W157 1425995-1•BVwG W157 1425995-1
W157 1425995-1Tribunal administratif fédéral24 sept. 2014
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>Rückkehrsituation
W157 1425995-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 10 09.466-BAE,
A)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 11.10.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX geboren, habe keine Geschwister und seine Eltern würden in Afghanistan leben. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, sein Vater habe eine andere politische Gesinnung als eine Gruppierung namens "General Jurad" und als sein Vater im Zuge seiner Tätigkeit für die Kriminalpolizei ein Mitglied dieser Gruppe aufgrund eines Verdachtes habe festnehmen wollen, seien mehrere Personen auf sie "angesetzt" worden. Der Beschwerdeführer sei vor der Schule "zusammengeschlagen" und am linken Auge sowie an der Nase verletzt worden. Die dort wachhabenden Soldaten hätten den Beschwerdeführer schließlich gerettet. Sein Vater halte sich versteckt und da man ihnen nach dem Leben getrachtet habe, habe der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Vaters und seines Onkels Afghanistan verlassen.
Am 18.10.2010 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt, da sein Aufenthaltsort wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei und eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht habe erfolgen können.
Am 15.02.2011 wurde der Beschwerdeführer von XXXX nach Österreich rücküberstellt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 21.02.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei XXXX, habe eine Schwester, seine Mutter lebe in Afghanistan und sein Vater sei unbekannten Aufenthalts. Er brachte seinen Fluchtgrund betreffend vor, dass seine Familie Feinde gehabt habe. Dies habe damit angefangen, dass sie Paschtunen seien. Ein Kommandant einer bewaffneten Mujaheddin-Gruppe, General Jorat, habe das Gebiet von Paschtunen "säubern" wollen und alle Paschtunen verfolgt. Der Vater des Beschwerdeführers sei im XXXX von Mujaheddin in XXXX verschleppt worden und sei nicht bekannt, wo dieser gefangen gehalten werde bzw. ob er noch am Leben sei. Der Beschwerdeführer selbst sei am selben Tage von Soldaten des General Jorat in XXXX entführt, eine Woche lang angehalten und dabei geschlagen und gefoltert worden. Der General hätte es auf die Familie des Beschwerdeführers abgesehen und Probleme mit dem Vater des Beschwerdeführers gehabt, da er nicht gewollt habe, dass dieser mit der Regierung zusammenarbeite. Auch der Beschwerdeführer habe als Lehrer für die Regierung gearbeitet und hätten die Entführer gewollt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater nicht mehr für die Regierung arbeiten würden. Der Beschwerdeführer habe zwei der Entführer gekannt, diese seien aus XXXX gewesen. Sein Onkel habe diese bestochen und sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Anschließend sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel nach XXXX geflohen und die Familie habe die Flucht aus Afghanistan organisiert.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 24.03.2011 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher im Asylverfahren gemachten Angaben, verneinte die Frage, ob er seine bisherigen Angaben berichtigen oder ergänzen wolle, und erklärte, er habe bis jetzt die Wahrheit gesagt. Über Befragen nach seinem Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den XXXX (= XXXX) an und entgegnete über Vorhalt der abweichenden Angaben bei Antragstellung, dass mit dem Schlepper XXXX als Zielland vereinbart gewesen und er von diesem angewiesen worden sei, im Falle einer Anhaltung in einem anderen Land falsche Daten zu nennen bzw. falsche Angaben zu machen.
Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater in einer hohen Position bei der Staatsanwaltschaft in XXXX tätig sei bzw. bis zu seiner Entführung tätig gewesen sei. Er sei der XXXX Staatsanwaltschaftspräsident in XXXX und im Jahr XXXX in Begleitung des (Staatsanwaltschafts)Präsidenten in einem Fahrzeugkonvoi Richtung Parwan unterwegs gewesen, als dieser Konvoi von dem Kommandanten General Jorat und seinen Leuten aufgehalten worden sei. Es sei dabei zu einem Schusswechsel gekommen und habe der Überfall der Verhinderung der Festnahme eines Panjshiren gedient. Es bestehe ein Konflikt zwischen Paschtunen und Panjshiren und handle es sich bei dem genannten General um einen Panjshiren und der Familie des Beschwerdeführers um Paschtunen. Der Präsident der Staatsanwaltschaft habe in weiterer Folge nach diesem Vorfall im Fernsehen verlautbart, dass General Jorat einen Konvoi der Staatsanwaltschaft überfallen und beschossen habe bzw. beschießen lassen habe; zu weiteren Maßnahmen gegen den General sei es aber nicht gekommen, da dieser in Afghanistan eine hochrangige und einflussreiche Person sei. In dem Zeitraum bis zu der bereits vorgebrachten Entführung des Vaters im Jahr XXXX, etwa um den XXXX, sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Am Tag der Entführung des Vaters des Beschwerdeführers bzw. zur gleichen Zeit sei auch der Beschwerdeführer selbst entführt und anschließend eine Woche lang angehalten und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer gehe jedenfalls davon aus, dass es sich um dieselben Verfolger gehandelt habe, da die Familie sonst keine Feinde gehabt habe. In der Woche dieser Anhaltung sei dem Beschwerdeführer weder etwas vorgeworfen bzw. vorgehalten worden noch der Grund der Entführung gesagt worden. Auch sonst sei überhaupt nicht mit ihm gesprochen worden. Befragt, wie der Beschwerdeführer wieder in Freiheit gelangt sei, führte dieser aus, dass eine der in dem Haus befindlichen Personen, in dem der Beschwerdeführer angehalten worden sei, ihn gekannt bzw. erkannt habe. Dieser Mann habe ihm gesagt, dass er wegen seines Vaters entführt worden wäre, und habe anschließend mit dem Onkel des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen. In weiterer Folge sei er aufgrund einer Bestechung von dieser Person freigelassen worden, mit der Auflage, anschließend sofort auszureisen. Diese Person habe zur Gruppe der Entführer bzw. zum Kommandanten gehört. Über Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer demzufolge entgegen seinen vorherigen Angaben doch von den Entführern der Grund für seine Anhaltung genannt worden sei, gab dieser an, dass nur diese Person mit ihm gesprochen habe, sonst niemand.
