W195 2011000-1•BVwG W195 2011000-1
W195 2011000-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2014
Bescheid, Bescheidcharakter, Beschwerdegegenstand, Beschwerdegründe,<br/>Beschwerdemängel, Gutachten, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag
W195 2011000-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom XXXX gegen den Gefahrenzonenplan für XXXX des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsätzen vom XXXX richtete sich der Beschwerdeführer an den vormaligen Bundesminister XXXXsowie den Landeshauptmann XXXX und übermittelte als Beilage die langjährige "Geschichte" seines Baugenehmigungsverfahrens in XXXX zur Kenntnisnahme und in der Hoffnung auf eine Beantwortung.
2. Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom XXXX wurde der Erhalt des vorgenannten Schriftsatzes bestätigt und der Beschwerdeführer darüber informiert, dass dieses an die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht als zuständige Fachabteilung weitergeleitet worden sei.
3. In ihrem Schreiben vom XXXX teilte die XXXX des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit, dass der Gefahrenzonenplan XXXX entsprechend den bundesweit gültigen, bewährten Richtlinien sorgfältig erstellt und mitXXXX ministeriell genehmigt worden sei. Auch die Volksanwaltschaft habe nach eingehender Prüfung keinen Missstand erkennen können. Somit habe der Gefahrenzonenplan XXXX als Grundlage für die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung im Bauverfahren zu dienen und werde von der Baubehörde in freier Beweiswürdigung behandelt.
4. Weiters teilte das Amt der XXXX Landesregierung mit Schriftsatz vom XXXX im Wesentlichen mit, die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht sei bis Ende des Jahres XXXX Vorstellungsbehörde in baurechtlichen Angelegenheiten gewesen und sei oberste Aufsichtsbehörde in baurechtlichen Angelegenheiten. Als solche würde sie grundsätzlich abklären, ob aufgrund der vorgelegten Unterlagen notwendige baubehördliche Maßnahmen zu setzen und die zuständigen Behörden damit zu beauftragen seien. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer Unterlagen zur Kenntnisnahme übermittelt und darüber hinaus keinen Antrag gestellt bzw. kein konkretes Anliegen formuliert, aufgrund dessen konkrete behördliche Maßnahmen abzuleiten gewesen wären.
5. In der Folge wendete sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
XXXX an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ersuchen, den Gefahrenzonenplan von XXXX aufzuheben und einen "richtigen" Gefahrenzonenplan XXXX zu erstellen. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Beantwortung aller seiner Fragen, die er in einer Beilage ausformulierte.
Gleichzeitig richtete der Beschwerdeführer abermals ein Schreiben an den Landeshauptmann XXXX, in welchem er den Antrag stellte, auf sein Schreiben vom XXXX zu reagieren und zu allen Fragen und beiliegenden Unterlagen Stellung zu nehmen.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die Sektion XXXX des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Beschwerdeführer zusammengefasst zum Gefahrenzonenplan mit, dass dieser seiner Rechtsnatur nach ein "flächenhaftes Gutachten mit Prognosecharakter" sei. Der Gefahrenzonenplan XXXX sei nach den geltenden Rechtsvorschriften formal und inhaltlich richtig erstellt worden und sei dieser nach wiederholter, sorgfältiger Prüfung in jeder Hinsicht korrekt, weshalb eine Abänderung weder erforderlich noch sachgerecht wäre.
7. In ihrem Schreiben vom XXXX betonte das Amt der XXXX Landesregierung, dass dem im Schriftsatz des Beschwerdeführers gestellten Antrag mangels eines konkreten Inhaltes nicht entsprochen werden könne.
8. Mit Eingabe vom XXXX wendete sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde darin moniert, dass trotz jahrelanger Bemühungen seitens des Beschwerdeführers um einen richtigen, nach dem aktuellen Stand der Technik zu erstellenden Gefahrenzonenplan von den behördlich damit befassten Personen ausschließlich auf die gesamte Richtigkeit des Verfahrens hingewiesen worden sei. Um den Gericht eine vollständige Beurteilung zu ermöglichen, lege er den gesamten Akt seiner Bemühungen bei. Sein Auftrag ziele auf die korrekte Bearbeitung seiner dargelegten Unterlagen zum Gefahrenzonenplan XXXX, mit der Folge einer Neuauflage eines richtiggestellten Gefahrenzonenplanes nach dem aktuellen Stand der Technik.
9. In weiterer Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom XXXX dem Beschwerdeführer seine Eingabe vom XXXX zur Verbesserung zurück. Begründend wurde zunächst auf Art. 130 Abs. 1 B-VG verwiesen und sodann ausgeführt, dass die Eingabe nicht den Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG entspreche. Insbesondere fehle die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und das Beschwerdebegehren. Bei Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift sei jeweils gesondert und deutlich darzulegen, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde. Unter einem wurde auf § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II. 515/2013, hingewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung die genannten Beschwerdemängel zu verbessern sowie die Eingabe - sofern nicht postalisch, in elektronischer Form - gemäß der Verordnung BGBl. II 515/2013 einzubringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.
