W164 2006652-1•BVwG W164 2006652-1
W164 2006652-1Tribunal administratif fédéral24 sept. 2014
Arbeitslosengeld, Einkommenssteuerbescheid, Revision zulässig,<br/>Rückforderung, Wiederaufnahme
W164 2006652-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und die fachkundige Laienrichterin Regina ASSIGAL (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als BeisitzerInnen aufgrund des Antrages des Herrn XXXX, auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die mit Spruchpunkt 2 des Bescheides des AMS vom 17.12.2013, GZ LGS NÖ/RAG/05661/2013 verfügte Rückforderung an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.664,71 nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung
A)
I. den Beschluss gefasst: Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattgegeben.
II. über die wiederaufgenommene Beschwerde des Herrn XXXX gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides des Arbeitsmarktservice vom 17.12.2013 GZ LGS NÖ/RAG/05661/2013 zu Recht erkannt: Herr XXXX ist nicht verpflichtet, den mit Spruchpunkt 2 des genannten Bescheides gemäß § 25 Abs 1 Satz 3 AlVG rückgeforderten Betrag von € 1.664,71 an das Arbeitsmarkservice zu bezahlen.
B)
Die Revision gegen den Beschluss, Spruchpunkt I., ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Die Revision gegen das Erkenntnis, Spruchpunkt II., ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 5.8.2013 hat das Arbeitsmarktservice (=AMS) St. Pölten den nunmehrigen Antragsteller gem. §§ 24 Abs 2, 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung von im Zeitraum 31.8.2011 bis 31.12.2011 zu Unrecht empfangenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.348,08 verpflichtet.
Zur Begründung stützte sich das AMS auf die vom Finanzamt übermittelten Einkommenssteuerdaten für das Jahr 2011 und stellte fest, dass der Antragsteller im Zeitraum 31.8.2011 bis 31.12.2011 Arbeitslosengeld bezogen und gleichzeitig ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen aus selbständiger Arbeit erwirtschaftet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Antragsteller fristgerecht Berufung und brachte vor, er habe am 15.9.2009 Konkurs anmelden müssen. Der Masseverwalter habe es verabsäumt, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Aus diesem Grund habe das Finanzamt für das Jahr 2011 den Gewinn des Antragstellers geschätzt. Erst nach Aufhebung des Konkurses (20.3.2013) sei dem nunmehrigen Antragsteller aufgefallen, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anhand von Einkommenssteuererklärungen 2009 bis laufend Krankenversicherungsbeiträge einklagte.
Ein Einkommenssteuerbescheid sei dem Antragsteller selbst nie zugestellt worden.
Seit seinem Konkurs sei der Antragsteller unselbständig erwerbstätig und habe kein Einkommen aus selbständiger Arbeit.
Mit 18.11.2013 beantragte der nunmehrige Antragsteller die Wiederaufnahme der Einkommenssteuerverfahren betreffend die Jahre 2009 bis 2012.
Mit Berufungsbescheid vom 17.12.2013 GZ LGS NÖ/RAG/05661/2013 änderte das AMS Niederösterreich den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend, als
1. Gemäß § 24 Abs 2 AlVG für die Zeit von 31.8.2011 bis 31.12.2011 der Bezug von Arbeitslosengeld widerrufen wurde,
2. Gemäß § 25 Abs 1 Satz 3 AlVG € 1.664,71 an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld rückgefordert werden,
3. Der durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes entstandene Übergenuss in der Höhe von € 1.058,51 gemäß § 25 Abs 1 Satz 3 AlVG nicht rückgefordert werde.
Zur Begründung dieser Entscheidung stützte sich das AMS Niederösterreich auf die ergänzend herangezogenen Daten des österreichischen Hauptverbandes (Stand 3.12.2013), aus denen sich ergeben habe, dass der nunmehrige Antragsteller im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011 "mit der Qualifikation F3 gespeichert" sei, welche die Pensionsversicherung inkludiere.
Daraus sei abzuleiten, dass der Antragsteller im Jahr 2011 nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Es würde eine primäre Voraussetzung der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs 1 AlVG fehlen. Der im Zeitraum 31.8.2011 bis 31.12.2011 erfolgte Leistungsbezug sei daher zu Recht widerrufen worden.
