BVwG W124 1428360-2

W124 1428360-2Tribunal administratif fédéral24 sept. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W124 1428360-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.1428360.2.00

Spruch

W124 1428360-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXX zu Recht erkannt:

A)

I. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.09.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2012 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dass er ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei. Weiters gab er an minderjährig zu sein. Er habe vor etwa drei oder vier Jahren Afghanistan verlassen und sei illegal in den Iran eingereist. Vor zirka acht Monaten habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Insgesamt habe er für die Schleppung Euro 5.000,- gezahlt. Beide Elternteile sowie die Geschwister des Beschwerdeführers seien vor zwölf Jahren während des Krieges in Afghanistan verstorben. Sein Bruder und er hätten überlebt. Sein Bruder sei daraufhin in den Iran gegangen, um dort zu arbeiten, während der Beschwerdeführer bei einem Onkel in Afghanistan geblieben sei. Nach einem Jahr sei der Bruder des Beschwerdeführers wieder zurückgekehrt. Es sei dann zu einem Streit um ein Grundstück zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers und dem Onkel gekommen. Im Zuge dieses Streites habe der Bruder des Beschwerdeführers einen Cousin erschlagen. Sein Onkel habe den Vorfall den Taliban berichtet und diese hätten seinen Bruder getötet. Sein Onkel habe auch den Beschwerdeführer töten wollen und deshalb sei er schließlich geflohen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von seinem Onkel oder dessen Söhnen bzw. den Taliban getötet zu werden. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie einer Identitätsurkunde mit Lichtbild (Tazkira) vor.

2. Da der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Dokumente vorlegen konnte, welche sein Alter bestätigt hätten, und da das Bundesasylamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter hegte, wurde durch das Bundesasylamt ein forensisches multifaktorielles Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten geht hervor, dass die Zusammenschau der erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung am 10.05.2012 ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 21,6 Jahren ergibt und eine Minderjährigkeit ausgeschlossen werden könne. Auf Grund dieses Gutachtens wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXX ermittelt.

3. Anlässlich seiner Einvernahme am 29.05.2012 in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters unter anderem im Wesentlichen an, es gehe ihm gut, er sei gesund. Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der schiitischen Religionsgemeinschaft an und sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er sei weder vorbestraft, noch im Gefängnis gewesen, noch von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei weder Mitglied einer Partei noch politisch tätig und noch nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Insgesamt habe er ein Jahr die Schule besucht und sei nicht beim Militär gewesen. Er werde von keinen Behörden des Herkunftsstaates gesucht, es gebe keinen Haftbefehl gegen ihn. In Afghanistan habe er nichts gearbeitet, die letzten vier Jahre habe er im Iran auf Baustellen gearbeitet, er sei schon damals aus Afghanistan ausgereist. Die Angaben zu seinen Fluchtgründen wolle er nicht ergänzen. Andere Probleme habe er im Heimatland nicht gehabt. Der konkrete Ausreisegrund sei der Grundstücksstreit mit seinem Onkel gewesen. Im Fall der Rückkehr könne es sein, dass ihn der Onkel töten werde. Nach dem Tod seiner Eltern habe der Beschwerdeführer ca. zehn Jahre bis zur Ausreise bei diesem Onkel gelebt; dieser habe ihn unterstützt. Seit der Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zum Onkel. Außer seinem Onkel väterlicherseits würden noch dessen Ehefrau und dessen Sohn in Afghanistan leben. Ein Onkel mütterlicherseits lebe im Iran, mehr Verwandte habe er nicht.

