BVwG W127 1434791-1

W127 1434791-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W127 1434791-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1434791.1.00

Spruch

W127 1434791-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 17.09.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 30.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, Zl. 12 11.902-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 04.09.2012 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung gab er an, im Iran geboren und aufgewachsen zu sein. Seine Mutter und seine Schwestern würden noch im Iran leben. Sein Vater sei drogensüchtig und habe die Familie verlassen. Der Beschwerdeführer habe sich illegal im Iran aufgehalten und keine Arbeitserlaubnis und sohin keine Zukunft gehabt. Aus diesem Grund habe er den Iran verlassen. Er könne nicht in den Iran zurückkehren, da er Angst habe, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo die Lage "sowieso schlecht" sei.

Im Rahmen der Einvernahme am 16.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, am 24.06.1375 (= XXXX) geboren zu sein.

Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.11.2012 geht hervor, dass die für die gegenständliche Begutachtung durchgeführte, standardisierte "multifaktorelle" Befunderhebung für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ( 08.11.2012) ein Mindestalter von 19,7 Jahren bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den 25.02.1993 erbracht habe.

Im Zuge der Einvernahme am 05.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vorgehalten. Der Beschwerdeführer äußerte hiezu, dass er annehme, dass die Behörde nunmehr das richtige Geburtsdatum gefunden habe, weil er selber nicht wisse, welches Geburtsdatum er habe. Auf Vorhalt, dass er bei der Einvernahme am 16.10.2012 ein konkretes Geburtsdatum angegeben habe mit dem Hinweis darauf, dass dieses seine Mutter in den Koran geschrieben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Mutter Analphabetin sei. Da er auch nicht so gut lesen und schreiben könne, könne es sein, dass ein Fehler passiert sei.

Im Zuge der weiteren Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er sowohl in Afghanistan als auch im Iran keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder anderen staatlichen Organen oder wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Vor acht Jahren sei ein Cousin seiner Mutter von den Taliban in Kandahar/Afghanistan ermordet worden. Zwei Jahre später sei sein Vater auch nach Kandahar gefahren, seither fehle jede Spur von ihm. Deswegen habe die Familie nicht nach Afghanistan zurückkehren können. Er habe sich nie in Afghanistan aufgehalten, sondern sei seit seiner Geburt im Iran gewesen. Das Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung habe er erstattet, da er Angst gehabt habe, dass er Probleme bekommen werde. Jetzt wisse er, dass er die Wahrheit sagen müsse. Der Cousin sei ermordet worden, da dieser Parlamentsabgeordneter gewesen sei und viele Feinde gehabt habe. Der Vater sei nach Afghanistan zurückgekehrt, da dieser wieder dort habe leben und eine Wohnung für die Familie habe besorgen wollen. Alle in der Familie hätten Angst vor den Taliban. Einen konkreten Vorfall gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe es nicht gegeben.

Am 05.12.2012 übernahm der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 19.03.2013 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich befragt und aufgefordert, seinen im Iran befindlichen Ausweis nachzureichen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie seit etwa dreißig Jahren im Iran lebe; er glaube, dass sie Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten in Kandahar, woher sowohl die Familie des Vaters als auch der Mutter komme, verlassen habe. Der Vater sei vor etwa sechs bis sieben Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er für eine Rückkehr der Familie habe alles regeln wollen. Nach drei Monaten hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Von einem Grundstücksnachbarn in Kandahar hätten sie dann telefonisch erfahren, dass der Vater eines Tages spurlos verschwunden sei. Der Nachbar habe gemeint, dass es die Taliban gewesen sein könnten, die den Vater entführt und eventuell sogar ermordet haben könnten. Der Vater habe dem Nachbarn erzählt, dass die Taliban diesem eine Frist zum Verlassen von Kandahar gegeben hätten. Der Nachbar habe auch gemeint, dass niemand von der Familie nach Afghanistan kommen solle, um den Vater zu suchen, da der Grund für das Verschwinden des Vaters in dem alten Grundstücksstreit gelegen sein könnte. Dies wisse der Beschwerdeführer, da der Nachbar eine Schwester im Iran habe, die zu der Mutter des Beschwerdeführers im Iran gekommen sei und dieser alles erzählt habe.

