BVwG W143 1434541-1

W143 1434541-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit

Texte intégral

BVwG W143 1434541-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.1434541.1.00

Spruch

W143 1434541-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 1215.549-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.09.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 25.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan zuletzt in XXXX, Laghman gelebt habe. Seine Ausreise begründete er damit, aufgrund seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, in Lebensgefahr zu sein. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden. Die Taliban hätten gewollt, den Beschwerdeführer zu töten, da er sich ihnen nicht angeschlossen habe. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer von den Taliban getötet zu werden.

Am 31.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter im Dorf XXXX bzw. im Nachbardorf XXXX, in Laghman gelebt habe. Drei Onkel mütterlicherseits würden sich in der Provinz Helmand aufhalten. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre lang die Schule besucht und aufgrund der schlechten finanziellen Lage auf seinen Grundstücken gearbeitet, um Gemüse zu verkaufen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater getötet worden sei und der Beschwerdeführer und seine Mutter Probleme mit reichen Leuten gehabt hätten, welche auch zu ihnen nach Hause gekommen wären und Sachen mitgenommen hätten. Persönlichen Kontakt mit diesen Personen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gehabt. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien nach dem Tod des Vaters von reichen Personen mitgenommen worden, hätten dort auf den Feldern gearbeitet und den Leuten geholfen. Nach dem Tod seines Vaters seien der Familie des Beschwerdeführers zudem die Grundstücke weggenommen worden und die Angehörigen vom Stamm XXXX hätte deshalb versucht, den Beschwerdeführer umzubringen. Schließlich sei der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Freundes des Vaters, namens XXXX, ausgereist. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe derzeit bei dem Onkel des Beschwerdeführers in Helmand. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass die Leute, mit denen die Grundstückstreitigkeiten bestehen würden, ihn umbringen würden.

Mit angefochtenem Bescheid vom 28.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf unsubstantiierte Bedrohungen durch Angehörige eines anderen Stammes stütze und nicht im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehe. Die Darstellung der Fluchtgründe beziehe sich überdies auf bloß allgemeine Motive, woraus sich keine gegen den Beschwerdeführer höchstpersönlich gerichtete Verfolgung ergebe. Das Vorbringen sei äußerst pauschal und vage gewesen, weshalb er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über familiäre Kontakte (Mutter und Onkel in Helmand) sowie soziale Beziehungen in Afghanistan, insbesondere in Kabul. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen, weshalb sich keine Hinweise auf das Vorliegens eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. Ebensowenig würden Gründe bestehen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater, der Verein Menschenrechte Österreich, zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid in vollem Umfang aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Beurteilung angefochten wurde. Der Beschwerde angeschlossen wurde eine vom Beschwerdeführer selbst verfasste Beschwerdebegründung in der Sprache Paschtu.

Aus der veranlassten Übersetzung der vom Beschwerdeführer verfassten Begründung seiner Beschwerde, welche am 22.08.2013 beim Asylgerichtshof einlangte, ergibt sich im Wesentlichen, dass der Vater des Beschwerdeführers am 16.09.2010 in Ghazni gestorben sei. Es habe Grundstücksstreitigkeiten mit Personen, namens XXXX, gegeben und der Beschwerdeführer sei mit Gewalt aus dem Haus geholt worden. Nach dem Tod seines Vaters habe die Familie des Beschwerdeführers ihre Grundstücke verloren. Jene Personen hätten großen Einfluss in der Regierung. Die Freunde des Beschwerdeführers hätten diese Personen eines Tages im Dorf gesichtet. Der Beschwerdeführer sei schließlich von den "Khans", den einflussreichen und wohlhabenden Menschen aus dem Gebiet, in deren Häuser gebracht worden und habe für sie gearbeitet. Ein Freund seines Vaters, namens XXXX, habe seine Ausreise organisiert. Sein Vater habe bei der Firma XXXX gearbeitet und seine Mutter halte sich in Helmand, bei seinem Onkel mütterlicherseits auf.

Mit Schreiben vom 18.07.2014 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Afghanistan zur Einsicht bereitgehalten und ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

In der Stellungnahme vom 05.08.2014 zitierte der Beschwerdeführer zahlreiche Berichte zur Situation in Afghanistan, woraus hervorgehe, dass die Sicherheitslage im Hinblick auf seine Heimatprovinz äußerst prekär sei und eine Rückkehr nach Afghanistan auf Grundlage von Art. 3 EMRK für ihn nicht zumutbar sei. In Österreich bemühe sich der Beschwerdeführer seine Integration weiter voranzutreiben und besuche derzeit regelmäßig einen Deutschkurs. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.