Unter Berücksichtigung des § 25 Abs 1 3. Satz AlVG sei der Rückforderungsbetrag wie folgt zu bemessen:
Von den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen € 5000,-- an Einkommen aus Gewerbebetrieb seien ausgewiesene Sonderausgaben von €
60,-- abzuziehen. Dies ergebe den Betrag von € 4.940,--. Dieser Betrag sei durch die Anzahl der Tage der im Jahr 2011 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit (365) zu dividieren und sodann mit der Zahl der Tage des Arbeitslosenbezuges (123, von 31.8.2011 bis 31.12.2011) zu multiplizieren. Dies ergebe den Betrag von €
Dieser Bescheid des AMS wurde rechtskräftig.
Mit 22.3.2014 legte der Antragsteller dem AMS Niederösterreich einen geänderten Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 7.3.2014 vor, und brachte gleichzeitig den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ein.
Der nun vorliegende geänderte Einkommenssteuerbescheid 2011 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 0,00 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 2.373,03 abzüglich Sonderausgaben von € 60,-- somit ein Einkommen von € 2.313,03 aus. In der Anlage dieses Bescheides verwies der Einkommenssteuerbescheid auf einen Lohnzettel der XXXX für den Bezugszeitraum 1.1.2011 bis 11.8.2011.
Mit Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht brachte das AMS vor, der BF sei aktuell im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Zeit von 1.1.2011 bis 31.12.2011 mit der Qualifikation, also mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beinhalte, gespeichert. Der Widerrufstatbestand sei nach wie vor gegeben. Ein Rückforderungstatbestand bestehe nicht mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachbestand):
Der Antragsteller hat von 31.8.2011 bis 31.12.2011 Arbeitslosengeld bezogen.
Es liegt ein rechtskräftiger Bescheid des AMS vom 17.12.2013, GZ LGS NÖ/RAG/05661/2013, vor, mit dessen Spruchpunkt 2 das AMS vom Antragsteller gemäß § 25 Abs 1 Satz 3 AlVG € 1.664,71 an von 31.8.2011 bis 31.12.2011 unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld rückgefordert hat.
Diese Rückforderung gründete sich auf den zur Zeit der Bescheiderlassung aktuell gewesenen Einkommenssteuerbescheid 2011, der im Jahr 2011 Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 5000,-- abzüglich ausgewiesener Sonderausgaben von € 60, somit € 4.940,-- auswies.
Nach Wiederaufnahme des steuerrechtlichen Verfahrens liegt ein neuer Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 7.3.2014 vor, der Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 0,-- ausweist, weiters Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Antragsteller im Bezugszeitraum 1.1.2011 bis 11.8.2011, also vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum, verdient hat.
Diesen geänderten Einkommenssteuerbescheid hat der BF dem AMS vorgelegt und gleichzeitig die Wiederaufnahme des Verfahrens über die gegen ihn verfügte Rückforderung von Arbeitslosengelt beantragt.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und einer/r aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 17 VwGVG schließt damit die subsidiäre Anwendung des § 69 AVG in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus.
Gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte über die Wiederaufnahme und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.
Zu A) Stattgebung und Sachentscheidung im wiederaufgenommenen
Verfahren:
Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages:
Gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1.1.2014 über die Wiederaufnahme und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist § 32 Abs 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, (...) Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag mit Einlangensdatum 26.3.2014 beim AMS eingebracht und gleichzeitig den Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 7.3.2014, der im vorliegenden Fall unstrittig einen Wiederaufnahmegrund bildet, vorgelegt.
Der Antragsteller ist dabei erkennbar von jener Verfahrens-Rechtslage ausgegangen, die zur Zeit der Erlassung des Bescheides des AMS vom 17.12.2013 gegolten hat, nämlich § 69 AVG, der in seinem Absatz 2 eine Einbringung bei der Behörde erster Instanz vorsah.
Aufgrund der aktuell vorliegenden Daten ist unter Anwendung der in § 26 Zustellgesetz verankerten (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung festzustellen, dass der Antragsteller vom geänderten Einkommenssteuerbescheid am 12.3.2014 Kenntnis erhalten hat und dass der Wiederaufnahmeantrag, der am 26.3.2014 beim AMS einlangte, innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt beim AMS eingebracht wurde.
Es kann allerdings nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Wiederaufnahmeantrag innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom geänderten Einkommenssteuerbescheid 2011 Kenntnis erlangt hat, an das BVwG weitergeleitet wurde. (Die Weiterleitung erfolgte mit Schreiben vom 3.4.2014; mit welchem Datum dieses Schreiben zur Post gegeben wurde, geht aus den aktuell vorliegenden Daten nicht hervor).
