W178 2005573-1•BVwG W178 2005573-1
W178 2005573-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2014
entschiedene Sache, Gesundheitszustand, Invaliditätspension
W178 2005573-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien, XXXX vom 11. Dezember 2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG, § 17 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang
I.1 Die beschwerdeführende Partei stellte mit einem entsprechenden Antragsformular samt Beiblatt vom 3.9.2012 bei der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien (im Folgenden auch kurz bezeichnet als PVA) den Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension.
I.2 Mit Bescheid der PVA, XXXX, vom 14.9.2012 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Erfüllung der Wartezeit gemäß §§ 235 und 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Anspruch auf eine Pensionsleistung an die allgemeine Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit geknüpft sei. Für die Erfüllung der Wartezeit seien die Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung zu berücksichtigen. Zum Stichtag 1.10.2012 sei die Wartezeit erfüllt, wenn
im Zeitraum vom 1.4.1999 bis 31.8.2012 - dies sei der Zeitraum der letzten 162 Kalendermonate vor dem Stichtag (verlängert um die darin enthaltenen 24 neutralen Monate) - mindestens 69 Versicherungsmonate vorlägen oder
bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate vorlägen oder
bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31.12.1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten vorlägen.
Im gegenständlichen Versicherungsfall seien ab dem 1.9.1977 35 Beitragsmonate und 97 Ersatzmonate - somit insgesamt 132 Versicherungsmonate vorhanden.
Mit diesen erworbenen Versicherungszeiten seien die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil zum Stichtag 1.10.2012 anstelle der Mindestanzahl von Versicherungs- bzw. Beitragsmonaten
nach a) im angeführten Zeitraum sei nur ein Versicherungsmonat
nach b) nur 35 Beitragsmonate
nach c) nur 35 Beitragsmonate
ab 1.1.1956 nur 97 Ersatzmonate erworben worden seien.
Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
I.3 Mit ausgefülltem Antragsformular samt Beiblatt - datiert mit 10.6.2013 - stellte die beschwerdeführende Partei neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension zum Stichtag 1.7.2013.
I.4 Die PVA wies den Antrag auf neuerliche Zuerkennung der Invaliditätspension mit Bescheid vom 19.6.2013 gemäß § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass über den Antrag vom 3.9.2012 auf Invaliditätspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.9.2012 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung haben sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben.
Dieser Bescheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
I.5 In weiterer Folge reichte die beschwerdeführende Partei mit Antragsformular samt entsprechendem Beiblatt vom 29.11.2013 einen weiteren Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension bei der PVA ein.
Der weitere Antrag vom 29.11.2013 auf Invaliditätspension wurde von der PVA Landesstelle Wien mit Bescheid vom 11.12.2013, XXXX, gemäß § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG wegen res judicata zurückgewiesen. Der Begründungstext ist mit dem bereits oben angeführten ersten Zurückweisungsbescheid der PVA vom 19.6.2013 wörtlich ident.
I.6 Mit Schriftsatz vom 10.1.2014 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei bei der PVA innerhalb offener Frist Einspruch (gemeint wohl: Beschwerde) gegen den letzten Zurückweisungsbescheid der PVA vom 29.11.2013. Entgegnet wird der PVA im Wesentlichen, dass die belangte Behörde jegliches Beweisverfahren und Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unterlassen habe. Weiters führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie seit dem angeführten Vorantrag einen Herzinfarkt erlitten habe und eine chronische Niereninsuffizienz sowie eine ausgeprägte Depression gegeben sei. Überdies bestünde eine Belastungsdyspnoe und der Bewegungsapparat sei beeinträchtigt. Zusammenfassend sei jedenfalls eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, sodass die Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund für invalid zu erachten und ihr die begehrte Pension zuzusprechen sei. Als Beweisanbot wurde dem Schriftsatz ein Ambulanzbefund der Barmherzigen Brüder, Krankenhaus in Wien, datiert mit 18.12.2013 beigelegt. Abschließend stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag medizinische Gutachten aus den Bereichen
Interne Medizin
Neurologie und Psychiatrie
Orthopädie und Chirurgie
einzuholen und dem Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension stattzugeben. In eventu wird der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt und die Angelegenheit der Behörde I. Instanz zur Verfahrensergänzung und nochmalige Entscheidung zurückzuweisen.
