L506 1422341-2•BVwG L506 1422341-2
L506 1422341-2Tribunal administratif fédéral23 sept. 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, private<br/>Verfolgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten XXXX, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 27.08.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1
AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, brachte erstmals am 12.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er zusammengefasst damit begründete, dass er Pakistan wegen Grundstücksstreitigkeiten mit der Familie der Chaudarys aus seinem Dorf verlassen habe. Diese hätten seinen Cousin umgebracht und seien durch Bestechung aus dem Gefängnis freigekommen. Wenn sie den BF gesehen hätten, hätten sie ihm "böse Augen" gemacht und geschimpft. Zweimal sei dann auf den BF geschossen worden, woraufhin ihm die Familie geraten habe, das Land zu verlassen.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zl: 11 12.080-BAT gem. §3 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die Entscheidung des BAA im Erstverfahren wurde im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF abgewiesen.
3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2012, Zahl: E11 422.341-1/2011, gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses am 25.05.2012 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde umfassend dargetan, dass die seitens des BF angegebenen Ausreisegründe, nämlich die Probleme des Beschwerdeführers aufgrund der Bedrohung durch die Familie der Chaudarys, welche zweimal auf ihn geschossen hätten, aufgrund der gravierenden Widersprüche im Vorbringen des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren seien; ferner schloss sich der Asylgerichtshof der Beweiswürdigung des BAA zur Gänze an.
4. Am 02.06.2014 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) ein.
Im Zuge der Erstbefragung am 04.06.2014 gab der BF als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung an, die alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht und führte auf die Frage, ob er neue Gründe anzugeben habe, an, dass vor ca. 4 Monaten auf seinen Vater und auf seinen Onkel geschossen worden sei. Die Tat sei von denselben Leuten ausgeführt worden, die damals ihn verfolgt hätten. Sein Onkel sei dabei getötet worden und seine Familie sei erneut mit dem Umbringen bedroht worden, woraufhin diese in eine andere Stadt verzogen sei. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, er solle noch nicht zurückkehren, da noch immer Lebensgefahr für ihn bestehe. Dies sei ihm seit ca. vier Monaten bekannt. Bevor er davon erfahren habe, habe er freiwillig nach Pakistan zurückkehren wollen. Er stelle erst jetzt einen neuen Asylantrag, da er Angst vor einer Abschiebung nach Pakistan habe.
In der Einvernahme am 25.06.2014 erklärte der BF vor dem BFA, er habe die Probleme, weswegen er nicht nach Pakistan zurückkehren könne, bereits in seinem ersten Verfahren angegeben.
Nach Erhalt des negativen Bescheides habe er seinen Vater kontaktiert, da er eine freiwillige Rückkehr beabsichtigt habe. Der Vater habe ihm jedoch mitgeteilt, dass es mit den Gegnern eine zweite Schlägerei gegeben habe, in die der Vater und der Bruder des BF involviert gewesen seien. Sie könnten auch nicht in eine andere Stadt gehen und dürfe er keinesfalls nach Pakistan zurückkehren, da dort sein Leben immer noch in Gefahr sei.
Abgesehen von den geschilderten Problemen habe er keine weiteren Schwierigkeiten in Pakistan. Im August 2013 sei er nach Italien gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt; im November 2013 sei er nach Österreich zurückgekehrt.
Abschließend wurde der BF zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Dem BF wurden aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Situation in Pakistan ausgefolgt und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, innerhalb derer der BF zu den Länderfeststellungen Stellung nahm. Der BF erklärte im wesentlichen, die tatsächliche Lage in Pakistan entspreche nicht dem Inhalt der Länderfeststellungen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.08.2014, Zl: XXXX, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das BFA stellte fest, dass der BF im nunmehrigen zweiten Asylverfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Beweiswürdigend führte das BFA im wesentlichen aus, der BF habe sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen, wonach es eine zweite Auseinandersetzung mit seinen Kontrahenten gegeben habe, auf ein solches als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen aufgebaut. Es könne somit kein neuer Sachverhalt vorliegen, da jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbaue bzw. mit diesem im Zusammenhang stehe, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei.
Abänderungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich hätten sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht ergeben. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht geändert. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde umfassend ausgeführt, warum die neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und warum der Tatbestand der entschiedenen Sache erfüllt sei.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In der Beschwerde wird das im Erstverfahren alsauch das im nunmehrigen zweiten Asylverfahren dargelegte Vorbringen kurz zusammengefasst wiederholt.
Die Sippe der Chaudry gehöre zu den mächtigsten und einflussreichsten Familien Pakistans und würden auch öffentliche Ämter missbrauchen.
Außerdem habe sich die politische Krise in Pakistan mittlerweile verschärft, was die staatlichen Institutionen zusätzlich lähme und korruptionsanfälliger mache, weshalb es illusorisch sei, dass der pakistanische Staat den BF schütze.
