BVwG W224 1432657-1

W224 1432657-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W224 1432657-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.1432657.1.00

Spruch

W224 1432657-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 04.643-BAS, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte während einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 17.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 18.04.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei 17 Jahre und 3 Monate alt, gehöre der Volksgruppe der "Tadschiken" (gemeint wohl: Paschtunen) an und sei Sunnit. Er habe in seiner Heimat 6 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Hauptschule besucht und sei nie berufstätig gewesen. In seinem Heimatdorf XXXX in der Provinz XXXX würden noch seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern leben. Der Beschwerdeführer habe dort auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Vor ca. 4 Monaten habe er seine Heimat verlassen und sei schlepperunterstützt über Pakistan und eine ihm unbekannte Reiseroute nach Österreich gereist. Der Schlepper sei von seinem Onkel väterlicherseits organisiert worden.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er seine Heimat verlassen habe, nachdem er mit einem Mädchen namens XXXX, die er bereits seit 3 Jahren kenne, geschlafen habe. Er habe sie heiraten wollen, aber die Familie seiner Freundin sei dagegen gewesen. Weil er Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe, sei die Ehre ihrer Familie geschändet worden. Er sei von ihrer Familie mit dem Tode bedroht worden. Aus Angst um sein Leben habe seine Familie den Entschluss gefasst, dass er das Land verlassen solle. Wegen seiner Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit sei er in seiner Heimat nicht verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von der Familie seiner Freundin getötet zu werden.

3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.04.2012 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen vor, dass ihm sein Vater gesagt habe, dass er am XXXX geboren sei. Der Beschwerdeführer habe dies dann umgerechnet in die afghanische Zeitrechnung. Laut seiner Umrechnung sei dies der XXXX. Im Protokoll wurde jedoch angemerkt, dass eine Umrechnung den XXXX ergebe. Er sei jedenfalls 17 Jahre und 4 Monate alt. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan eine Tazkira und er werde versuchen, sie sich schicken zu lassen. Er sei Paschtune und in der Gegend, in der seine Familie lebe, würden hauptsächlich Tadschiken leben. Die Paschtunen würden die Tadschiken nicht mögen. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebe in London und der Sohn eines Cousins seines Vaters lebe mit seiner Familie in den Niederlanden.

4. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter wurde vom Bundesasylamt ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Alterseinschätzung eingeholt. Dieses kam mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am 15.06.2012 beim Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 19 bis 22 Jahren vorliege. Unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren.

5. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer das gerichtsmedizinische Gutachten vorgehalten. Dazu gab er an, dass er das Gutachten so zur Kenntnis nehme. Das von ihm genannte Geburtsdatum sei aber richtig. Er habe dies so von seinen Eltern erfahren. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass seine Volljährigkeit festgestellt werde.

6. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.10.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er habe immer im Dorf XXXX in der Provinz

XXXX gelebt und 10 Jahre die Schule besucht. Etwa ein bis zwei Monate nach dem Schulabschluss habe er Afghanistan verlassen. Sein Vater arbeite auf den Feldern und habe ein Geschäft in der Stadt XXXX, in dem er getrocknete Früchte verkaufe. Seine Familie besitze auch Grundstücke und habe ein eigenes Haus. Der Beschwerdeführer habe vier Geschwister. Die beiden Schwestern seien noch nicht verheiratet. Seine beiden Brüder gingen noch zur Schule. Er habe auch zwei Onkel und drei Tanten väterlicherseits, vier Onkel und drei Tanten mütterlicherseits sowie ca. 15 bis 20 Cousins und Cousinen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit drei Jahren eine Beziehung mit XXXX gehabt habe. Kennengelernt habe er sie auf dem Schulweg, wo er sie jeden Tag gesehen habe. Getroffen habe er sich etwa ein- bis zweimal pro Woche mit ihr. Die Familie des Beschwerdeführers habe der Familie seiner Freundin einen Heiratsantrag gemacht, der aber abgelehnt worden sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass die Familie des Beschwerdeführers Paschtunen seien und die Familie seiner Freundin der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Freundin gehabt, sie auf dem Schulweg nach Hause besucht und manchmal habe er sie auch bei ihr zu Hause besucht, wenn sie alleine gewesen wäre. Etwa alle ein bis zwei Monate sei er bei ihr zu Hause gewesen. Als er sie das letzte Mal besucht habe, sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Seiner Mutter habe er davon ca. vier Tage später erzählt, die ihn geschimpft habe. Seinem Vater habe er nichts erzählt, weil er vor ihm Angst gehabt hätte. Nach einer Woche sei die Familie von XXXX zur Familie des Beschwerdeführers gekommen und habe nach ihm gefragt. Sie hätten sich rächen wollen, weil er mit dem Mädchen geschlafen habe. Seine Familie habe dann eine Hochzeit vorgeschlagen, wenn schon so etwas passiert sei. Die Familie des Mädchens habe das aber wieder abgelehnt. Sie hätten sich entschieden, den Beschwerdeführer zu töten, weil der Vorfall eine Schande für sie gewesen sei. Seine Familie und andere Bekannte hätten versucht, das Problem anders zu lösen, was aber nicht geklappt habe. Der Stammesrat sei eingeschalten worden, aber die Familie von XXXX habe es abgelehnt. Sie hätten gesagt, dass sie die Beziehung nicht wollten und es für sie eine Schande wäre. Seine Familie habe dann gemeint, es wäre klug, wenn er das Land verlasse. Sein Leben wäre in Gefahr und es sei der Beginn einer Blutrache. Was mit seiner Freundin geschehen sei, wisse er nicht. Er habe sie nicht mehr gesehen. 15 bis 20 Tage nach dem sexuellen Kontakt mit seiner Freundin habe er Afghanistan verlassen. Vor der Ausreise habe er sich zu Hause versteckt. Wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt.

