W170 1416246-1•BVwG W170 1416246-1
W170 1416246-1Tribunal administratif fédéral25 sept. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Sippenhaftung, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht
W170 1416246-1/46E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.10.2010,
Az. 08 04.893-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.4.2011, Az. 09 11.508-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.7.2013,
Az. 12 01.061-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Zum Verfahren über den Antrag des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 1) bis zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2010,
Az. 08 04.893-BAW:
1.1. Der Beschwerdeführer 1 ist ein 1995 geborener afghanischer Staatsangehöriger. Dieser stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer 1 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer 1 an, er sei Mitglied der tadschikischen Volksgruppe und gehöre zur Konfession der sunnitischen Moslems.
Zu seinen Verwandten befragt gab der Beschwerdeführer 1 unter anderem an, drei Brüder namens XXXX und XXXX, geb. ca. XXXX zu haben. Weiters wohne eine seiner Tanten in Österreich.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer 1 an, dass sein Vater mit einem Kommandanten namens "Akbarbay" befreundet sei; dieser Kommandant habe Konflikte mit "Duston", der im Norden Afghanistans agiere. Nun wolle der "Dostun Clan" den Vater des Beschwerdeführers umbringen, daher habe dieser den Beschwerdeführer außer Landes geschickt.
Im Falle seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer 1 um sein Leben.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer 1 einer behördlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer 1 an, dass er mit seiner Familie in Kabul gewohnt habe und derzeit XXXX Jahre alt sei, wie er einen Monat vor der Einvernahme von seinem Vater, dieser sei Autohändler, erfahren habe.
Hinsichtlich der Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer 1 das in der Erstbefragung angegebene und konnte trotz entsprechender Befragung keine näheren Informationen zur vorliegenden Bedrohung angeben.
Am XXXX wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom XXXX, Gz. 2 P 105/08h/S-2, wurde die Obsorge über den Beschwerdeführer 1 an seine Tante übertragen.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer 1 abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Hinsichtlich der Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen das bisher vorgebrachte und ergänzte, dass Dostum den Akbarbay und dessen Sohn bereits einmal "aus dem Haus gezerrt" habe und diesen habe töten wollen, der afghanische Staat dies aber nicht zugelassen habe. Dostum habe dann den Vater des Beschwerdeführers 1 mit der Ermordung von dessen Familie gedroht. Staatliche Verfolgung habe der Beschwerdeführer 1 nicht erlitten.
Im Rahmen der Einvernahme wurde eine afghanische Geburtsurkunde, lautend auf den Beschwerdeführer 1, vorgelegt.
Am XXXX langte eine amtswegig beigeschaffte Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 1 beim Bundesasylamt ein.
Am 25.8.2010 wurde der Beschwerdeführer 1 abermals einvernommen.
In dieser gab der Beschwerdeführer 1 an, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. Lediglich einer seiner Brüder befände sich inzwischen auch in Wien. Ansonsten wurde der Beschwerdeführer 1 zu seiner Familie und deren Aufenthaltsort in Afghanistan befragt.
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2010, Az. 08 04.893-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zu Afghanistan wurde begründend festgestellt, dass die "Person" des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser afghanischer Staatsangehöriger und "illegal" in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer 1 habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die vorgelegte Geburtsurkunde auf Grund der allgemeinen Bedenklichkeit solcher Urkunden nicht zur Feststellung der Identität führen könne. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers 1 führte die Behörde aus, dass sie nicht verkenne, dass der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt der Erstbefragung und ersten Einvernahme noch sehr jung gewesen sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Beschwerdeführers 1 nur diesen und dessen Bruder weggeschickt habe, während er selbst in Kabul verblieben sei. Auch spreche gegen eine Bedrohung des Beschwerdeführers 1, dass auch dessen Tante keine näheren Angaben machen könne, obwohl diese mit der Familie in Kontakt stehe. Auch sei es naheliegend, dass die Familie zuerst an einen anderen Ort nach Afghanistan ziehe anstatt die Söhne gleich ins Ausland zu schicken. Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu seinem Alter widersprüchlich gewesen und habe dieser einmal angegeben, in einer englischen Schule gewesen zu sein während er das andere Mal nur angegeben habe, einen Englischkurs besucht zu haben. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, warum Dostum den Vater des Beschwerdeführers 1 nur auf Grund der Freundschaft zu einem seiner Feinde verfolgen solle. Daher sei das Vorbringen nicht glaubwürdig.
Es sei somit der Hauptantrag abzuweisen, dem Beschwerdeführer aber auf Grund der allgemeinen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zu erteilen.
Der Bescheid wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers 1 am 8.10.2010 zugestellt.
1.4. Mit undatiertem Schriftsatz, beim Bundesasylamt am 22.10.2010 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer 1 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des unter 1.3. bezeichneten Bescheides.
Begründend wurden die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seines kindlichen Alters bei der Flucht keine Hintergründe und Details wisse. Auch habe dessen Tante mit dessen Familie nicht über die Fluchtgründe im Einzelnen gesprochen, der Kontakt zur Familie sei abgerissen und habe man derzeit keinerlei Kontaktdaten; man habe lediglich über Verwandte erfahren, dass die Familie aus Sicherheitsgründen mehrmals den Wohnort habe wechseln müssen.
Das dem Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft, so sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden, da es die Behörde versäumt habe, Feststellungen zum inzwischen in Österreich eingetroffenen Bruder zu machen und die Ermittlungsergebnisse in dessen Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung hätte verwerten müssen. Der Bruder könne auch als Zeuge die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen. Auch sei der erstinstanzliche Bescheid im Verfahren des Bruders behoben worden (siehe unten 2.5.), das Bundesasylamt hätte die Ergebnisse der Herkunftslandrecherche, die im Verfahren des Bruder beauftragt worden sei, abwarten müssen.
Auch fehle es an Feststellungen zu Dostum, Akbarbay und deren Feindschaft, zumal General Dostum regelmäßig in den Länderquellen erwähnt werde und es im Internet zahlreiche Artikel zur gegenständlichen Feindschaft gebe.
Weiters habe das Bundesasylamt keine Ermittlungen zur "Sippenhaftung" in Afghanistan getätigt, die dort weiterhin üblich sei.
Weiters leide der Bescheid an Begründungsmängel, da es zu keiner hinreichenden Würdigung der Gründe, die für und gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers 1 sprechen würden, gekommen sei. Die Beweiswürdigung habe keine wesentlichen Widersprüche aufgezeigt und habe die Behörde nicht das Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt. Nach der (näher ausgeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Vorbringen auch asylrelevant.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, in eventu den Bescheid zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Das unter 2.5. beschriebene Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Schriftsatz angeschlossen.
Zum weiteren Verfahrensgang siehe unten unter 4.
2. Zum Verfahren über den Antrag des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 2) bis zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.4.2011,
Az. 09 11.508-BAW:
2.1. Der Beschwerdeführer 2 ist ein XXXX geborener afghanischer Staatsangehöriger. Dieser stellte am 22.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Am 22.9.2009 wurde der Beschwerdeführer 2 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer 2 an, er sei Mitglied der tadschikischen Volksgruppe und gehöre zur Konfession der sunnitischen Moslems.
Zu seinen Verwandten befragt gab der Beschwerdeführer unter anderem an, drei Brüder namens XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX zu haben.
Der Beschwerdeführer 2 sei Anfang September 2009 ("vor 21 Tagen") aus Afghanistan ausgereist, da sein Vater gemeint habe, dass das Leben des Beschwerdeführers 2 in Afghanistan in Gefahr sei. Der Vater des Beschwerdeführers 2 sei ein Geschäftspartner von "Akbarbai" gewesen und sei von "General Dostum" aufgefordert worden, zu jenem "Akbarbai" keinen Kontakt mehr aufzunehmen; "General Dostum" habe mit "Akbarbai" Probleme gehabt. "General Dostum" habe dem Vater gedroht, diesen umzubringen, wenn er nicht aus den Geschäften aussteige. Der Vater habe gewollt, dass die ganze Familie fliehe, jedoch habe er den Beschwerdeführer 2 zuerst geschickt. Ein Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX, (zum Antragszeitpunkt) ca. XXXX Jahre alt, sei schon vor eineinhalb Jahren aus demselben Grund geflohen und halte sich bei einer Tante vermutlich in Österreich auf.
Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan werde der Beschwerdeführer getötet werden.
Am 6.10.2009 wurde der Beschwerdeführer 2 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser bestätigte der Beschwerdeführer die unter 2.2. dargestellten Fluchtgründe und gab ergänzend an, dass die Probleme vor vier oder fünf Jahren (vor der Einvernahme) begonnen hätten, allerdings habe "General Dostum" eine Feindschaft mit dem Großvater des Beschwerdeführers 2 gehabt und hätten diese Probleme ca. 27 Jahre vor der Einvernahme begonnen. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer 2 sein Haus nicht verlassen können, da er Angst gehabt habe, von den Leuten des "General Dostum" geschlagen oder entführt zu werden. Auch sei der Vater des Beschwerdeführers 2 einmal von Anhängern des "General Dostum" verletzt worden. Dem Akt wurde die Kopie einer Internetseite beigelegt, die nach den Aussagen des Vaters gegenüber dem Beschwerdeführer 2 der Beweis für die Probleme zwischen "General Dostum" und "Akbarbai" sei.
Am 14.1.2010 wurde der Beschwerdeführer 2 - offenbar nach Zulassung des Verfahrens am 23.10.2009 - einer Befragung durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer einleitend an, aus Kabul zu stammen. Dort lebe auch seine Familie, allerdings sei sein Bruder XXXX verschwunden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wiederholte er im Wesentlichen das bisher vorgebrachte. Probleme mit staatlichen Stellen habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Auch wisse der Beschwerdeführer nicht, ob sich sein Vater staatliche Behörden um Schutz ersucht habe.
Am 19.2.2010 wurde vom zuständigen Referenten des Bundesasylamtes ein Rechercheersuchen an die Staatendokumentation zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers herangetragen; dieses wurde vor Erlassung des unter 2.3. bezeichneten Bescheides nicht erledigt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 8.4.2010, Gz. 53 Ps 55/10s - 3, wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer 2 dem Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien zugesprochen.
2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2010, Gz. 09 11.508-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers 2 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Dies wurde damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers 2 nur äußerst unsubstantiiert und vage gewesen seien und dieser keine Einzelheiten zum Überfall auf seinen Vater habe angeben können.
Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers 2 am 4.5.2010 zugestellt.
2.4. Mit am 7.5.2010 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz wurde gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Beschwerde erhoben.
Begründend wurde auf einen Recherchebericht von Accord hingewiesen, aus dem sich die Echtheit des Konflikts zwischen General Dostum und Akbarbai ergebe. General Dostum sein ein einflussreicher Mann und habe der Beschwerdeführer daher sein Haus in Afghanistan nicht verlassen dürfen. Es drohe dem Beschwerdeführer auf Grund seines glaubhaften Vorbringens asylrelevante Verfolgung, gegen die staatlicher Schutz nicht bestehe.
Daher wurde unter anderem die Stattgebung der Beschwerde beantragt.
2.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.9.2010, Zl. C2 413152-1/2010/3E, wurde der unter 2.3. bezeichnete Bescheid in Erledigung der unter 2.4. bezeichneten Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Wesentlichen rügte der Asylgerichtshof, dass das Bundesasylamt nicht die in Auftrag gegebenen Erhebungen abgewartet habe, obwohl diese aus Sicht des Asylgerichtshofes möglich gewesen wären. Auch seien die in der Beweiswürdigung vorgebrachten Widersprüche nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 2 zu begründen, da das Bundesamt dessen Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Flucht als auch zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht berücksichtig habe. Schließlich wäre auch zu ermitteln, ob der in Österreich aufhältige Bruder des Beschwerdeführers bzw. dessen Tante etwas zu den Fluchtgründen sagen könnten.
2.6. Nach Übermittlung des Aktes an das Bundesasylamt brachte der Vertreter des Beschwerdeführers 2 vor, dass dieser für eine psychotherapeutische Behandlung angemeldet worden sei; man ersuche den Zustand des Beschwerdeführers 2 in der für den 14.12.2010 anberaumten Einvernahme zu würdigen.
Mit Patientenbrief des SMZ-Ost, Psychiatrische Abteilung, wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer 2 von der Rettung in stuporösem Zustand auf die Station gebracht worden sei; der den Beschwerdeführer 2 begleitende Bruder habe berichtet, dass dieser schon öfters in derartige Zustände verfallen sei. Mangels Selbst- oder Gemeingefährdung sei der Beschwerdeführer 2 nach erfolgreicher medikamentöser Behandlung alsbald wieder entlassen worden.
Am 14.12.2010 wurde der Beschwerdeführer 2 abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen seine oben dargestellten Fluchtgründe und wurde zu diesen sowie zu seiner Familie in Afghanistan näher befragt. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht glaube, dass sich sein Vater von "Akbarbai" getrennt habe, da dieser den Vater ansonsten getötet hätte.
Am 26.1.2011 wurde die in Österreich lebende Tante des Beschwerdeführers namens XXXX XXXX als Zeugin im Verfahren einvernommen. Diese gab an, in Österreich Konventionsflüchtling zu sein und sich seit Juli 2005 in Österreich aufzuhalten. Sie habe zuletzt vor drei Jahren mit ihrer Schwester - der Mutter des Beschwerdeführers 2 - telefoniert. Im Wesentlichen bestätigte die Zeugin die Angaben des Beschwerdeführers und gab an, dass auch ihr Vater von "General Dostum" ermordet worden sei.
Mit "Case Note" vom 21.1.2011 erstattete die Österreichische Botschaft, die von der befassten Staatendokumentation mit Ermittlungen betraut worden war, einen Bericht. Laut den Ermittlungen des Rechercheurs kenne niemand die Familie des Beschwerdeführers, befänden sich die Adressen von Akbarbai und Dostum in Sherpur und sei der Streit zwischen den beiden Personen von der afghanischen Regierung beigelegt worden. Es gebe keine Schwierigkeiten mehr zwischen diesen. Schließlich gebe es auch keinen Autovertrieb der auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers laufe.
Am 10.3.2011 wurde der Beschwerdeführer 2 einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt des Gutachtens an, dass es sein könne, dass man die Familie nicht kenne, weil diese mehrere Male in Pakistan gewohnt hätten und die Nachbarn immer gewechselt hätten.