Bei seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer von zwei anderen Personen, die ihm nicht bekannt gewesen seien, mit verbundenen Augen in einem Fahrzeug zu einem Ort in XXXX gebracht worden, wo man ihn habe aussteigen lassen. Danach sei er zu seinem Onkel gegangen, der ihn in ein Spital gebracht habe. Am XXXX habe er Afghanistan verlassen.
Über Vorhalt des Bundesasylamtes, dass die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers in gravierender Weise von seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung am 11.10.2010 abweichen würden, erklärte dieser, dass er das nicht glaube. Richtig sei, dass er anlässlich der Erstbefragung nur kurz und nicht so ausführlich wie bei dieser Einvernahme befragt worden sei. Über weiteren Vorhalt der konkreten Angaben vom 11.10.2010 betreffend einen Angriff vor einer Schule, bei dem der Beschwerdeführer von den dort wachhabenden Soldaten gerettet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, der Schlepper habe ja gesagt, dass er nicht die Wahrheit sagen solle.
In der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2011 wird ausgeführt, dass dem Bericht des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad zufolge, der Vaters des Beschwerdeführers den in dessen Geburtsort befragten Bewohnern nicht bekannt gewesen sei.
In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.01.2012 wird im Rahmen der seitens der Staatendokumentation diesbezüglich eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.01.2012, Zl. a-7845, ausgeführt, es sei im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche nicht gelungen, in den zur Verfügung stehenden Quellen Informationen zu einem Vizepräsidenten der Staatsanwaltschaft mit dem Namen des Vaters des Beschwerdeführers und zu dessen Entführung im XXXX zu finden. In mehreren afghanischen und internationalen Medien sei allerdings über einen Vorfall berichtet worden, bei dem der Generalstaatsanwalt auf der Fahrt von XXXX nach Parwan von bewaffneten Truppen des Generals Jorat, dem ehemaligen Direktor für öffentliche Sicherheit im afghanischen Innenministerium, angegriffen und seine Entführung versucht worden sei.
Am 01.02.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Ausreisegründen einvernommen und zu seinem Gesundheitszustand, seinen Verwandten in Afghanistan und zu seiner privaten Situation in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Angehörigen im Heimatland an, zuletzt vor ungefähr vier oder fünf Monaten Kontakt zu diesen gehabt zu haben. Auf die Frage des Bundesasylamtes, ob über die vorgebrachte Entführung des Vaters des Beschwerdeführers, der XXXX Staatsanwaltspräsident in XXXX gewesen wäre, medial berichtet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater eigentlich Berater des Staatsanwaltschaftspräsidenten in XXXX und nicht XXXX gewesen sei. Dies sei offenbar falsch übersetzt worden. Der Beschwerdeführer bestätigte anschließend eine mediale Berichterstattung über den genannten Vorfall, sein Onkel habe einen Fernsehbericht darüber gesehen. Über Vorhalt der Ergebnisse der Nachforschungen der Staatendokumentation betreffend die angegebene Entführung des Vaters des Beschwerdeführers, anhand derer eine Entführung nicht habe verifiziert werden können, gab der Beschwerdeführer an, er sei über den Vorfall berichtet worden, das könne er mit Sicherheit sagen. Warum dies nicht habe verifiziert werden können, wisse er nicht. Befragt, aus welchem Grund die Entführer seines Vaters im Jahr XXXX ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wenn diese doch bereits den Vater entführt hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könne, dass diese eine Rückkehr des Beschwerdeführers als Bedrohung ansehen würden bzw. davon ausgehen könnten, dass der Beschwerdeführer zurückgekehrt wäre, um nach seinem Vater zu suchen bzw. über dessen Schicksal zu recherchieren.