Am 18.09.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden vor allem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und seine Lebensumstände in Afghanistan erörtert. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Laghman geboren sei und dort bzw. auch im Dorf XXXX gelebt habe. Seine Mutter lebe derzeit bei seinem Onkel in Helmand. Seit Vater sei am 16.09.2010 getötet worden; weitere Verwandte hätte er nicht. Er habe auch mangels telefonischer Erreichbarkeit keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter bzw. seinem Onkel. Auch zum Freund des Vaters, namens XXXX, habe er seit seiner Ausreise keinen Kontrakt mehr.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater aufgrund von Grundstückstreitigkeiten ermordet worden sei. Sein Vater sei hinsichtlich seiner Grundstücke mit dem Stamm XXXX verfeindet gewesen. Auf die Frage, von wem der Vater getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater gemeinsam mit vier weiteren Arbeitskollegen von Personen getötet worden sei, welche mit dem Vater zusammen bei der Firma XXXX gearbeitet hätten. Es sei um Bestechungsgelder gegangen. Auf Vorhalt, dass diese Angaben widersprüchlich seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer nicht von den Mitgliedern des Stammes der XXXX getötet worden sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass der Vater von den Taliban getötet worden sei, erklärte er, dass die Arbeitskollegen des Vaters mit den Taliban zusammengearbeitet hätten und sich die Taliban zur Tötung des Vaters und der vier weiteren Arbeitskollegen bekannt hätten. Der Vater sei nur ein zufälliges Opfer der Taliban. Nach dem Tod des Vaters seien der Familie die Grundstücke von den verfeindeten Stamm weggenommen worden. Da der Beschwerdeführer der Erbberechtigte dieser Grundstücke sei, hätten die XXXX ihn töten wollen. Die Personen seien auch in das Haus der Familie eingedrungen und hätten Sachen mitgenommen. Zudem sei seine Mutter aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, da sie ansonsten den Beschwerdeführer töten würden. Nach diesem Vorfall wären der Beschwerdeführer und seine Mutter bei einflussreichen und wohlhabenden Menschen, den "Khans", aufgenommen worden und hätten für diese gearbeitet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass dieser aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban geflohen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er niemals aufgefordert worden sei, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer fürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan, dass er vom verfeindeten Stamm getötet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 25.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer minderjährig. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer gehört der paschtunischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus der Provinz Laghman und verfügt über eine Mutter sowie einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, zu denen er aber mangels Erreichbarkeit keinen Kontakt mehr hat. Auch zu dem Freund des Vaters, der in Kabul lebte und ihm bei der Ausreise half, hat er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer verfügt über eine dreijährige Schulbildung und arbeitet bislang lediglich auf Feldern, um Gemüse zu verkaufen.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die mit der Bedrohungssituation in Zusammenhang stehenden Angaben des Beschwerdeführers (allenfalls teilweise) zutreffen. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu der angeblichen Bedrohungssituation aufgrund der Grundstückstreitigkeiten mit dem Stamm der XXXX folgt, ergibt sich letztlich, dass ihm keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Beschwerdeführer kann im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).

Sicherheitslage in der Provinz Laghman:

In Laghman stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 250 Prozent an. (ANSO, Quarterly Report, vom April 2013) .

Das Bedrohungspotential in Laghman ist beträchtlich, aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e Islami Gulbuddin, welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen (NPS 01.09.2010). Die Provinz Laghman wird als eine Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen. Die Provinzhauptstadt Mehtar Lam ist besonders unsicher. Die Provinz wurde 2010 von der NATO an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (BBC 20.03.2013).

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet (Pajhwok: "Laghman security improved; problems in far-flung areas persist" vom 06.08.2013).

Im Dezember gelang es afghanischen Sicherheitskräften einen Anschlag zu vereiteln, dabei 5 Aufständische zu verhaften und 140 kg explosiven Materials zu beschlagnahmen (Khaama 25.12.2013).

Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011).

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kuchis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden (Bericht des Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012).

