BVwG W221 1431322-1

W221 1431322-1Tribunal administratif fédéral22 sept. 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W221 1431322-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W221.1431322.1.00

Spruch

W221 1431320-1/19E

W221 1431321-1/9E

W221 1431322-1/6E

W221 1431323-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.11.2012, 1.) Zl. 12 08.654-BAG, 2.) Zl. 12 08.656-BAG, 3.) Zl. 12 08. 658-BAG und 4.) Zl. 12 08.660-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer reisten in Begleitung des Cousins des Erstbeschwerdeführers, XXXX XXXX, und dessen Familie illegal nach Österreich ein und stellten am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sind ihre gemeinsamen Kinder. Zum Nachweis ihrer Identität legten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer russische Inlandspässe vor. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wurden russische Geburtsurkunden vorgelegt.

Am 12.07.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass er und seine gesamte Familie von Uniformierten, glaublich russisches Militär, bedroht worden seien. Sein Cousin sei verdächtigt worden, ein Widerstandskämpfer zu sein und der Erstbeschwerdeführer sowie seine Familie seien von der Polizei oder vom Militär immer wieder befragt worden. Er sei auch misshandelt worden. Bei einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, vom Militär getötet zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag zu ihrem Fluchtgrund an, dass ihr Mann von Uniformierten bedroht worden sei. Sie seien in der Nacht in ihr Haus gekommen, hätten sie und ihre Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, in ein Zimmer eingesperrt und ihren Mann dann misshandelt. Wer diese Männer genau gewesen seien, könne sie nicht angeben. Der Grund dafür sei gewesen, dass sie einen Verwandten ihres Mannes gesucht hätten.

Nach einer Einvernahme am 18.07.2012, die sich auf den Fluchtweg beschränkte, wurden die Verfahren der Beschwerdeführer zugelassen.