Es wurde weiter ausgeführt, der Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Bescheides ganz wesentlich geändert, zumal Opfer der heurigen Attacke kein entfernter verwandter des BF, sondern ein Mitglied seiner Kernfamilie gewesen sei und sei dieses nicht nur mit dem Zusammenschlagen, sondern mit dem Tod bedroht worden, womit die Bedrohung des BF nunmehr gravierender sei als früher.
Mittlerweile sei auch die innenpolitische Krise Pakistans eskaliert, was zur Lähmung und Bestechlichkeit der staatlichen Institutionen geführt habe, weshalb der BF nirgendwo in Pakistan sicher sei.
In einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da der BF durch die Abschiebung in Todesgefahr gerate.
Der Beschwerde wurden Auszüge aus Wikipedia hinsichtlich des Clans der Chaudrys beigelegt.
7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 16.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
8. Am 18.09.2014 langte hg. eine Berichtigung der Beschwerde ein, welche sich auf Missverständnisse bei der Informationsaufnahme aufgrund der Sprachbarriere und der Verwirrtheit des BF aufgrund des Hochwassers von dem auch sein Dorf betroffen sei, gründete.
9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.2.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).
II.3.2. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 11.05.2012, Zahl: E11 422.341-1/2011, mit Datum 25.05.2012 in Rechtskraft erwachsen.
Zunächst ist auszuführen, dass das BFA hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 27.08.2014, Zl: XXXX, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das BFA hat mit dem BF eine Erstbefragung sowie eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung umfassender Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des BFA vollinhaltlich an.
II.3.2.1. Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall nun weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, ist anzumerken, dass er hiermit bereits in seinem 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Verfolgungsbehauptungen des BF im rechtskräftigen Beschwerdeverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet wurden. Dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahrensgang vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.
Dem neuen Vorbringen des BF, wonach es aufgrund der bereits im Erstverfahren geltend gemachten Vorfälle erneut zu Übergriffen auf seine Familie gekommen sei und er daher eine Gefährdung seiner Person im Rückkehrfall befürchte, mangelt es am von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern.
Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurden die entsprechenden Behauptungen des BF bezüglich einer allfälligen Bedrohung nämlich der Bedrohungen durch die Chaudarys aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten in deren weiterer Folge sein Cousin getötet und zweimal auf den BF geschossen worden sei, - mit näherer dortiger Begründung - aufgrund der unsubstantiierten und massiv widersprüchlichen Ausführungen des BF als unglaubwürdig und in weiterer Folge als nicht glaubhaft gewertet, was schließlich auch seitens des Asylgerichtshofs rechtskräftig bestätigt wurde.
Das nun behauptete Vorbringen resultiert direkt aus dem ursprünglichen Vorbringen bzw. stellt eine Weiterführung desselben dar bzw. steht in untrennbarem Zusammenhang zu diesem und kann daher in weiterer Konsequenz ebenfalls nur als unglaubwürdig und nicht glaubhaft gewertet werden. Letztlich versuchte der BF mit seinem neuen Vorbringen lediglich, sein ursprüngliches Vorbringen aktuell zu halten. Die Angaben des BF hinsichtlich der behaupteten Übergriffe auf die Familie des BF durch dieselben Leute, die den BF vor seiner Ausreise verfolgt hätten entbehren daher im Zusammenhang mit den bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig bewerteten Vorbringen hinsichtlich seiner Bedrohung durch eine Sippe in Zusammenhangmit Grundstücksstreitigkeiten jedenfalls des erforderlichen "glaubhaften Kerns".
Dem BFA ist beizupflichten, wenn es beweiswürdigend festhält, der BF gebe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe an, wie im Erstverfahren, womit sich das Parteibegehen im gegenständlichen Verfahren mit dem ersten decke.
Da sich das Vorbringen im nunmehrigen Zweitverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützte bzw. das nunmehrige Vorbringen auf ein solches unglaubwürdiges Vorbringen aufgebaut werde, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, da jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei.
Dem ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich beizupflichten und ferner ergänzend hinzuzufügen, dass sich auch innerhalb des neuen Vorbringens des BF gravierende Widersprüche finden.
So erklärte der BF in der Erstbefragung, vor ca. vier Monaten sei auf seinen Vater und seinen Onkel geschossen worden, woraufhin sein Onkel verstorben sei und sei seine Familie bedroht worden, woraufhin seine Familie in eine andere Stadt verzogen sei.
In der Einvernahme vor dem BFA führte der BF hingegen dem deutlich widersprechend aus, es habe eine zweite Schlägerei mit den Gegnern gegeben, in welche sein Vater und sein Bruder involviert gewesen seien und könnten sie sich auch nicht in eine andere Stadt begeben.
Diese gravierende Divergenz im Vorbringen des BF illustriert einmal mehr die Unglaubwürdigkeit seiner gesamten Angaben in seinen Asylverfahren und schließt einmal mehr einen "glaubhaften Kern" des Vorbringens aus.