Auf die Frage nach einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX oder Mazar-e Sharif gab der Beschwerdeführer an, dass jede Stadt in Afghanistan ihre Probleme habe. In XXXX sei dies die allgemeine Sicherheitslage bzw. Kriminalität. Für Mazar-e Sharif gelte dasselbe. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ausgefolgt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
In der Stellungnahme vom 16.02.2012 erstattete die beschwerdeführende Partei Vorbringen zur Sicherheitslage in Afghanistan und führte in diesem Zusammenhang ergänzende Länderberichte an. Insbesondere Personen wie der Beschwerdeführer, die keinen Kontakt zur Familie hätten und nicht mit einer ausreichenden familiären oder sonstigen Unterstützung in Afghanistan rechnen könnten sowie nicht über finanzielle Mittel bzw. aufgrund fehlender Ausbildung über keine Erwerbschancen verfügen würden, seien besonders gefährdet. Der Beschwerdeführer habe weiterhin keinen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern und seien überdies insbesondere Minderjährige und junge Erwachsene massiv gefährdet. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen bzw. sei ihm in eventu der subsidiäre Schutz zuzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde dessen Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Identität fest. Nicht festgestellt wurden vom Bundesasylamt eine Beschäftigung des Vaters des Beschwerdeführers bei der Generalstaatsanwaltschaft sowie eine Entführung des Beschwerdeführers oder seines Vaters. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte wohl teilweise auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, ohne aber auch nur im Geringsten persönlich von der behaupteten Verfolgung betroffen gewesen zu sein. Er habe den behaupteten Ausreisegrund zwar dem Grunde nach gleichlautend, im Detail aber gravierend widersprüchlich dargestellt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nach erfolgter Antragstellung in Österreich nach XXXX weitergereist, wo er ebenfalls einen Asylantrag eingebracht habe.
Hinsichtlich der Erklärung des Beschwerdeführers, er sei vom Schlepper angewiesen worden, nicht die Wahrheit zusagen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen vermeintlichen Verfolger zwar "richtig" angegeben seine eigene Entführung hingegen unerwähnt gelassen und sogar eine Rettung durch Soldaten fälschlich angegeben habe. Auch habe er angegeben, dass sein Vater sich versteckt gehalten und sogar die Ausreise mitorganisiert habe. Was der Beschwerdeführer mit diesen "Falschaussagen" erreichen habe wollen, bleibe völlig im Dunkeln, weshalb seine diesbezügliche Rechtfertigung als reine Schutzbehauptung zu werten sei. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2011 zuerst behauptet habe, im laufenden Asylverfahren bisher die Wahrheit gesagt zu haben, auch nach Hinweis auf gravierende Abweichungen in den nunmehrigen Angaben gegenüber jenen in der Erstbefragung zunächst erklärt habe, dies nicht zu glauben bzw. damals nur kurz und nicht so ausführlich wie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt befragt worden zu sein, und erst über konkreten Vorhalt der Angaben in der Erstbefragung schließlich behauptet habe, vom Schlepper angewiesen worden zu sein, nicht die Wahrheit zu sagen.
Des Weiteren sei festzuhalten, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstaufnahmestelle Ost sowie vor der Außenstelle XXXX zu widersprüchlich gewesen seien, um den vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Während der Beschwerdeführer am 21.02.2012 erklärt habe, von zwei ihm bekannten Soldaten freigelassen worden zu sein, habe er bei der Einvernahme am 24.03.2011 behauptet, nur einen der Entführer gekannt zu haben und von zwei anderen, ihm unbekannten Entführern, freigelassen worden zu sein. Auch hinsichtlich des Umstandes, ob mit ihm während der Entführung gesprochen und ob ihm der Grund der Entführung genannt worden sei, habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht.
Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet gewesen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Eine vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugesagte Vorlage von Beweismitteln betreffend eine Beschäftigung seines Vaters bei der Staatsanwaltschaft in XXXX sei nicht erfolgt.
Ein Überfall auf den Generalstaatsanwalt im Juli XXXX habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens verifiziert werden können, dieser sei allerdings gegen den Generalstaatsanwalt selbst und nicht gegen den Vater des Beschwerdeführers gerichtet gewesen. Eine Entführung des Vaters des Beschwerdeführer im XXXX habe hingegen nicht verifiziert werden können. Der Beschwerdeführer habe auch nicht plausibel erklären können, warum es zwischen XXXX und XXXX zu keinerlei Verfolgungshandlungen gekommen sei.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel betreffend seine (bei der Entführung erlittenen) Verletzungen seien ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu stärken, zumal gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente unwahren Inhalts in Afghanistan leicht zugänglich seien und die Unterlagen überdies nichts über die Ursache der Verletzungen aussagen würden.
Zur Stellungnahme vom 16.02.2012 führte das Bundesasylamt aus, dass auch das darin erstattete Vorbringen nicht geeignet sei, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, und die von der beschwerdeführende Partei angeführten Länderberichte älteren Datums seien als die von der Behörde herangezogenen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sein Vorbringen über die Tätigkeit seines Vaters und dessen Entführung glaubhaft zu machen und würde der Beschwerdeführer auch über ein ausreichendes soziales Netz verfügen. Auch wenn er aktuell tatsächlich keinen Kontakt nach Afghanistan unterhalten würde, stehe es ihm doch in zumutbarer Weise frei, sich im Falle einer Rückkehr wieder an seine Familie zu wenden.