10. In seiner Eingabe vom XXXX führte der Beschwerdeführer zu "Punkt 1" laut § 9 Abs. 1 VwGVG aus, dass der Gefahrenzonenplan für XXXX vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Erlass vom XXXX, Zl. XXXX, genehmigt worden sei. Dieser Gefahrenzonenplan stelle Gefahrenzonen auf seiner Liegenschaft fest, die nicht richtig seien und einen Nachteil in der Bewertung seines Grundstückes darstellen würden. Als belangte Behörde bezeichnete der Beschwerdeführer die "Gemeinde XXXX" und das "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft / Wildbach- und Lawinenverbauung". Hinsichtlich seiner Beschwerdegründe führte er an, dass er die Gemeinde XXXX beschuldige, den Entwurf des Gefahrenzonenplanes nicht ordnungsgemäß veröffentlicht zu haben, um Einsprüche zu ermöglichen. Weiters beschuldige er das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft/Wildbach- und Lawinenverbauung bewusst mit unrichtigen Abflusswerten gerechnet und nicht nach dem Stand der Technik nachvollziehbare Gefahrenzonen erstellt zu haben. Er begehre, den Gefahrenzonenplan für XXXX vom XXXX neu zu überarbeiten, um diesen mit richtiggestellten Gefahrenzonen neu zu erstellen. Eine ausreichende Begründung sei seiner beigelegten CD und den beigelegten Plänen und Tabellen zu entnehmen. Hinsichtlich der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde verwies er darauf, dass er sich hier nicht an Stichtage halte, sondern an das fünfjährige Fehlverhalten verschiedener Beamten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 11 Forstgesetz 1975 über die "Gefahrenzonenpläne" lautet auszugsweise:
"(1) Zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Heranziehung von Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1 zuständig.
(2) Im Gefahrenzonenplan sind die wildbach- und lawinengefährdeten Bereiche und deren Gefährdungsgrad sowie jene Bereiche darzustellen, für die eine besondere Art der Bewirtschaft oder deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen.
(4) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Abs. 3) ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist durch eine Kommission (Abs. 6) auf seine fachliche Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern; ...
(6) ...
(7) Der Bundesminister hat den von der Kommission geprüften Entwurf des Gefahrenzonenplanes zu genehmigen, wenn die Bestimmungen dieses Abschnittes dem nicht entgegenstehen.
(8) Die im § 102 Abs. 1 lit. b genannten Dienststellen haben die genehmigten Gefahrenzonenpläne zur Einsicht- und Abschriftnahme aufzulegen. Je ein Gleichstück ist den betroffenen Gebietskörperschaften und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen.
(9) Im Falle der Änderung der Grundlagen oder ihrer Bewertung ist der Gefahrenzonenplan an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Auf das Verfahren finden die Abs. 3 bis 8 sinngemäß Anwendung."
Der Gefahrenzonenplan ist gemäß § 8 Abs. 2 lit. c Forstgesetz 1975 ein forstlicher Raumplan. In diesem sind gemäß § 8 Abs. 1 Forstgesetz 1975 die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7 (betreffend Aufgabe und Umfang der forstlichen Raumplanung) a) kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und b) diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.
Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30.07.1976 über die Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976, dienen Gefahrenzonenpläne nicht nur dem Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung als Grundlage für die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, sondern sie sollen auch für Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Sicherheitswesens geeignet sein.
Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer nach dem erteilten Verbesserungsauftrag in seiner Eingabe vom XXXXunter anderem konkretisiert, dass sich seine Eingabe vom XXXXgegen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigten Gefahrenzonenplan für XXXX vom XXXX richtet.
Dazu ist auszuführen, dass einem Gefahrenzonenplan - wie sich aus den wiedergegebenen Gesetzes- und Verordnungsstellen ergibt - keine Bescheidqualität innewohnt, da eine solche nur normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Verwaltungsakten zukommt. Bei Gefahrenzonenplänen hingegen handelt es sich um "gutachterliche Äußerungen der jeweiligen Verfasser" bzw. gelten diese "nach außen als besonders qualifizierte Gutachten". Rechtliche Außenwirkungen entfalten Gefahrenzonenpläne allerdings nicht (vgl. hiezu etwa VwGH 27.03.1995, 91/10/0090 und die dort angeführten Literaturhinweise).
Mangels anfechtungstauglichen Gegenstandes war die vorliegende Beschwerde daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde mangels anfechtungstauglichen Gegenstandes zum Inhalt und folgt dabei der diesbezüglich einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 08.07.1994, 94/17/0146; 17.10.2008, 2005/12/0102; 11.12.2009, 2009/17/0221), sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.