Der Beschwerdeführer habe im Iran keine Schule besucht, er habe anfangs gemeinsam mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet, später als Schuster. Da er zuletzt keine Aufenthaltsgenehmigung und daher Angst gehabt habe, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, habe er sich zur Flucht entschieden. Nach Afghanistan wolle er nicht, da er Angst habe, dass ihm das Gleiche passiere wie seinem Vater. Auch der Cousin seiner Mutter - vor etwa zwei Jahren - sowie dessen Vater - vor etwa dreißig Jahren - seien schon aufgrund dieses Grundstücksstreites getötet worden. Näheres über den Grundstücksstreit wisse er nicht, es gebe aber Unterlagen, die sowohl seine Familie als auch die Gegner als Besitzer ausweisen würden.

Befragt nach einer Fluchtalternative in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zwischenzeitlich für den christlichen Glauben interessiere und konvertieren wolle.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmen führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, es könne aber nicht festgestellt werden, dass er im Iran geboren und aufhältig gewesen sei und dass er in Afghanistan über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Auch könne nicht festgestellt werden, dass für ihn eine Gefahr bestehe, in Afghanistan Opfer eines Grundstücksstreites zu werden, und dass sein Vater seit sechs/sieben Jahren verschollen bzw. einem Grundstücksstreit in Afghanistan zum Opfer gefallen sei. Nach Wiedergabe von Feststellungen zur Lage in Afghanistan hielt die belangte Behörde nach Ausführungen genauer Widersprüche und Ungereimtheiten fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und darüber hinaus bei - hypothetischer - Wahrunterstellung keinen asylrechtsrelevanten Charakter aufweisen würden. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Grund für seinen Entschluss, sich nun dem Christentum zuzuwenden, einheitlich und schlüssig zu erklären. Da seine Familie in Afghanistan Grundstücke besitze und er ein junger, volljähriger, mobiler, arbeitsfähiger Mann mit Berufsausbildung als Schuster und ohne Sorgepflichten sei, könne er nach Afghanistan zurückkehren, zumal er auch nicht habe glaubhaft machen können, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge.

Am 29.04.2013 langte bei der belangten Behörde der Personalausweis des Beschwerdeführers im Original ein.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. Neben Ausführungen zu seinem Fluchtvorbringen verwies der Beschwerdeführer - auch in einem beigelegten handschriftlichen Schreiben - auf seine Verfolgungsgefährdung in Afghanistan aufgrund seines "Zuwachses zur christlichen Religion".

Vorgelegt wurden drei Fotos, welche den Beschwerdeführer bzw. seine Mutter und seine Schwestern im Iran zeigen sollen, sowie ein Bestätigungsschreiben der Aufnahme in die Römisch Katholische Kirche vom 30.08.2013, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Römisch-Katholischen Kirche besitze und in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe stehe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, wurde der Beschwerdeführer zu seinem Glaubenswechsel befragt.

Vom Beschwerdeführer wurden vorgelegt:

Taufschein der Erzdiözese Wien, Römisch- Katholische Kirche in Österreich, vom 16.09.2014 aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 13.09.2014 sowohl das Sakrament der Taufe als auch der Firmung erhalten hat;

Bestätigungsschreiben der römisch- katholischen Pfarrgemeinschaft vom 16.09.2014 über den regelmäßigen Besuch des Beschwerdeführers an den Gottesdiensten und über die Teilnahme am religiösen Leben der Pfarre;

Bestätigungsschreiben einer Volkshochschule vom 12.08.2014 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Vorbereitungskursen für das Nachholen des Pflichtschulabschlusses;

Zwei Integrationsschreiben.

Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und hat am 04.09.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. Er ist zum christlichen Glauben übergetreten. Er hat in Österreich am 13.09.2014 das Sakrament der Taufe und das Sakrament der Firmung empfangen.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Taufzeugnis sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung den christlichen Glauben ausgeübt hat und seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.

Zur speziellen Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan wird anhand der in das Verfahren eingeführten Quellen festgestellt:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Einzelrichter.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann unbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999.Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragsstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragsstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.6.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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