BVwG W136 2006900-1

W136 2006900-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2014

Regest

Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion

Texte intégral

BVwG W136 2006900-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2006900.1.00

Spruch

W136 2006900-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2014, Zl. 821878605-1601487, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört - stellte am 27.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag von einem Organ der Landespolizeidirektion Burgenland durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei in Pakistan geboren und dort als Angehöriger der Minderheit der Hazara von den Pakistanern und paschtu-sprachigen Landsleuten schikaniert worden. Außerdem sei sein Leben in Pakistan in Gefahr gewesen, da die Taliban sehr aktiv seien und die jungen Personen entführen würden. So seien auch Freunde oder Bekannte entführt worden und nicht mehr zurückgekommen. Sein Vater habe erklärt, dass er im Falle der Entführung des Beschwerdeführers durch die Taliban kein Lösegeld bezahlen könnte. Aber auch im Alltag werde man grundlos von Angehörigen der Taliban geschlagen und es gebe Selbstmordanschläge.

Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr (in seine Heimat) teilte er mit, er könne nicht nach Afghanistan, weil er dort niemanden hätte und Krieg herrsche. Nach Pakistan wolle er auch nicht, da sein Leben durch die Taliban bedroht sei. Auf die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe erklärte er, es sei aus den allgemeinen Informationen bekannt, dass die Stadt XXXX sehr unsicher sei und Minderheiten dort unterdrückt würden.

2. Am 16.07.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei legte er eine Taskira (Geburtsurkunde) vor und gab neben Auskünften zu seiner Person, seinen Lebensumständen in der Heimat sowie im Bundesgebiet im Wesentlichen an, dass er drei- bis viermal pro Woche in die Kirche gehe. Er sei in Pakistan geboren und habe sich nie in Afghanistan aufgehalten. Sein Vater sei vor den Taliban geflüchtet. Auf die Frage nach seinem Glaubensbekenntnis erklärte er, er sei früher ein Schiit gewesen. Jetzt sei er ein Christ. Befragt, wie er zum Christentum gekommen sei, sagte er aus, hier seien die Menschen besser und das Leben sei geordnet. In der Kirche seien sie sehr nett zu ihm gewesen und er habe etwas über die Botschaft Christi erfahren. Auf die Frage, was es mit dem Christentum zu tun habe, dass das Leben hier geordnet sei, antwortete er, die Muslime würden ihre Mitgläubigen umbringen und stehlen.

Auf Hinweis, dass die Christen das genauso machen würden, erklärte er, er habe den Pfarrer gehört und es habe ihm gut gefallen. Auf die Frage, wozu er überhaupt ein religiöses Bekenntnis braucht, erwiderte er, weil die in der Kirche sehr lieb zu ihm seien. Befragt, worin nun der Unterschied liegt, ob er Schiit, Sunnit, Christ oder etwa Buddhist sei oder gar keinen Glauben habe, bzw. was so wichtig sei, gerade Christ zu sein, gab er an, dass es hier keinen Unterschied mache. Auf Nachfrage, was es für ihn für einen Unterschied mache, brachte er vor, es gefalle ihm gut, es stünden auch gute Dinge in der Bibel.

Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinem Leben in Pakistan und berichtete, dass er und seine Familie in die kleine Moschee XXXX in ihrem Viertel gegangen seien. Er sei aber nur sehr selten hingegangen. Zu seinen Gründen für seine Asylantragstellung erklärte er, er sei jeden Tag in Gefahr gewesen. Es seien vor seinen Augen Menschen getötet worden und er habe die Flucht ergreifen müssen. Hazara würden in Pakistan nämlich als Gottlose bezeichnet und getötet werden.

Der Beschwerdeführer legte einen USB-Stick vor, auf welchem sich Videos zur allgemeinen Lage der Hazara befänden. Zu seinen Ausreisegründen und seiner Person bestehe allerdings kein konkreter Zusammenhang. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass der Stick kein konkretes Beweismittel darstellen würde.

