W213 2009886-1•BVwG W213 2009886-1
W213 2009886-1Tribunal administratif fédéral24 sept. 2014
Bescheidnachholung, Verfahrenseinstellung
W 213 2009886-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch RA Dr. Thomas KÖNIG, 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/5, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte er die Feststellung, dass er
im Zeitraum ab der mit Schreiben vom 20.03.2012 verfügten Aufhebung der Dienstzuteilung zur Sicherheitsakademie bis zum Beginn seines Krankenstandes am 28.03.2012, in eventu bis zum 26.03.2012 seinen Dienst unter Beachtung der dafür geltenden Rechtsnormen ordnungsgemäß ohne Setzung disziplinärer Tatbestände, in eventu ordnungsgemäß verrichtet hätte und
nach der mit Schreiben vom 20.03.2012 verfügten Aufhebung der Dienstzuteilung zur Sicherheitsakademie seinen Dienstantritt bei seiner Stammdienststelle, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) unter Beachtung der dafür geltenden Rechtsnormen ordnungsgemäß ohne Setzung disziplinärer Tatbestände, in eventu ordnungsgemäß gemeldet hätte.
Mit Eingabe vom 20.06.2014, eingelangt beim Bundesministerium für Inneres am 25.06.2014, brachte der BF eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung der obigen Anträge vom 07.11.2013 beim Bundesministerium für Inneres ein.
Die Säumnisbeschwerde langte im Wege des Bundesministeriums für Inneres am 18.07. 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 11.09.2014, GZ BMI-PA1000/1546-I/b/2014, die obgenannten Anträge des BF zurückgewiesen und diesen Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo er am 18.09.2014 eingelangt ist. Die Zustellung an den BF erfolgte nachweislich am 18.09.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 16 VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 11.09.2014, GZ BMI-PA1000/11546-I/b/2014, an den Beschwerdevertreter am 18.09.2014 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
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