Es handelt sich laut UNHCR im Prinzip um einen geografisch isolierten Konflikt zwischen zwei Gemeinschaften um lokale Ressourcen. Der letzte Vorfall habe sich 2010 ereignet und sei im Jahre 2011 von keinen gewalttätigen Angriffen berichtet worden (Bericht des Danish Immigration Service vom Mai 2012).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit und zum Alter des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubwürdigen, über das gesamte Verfahren gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers. Dies gilt ebenso für die Ausführungen betreffend seinen Herkunftsort und den Angaben hinsichtlich seiner in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen. In nachvollziehbarer Weise schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, mit seiner Mutter in Laghman gelebt zu haben und über einen Onkel mütterlicherseits in der Provinz Helmand zu verfügen. Es erscheint daher durchaus nachvollziehbar, dass - wie in der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung ausgeführt - sich seine Mutter nunmehr bei seinem Onkel in Helmand aufhält.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter und unbedenklicher Dokumente (wie der Geburtsurkunde) nicht festgestellt werden. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauskunft.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrere Gründe an, aufgrund derer er Afghanistan verlassen habe. So begründete er seine Ausreise zum einen damit, dass ihn die Taliban mit dem Umbringen bedroht hätten, da er sich ihnen nicht angeschlossen habe. Zum anderen gab er an, Probleme mit Angehörigen des Stammes XXXX gehabt zu haben, da diese der Familie des Beschwerdeführers nach dem Tod seines Vaters die Grundstücke weggenommen hätten und den Beschwerdeführer umbringen hätten wollen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass die Bedrohung durch den Stamm XXXX aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten der einzige Fluchtgrund sei. Bei dieser Divergenz handelt es sich nicht um unwesentliche Details eines ansonsten widerspruchsfrei geschilderten Verfolgungsszenarios, sondern um einen Widerspruch im zentralen Aspekt der Antragsgründe, nämlich in der Frage nach dem Grund der Verfolgung. Der Beschwerdeführer hatte bei der Erstbefragung mit keinem einzigen Detail das im weiteren Verlauf des behördlichen bzw. auch des gerichtlichen Verfahrens dargelegte Gefährdungsszenario durch den verfeindeten Stamm erwähnt.

Doch selbst wenn man diesen Umstand zur Gänze unbeachtet ließe, fällt auf, dass auch der nunmehr alleinige geltend gemachte Fluchtgrund (Verfolgung durch den verfeindeten Stamm) zahlreiche und massive Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zutage treten lässt: So gab der Beschwerdeführer als Grund für die Ermordung seines Vaters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung primär die Grundstücksstreitigkeiten mit dem verfeindeten Stamm an (S. 4 der Verhandlungsschrift). Kurz darauf berichtigte der Beschwerdeführer diese Angabe und gab - erstmals im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren - an, dass die Ermordung aufgrund eines Vorfalles mit Bestechungsgeldern im Arbeitsumfeld des Vaters erfolgt sei (S. 4 der Verhandlungsschrift). Auch hinsichtlich der Täter der Ermordung verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche: So gab er an, dass der Vater von Personen, mit denen der Vater zusammen in der Firma XXXX gearbeitet habe, getötet worden sei (S. 4 der Verhandlungsschrift). Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass der Vater von den Taliban getötet worden sei (AS 19), führte der Beschwerdeführer aus, dass Arbeitskollegen des Vaters mit den Taliban zusammengearbeitet hätten und die Taliban vier seiner Arbeitskollegen sowie seinen Vater getötet hätten. Der Vater sei unbeabsichtigter Weise von den Taliban getötet worden (S. 5 der Verhandlungsschrift). Dass der Vater von den Taliban getötet worden sei, konnte er erst auf Vorhalt seiner früheren Angaben - und damit wenig überzeugend - bestätigen. Wenn der Beschwerdeführer überdies erst auf entsprechende Nachfrage erstmals betonte, dass die Angehörigen des verfeindeten Stammes mehrere Male in das Haus der Familie eingedrungen seien und nur die Mutter (und nicht den Beschwerdeführer selbst) zum Verlassen des Hauses aufgefordert hätten, sonst würden sie den Beschwerdeführer töten (S. 6 der Verhandlungsniederschrift), muss sich der Eindruck geradezu aufdrängen, dass der Beschwerdeführer sein Aussageverhalten prozesstaktisch gestaltete. Darüber hinaus steht diese Aussage im krassen Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerdebegründung, in der festgehalten wurde, dass neben der Mutter auch der Beschwerdeführer von dem verfeindeten Stamm mit Gewalt aus dem Haus geholt worden sei. Im Übrigen erscheint auch die Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach sich die Angehörigen des verfeindeten Stammes, als sie den Beschwerdeführer gesucht haben sollen, mit der bloßen Aufforderung an die Mutter, das Haus zu verlassen (ohne etwa das Haus zu durchsuchen), zufrieden gegeben haben, mehr als zweifelhaft, was angesichts der massiven Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens nicht mehr ins Gewicht fällt.

Es ist davon auszugehen, dass die erwähnten Widersprüche nicht aufgetreten wären, wenn der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Begebenheiten tatsächlich erlebt hätte. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie keine Verfolgung aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen feststellen konnte.

Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zutrifft. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung durch den verfeindeten Stamm folgt, ergibt sich letztlich, dass ihm keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798).

Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention war im gegenständlichen Fall nicht erkennbar:

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer mangels glaubwürdigem Vorbringen nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Selbst wenn man die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde legt und insbesondere seine nachhaltige Verfolgung in seiner Heimat Afghanistan annehmen würde, führt dies die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht zum Erfolg:

Die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers durch Feinde des Vaters hinsichtlich der Grundstücksstreitigkeiten liegt in Problemen mit (allenfalls kriminellen) Privatpersonen. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Die Gefahr, von kriminellen Privatpersonen verfolgt oder verletzt zu werden, trifft nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen, sondern besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Da den Beschwerdeführer eine Verfolgung rein aus kriminellen Motiven nicht aufgrund eines besonderen Merkmales oder einer besonderen Eigenschaft trifft, kommt eine Gewährung von Asyl iSd GFK nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 31.01.2002, 99/20/0497). Auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers droht diesem keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwürde. Dies hat seine Gründe jedoch nicht in einer Schutzverweigerung aus einem der in der GFK genannten Gründe, sondern ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Effektivität der afghanischen Polizei in ganz Afghanistan großteils nicht in dem nötigen Ausmaß gegeben ist.

Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft brachte weder der Beschwerdeführer substantiiert vor noch ergaben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten II, III und IV:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Es ist zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan.

Aus den internationalen Länderberichten geht hervor, dass die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen ist. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 06.12.2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, S. 15).

Was die Sicherheitslage in Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden konnte (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013, sowie tagesaktueller Meldungen aus den Medien, wie zuletzt APA 18.01.2014, FAZ 26.01.2014).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist.

Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und mittlerweile volljährigen Mann, bei dem grundsätzlich von der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber jedoch maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine dreijährige Schulbildung verfügt und bislang lediglich auf Feldern gearbeitet habe, um Gemüse zu verkaufen. Außerdem stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Laghman, wo er bis zu seiner Ausreise stets gemeinsam mit seiner Mutter gelebt hat. Wie bereits ausgeführt, lebt seine Mutter nunmehr in der Provinz Helmand, sodass der Beschwerdeführer seither über keine sozialen Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsprovinz bzw. in seinem Herkunftsdorf verfügt. Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz Laghman als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden. In einem Bericht von ANSO (Quarterly Data Report Q.1 2013) zur Situation in Afghanistan wird die Provinz Laghman als "highly insecure" eingestuft. Insbesondere aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e Islami Gulbuddin, welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen, ist das Bedrohungspotential in Laghman ist beträchtlich. (NPS 01.09.2010). Die Provinz Laghman wird als eine Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen.

Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Laghman zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in dieser Provinz als so unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Überdies würde der Beschwerdeführer dort keine sozialen Anknüpfungspunkte vorfinden und wäre vorerst auf sich allein gestellt.

Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers sowie sein Onkel mütterlicherseits in der Provinz Helmand befinden. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen nicht in Kontakt steht und es sich bei der Provinz Helmand um eine der gefährlichsten Provinzen Afghanistans handelt. Laut einem Bericht von ANSO (Quarterly Data Report Q.1 2013) ist Helmand als "schwarze Provinz", also eine Provinz mit den höchsten Frequenzen von Angriffen, einzustufen. Wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt, nahm in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand zählt neben der Provinz Kandahar zu den Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Die Polizei ist in Helmand mit einer Doppelbedrohung konfrontiert: Taliban und Drogenschmuggler (BBC 16.09.2013).

Für den Beschwerdeführer gestaltet sich die Sicherheitslage in der Provinz Helmand daher als so unsicher, dass eine Zurückverweisung für ihn ein reales Risiko bedeuten würde, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer steht weder mit seinen dort aufhältigen Familienangehörigen in Kontakt, noch lässt sich seinen Angaben entnehmen, dass er sich Zeit seines Lebens in der Provinz Helmand aufgehalten hat. Überdies kann ihm ebensowenig zugemutet werden, die Provinz Helmand von Kabul aus sicher zu erreichen, da die Anreise aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage in der Provinz Helmand mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Risiko für seine Unversehrtheit darstellen würde.

Auch ergeben sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise, dass vom Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative gem. § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005 (etwa in einer als verhältnismäßig sicher eingestuften Region wie Kabul) ausgegangen werden könnte. Zwar lebte ein Freund des Vaters, welcher dem Beschwerdeführer bei der Flucht half, zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers in Kabul, jedoch hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu diesem Freund, sodass nicht festgestellt werden kann, ob sich dieser noch in Kabul aufhält und inwieweit dieser den Beschwerdeführer unterstützen könnte. Da der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu diesem Freund hat und nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Freund im erforderlichen Ausmaß tatsächlich unterstützen könnte, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen (VfGH 13.03.2013, U2185/12). Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Zudem lebte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Kabul und verfügt aufgrund seines kurzen Schulbesuchs auch über keine berufliche Ausbildung, auf die er im Falle einer Neuansiedelung in Kabul zurückgreifen könnte. Eine staatliche Unterstützung ist anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Mangels eines familiären Netzwerks in seinem Heimatdorf bzw. in Kabul und in anderen größeren Städten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge von Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Zur Entscheidung, dass es von den persönlichen Umständen des Betroffenen abhängt, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, siehe etwa VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 07.10.2010, 2008/20/0409; VwGH 19.02.2004, 99/20/0573.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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