4. Anlässlich der Einvernahme am 16.07.2012 gab der Beschwerdeführer in der Sprache Dari unter anderem im Wesentlichen an, ledig und gesund zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara moslemisch-schiitischen Glaubens. Er sei nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Die letzten acht, neun Jahre habe er bei seinem Onkel väterlicherseits in der Provinz XXX, Disrikt XXX, in einem namentlich genannten Dorf gelebt. Er habe dort mit dem Onkel, fünf Cousins und der Frau des Onkels gelebt und die letzten zwei Jahre habe auch der Bruder des Beschwerdeführers dort gelebt. Nachdem sein Bruder 2008 geheiratet habe, sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Sein Onkel besitze ein Haus, sonst lebe niemand mehr im Heimatdorf. Weitere Verwandte habe er in Afghanistan nicht. Ein Onkel mütterlicherseits lebe im Iran. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nach seiner Heirat von den Taliban ermordet worden. Seine Eltern und seine Schwester seien vor ca. 12 Jahren von den Taliban getötet worden. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer nicht gearbeitet, sondern sei von seinem Onkel unterstützt worden, nach seiner Flucht vom Onkel habe ihn sein älterer Bruder unterstützt. Der Beschwerdeführer habe nur ein Jahr lang die Schule besucht. Er habe die Hausarbeit erledigt und seinem Onkel bei der Viehzucht geholfen. Nachdem sein Bruder 2008 geheiratet habe, sei der Beschwerdeführer ausgereist. Die Kosten von 5.000.- (Euro) habe er im Iran durch Hilfsarbeitertätigkeiten auf Baustellen finanziert. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder, welcher nach seiner Hochzeit Schulden gehabt habe, die Grundstücke habe aufteilen wollen, um sie zu verkaufen und die Schulden zu bezahlen. Der Onkel habe ihm die Grundstücke jedoch nicht geben wollen, worauf der Bruder des Beschwerdeführers zum Militär gegangen sei, weil man dort nicht schlecht verdiene. Er habe keine andere Wahl gehabt. Nach einem Jahr sei er neuerlich zu seinem Onkel gegangen und habe diesen gebeten, seine Schulden zu bezahlen oder die Landwirtschaft zu teilen. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers eine Besprechung mit den Dorfältesten zu organisieren versucht habe, sei der Onkel bereit gewesen, ihm ein Drittel der Landwirtschaft zu überlassen, was der Bruder des Beschwerdeführers jedoch nicht akzeptiert habe. Einige Tage danach sei er auf die Felder gegange, um seinem Cousin bei der Feldarbeit zu helfen; dabei sei es zu einem Streit und einer Schlägerei gekommen und der Cousin sei vom Bruder des Beschwerdeführers getötet worden. Er habe nachdem er seine Frau und das Kind zu den Schwiegereltern gebracht habe wieder zur Dienststelle fahren wollen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe gute Beziehungen zu den Taliban, welche den Bruder des Beschwerdeführers auf dem Weg zu seiner Dienststelle festgenommen und getötet hätten. Die Frau seines Bruders habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er im Fall der Rückkehr auch von seinem Onkel getötet werde. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Tötung seines Bruders 2009 im Iran gewesen; er sei bereits seit etwa einem Jahr dort gewesen. Er habe von den Vorfällen durch Telefonate mit seiner Schwägerin erfahren. Afghanistan habe er wegen der Arbeit verlassen. Es sei ihm nach dem Tod seines Bruders vom Onkel gedroht worden, indem sein Cousin ebenfalls in den Iran gekommen sei, um zu arbeiten. Dieser habe gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihm zusammenarbeite, was der Beschwerdeführer jedoch nicht gewollt habe. Der Cousin habe mit dem Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren wollen, was er jedoch nicht gewollt habe. Danach habe der Beschwerdeführer mit seiner Schwägerin gesprochen und von dieser erfahren, dass sein Onkel ihn ebenfalls töten werde. Während des Aufenthaltes seines Cousins im Iran habe dieser mit dem Onkel telefoniert und dem Beschwerdeführer das Telefon gegeben, worauf ihm der Onkel gedroht habe, dass er den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr umbringen werde. Dies sei 2009 gewesen. Die letzten drei Jahre habe er weder von seinem Cousin noch vom Onkel etwas gehört. Der Onkel sei ebenfalls Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Onkel wolle die Grundstücke haben und keine Schwierigkeiten in der Zukunft. Die Grundstücke seien nicht auf seinen Namen eingetragen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten wollte er keine Stellungnahme abgeben. In Österreich sei er unbescholten und habe keine Bindungen oder sonstigen Beziehungen zu Österreich. Er werde vom Staat versorgt. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation, besuche jedoch seit vier Monaten einen Deutschkurs. Seine Freizeit verbringe er mit anderen Asylwerbern, lese und schreibe und betreibe ein bisschen Sport.