Am 13.11.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Der Erstbeschwerdeführer stimmte Erhebungen des Bundesasylamtes in seinem Herkunftsstaat nicht zu, weil er seine Verwandten nicht gefährden wolle. Zuletzt habe er im September zu seinem Vater Kontakt gehabt, als dieser in Moskau gewesen sei. Sein Vater habe ihn in Moskau aus einem Internetcafé mittels Skype kontaktiert und ihm dabei gesagt, dass er auf keinen Fall mit jemandem in seiner Heimat Kontakt aufnehmen solle. Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass eines Abends Anfang XXXX Bewaffnete in Militäruniformen in sein Elternhaus gekommen seien. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer befohlen, sich auf den Boden zu legen. Die Tür sei noch nicht abgeschlossen gewesen, weil es noch nicht so spät gewesen sei. Sie hätten ihm Handschellen am Rücken angelegt. Während sie alles durchsucht hätten, sei er auf dem Boden gelegen. Es seien sieben Männer im Haus gewesen, wobei einer in einem Zimmer bei seiner Frau gewesen sei. Danach hätten ihn zwei Männer gepackt, aufgehoben und begonnen, ihn nach seinem Cousin XXXX zu fragen. Sie hätten den Erstbeschwerdeführer gefragt, wo XXXX sei, wo er wohne, wann er ihn das letzte Mal gesehen habe, mit wem er zusammen gewesen und mit welchem Auto er gefahren sei. Der Erstbeschwerdeführer habe gesagt, dass er XXXX lange nicht gesehen habe und nicht wisse, wo er sei. Während der Erstbeschwerdeführer dies gesagt habe, hätten die Uniformierten begonnen, ihn auf den Oberkörper und auf den Kopf zu schlagen. Er sei zusammengeknickt. Auch seine Familie sei bedroht worden, seine Kinder seien dabei erwähnt worden. Dem Erstbeschwerdeführer sei schlecht geworden und sie hätten ihn hingelegt. Damit sie von ihm abließen, habe er ihnen gesagt, er werde ihnen alles sagen und ihnen helfen. Er gab an, dass XXXX in XXXX lebe und der Onkel des Erstbeschwerdeführers im XXXX hingefahren sei, weil XXXX sich nicht gemeldet habe. Jedoch hätten die Nachbarn gesagt, dass man ihn schon mehr als einen Monat nicht angetroffen habe. Die Uniformierten hätten dem Erstbeschwerdeführer aufgetragen, herauszufinden, wo sich XXXX aufhalte. Die Uniformierten hätten nicht gesagt, wieso sie nach XXXX gesucht hätten. Gewöhnlich werde jemand, der Beziehungen zum Widerstand habe auf diese Weise gesucht. Danach habe der Erstbeschwerdeführer seine Frau gerufen und ihr gesagt, dass sie zum benachbarten Onkel laufen solle. Auch bei der Familie seines Onkels seien die Uniformierten gewesen. Der Onkel habe danach den Erstbeschwerdeführer und seinen Cousin XXXX ins Krankenhaus gebracht und zur Zweitbeschwerdeführerin gesagt, sie solle nicht zu Hause bleiben und sich und ihre Kinder von ihrem Bruder abholen lassen. Der Erstbeschwerdeführer und sein Cousin XXXX seien dann gemeinsam im Krankenhaus gelegen. Zuerst sei sein Cousin entlassen worden, vier oder fünf Tage später er selbst. Als sie entlassen worden seien, hätten sie eine Krankenhausbestätigung verlangt, welche der Erstbeschwerdeführer vorlegte. Der Erstbeschwerdeführer habe eine innere Prellung des Brustkorbes gehabt, sein Gesicht sei geschwollen gewesen, die Lippe sei innen aufgeplatzt und er habe blaue Flecken am Körper gehabt. Sie hätten vereinbart, nicht nach Hause zu gehen. Der Erstbeschwerdeführer sei seinem Cousin XXXX zu dessen Freund in XXXX gefolgt. Nach einer Nacht seien sie von dort weggegangen. Die Familien des Erstbeschwerdeführers und seines Cousins XXXX seien nach XXXX zur Busstation gebracht worden. Dort hätten sie sich von ihren Eltern verabschiedet und seien mit dem Bus nach Krasnodar gefahren. Der Erstbeschwerdeführer habe dort einen Verwandten. Der Verwandte habe sie nach einer Übernachtung mit seinem Auto zu einem Vorort von Moskau zu einem weiteren Verwandten gebracht. Der Erstbeschwerdeführer sei der einzige, der das Haus dort verlassen habe, wenn sie etwas gebraucht hätten. Sein Verwandter habe ihnen am Wochenende Lebensmittel gebracht und im Sommer eine Person gefunden, die sie ins Ausland habe bringen können. Im Jahr XXXX seien zwei unschuldige Cousins des Erstbeschwerdeführers in Inguschetien umgebracht worden und deswegen werde er von den Behörden genau beobachtet. Befragt, ob sein Vater und Onkel auch Probleme hätten, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass sie zu den Älteren nicht gehen. Sie hielten sich an die Jungen. Er wisse nicht, ob sein Onkel auch befragt worden sei, dieser sei jedoch auch festgehalten worden. Die Uniformierten hätten den genauen Tag, an dem sie wiederkämen nicht genannt. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer nur gesagt, dass sie ihm eine Chance geben würden, Informationen zu sammeln. Eine zweite Chance würde er aber nicht bekommen. Sie seien maskiert gewesen und hätten reines Russisch gesprochen. Vielleicht seien sie FSB Angehörige gewesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte zunächst bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie stimme Erhebungen des Bundesasylamtes in ihrem Herkunftsstaat nicht zu, weil sie ihre Verwandten nicht gefährden wolle. Sie habe mit niemandem in Tschetschenien Kontakt, weil sie Angst habe, dass diese Personen dann Probleme bekommen könnten. Am XXXX seien Männer in Tarnuniformen und schwarzen Masken in das Haus eingedrungen. Sie habe gerade die Kinder niedergelegt. Sie wisse nicht, wie viele es gewesen seien, aber zu ihr ins Zimmer seien zwei Männer gekommen. Einer habe die Reisepässe verlangt und zu ihr gesagt, dass sie sich nicht bewegen dürfe. Die Männer hätten zu ihr nicht gesagt, wieso sie dort gewesen seien. Sie hätten nur mit ihrem Mann gesprochen. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie seinen Cousin XXXX gesucht hätten. Einer der beiden Männer sei hinausgegangen, der zweite sei geblieben. Nach zehn oder fünfzehn Minuten sei der zweite auch hinausgegangen und nach einiger Zeit habe ihr Mann sie gerufen. Sie sei ins Zimmer gegangen, wo er am Boden gelegen sei. Er sei schrecklich verprügelt gewesen. Ihr Mann habe sie gebeten, zum Onkel zu laufen, um diesen zu holen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zum Onkel gelaufen und habe gesehen, dass der Cousin ihres Ehemannes ebenfalls von Uniformierten verprügelt worden sei. Der Onkel ihres Ehemannes habe dann beide ins Krankenhaus gebracht. Nach etwa zwei Wochen sei ihr Ehemann entlassen worden. Die Krankenhausbestätigung habe er bei der Entlassung bekommen. Sie sei nach dem Vorfall zu ihren Eltern gegangen und habe das Haus nicht verlassen. Drei Tage vor der Ausreise habe ihr Schwiegervater ihr gesagt, dass sie ihre Sachen packen solle und er sie zur Autobusstation bringen werde. Das erste Mal habe sie ihren Mann bei der Autobusstation getroffen. Sie seien dann mit dem Autobus nach Krasnodar gefahren. Einmal hätten sie in Krasnodar übernachtet. Am nächsten Tag seien sie in die Nähe von Moskau gefahren. Dort hätten sie sich bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Haus eines Cousins des Erstbeschwerdeführers aufgehalten.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, zugestellt am 29.11.2012, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs.1 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Tschetschenien und begründete in den angefochtenen Bescheiden die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie der Cousin des Erstbeschwerdeführers und dessen Gattin von einer einmaligen zeitgleichen Bedrohung ihrer Familien durch maskierte Männer erzählt hätten. Aufgrund der beinahe identen Erzählungen aller vier Beteiligten über den Hergang des Überfalles gehe das Bundesasylamt davon aus, dass es sich um eine gut konstruierte Geschichte handle, die von allen Angehörigen vorgebracht worden sei, um in Österreich bleiben zu können. Die Ablehnung von Erhebung in Tschetschenien aus Angst vor Repressalien für ihre Angehörigen sei lediglich eine Schutzbehauptung. Dagegen spreche auch, dass der Erstbeschwerdeführer im XXXX mit seinem Vater per Skype in Kontakt getreten sei, auch wenn sein Vater den Kontakt aus Moskau hergestellt habe. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführer lebten zum Großteil alle noch in Tschetschenien, obwohl inoffiziell bekannt sei, bzw. aus Berichten hervorgehe, dass bei Familienangehörigen von vermutlichen Widerstandskämpfern, gemeint seien auch Onkel und Cousins, eine Kollektivbestrafung möglich sei. Dies seien vielmehr Hinweise dafür, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar sei. Soweit der Erstbeschwerdeführer eine Krankenhausbestätigung vorgelegt habe, um sein Vorbringen zu untermauern, gehe aus dieser lediglich hervor, dass seine Angehörigen seine Geschichte im Krankenhaus bestätigt hätten. Jedoch habe der Erstbeschwerdeführer, wie auch sein Cousin XXXX angegeben, dass sie nur von ihrem Onkel, dem Vater des XXXX in das Krankenhaus gebracht worden seien. Somit sei diese Bestätigung nicht geeignet, den Vorfall glaubwürdig erscheinen zu lassen. Vielmehr gehe das Bundesasylamt davon aus, dass es sich bei dieser Bestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Die Krankenhausbestätigung des Erstbeschwerdeführers sei mit jener seines Cousins, abgesehen von wenigen persönlichen Werten, ident und beide hätten fortlaufende Zahlen, obwohl sie an unterschiedlichen Tagen das Krankenhaus verlassen haben.

Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihrer Leben oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.11.2012 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde erhoben, welche am 11.12.2012 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer sein Fluchtvorbringen äußerst umfassend und detailliert vorgebracht habe. Das Bundesasylamt begründe die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens damit, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie der Cousin des Erstbeschwerdeführers die Vorfälle beinahe identisch erzählt hätten. Sei das Bundesasylamt ansonsten immer darum bemüht, Widersprüche in den Einvernahmen aufzuzeigen, gehe es in diesem Fall den umgekehrten Weg. Tatsächlich sei die beinahe identische Schilderung ein Indiz für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Es stehe in keinem Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie Erhebungen in ihrem Herkunftsstaat nicht zugestimmt hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe aufgrund seiner Erfahrungen große Angst vor Repressalien gegen seine Familienangehörigen. Auch, dass er über Skype mit seinem Vater Kontakt gehabt habe, habe mit Erhebungen vor Ort nichts zu tun. Sein Vater habe ihn von Moskau aus kontaktiert und dabei äußerste Vorsicht walten lassen. Seither habe der Erstbeschwerdeführer auch keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt. Die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer das Land verlassen habe, erschwere seine Situation bei einer Rückkehr zusätzlich. Nunmehr würde ihm unterstellt, er habe etwas zu verbergen. Das Bundesasylamt würdige seine eigenen Feststellungen dahingehend richtig, dass es Kollektivbestrafungen gebe. Jedoch seien alte Menschen von diesen Bestrafungen ausgenommen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei ein alter Mann, weshalb er nicht derart in Gefahr sei. Hinzuweisen sei auf die Tatsache, dass bereits zwei Cousins des Erstbeschwerdeführers getötet worden seien. Man habe sie als Terroristen verdächtigt, obwohl sie erst 14 und 15 Jahre alt gewesen seien. Was die vorgelegten Krankenhausbestätigungen angehe, so seien die Nummern bereits bei der gemeinsamen Ankunft des Erstbeschwerdeführers und seines Cousins vergeben worden. Dies erkläre auch die fortlaufenden Nummern.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 18.12.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Der Asylgerichtshof stellte eine (nicht personenbezogene) Anfrage zum XXXX XXXX an die österreichische Botschaft in Moskau, welche am 18.02.2013 schriftlich beantwortet wurde. Dieser zufolge habe ein Vergleichsstempel nicht besorgt werden können, jedoch sei der Wortlaut des rechteckigen Stempelaufdrucks bestätigt worden. Ebenso sei bestätigt worden, dass eine fortlaufende Nummer bei Auszügen aus der Krankengeschichte angeführt werde, die bei Einlieferung bzw. Aufnahme des Patienten vergeben werde. Laut Auskunft des Krankenhauses müsste der Auszug aus der Krankengeschichte die Information enthalten, in welchem Zeitraum der Patient behandelt worden sei.

Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Schreiben vom 02.05.2014 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.05.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.05.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Cousins des ErstbeschwerdeführersXXXX und dessen Ehefrau XXXX zu den Fluchtgründen durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten sowie der Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Moskau Stellung zu nehmen. In der Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mittlerweile erfahren habe, dass sein Cousin (der jüngere Bruder des Beschwerdeführers zu XXXX nach Dänemark gelangt sei und dort Asyl erhalten habe.

Am 05.06.2014 übermittelte der Erstbeschwerdeführer die Dokumente hinsichtlich der Asylgewährung seines Cousins in Dänemark, welche das Bundesverwaltungsgericht durch einen gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Dänisch übersetzen ließ. Die am 17.07.2014 eingelangte Übersetzung wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.07.2014 übermittelt und diesem als Verfahrenspartei zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Eine solche Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, der Anfragebeantwortung vom 18.02.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Die Beschwerdeführer reisten am XXXX illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet; die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sind ihre gemeinsamen Kinder.

Die Beschwerdeführer verließen Tschetschenien aufgrund der Teilnahme eines Cousins des Erstbeschwerdeführers, XXXX, am Widerstand und einer daraus resultierenden Verfolgung der Familie des Erstbeschwerdeführers durch föderale Sicherheitskräfte.

Der Cousin des Erstbeschwerdeführers, XXXX, ist zusammen mit seiner Familie XXXX gleichzeitig mit den Beschwerdeführern nach Österreich eingereist und hat mit Erkenntnis vom 22.09.2014 den Status eines Asylberechtigten erhalten. Am XXXX kamen russische Soldaten in das Haus von XXXX, fesselten ihn, durchsuchten das Haus und befragten ihn hinsichtlich seines Cousins XXXX. Als XXXX angab, nichts von seinem Cousin zu wissen, fingen sie an ihn zu schlagen und zu bedrohen.