Mit Schriftsatz vom 22.3.2011 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers 2 eine Stellungnahme zu den Erhebungen der Staatendokumentation.
In dieser führte der Beschwerdeführer 2 aus, dass er einen Nachbarn seiner Familie in Afghanistan erreicht habe, der diese Familie schon seit längerem nicht mehr gesehen habe. Auch habe der Nachbar niemanden wahrgenommen, der sich nach dem Beschwerdeführer 2 oder dessen Familie erkundigt habe. Auf Grund der allgemeinen Situation in Afghanistan sei es nachvollziehbar, dass Zeugen, die konkrete Hinweise über bestimmte Personen hätten, sehr zurückhaltend mit der Weitergabe von Informationen seien. Die übermittelte Anfragebeantwortung sei sehr allgemein und lasse keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen zu. Schließlich habe der Beschwerdeführer 2 in Kabul niemand aus der Provinz XXXX - diese Personen habe der Rechercheur besonders befragt, da der Name des Beschwerdeführers 2 auf eine Abstammung aus diesem Gebiet hingewiesen habe - gekannt bzw. nicht gewusst, ob oder das Personen von dort gestammt hätten. Daher sei der Bericht hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer 2 oder seine Familie im angegebenen Herkunftsgebiet bekannt gewesen seien, nicht beweiskräftig. Jedenfalls habe der Rechercheur bestätigt, dass der Beschwerdeführer 2 über gute Ortskenntnis verfüge.
Der Stellungnahme waren mehrere Fotos angeschlossen, die den Beschwerdeführer in dem von ihm angegebenen Herkunftsgebiet zeigen würden.
2.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.4.2011, Az. 09 11.508-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers 2 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abermals abgewiesen.
Neben einer Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellungen zu Afghanistan stellte der Bescheid begründend fest, dass die Person des Beschwerdeführers 2 nicht feststehe, dieser afghanischer Staatsangehöriger und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Die vom Beschwerdeführer 2 vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes (richtig: Herkunftsstaates) seien nicht glaubwürdig.
Dies wurde mit folgender Beweiswürdigung begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt daher grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich Ihrer afghanischen Staatszugehörigkeit bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie den Angaben der Dolmetscher, wonach Sie aufgrund Ihrer Aussprache und der Verwendung Ihrer Muttersprache afghanischer Staatsangehöriger sind.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels konnte Ihre Identität jedoch nicht festgestellt werden und hatte auch die Feststellung zur illegalen Einreise zu erfolgen. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Im Wesentlichen gaben Sie als zentrales Fluchtmotiv an, dass Ihr Vater mit einer Person namens Akbarbai einen Autohandel betrieben hätte. Ein mächtiger Mann namens Dostum hätte mit der Person Akbarbai eine Feindschaft gehabt und hätte nun auch von Ihrem Vater verlangt sich von dem Geschäftspartner Akbarbai zu trennen. Die Person Akbarbai hätte ihrerseits Ihrem Vater mit dem Tode bedroht, sollte er die Geschäftsbeziehung beenden, darauf hätte Ihr Vater für Sie und Ihren Bruder die Ausreise organisiert.
Die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe musste Ihnen aus folgenden Gründen abgesprochen werden:
Es wurde seitens der Behörde zu Ihrem dargelegten Fluchtvorbringen im Heimatland eine Recherche erhoben, dazu wurde Ihr Vorbringen von einem beauftragten Rechercheur einer Überprüfung unterzogen. Diese Erhebungen fanden Anfang 2011 in Kabul, an der angegebenen Wohnadresse bzw. im umliegenden Gebiet der Wohnadresse, statt. Als Auskunftspersonen wurden Anwohner und Ladenbesitzer des angegebenen Wohnortes und in dessen Umgebung, in einer unmittelbar gelegenen Moschee sowie in einer Koranschule in der Nähe des Wohnortes befragt. Es konnte dabei festgestellt werden, dass Ihre Angaben durchwegs unrichtig sind. Ihre Angaben zu besagter Wohnadresse in Kabul stellten sich als nicht richtig heraus, in der gesamten Umgebung der behaupteten Wohnadresse wurden sodann sorgfältige Befragungen der Bewohner durchgeführt, wobei keine der befragen Personen weder Sie noch Ihre Familie identifizieren konnte. In der Koranschule in welcher sehr viele Leute dieser Straße eingeschrieben sind, gewährte der Schulvorstand dem Rechercheur einen Blick in die Namensaufzeichnungen aller Studierenden und deren Väter, auch in diesen Aufzeichnungen gab es keine Personen mit dem Namen Ihrer Familie, weiters waren dem Schulvorstand weder Ihr Namen noch der Name Ihrer Familie bekannt.
Zu dem von Ihnen behaupteten Überfall im Jahr 2009 auf Ihren Vater durch Leute des Generals Dostum wurden ebenfalls lokale Bewohner des angegebenen Wohnviertels befragt, obwohl Sie behaupteten, dass dieser Überfall auch von den Medien aufgegriffen wurde stellte sich heraus, dass keine befragte Person Ihren Vater kannte und auch war kein Vorfall bekannt bei welchem ein Geschäftsmann mit Namen Ihres Vaters von Dostums Männer überfallen wurde. Zwar bestätigten die befragten Bewohner einen Zwischenfall im Jahr 2009 bezüglich der bekannten Personen Akbarbai und Dostum, jedoch konnte absolut keine Verbindung zu Ihrer Familie bzw. zu Ihrem Vater hergestellt werden.
Zu dem Zwischenfall im Jahr 2009 konnte recherchiert werden, dass diese Auseinandersetzung einen hohen Bekanntheitsgrad hatte, diese Angelegenheit wurde durch höchste Regierungskreise innerhalb einer Woche beigelegt, Präsident Karzai rief beide Seiten zu Versöhnung auf und arrangierte eine sogenannte "Jirga" (Zusammenkunft zur Streitschlichtung). Nach der raschen Lösung des Zwischenfalls gab es keine weiteren Probleme zwischen Akbarbai und Dostum mehr.
Weiters wurden Ihre Angaben bezüglich des Unternehmens Ihres Vaters, welches sich in Kabul, XXXX, befinden würde, überprüft. Sie behaupteten dazu Ihr Vater würde einen Autohandel namens XXXX betreiben. Der Rechercheur begab sich zu dieser Adresse, es handelt sich dabei um ein großes Wirtschaftsgebiet im Herzen von Kabul, er konnte dort mehrere Autohändler ausfindig machen welche er sodann kontaktierte. Es stellte sich heraus, dass ein Autohandel namens XXXX dort weder existiert noch in der Vergangenheit existierte, keine der dort befragten Personen konnte sich an einen Autohändler dieses Namens erinnern. In Ihrer Stellungnahme vom 31.03.2011 brachten Sie bezüglich der Aussagekraft dieses Punktes Bedenken ein, da Ihrer Meinung nach die Autohändler in der Umgebung lediglich einen Konkurrenten ausschalten wollten und deswegen angaben diesen Namen nicht zu kennen, dieser Einwand kann insofern nicht nachvollzogen werden, als der Rechercheur ja selbst auch die angegebene Gegend nach dem Autohandel absuchte und nicht fündig wurde, zusätzlich wurden dann noch die ansässigen Autohändler befragt. Die Argumentation - ein Konkurrent hätte ausgeschalten werden sollen - ist auch nicht schlüssig, da nicht erkannt werden kann, warum die anderen Autohändler einen eventuell in der Vergangenheit bestehenden Autohandel verleugnen hätten sollen.
Insgesamt war festzustellen, dass Sie überhaupt nicht in der Lage waren ein nachvollziehbares Verfolgungsmoment darzustellen. Die Frage ob es nun einen konkreten Vorfall gab verneinten Sie und beantworteten die Frage damit, dass Ihr Vater einmal überfallen worden wäre und dass die gesamte Familie in Gefahr gewesen wäre. Dazu ist zu sagen, dass der behauptete Überfall - aufgrund des Ergebnisses der Recherche - offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Zu der von Ihrer Vertretung verfassten Stellungnahme vom 22.03.2011 bzw. 31.03.2011 und in diesem Zusammenhang zu Ihren vorgebrachten Bedenken bezüglich der Recherche vom Jänner 2011, ist weiters noch Folgendes zu sagen;
Die wesentlichen Teile des im Akt aufliegenden Rechercheergebnisses wurden Ihnen per Parteiengehör vom 10.03.2011 vor dem BAW vorgehalten, jedoch konnten Sie das Ergebnis des Recherchebeauftragten in keinster Weise erschüttern bzw. nachvollziehbare Beweismittel vorlegen, welche Ihre Angaben bestätigen. Vielmehr wird festgehalten, dass es sich bei Ihrer nachfolgenden Darstellung welche per Stellungnahme vom 22.03.2011 und 31.03.2011 der Behörde zuging, lediglich um eine Gegenbehauptung zu dem Rechercheergebnis handelt, welche Sie weder fundiert noch nachvollziehbar festigen konnten.
Das dies tatsächlich so ist, zeigt erstens, dass Sie die in der Stellungnahme vom 22.03.2011 beigefügten Fotos, weder bei Ihrer Antragstellung noch bei einer nachfolgenden Einvernahme vorlegten, Sie ließen sich diese Fotos offenbar erst nach dem vorgehaltenem Rechercheergebnis zuschicken, wobei weder eine konkrete Quelle der Bilder verifiziert werden konnte noch konnte eine Aussagekraft dieser Fotos erkannt werden, da auf den vorgelegten Bildern weder erkennbar ist wann noch wo diese aufgenommen wurden noch welche Personen dabei konkret mit dem Antragsteller abgelichtet wurden und konnte daher eine Beweiskraft dieser Fotos in keiner Weise erkannt werden. Weiters kann ein angeführtes Telefongespräch welches Sie offenbar in letzter Zeit (es gibt keine genaue Zeitangabe des Gesprächs) mit einem Freund namens XXXX führten nicht verifiziert werden. Es konnte in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen werden, warum Sie nicht schon früher ein solches Gespräch führten, auch haben Sie während des gesamten bisherigen Verfahrens eine Person namens XXXX oder eine Person namens XXXX, welche Sie jetzt als Zeugen anführen nicht erwähnt, selbst bei dem Parteiengehör am 10.03.2011 erwähnten Sie keine dieser Personen, obwohl Ihnen der Sachverhalt vorgehalten wurde.
Zu den in der Stellungnahme vom 22.03. bzw. 31.03.2011 vorgebrachten Beweismitteln ist anzuführen, dass diese insgesamt kein schlüssiges Bild Ihres Fluchvorbringens vermitteln konnten, denn einerseits fehlt es den Beweismitteln an jeglicher Aussagekraft und andererseits stellen diese einfach eine Gegenbehauptung dar, welche Sie keineswegs fundiert und nachvollziehbar darzustellen in der Lage waren. Ferner ist zu sagen, dass es nicht logisch erscheint, dass Sie, wenn Personen Ihr Fluchtvorbringen untermauern hätten können, diese nicht schon viel früher - Ihr Verfahren wird seit September 2009 geführt - anführten oder diesbezügliche Beweisanträge stellten, da Sie dies erst Wochen nach dem Vorhalt des Rechercheergebnisses am 10.03.2011 taten, muss davon ausgegangen werden, dass Sie versuchten im Nachhinein Beweise zu konstruieren welche jedoch, nicht zuletzt aufgrund des Rechercheergebnisses, nicht plausibel und nachvollziehbar erscheinen.
In der von der Behörde in Auftrag gegebenen Recherche werden hingegen die Erhebungen nachvollziehbar und fundiert dargestellt. Es werden konkret der Zeitpunkt, sowie die gestellten Fragen wie auch der befragte Personenkreis dokumentiert. Weiters wurde die Recherche, welche von der österreichischen Botschaft in Islamabad organisiert wurde, auch mit Fotos fundiert und nachvollziehbar dargestellt und untermauert. Zu Ihren angeführten Bedenken bezüglich des Rechercheurs ist zu sagen, dass solcher Art Aufträge von professionellen und erfahrenen Kontaktpersonen der österreichischen Botschaft durchgeführt werden, es geht aus Ihren Ausführungen nicht schlüssig hervor, worauf Ihre Anzweifelungen konkret basieren, so wird z.B. angeführt es würde nicht hervorgehen, "wen und wonach gefragt wurde", dies geht jedoch aus dem Ergebnis hervor, so wurden sogar die befragten Autohändler namentlich erwähnt. Ihre Einwände, wonach diese Erhebungen die grundlegenden Anforderungen einer solchen Recherche nicht erfüllen würden, konnten somit keinesfalls nachvollzogen werden. Es ist auch anzuführen, dass die ÖB Islamabad bezüglich Rechercheaufträge als sehr erfahren gilt und die ausgezeichnete Qualität solcher Aufträge schon mehrfach bewiesen hat, für das Bundesasylamt bestehen somit keinerlei Zweifel an der Authentizität dieses Rechercheergebnisses welches durchgehend dokumentiert und mit Fotos belegt wurde.
Was nun Ihre angegebenen psychischen Probleme betrifft (Befunde vom 10.08.2010 und 09.06.2010), so ist aufgrund der angeführten Widersprüche nicht ableitbar, dass diese Ihre Ursache in den von Ihnen behaupteten Fluchtgründen haben, andererseits aber auch darauf hinzuweisen, dass diesem Fluchtvorbringen aufgrund des Resultats des Ermittlungsverfahrens keine Glaubwürdigkeit zukommen kann, was in logischer Konsequenz bedeutet, dass Ihr psychischen Probleme auch nicht in kausalem Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgründen stehen können.
In einer Gesamtschau betrachtet, muss Ihnen die Glaubhaftmachung durch die Widersprüche Ihres Vorbringens aufgrund einer Recherche vor Ort versagt werden, Ihre Angaben sind sowohl bezüglich Ihrer Identität als auch bezüglich dem dargestellten Bedrohungsszenario durchwegs haltlos und entsprechen nicht der Wahrheit. Die Behörde kommt daher zu dem Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor Ihrer Ausreise offensichtlich nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu den Bedrohungen gegen Ihre Person kann auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen. Ihr Vorbringen zur Begründung Ihres Asylantrages muss als offensichtlich unrichtig gewertet werden.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
Daher sei gegenständlicher Antrag abzuweisen.