Der Beschwerdeführer könne ohne Probleme in das sichere, von der Regierung beherrschte XXXX zurückkehren. Er sei ein XXXX, mobiler, gut gebildeter, über eine berufliche Erfahrung (Lehrer) verfügender, arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, womit es ihm im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten. Bei den von ihm angegebenen gesundheitlichen Problemen handle es sich um keine lebensbedrohenden, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankungen im Sinne der Judikatur des EGMR. Seine medizinischen/ärztlichen Behandlungserfordernisse würden sich - laut Auskunft der XXXX, in der er hier in Österreich behandelt werde bzw. worden sei - auf "XXXX" beschränken, die ihm den Ermittlungsergebnissen zufolge auch in Afghanistan zur Verfügung stehen würden bzw. möglich seien. Weiters ergebe sich anhand der Feststellungen bzw. der seitens IOM erteilten Auskunft, dass Augenkontrollen ("Augen-Checkups") in Afghanistan auch kostenlos erfolgen würden bzw. durchgeführt werden könnten. Festzuhalten sei insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer in XXXX über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und auch schon selbst für längere Zeit dort aufhältig gewesen sei bzw. dort zumindest in den Jahren XXXX besucht habe, womit unter anderem auch davon auszugehen sei, dass er über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten XXXX verfüge.
Der Beschwerdeführer sei am 11.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei sein gegenwärtiger Aufenthalt einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert. Er verfüge nicht über familiäre Anknüpfungspunkte auch über keine sonstigen schützenswerten privaten/sozialen Anknüpfungspunkte/Integrationen in Österreich. Der Beschwerdeführer befinde sich in Bundesbetreuung und finanziere seinen gegenwärtigen Lebensunterhalt ausschließlich aus der staatlichen Unterstützung, die ihm hier in Österreich zuteil werde; er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht mächtig und besuche zurzeit auch keinen Deutschkurs und/oder sonstige Kurse, Schulen bzw. Fort-/Ausbildungsstätten. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstehen bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.
Hiegegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Rechtsmittel und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze wegen Verfahrensmängeln und materieller Rechtswidrigkeit. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Nachreichung einer detaillierten Begründung in Aussicht gestellt.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2012 wiederholte die beschwerdeführende Partei kurz die fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers und erstattete weiteres Vorbringen betreffend die Gründe für die Erhebung der Beschwerde. Das Bundesasylamt sei insbesondere seiner Manuduktionspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe die Offizialmaxime sowie den Grundsatz der materiellen Wahrheit nicht entsprechend beachtet. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel seien nicht ausreichend gewürdigt worden und dürfe aufgrund einzelner Widersprüche nicht automatisch auf die Unglaubwürdigkeit im Hauptpunkt geschlossen werden. Der Angriff auf den afghanischen Generalstaatsanwalt sowie die Involvierung des vom Beschwerdeführer genannten Generals seien bestätigt worden. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet habe, sein Vorbringen während der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt gesteigert zu haben, lasse dies die gesetzlichen Vorschriften gänzlich außer Acht, welche den beiden Einvernahmen andere Zielsetzungen vorschreibe.
Die beschwerdeführende Partei machte Ausführung zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie zur Situation in Afghanistan, zitierte aus verschiedenen Länderberichten und führte insbesondere aus, dass die Sicherheits- und Menschrechtslage in XXXX weiterhin äußerst prekär sei. Speziell junge Männer seien weiterhin Gewalt in vielfältiger Form ausgesetzt. Aus den zitierten Quellen und der individuellen Situation des Beschwerdeführers zeige sich, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für diesen eine begründete Angst für Leib und Leben nach Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde, zumal der Beschwerdeführer als eine aus dem Ausland zurückkehrende Person massiv bedroht wäre und über kein ausreichendes familiäres Netz zum Schutz vor Verfolgungen verfügen würde.
Am 30.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 30.05.2014 betreffend einen Vorfall am 16.03.2014 ein, demzufolge der Beschwerdeführer und eine weitere Person verdächtig seien, während des Mittagessens in einer Asylwerberunterkunft einen Dritten verletzt zu haben, indem sie mit Fäusten auf diesen eingeschlagen und einen Speiseteller auf seinem Kopf zerschlagen hätten. Der Grund für die Auseinandersetzung sei offenbar gewesen, dass der Verletzte zum Christentum konvertiert sei und Schweinefleisch gegessen habe. Der Verletzte habe eine Schnittwunde am Kopf erlitten und sei mit der Rettung in das Krankenhaus XXXX eingeliefert worden, wo seine Verletzung ambulant behandelt worden sei.
Die verletzte Person sei verdächtig, sich die Schnittverletzung am Kopf mit einem Teller im eigenen Zimmer bzw. im Badezimmer selbst zugefügt zu haben und die beiden zuvor genannten Verdächtigen der vorsätzlichen Körperverletzung zu beschuldigen.
Mit hg. Schreiben vom 14.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die aktuelle Lage in Afghanistan verständigt. Dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2014, hg. eingelangt am 06.08.2014, übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, erstattete ergänzendes Vorbringen und beantragte die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Asylbehörde. Unter einem wurden Unterlagen betreffend die Schulbildung des Beschwerdeführers sowie (bereits im Akt aufliegende) Beweismittel bezüglich der Ausbildung und Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers (in Kopie) vorgelegt.