Für die erkennende Richterin entsteht insoweit der Eindruck, dass diese neu vorgebrachten Angaben des BF ausschließlich dazu dienen sollen, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptung zu ermöglichen.
Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher in Zusammenhang mit den nunmehrigen neuen Behauptungen des BF keinesfalls ausgegangen werden.
Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht haben solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet und gehen auch die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich des Clans der Chaudrys, welche von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF ausgehen, zur Gänze ins Leere. Insofern in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdekorrektur neue Tatsachen vorgebracht werden, so steht diesen das absolute Neuerungsverbot entgegen und wird in einem auf die vorzitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Wie bereits im Erstverfahren hat der BF auch nunmehr eine konkrete, individuelle Gefährdung mangels Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht glaubhaft vorgebracht.
Darüber hinaus weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es dem BF möglich wäre, der Bedrohung durch Privatpersonen (seine Gegner) durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans zu entgehen. Angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans wäre diesfalls nicht davon auszugehen, dass er dort, etwa in einer der zahlreichen Großstädte wiederum den geschilderten Problemen mit seinen Gegnern ausgesetzt wäre. Auch in gegenständlichem Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass eine Wohnsitzverlegung in eine andere Stadt für den BF individuell nicht zumutbar wäre. So handelt es sich bei ihm um einen gesunden und erwachsenen Mann und ist nicht erkennbar, warum die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für ihn nicht zur Anwendung gelangen kann.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich die politische Krise in Pakistan mittlerweile verschärft habe, was die staatlichen Institutionen zunehmend lähme und noch anfälliger für Korruption mache, was eine Gefährdungssituation des BF in Verbindung mit seinem Vorbringen, wonach ihn die mächtige Familie Chaudry, welche über dem Gesetz stehe, bedrohe, ist festzuhalten, dass sich die Länderfeststellungen des BFA, welche aus dem Jahren 2013 und 2014 stammen, auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen gründen, wobei Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen wurden wie auch Berichte internationaler Organisationen sowie solche von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.
Wenn in der Beschwerde nunmehr von einer Eskalation der innenpolitischen Krise in Pakistan die Rede ist, was zu einer Lähmung der staatlichen Institutionen und Bestechlichkeit führe, ist festzuhalten, dass diese unbescheinigt gebliebene Behauptung nicht in Einklang mit den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde stehen, aus denen sich sehr wohl ein Funktionieren der pakistanischen Staatsgewalt bzw. Regierung ergibt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das BFA zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.
II.3.3.3. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.
Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Auch wenn es in Pakistan aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.
Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen 2011 betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Die Provinz Punjab etwa war lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Die Städte Gujrat und Lahore selbst (Wohndistrikt und letzter längerer Aufenthaltsort des Beschwerdeführers) im Punjab, gehörten jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des AsylGH unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellte Karte zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben.
Zu den aktuellen Überschwemmungen im September 2014 ist festzuhalten, dass den allgemeinen Berichterstattungen der Medien zu entnehmen ist, dass die Regionen Punjab, Kaschmir und Sindh davon betroffen sind, wobei die Regierung im Punjab 500 Hilfscamps errichtete (The Guardian 11.09.2014). Sollte nun tatsächlich der Heimatbezirk des BF, welcher jedoch bei den weitaus gravierenderen Überschwemmungen im Jahr 2011 nicht betroffen war, sodass eine nunmehrige Überflutung unwahrscheinlich erscheint, nunmehr tatsächlich von Überflutungen betroffen sein, so kann diesbezüglich von keiner allgemeinen extremen Gefährdungslage ganz Pakistan betreffend ausgegangen werden, sodass es dem BF zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in einen Landesteil zu verlegen, der nicht von Überflutungen betroffen ist. Auch haben sich keine Hinweise ergeben, dass eine Wohnsitzverlegung in eine andere Stadt für den BF individuell nicht zumutbar wäre. So handelt es sich bei ihm um einen gesunden und erwachsenen Mann und ist nicht erkennbar, warum die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für ihn nicht zur Anwendung gelangen kann.
Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Somit war die Beschwerde abzuweisen.
II.5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, der BF hat dabei lediglich sein bisher dargebrachtes Fluchtvorbringen in wenigen Sätzen wiederholt, mehrere Anträge zu Rechtsfragen gestellt, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, sowie die Ermittlungstätigkeit des BFA kritisiert, wobei die diesbezüglichen Ausführungen allgemein gehalten und unsubstantiiert blieben. Die vom BF getätigten lapidaren Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
II.6. Aufgrund der zeitlich unmittelbar erfolgten Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen.
Zu B)
II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.2. bis II.5. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, der individuellen Verfolgung bzw. Gefährdung, zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, zur Schutzfähigkeit, zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zum Refoulementschutz abgeht.
Ebenso wird zu diesen Thematiken keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
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