Der Cousin des Erstbeschwerdeführers,XXXX hat in Dänemark aufgrund des Vorfalls am XXXXden Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Während die Sicherheitskräfte in sein Elternhaus eingedrungen sind, seinen Bruder XXXX XXXXverprügelt und auch seine Wohnung in XXXX durchsucht haben, hat er sich bei einer Tante aufgehalten und anschließend Tschetschenien verlassen.

Festgestellt wird daher, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie Tschetschenien aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung verlassen hat und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Falle einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er seitens der Sicherheitskräfte Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität zu befürchten hat.

Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer leiten ihre Fluchtgründe von jenen des Erstbeschwerdeführers ab.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien:

Politische Lage in Tschetschenien:

Tschetschenien ist eine im Nordkaukasus gelegene autonome Republik in Russland. Die aus der Tschetscheno-Inguschischen ASSR hervorgegangene Republik war nach der Auflösung der UdSSR Schauplatz von zwei Kriegen zwischen teils islamischen Separatisten und der russischen Zentralregierung, an deren Ende Tschetschenien im russischen Staatsverband verblieb. Tschetschenien, früher im Föderationskreis Südrussland gelegen, wurde durch eine Ausgliederung ab dem 19. Januar 2010 dem neu gebildeten Föderationskreis Nordkaukasus zugeordnet. Es grenzt im Süden an Georgien, im Osten an die autonome Republik Dagestan, im Westen an die autonomen Republiken Inguschetien und Nordossetien-Alanien sowie im Norden an die Region Stawropol. Die Einwohnerzahl beträgt 1.346.524 (Stand 2014). Es sind wegen des jahrelangen Bürgerkriegs fast nur noch Tschetschenen, denn die früher zahlreichen Minderheiten, darunter Russen, Inguschen, Armenier und Ukrainer, haben das Land infolge des Krieges größtenteils verlassen. 160.000 Einwohner Tschetscheniens seien nach offiziellen Angaben seit 1994 aufgrund des Krieges und seiner Folgen ums Leben gekommen, teilte im August 2005 der tschetschenische Staatsratsvorsitzende Taus Dschabrailow (ein Tschetschene) mit. Von den Opfern seien etwa 100.000 russischer Abstammung, weitere 30.000 bis 40.000 seien tschetschenische Kämpfer oder Zivilisten gewesen, schätzte er. Die Zahl der zwischen 1991 und 1994 im Laufe der ethnischen Säuberungen aus Tschetschenien vertriebenen Russen wurde vom russischen Innenministerium mit über 20.000 angegeben. Diese Daten werden nicht durch unabhängige Quellen bestätigt. (http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, abgerufen am 28.4.2014)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. (AA 10.6.2013)

Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. Danach entstanden neue Arbeitsplätze und man begann mit dem Wiederaufbau, der bis heute andauert. Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013)

Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. Während er pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in XXXX Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. Während in anderen Teilen Russlands und des GUS-Raums Verschleierungs-Verbote gelten, schreibt Kadyrow Frauen unter der Parole "Zurück zur Tradition" in der Öffentlichkeit islamische Bekleidung vor. Dabei entsprechen solche Maßnahmen eher der salafistischen Sittenstrenge des Gegners als den kaukasischen oder tschetschenischen Traditionen, die der ideologischen Position dieses Gegners entgegengesetzt werden sollen. (SWP 26.4.2013)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts-und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts-und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt (RFE/RL 22.5.2012). Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von XXXX, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen (RFE/RL 9.10.2012). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Sicherheitslage:

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde (FH 1.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG, The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, Europe Report N°220 -19 October 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter XXXX Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 9.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013).