Zu seinen Befürchtungen in Afghanistan teilte er mit, sein Vater habe gemeint, dass ihn dort die Taliban töten würden. Diese seien gegen die Hazara und würden alle umbringen wollen. Auf die Frage, welche Religion er in seiner Heimat praktizieren würde, erklärte er, die christliche Religion. Auf Nachfrage, ob dies für ihn kein Problem wäre, erwiderte er, es sei für ihn egal. Er wisse nicht, ob es in Kabul Kirchen gebe, bekomme aber vielleicht Schwierigkeiten, weil er vorher ein Moslem gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen zur Lage in seinem Heimatland Einsicht zu nehmen und dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, woraufhin er darauf verzichtete. Er wolle aber darauf hinweisen, dass sein Vater gemeint habe, dass es (dort) nicht sicher sei. Es gebe auch in Kabul immer wieder Angriffe der Taliban gegen die Hazara, wodurch man sich nicht frei bewegen könne. Wenn die Amerikaner nicht dort gewesen wären, hätten die Taliban die Macht.

Am 22.08.2013 wurde Herr XXXX als Zeuge im Verfahren des Beschwerdeführers niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Schreiben vom 19.08.2013 bestätigte eine namentlich bekannte Mitarbeiterin der Caritas, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Jänner 2013 regelmäßig den von ihr abgehaltenen Deutschkurs besuche, sehr fleißig sei und sehr gute Fortschritte mache. Sie unterstütze zudem Pfarrer XXXX von der römisch katholischen Pfarre XXXX bei der Taufvorbereitung und habe dabei beobachten können, dass es dem Beschwerdeführer, trotz Schwierigkeiten mit muslimischen Asylwerbern, wirklich ein Bedürfnis sei, Christ zu werden.

4. Am 13.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer Dokumentenvorlage eine Schulbesuchsbestätigung vom 19.12.2013 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Basisbildungsschulung (03.10. bis 19.12.2013), drei Fotos und zwei Schreiben.

In dem einen Schreiben der Erzdiözese Wien - Rektorat ARGE AAG vom 28.01.2014 bestätigt der Generalsekretär der ARGE AAG und Verantwortliche für die XXXX Gemeinde, dass der Beschwerdeführer seit August 2013 regelmäßig am XXXX Glaubensunterricht in der Gemeinde teilnehme. Davor habe er Kontakt mit der Pfarre XXXX aufgenommen, wo er weiterhin an den Gottesdiensten und an der deutschsprachigen Katechese teilnehme. Der Beschwerdeführer zeige ein großes Interesse am Christentum und wolle sich katholisch taufen lassen. Die Vorbereitungszeit dafür betrage entsprechend den Richtlinien der Erzdiözese Wien ungefähr ein Jahr. Die Zulassung durch Kardinal Schönborn fände am 6. März im Stephansdom statt und die Taufe sei für den 29. Juni in der Pfarre XXXX geplant. In einem weiteren Schreiben vom 28.01.2014 bestätigt Pfarrer XXXX, dass der Beschwerdeführer seit Anfang August (2013) in seiner Pfarre regelmäßig an der Vorbereitung zum Empfang des heiligen Sakramentes der Taufe teilnehme. Es erscheine dem Geistlichen glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer Interesse am katholischen Glauben habe und aus persönlicher Überzeugung zur Taufe antreten wolle.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl damit, dass der Beschwerdeführer alle seine Ausreisegründe auf die Situation in Pakistan bezogen habe, welche hier jedoch nicht Gegenstand der Prüfung gewesen sei, da Afghanistan als sein Herkunftsstaat festgestellt worden sei. Zu seinem Herkunftsstaat habe er nach Vorhalt lediglich pauschal und unfundiert angegeben, dass er dorthin nicht zurückkehren könne, da sein Vater dies so gemeint habe. Zu seinem angeblich geweckten Interesse am Christentum hätten sich im gesamten Ermittlungsverfahren keine guten Gründe ergeben, die für ein starkes Bedürfnis sprechen, die christliche Religion anzunehmen. Der Beschwerdeführer möge vielleicht Kontakt zu christlichen Kirchen bzw. Einrichtungen oder Mitarbeitern gehabt haben und es hätten sich keine Schwierigkeiten ergeben, an dahingehenden Veranstaltungen teilzunehmen, allerdings habe er eine intensive Auseinandersetzung mit Fragen des Glaubens und eine spirituelle Beschäftigung letztlich vermissen lassen. Er sei auch nicht im Stande gewesen, auch nur auf einem niedrigen Niveau den spirituellen Unterscheid zum schiitischen Glauben darzulegen. Selbst wenn man tatsächlich von einer Konversion ausgehen sollte, seien Schwierigkeiten im Herkunftsstaat (eher) unwahrscheinlich, zumal es einer Person durchaus zumutbar sei, niemandem von einem allfälligen Glaubenswechsel bzw. einem früheren Bekenntnis zum Islam zu erzählen und es einem echten Konvertiten durchaus offen stehen würde, sich als Christ im Rahmen der ohnedies geringen Möglichkeiten vor allem in Kabul ungehindert zu betätigen bzw. einen solchen Glauben zu leben. Darüber hinaus sei es sehr unwahrscheinlich, dass die örtlichen Behörden oder Private je von einer Konversion Kenntnis erlangen. Davon abgesehen handle es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, der mit Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kümmerliches Einkommen als Tagelöhner erzielen könnte, um sich damit ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten stehe ihm zudem noch die Rückkehrhilfe zur Verfügung. Es könne daher nicht angenommen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Alleinstehende Männer und Kernfamilien könnten nach Einschätzung von UNHCR unter gewissen Umständen auch ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.03.2014 persönlich zugestellt.