7. Am 25.10.2012 legte der Beschwerdeführer seine Tazkira, eine Schulbesuchsbestätigung der Schule des Dorfes XXXX in der Provinz

XXXX sowie eine Wohnsitzbestätigung vor. In der Wohnsitzbestätigung wird vom Dorfvorsteher auch bestätigt, dass die Familie des Beschwerdeführers und die Familie eines "Dorfmädchens" mit der Heirat der beiden einverstanden gewesen seien, aber später die Familie des Mädchens eine Heirat abgelehnt habe.

8. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.01.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er gesund sei, keine Medikamente und keine ärztliche Hilfe brauche. Dem Beschwerdeführer wurde nochmals das gerichtsmedizinische Gutachten vorgehalten. Er erklärte sich mit dem darin errechneten Geburtsdatum (XXXX) einverstanden. Er habe im bisherigen Verfahren alles zu seinen Fluchtgründen gesagt. Andere Fluchtgründe habe es nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zu Afghanistan ausgehändigt.

9. Der Beschwerdeführer legte einen ärztlichen Befundbericht vom 06.11.2012 vor, aus dem folgende Diagnosen hervorgehen: "Anamnest. Seit längerem rezidiv. Kreuz- und Flankenschmerzen; Anamnest. Hinweis für XXXX.

10. In der Stellungnahme vom 23.01.2013 brachte der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen vor, dass diese im Großen und Ganzen seinen persönlichen Erfahrungen entsprechen würden und zitierte aus weiteren Berichten zur Lage in Afghanistan.

11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 04.643-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen habe. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei nicht glaubwürdig. So habe er gesagt, dass der einzige sexuelle Kontakt mit seiner Freundin Ende 2011/Anfang 2012 stattgefunden habe. Dem von ihm vorgelegten ärztlichen Befund vom 06.11.2012 sei aber zu entnehmen, dass dieser vor knapp zwei Jahren, somit gegen Ende 2010, stattgefunden habe. Seiner Aussage, dass die Familie seiner Freundin von vornherein eine Heirat abgelehnt habe, stehe das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Dorfvorstehers entgegen. Diesem sei nämlich zu entnehmen, dass die Familie seiner Freundin zunächst einer Eheschließung zugestimmt und erst später den Heiratsantrag abgelehnt habe. Dieses Schreiben indiziere damit auch, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Eheschließung sei nicht möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer Paschtune und das Mädchen Tadschikin sei sowie dass Spannungen zwischen beiden Volksgruppen herrschten, nicht stimmen würden. Es entspreche auch nicht den in den ländlichen Regionen seines Heimatlandes geltenden Rechts- und Wertvorstellungen, dass sein Bruder bzw. männliche Verwandte bei einer solchen "Straftat" des Beschwerdeführers völlig ungehindert und problemlos wie bisher im angestammten Lebensumfeld im Dorf leben könnten. Zusammenfassend vertrete die Behörde die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keines Verfolgungsschutzes bedürfe.

Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, durch eigene Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Durch seinen unbedenklichen Gesundheitszustand, die Kenntnis der landestypischen Verhältnisse und dem Bestehen eines großen verwandtschaftlichen Umfeldes sei jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten werde könne.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer alleine im österreichischen Bundesgebiet lebe, weshalb kein Familienleben bestehe. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privatlebens wurde ausgeführt, dass er ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand lebe, nicht in die Arbeitswelt eingebunden sei, durch seine geringe berufliche Qualifikation und in Ermangelung guter Deutschkenntnisse in seinem Fortkommen massiv eingeschränkt sei und kaum am hiesigen Gesellschaftsleben teilnehmen könne. Es bestehe kein Familien- und kein schutzwürdiges Privatleben und es habe keine erkennbare Integration in Österreich stattgefunden. Zum Heimatstaat bestünden nach wie vor enge Bindungen. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

12. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung und verwies diesbezüglich auf Art. 47 iVm Art 52 Abs. 1 und Abs. 3 GRC. Die ursprünglich mit dem Verfahren betraute Organwalterin sei längerfristig erkrankt, weshalb es einen für ihn nachvollziehbaren Wechsel des Organwalter gegeben habe. Die vom neuen Organwalter durchgeführte Einvernahme habe aber maximal fünfzehn Minuten gedauert und nicht wie in der Niederschrift angegeben zwei Stunden. Der das Verfahren fortführende Referent habe sich aufgrund der extrem kurzen Dauer der Einvernahme kein Bild seiner Situation machen können. Zu seinem Fluchtgrund seien keinerlei Fragen gestellt worden, weshalb seitens der Behörde kein reales Interesse an der Wahrheitsfindung bestanden habe. Die Beweiswürdigung im Bescheid sei ausgesprochen kurz ausgefallen, weshalb er bezweifle, dass es zu einer seinen Einzelfall angemessenen Beurteilung gekommen sei. Seine Angaben seien nicht vor Ort überprüft worden. Bezüglich des Themas Blutrache gegenüber männlichen Verwandten des "Täters" bei vorehelichem sexuellen Kontakt werde einfach behauptet, dass es nicht möglich sei, dass nur dieser und nicht seine Brüder oder andere Männer aus der Familie verfolgt würden. Wie der Beschwerdeführer aus eigener Erfahrung sagen könne, sei die gelebte Tradition in Afghanistan eine andere. Zudem seien auch Verfolgungshandlugen von privater Seite asylrelevant, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, einen entsprechenden Schutz vor diesen zu bieten. Seiner Erfahrung nach könne bei vielen Vergehen (Mord etc.) Rache auch an den männlichen Verwandten des Täters genommen werden. In Fällen von vorehelichem sexuellen Verkehr werde aber traditionsgemäß nur derjenige zur Verantwortung gezogen, der diese Tat zu verantworten habe und niemand anderer sonst. Hinsichtlich der Lage in Afghanistan verwies der Beschwerdeführer auf einen Ausschnitt aus dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011 und auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2011. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Mit der Ausweisung werde zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Die vorgenommene Interessenabwägung hätte nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen. Er habe sich immer wohlverhalten und habe sich, bis auf die illegale Einreise, nie etwas zuschulden kommen lassen.

Aus einem der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Arzt gewesen sei, weil er krank gewesen sei. Dort habe es keinen Dolmetscher gegeben und er habe mit dem Arzt Englisch gesprochen. Er habe dabei niemals gesagt, dass er vor zwei Jahren mit einem Mädchen geschlafen hätte. Er habe gesagt, dass es vor ca. einem Jahr gewesen sei. Dem Arzt sei dieser Fehler unterlaufen, weil es keinen Dolmetscher gegeben habe. Die Familie seiner Freundin sei [mit einer Heirat] nicht einverstanden gewesen und habe die Volksgruppenzugehörigkeit zum Thema gemacht. Diese Schwierigkeiten würden nur ihn betreffen und nicht seinen Bruder oder seine Familie. Deshalb sei nur sein Leben in Gefahr gewesen. Nur er habe die Ehre seiner Familie verletzt. Seine Aussagen würden der Wahrheit entsprechen und er habe Beweise erbracht. Sie seien auch vom Dorfvorsteher bestätigt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie der Glaubensrichtung der Sunniten. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX. Dort leben noch seine Eltern, seine beiden Brüder sowie seine beiden Schwestern, bei denen der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise lebte.