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013)

Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)

Am 6. Juli [2013] entführten zwei maskierte Männer Khadizhat Elimkhanova vor einem Geschäft in XXXX. Es waren viele Zeugen anwesend. Eine Kamera aus dem Geschäft filmte den Vorfall, während die beiden Männer die Frau schlugen, sie in ein Auto warfen und wegfuhren. Die Polizei untersuchte diese Angelegenheit nicht. Dem Memorial Human Rights Center zufolge, könnten Sicherheitskräfte in die Verschleppung involviert sein. Zum Jahresende gab es keine weiteren Informationen zu diesem Fall. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 4.12.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (Asylländerbericht 9.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat.

Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (AA 10.6.2013)

Die Situation im Nordkaukasus ist in einigen Regionen weiter angespannt. Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen. Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter XXXX Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück (ÖB Moskau 9.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Caucasian Knot berichtet, dass im Nordkaukasus zumindest 330 Todesopfer in den ersten acht Monaten des Jahres [2013] auf die bewaffneten Konflikte in dieser Region zurückzuführen sind. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)

Die ursprünglich säkulare Unabhängigkeitsbewegung in Tschetschenien hat sich im Verlaufe der zwei Kriege in eine zunehmend islamistisch geprägte Bewegung gewandelt, welche mittlerweile in der ganzen Region aktiv sein soll. Unter dem tschetschenischen Kommandanten Doku XXXXov wurden im Jahr 2007 verschiedene Gruppen der tschetschenischen Aufständischen durch die Proklamation des "Kaukasischen Emirats" (Imarat Kavkaz) vereint. Das "Imarat Kavkaz" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden. Verschiedene Widerstandsgruppen operieren unabhängig vom "Imarat Kavkaz" und folgen nicht den Befehlen XXXXovs. Die grösseren Gruppen werden nach Einschätzung der International Crisis Group (ICG) jedoch vom "Imarat Kavkaz" koordiniert. (SFH: Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Massives Vorgehen der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr grossen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmassliche Kritiker und Gegner des Staats vorzugehen. Die Präsenz der Sicherheitskräfte im Nordkaukasus ist massiv: Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80'000 und 100'000 russische Militär-und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äusserster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Massnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des [...] Doku XXXXow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow heute in Moskau laut der Agentur Interfax. Mehr als 200 Extremisten seien zudem festgenommen worden. Dabei hätten die Einsatzkräfte große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd von Dezember 2013 mit insgesamt 30 Toten geschnappt. Die Attentate seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte erstmals eine Website der radikalen Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" XXXXows mitgeteilt. Damals hatten die Behörden die Mitteilung nicht bestätigt. XXXXow hatte für schwere Bombenanschläge in Russland mit Dutzenden Toten die Verantwortung übernommen, etwa auf die Moskauer U-Bahn 2010 und den internationalen Flughafen Moskau-Domodedowo 2011. (http://www.orf.at/#/stories/2225338/, vom 8.4.2014, eingesehen am 16.4.2014)

Russlands Staatsfeind Nummer Eins Doku XXXXow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats, dürfte diesmal wirklich tot sein. In den letzten Jahren wurde häufig vermeldet, dass XXXXow tot sein soll, was nie stimmte. Aufgrund der Tatsache, dass die rebellennahe Website Kavkaz Center, XXXXows Tod vermeldete und auch gleich einen Nachfolger lieferte, scheint dieses Mal die Nachricht von seinem Tod doch mehr Substanz zu haben. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von XXXXows Tods wurden keine Angaben gemacht. Von offizieller Seite (Nationale Anti-Terror-Komitee) wurde die Meldung noch nicht bestätigt. (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014a). (BFA-Staatendokumentation 19.3.2014)

Ali Abu Muhammad al Dagestani wurde von Doku XXXXow 2010 zum obersten Qadi (islamischer Scharia-Richter) des Kaukasischen Emirats ernannt. Er folgte somit seinem Vorgänger Sayfullah, der 2010 von föderalen Truppen getötet wurde. Seit seiner Ernennung zum Qadi, blieb er der Öffentlichkeit fern. Er schaltete sich kurz nach seiner Ernennung bei der Entführung des Sohnes einer prominenten Persönlichkeit in Dagestan ein und dürfte -laut der rebellennahen Homepage Kavkaz Center -aufgrund seines Urteils, dass die Entführung nicht Scharia-konform sei, an der Freilassung des Sohnes beteiligt gewesen sein (Long War Journal 18.3.2014, Kavkaz Center 24.10.2010b). (BFA-Staatendokumentation 19.3.2014)

