W135 2009500-1•BVwG W135 2009500-1
W135 2009500-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung
W135 2009500-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am 16.12.2009 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Mit dem am 19.03.2014 eingebrachten Schreiben vom 08.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) und legte dabei medizinische Befunde aus den Jahren 2010 und 2013 vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.05.2014 unter Anführung der Gesundheitsschädigung "Thoraco-lumbale Skoliose - Zustand nach langstreckiger Versteifung" der Gesamtgrad der Behinderung mit 80 v. H. eingeschätzt. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde im Fall der Beschwerdeführerin verneint, mit der Begründung, dass die Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten sowie das Gangbild normal und unauffällig seien, die notwendige Gehstrecke zum Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels bewältigt werden könne bzw. seien das Ein- und Aussteigen sicher problemlos möglich. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Weiters würden weder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin der berichtigte Behindertenpass übermittelt. In diesem Schreiben wurde gleichzeitig angemerkt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht vorliegen würden und die Beschwerdeführerin einen dementsprechenden Bescheid nach Abschluss des Verfahrens erhalten werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den am 19.03.2014 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) abgewiesen. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf § 29b Abs. 1 StVO, wonach Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 19.03.2014 die Ausstellung eines § 29b-Ausweises beantragt. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b-Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 04.07.2014, fristgerecht eingebracht am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie ihre Einkäufe mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erledigen könne, da diese sehr schwer seien. Sie habe einen Bandscheibenvorfall und wolle nicht riskieren, dass die übermäßige Belastung zu einem gesundheitlichen Problem und sie in ihrer Beweglichkeit noch mehr eingeschränkt werde. Aus gesundheitlichen Gründen wäre es für die Beschwerdeführerin sehr nützlich einen Parkausweis für Behinderte verwenden zu können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 19.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 29b. Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, ist die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", weshalb die Voraussetzungen des § 29b. Abs. 1 StVO im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind.
Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass vom 19.03.2014 die genannte Zusatzeintragung zwar nicht beantragte, im Rahmen ihrer ärztlichen Untersuchung am 28.05.2014 jedoch zum Ausdruck brachte, die Zusatzeintragung zu begehren, wozu vom beigezogenen Sachverständigen auch entsprechend Stellung genommen wurde (vgl. die entsprechenden Ausführung im Verfahrensgang). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen spätestens seit Kenntnis des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, mit welchem die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringt, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation nicht zumutbar sei, von einem Begehren auf die genannte Zusatzeintragung ausgehen müssen, welches sie einer entsprechenden Erledigung zuzuführen haben wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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