BVwG G307 2011603-1

G307 2011603-1Tribunal administratif fédéral24 sept. 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, familiäre Situation, Gefährdungsprognose,<br/>Interessensabwägung, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texte intégral

BVwG G307 2011603-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2011603.1.00

Spruch

G307 2011603-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zahl 1000107406-14013340, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß §§ 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF, BGBl I 100/2005, sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet a b g e w i e s e n.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 14.10.2012 teilte die Landespolizeidirektion

XXXX (im Folgenden: LPD XXXX) der Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) als Fremdenbehörde mit, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) des Vergehens der Hehlerei verdächtigt werde, wobei das gegen ihn geführte Verfahren laut Auskunft der StA XXXX vom XXXX abgebrochen und der BF zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden sei.

2. Auf Ersuchen der BH XXXX vom 04.03.2014, teilte die Justizvollzugsanstalt XXXX mit einlangenden Schreiben vom jeweils 08.03.2013 und 07.10.2013 mit, dass der BF am XXXX festgenommen und in die JVA XXXX eingeliefert worden sei, wo er gegenwärtig bis voraussichtlich XXXX eine Freiheitsstrafe verbüße.

Den diesbezüglichen Urteilsausfertigungen des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, sowie des Landgerichtes XXXX als Rechtsmittelgericht vom XXXX, Zl. XXXX, kann entnommen werden, dass der BF 4 Mal wegen des (Einbruch) Diebstahles im besonders schweren Fall, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben sei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden sei.

Dazu wurde näher ausgeführt, dass der BF in Rumänien sieben Jahre lang die Schule besucht, im Alter von 14 1/2 Jahren geheiratet habe und Vater eines Kindes sei. Im Zuge einer dreijährigen Freiheitsstrafe habe der BF den Schulabschluss erreicht und eine Berufsausbildung zum Bauarbeiter absolviert. Nach Zusammenleben mit seiner Freundin und der gemeinsamen Tochter sei der BF erneut straffällig geworden und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Im Anschluss daran sei er mit seiner Freundin in Österreich aufhältig gewesen und habe im Transportgewerbe zu arbeiten begonnen, wobei er Transporte von Rumänien nach Deutschland und innerhalb Deutschlands organisiert und durchgeführt habe.

Zu Lasten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, dass durch das wiederholte Schlagen eines Loches in die Außenwand der Halle, in welcher das Diebesgut (Altmetall) gelagert worden sei, und der Zerstörung einer Kamera sowie eines Bewegungsmelders, ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden sei.

Zu Gunsten des BF schlage die erstmalige Verurteilung in Deutschland, die Entfernung zu seinen Angehörigen, der Versuch in einem Fall sowie die erfolgreiche Sicherstellung und Rückgabe des Diebesgutes aus.

3. Mit Schreiben vom 18.11.2013 setzte die BH XXXX den BF von deren Absicht, gegen diesen ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 10 Jahren unter Bezugnahme auf dessen Verurteilung durch das Amtsgericht XXXX erlassen zu wollen, in Kenntnis und räumte diesem in einem die Möglichkeit der Stellungnahme hiezu ein.

4. Mit Schreiben vom 03.01.2014 teilte die BH XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Bezug auf den BF am 18.11.2013 eingeleitet worden sei, die diesbezügliche Benachrichtigung des BF wegen dessen Verlegung in die JVA XXXX, Deutschland, gescheitert, und diese seitens der Deutschen Post retourinert worden sei.

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 16.06.2014, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt II.).

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, dass aufgrund des durch die in Deutschland erfahrenen, einer in Österreich gleichzuhaltenden, Verurteilung sowie des bereits mehrmaligen strafrechtlichen in Erscheinung Tretens des BF in Rumänien, dessen grundsätzlicher Unwille der Respektierung bestehender Gesetze bzw. Rechtsordnungen zu Ausdruck gelangt sei und der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sohin die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit maßgeblich und nachhaltig gefährde.

Mangels schützenwerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten erweise sich sowohl die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig.

6. Mit per Post am 25.06.2014 beim BFA eingebrachten handschriftlichem Schreiben vom 20.06.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er über eine Ehefrau und ein Kind in Österreich verfüge, im Bundesgebiet keine strafbaren Handlungen begangen habe, an einem Resozialisierungsprojekt in Haft teilnehme und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme nicht eingeräumt worden sei.