5. Mit Bescheid vom 17.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig, weil seine Angaben vage, oberflächlich und ohne tiefergehende Details bzw. unpräzise gewesen seien. Bei eingehenderer Befragung habe er keine konkreten Antworten liefern können, sondern habe vorherige Stehsätze wiederholt. Die angebliche Bedrohungssituation habe er erst auf Nachfrage angegeben. Ferner habe er bezüglich seines Ausreisegrundes widersprüchliche Angaben gemacht, indem er am 29.05.2012 die Grundstücksstreitigkeiten mit dem Onkel als Grund angab, jedoch bei der nächsten Einvernahme angab, dass er wegen der Arbeit in den Iran gereist sei. Ein Interesse an seiner Person sei schließlich nicht nachvollziehbar, weil er zur Zeit der Grundstückstreitigkeiten einerseits nicht in Afghanistan gewesen und andererseits auch nicht involviert gewesen sei. Auch die behauptete Bedrohung durch den Onkel am Telefon habe er erst nach entsprechenden Vorhalten vorgebracht. Ein spätes oder gesteigertes Vorbringen sei nach der Judikatur als unglaubwürdig zu qualifizieren. Sein Vorbringen sei insgesamt "dürftig" gewesen und habe daraus kein glaubhaftes, ihn persönlich betreffendes Geschehen abgeleitet werden können. Es habe keinerlei Übergriffe auf ihn gegeben. Das Vorbringen, dass ein Onkel ihn im Fall der Rückkehr umbringen werde, sei offenbar eine reine Spekulation und habe er auch selbst vorgebracht, dies lediglich von seiner Schwägerin zu wissen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Onkel ihn im ganzen Land suchen sollte und habe der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft aufklären können, wie der Onkel ihn finden solle. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben sei sein Vorbringen nicht asylrelevant, da die Ursache der Verfolgung in privaten kriminellen Motiven liege. Eine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, auch sonst seine keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung hervorgekommen. Zudem erscheine eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans gegeben. Gerade etwa in Kabul sei man grundsätzlich gewillt und in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Landesteil nicht zumutbar sei. Er habe angegeben, keine Probleme auf Grund seiner Religion oder Volksgruppe zu haben, dies stimme auch mit den bezughabenden Länderberichten überein.

Das Bundesasylamt ging des Weiteren davon aus, dass er entgegen seinem Vorbringen nach dem Ergebnis der durchgeführten ärztlichen Altersfeststellung volljährig sei, ging jedoch demgegenüber von der Glaubwürdigkeit seiner afghanischen Staatsbürgerschaft und Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seinem moslemisch-schiitischen Glaubensbekenntnis aus und stellte fest, dass er ledig, gesund und arbeitsfähig sei und in Afghanistan Verwandte habe.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass seinem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen gewesen sei. Selbst bei Wahrunterstellung sei eine Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen nicht asylrelevant. Weiters besehe eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Kabul oder Herat. Im Übrigen sei eine asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht feststellbar gewesen. Kabul sei auch vom Ausland her erreichbar.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen habe können. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde; der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und könne humanitäre Hilfe und Unterstützung durch Verwandte in Anspruch nehmen. Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bestünden nicht.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Der Bescheid wurde in vollem Umfang angefochten.

Die Länderfeststellungen seien mangelhaft, unvollständig und teilweise unrichtig. Sodann wurden speziell zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Berichte zitiert, ferner zu Grundstücksstreitigkeiten zwischen Verwandten aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung a-7775 vom 10.11.2011.

Die Beweiswürdigung beruhe auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Sein Vorbringen sei sehr detailliert und lebensnah gewesen. Ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen, weshalb die Behörde keine Aussagen zur Plausibilität seines Vorbringens habe treffen können, was sich zu seinem Nachteil ausgewirkt habe. Die Behörde habe sich nur sehr oberflächlich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt.

Es sei ihm angesichts seines Sicherheitsrisikos nicht möglich, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, da nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid der staatliche Schutz in Afghanistan nicht funktioniere. Ferner sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass alleinstehende Männer unter bestimmten Umständen in Gebiete unter effektiver staatlicher Kontrolle fliehen könnten. Eine Einzelfallprüfung ergebe jedoch, dass der Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könne, weil er aus der Provinz XXX stamme und ohne familiäres/soziales Netzwerk in anderen Provinzen sei. Weiters sei eine Ansiedlung in Kabul oder anderen größeren Städten auf Grund seines geringen Bildungsgrades und seiner Mittellosigkeit mit großen Schwierigkeiten verbunden. Wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie wäre ihm gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl zu gewähren gewesen.

Zu Spruchpunkt II. führte er unter Hinweis auf seine vorstehenden Ausführungen an, dass er auf Grund der zurzeit vorherrschenden sehr instabilen Lage in Afghanistan einer ernsthaften und individuellen Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt sei. In Bezug auf die Ausweisung habe die Behörde den Sachverhalt hinsichtlich der im § 10 AsylG 2005 angeführten Kriterien zu ermitteln.

