W106 2008951-1•BVwG W106 2008951-1
W106 2008951-1Tribunal administratif fédéral24 sept. 2014
Bescheidnachholung, Verfahrenseinstellung
W106 2008951-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Bildung und Frauen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. des Devolutionsantrages des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vom 16.06.2013, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(24.09.2014)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als AHS-Lehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 31.05.2012 wurde dem nunmehrigen BF auf seinen Antrag formlos die Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen genehmigt.
Mit Antrag vom 05.11.2012 und modifiziert wiederholend mit Antrag vom 07.12.2012 ersuchte der BF die bescheidmäßige vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung. Die Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung wurde dem BF mit Schreiben des Landesschulrates vom 02.04.2013 formlos mit Wirksamkeit vom 03.04.2013 mitgeteilt.
Wegen Säumnis des Landesschulrates für Steiermark beantragte der BF mit an das Bundesministerium für Unterricht adressiertem Devolutionsantrag vom 16.06.2013 die Erlassung nachstehenden Bescheides:
"1. Die aus gesundheitlichen Gründen bewilligte Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit Wirksamkeit des 01.12.2012 und den damit verbundenen Rechtsfolgen aufgehoben.
In eventu
2. Die aus gesundheitlichen Gründen bewilligte Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit Wirksamkeit spätestens des 01.12.2012 und den damit verbundenen Rechtsfolgen aufgehoben."
Wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erhob der BF mit Note vom 04.01.2014 Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Beschwerdeantrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur beauftragen, innerhalb gesetzlicher Frist einen Bescheid zu erlassen."
Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014 erging an die nunmehr zuständige Bundesministerin für Bildung und Frauen gemäß § 16 VwGVG der Auftrag, den verfahrensgegenständlichen offenen Antrag binnen drei Monaten bescheidmäßig zu erledigen. Dieses Schreiben ist dem Bundesminsterium für Bildung und Frauen nachweislich am 03.07.2014 zugegangen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014, GZ BMBF-3369.210552/0001-III/5/2014, wurde der Antrag vom 05.11.2012 in der modifizierten Form vom 07.11.2012 auf bescheidmäßige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung im Schuljahr 2012/2013 zurückgewiesen.
Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 18.09.2014 zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
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