Der Beschwerdeführer hat ca. Ende 2011/Anfang 2012 Afghanistan verlassen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat drei Jahre mit einem Mädchen aus seinem Dorf eine Beziehung geführt. Er hat sie täglich auf dem Weg in die Schule gesehen und sich mit ihr ca. ein- bis zweimal pro Woche getroffen. Wenn seine Freundin alleine zu Hause war, hat er sie auch bei ihr zu Hause besucht. Die von der Familie des Beschwerdeführers gestellten Heiratsanträge wurden von der Familie des Mädchens abgelehnt. Als der Beschwerdeführer das letzte Mal seine Freundin zu Hause besucht hat, kam es zum Geschlechtsverkehr. Davon erfuhr die Familie seiner Freundin und ging zur Familie des Beschwerdeführers. Der von der Familie des Beschwerdeführers gestellte Heiratsantrag wurde neuerlich abgelehnt. Aus Angst, von der Familie seiner Freundin getötet zu werden, hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über sein Vorbringen hinaus im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus anderen Gründen einer aktuellen asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Der im angefochtenen Bescheid angeführte Widerspruch zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs reicht nicht aus, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erschüttern. Das Bundesasylamt stützt sich dabei auf einen Arztbericht, der den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt widerspreche. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass das Gespräch mit dem Arzt ohne Dolmetscher auf Englisch geführt wurde und auch keine Rückübersetzung des Arztberichts erfolgte. Den vom Beschwerdeführer rückübersetzten und unterzeichneten Niederschriften vor dem Bundesasylamt wird daher mehr Glaubwürdigkeit zuerkannt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt des Arztberichts hinsichtlich des Zeitpunktes des Geschlechtsverkehrs seitens des Bundesasylamtes auch nicht vorgehalten, um sich dazu äußern zu können. Wie vom Beschwerdeführer in seinem der Beschwerde beigefügten Schreiben angeführt, ist es plausibel, dass es aufgrund des Umstandes, dass das Gespräch mit dem Arzt ohne Dolmetscher auf Englisch geführt wurde, zu Missverständnissen gekommen ist. Von einem widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden.

Auch das Schreiben des Dorfvorstehers genügt nicht, um von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Vom Bundesasylamt wurde ausgeführt, dass laut Schreiben des Dorfvorstehers die Familie des Mädchens zunächst einer Heirat zugestimmt habe und der Heiratsantrag erst später abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer spreche dagegen davon, dass der Heiratsantrag von vornherein abgelehnt worden sei. Dieser Widerspruch - der dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nicht vorgehalten wurde - bezieht sich jedoch nur auf ein Detail des Vorbringens des Beschwerdeführers. Das Kernvorbringen ist während des gesamten Verfahrens gleich geblieben, weshalb aufgrund dieses Details, das nur einen Nebenumstand betrifft, nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann.

Dass der Bruder des Beschwerdeführers, als dieser während einer Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt von der Einvernahmeleiterin angerufen wurde und einfach aufgelegt hat, kann vielerlei Gründe haben. Dass dies aber automatisch gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht, kann daraus - so wie vom Bundesasylamt angenommen - nicht geschlossen werden.

Von einem Vorbringen, das "nur noch aus Implausibilitäten und nicht verifizierbaren Sachverhalten" besteht - wie das Bundesasylamt in seiner Begründung anführt -, kann ebenso wenig gesprochen werden, da der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens ein gleichbleibendes und nachvollziehbares Vorbringen erstattet, das auch im Wesentlichen durch ein Schreiben des Dorfvorstehers bestätigt wird.