6. Am 19.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Am 03.04.2014 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Pakistan nicht mehr mit dem islamischen Glauben identifizieren habe können und schon dort die Bibel gelesen habe, da der Islam seiner Erfahrung nach mit Gewalt verbunden sei, was er für sich nicht mehr wolle. Er sei früher in Pakistan zwar in die Moschee gegangen, in der letzten Zeit vor seiner Ausreise jedoch nicht mehr. Er habe dann im Bundesgebiet namentlich genannte Frauen kennen gelernt, die ihm Bibelinhalte nahe gebracht und ihn auch besucht sowie geholfen hätten. Er besuche auch manchmal die katholische Kirche im neunten Wiener Gemeindebezirk, in welcher in seiner Muttersprache gepredigt werde und er alles verstehe.

Im Zusammenhang mit seiner geplanten Konversion wolle er erwähnen, dass es diesbezüglich zu einer Auseinandersetzung mit muslimischen Landleuten gekommen sei, bei der ein befreundeter Konvertit schwer verletzt worden und deswegen im Krankenhaus gewesen sei. Zum Beweis seiner Konversionsbestrebungen lege er eine Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung vom 06.03.2014 von Kardinal Schönborn sowie ein Schreiben der Erzdiözese Wien - Rektorat ARGE AAG vom 09.11.2013 vor, aus welchem hervorgeht, dass er zum Katechumenat (Vorbereitung eines Taufbewerbers) am 09.11.2013 aufgenommen worden sei. Seine Taufe werde entgegen den Ausführungen im letztgenannten Schreiben allerdings nicht Ende 2014, sondern am 29.06.2014 stattfinden. Hinsichtlich der Unterstellung, wonach der Beschwerdeführer den spirituellen Unterschied zum schiitischen Glauben nicht darlegen habe können, werde ein völlig falscher Maßstab angelegt und nicht berücksichtigt, dass er über eine vollkommen andere Bildung verfüge, als dies für Personen im mitteleuropäischen Kulturkreis gelten könne. Es sei durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer mit dem Islam Gewalt verbinde und mit dem Christentum nicht, und dass dies für ihn ausschlaggebend gewesen sei. Er habe auch bereits dargelegt, dass er in Österreich schon Probleme mit muslimischen Landsleuten wegen seiner Überzeugung gehabt habe. Darüber hinaus sei er in regem Kontakt mit christlich orientierten Gruppierungen und besuche regelmäßig die Kirche sowie den Taufunterricht.

Weiters wolle er richtigstellen, dass er in Afghanistan und nicht in Pakistan geboren sei und dies lediglich aus Angst behauptet habe, dass er zu Afghanistan befragt werde und dazu nichts sagen könne, weil er sich an seine ersten vier oder fünf Lebensjahre nicht erinnern könne. Jedenfalls befürchte er in Afghanistan eine Verfolgung wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben sowie wegen seiner Zugehörigkeit zu den Hazara. Er wäre in Afghanistan mit dem Tod bedroht, da Konversion als Verstoß gegen die Lehren des Islam eingestuft werde und laut Scharia ein Verbrechen sei. Auch die afghanische Gesellschaft akzeptiere insbesondere Konvertiten nicht.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG Asyl gewähren; in eventu gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme; sowie in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig sei, und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorlägen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei; sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorlägen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei; sowie eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen. Des Weiteren wurde ein Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme von MMag. XXXX, Erzdiözese Wien - Rektorat ARGE AAG sowie von Hochwürden GR XXXX, Moderator in XXXX, sowie von weiteren vom Beschwerdeführer (noch) namhaft zu machenden Zeugen, welche sein Bekenntnis zum Christentum belegen könnten, gestellt.