2.8. Mit am 11.05.2011 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer 2 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten grob mangelhaft sei. Der Beschwerdeführer 2 habe im Dezember 2010 unter enormer psychischer Anspannung gestanden, entsprechende Patientenbriefe wurden im Anhang vorgelegt. Dennoch habe der Beschwerdeführer 2 in der Einvernahme vom 14.12.2010 alle Fragen ausführlich und schlüssig beantwortet. Der Beschwerdeführer 2 habe angegeben, dass er einerseits öfter die Adresse gewechselt und sich auch in Pakistan aufgehalten habe und nicht wisse, wer sich nunmehr an der Adresse in Kabul aufhalte. Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers 2 auch von seiner Tante bestätigt worden. Nach Durchführung der Erhebungen habe man dem Beschwerdeführer 2 vorgehalten, dass alle seine Angaben unwahr seien und ihn bzw. dessen Familie im angegebenen Wohngebiet niemand kenne. Allerdings sei das Ermittlungsergebnis so allgemein formuliert, dass nicht ersichtlich sei, wer wen wie befragt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die genannten Nachbarn überhaupt gesucht worden seien. Es werde ersucht, abermals Ermittlungen durchzuführen und insbesondere einen Freund des Beschwerdeführers 2 zu kontaktieren, dessen Vater sogar ein Auto beim Vater des Beschwerdeführers 2 gekauft habe. Schließlich wurde auf die Stellungnahme zum Ermittlungsbericht verwiesen und dieser zum Gegenstand der Beschwerde erhoben. Dadurch dass sich die Behörde lediglich auf den vage formulierten Recherchebericht verlassen habe, habe sie den Bescheid mit einem "grob mangelhaften" Ermittlungsverfahren belastet.
Auch werde auf die Zeugenaussage der Tante sowie die drei namentlich genannten Zeugen verwiesen.
Im Falle der Rückkehr nach Kabul drohe dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung durch General Dostum.
Auch sei die vorgebrachte Furcht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes asylrelevant.
Daher werde beantragt den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer 2 "Asyl gewährt", in eventu der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die "Behörde erster Instanz" zurückverwiesen und eine mündliche Verhandlung anberaumt werde.
Zum weiteren Verfahrensgang siehe unten unter 4.
3. Zum Verfahren über den Antrag des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 3) bis zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2013, Az. 12 01.061-BAW:
3.1. Der Beschwerdeführer 3 ist ein XXXX geborener afghanischer Staatsangehöriger. Dieser stellte am 24.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Anhaltung des Beschwerdeführers 3 durch Sicherheitsorgane wurde kein Identitätsdokument vorgefunden.
3.2. Am 24.1.2012 wurde der Beschwerdeführer 3 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer 3 an, er sei Mitglied der tadschikischen Volksgruppe und gehöre zur Konfession der sunnitischen Moslems.
Der Beschwerdeführer 3 habe zuletzt in Kabul gewohnt und von dort Anfang Jänner 2012 ("vor zwei Wochen") die Flucht angetreten; gemeinsam mit ihm sei die Familie des Beschwerdeführers 3 geflüchtet. Er gab hinsichtlich seiner Familienangehörigen unter anderem an, dass er drei Brüder namens XXXX, XXXX und XXXX habe, deren Alter ihm unbekannt sei. Diese befänden sich in Österreich.
Geflohen sei der Beschwerdeführer 3, weil sein Vater ihm gesagt habe, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, auch wisse der Beschwerdeführer 3 nicht, was ihm im Falle seiner Rückkehr drohe.
Am 28.1.2012 wurde das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers 3 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 11.6.2012 wurde der Beschwerdeführer 3 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer 3 einleitend angab, in Österreich eine Tante zu haben. Weiters legte der Beschwerdeführer 3 ein Schreiben über seinen Vater vor, indem stünde, dass er und seine beiden Brüder (Beschwerdeführer 1 und 2) von einer Person namens "Akbarboy" bedroht würden; der Beschwerdeführer 3 wisse aber nicht, wer diese Person sei.
Zwar habe der Beschwerdeführer 3 Afghanistan vor seiner Flucht noch nie verlassen, aber habe sich mit seiner Familie ("wir") immer an verschiedenen Orten aufgehalten. Sein Vater habe ihn nicht hinausgehen lassen und habe er sich nicht zu fragen getraut, wo sich die Familie nunmehr aufhalte, daher könne er keine näheren Aufenthaltsorte nennen.
Probleme mit staatlichen Stellen habe der Beschwerdeführer nicht gehabt.
Der Beschwerdeführer 3 sei gemeinsam mit seiner Familie aus Afghanistan ausgereist, habe diese aber während der Flucht verloren bzw. sei von dieser getrennt worden.
Afghanistan habe der Beschwerdeführer 3 verlassen, da sein Vater dies beschlossen habe; er wisse nicht, warum. Einmal hätten jedoch - in Abwesenheit des Vaters - vermummte und bewaffnete Personen an der Wohnungstüre geklopft; als die Mutter nicht aufgemacht habe, seien diese wieder gegangen.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, älter als XXXX Jahre alt auszusehen.
Eine Übersetzung des vorgelegten Schreibens ergab, dass der "Mohammad Akbar Bay", der sich als Obmann einer Schura bezeichnete, bestätige, dass die Beschwerdeführer 1 bis 3 und deren Familie durch General Dostum mit dem Tod und Entführung bedroht seien, da dieser glaube, dass die Familie der Beschwerdeführer zur Familie von Akbarbay gehöre. Auch bot dieser an, dass man ihn telefonisch kontaktieren und befragen könne.
Eine Übersetzung eines vorgelegten Zeitungsartikels bestätigte die Feindschaft zwischen Dostum und Akbarbay.
Vom Bundesasylamt wurde eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers 3 veranlasst, die am 13.9.2012 durchgeführt wurde.
Dieses Gutachten zur Alterseinschätzung vom 6.11.2012 beinhaltete eine Polizeiamtsärztliche Stellungnahme - deren Kopie im Akt nicht unterschrieben und nur teilweise ausgefüllt ist -, sowie ein Gutachten des XXXX, der eine forensische Altersdiagnostik anhand dieser Polizeiamtsärztlichen Stellungnahme und radiologischer Aufnahmen durchführte. Der Sachverständige schloss aus den erhobenen Befunden, dass der Beschwerdeführer 3 zum Untersuchungszeitpunkt mindestens XXXX Jahre alt gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 8.11.2012, Az. 12 01.061-BAW, wurde der Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien als Vertreter des Beschwerdeführers 3 aufgefordert, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Der Beschwerdeführer 3 solle telefonisch oder brieflich Kontakt mit seinen Großeltern aufnehmen und diese die Identitätsdaten schriftlich bestätigen, deren Adresse und die genauen Identitätsdaten der Familie angeben. Allenfalls vorhandene Dokumente seien im Original zu übermitteln.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 legte der genannte Jugendwohlfahrtsträger einen Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 30.11.2012, Gz. 50 PS 65/12h - 16, vor, mit dem die Obsorge über den Beschwerdeführer 3 an den genannten Jugendwohlfahrtsträger übertragen werde.
Mit Stellungnahme vom 8.1.2013 wurde auf diesen Beschluss verwiesen und ein Suchantrag des Beschwerdeführers 3 hinsichtlich seiner Eltern, die er auf der Flucht verloren habe, vorgelegt. Weiters wurde die Kopie eines Briefkuverts eines Briefes an die Großeltern des Beschwerdeführers sowie eine diesbezügliche Aufgabebestätigung durch die Post vorgelegt.
Eine vom Bundesamt veranlasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.3.2013, die sich auf Recherchen in Afghanistan stützte, ergab, dass die Großeltern des Beschwerdeführers nicht hätten ausgeforscht und diese im angegebenen Gebiet nicht bekannt seien. Eine Recherche in der Schule, die der Beschwerdeführer 3 besucht habe, führte zu keinem Ergebnis.
Die Anfragebeantwortung, das Gutachten zur Altersfeststellung und aktuelle Feststellungen zu Afghanistan wurde dem Beschwerdeführer 3 mittels Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 16.5.2013, Gz. 12 01.061-BAW, zur Stellungnahme vorgehalten.
Laut einem im Akt befindlichen Schreiben des Roten Kreuzes, Suchdienst vom 24.5.2013, Gz.: 12/2313-2202/as, konnte der Verbleib der Familie des Beschwerdeführers 3 nicht geklärt werden.
Mit am 28.05.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz vom 22.5.2013 nahm der Beschwerdeführer 3 (durch seinen gesetzlichen Vertreter) Stellung.
Den Länderfeststellungen könne nicht entgegengetreten werden, diese seien hinsichtlich der mangelnden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates sowie hinsichtlich der angespannten politischen Lage und prekären Sicherheitslage besonders relevant und würden diese auch anderen Quellen entsprechen. Aus diesen Länderfeststellungen ergebe sich der Beweis, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers 3 nach Afghanistan derzeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkäme.
Zur Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft sei auffällig, dass weder die Namen der angeblich befragten Personen noch die Namen der Fragenden noch wann und wo diese Befragungen stattgefunden hätten angegeben sei. Die gesamte Anfragebeantwortung sei sehr unverbindlich gehalten und werde lediglich von angeblich befragten Geschäftsleuten gesprochen ohne dass deren Namen oder die Bezeichnung des Geschäftes genannt werde. Merkwürdig erscheine auch, dass eine bekannte und große Schule über keinerlei Schulaufzeichnungen verfüge, noch nicht einmal aus den letzten Jahren. Auch hier sei der Bericht den Namen des Befragten schuldig geblieben. Insgesamt sei der gesamten Anfragebeantwortung kein Hinweis zu entnehmen, der beweisen könne, dass diese Befragung auch tatsächlich stattgefunden habe, diese erscheine unseriös und könne in ihrer Oberflächlichkeit keinesfalls als Beweismittel herangezogen werden, um das Vorbringen des Beschwerdeführers 3 in Frage zu stellen.
Der Befund des medizinischen Sachverständigen sei ebenfalls wenig aussagekräftig, handle es sich doch lediglich um eine Schätzung und keine Feststellung des Alters, welche nochmals mit dem Zusatz "mit hoher Wahrscheinlichkeit" in Frage gestellt werde. Diese könne nicht mehr wert sein als die Angaben des Beschwerdeführers 3 zu seinem Alter. Daher sei von der Minderjährigkeit desselben auszugehen.
3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2013, Az.: 12 01.061-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers 3 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers 3 wurde begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers 3 nicht feststehe, dieser afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer 3 sei "illegal" in das Bundesgebiet eingereist und habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Allerdings wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers 3 eine reale Gefahr der Verletzung relevanter Rechte bedeuten.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt daher grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich Ihrer afghanischen Staatszugehörigkeit bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie den Angaben der Dolmetscher, wonach Sie aufgrund Ihrer Aussprache und der Verwendung Ihrer Muttersprache Afghane sind.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels konnte Ihre Identität jedoch nicht festgestellt werden und hatte auch die Feststellung zur illegalen Einreise zu erfolgen. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die von Ihnen gemachten Angaben vermochten den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung aus folgenden Gründen nicht zu entsprechen.
Es ist zunächst festzuhalten, dass Sie selbst zu elementarsten Fragen Ihre Person betreffend unglaubhafte Angaben machten. So behaupteten Sie beispielsweise, obwohl Sie nach eigenen Angaben bis zu Ihrem XXXX. Lebensjahr - tatsächlich laut dem erstellten Altersgutachten sogar bis zum 17. Lebensjahr - in Afghanistan lebten, dass Sie lediglich für drei bis vier Monate Ihre Aufenthaltsorte in Afghanistan benennen könnten, Sie hätten öfters an unbekannten Orten gelebt und wären auch namenlose Gegenden dabei gewesen. Ferner behaupteten Sie, dass Sie die vollständigen Namen Ihrer Großeltern mütterlicherseits nicht kennen würden, Sie hätten nie danach gefragt. Auch erscheinen Ihre Schilderungen rund um die Ausreise aus Afghanistan bzw. Ihre Trennung von der restlichen Familie weder nachvollziehbar noch gleichbleibend uns sogar widersprüchlich. Sie erklärten dazu, dass Sie in der Nacht in einen Bus gestiegen wären, danach hätten Sie eingeschlafen und nach dem Aufwachen hätten Sie bemerkt, dass Ihre Eltern und Ihre Schwester weg gewesen wären. Ob Ihre Eltern und die Schwester gemeinsam mit Ihnen zugestiegen wären wüssten Sie nicht. Nochmals nachgefragt erklärten Sie, dass Sie ein unbekannter Mann gegriffen und in eine "vordere Gruppe" gegeben hätte, es wäre außerdem dunkel gewesen und Sie hätten Ihre Familie nicht sehen können. Bei der Erstbefragung gaben Sie jedoch an, dass Sie, weil eine Überquerung des Meeres mit einem Motorboot gescheitert wäre, der Weg über Berge und Wälder zu Fuß zurückgelegt worden wäre, bei diesem Fußmarsch wären Sie von Ihren Eltern und Ihrer Schwester getrennt worden. Nicht nur dass diese beiden Angaben widersprüchlich sind, erklärten Ihre Vertreterin nach einer kurzen Einvernahme Unterbrechung, dass Sie ihr erzählt hätten, Ihre Mutter hätte eine Burka getragen, deswegen wäre es schwer gewesen sie zu erkennen, diese Aussage bestätigten Sie dann nochmals. Jedenfalls hätten Sie deshalb Ihre Mutter nicht erkannt, warum Sie Ihren Vater und Ihre kleine Schwester nicht sahen, könnten Sie nicht sagen. Auffällig waren jedenfalls nicht nur die widersprüchlichen Schilderungen sondern auch, dass Sie auf die Frage, nach dem vermuteten Aufenthaltsort der Eltern, den Satz mit "Entweder".... begannen, dann abrupt abbrachen und sofort damit beendeten, dass Ihre Eltern nichts gesagt hätten und Sie es nicht wüssten. Diese zögernde und widersprüchliche Art und Weise der Schilderungen über die Trennung von Ihrer Familie während der Ausreise lässt darauf schließen, dass Ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen und liegt sogar der Verdacht nahe, dass Sie den Aufenthaltsort Ihrer Eltern und Ihrer jüngeren Schwester kennen oder zumindest mehr wissen als die zuletzt dargelegten Angaben.