I.7 Mit Stellungnahme vom 12.3.2014 legte die belangte Behörde die als Einspruch bezeichnete Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zu den Ausführungen in der Beschwerde wurde bemerkt, dass nach Ansicht der belangten Behörde keine berücksichtigungswürdigen Umstände, die eine Abänderung oder Behebung des bekämpften Bescheides begründen würden, vorlägen und stellte gleichzeitig den Antrag die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1 Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1 Mit Bescheid vom 14.9.2012, XXXX, wies die PVA den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Invaliditätspension gemäß §§ 235 und 236 ASVG mangels Erfüllung der Wartezeit rechtskräftig ab.
II.1.2 Die weiteren Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 10.6.2013 und 29.11.2013 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wurden mit den Bescheiden der PVA vom 19.6.2013 und 11.12.2013 gemäß § 357 ASVG und § 68 Abs.1 AVG zurückgewiesen. Die PVA stellte fest, dass seit der Entscheidung der PVA vom 14.9.2012, XXXX, keine relevante Änderung in der Sach- und Rechtlage eingetreten sei. Die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei ist dieser Feststellung im Einspruch [nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen] dadurch entgegen getreten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den angeführten Voranträgen wesentlich verschlechtert habe. Die der abweisenden Entscheidung zugrunde liegende Feststellung der PVA, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei, wurde von der Beschwerdeführerin hingegen nicht in Beschwerde gezogen.
II.1.3 Aus dem beiliegendem Versicherungsdatenauszug datiert mit 10.12.2013 gehen folgende Versicherungszeiten für den Gesamtzeitraum vom September 1977 (Beginn der Versicherungspflicht) bis November 2013 (Pensionsstichtag des letzten Antrages auf Invaliditätspension ist der 1.12.2013) hervor:
II.1.4 Im Beiblatt zum Antrag auf Invaliditätspension wurden zum Gesundheitszustand folgende Angaben getätigt:
.) Nierentransplant im Jahr 1997
.) Herzinfarkt im Jahr 2012
.) Hörverlust
Dem Beschwerdeschriftsatz wurde im Anhang ein Ambulanzbefund der Barmherzigen Brüder, Krankenhaus Wien, beigelegt, woraus hervorgeht, dass bei der beschwerdeführenden Partei im Jänner 1998 eine Nierentransplantation durchgeführt wurde und eine chronische Niereninsuffizienz sowie eine ausgeprägte Depression gegeben ist.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1 Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der PVA Landesstelle Wien (XXXX).
II.2.2 Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei. Die beschwerdeführende Partei ist der Feststellung der PVA hinsichtlich der Nichterfüllung der Wartefrist nicht entgegen getreten und begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Anstalt jegliches Beweisverfahren unterlassen habe, indem sie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Feststellungen getroffen habe und daher nicht zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache berechtigt gewesen sei. Demnach hätte die Anstalt über den Antrag meritorisch entscheiden müssen.
II.2.3 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegen
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. §§ 355, 414 Abs 2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3.1 Gesetzliche Grundlagen:
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag
§ 223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar
a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)
(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.
Invaliditätspension
§ 254. (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253e Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 253e Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 253e Abs. 4 nicht zumutbar sind,
2. die Invalidität (§ 255) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.
Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche
§ 235. (1) Der Anspruch auf jede der im § 222 Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 1 ist - abgesehen von den in den Abschnitten II bis IV festgesetzten besonderen Voraussetzungen - an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs. 2 erfüllt ist (§ 236).
(2) Für die Wartezeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach § 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, bei der Knappschaftspension und dem Knappschaftssold jedoch nur die Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn
a) der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176 dieses Bundesgesetzes, §§ 148c und 148d BSVG, §§ 90 und 91 B-KUVG) oder einer Berufskrankheit (§ 177 dieses Bundesgesetzes, § 148e BSVG, § 92 B-KUVG) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19a Selbstversicherten eingetreten ist, oder
b) Aufgehoben.
c) der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende ist.
Erfüllung der Wartezeit
§ 236. (1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 in folgender Mindestzahl vorliegen:
1. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
b) wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) 180 Monate;
b) aufgehoben.
c) für den Knappschaftssold 240 Monate.
