen in Syrien Gewalt angewendet worden sei, legt die (auch aus den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien hervorgehende) Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser individuellen Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen haben wird, weil diese Umstände - insbesondere in einer Gesamtschau - jedenfalls geeignet sind, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer habe sich - neuerlich - nicht regimetreu verhalten und habe - neuerlich - seine kritische/ablehnende Meinung gegenüber dem syrischen Regime (öffentlich) bekundet und habe (weiterhin) eine regimefeindliche Gesinnung. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung nicht abgelegt und sie neuerlich (öffentlich) bekundet, erhärten wird. Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seine kritische/ablehnende Meinung gegenüber dem syrischen Regime auch tatsächlich nie abgelegt hat (er hat sich in Syrien nach der behördlichen Anhaltung nur nicht getraut, seine Meinung öffentlich kundzutun). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Syrien auch Spenden und Hilfsgüter für Flüchtlinge (vom syrischen Regime Vertriebene) gesammelt und besorgt, was die syrische Regierung ihm ebenfalls als (öffentliche) Bekundung mangelnder Regimetreue und Unterstützung der "Opposition" zur Last legen könnte. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem persönlichen Hintergrund und der Herkunft des Beschwerdeführers kann von der syrischen Regierung/den syrischen Behörden nicht anders verstanden werden, als als (weiterhin bestehende) Ablehnung der syrischen Regierung, womit eine der syrischen Regierung missliebige politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird, die wiederum Grundlage für die seitens der syrischen Behörden zu erwartenden Repressalien ist. Damit ist der für die Asylgewährung erforderliche kausale Zusammenhang der Bedrohung zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) gegeben. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass ihr eine regimefeindliche Gesinnung seitens der syrischen Behörden/Regierung unterstellt wird und sie in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden.
Angesichts der Art des Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung, Bestrafung oder Beseitigung des Beschwerdeführers als Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" erfolgen wird. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, zählen. Die Konfliktparteien würden eine breitere Auslegung anlegen, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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