Nähere Ermittlungen zu dieser Frage erübrigen sich jedoch aus folgenden Erwägungen:
Das AMS war unter wörtlicher Anwendung des § 32 Abs 2 VwGVG nicht Einbringungsstelle für den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag.
§ 3 Abs 6 VwGbk-ÜG, sieht allerdings für Fälle wie den Vorliegenden ausdrücklich keine wörtliche Anwendung des § 32 Abs 2 VwGVG sondern eine bloß sinngemäße Anwendung dieser Norm vor.
Zur Interpretation dieser Übergangsbestimmung sind folgende Überlegungen einzubeziehen:
Ziel des Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetzes war es, den Rechtsschutz jener Parteien sicher zu stellen die von den umfassenden Verfahrensrechtsänderungen des 1.1.2014 unmittelbar betroffen waren.
Die §§ 3, 4 bis 6 Vwbk-ÜG sahen im Hinblick darauf für alle nach dem 30. September 2013 und vor dem 1.1.2014 ergangenen Bescheide eine Informationspflicht über die Rechtslage bezüglich der Einbringung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln vor.
Eine Information der Parteien darüber, dass Wiederaufnahmeanträge, die sich auf Verfahren beziehen, welche, zwischen 30.9.2013 und 31.12.2013 mit Bescheid abgeschlossen wurden und, wären sie am 1.1.2014 noch anhängig gewesen, auf die Verwaltungsgerichte übergegangen wären, ab dem 1.1.2014 beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der in § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG, normierten bloß sinngemäßen Anwendung der §§ 32 und 33 VwGVG genau solchen Umständen wie dem Vorliegenden Rechnung tragen wollte.
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag ist daher ohne weitere Ermittlungen als fristgerecht zu beurteilen, da er jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist bei jener Stelle eingebracht wurde, die nach alter Rechtslage die Einbringungsstelle gewesen wäre.
Mit dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag wurde ein Beweismittel vorgelegt, das der BF ohne sein Verschulden bisher nicht geltend machen konnte.
Dem Wiederaufnahmeantrag war daher stattzugeben.
Gegenstand des Verfahrens über die Wiederaufnahme:
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag bezieht sich ausschließlich auf die im angefochtenen Bescheides verfügte Rückforderung von €
1. 664,71, richtet sich also gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides des AMS Niederösterreich GZ LGS NÖ/RAG/05661/2013 vom 17.12.2013. Gegenstand dieses Verfahrens über die Wiederaufnahme ist somit ausschließlich Spruchpunkt 2 des Bescheides des AMS vom 17.12.2013, GZ LGS NÖ/RAG/05661/2013.
Entscheidung in der Sache im wiederaufgenommenen Verfahren:
Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz AlVG ist der Empfänger von Arbeitslosengeld bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Dass der Falle des BF von § 25 Abs 1 Satz 3 AlVG erfasst ist, hat das AMS bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt und auch im Rahmen des nun wiederaufgenommenen Verfahrens außer Streit gestellt.
Der Antragsteller hatte, wie aus dem nunmehr geänderten Einkommenssteuerbescheid vom 7.3.2014 hervorgeht, während des Zeitraumes 31.8.2011 bis 31.12.2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 0,--.
Die im nun vorgelegten Einkommenssteuerbescheid vom 7.3.2014 ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit hat der Antragsteller vor dem Zeitraum seines Arbeitslosengeldbezuges verdient.
Unter Berücksichtigung des § 25 Abs 1 dritter Satz liegt aktuell kein Rückforderungstatbestand vor. Spruchpunkt 2 des Bescheides des AMS Niederösterreich GZ LGS NÖ/RAG/05661/2013 vom 17.12.2013 war dem entsprechend abzuändern.
Die Frage, ob der mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides verfügte Widderruf des Arbeitslosengeldes zu Recht oder zu Unrecht ausgesprochen wurde - das AMS hat sich diesbezüglich ohne nähere Ermittlung der relevanten Umstände auf die Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gestützt, was nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht (vgl. zuletzt VwGH 2013/08/0049 vom 24.04.2014) - muss vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen in diesem Verfahren nicht geprüft werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des Beschlusses, Spruchpunkt
I:
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich des Erkenntnisses, Spruchpunkt II:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung war durch den klaren Wortlaut des Gesetzes determiniert.
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