In einem weiteren Schreiben führte der BF aus, der deutschen Sprache weder in Wort und Schrift mächtig zu sein, ihm eine Frist bis zu dessen Entlassung im XXXX eingeräumt werden solle, um sich eines Anwaltes bedienen zu können, die Mutter seiner Tochter, XXXX, eine Falschaussage getätigt habe, weshalb seine Frau XXXX nicht mehr in Österreich bei ihrer Mutter wohne und er zu dieser, der Mutter seiner Tochter, XXXX, sowie zu seiner Tochter selbst telefonischen Kontakt pflege. Zudem beabsichtige er diese zu ehelichen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 04.09.2014 vorgelegt und sind am 05.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren und rumänischer Staatsbürger.

Der BF weist lediglich im Zeitraum XXXX bis XXXX eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

1.2. Bis auf seine Tochter, XXXX, StA: Österreich, und deren lediger Mutter, XXXX, STA: Österreich, verfügt der BF über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und weist mit diesen lediglich im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX einen gemeinsamen Wohnsitz auf.

Der BF ist der deutschen Sprache weder in Wort noch in Schrift mächtig und ging im Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach.

1.3. Der BF weist eine Verurteilung des Amtsgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit dem XXXX, wegen des vierfachen Diebstahles im besonders schweren Fall, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten auf, welche dieser gegenwärtig (unter Einrechnung der U-Haft) seit dem XXXX in der JVA XXXX, Deutschland, bis voraussichtlich XXXX verbüßt.

Zudem wurde der BF bereits zweimal zu Freiheitsstrafen von je drei und fünf Jahren verurteilt.

1.4. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen rumänischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Verurteilungen des BF sind der im Akt befindlichen Kopie des Urteils des Amtsgericht XXXX zu entnehmen.

Die Wohnsitzmeldungen beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die arbeitsrelevanten Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die familiären und sozialen Bezüge im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF, Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und einer dem Akt beiliegender Niederschrift der BH XXXX, wonach Frau XXXX angab, dass der BF die Vaterschaft zu XXXX, anerkannt habe und ergibt sich der Umstand der nichtvorliegenden Ehe zwischen dem BF und XXXX aus dem Vorbringen des BF, diese nach dessen Haftentlassung ehelichen zu wollen sowie dem Vermerk im Zentralen Melderegister, wonach diese ledig sei.

Die Feststellung, dass der BF der Deutschen Sprache nicht mächtig ist beruht auf dessen Ausführungen in der Beschwerde wo er dies explizit erwähnte.

2.2. 2 Wenn der BF nun in seiner Beschwerde vorbringt, an einem Resozialisierungsprogramm in Haft teilzunehmen, so vermag er damit angesichts seines bisherigen Lebenswandels und damit einhergehenden Verurteilungen kein für ihn sprechendes Moment aufzuzeigen. Der damit zum Ausdruck gelangten lediglichen Beteuerung hinkünftig die - österreichische - Rechtsordnung wahren zu wollen, kann keine Beweiskraft beigemessen werden. Daran vermag auch der Umstand der Unbescholtenheit im Bundesgebiet nichts zu ändern, kommt es dabei nämlich nicht auf den Ort des bereits gesetzten Verhaltens, sondern lediglich auf die damit bewirkte - personenbezogene - Nachvollziehbarkeit/Vorhersehbarkeit einer real bestehenden Gefährdung der österreichischen gesellschaftlichen Interessen an Sicherheit und Ordnung im Falle des Aufenthaltes des Betroffenen im Bundesgebiet an.

Was das Vorbringen betrifft, sich vor seiner Haftentlassung in gegenständlicher Rechtssache keiner Rechtsvertretung bedienen zu können, kann insofern nicht nachvollzogen werden, als der BF damit eine tatsächliche Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt nicht glaubhaft zu vermitteln vermochte. So brachte der BF selbst vor, mit seiner Tochter und deren Mutter in telefonischem Kontakt zu stehen, was für die Möglichkeit des in Kontakt Tretens mit Personen außerhalb der Strafvollzugseinrichtungen, sohin auch mit Rechtsvertretern, spricht. Auch kann im geographischen Aufenthalt des BF außerhalb Österreichs kein Hindernis darin gesehen werden, sich eines der österreichischen Rechtslage kundigen Vertreters zu bedienen, stehen dem BF dazu jedenfalls die länderübergreifenden Kommunikationsmitteln des Brief- und Telefonverkehrs zur Verfügung, dessen Funktionieren dieser bereits durch die Übersendung seiner Beschwerde anher unter Beweis gestellt hat.

Auch kann den Ausführungen, den Inhalt des in Beschwer gezogenen Bescheides mangels Deutschkenntnisse nicht erfassen gekonnt zu haben, nicht gefolgt werden, stellte der BF durch dessen Beschwerde eindeutig das erfolgreiche inhaltliche Erfassen des in Rede stehenden Bescheides unter Beweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Der BF wurde unbestritten vom Amtsgericht XXXX wegen mehrfachen (Einbruchs) Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer unbedingten zwei Jahre und vier Monate dauernden Freiheitsstrafe rechtskräftig mit XXXX verurteilt.