Darüber hinaus waren Ihre Angaben betreffend der Fluchtgründe nicht nur im höchsten Maße vage und subtanzlos sondern auch widersprüchlich. So gaben Sie an, dass Ihre Familie von einem Mann namens Akbar Bay (phonetisch protokolliert auch Akbar Boy) mit dem Tod bedroht worden wäre. Zur Untermauerung dieser Behauptung legten Sie als Beweismittel auch noch ein Schreiben bei, welches Ihnen Ihr Bruder (ebenfalls in Österreich aufhältiger Asylwerber) mitgegeben hätte, er hätte dieses Schriftstück per Post erhalten und zu Ihnen gesagt, Sie sollen es heute beim Bundesasylamt abgeben, mehr wüssten Sie nicht. Ferner brachten Sie auch noch einen Zeitungsausschnitt als Beweismittel in Vorlage.
Nun ist zu dem vorgelegten Schriftstück zu sagen, dass deren Inhalt im gravierenden Widerspruch zu Ihrer Aussage, wonach die Person Akbar Bay Sie und Ihre Familie bedroht hätte, steht. Tatsächlich steht in dem vorgelegten Brief, Ihr Vater hätte mit der Person Akbar Bay geschäftliche Beziehungen unterhalten, deshalb würde Ihre Familie von der dritten Person namens Dostum mit Entführung und Tod bedroht werden. Akbar Bay würde für Ihre Familie dies, über dieses Schreiben hinaus, sogar jederzeit vor einer Behörde bestätigen.
Schon aufgrund der Tatsache, dass Ihre Angaben im gravierenden Widerspruch zum Inhalt des Briefes stehen, zeigt in der Tat nicht nur Ihr Desinteresse an diesem Brief, dem Sie offensichtlich nicht einmal genügend Wert beimaßen um ihn sich vor der Einvernahme einmal durchzulesen, sondern zeigt dies auch Ihr offensichtlich mangelndes Interesse an der Mitwirkung am Verfahren und lässt ein derartiges Verhalten auch eine mangelnde Ernsthaftigkeit an der Sache selbst erkennen. Ebenso erscheint es für die Behörde offensichtlich, dass es sich bei dem vorgelegten Brief um ein Gefälligkeitsschreiben handelt oder vielleicht sogar um einen von Ihrer Familie selbst hergestellten Brief welcher fälschlicherweise Ihre Fluchtgeschichte bestätigen sollte, denn erscheint es kaum nachvollziehbar, dass der Todfeind der Familie bereitwillig sein Einverständnis erklärt, bei Behörden die Verfolgung zu bestätigen. Was nun den vorgelegten Zeitungsartikel betrifft, so war Ihr Verhalten ähnlich auffällig wie bei dem vorgelegten Schriftstück, denn auf die Frage nach dem Inhalt des Zeitungsartikels erklärten Sie, Sie würden nicht wissen was in dem Artikel steht, Ihr Bruder hätte Ihnen wörtlich: "diese Sachen" mitgegeben und Sie sollten es beim Bundesasylamt einfach abgeben. Nun kann man jedoch nicht nur davon ausgehen sondern durchaus auch verlangen, dass Sie sich als 17-Jähriger, also nahezu erwachsener Mensch, der einen Asylantrag aus Angst um sein Leben stellt, mit den eigenen höchst persönlichen Fluchtgründen ernsthaft auseinandersetzen. Dazu gehört zumindest, dass Sie über vorgelegte Beweismittel Auskünfte erteilen können dh. auch mitteilen können, was diese Beweismittel nun eigentlich beweisen sollen. Sie konnten, wie schon bei dem Brief, nicht einmal ansatzweise etwas über den Inhalt dieses Zeitungsartikels sagen, geschweige denn, dass Sie in der Lage waren einen kausalen Bezug zu Ihrer Person herzustellen.
Zu Ihren Fluchtgründen konnten Sie auch nach mehrmaliger Nachfrage keine näheren Angaben machen. Wörtlich gaben Sie an: ‚Weshalb mein Vater und auch wir geflüchtet sind weiß ich nicht, ich habe alles erzählt was ich weiß'. Sie behaupteten zwar, dass Ihr Vater gesagt hätte sie müssten von hier weggehen weil es für die Familie lebensgefährlich sei, nähere Angaben konnten Sie dazu aber nicht machen. Nochmals befragt ob Sie persönliche Probleme in Afghanistan hatten, bejahten Sie und erklärten, Sie wären eines Tages mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester alleine zu Hause gewesen, da hätte es an der Eingangstüre geklopft, als Sie durch einen Türspion gesehen hätten, hätten Sie mehrere bewaffnete Personen mit verschleierten Gesichtern gesehen. Sie hätten daraufhin die Türe nicht geöffnet und wären die Personen wieder weggegangen, danach hätte es keinerlei weitere Vorkommnisse mehr gegeben. Sie konnten weder erklären warum genau Sie sich bedroht fühlten noch konnten Sie überhaupt eine konkrete und nachvollziehbare Bedrohung darstellen. Sofern Sie jedenfalls behaupteten, dass Sie sich persönlich von diesen bewaffneten Männern bedroht fühlten, erscheint eine Bedrohung wenig nachvollziehbar, zumal Sie angaben, dass diese Männer einfach wieder weggegangen und nicht mehr wiedergekommen wären.
Zur Verifizierung Ihrer Angaben bzw. Ihrer Identität wurden in Ihrem Heimatland Recherchen angestellt, es konnten jedoch selbst nach intensiver Suche in dem von Ihnen angegebenen Gebiet (soweit Sie überhaupt Angaben über die Aufenthaltsorte machten) weder Ihre Großeltern noch sonstige Personen gefunden werden, welche sich an Sie oder Ihre Familie erinnern hätten können. Wenn nun Ihr gesetzlicher Vertreter dazu einwendet, dass keine konkreten Namen der Befragten benannt wurden und kein Beweis ersichtlich ist, dass eine Befragung tatsächlich stattfand und diese Recherche unseriös erscheint, so ist dem entgegenzuhalten, dass mit der ÖB Islamabad eine langjährige und bewährte Zusammenarbeit besteht und diese in zahlreichen Recherchetätigkeiten ihre absolute Seriosität und Qualität der Ergebnisse unter Beweis stellte. Ferner wurden bei dem Ergebnis durchaus auch nähere Daten genannt, z.B. die Adresse eines Geschäftsmannes welcher schon seit den 1980er Jahren dort ansässig ist und sehr viele Menschen in seiner Umgebung kennt. Die Qualität der Recherche lässt sich auch an beigelegten zahlreichen Fotos der betreffenden Umgebung erkennen. Letztlich zeigt dieses Rechercheergebnis einerseits, dass Sie selbst nach intensiver Nachfrage bei der Einvernahme offensichtlich nicht gewillt waren wahre Angaben über Ihre Wohnadresse zu machen, denn hätte man diesfalls irgendwelche Nachbarn ausfindig machen können welche Erinnerungen an die Familie gehabt hätten, was andererseits wiederum deutlich hervorbringt, dass Sie und Ihre Familie mit großer Wahrscheinlichkeit niemals in dem von Ihnen angegebenen Gebiet lebten und Sie damit offensichtlich versuchten Ihre wahre Identität bzw. auch die Identität Ihrer Familie zu verbergen um eben eine Verifizierung Ihrer Angaben zu verhindern. Jedenfalls wird damit abermals Ihre mangelnde Motivation bei der Mitwirkung am Verfahren deutlich.
Betreffend das Altersgutachten wird angeführt, dass dieses Gutachten von dem renommierten XXXX, Leiter der Arbeitsgruppe für Hartgewebe und Biomaterialforschung am Zentrum für Anatomie und Zellbiologie der Medizinischen Universität Wien erstellt wurde, dessen Qualifikation sich aus einer langjährigen wissenschaftlichen anthropologischen, medizinischen und paläopathologischen Forschungstätigkeit ergibt und dessen Methoden auf fundierten anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Wenn Ihre Vertretung einwendet, dass es sich bei dem Gutachten lediglich um eine nicht aussagekräftige Schätzung handelt so wird dem entgegengehalten, dass es logisch und nachvollziehbar erscheint, dass beim Ergebnis der Multifaktoriellen Untersuchung eine gewisse Schwankungsbreite berücksichtigt werden muss, damit zeigt sich letztlich sogar die Seriosität eines solchen Gutachtens. In Ihrem Fall handelt es sich um eine Schwankungsbreite von XXXX Jahre und wurde zu Ihren Gunsten angenommen, dass Sie zumindest XXXX Jahre alt zum Zeitpunkt der Untersuchung waren, somit steht für die Behörde aufgrund dieses wissenschaftlich fundierten Gutachtenergebnisses auch fest, dass Sie keinesfalls - wie Sie selbst behaupteten - zum Untersuchungszeitpunkt XXXX Jahre alt waren, was wiederum bedeutet, dass Sie bewusst falsche Altersangaben machten.
In einer Gesamtschau betrachtet konnten Sie eine asylrelevante Verfolgungshandlung betreffend Ihre Person nicht glaubhaft machen, vielmehr waren Ihre Angaben signifikant widersprüchlich dargestellt. Sie stützten sich im Kern nach nur auf höchst vage Behauptungen und Vermutungen welche Sie ohne jegliche Details und Hintergründe vorbrachten und welche in essentiellen Teilen grob widersprüchlichen Inhalts waren. Wie schon eingangs erwähnt waren Sie noch nicht einmal in der Lage die Inhalte der von Ihnen selbst vorgelegten Beweismittel wiederzugeben oder auch nur annähernd zu erläutern. Ein derartiges Desinteresse am eigenen Verfahren lässt in der Tat nicht auf eine tatsächliche Verfolgung schließen, müsste man doch im tatsächlichen Fall von einer höchst motivierten Mitwirkung am Asylverfahren ausgehen können. Generell ist ein Mindestmaß an Wissen bezüglich der Hintergründe bzw. detaillierte, nachvollziehbare und vor allem widerspruchsfreie Angaben zur eigenen Fluchtgeschichte entscheidende und wichtige Merkmale der Glaubwürdigkeit eines Antragstellers, Sie konnten jedoch diese Mindestkriterien der Glaubwürdigkeit keinesfalls erfüllen und spiegelte sich letztlich Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit in den zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchen betreffend Ihren Personendaten, begonnen von Ihrer Altersangabe bis hin zu den Wohnorten, wider.
Die erkennende Behörde gelangt daher im Rahmen der von Ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass Sie aufgrund Ihres Vorbringens zu den Fluchtgründen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten.
Zwar droht Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, aufgrund Ihres Vorbringens in Ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgung, jedoch ist die Tatsache, dass der Aufenthalt Ihrer Angehörigen nicht bekannt ist und Sie eine zum Entscheidungszeitpunkt unbegleitete, minderjährige Person sind, der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand ergibt sich aus Ihren dazu gemachten und als glaubhaft anzusehenden Angaben sowie aus den in Vorlage gebrachten ärztlichen Befunden.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine unbegleitete minderjährige Person sei und der Aufenthaltsort seiner Angehörigen nicht bekannt sei, sei diesem aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers 3 am 26.7.2013 zugestellt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.7.2013, Az. 12 01.061-BAW, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
3.4. Mit Schriftsatz vom 2.8.2013, offenbar am 4.8.2013 zur Post gegeben, wurde gegen den unter 3.3. bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.
Einleitend wurde das Vorbringen zusammengefasst wiederholt und auf dessen Asylrelevanz - auch im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur - hingewiesen. Zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 3 wurde ausgeführt, dass dieser im Wesentlichen bisher gleichbleibend und seinem Alter und seinem Bildungsstand entsprechend ausgesagt habe. Auch hätten die Brüder des Beschwerdeführers 3 Afghanistan wegen derselben Fluchtgründe verlassen. Über das Schicksal seiner Familie wisse der Beschwerdeführer nichts. Da der Beschwerdeführer 3 im Falle seiner Rückkehr in eine hoffnungslose Situation geraten werde, könne man ihm eine Rückkehr nicht zumuten, eine "inländische" Fluchtalternative bestehe nicht.
Weiters sei das Vorbringen des Beschwerdeführers 3 vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit zu sehen, der zum Zeitpunkt der Flucht etwa XXXXJahre alt gewesen sei. Es werde auch auf die Kinderrechtskonvention und das Wohl des Kindes, dem Vorrang zukommen müsse, hingewiesen. Dies sei auch nach der Rechtsprechung bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen.
Es könne dem Beschwerdeführer 3 nicht vorgehalten werden, von seinem Vater nicht über die tatsächlichen Gründe der Flucht aus Afghanistan ausreichend informiert worden zu sein, dies sei bei einem 13jährigen Jungen denkmöglich. Hinsichtlich der Altersfeststellung und der Recherchen in Afghanistan sei auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.5.2013 verwiesen. Das Bundesamt hätte im Lichte dieser Stellungnahme und in einer Gesamtschau der Aussagen des Beschwerdeführers 3 und der seriösen Quellen zu Afghanistan weitere Ermittlungen tätigen müssen; diesfalls wäre ein für den Beschwerdeführer 3 besseres Ergebnis zu Stande gekommen.
Der vorliegende Bescheid werde daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und falscher Beweiswürdigung hinsichtlich Spruchpunkt I. bekämpft.
Daher möge der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Asylbegehren voll inhaltlich statt gegeben werde, in eventu das Verfahren zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an die "I. Instanz" zurückverweisen in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, um sich von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen.
Der Beschwerde war eine Anfragebeantwortung von Accord vom 4.2.2010 zum Streit zwischen General Dostum und Akbarbai beigelegt.