Aussergerichtliche Tötungen und Entführungen in Tschetschenien häufig. Verschiedenen Quellen gemäss scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmässige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. Aussergerichtliche Tötungen, Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die russischen Behörden in mehr als 200 Fällen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien verantwortlich erklärt, darunter Folter, aussergerichtliche Tötungen und Entführungen. (SFH:

Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 jedoch weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwinden lassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 23.5.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)

Entführungen durch die Sicherheitsbehörden sind in Tschetschenien zahlreich. Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter -unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergiessen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt -Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH: Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Die Rebellen:

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt. (Landinfo (26.10.2012):

Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere,

http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, -nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew -verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland -jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 -gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und nahestehender Personen:

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen -sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen -in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch-und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts-und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Freedom House berichtet, dass Putin im November ein Gesetz unterzeichnete, mit dem sich die Anzahl von Verbrechen, welche als "terroristisch" gelten erhöhen, und Angehörigen von Tätern für terroristische Handlungen Ausgleichszahlungen vorgeschrieben werden. (Freedom House 23.1.2014: Freedom in the World 2014 -Russia, Zugriff 27.1.2014)

Das Gesetz Nr. 302-F3 ist am 14.11.2013 in Kraft getreten. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB des BM.I für die Russische Föderation 29.1.2014)

In der Duma wurde in erster Lesung ein Gesetzesentwurf gebilligt, wonach Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden können. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB des BM.I für die Russische Föderation: Monatsbericht, Berichtszeitraum Oktober 2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013).

Mangelhafte Aufklärung und Straflosigkeit aussergerichtlicher Tötungen. Die tschetschenischen und russischen Behörden sind verschiedentlich dafür kritisiert worden, dass durch sie begangene Menschenrechtsverletzungen, darunter auch aussergerichtliche Tötungen, nicht oder nur ungenügend aufgeklärt werden. Auch hätten die Behörden keine Massnahmen ergriffen, um aussergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Den-noch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle aussergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermu-teten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. Wie oben erwähnt, gehören insbesondere mutmassliche Aufständische oder mit ihnen in Kontakt stehenden Personen zu einer besonderen Risikogruppe, Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen zu werden. (SFH: Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Geheimhaltung der Anti-Terror-Operationen schützt Täter. Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen von aussergerichtlichen Tötungen und anderen Menschenrechtsverletzungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen -vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD (vgl. S. 2) und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die aussergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH: Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Schutz der Täter durch Behörden. Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen aussergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Drohungen und Gewalt gegen Rechtsvertreter und Aktivisten, welche Aufklärungen fordern. Personen, die sich für die Aufklärung der Verbrechen oder den Schutz der Opfer einsetzen, laufen in Gefahr, zum Ziel von Gewalt zu werden. Ein Bericht von Amnesty International vom März 2013 dokumentiert, dass Anwältinnen und Anwälte, welche Personen vertreten, die wegen angeblicher Mitgliedschaft zu bewaffneten aufständischen Gruppen in Haft sind, von den Behörden überwacht und eingeschüchtert werden. Die Rechtsvertreter und ihre Familienmitglieder werden bedroht und unter Druck gesetzt, ihre Klienten nicht weiter zu vertreten. Dies führt dazu, dass viele Anwältinnen und Anwälte keine heiklen Fälle übernehmen, die politisch oder militärisch brisant sein könnten. Die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa recherchierte für die russische NGO Memorial zu Menschenrechtsver-letzungen in Tschetschenien. Am 15. Juli 2009 wurde sie vor ihrer Wohnung in XXXX entführt und am selben Tag tot in der Nachbarsrepublik Inguschetien aufgefunden. Sie hatte kurz vor ihrem Tod Recherchen zu aussergerichtlichen Tötungen in einer lokalen Polizeistation in Tschetschenien durchgeführt. Verschiedenen Quellen gemäss sprechen Indizien dafür, dass offizielle Stellen in ihren Mord involviert waren oder ihn zumindest billigten. Die Behörden haben auch in diesem Fall bisher keinen Willen für die Aufklärung des Mordes gezeigt. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Öffentliche Drohungen gegen Familienangehörige. Regelmässig haben hohe Be-hördenvertreter Familienangehörige von Aufständischen öffentlich auf massivste Weise bedroht. So hat Ramzan Kadyrow mehrfach öffentlich gesagt, dass Verwandte und Freunde von Aufständischen zur Verantwortung gezogen werden würden, unter anderem, da sie "wissen müssten, was ihre Verwandten geplant hätten". (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Verfolgung von Familienangehörigen. Eine Vielzahl von Quellen dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren ge-funden werden. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. Kollektivbestrafung gegen Verwandte von Widerstandskämpfern und deren mutmaßliche Unterstützer wird unter Ramzan Kadyrow weiterhin angewandt. Die Opfer dieser Maßnahmen weigern sich zunehmend, aus Angst vor Vergeltung, über Menschenrechtsverletzungen zu sprechen. Die Übergriffe bleiben unbestraft und werden größtenteils nicht berichtet. (HRW, Russia Country Summary, January 2014)