Insgesamt betrachtet ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (vgl. die unter Punkt II.1. getätigten Feststellungen) glaubwürdig (jedoch nicht asylrelevant) und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt I. ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Daran ändert auch nichts der Wechsel des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Organwalters vor dem Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer wurde in der vom "neuen" Organwalter durchgeführten Einvernahme zu Beginn gefragt, ob er hinsichtlich seiner Fluchtgründe etwas Neues erzählen wolle oder etwas, das bisher nicht zur Sprache gekommen sei. Dies hat der Beschwerdeführer verneint und gesagt, dass er alles gesagt habe und nicht mehr wisse. Gegen Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer nochmals gefragt, ob es sonst noch Fluchtgründe gegeben habe. Auch diese Frage hat der Beschwerdeführer verneint. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts daher keinerlei Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der für die rechtliche Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Beschwerde immer noch entsprechend aktuell und vollständig. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Asyl) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Der vom Beschwerdeführer auf Grund eines vorehelichen Geschlechtsverkehrs mit einem Mädchen geltend gemachten Furcht vor körperlichen Übergriffen bis hin zur Tötung des Beschwerdeführers durch die Familie des Mädchens ist keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, weil es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) mangelt. Die befürchtete Bedrohung durch die Familie des Mädchens wäre nicht auf einen Konventionsgrund - insbesondere nicht auf die Rasse bzw. Nationalität des Beschwerdeführers - zurückzuführen, sondern hätte ihren wesentlichen Grund, darin dass ein vorehelicher Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass den befürchteten Übergriffen bzw. dem befürchteten Tötungsversuch durch die Familie des Mädchens darüber hinaus andere Gründe zugrunde liegen, die einen wesentlichen Faktor für die befürchtete Verfolgung darstellen würden. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die an die Familie seiner Freundin gestellten Heiratsanträge abgelehnt worden seien, weil er Paschtune sei und die Familie der Freundin Tadschiken wären. Die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung ist jedoch nicht auf die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, sondern auf den Umstand des vorehelichen Geschlechtsverkehrs zurückzuführen. Würde der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werden, so hätte die Familie des Beschwerdeführers wohl schon nach Stellung des ersten Heiratsantrags den Beschwerdeführer bedroht. Tatsächlich wurden mehrere Heiratsanträge gestellt und von der Familie des Mädchens abgelehnt. Bedroht wurde der Beschwerdeführer aber erst nach dem erfolgten vorehelichen Geschlechtsverkehr. Die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers liegt also darin begründet, dass ein vorehelicher Geschlechtsverkehr stattgefunden hat und nicht, dass der Beschwerdeführer einer bestimmten Volksgruppe angehört.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen ua. dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH 24.06.1999, 98/20/0574 und die dort dargestellte Vorjudikatur; VwGH 21.09.2000, 98/20/0434). Dass der von Privatpersonen (aus nicht GFK-relevanten Gründen) bedrohte Beschwerdeführer durch die afghanischen Behörden voraussichtlich keinen Schutz erlangen könnte, ist jedenfalls nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen. Dass die afghanische Polizei aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt wäre, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Es ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung nicht behauptet hat, keine amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte für eine solche erkennbar sind und er darüber hinaus als Angehöriger der Glaubensrichtung der Sunniten ohnehin der Mehrheitsreligionsgemeinschaft sowie als Paschtune der Mehrheitsvolksgruppe in Afghanistan angehört. Ausgehend davon ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte dafür sprechen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen (vgl. dazu die Judikatur des VwGH für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG:

VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, das als die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit entscheiden (vgl. zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 11, wonach "[d]as Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde [...] konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG [folgt]", aber im Unterschied dazu nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt).

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

Im angefochtenen Bescheid fehlen ausreichende Feststellungen bzw. Länderberichte zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in der Provinz XXXX lebenden Angehörigen. Es wird zwar die Erreichbarkeit der Hauptstadt Kabul erörtert, jedoch nicht näher darauf eingegangen, inwieweit die Heimatprovinz des Beschwerdeführers erreichbar ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) daher aktuelle Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers einzuholen sowie überdies tragfähige Feststellungen darüber zu treffen haben, ob dieser für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre (vgl. VfGH 6.6.2013, U 144/2013) bzw. ob dort tatsächlich dahin gehend soziale/familiäre Anknüpfungspunkte für den Beschwerdeführer in seiner Heimat bestehen, sodass dieser bei seinen Verwandten in der Heimatprovinz XXXX eine Lebensgrundlage finden könnte bzw. sollte das nicht der Fall sein, welche Auswirkungen sich konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ergäben. Zusammengefasst wird sich das BFA daher nähere Erörterungen anstellen müssen, um zu tragfähigen Feststellungen gelangen zu können, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat im Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete oder nicht.

Eine Zurückverweisung der Sache an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das (damalige) Bundesasylamt die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesasylamt Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung in Bezug auf die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides Gebrauch zu machen war.

Da im gegenständlichen Fall der Abspruch betreffend die subsidiäre Schutzberechtigung des Beschwerdeführers zu beheben ist, kann im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch der Ausspruch der Ausweisung keinen Bestand haben und es kann dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall allenfalls auch in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG hätte zurückverwiesen werden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Die Aufhebung der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, wonach auf Grund der aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist.

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