4. Zu den Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschwerdeführer 1 bis 3 nach Vorlage der Beschwerden gegen die in den Sprüchen bezeichneten Bescheide:
4.1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2010, Az. 08 04.893-BAW, wurde dem Asylgerichtshof am 10.11.2010 vorgelegt.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.4.2011, Az. 09 11.508-BAW, wurde dem Asylgerichtshof am 30.5.2011 vorgelegt.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2013, Az. 12 01.061-BAW, wurde am 9.8.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
4.2. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 31.5.2011, Zl. C2 413152-2/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer 2 aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer 2 darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 20.6.2011 erstattete der Beschwerdeführer 2 eine Stellungnahme, der er verschiedene Befunde über seinen psychischen Zustand - er leide unter Dissoziatem Stupor und Anpassungsstörungen, Hospitalismus bei Kindern, Kulturschock sowie Trauerreaktionen - sowie verschiedene Fotos, die den Beschwerdeführer 2 mit Freunden in Afghanistan zeigen würden. Schließlich verwies der Beschwerdeführer 2 auf seine Beschwerde.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.7.2011, Zl. C2 416246-1/2010/3Z, wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden der Beschwerdeführer 1 darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit E-Mail vom 26.7.2011 teilte der Jugendwohlfahrtsträger der Gemeinde Wien dem Asylgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer 1 "in voller Erziehung" in einer Wohngemeinschaft der Stadt Wien wohne, da ihn die obsorgende Tante nicht mehr habe versorgen können. Mit Telefax vom 28.7.2011 legte der genannte Jugendwohlfahretsträger eine Niederschrift mit der Tante des Beschwerdeführers 1 vor, aus der sich ergibt, dass diese jenen in die "Volle Erziehung der Stadt Wien übergebe", dies beinhalte auch die gesetzliche Vertretung im Bereich Pflege und Erziehung sowie hinsichtlich des laufenden Asylverfahrens des Beschwerdeführers 1. Mit undatiertem Telefax, beim Asylgerichtshof am 2.8.2011 eingelangt, teilte der Beschwerdeführer 1 mit, dass kein weiteres Vorbringen erstattet werde und keine neuen Beweismittel oder Dokumente vorlägen.
Vom Asylgerichtshof wurde beim Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensicher Bildgebung eine forenschische Altersschätzung durch Gerichtsmedizinischen Gutachten hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 veranlasst; dieses Gutachten vom 21.9.2011 langte am selben Tag beim Asylgerichtshof ein und ergab, dass zum Untersuchungszeitpunkt am 2.9.2011 von einem Mindestalter von XXXXJahren auszugehen sei, das angegebene Alter (zum Untersuchungszeitpunkt XXXX) könne aufgrund der erhobenen Befunde nicht belegt werden.
Am 6.10.2011 langte beim Asylgerichtshof ein von diesem in Auftrag gegebenes psychiatrisch-neurologisches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zum Beschwerdeführer 2 ein, nachdem sich beim Beschwerdeführer 2 ein Zustand nach dissoziativen Stupor fände, für den es keine körperliche Ursache gebe. Zum Zeitpunkt der Begutachtung fände sich beim Beschwerdeführer 2 ein unauffälliger psychischer Querschnittsbefund, da sich die Erkrankung unter nervenärztlicher Behandlung zurückgebildet habe. Allerdings sei es empfehlenswert, die derzeit laufende nervenärztliche und medikamentöse Behandlung fortzuführen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert darzustellen, eine längere Flug- und Überlandreise zu absolvieren und körperliche Arbeiten durchzuführen, auch wenn es empfehlenswert sei, Tätigkeiten in exponierten Lagen (Gerüste, Leitern) zu vermeiden.
Mit Schreiben vom 25.10.2011 beantragte der (zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige) Beschwerdeführer 1 selbst die amtswegige zur Seite Stellung eines Rechtsberaters, nach entsprechendem Vorhalt durch den Asylgerichtshof wurde dieser Antrag vom (obsorgeberechtigten) Jugendwohlfahrtsträger genehmigt ("unterstützt"). Daher wurde dem Beschwerdeführer 1 mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.11.2011, Zl. C2 416246-1/2010/18Z, amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Seitens des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer 1 mit Verfahrensanordnung vom 4.1.2012, C2 416246-1/2010/19Z, aufgefordert, seinen Personalausweis im Original vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19.1.2012 legte der Beschwerdeführer 1 eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor und gab an, einen Personalausweis nicht zu besitzen. Die Kopie der Geburtsurkunde wurde amtswegig einer Übersetzung zugeführt, nach dem Dokument sei der Beschwerdeführer am XXXX geboren. Nach entsprechender Aufforderung wurde das Dokument im Original vorgelegt; eine Untersuchung dieses Dokuments durch das Bundeskriminalamt ergab, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand eine Beurteilung des Formularvordrucks und der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich sei, im Impressum afghanischer Geburtsurkunden sei bisher immer die Staatliche Druckerei als Hersteller angeführt gewesen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass diese Formulare eine annähernd gleich bleibende Druckqualität aufwiesen. Das fragliche Formular unterscheide sich im Bedruckstoff und in der Drucktechnik von bereits untersuchten und für unbedenklich befundenen Formularen und weise im Bereich der Formularfeldrahmen und des Textvordruckes Reproduktionsspuren auf. Im Gegensatz zu den für unbedenklich befundenen Formularen, die nach einem herkömmlichen Druckverfahren (Offset-Druck) hergestellt worden seien, sei der fragliche Formularvordruck - inklusive der üblicherweise bei der Ausstellung aufgestempelten Nummer - im Tintenstrahldruck reproduziert. Da es sich beim vorgelegten Formularvordruck um eine Reproduktion im Tintenstrahldruck handle, wäre dieses aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten. Inwieweit in Afghanistan die Ausstellung von kopierten Dokumenten gängig oder zulässig sei, könne nicht beurteilt werden. Es seien keine Änderungen am Dokument vorgenommen worden.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 9.8.2013, Zl. C2 437071-1/2013/2Z, wurde der Beschwerdeführer 3 aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer 3 darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 23.8.2013 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers 3 eine schriftliche Stellungnahme. In dieser führte dieser Vertreter aus, dass er vom im Verfahrensgang dargestellten Obsorgebeschluss festgestellten Geburtsdatum ausgehe. Daher werde der Beschwerdeführer 3 bis zum 30.1.2016 vom Amt für Jugend und Familie vertreten. Der Beschwerdeführer 3 habe weder ein neues Vorbringen zu erstatten noch Beweismittel vorzulegen. Er befinde sich in regelmäßiger Betreuung auf Grund tiefer Trauer und Niedergeschlagenheit, hervorgerufen durch die Sorge um seine Eltern.
Mit E-Mail vom 30.10.2013 legte der Beschwerdeführer 3 einen Befund - er leide an Gastritis - und ein Zeugnis über einen Deutschkurs vor.
Am 31.10.2013 wurde vor dem (zum damaligen Zeitpunkt) zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin hinsichtlich der in den Sprüchen genannten Beschwerden gegen die dort genannten Bescheide abgeführt, bei der die Beschwerdeführer 1 bis 3 samt dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers 1 und 2 sowie dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers 2 und 3 anwesend waren. Das Bundesasylamt war der Verhandlung ferngeblieben.
Diese nahm folgenden Gang (in der Verhandlungsschrift wurde P1 als BF3, P2 als BF1 und P3 als BF2 bezeichnet, zur besseren Lesbarkeit wurden diese Bezeichnungen dem System dieses Erkenntnisses angeglichen, dh. der Beschwerdeführer 1 wird als P1, der Beschwerdeführer 2 als P2 und der Beschwerdeführer 3 als P3 bezeichnet):
"Eröffnung der Verhandlung.
P werden befragt, ob die Dolmetscherin gut verstanden wird, was bejaht wird. Einwände gegen Dolmetscherin werden nicht erhoben; nach ausdrücklicher Befragung dieser wird erklärt, dass keine Befangenheitsgründe gemäß §§ 39a, 53 AVG vorliegen. VR legt den Gegenstand der Verhandlung dar. Die Verhandlung ist öffentlich. Auf die Verlesung der Verwaltungsakte wird verzichtet, diese werden jedoch vom VR der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht. VR gibt den Parteien die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und zum bisherigen Verfahrensablauf eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme.
Eröffnung des Beweisverfahrens:
P geben nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu
Protokoll:
I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
P2: Ja, es geht mir gut
P3: Mir geht es nicht so gut, ich kann aber an der Verhandlung teilnehmen.
BFV des P3: Ich lege einen fachärztlichen Befund vom 25.10.2013 vor (Anlage 1), allerdings ist der P3 nach seinen Angaben Verhandlungsfähig und halte ich eine Untersuchung durch einen SV nicht für notwendig.
P1: Es geht mir gut, ich kann an der Verhandlung heute teilnehmen. Ich habe Rückenbeschwerden wegen denen ich in Behandlung bin, ich nehme drei bis vier Mal pro Woche Medikamente und gehe auch in die physikalische Therapie.
BFV des P1: Mein Mandant hat sich vor vier Jahren bei einem Unfall den Lendenwirbel gebrochen. Der Unfall ist in Österreich passiert. Es ist schlecht Verheilt und verursacht Probleme.
VR: Sind Sie vollkommen gesund?
P2: Ich befinde mich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch nicht regelmäßig Medikamente.
P3: Ich befinde mich in ärztlicher Behandlung wegen psychischer Probleme und nehme auch regelmäßig Medikamente. Nachgefragt gebe ich an, ich kenne den Namen des Medikaments nicht ich habe es auch nicht dabei.
P1 verweist auf die obigen Aussagen.
Vorgehalten wird das Gutachten des XXXX vom 30.9.2011, nach dem sich beim P2 aus psychiatrischer Sicht ein Zustand nach dissoziativem Stupor fände, der mehrfach beginnend vor einem Jahr, aufgetreten sei. Derzeit fände sich beim P2 ein unauffälliger psychiatrischer Querschnittsbefund. Zum Zeitpunkt des Gutachtens sei keine psychische Erkrankung fassbar gewesen, es sei aber die derzeitig laufende nervenärztliche Behandlung und medikamentöse Einstellung fortzuführen. Der P2 sei in der Lage, auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß nachvollziehbar und detailliert darzustellen, könne eine längere Flugreise oder eine Reise auf dem Landweg antreten und körperliche Arbeiten durchführen, auch wenn empfehlenswert sei, Arbeiten in exponierten Lagen (Gerüst, Leiter) zu vermeiden.
Das Gutachten wird der BFV des P2 ausgefolgt, dieser wird eine Frist von 14 Tagen zu einer allfälligen Stellungnahme erteilt.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben der Beschwerdeführer gegeben. Keine Stellungnahme der Parteien.
II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:
VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
P2: Ich wurde in Österreich mehrmals einvernommen, manche davon wurden rückübersetzt, andere nicht.
VR: Wissen Sie noch welche Niederschriften Ihnen nicht rückübersetzt wurden?
P2: Nein.
Angemerkt wird, dass dem P2 alle Niederschriften laut den jeweiligen Protokollen rückübersetzt wurden!
P2: Die Einvernahmen wurden nicht von Anfang bis zum Ende übersetzt. Es wurde nur kurz angegeben, welche Fragen gestellt wurden und was ich geantwortet habe. Ich habe sie dann unterschrieben.
VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
P3: Ich wurde zweimal einvernommen. Beide Einvernahmen wurden rückübersetzt.
P1: Meine Einvernahmen wurden rückübersetzt.
VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?
P2: Ja.
P3: Ja.
P1: Ja.
VR: Haben Sie den/die Dolmetscher/in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?
P2: Ja.
P3: Ja.
P1: Nur wenn der Dolmetscher aus dem Iran war, hatte ich Probleme. Das war in Traiskirchen.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß, ob es die Erstbefragung oder die Einvernahme vor dem BAA war. Ich glaube, dass es die Einvernahme ein paar Tage später war, also die zweite Einvernahme.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben der Beschwerdeführer gegeben. Keine Stellungnahme der Parteien.
BFV des P1: Der Mandant hat immer wieder chronologische Probleme. Wir haben in der Betreuung immer wieder Schwierigkeiten, die richtige zeitliche Reihenfolge vom Mandanten zu bekommen. Dies dürfte keine böse Absicht des Mandanten sein, sondern dürfte er Probleme mit der zeitlichen Abfolge haben.
III. Zur Identität der beschwerdeführenden Parteien:
VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?
P2: Die Daten sind richtig, ich habe in Afghanistan keine weiteren Namen geführt.
P3: Mein Name ist richtig, beim Geburtsdatum stimmt mein Geburtsjahr nicht. Ich bin im Jahr XXXX zur Welt gekommen. Auf der Karte ist das Jahr mit 1995 angeführt. Das ganze Geburtsdatum stimmt nicht, nicht nur das Jahr. Richtig ist XXXX. Das habe ich auch vor dem BAA angegeben.
P1: Die Daten sind richtig.
VR: Laut eines Gutachtens des XXXX vom 6.1.2012 sei der P3 zum Untersuchungszeitpunkt am 13.9.2012 zumindest XXXX Jahre alt gewesen, das Geburtsdatum XXXX lasse sich mit keinem der Befund ein Einklang bringen. Laut einem Beschluss des BG Favoriten vom 30.11.2012, 50 PS 65/12h-16, sei die Obsorge des P3 der Stadt Wien übertragen worden. Das Gutachten des XXXX entspricht allerdings nicht den gesetzlichen Vorgaben, daher gehe ich jetzt von Ihren Angaben aus, das heißt, dass Sie im Jahr XXXX geboren worden sind.
P3 nimmt dies zur Kenntnis.
BFV des P3: Ich ersuche auszuführen, warum das Gutachten nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
VR: Mit Beschluss des BG Baden vom XXXX, 2 P 105/08h/S-2, wurde die Obsorge auf die Tante des P1 übertragen; diese hat den P1 in die volle Erziehung der Stadt Wien übergeben und mit dessen Vertretung im Asylverfahren betraut. Das ergibt sich aus der Niederschrift vor der MA 11 vom 28.7.2011.
P1, BFV des P1 nimmt dies zur Kenntnis.
VR: Mit gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung des Ludwig Boltzmann-Instituts vom 21.9.2011 wurde hinsichtlich des P1 zum Untersuchungszeitpunkt 2.9.2011 ein Mindestalter von XXXX Jahren festgestellt; dies lässt sich nicht mit den Angaben des P1 in Einklang bringen, es besteht eine Differenz von XXXX Monaten. Nach diesem Gutachten ist der P1 daher mit XXXX volljährig gewesen. Allerdings ist die Übertragung der Vollmacht in Asylverfahren durch die am 28.7.2011 noch obsorgeberechtigte Tante des P1 auf die MA 11 ohne Einschränkung erfolgt, sodass diese jedenfalls noch aufrecht ist.
BFV des P1 wird das Gutachten zur Kenntnis gebracht, eine Kopie ausgefolgt und für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen erteilt.
VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?
P2: Nein.
P3: Nein.
P1: Ich habe eine Geburtsurkunde vorgelegt.