Die beschwerdeführende Partei bedankte sich für die Übermittlung der Länderberichte und führte aus, die derzeitige Situation des afghanischen Staatswesens würde im einleitenden Lagebericht in den Grundzügen sehr zutreffend dargelegt. Nach Ausführungen zur schlechten Sicherheits- und Menschrechtslage in Afghanistan wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das Vorbringen zu einer Bedrohung durch General Jorat sowie zu einer Entführung des Beschwerdeführers und seines Vaters. Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers stehe auch in einem Zusammenhang mit dem über XXXX zurückliegenden Vorfall, bei dem der besagte General einen Konvoi des Generalstaatsanwaltes überfallen und beschossen habe. Dieser Zusammenhang ergebe sich unter anderem auch aufgrund einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur "sozialen Gruppe der afghanischen Beamtenschaft", und dies insbesondere mit dem ethnischen Hintergrund der Zugehörigkeit zur paschtunischen Volksgruppe. Paschtunen würden in Afghanistan erhebliche Privilegien genießen, was besonders hinsichtlich der Besetzung von Ämtern und Regierungspositionen vorteilhaft sei. Aufgrund ihrer Privilegien seien Paschtunen bei den afghanischen Minderheiten-Volksgruppen verhasst. Zudem werde die Arbeit für zivile Beamte gefährlicher und dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer selbst, wie auch sein Vater, der privilegierten Schicht der paschtunisch-afghanischen Staatsbeamtenschaft angehöre und solche Personen in Afghanistan ein bevorzugtes Ziel für Repressalien von weniger privilegierten Gruppierungen seien. Dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich ein afghanischer Beamter im höheren Staatsdienst gewesen sei, sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen als erwiesen zu betrachten. General Jorat könnte durchaus aufgrund der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers im Revisions- und Kontrollwesen mit diesem in Konflikt gestanden sein und ein Interesse an dessen Verschwinden gehabt haben. Dies sei jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Betreffend eine daraus resultierende persönliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers übersehe die belangte Behörde, dass Feindschaften in Afghanistan im Sinne der Sippenhaft ausgetragen würden. Auch wirke die ethnische Zugehörigkeit zu den privilegierten Paschtunen sowie die soziale Zugehörigkeit zum Stand der Regierungsbeamten konfliktbegründend und -verstärkend.
Die belangte Behörde habe lediglich ein sehr oberflächliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem sie auf tatsächlich relevante Themen erst gar nicht eingegangen sei und diese erst gar nicht erhoben habe. Damit habe die belangte Behörde wesentliche Punkte des Fluchtvorbringens ignoriert. Sie hätte den Beschwerdeführer beispielsweise zu seinem Beruf als Lehrer befragen müssen, welches Unterrichtsfach er an welcher Schule unterrichtet habe. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Vater Berater der Staatsanwaltschaft gewesen sei, sei kein Beweis seiner Unglaubwürdigkeit, denn aus seiner Eigenschaft als Kontrollbeamter müsse in so manchen Fällen eine Zusammenarbeit bzw. Beratungsfunktion mit der Staatsanwaltschaft resultiert haben. Aus den Protokollen der niederschriftlichen Einvernahmen sei überdies ersichtlich, dass die Fragetechnik des Organwalters des Bundesasylamtes nicht geeignet gewesen sei, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu bieten, sein Fluchtvorbringen zusammenhängend und eingehend zu schildern.
Bei Unterstellung eines glaubwürdigen Kerns des Vorbringens sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan schon aufgrund seines individuellen Fluchtvorbringens mit Gefahr für Leib und Leben verbunden. Aufgrund der dargelegten Zusammenhänge sei eine Rückkehr in die Hauptstadt XXXX als besonders gefährlich einzustufen. Abgesehen von der individuellen Gefahrenprognose sei auch die Prognose zur künftigen Entwicklung der Staatsordnung in Afghanistan äußerst düster.