Der Beschwerde waren ein Foto des Beschwerdeführers mit Kollegen und Damen des Bibelkreises, die Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung vom 06.03.2014 und (neuerlich) die Bestätigung der Erzdiözese Wien-Rektorat ARGE AAG vom 09.11.2013 beigelegt.

8. Mit Schreiben vom 07.04.2014 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Am 03.07.2014 wurden mittels Telefax der Taufschein des Beschwerdeführers über die am 29.06.2014 erfolgte Taufe, Fotos von der Taufe und eine Bestätigung vom 20.05.2014 über den erfolgreich absolvierten Kurs "Gonogo I, Einführung in das Textilgewerbe" übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist dreiundzwanzig Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er führt den im Spruch genannten Namen. Er ist in Afghanistan geboren und in Pakistan aufgewachsen (wie er in seiner Beschwerde richtig gestellt hat).

1.2. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in Pakistan nicht mehr mit dem islamischen Glauben identifizieren können und letztlich vom Islam abgewandt. Er hat in der letzten Zeit vor seiner Ausreise auch nicht mehr die Moschee besucht und angefangen, die Bibel zu lesen. Im Bundesgebiet hat er dann namentlich bekannte Frauen kennen gelernt, die sich um ihn gekümmert und ihm geholfen sowie im Rahmen von Bibelkreisen Inhalte der Bibel näher gebracht haben. In weiterer Folge hat er eine Kirche besucht, wo er freundlich aufgenommen wurde und etwas über die Botschaft Christi erfahren hat. Dadurch wurde sein Interesse für das Christentum verstärkt und er hat begonnen, regelmäßig die Gottesdienste sowie die deutschsprachige Katechese in der Pfarre XXXX zu besuchen und am XXXX Glaubensunterricht der XXXX Gemeinde teilzunehmen. Am 06.03.2014 wurde der Beschwerdeführer schließlich im Stephansdom zur Vorbereitung auf die Taufe zugelassen und am 29.06.2014 in der Pfarre XXXX getauft.

Nach der Ansicht des zuständigen Pfarrers zeigt der Beschwerdeführer glaubwürdig sein aufrechtes Interesse am katholischen Glauben und ist er aus persönlicher Überzeugung zur Taufe angetreten. Das große Interesse des Beschwerdeführers am Christentum wird auch vom Generalsekretär der Erzdiözese Wien-Rektorat ARGE AAG und von einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin der Caritas bestätigt. Der Beschwerdeführer ist vom Christentum ehrlich überzeugt und es kann hinsichtlich seines Übertritts vom Islam zum Christentum nicht erkannt werden, dass die Konversion nur zum Schein und zur Asylerlangung vollzogen wurde.

Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung zu befürchten hätte.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Angehöriger der Hazara bzw. als junger und wehrfähiger Mann gefährdet war, von den Taliban entführt bzw. rekrutiert zu werden.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häus¬lichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehal¬ten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konver¬sion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprachen Dari, Farsi und Urdu. Er machte im gesamten Verfahren dazu gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Ausführungen in der Beschwerde zu seiner Zuwendung zum christlichen Glauben waren insgesamt glaubwürdig. Er konnte nämlich überzeugend darlegen, wie er bereits in Pakistan erste Zweifel an seiner bisherigen Konfession bekommen und sich vom Islam abgewandt hat, weil er sich mit dem islamischen Glauben, welchen er mit zahlreichen Gewalttätigkeiten in Zusammenhang stehend empfunden habe, nicht mehr identifizieren habe können. Diese Änderung seiner religiösen Anschauung bzw. seine Ansicht vom Islam werden letztlich auch durch sein Vorbringen, wonach Angehörige seiner Volksgruppe in Pakistan von strenggläubigen Islamisten als "Gottlose" bezeichnet worden seien und er selbst den Selbstmordanschlag eines derartigen Fundamentalisten nur knapp überlebt habe, nachvollziehbar und schlüssig untermauert ("Muslime