VR: Mit Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 12.3.2012 wurde festgestellt, dass das Formular der Tazkira des P1 sich im Bedruckstoff und in der Drucktechnik von bereits untersuchten und für unbedenklich befundenen Formularen unterscheide und im Bereich der Formularfeldrahmen und des Textvordruckes Reproduktionsspuren aufweise. Das Formular sei inklusive der üblicherweise aufgestempelten Nummer im Tintenstrahldruck reproduziert worden.
BFV des P1 wird das Gutachten zur Kenntnis gebracht, eine Kopie ausgefolgt und für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen erteilt.
VR: Welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
P2: Tadschike und Sunnite.
P3: Tadschike und Sunnite.
P1: Tadschike und Sunnite.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben der Beschwerdeführer gegeben. Keine Stellungnahme der Parteien.
IV. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen.
Den BF werden folgende Länderberichte zur Stellungnahme vorgehalten:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand März 2013), 4.6.2013;
Human Rights Watch: World Report 2013; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2012, 31. Januar 2013;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 1.6.2013 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
Die BFV des P2 nimmt Einsicht in die Dokumente. Diese werden Ihr ausgefolgt und eine Frist von 14 Tagen für eine allfällige Stellungnahme erteilt. Die BFV des P1 und P3 verzichten auf Einsichtnahme und Stellungnahme.
XXXX wird nunmehr durch XXXX, MA 11, amtsbekannt in der Vertretung des P3 abgelöst und entfernt sich. XXXX ist nunmehr im Verhandlungssaal angesehen (Anmerkung: richtig: anwesend).
V. Ermittlungsermächtigung:
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
P2: Ja.
P3: Ja (BFV des P3 bestätigt dies).
P1: Ja (BFV des P1 bestätigt dies).
VR unterbricht die Verhandlung von 10:05 bis 10:10.
Nach der Pause wird der P2 mit BFV des P2 aufgerufen. Der P3 und P1 warten vor dem Verhandlungssaal.
VI. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei
Die folgenden Fragen richten sich an den P2.
VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum. Der P2 schreibt die Daten auf die Anlage 2, die Angaben des P2 werden von der D transkribiert und zum Akt genommen.
P2: Das Alter ist geschätzt. Ich vermute, dass das Alter dem heutigen Datum entspricht.
Zur Adresse:
VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?
P2: Das Haus gehörte meinem Vater. Es wurde aber mittlerweile verkauft. Im Ort war es jedoch bekannt.
VR: Warum haben Sie am 22.09.2009 angegeben, in der XXXX gewohnt zu haben?
P2: Ich habe das jetzt auch angegeben. An dieser XXXX sind vier Straßen. An der zweiten Straße rechts befindet sich unser Haus. Ich glaube dass die XXXX daher kommt, da sich an dieser Straße vier Gassen befinden.
Anmerkung: Laut D entspricht das hinsichtlich der Straßenbezeichnungen den Angaben.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
P2: Ich lebe seit meiner Geburt an dieser Adresse, bis die Schwierigkeiten begannen. Danach pendelten wir zwischen Afghanistan und Pakistan, bis schließlich das Haus verkauft wurde.
VR: Haben Sie jemals Zeit außerhalb Pakistans und Afghanistans verbracht, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?
P2: Ja, in Saudi Arabien. 2004/2005, ich war damals ca. XXXX Jahre alt. Wir waren dort zwischen eineinhalb und zwei Jahren. Meine Brüder waren immer mit dabei.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse in Afghanistan gelebt, gewohnt oder sich versteckt?
P2: Ich habe insgesamt 15 Tage, allerdings nicht durchgehen, bei einem Bekannten meines Vaters in XXXX verbracht und eine Zeit lang bei meinem Großvater mütterlicherseits gelebt.
VR: Wie ist der Name Ihres Großvaters mütterlicherseits und wo lebt dieser?
P2: Zwischen zwei und drei Wochen lebte ich bei ihm. Er lebt in Kabul In XXXX an der zweiten Gasse links.
VR: Lebt Ihr Großvater noch in Afghanistan und haben Sie noch Kontakt zu diesem?
P2: Er lebt noch in Afghanistan, ich habe aber keinen Kontakt mehr mit ihm.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Telefonnummer von ihm habe. Ich habe mich einmal an das Rote Kreuz gewandt mit Angabe beider Adressen, ich habe aber nichts erhalten.
Zu den Verwandten
VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?
P2: Von einem Bruder und meinen Schwester weiß ich es nicht, da ich keine Nachricht von ihnen habe. Meine zwei Brüder sind hier. Ich weiß nicht, wo meine Eltern sind. Sie sind zusammen mit meinem Bruder geflüchtet und haben sich auf dem Weg verloren.
VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
P2: XXXX.
VR: Können Sie Ihr Geburtsdatum in Ihrer Zeitrechnung angeben?
P2: Nein, da ich mein Geburtsdatum nicht kannte. Ich habe einen Englischkurs in Afghanistan besucht, in dem ich einmal im Monat eine Prüfung abgelegt habe. Im Prüfungsbogen musste ich meinen Namen, den Namen meiner Eltern und mein Geburtsdatum eintragen. Von dort kenne ich mein Geburtsdatum nur nach dem gregorianischen Kalender.
Über Vorhalt, dass dies nicht nachvollziehbar ist, gebe ich an, dass mich bei der Anmeldung mein Vater begleitet hat. Er hat mein Geburtsdatum im afghanischen Kalender angegeben. Das Geburtsdatum wurde im Kurs umgewandelt und uns mitgeteilt.
VR: Schildern Sie mit kurzen Worten Ihren Fluchtweg unter Nennung der Verkehrsmittel und allfälliger Aufenthalte.
P2: Ich habe Afghanistan mit dem PKW verlassen und bin nach Pakistan gefahren. Aus Pakistan flog ich in ein mir unbekanntes Land. Von dort fuhr ich weiter mit dem PKW bis Österreich. Der Fahrer setzte mich in einen Zug und sagte mir, dass ich acht oder neun Stationen damit fahren und dann aussteigen soll und dort nach dem Flüchtlingslager Traiskirchen fragen soll.
VR: Sie haben Ihre Flucht von Kabul aus angetreten?
P2: Ja.
VR: Wissen Sie wohin Sie nach Pakistan gefahren sind?
P2: Nach Peschawar. Ich war dort ein bis zwei Wochen aufhältig.
VR: Wie konnten Sie die Kontrollen am Flughafen passieren?
P2: Die Person die uns begleitet hat, hat uns Hinweise gegeben. Unsere Papiere waren bei ihm. Ich bin ihm nur gefolgt.
Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um Pässe handelte.
VR: Wissen Sie, wo Sie in den Zug, mit dem Sie Ihren Angaben zufolge nach Traiskirchen gefahren sind, eingestiegen sind?
P2: Jetzt weiß ich das, das war die Station Philadelphiabrücke in Wien.
VR: Wie erklären Sie sich, dass Sie sich nach Aktenlage in St. Georgen im Attergau den Asylantrag gestellt haben, nicht in Traiskirchen?
P2: Ich war an einem Ort, der wie die CARITAS war. Dort wurde mir ein Fahrschein gegeben, mit dem ich bis Thalham fahren sollte.
VR: Sie haben immer behauptet, in Traiskirchen den Antrag gestellt zu haben.
P2: Ich habe nicht gesagt, dass das in Traiskirchen war.
VR: Sie sind von der Station Philadelphiabrücke bis nach St. Georgen gefahren?
P2: Ich bin bei der Station Philadelphiabrücke in den Zug eingestiegen und acht oder neun Stationen später ausgestiegen. Dort habe ich gefragt und so kam ich zu einer Stelle, die wie die Caritas war. Ich erhielt dort einen Fahrschein und wurde noch zusätzlich darauf hingewiesen, dass ich keine Polizei fragen sollte, sondern nur zivil gekleidete Personen, da mich die Polizei sonst nur mitnehmen würde. Von dort aus führ ich dann bis Thalham.
D: Möglicherweise hat der BF nicht Traiskirchen, sondern Erstaufnahmestelle gesagt.
P2 verlässt den Verhandlungssaal. P1 und BFV des P1 betreten den Verhandlungssaal.
VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum. Der P1 schreibt die Daten auf die Anlage 3, die Angaben des P1 werden von der D transkribiert und zum Akt genommen.
P1: Die Daten sind hinsichtlich der Altersangaben geschätzt und beziehen sich auf heute.
Zur Adresse:
VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?
P1: Das gehörte meinem Vater und ich weiß nicht ob es im Ort bekannt war.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob das Haus immer noch ihm gehört.
VR: Hat Ihr Vater noch ein Haus in Kabul?
P1: Ich glaube nicht.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
P1: Ich war sehr klein, ich kann mich daran nicht mehr erinnern.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich bis zu meinem elften Lebensjahr dort gelebt habe. Danach bin ich nach Österreich ausgereist.
VR: Waren Sie jemals im Ausland?
P1: Ja, ich war in Saudi Arabien. So genau kann ich mich nicht erinnern. Ich glaube, ich bin mit acht Jahren dorthin gegangen und zwei Jahre dort geblieben.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?
P1: Solange ich dort war, haben wir nicht an einer anderen Adresse gelebt.
Nachgefragt gebe ich an, dass meine Brüder immer bei mir waren, solange ich in Afghanistan war.
VR: War Ihr Haus an einer Ecke?
P1: Ja, ich glaub es war ein Eckhaus.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich vor drei Jahren bei einer Tante mütterlicherseits gelebt habe. Ich kann Ihnen solche Details auch nicht zu diesem Haus nennen. Wie soll ich Angaben zu einem Haus, in dem ich vor sechs Jahren gelebt habe, machen?
VR: Hatte das Haus nur diese Adresse, oder gab es eine andere Bezeichnung?
P1: Man kann es auch XXXX nennen. Hinter dem Kino XXXX.
VR: Können Sie sich vorstellen, warum der P2 angegeben hat, an der zweiten Straße gelebt zu haben?
P1: Es wird die zweite Straße richtig sein, weil ich das so genau nicht mehr weiß.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Hausnummer mehr weiß.
VR: Sind Ihre Eltern und Schwestern noch am Leben?
P1: Ich habe keinen Kontakt zu ihnen.
VR: Haben Ihre Eltern, Ihre Schwestern bzw. Ihre Brüder noch andere Namen geführt als die, die Sie heute angegeben haben?
P1: Damals, als ich dort war nicht.
VR: Warum haben Sie am XXXX Ihre ältere Schwester als XXXX bezeichnet und heute als XXXX?
P1: Meine Schwester führt zwei Namen. In der Schule wird Sie XXXX genannt, zuhause wird sie XXXX genannt. Ich habe die Frage zuvor nicht richtig verstanden.
VR: Wissen Sie Ihr Geburtsdatum in der afghanischen Zeitrechnung?
P1: Nein.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich mein Geburtsdatum in der gregorianischen Zeitrechnung kenne. Mein Geburtsdatum ist der XXXX.
VR: Warum wissen Sie Ihr Geburtsdatum in der gregorianischen und nicht in der afghanischen Zeitrechnung?
P1: Ich lebe seit ca. sechs Jahren hier. Daher habe ich die Schrift sowie den Kalender nicht mehr so gut in Erinnerung. Ich kann Deutsch und Englisch besser schreiben.
VR: Warum haben Sie dann bei der Antragstellung angegeben, im Jahr XXXX geboren worden zu sein, ohne das genaue Datum?
P1: Ich hatte das ganze Geburtsdatum angegeben.
BR: Woher kennen Sie Ihr Geburtsdatum im gregorianischen Kalender?
P1: Ich habe es in Afghanistan im Englischkurs gelernt. Ich habe mein Geburtsdatum gewusst.
VR: Warum haben Sie am XXXX angegeben, dass Sie am XXXX geboren worden sind?
P1: Ich hatte XXXX angegeben?
D: Das entspricht dem heute angegebenen Geburtsdatum.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des P1 gegeben.
VR: Schildern Sie mit kurzen Worten Ihren Fluchtweg unter Nennung der Verkehrsmittel und allfälliger Aufenthalte.
P1: Ich bin mit dem Auto an einen mir unbekannten Ort gefahren. Von dort zum Flughafen und bin anschließend sechs Stunden mit dem Flugzeug geflogen. Vom Flughafen bin ich 40 min. mit dem Auto gefahren und blieb an diesem Ort zwei Tage. Danach flog ich wieder mit dem Flugzeug bis (vermutlich) Österreich.
VR: Sie sind zwei Mal geflogen?
P1: Ja.
VR: Sie haben von Kabul aus Ihre Reise angetreten und sind ohne Unterbrechung zum Flughafen gefahren?
P1: Ja.
VR: Waren Sie alleine?
P1: Nein. Eine Peron kannte ich nicht, der andere war mein Bruder
XXXX.
VR: Am XXXX haben Sie angegeben, dass Sie vor dem Flug zwei Strecken mit einem Fahrzeug gefahren sind und dazwischen eineinhalb Wochen in einem Quartier abwarten hätten müssen. Außerdem haben Sie nur von einer Flugstecke erzählt. Erklären Sie mir Ihre Wiedersprüche zu Ihren heutigen Angaben.
P1: Das ist nicht möglich, dass ich das angegeben habe, oder es ist falsch übersetzt worden.
BR hat keine Fragen.
BFV des P1 hat keine Fragen.
BFV des P1: Der BF kann auch teilweise Geschichten, die gestern passiert sind, nicht sinnvoll wiedergeben. Es ist mir nicht erklärlich.
VR: Eine Behandlung diesbezüglich gibt es nicht?
BFV des P1: Der P1 ist in Psychotherapie.
VR: Ich weiße darauf hin, dass die Partei mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2011 aufgefordert worden ist, allfällige Befunde, auch wenn diese erst später auftreten würden, vorzulegen.
Keine sonstige Stellungnahme der Parteien.
BFV des P1 wird beauftragt binnen 14 Tagen eine psychologische Stellungnehme des behandelnden Psychologen vorzulegen.
P1 und BFV des P1 verlassen den Verhandlungssaal. P3 und BFV des P3 betreten den Verhandlungssaal.
VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum. Der P3 schreibt die Daten auf die Anlage 4, die Angaben des P3 werden von der D transkribiert und zum Akt genommen.
P3: Die Daten sind hinsichtlich der Altersangaben geschätzt und beziehen sich auf heute.