Der Beschwerdeführer leide außerdem an einer XXXX, die unbehandelt zur XXXX führe. Es sei diagnostiziert worden, dass diese Folge einer Verletzung sei, nämlich einer XXXX. Diese XXXX würde sich auf das Leben des 27-jährigen durchaus tragisch auswirken und wäre er im Falle einer XXXX in seiner Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit weitgehend behindert - insbesondere in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer brachte im Laufe seines Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht folgende Beweismittel zur Vorlage:
afghanischer Personalausweis Nr. XXXX ausgestellt im Jahr 1420 (nach islamischem Kalender, entspricht 1999/2000);
Aufenthaltsbestätigung eines afghanischen Krankenhauses betreffend einen einwöchigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem XXXX mit der Diagnose: XXXX";
Bestätigung des Unterrichtsamtes der Provinz XXXX betreffend eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Lehrer von 1385 bis XXXX (entspricht 2006/2007 bis 2010/2011);
Schulzeugnis des Unterrichtsamtes der Stadt XXXX aus dem Jahr 1382 (entspricht 2003/2004);
Schulzeugnis Nr. 1586/42 vom 18.03.2006 betreffend den Abschluss der
Konvolut von Fotos auf denen der offenbar im Gesicht verletzte Beschwerdeführer zu erkennen ist;
Bestätigung des "Lehramtes der Rechtswissenschaft" betreffend ein vom Vater des Beschwerdeführers betriebenes Studium der "allgemeinen Rechtswissenschaft";
Diplom der Universität XXXX, Fakultät für Recht- und Politikwissenschaft, ausgestellt am 20.01.1967, betreffend die Verleihung des Titels B.A. für Öffentliche Verwaltung an den Vater des Beschwerdeführers;
Identitätsausweis der "Direktion der Beamten des Ministerrates", ausgestellt am 02.02.1368 (= 22.04.1989) auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers; darauf angeführter Beruf: Kontrolle und Revision;
Identitätsausweis der "Direktion des provisorischen Amtes von Afghanistan, Allgemeine Direktion des Handlungsamtes", ausgestellt am 20.12.1380 (= 11.03.2002) auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers; darauf angeführter Beruf: XXXX des Revisionsleiters;
Bestätigung der Direktion der Personalabteilung der Behörde für Kontrolle und Revision betreffend eine Beschäftigung des Vaters des Beschwerdeführers von 1346 bis 1380 (entspricht 1967/1968 bis 2001/2002);
Bestätigung des "Kontroll- und Revisionsamtes, Direktion der Planung und Analysen", ausgestellt am 01.06.2004, betreffend den Vaters des Beschwerdeführers und dessen erfolgreiche Absolvierung eines zwanzigstündigen Kurses über "die Unterlagen der Revision, Ergänzung der Revision und über die Reportage der Revision im Rahmen des PKF-Trainingssystems";
Identitätsausweis des "Kontroll- und Revisionsamtes, Finanz- und Personaldirektion", ausgestellt am 13.01.1384 (= 02.04.2005) auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers;
Konvolut medizinischer Unterlagen betreffend die in Österreich erfolgte operative Behandlung XXXX des Beschwerdeführers sowie diesbezügliche Spitalsaufenthalte in den Jahren 2011 und 2012;
Konvolut von Kursbestätigungen der XXXX Volkshochschulen aus den Jahren 2012 und 2013;
Externisten-Abschlusszeugnis vom 11.06.2014 betreffend den erfolgreichen Abschluss einer Neuen Mittelschule.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 26.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Zur Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), XXXX und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXX und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, XXXX, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Sicherheitslage im Raum XXXX:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt XXXX erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in XXXX weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in XXXX deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).
Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in XXXX vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben gekommen. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (Bericht der dpa vom 18.01.2014).
Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in XXXX mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Bericht der Nachrichtenagentur Reuters vom 20.03.2014).
Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:
Angreifer attackierten in XXXX ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.
Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt XXXX zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.
Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in XXXX kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Bericht von Spiegel Online am 02.04.2014).
Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem XXXX Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.
Seit der Präsidentschaftswahl im April 2014 kam es in vielen Landesteilen zu Gewaltakten. So berichtete beispielsweise die APA am 30.06.2014, dass bei einem Angriff hunderter Taliban-Kämpfer auf Stellungen von Sicherheitskräften im Osten Afghanistans mehr als 50 Menschen getötet worden seien. Bei den Toten handle es sich um 40 Aufständische, 8 Polizisten und 3 Soldaten. In der südafghanischen Provinz Helmand hatten wenige tage zuvor mehr als 1.000 Taliban-Kämpfer Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Bei den tagelangen Gefechten sind mehr als 330 Menschen getötet worden seien, darunter Dutzende Zivilisten.
Am 07.07.2014 berichtete die APA, dass vor Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses der Stichwahl für das Präsidentenamt bei Gefechten neuerlich mindestens 20 Menschen getötet worden seien. In Kunduz seien bei einem Luftangriff der Regierungstruppen mindestens zehn Taliban-Kämpfer getötet worden; bei einem weiteren Gefecht in der Provinz seien fünf Zivilisten ums Leben gekommen, als eine Rakete der Taliban in das Wohnhaus einer Familie einschlug. Bei einem Angriff Aufständischer in der westafghanischen Provinz Herat wurden fünf Polizisten getötet, darunter der Polizeichef eines Distrikts.
Zum Thema Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zu Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Zu den Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden (vgl. auch UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, S. 10 f). Auch haben sich keine Anhaltpunkte sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff).
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung bedroht wäre.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit und zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben und dem vorgelegten afghanischen Personalausweis, bei dem sich laut Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 25.04.2011 keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben haben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund die Glaubhaftigkeit zu versagen:
Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 11.10.2010 angegeben hat, er sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Kriminalpolizei vor der Schule zusammengeschlagen, schließlich von wachhabenden Soldaten gerettet worden und habe dann mit Hilfe seines Vaters und seines Onkels das Land verlassen, behauptete er in der Folge vor dem Bundesasylamt, sowohl er als auch sein Vater seien aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Staatsanwaltschaft entführt worden, der Beschwerdeführer sei nach einwöchiger Anhaltung schließlich freigekommen und mit Hilfe seines Onkels ausgereist; sein Vater sei weiterhin unbekannten Aufenthalts.
Die angeführten massiven Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sind auch nicht - wie in der Stellungnahme vom 29.05.2012 releviert - mit unterschiedlicher Zielsetzung der verschiedenen Einvernahme zu erklären (die Erstbefragung dient gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen), zumal der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht bloß Details seines Fluchtvorbringens ausgelassen, sondern vielmehr - bis auf die Person des Verfolgers und den grundsätzlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters - einen weitgehend anderen Fluchtgrund beschrieben hat.