(2) Die gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muss
1. im Falle des Abs. 1 Z 1 innerhalb der letzten
120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
2. im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;
(3) Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 2 neutrale Monate (§ 234), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate;
(4) Die Wartezeit ist auch erfüllt
1. für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag
a) mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder
b) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
3. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a beruhen, erworben sind.
(4a) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 sind auch Ersatzmonate nach § 227a dieses Bundesgesetzes oder nach § 116a GSVG oder nach § 107a BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht und
2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.
Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 Z 2 sind auch Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.
(5) ......
(6) ......
II.3.2. Zur Anwendbarkeit des § 68 AVG im Verwaltungsverfahren nach dem ASVG:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu der hier anzuwendenden Rechtslage (vgl. dazu zB. VwGH v. 06.05.2004, 2001/20/0622) die Ansicht, dass der Umstand, dass im § 357 ASVG der § 68 AVG in seiner taxativen Aufzählung nicht angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung enthob, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich (vgl. zB. VwGH 04.10.2001, 2001/08/0057; Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 43 zu § 357 mwN).
§ 68 ist somit anwendbar.
II.3.3. Zur Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt:
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Formelle Rechtskraft tritt bei Bescheiden der ersten Instanz, die einem Rechtszug unterliegen, ein Rechtsmittel aber nicht eingebracht wird, mit ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.
Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der im Bescheid enthaltene Abspruch über die pensionsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf der Grundlage des von der PVA festgestellten Sachverhaltes.
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Leistungsantrages nach dem ASVG hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte.
Die Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt dann vor, wenn einerseits weder in der dem Leistungsbescheid zugrunde liegenden maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens als maßgebend erachteten tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit der rechtskräftigen Entscheidung deckt.
Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Eine Verpflichtung der PVA zu einer neuen Sachentscheidung wegen Änderung des Sachverhaltes setzt daher voraus, dass es sich um eine solche Änderung des Sachverhaltes handelt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit die Grundlage für die Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
II.3.4. Das ist im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Grundsätzlich erwirbt ein Versicherter mit Beginn der Pensionsversicherungspflicht Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Hinterbliebenen. Der Anspruch auf Leistung daraus entsteht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, von denen das ASVG/Allgemeines Pensionsgesetz (APG) den Anspruch abhängig macht. Das Entstehen des Leistungsanspruches ist daher zwingend an die Erfüllung der "Allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen" (Erfüllung der Wartezeit) sowie an die Erfüllung der "Besonderen Anspruchsvoraussetzungen" (unterschiedlich je nach Pensionsleistung) geknüpft.
In Verbindung mit dem Versicherungsprinzip ist für die Gewährung einer Pensionsleistung eine Wartezeit zu erfüllen. Mit dem APG wurde die Wartezeit für bestimmte Pensionen durch die so genannte "Mindestversicherungszeit" abgelöst.
Für die Erfüllung der Wartezeit bzw. der Mindestversicherungszeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Pensionsversicherungen nach dem GSVG und BSVG bzw. nach dem APG zu berücksichtigen.
Unter Wartezeit ist eine Mindestanzahl von Versicherungsmonaten zu verstehen, die am Pensionsstichtag entweder ab Beginn der Pflichtversicherung oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (Rahmenzeitraum / Beobachtungszeitraum) vor dem Pensionsstichtag vorliegen müssen.
Das genaue Ausmaß der Wartezeit bzw. der Mindestversicherungszeit ist bei den einzelnen Leistungen unterschiedlich normiert.
Für die Erfüllung der Wartezeit für eine Invaliditätspension kommen verschiedene Varianten in Betracht, wobei das jeweilige Alter maßgeblich ist (50. Lebensjahr). Liegt der Pensionsstichtag vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, müssen gemäß § 236 Abs. 1 ASVG in den letzten 120 Kalendermonaten vor dem Pensionsstichtag mindestens 60 Versicherungsmonate vorhanden sein. Liegt der Pensionsstichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres - wie im gegenständlichen Fall - , erhöht sich die Wartezeit gemäß § 236 Abs. 1 ASVG je nach dem Lebensalter der Versicherten für jeden weitere Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monate. Die für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Mindestzahl von Versicherungsmonaten (Rahmenzeit) sind in diesem Fall, je nach dem Lebensalter der Versicherten um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten zu erhöhen, wobei neutrale Monate diesen Zeitraum zusätzlich erstrecken.