bringen ihre Mitgläubigen um und stehlen. ... vor meinen Augen

wurden Menschen getötet,..."). Sein diesbezügliches Vorbringen wird aber auch durch die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen (insbesondere sein Taufzeugnis und die Schreiben einer Mitarbeiterin der Caritas, des Generalsekretärs der ARGE AAG und des die Taufe ausführenden Pfarrers) belegt. Wie der Verantwortliche der XXXX Gemeinde in seinem Schreiben vom 28.01.2014 nämlich überzeugend vermitteln konnte, hat der Beschwerdeführer den XXXX Glaubensunterricht in seiner Gemeinde seit August 2013 regelmäßig besucht und dabei großes Interesse am Christentum gezeigt sowie den Wunsch geäußert, sich taufen zu lassen. Auch den Pfarrer der Gemeinde XXXX konnte der Beschwerdeführer von seinem Interesse am katholischen Glauben und seiner tiefen Überzeugung, sich taufen zu lassen, überzeugen. Dies wird letztlich auch im Schreiben einer Mitarbeiterin der Caritas bestätigt, welche darin ausführte, dass der Beschwerdeführer den von ihr abgehaltenen Deutschkurs regenmäßig besuche, sehr fleißig sei und sehr gute Fortschritte mache. Weiters habe sie im Rahmen der Taufvorbereitung in der Pfarre XXXX beobachtet, dass es dem Beschwerdeführer - trotz Schwierigkeiten mit muslimischen Asylwerbern - wirklich ein Bedürfnis sei, ein Christ zu werden.

Wenn die belangte Behörde nun vermeint, dass der Beschwerdeführer den spirituellen Unterschied zum schiitischen Glauben nicht einmal auf niedrigem Niveau darzulegen vermocht habe und seine Erwiderung darauf, ausschließlich im profanen Bereich gelegen sei, ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift beizupflichten, welchen zufolge im konkreten Fall ein völlig falscher Maßstab angelegt und nicht berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer über eine vollkommen andere Bildung verfügt, als dies für Personen im mitteleuropäischen Kulturkreis gelten kann. Es für ihn letztlich ausschlaggebend war, dass er den Islam - aufgrund seiner eigenen Erfahrungen (Selbstmordanschlag) - mit Gewalt verbindet, das Christentum hingegen nicht. Außerdem ist nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und der Umstand zu berücksichtigen, dass er sich erst seit relativ kurzer Zeit eindringlich mit der christlichen Lehre beschäftigt. Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht vermitteln habe können, welchen Sinn seine Kirchenbesuche angesichts seiner Sprachdefizite gehabt hätten, kann auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden. Wie sich aus diesen nämlich ergibt, hat der Beschwerdeführer seit August 2013 regelmäßig an einem persisch-sprachigen Glaubensunterricht teilgenommen und bereits seit Jänner 2013 regelmäßig und sehr erfolgreich einen Deutschkurs besucht bzw. seine Sprachkenntnisse im Rahmen eines Bibelkreises gefördert. Auch die Argumentation der belangten Behörde, wonach Schwierigkeiten wegen seiner Konversion im Herkunftsstaat (eher) unwahrscheinlich seien, zumal es zumutbar sei, niemandem davon zu erzählen und es einem echten Konvertiten durchaus offen stehen würde, sich als Christ vor allem in Kabul ungehindert zu betätigen bzw. es (überhaupt) sehr unwahrscheinlich sei, dass die örtlichen Behörden oder Private je von einer Konversion Kenntnis erlangen, ist mit den aktuellen Länderberichte zu Afghanistan nicht in Einklang zu bringen. Wie sich aus diesen nämlich ergibt, wird Konversion als Apostasie betrachtet bzw. als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte. Konvertiten müssen daher damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt. Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Schließlich ist es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande (und des damit zusammenhängenden weitreichenden Informationsaustausches) sehr schwer, einen vollzogenen Glaubenswechsel geheim zu halten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht dauerhaft geheim bleibt.