Auch die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er habe bei der Erstbefragung aufgrund einer Anweisung des Schlepper unrichtige Angaben gemacht, kann die Glaubhaftigkeit seiner späteren Ausführungen nicht stärken, da der Beschwerdeführer auch am 24.03.2011 vor dem Bundesasylamt über mehrfache Nachfrage zunächst angegeben hat, in seinem Asylverfahren bisher die Wahrheit gesagt zu haben und nichts berichtigen bzw. ergänzen zu wollen, und erst über wiederholten Vorhalt der widersprüchlichen Angaben eine angebliche Anweisung des Schleppers ins Treffen geführt hat.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sich auch in der genannten Einvernahme vom 24.03.2011 in weitere Widersprüche verwickelt, in dem er zunächst vorgebracht hat, während seiner Anhaltung sei "überhaupt nicht" mit ihm gesprochen und ihm nicht einmal der Grund für die Anhaltung mitgeteilt worden, im weiteren Verlauf der Einvernahme aber behauptete, einer der Entführer habe ihm gesagt, dass er wegen seines Vaters entführt worden wäre. Auch mit den Angaben des Beschwerdeführers vom 21.02.2011 war das am 24.03.2011 erstattete Vorbringen nicht in Einklang zu bringen, da sich hinsichtlich der Anzahl der ihm bekannten Soldaten und dem Ablauf seiner Freilassung deutliche Widersprüche ergeben haben (21.02.2011:
"Zwei Soldaten habe ich gekannt, sie waren aus XXXX. [...] Die zwei Soldaten haben mir die Augen verbunden, haben mich in ein Auto gesetzt und mich irgendwo in XXXX freigelassen."; 24.03.2011: "Einer der Personen, die sich in dem Haus befand, in welchem ich angehalten wurde, kannte bzw. erkannte mich. Er sagte mir, dass ich wegen meines Vaters entführt worden wäre. Dieser nahm dann mit meinem Onkel Kontakt auf. In weiterer Folge ließ mich diese Person, auf Bestechung und mit der Auflage, dass ich anschließend sofort Ausreisen muss, frei bzw. laufen. [...] Auch am Tag meiner Freilassung wurden mir die Augen verbunden. Es kamen damals zwei Pe[r]son[en], es war in der Nacht, zu mir, weckten mich und verbanden mir die Augen. Anschließend brachten sie mich zu einem Fahrzeug. Als sie mich ausstiegen ließen, nahmen Sie mir die Augenbinde ab und ich stellte fest, dass wir uns in XXXX befanden. [...], ich kannte diese zwei Personen nicht.).
Durch die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.01.2012 konnten zwar die Angaben des Beschwerdeführers betreffend einen Angriff auf den afghanischen Generalstaatsanwalt im XXXX, in den auch ein General Jorat involviert gewesen sei, im Wesentlichen bestätigt werden konnten, den genannten Rechercheergebnissen ist allerdings kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bzw. dem Vater des Beschwerdeführers zu entnehmen und steht dieser Vorfall - für sich betrachtet - auch in keinem hinreichenden zeitlichen Konnex zur Ausreise des Beschwerdeführers. Ebenso sind auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend die Ausbildung und Berufstätigkeit seines Vaters - auch bei unterstellter Echtheit und Richtigkeit der Beweismittel - nicht geeignet, das behauptete Verfolgungsmotiv glaubhaft zu machen, da aus diesen lediglich eine Tätigkeit für ein afghanisches Kontroll- und Revisionsamt und nicht für die Staatsanwaltschaft hervorgeht. Die mit Schreiben vom 30.07.2014 behauptete - mögliche - Zusammenarbeit des Vaters des Beschwerdeführers mit der Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner Tätigkeit im Revisions- und Kontrollwesen ist nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, sein Vater sei "bei der Staatsanwaltschaft in XXXX in einer hohen Position tätig" gewesen.
Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits nach Durchführung der Erstbefragung die Republik Österreich verlassen, sich dem Asylverfahren entzogen und dadurch seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG 2005 verletzt hat.
Den - auch fotografisch dokumentierten - Verletzungen des Beschwerdeführers, sowie den in diesem Zusammenhang vorgelegten medizinischen Unterlagen auch hinsichtlich einer Verletzung XXXX, ist kein konkreter Anhaltspunkt für eine bestimmte Art der Verursachung der Verletzungen zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten massiven Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers und der allgemeinen Lebensumstände in Afghanistan kann daher alleine aufgrund der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen nicht darauf geschlossen werden, dass diese im Zuge einer Entführung auf die vom Beschwerdeführer behauptete Weise verursacht worden wären.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. eine Erhöhung eines diesen betreffenden Verfolgungsrisikos aufgrund einer Tätigkeit als Lehrer bzw. im Zusammenhang mit einer Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der afghanischen Beamtenschaft" bzw. zur "sozialen Gruppe der regierungsbeschäftigten Beamtenschaft paschtunischer Herkunft" wurde im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet und erstmals in der Stellungnahme vom 30.07.2014 ins Treffen geführt. Wenngleich nicht verkannt wird, dass Regierungsbeamte in Afghanistan durchaus einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können, war im gegenständlichen Fall mangels konkreter, glaubhafter Anhaltspunkte nicht von einer dahingehenden, mit maßgebender Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen.