Abschließend wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2012, Zl. B1 428.360-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.

8. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2014, Zl. U 2112/2012-9, hinsichtlich des subsidiären Schutzes und der Ausweisung des Beschwerdeführers Folge gegeben und das Erkenntnis des Asylgerichtshofes insoweit behoben. Danach stehen (zusammengefasst) die Ausführungen des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimatregion des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den diesbezüglich getroffenen Feststellungen zur dortigen Sicherheitslage. In Kabul verfüge der Beschwerdeführer über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Im Übrigen (hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz) wurde die Beschwerde abgelehnt, sodass diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.

9. Am 11.09.2014 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.

Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung zusammengefasst dar, dass er gesund sei und seine bisher angegebenen persönlichen Daten richtig seien. Er habe in Afghanistan bis zur Ausreise im Jahr 2008 in der Provinz XXX im "Dorf" XXX beim Onkel väterlicherseits und seiner Familie gelebt. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder seien bereits verstorben. Sonst habe er noch einen Onkel mütterlicherseits im Iran. In Afghanistan sei er von seinem Onkel unterstützt worden, die Schule habe er nur ein Jahr lang besucht, dies sei eine Koranschule gewesen, parallel habe er eine staatliche öffentliche Schule besucht. Dann habe er die Hausarbeit erledigen und sich um das Vieh kümmern müssen. Im Iran habe er als Arbeiter gearbeitet. Die Verwandten väterlicherseits würden noch an der angegebenen Adresse leben. Der Beschwerdeführer sei ledig und teile mit zwei afghanischen Mitbewohnern die Wohnung. Der Beschwerdeführer sei direkt in den Iran geflüchtet, weil er niemanden gehabt habe, welcher ihn in der Stadt hätte unterstützen können. Er sei weder in Afghanistan noch in Österreich vorbestraft. Er sei in Österreich einige Male im Krankenhaus gewesen, sei aber nun gesund.

Sodann wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass seine Rückkehr keinesfalls möglich wäre, sein Leben sei von seiner eigenen Familie bedroht und er habe niemanden sonst, der ihn unterstützen könne.

Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer nach deren Rückübersetzung ausgehändigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Allgemein:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der lnsurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung. für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichenTodesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch . internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1. 4 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.1. 5 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten. (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

1.1. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 8 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 9 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von 10M vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des

Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum moslemischen (schiitischen) Glauben. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXX, in der Provinz XXX, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan im Jahr 2008 bei seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie gelebt hat. Danach hat er etwa vier Jahre im Iran gelebt und dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Ein Onkel mütterlicherseits lebt im Iran. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Andere Verwandte hat der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht. Er hat nur ein Jahr lang die Schule besucht und keinen Beruf erlernt, hat jedoch seinem Onkel väterlicherseits bei der Hausarbeit und mit dem Vieh geholfen.

Am 14.03.2012 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Entscheidung des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 20.08.2012, Zl. B1 428.360-1/2012/2E, gemäß § 3 AsylG 2005 ist hinsichtlich der Nichtzuerkennung auf internationalen Schutz in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer leidet nach seinen Angaben an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, Ausschlussgründe liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Richter besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen in Afghanistan, zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Seine Volljährigkeit ist durch das eingeholte ärztliche Gutachten belegt. Die Feststellung über die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Nichtzuerkennung auf internationalen Schutz resultiert aus dem bezugshabenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bzw. der Aktenlage. Die Feststellung über seine Unbescholtenheit ergibt sich nach Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 14.03.2012 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 20.08.2012, Zl. B1 428.360-1/2012/2E, gemäß § 3 AsylG 2005 ist hinsichtlich der Asylfrage in Rechtskraft erwachsen.

3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8,6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger kriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Sig. 2009, 1-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98121/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese MitWirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen, und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06,2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXX, 2012 eine jener Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen war und die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen erreichte (INSO-Report vom Jänner 2014).

Im vorliegenden Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz XXX, etwa in Kabul, über kein (ihm bekanntes) soziales Netz verfügt, weshalb ihm eine Rückkehr weder nach Kabul noch in die Provinz XXX zugemutet werden kann.

Da der Beschwerdeführer in Afghanistan danach in Kabul weder über soziale noch familiäre Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan allenfalls vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt Kabul oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz XXX, zu verfügen (vgl. z.B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12). In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt hat und mittellos ist.

4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung verwiesen.

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