Zur Adresse:
VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?
P3: Das Haus gehörte meinen Großvater mütterlicherseits. Im Ort war es bekannt.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
P3: Wir haben nicht ständig an einer Adresse gelebt. Wir haben zum Beispiel eineinhalb Monaten an einem Ort und dann wieder an einem anderen Ort. Wir haben unseren Aufenthaltsort ständig gewechselt.
VR: Haben Sie jemals fix an dieser Adresse gelebt?
P3: Ich weiß nicht, ob ich meine Kindheit in diesem Haus verbracht habe, aber als ich groß war, haben wir immer den Wohnsitz gewechselt. Ich kann mich nur daran erinnern, dass wir ab meinem achten oder neunten Lebensjahr unseren Wohnsitz geändert haben. Was vorher war, kann ich nicht mehr sagen.
VR: Wo haben Sie gelebt zwischen Ihrem neunten und vierzehnten Lebensjahr als Sie Afghanistan verließen?
P3: Wir waren in Afghanistan zum Beispiel in XXXX oder in Grenzgebieten, aber nicht immer in der Stadt.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich zusammen mit meiner Familie gelebt habe. Wie das Haus geheißen hat, weiß ich nicht.
VR: Sie haben am 24.01.2012 angegeben, dass Sie von XXXX die Schule besucht hätten, ist das richtig?
P3: Ja.
VR: Haben Sie sich jemals außerhalb von Afghanistan mit Ihrer Familie aufgehalten?
P3: Ich war in Pakistan und in Saudi Arabien mit der Familie.
VR: Am 11.06.2012 haben Sie angegeben, dass Sie vor Ihrer Flucht Afghanistan nicht verlassen hätten.
P3: Die Frage war darauf bezogen, ob ich mit meiner Familie ins Ausland gegangen bin, diese habe ich bejaht. Damals dachte ich, dass die Frage nur auf mich bezogen war.
VR: Wo haben Sie unmittelbar vor Ihrer Flucht gewohnt?
P3: Im Haus meines Großvaters mütterlicherseits. In Kabul an der angegebenen Adresse.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich dort drei bis vier Monate vor meiner Ausreise im Haus meines Großvaters verbracht habe.
Zu den Verwandten
VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben und haben Sie Kontakt zu diesen?
P3: Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Auf dem Fluchtweg habe ich meine Eltern und meine Schwestern verloren. Seither weiß ich nichts von ihnen.
VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
P3: Im ersten Monate des Jahres 2012.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich damit den Jänner meine.
VR: Schildern Sie mit kurzen Worten Ihren Fluchtweg unter Nennung der Verkehrsmittel und allfälliger Aufenthalte.
P3: Wir sind mit dem Auto von Afghanistan nach Pakistan gefahren. Aus Pakistan sind wir mit dem Flugzeug in ein mir unbekanntes Land geflogen und sind drei bis fünf Tage dort geblieben. Von dort reisten wir mit dem Bus an einem Ort, wo wir drei bis vier Tage geblieben sind. Am Abend wurden wir aufgefordert in den Bus zu gehen. Ich habe im Bus gelschlafen. Als ich in der Früh aufwachte, waren meine Eltern und meine Schwestern nicht mehr bei mir. Die Person die uns begleitete, habe ich nach meinen Eltern gefragt. Er wollte mir keine Auskunft geben. Ich war gezwungen ihn zu begleiten. Ich bin dann mit einem Auto weitergefahren. Die mich begleitende Person gab mir ein Blatt Papier auf dem ein Ort geschrieben war und erklärte mir, dass ich mich in den Zug setzen müsste und das Papier jemanden zeigen müsste, damit mir der Weg erklärt wird. Und so kam ich nach Traiskirchen.
VR: Sie sind direkt von Kabul weggefahren?
P3: Ja.
VR: Sie haben angegeben, dass das ein PKW war? Sind Sie durchgängig mit einem PKW gefahren?
P3: Wir sind von Kabul aus mit dem Auto meines Vaters gefahren.
VR: Wohin sind Sie in Pakistan gefahren?
P3: Das weiß ich nicht.
VR: Am 24.01.2012 haben Sie angegeben, dass Sie mit einem Reisebus unterwegs gewesen wären?
P3: Nein, das habe ich nicht gesagt.
VR: Am 24.01.2012 haben Sie auch Ihre Schwester XXXX in keinem Wort erwähnt.
P3: Sie war nicht bei uns, sie war verheiratet.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich XXXX angegeben habe.
Nachgefragt gebe ich an, dass es unmöglich ist, dass ich sie nicht angegeben habe.
VR: Sie sind gemeinsam mit Ihren Eltern in den Bus gestiegen und als sie aufgewacht sind, waren Ihre Eltern und Ihre Schwester fort. Ist das richtig?
P3: Ja.
VR: Das deckt sich zwar mit Ihren Angaben vom 11.06.2012, aber am 24.01.2012 vor der Polizei haben Sie angegeben, dass Sie Ihre Eltern und Schwestern bei einem Fußmarsch durch die Wälder verloren hätten? Was sagen Sie dazu?
P3: Nein, das ist im Bus passiert. Es waren sechs oder sieben Familien. Davon waren nur noch drei Familie dort, mit denen ich dann weitergereist bin.
VR: Hat es während Ihrer Flucht Probleme gegeben? Mussten Sie eine Route abbrechen?
P3: Ich kann dazu nicht viel sagen, weil ich das nicht so mitbekommen habe. Außerdem war mein Vater bei mir. Er hat mit den verantwortlichen Personen gesprochen und uns Bescheid gegeben. Ich kann mich aber nicht daran erinnern, dass sich die Route plötzlich geändert hat, oder dass wir die Reise unterbrochen hätten.
VR: Am 24.01.2012 haben Sie darüber gesprochen, dass es einen gescheiterten Versuch gab, das Meer mit einem Motorboot zu überqueren. Heute haben Sie davon nicht gesprochen.
P3: Es ist zwar richtig, dass das vereinbart war, dass wir an einem Abend abgeholt werden und mit einem Motorboot weitergefahren würden. Es kam aber jemand zu uns und erklärte uns, dass es an diesem Abend nicht möglich wäre und dass wir warten müssten.
Nachgefragt gebe ich an, dass der Vorfall mit dem Motorboot war, bevor ich die Eltern verloren habe.
BR, BFV des P3 haben keine Fragen.
Vom P2 werden die Bestätigung und der Zeitungsbericht, der sich im Akt des P3 auf den AS 81 ff in Kopie befindet, im Original vorgelegt und vorläufig einbehalten.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben der Beschwerdeführer gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VR unterbricht die Verhandlung von 12:24 bis (Anmerkung: wurde irrtümlich nicht eingetragen)
VII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien:
VR: Haben Sie hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe die Wahrheit gesagt und wollen Sie diesbezüglich noch etwas hinzufügen?
P2: Ich habe die Wahrheit gesagt und nichts hinzuzufügen.
P3: Ich habe die Wahrheit gesagt und nichts hinzuzufügen.
P1: Ich habe die Wahrheit gesagt und nichts hinzuzufügen.
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir die XXXX zur länderkundigen SV bestellen?
P2: Ja.
BFV des P1 und P3: Ja.
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass Hr. XXXX hinsichtlich des P1 zum med. SV bestellt wird?
BFV des P1: Ja.
Das Verhandlungsprotokoll wird rückübersetzt.
Keine Anmerkungen der P1, 3 und der BFV
P2: Auf Seite 7, vorletzte Antwort, möchte ich angeben, dass ich gesagt habe, immer wieder dort für ca. zwei Wochen gewesen zu sein, nicht nur einmal 15 Tage.
Je eine Kopie der Niederschrift werden den BF und den BFV ausgefolgt.
...
VR vertagt die Verhandlung auf unbestimmte Zeit zur Einholung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich des P1 und zur Einholung eines länderkundigen Gutachtens."
Mit Schriftsatz vom 8.11.2013 erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers 1 eine Stellungnahme zum Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes zur Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 1 und zum gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung zum Beschwerdeführer 1.
Nach dem Bericht des Bundeskriminalamtes könne dieses nicht beurteilen, inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, auch sei die Überprüfung der Echtheit afghanischer Dokumente nur sehr eingeschränkt möglich. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer 1 das Dokument im guten Glauben an dessen Echtheit vorgelegt.
Das Gutachten zur Altersschätzung sei in manchen Punkten fragwürdig. Das Gutachten beziehe sich auf zwei Studien, die aus methodischer Sicht problematisch seien, wie sich aus zwei in der Anlage übermittelten Aufsätzen ergebe. Auch läge die Angabe des Beschwerdeführers 1 zu seinem Alter im Referenzbereich einzelner Untersuchungen. Hätte sich das Gutachten auf den Mittelwert der einzelnen Untersuchungen gestützt, hätte das Ergebnis den Angaben des Beschwerdeführers entsprochen und sei dieses Gutachten daher nicht schlüssig nachvollziehbar. Daher bestehe kein Grund die Altersangaben des Beschwerdeführers 1 anzuzweifeln.
Schließlich wurde in der Anlage zur Stellungnahme eine psychotherapeutische Stellungnahme abgegeben, aus der sich ergebe, dass der Beschwerdeführer 1 an Orientierungsproblemen leide und sich mit diesen Unklarheiten und gar Widersprüche in seinen Angaben erklären ließen. Auch wurde auf eine in der Verhandlung vorgelegte Stellungnahme eines Entwicklungspsychologen verwiesen, nach der die Verhaltensweisen und das körperliche Erscheinungsbild vollständig den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter entsprechen würden.
Am 13.11.2013 langte ein fachärztlicher Befund hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 ein, nachdem dieser an einer Anpassungsstörung mit ausgeprägter depressiver Verstimmung, Schlafstörung und Leistungsbeeinträchtigung durch Konzentrationsmangel leide.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.11.2013, Zl.en C2 413152-2/2011/15Z, C2 416246-1/2010/37Z und C2 437071-1/2013/12Z, wurde eine länderkundige Sachverständige mit der Durchführung von Erhebungen zur Frage, ob der Streit zwischen General Dostum und Akbarbai wirklich beigelegt wurde, betraut.
Ein am 7.12.2013 erstattetes schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 ergab, dass sich bei jenem ein unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund fände. Zum Untersuchungszeitpunkt seien keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung greifbar. Es sei aber nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer 1 in den letzten Jahren, sowohl vor als auch nach dem Verlassen Afghanistans Traumatisierungen ausgesetzt gewesen sei, die 2011 zu einem relevanten Beschwerdebild geführt hätten, das entweder einer beginnenden Persönlichkeitsstörung, einer Adolenzkrise oder einer Anpassungsstörung zuzuordnen sei. Derzeit fänden sich aber keine Hinweise für das weitere Vorliegen dieser in der Zwischenzeit behandelten Erkrankung. Es lägen auch keine Beeinträchtigungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit wie der sonstigen kognitiven Leistungsfähigkeit und der Konzentrationsfähigkeit vor und sei der Beschwerdeführer 1 daher in der Lage, seine Interessen im Verfahren selbst wahrzunehmen. Im Rahmen der Bewältigung der belastenden Ereignisse, denen der Beschwerdeführer 1 in den letzten Jahren ausgesetzt gewesen sei, sei aus psychiatrischer Sicht und auf Grund der Therapie möglich, dass der Beschwerdeführer 1 bestimmte Episoden ausgeblendet habe oder im Sinne einer Bewältigung anders darstellen könne. Es sei daher auch nachvollziehbar, wenn dieser nicht immer in der Lage sei, Lebensperioden in der entsprechenden chronologischen Reihenfolge darzustellen. Der Beschwerdeführer 1 könne körperlich für seinen Lebensunterhalt arbeiten und sich einer längeren Flug- bzw. Überlandreise unterziehen. Die derzeit bestehende Behandlung sollte weitergeführt werden.
Ein am 7.12.2013 erstattetes schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 ergab, dass dieser an einer leichtgradigen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leide. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar, es sei keine psychische Erkrankung fassbar, die den Beschwerdeführer 3 hindern würde, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder auch belastende Episoden seiner Lebensgeschichte schlüssig und widerspruchsfrei vorzutragen. Der Beschwerdeführer 3 könne für seinen Lebensunterhalt arbeiten und sei reisefähig. Die Fortführung der zum Zeitpunkt der Untersuchung aktuellen Behandlung sei empfehlenswert.
Nach einigen Urgenzen durch den Asylgerichtshof bzw. das seit 1.1.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht wurde von der länderkundigen Sachverständigen ein mit 5.5.2014 datiertes Gutachten vorgelegt.
Laut dem Gutachten gehöre Akbar Bai zur Ethnie der Turkmenen und sei der Anführer der turkemenischen Stammesversammlung in Afghanistan. Er sei die rechte Hand von General Dostum gewesen und habe sich von diesem 2007 getrennt. Akbar Bai habe dem General vorgeworfen, für den Tod vieler unschuldiger Turkmenen verantwortlich gewesen zu sein. Im Februar XXXX sei Akbar Bai von Anhängern von General Dostum in seinem Haus angegriffen und im Zuge dessen zusammen mit seinem Sohn entführt worden. Im April 2009 habe Akbar Bai seine Kandidatur für die im selben Jahr stattfindenden Präsidentenwahlen offiziell bekannt gegeben und habe gehofft die Wahl zu gewinnen, da er von keinem ausländischen Staat unterstützt worden sei. Allerdings habe man Akbar Bai von der Kandidatur ausgeschlossen, da dieser in den USA zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Präsident Karzai habe General Dostum in sein Team aufgenommen, allerdings dafür gesorgt, dass Akbar Bai als Gegenspieler von Dostum wieder auf die Liste der Präsidentschaftskandidaten gesetzt worden sei; dies, damit General Dostum nicht zu mächtig werde.