Hinsichtlich der Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen darf am Pensionsstichtag kein Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation bestehen bzw. dürfen diese Maßnahmen weder zweckmäßig noch zumutbar sein. Die Invalidität muss voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern und am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension, vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder Schwerarbeiterpension bestehen.
II.3.5. Für die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen sind im Detail folgende Voraussetzungen zu prüfen:
Für die Wartezeit sind gemäß § 236 Abs. 1 ASVG 60 Versicherungsmonate sowie die Erhöhung um ein Monat pro Lebensjahr, weil der Stichtag nach dem 50.Lebensjahr liegt.
Die beschwerdeführende Partei vollendete ihr 50. Lebensjahr am 29.12.2011. Da der Pensionsstichtag mit 1.12.2013 festgestellt wurde, erhöht sich somit die Wartefrist um 23 Monate. Für die Erfüllung der Wartezeit müssten daher zumindest insgesamt 83 Monate vorhanden sein.
Weiters ergibt sich aus diesen Daten, dass der Rahmenzeitraum (Beobachtungszeitraum) 166 Monate für die Wartezeit (=83 mal 2 / max 360 Monate) beträgt.
Das entspricht dem Zeitraum vom 1.2.2000 bis 30.11.2013. Die Anzahl der neutralen Monate in diesem Zeitraum betragen lt. beiliegendem Versicherungsdatenauszug 24 Monate. Der um diese neutralen Monate verlängerte Zeitraum umfasst die Zeit vom 1.2.1998 bis 30.11.2013. In diesem Zeitraum liegt lt. verdichtetem Versicherungsdatenauszug nur ein Versicherungsmonat vor (Februar 2011).
Für die Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs. 4 und Abs. 4a ASVG (ewige Anwartschaft) müssen 180 Beitragsmonate vorliegen bzw. Beitragsmonate und/oder nach dem 31.12.1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben worden sein.
Im gegenständlichen Fall wurden 35 Beitragsmonate und 97 Ersatzmonate erworben. Es liegen also nur insgesamt 132 Versicherungsmonate vor. Ausgehend davon, dass im Zeitraum vom 1.2.1998 bis 30.11.2013 - dies ist der Zeitraum der letzten 190 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag (verlängert um die darin enthaltenen 24 neutralen Monate) nicht 83 Versicherungsmonate vorliegen und bis zum Pensionsstichtag (den 1.12.2013) auch keine 180 Beitragsmonate vorhanden sind bzw. bis zum Pensionsstichtag und/oder nach dem 31.12. 1955 keine sonstigen Versicherungsmonate in einem Ausmaß von 300 Monaten erworben wurden, ist die Wartezeit für den Anspruch auf eine Invaliditätspension im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
An diesem - hier entscheidungswesentlichen - Sachverhaltselement ist keine Änderung eingetreten. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Da die Entscheidung der Behörde nur auf der Nichterfüllung der "Allgemeinen Voraussetzungen" beruht, muss eine weitere Prüfung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei unterbleiben, da die Erfüllung der "Besonderen Anspruchsvorrausetzungen", d.h. der Invalidität, für sich alleine keinen Anspruch auf eine Invaliditätspension begründen kann, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund und der Tatsache, dass die "Allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen" für den Versicherungsfall der Invaliditätspension seit der letzten bescheidmäßigen Entscheidung der PVA vom 14.9.2012, XXXX, unverändert nicht erfüllt ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
Die in Beschwerde gezogene fehlende Überprüfung der "Besonderen Anspruchsvoraussetzungen" und bzw. die Überprüfung der Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei kann keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes bewirken, weil der entscheidende Grund für die Ablehnung der Invaliditätspension die Nichterfüllung der Wartezeit ist.
Wie oben dargestellt ist in dieser Frage keine Änderung eingetreten.
Aus diesen Erwägungen folgt auch, dass hier kein Fall des § 362 Abs 2 ASVG vorliegt, der - nach Ablauf einer Frist - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine neuerliche Entscheidungspflicht vorsieht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
II.3.6. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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