Die Taufe des Beschwerdeführers wurde durch die Vorlage eines Taufzeugnisses bescheinigt. Da sich die vorgelegten Unterlagen mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Glaubenswechsel decken, besteht kein Grund, an den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem nunmehrigen Bekenntnis zu zweifeln. Durch seine am 29.06.2014 erfolgte Taufe hat der Beschwerdeführer schließlich seinen inneren Entschluss nach außen getragen und den beabsichtigten Übertritt zum Christentum abgeschlossen. Es gibt daher keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer sein Interesse am Christentum bloß vorgab, um seine Chancen im Asylverfahren zu steigern. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zu einem praktizierenden Christen geworden ist, welcher diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat und diese auch weiter ausüben will.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3 Abs. 2 AsylG setzt Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) um. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

§ 3 Abs. 2 AsylG bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20055, K62 zu § 3).

Nach den getroffenen Feststellungen liegt im Fall des Beschwerdeführers keine "Scheinkonversion" vor. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdige und persönlich überzeugende Gründe für seinen durch die - im Bundesgebiet vollzogene - Konversion geschaffenen Nachfluchtgrund geltend gemacht. Sein Vorbringen zum Glaubenswechsel ist somit im Lichte der obigen Ausführungen zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102).

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Mit seinem Vorbringen, dass er in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.

Aus dem zum Beschwerdeführer festgestellten Sachverhalt und den zu Afghanistan getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung - und nach Abfall vom Islam - im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre (vgl. zu diesem Themenkomplex bereits AsylGH vom 23.09.2008, C6 237.161-0/2008; vom 08.10.2008, C5 254.508-0/2008 sowie vom 04.06.2009, C1 319.508-1/2008). Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe (z.B. bloß heimliche Religionsausübung innerhalb des häuslichen Rahmens, Belästigungen, Enteignungen, körperliche Misshandlung, langjährige Inhaftierung, Tötung) sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der erfolgte Glaubenswechsel aus einem inneren Entschluss erfolgt ist; für das Vorliegen einer Scheinkonversion gibt es keinen Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, seinen Glauben in Form eines Widerrufs zu leugnen.

Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr ist auch maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, da sich zum einen aus aktuellen Länderberichten nicht nur die Anwendbarkeit der Scharia im Fall von Konversion zum Christentum in der Theorie ergibt, sondern zum anderen auch Fälle angeführt werden, in denen es zu Sanktionen gekommen ist. Dass es in einem Fall zu einer Freilassung des Konvertiten gekommen ist, ist lediglich dem internationalen Druck zu verdanken; hingegen ist über das Schicksal des zweiten, im Juni 2010 festgenommenen, Konvertiten nichts bekannt. Dass sich das afghanische Regime wiederholt aufgrund internationalen Drucks zu Freilassungen von Konvertiten hinreißen lässt, kann nicht zuverlässig vorhergesagt werden. Weiters ist den Länderberichten auch zu entnehmen, dass ein weiterer afghanischer Christ wegen des Vorwurfs der Weitergabe einer Bibel für sechs Monate inhaftiert wurde. Selbst wenn - wie in den Länderberichten angeführt - es nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe wegen Konversion durch staatliche Stellen kommt, kann es zu Tötungen durch Dritte (insbesondere Taliban) kommen. Beispielsweise wurde im Juni 2011 ein Konvertit in der Provinz Herat durch Taliban enthauptet. Wie sich ebenfalls aus den Feststellungen ergibt, ist es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande (und des damit zusammenhängenden weitreichenden Informations-austausches) sehr schwer, einen vollzogenen Glaubenswechsel geheim zu halten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht dauerhaft geheim bleibt. Zwar sprechen die Sachverhaltsfeststellungen davon, dass voll zurechnungsfähige Personen (darunter Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres) nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen, doch ist diesbezüglich im Fall des Beschwerdeführers zum einen diese Frist bereits verstrichen, zum anderen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, welcher seine nunmehrige religiöse Überzeugung glaubwürdig dargelegt hat und diese nun in Österreich offen auslebt, von dieser Möglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gebrauch machen würde.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ebenfalls unzweifelhaft ergibt, ist der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. z. B. VfSlg. 19.632/2012 und EGMR 05.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Da Art. 47 Abs. 2 GRC einen unionsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers statuiert, dessen Beschwerde jedoch Folge gegeben wird, kann daher im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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