Diese Vergehen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern auch nicht vor der wiederholten Tatausführung an ein und demselben Opfer zurückgeschreckt ist.

Hinzu kommt, dass der BF zuvor bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und zu Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von acht Jahren verurteilt worden ist, womit dieser zum einem sein kriminelles Potential und zum anderen seinen nachhaltigen Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt hat.

Wenn der BF nun vorbringt, aufgrund seiner in Österreich aufhältigen, die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Tochter über familiäre Bezüge zu verfügen und im Fall seiner Haftentlassung die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft innehabende Mutter dieser zu heiraten gedenke, so ist ihm zu entgegnen, dass ihm der Umstand seiner Beziehungen im Bundesgebiet genau so wenig wie die bereits verspürten strafrechtlichen Sanktionen sowie der mögliche Verlust seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und die damit einhergehende allfällige Unmöglichkeit des Weiterführens der sozialen Kontakte zu den zuvor Genannten von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten habe können. Zudem vermochte der BF weder zu XXXX noch zu deren Tochter mangels aufrechter Ehe, gemeinsamen Wohnsitzes seit dem XXXX und finanzieller Abhängigkeit ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74,

  1. zu vermitteln. Vielmehr kann der BF lediglich auf einen Aufenthalt in Österreich und gemeinsamen Wohnsitz mit XXXX und deren Tochter im Zeitraum vom XXXX bis XXXX, sohin vier Monate, zurückblicken und erfuhr dieses schon aufgrund der erfolgten Auflösung des gemeinsamen Haushaltes am XXXX sowie der anschließenden, gegenwärtig andauernden, Freiheitsstrafe und der damit bedungenen Anhaltung des BF in Strafhaft eine relevante Unterbrechung. Deshalb kann gegenwärtig naturgemäß von keinem intensiven Kontakt zwischen dem BF und den Genannten sowie keiner hinreichenden Integration des BF in Österreich ausgegangen werden.

Vielmehr hat der BF durch dessen wiederholtes - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, auch in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF sowie dessen vermögensrechtlicher und wirtschaftlicher Stellung von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der BF dessen allfällige Beziehung zu seiner Tochter und deren Mutter, wie vom BF selbst vorgebracht und gegenwärtig praktiziert, insbesondere in Form von Telefonaten oder gegebenenfalls durch Besuche seitens dieser im Rahmen der europarechtlichen Personenfreizügigkeit aufrechterhalten wird können (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 861).

Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenen des BF zu geben, woran dessen familiären Bezüge im Bundesgebiet nichts zu ändern vermögen, haben diese gegenwärtig durch das wiederholt strafrechtsrelevante Verhalten des BF eine Relativierung erfahren und selbst bei Annahme des Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens daher hinter dieses zurückzutreten.

Folgt man dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 FPG, so stellt dieser nicht auf den Ort der Setzung einer Handlung ab, welche die Verhängung eines Aufenthaltsverbots sowie die Stellung einer negativen Prognose zuließe, sondern lediglich auf die dabei schlüssig erhellenden realen Gefährdungsmomente in Bezug auf den Betroffenen. Aus dem gesetzten Verhalten des BF lässt sich jedenfalls auch eine rechtsrelevante Betroffenheit Österreichs im Fall dessen Aufenthaltes ableiten.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines auf die Dauer von 10 Jahren beschränkten Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als angemessen und erforderlich, der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Demzufolge war auch die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes keiner Reduktion zugängig.

3.2.3. Selbst das vom BF gerügte Unterbleiben des Parteiengehörs erfuhr aufgrund der umfangreichen Darlegung der Entscheidungsgrundlagen im Bescheid (vgl. VwGH 30.9.1958, 338/56; 20.9.1990, 86/07/0091; 7.7.209, 2009/18/0198) und der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dem BF gebotenen Möglichkeit der ausführlich bezughabenden Stellungnahme (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18:10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302) eine Sanierung.

3.2.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein - weiteres - derartiges Handeln des BF im Bundesgebiet hintanzuhalten. Dem entsprechend war die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bei unsicherem Entlassungstermin aufgrund nicht abschätzbarer jedoch denkbarer allfälliger frühzeitiger Entlassung des BF aus seiner gegenwärtigen Strafhaft geboten.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Angesichts der, wie unter Punkt II. 3.3.2. ausgeführten, Sanierung des seitens der belangten Behörde allenfalls unterlassen Parteiengehörs ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht sohin hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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