Dostum sei ein afghanischer Milizenführer und Politiker und werde als Vertreter der usbekischen Minderheit angesehen und dieser zugerechnet. In der sowjetischen Besatzungszeit habe er in der afghanischen Regierungsarmee den Rang eines Generals erlangt und habe nach Abzug der Sowjets eine eigene Miliz aufgebaut mit der er die Kontrolle über mehrere Provinzen im Norden erlangte. 1987 sei die Miliz, die inzwischen Brigadenstärke erreicht habe, in die reguläre Armee eingegliedert worden. Die Miliz sei bekannt für ihre Disziplin und Kampfstärke sowie berüchtigt für ihre Plünderungen gewesen. Als die Taliban 1995 in weiten Teilen Afghanistans an die Macht gekommen seien, habe Dostum diese anfänglich unterstützt und eine feste Allianz angestrebt. Nach der Eroberung seiner nördlichen Hochburgen durch die Taliban 1997/98 sei er in die Türkei geflohen und 2001 nach Afghanistan zurückgekehrt. Seit dem Sturz der Taliban im gleichen Jahr sei er Mitglied von der Regierung Karzais und habe seine alten Machtpositionen im Norden des Landes teilweise zurückgewinnen können. Er sei eine der umstrittensten Personen der jüngsten afghanischen Geschichte und bekannt für seine Brutalität. Seine Kriegsverbrechen seien ausführlich dokumentiert und kritisiert worden. Auch sei Dostum berüchtigt für den häufigen Wechsel seiner Verbündeten.
Zum Angriff auf Akbar Bai führte das Gutachten aus, dass am XXXX jener in seinem Haus von 50 bis 60 Kämpfern Dostums angegriffen worden sei. Akbar Bai, sein Sohn und einer seiner Leibwächter seien zusammengeschlagen und entführt worden, einen weiteren Leibwächter habe man erschossen. Zwei Tage nach dem Vorfall habe die Polizei Dostums Haus umstellt und die Gefangenen befreit. Eine Festnahme Dostums sei am erbitterten Widerstand seiner Anhänger gescheitert, allerdings habe sich jener bereit erklärt, den Vorfall einem Ältestenrat zur Entscheidung zu überlassen und mit den Behörden zu kooperieren. Man habe Dostum wegen Einbruch, Körperverletzung und Entführung angezeigt und seines Amts als Stabschef der afghanischen Armee enthoben. Allerdings drohe im Falle einer Verurteilung Dostums in sieben nördlichen Provinzen der Ausbruch eines Bürgerkriegs. Dostum sei XXXX in die Türkei gegangen und 2009 von Präsident Karzai wieder in seinen Posten eingestellt worden. Wegen der Intervention der Regierung würden Akbar Bai und Dostum seit XXXX keine öffentlichen Angriffe mehr aufeinander ausüben, der Streit sei öffentlichkeitswirksam geschlichtet worden. Die beiden hätten sich jedoch nicht anfreunden können und seien weiterhin Rivalen. Akbar Bai habe seinen Lebensschwerpunkt ins Ausland verlegt und treibe Handel zwischen Dubai, Afghanistan und den USA. Dostum sei gegenüber Akbar Bai feindlich gesinnt, könne diesen jedoch - um weder sich noch seinem Ruf zu schaden - nicht angreifen. Daher bedrohe Dostum die Handelspartner von Akbar Bai. Es sei mehrfach bestätigt worden, dass Handelspartner von Akbar Bai aufgrund dieser Bedrohungen aus Afghanistan geflüchtet seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die Bedrohung sich auch in der Stadt Kabul umsetze.
Mit (verfahrensleitenden) Beschluss vom 3.7.2014, Gz. W170 1416246-1/43Z, wurden dem Beschwerdeführer 1 und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das oben erwähnte, ihn betreffende medizinische Gutachten vom 7.12.2013 und das länderkundige Gutachten vorgehalten. Mit (verfahrensleitenden) Beschluss vom 3.7.2014, Gz. W170 1413152-2/19Z, wurden dem Beschwerdeführer 2 und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das länderkundige Gutachten vorgehalten. Mit (verfahrensleitenden) Beschluss vom 3.7.2014, Gz. W170 1437071-1/21, wurden dem Beschwerdeführer 3 und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das oben erwähnte, ihn betreffende medizinische Gutachten vom 7.12.2013 und das länderkundige Gutachten vorgehalten.
Der Vertreter des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers 1 gab mit Schriftsatz vom 29.7.2014 hiezu an, dass sich aus dem medizinischen Gutachten ergebe, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Afghanistan zu einer dramatischen Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit führe und sich aus dem länderkundigen Gutachten ergebe, dass Anhänger von Akbar Bai weiterhin von den Milizen von Dostum bedroht werden würden. Daher sei dem Beschwerdeführer 1 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 17.7.2014 nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers 2 zum länderkundigen Gutachten Stellung und gab an, dass dieses das Vorbringen des Beschwerdeführers 2 bestätige und dazu führen müsse, dass diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde.
Der Vertreter des Beschwerdeführers 3 gab mit Schriftsatz vom 9.7.2014 hiezu an, dass sich aus dem medizinischen Gutachten ergebe, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers 3 nach Afghanistan zu einer dramatischen Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit führe und sich aus dem länderkundigen Gutachten ergebe, dass Anhänger von Akbar Bai weiterhin von den Milizen von Dostum bedroht werden würden. Daher sei dem Beschwerdeführer 1 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus den Beschwerden ergibt sich jeweils, dass die jeweils gegenständlichen Bescheide jeweils nur hinsichtlich der Abweisung des jeweiligen Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten angefochten wurden, wobei jeweils Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde. Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehören. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind inzwischen volljährig und waren jeweils zur Antragstellung minderjährig, der Beschwerdeführer 3 ist derzeit und war somit auch zur Antragstellung minderjährig. Die Beschwerdeführer 1 bis 3 sind Brüder. Hinsichtlich der Beschwerdeführer 1 bis 3 steht jeweils deren Identität nicht fest, die Beschwerdeführer 1 bis 3 sind in Österreich unbescholten.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 gaben im Asylverfahren an, dass ihr Vater ein Geschäftspartner von Akbar Bai gewesen sei. Wegen dieser Geschäftsbeziehung sei der Vater samt dessen gesamter Familie von General Dostum bedroht worden, es sei auch zu Übergriffen auf den Vater gekommen. Aus Angst um die Sicherheit seiner Söhne habe der Vater die Beschwerdeführer 1 bis 3 ins Ausland geschickt. Schließlich habe auch der Vater mit der restlichen Familie Afghanistan verlassen.
Der Beschwerdeführer 3 gab an, dass es zu einer Bedrohung der Familie durch Akbar Bai gekommen sei, er wisse aber nicht, warum ihn sein Vater weggeschickt habe.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 ist im Zweifel glaubhaft, aus diesem Vorbringen ergibt sich (auch für den Beschwerdeführer 3) eine glaubhafte subjektive, objektiv nachvollziehbare, Furcht der Beschwerdeführer, dass diesen wegen der Zugehörigkeit zu deren Familie und wegen einer (allenfalls unterstellten) Anhängerschaft zu Akbar Bai Verfolgung durch General Dostum drohe.
Hinsichtlich einer Verfolgung durch General Dostum sind die afghanischen Behörden nicht schutzwillig und besteht keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.
Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.
Hinsichtlich der alle drei Beschwerdeführer betreffenden Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppe- und Konfessionszugehörigkeit ist auf die Angaben der Beschwerdeführer zu verweisen, die auf Grund der Sprach- und Ortskenntnis sowie der Wahrnehmung in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof glaubwürdig sind.
Nicht berücksichtigt wurde hierbei die vorgelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 1, da diese nach dem nachvollziehbaren Bericht des Bundeskriminalamtes auf einem reproduzierten Formularvordruck ausgestellt wurde; zwar mag diese Ausstellung durch afghanische Behörden erfolgt sein oder mag der Beschwerdeführer ein gefälschtes Dokument ohne zu wissen, dass es eine Fälschung ist, vorgelegt haben, jedoch ist ein solches Dokument eben nicht geeignet, die Identität (und somit alle zur Identität gehörenden Daten) zu belegten.
Das Alter des Beschwerdeführers 1 ergibt sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung. Dieses Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht den gesetzlichen Vorgaben für solche Gutachten. Da diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, ist es der Sachverhaltsfeststellung zu unterstellen.
Das Alter der Beschwerdeführer 2 und 3 ergibt sich aus deren Angaben; zwar hat das Bundesamt hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 ein medizinisches Gutachten eingeholt, jedoch entspricht dieses nicht den Voraussetzungen des ehemaligen § 15a AsylG bzw. des nunmehr anzuwendenden § 13 BFA-VG entspricht, da das Gutachten nicht die Voraussetzungen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) entspricht. Es ist daher hinsichtlich der Beschwerdeführer 2 und 3 von den angegebenen Geburtsdaten, an denen der erkennende Richter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch keine Zweifel hat, auszugehen.
Aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer 1 bis 3 ergibt sich die Feststellung hinsichtlich deren Verwandtschaft. .
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente (zur vorgelegten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 1 siehe oben) stehen die Identitäten der Beschwerdeführer nicht fest.
Aus amtswegig beigeschafften Strafregisterauszügen ergibt sich die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer 1 bis 3 in Österreich.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer 1 bis 3 ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist im Zweifel glaubhaft. Zwar sprechen ihrem Ergebnis nach die Erhebungsberichte der Staatendokumentation gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer, jedoch ist diesen nicht zu entnehmen, wer wann mit wem gesprochen hat bzw. auf wessen Auskünfte die Feststellungen bauen bzw. mit wie vielen Menschen der Rechercheur gesprochen hat. Es ist zumindest notwendig zu dokumentieren, mit welchen Personen der (namentlich zu nennende) Rechercheur gesprochen hat und diese Personen - wenn schon nicht mit dem Namen - mit der ethnischen Zugehörigkeit und ihrer Vertrautheit mit dem Gebiet (wie lange dort gewohnt) sowie ihrer sozialen Stellung zu dokumentieren, da es sonst praktisch unmöglich ist, die Aussagen nachzuvollziehen. Daher kann aus den Erhebungsberichten nichts gewonnen werden.
Damit bleiben die Aussagen der Beschwerdeführer, die in Berücksichtigung der nachweislich schlechten psychischen Lage und des kindlichen bzw. jugendlichen Alters zum Zeitpunkt der Flucht im Zweifel glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer 1 habe laut dem nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Gutachten des medizinischen Sachverständigen erhebliche psychische Probleme, die es nachvollziehbar machen würden, dass dieser nicht in der Lage sei, entsprechen chronologisch gereihte und widerspruchsfreie Angaben zu machen. Dies erklärt auch im Wesentlichen die in der Beweiswürdigung des Bundesamtes vorgehaltenen Widersprüche. Der Beschwerdeführer 2 hatte zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesamt offensichtlich auch erhebliche psychische Probleme, es erscheint auf Grund des Umstandes, dass diese ausgeheilt sind, nicht mehr möglich, deren Folgen auf sein Aussageverhalten zu ermitteln. Daher sind auch hier im Zweifel und unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters zum Zeitpunkt von Flucht und Antragstellung die vorgehaltenen Widersprüche erklärlich. Der Beschwerdeführer 3 hat offensichtlich - was seiner Stellung in der Familie als jüngstes Familienmitglied im Lichte der afghanischen Tradition entspricht - keine nachvollziehbare Information über den Fluchtgrund erhalten; seine Aussagen alleine wären nicht glaubhaft, die Entscheidung muss jedoch insbesondere die Aussagen seiner Brüder mit einbeziehen.
Wenn man allerdings die zwar oberflächlichen aber zu den Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 passenden Aussagen der Tante der Beschwerdeführer sowie die im Wesentlichen zusammenpassenden Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2, die sich insbesondere vor ihrer Erstbefragung nicht verabreden konnten, bedenkt, ergibt sich zumindest im Zweifel ein glaubhaftes Vorbringen, d.h. es ist glaubhaft, dass der Vater die Beschwerdeführer in das (von Afghanistan aus gesehen) Ausland geschickt hat, da er mit Akbar Bai Geschäftskontakte hatte und deshalb von General Dostum bedroht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Angaben der Beschwerdeführer insgesamt sehr oberflächlich und vage waren; auf Grund der medizinischen Gutachten würde eine weitere, tiefergehende Befragung allerdings zu keinem anderen Ergebnis führen.
Auf Grund des unwidersprochen gebliebenen Gutachtens der länderkundigen Sachverständigen ist auch glaubhaft, dass General Dostum weiterhin gegen Anhänger von Akbar Bai vorgeht; dieser Punkt spricht des Weiteren für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer, da diese offenbar von der Gefahr wussten, auch wenn diese nach afghanischen Medienberichten beigelegt ist.
Insgesamt haben die Beschwerdeführer 1 und 2 daher ihr Vorbringen, das auch auf den Beschwerdeführer 3 durchschlägt, glaubhaft gemacht.
Wie aus den Länderberichten und insbesondere aus dem Gutachten der länderkundigen Sachverständigen hervorgeht, ist General Dostum inzwischen wieder Mitglied des politischen Establishments in Afghanistan und kann sich die Regierung nicht erlauben, gegen diesen hinreichend vorzugehen, da dieser ansonsten bürgerkriegsähnliche Zustände im Norden Afghanistans drohen. Selbst bei einer so wichtigen Person wie Akbar Bai war die Regierung nur in der Lage, diesen nach zwei Tagen Gefangenschaft aus der Gewalt Dostums zu befreien, eine Strafverfolgung des Generals konnte aber nicht durchgesetzt werden. Daraus ist zu schließen, dass die Verfolgung von in den Augen der Regierung "unbedeutenden" Menschen wie den Beschwerdeführern durch General Dostum nicht sanktioniert oder verhindert werden würde. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sich aus dem Gutachten der länderkundigen Sachverständigen ergibt, dass Dostum auch andere Geschäftspartner des Akbar Bai verfolgt und drangsaliert.
Da die Beschwerdeführer 1 bis 3 nur in Kabul ein soziales Nets haben (wo sie für Dostum greifbar sein würden), steht diesen eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Auch sind keine Hinweise für das Vorliegen von Asylausschluss- oder
-endigungsgründen zu erkennen.
Zu A)
1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG) war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 bis 3 sind jeweils rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Den Beschwerdeführern droht in Afghanistan (zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) Verfolgung durch General Dostum, die diese auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie treffen würde. Weder steht hinreichender staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, auch sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe zu erkennen. Daher ist den jeweiligen Beschwerden gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der im Spruch bezeichneten Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters jeweils auszusprechen, dass den Beschwerdeführern somit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie als asylrelevant zu beurteilen, entspricht ebenso der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie die Fragen der innerstaatlichen Fluchtalternative als auch des staatlichen Schutzes. Daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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