Soweit - insbesondere in der Stellungnahme vom 30.07.2014 - auch eine allgemeine Erhöhung eines Verfolgungsrisikos durch die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers releviert wurde, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen weder mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt noch mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen ist. Eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit wurde von diesem vor der belangten Behörde lediglich im Rahmen einer angeblichen Verfolgung durch die Gefolgsleute des General Jorat behauptet. Zudem ist wenig plausibel, dass ausgerechnet die Zugehörigkeit zu der größten - laut Vorbringen vom 30.07.2014 sogar privilegierten - Volksgruppe zu einer allgemeinen, von individuellen Umständen unabhängigen Verstärkung einer allfälligen Verfolgungsgefahr führen sollte.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin gravierende Widersprüche in zentralen Teilen seines Fluchtvorbringens auf, welche dieser nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Auch im Rahmen der Rechtsmittelschrift bzw. der Stellungnahme vom 29.05.2012 ist die beschwerdeführende Partei der diesbezüglichen Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schlüssig entgegengetreten und war daher ihr gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal auch die von der beschwerdeführende Partei mit Stellungnahme vom 30.07.2014 angeführten Länderberichte mit den ins Verfahren eingebrachten Quellen in Einklang zu bringen sind.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund gravierender Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, unter Bedachtnahme auf Artikel 47 der Grundrechte-Charta hinsichtlich der Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien festgelegt:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall - hinsichtlich Spruchpunkt I. - ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde auch in der Rechtsmittelschrift bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert behauptet. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchpunkt II:
1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (XXXX) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11 u. 12).
Die belangte Behörde hat eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
Das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar wäre, in der Hauptstadt XXXX nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum (bei seinen Familienangehörigen) zu suchen und sich ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich an in XXXX ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden - wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten -, wobei im Fall des Beschwerdeführers aber die berufliche Tätigkeit seines in XXXX lebenden/wohnenden Onkels wohl - eher - dafür spreche, dass er mit derartigen Unterstützungsleistungen rechnen könnte.
Wenngleich die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über Schulbildung, Berufserfahrung und Angehörige in XXXX verfügt, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass er am 01.02.2012 ebenso vorgebracht hat, zu seinen Angehörigen bereits seit vier oder fünf Monaten keinen Kontakt mehr zu haben. Ob der Beschwerdeführer diesen Kontakt ohne weiteres wieder aufnehmen könnte, wurde in keiner Weise ermittelt. Auch hinsichtlich der ins Treffen geführten Möglichkeit, von Verwandten Wohnraum bzw. sonstige Unterstützung bei der Befriedigung der notwendigen Grundbedürfnisse zu erhalten, wurde nicht hinreichend ermittelt. Das Bundesasylamt hat ferner jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, ob dem Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten XXXX nach einer Rückkehr eine Wideraufnahme seiner früheren Berufstätigkeit möglich wäre.
Aus dem vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland aus dem Februar 2011 geht hinsichtlich sozialer Absicherung Folgendes hervor:
"Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den ‚Zurückgebliebenen' werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
[...]
Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete
Minderjährige existieren nicht."
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, Zl. U370/2012, Folgendes festgehalten:
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012).
[...]
Auch wenn die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes vom Fremden glaubhaft zu machen sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056, 2012, § 8 K 33) müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat auch im Rahmen des § 8 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 29.1.2002, 2001/01/0030; 25.11.1999, 99/20/0465, zum Refoulementschutz gem. § 8 Asylgesetz 1997). Es genügt sohin nicht, auf die allgemeine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - auch hinsichtlich seiner Herkunftsregion und bezüglich seines sozialen Netzes in Afghanistan - abzustellen. Vielmehr wäre es - angesichts der Länderberichte (vgl. VfGH 13.3.2013, U2185/12; 7.6.2013, U2436/2012) - erforderlich gewesen, im konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, in einem bestimmten Teil Afghanistans, im konkreten Fall in XXXX, zu überleben (VfGH 13.3.2013, U1416/12)."
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis weder hinreichend ermittelt noch schlüssig dargetan, auf welche Weise sich der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr (vgl. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13: "Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in XXXX an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in XXXX keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann.") - hinreichend sicher befriedigen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Soweit der Asylgerichtshof die Situation in XXXX schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in XXXX aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in XXXX verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in XXXX ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in XXXX allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in XXXX hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ‚mindestens 8.000,-- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in XXXX eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").
Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zu der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise er seinen Lebensunterhalt bestreiten sowie seine Existenz sowohl in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr als auch über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. hiezu auch § 9 BFA-G) - zurückzuverweisen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführende Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal damit - hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - auch dem mit Schreiben vom 30.07.2014 gestellten Antrag entsprochen wird.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich der individuellen und familiären Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als auch der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat zu ermitteln, die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid insbesondere auch nachvollziehbar darzutun, an welchem Ort der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr leben und auf welche Weise er - unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation - dort seine Lebensgrundlage bestreiten kann.
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchpunkt III. vorzugehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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