Innerstaatliche Schutzalternative:

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013)

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (ÖB Asylländerbericht 9.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Rückkehrfragen:

Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäss kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in XXXX würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre.

Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht [der ÖB in Moskau] 9.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in XXXX von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (BAA Staatendokumentation 20.4.2011, Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

2.2. Zu den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer und zum Fluchtvorbringen:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zeitbeschwerdeführerin sowie auf die Kopien der russischen Inlandspässe und der russischen Geburtsurkunden. Das Bundesasylamt hat die Identität der Beschwerdeführer ebenfalls festgestellt.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zeitbeschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen ergeben sich aus folgenden Erwägungen:

Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Cousins des Erstbeschwerdeführers XXXX und dessen Gattin XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 der Sachverhalt so dargestellt, dass sich ein Cousin des Erstbeschwerdeführers namens XXXX den Widerstandskämpfern angeschlossen hat oder ihm dies zumindest von den Sicherheitskräften unterstellt wird. Aus diesem Grund kamen russische Soldaten am XXXX in das Haus des Cousins des ErstbeschwerdeführersXXXX und verprügelten diesen, weil sie Informationen über XXXX haben wollten. Dessen Bruder XXXX (somit ein weiterer Cousin des Erstbeschwerdeführers) hielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht im gemeinsamen Elternhaus auf, verließ aber ebenfalls Tschetschenien und erhielt in Dänemark aufgrund der Ereignisse am XXXX den Status eines Asylberechtigten. Diese Darstellung der Geschehnisse beruht auf den glaubhaften Angaben des Cousins XXXX, dem mit Erkenntnis vom 22.09.2014 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Schilderung der Ereignisse Widersprüche zueinander aufwiesen (vor allem bei der Frage, ob der Erstbeschwerdeführer gefesselt wurde und die Zweitbeschwerdeführerin diese Fesseln lösen musste) konnte den Feststellungen ein Überfall durch russische Soldaten auf den Erstbeschwerdeführer nicht zugrunde gelegt werden.

Der Erstbeschwerdeführer konnte jedoch glaubhaft darlegen, dass er Tschetschenien aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Aufgrund der Erlebnisse seines Cousins XXXX, der in unmittelbarer Nachbarschaft lebte, und dessen Entschluss Tschetschenien zu verlassen, schien die Furcht des Erstbeschwerdeführers vor einer ihm in Zukunft drohenden Verfolgung glaubhaft, zumal er in Tschetschenien nunmehr der letzte männliche Verwandte des gesuchten Cousins wäre, da sein Bruder schon seit längere Zeit in Portugal lebt und auch seine Eltern mittlerweile Tschetschenien verlassen haben.

Untermauert werden die Angaben zusätzlich durch die entsprechenden Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Tschetschenien die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus ist. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald bzw. Abkehr vom bewaffneten Widerstand zu bewegen. Der Erstbeschwerdeführer gehört somit als letzter männlicher Verwandter und Cousin eines Widerstandskämpfers zu den potentiellen Zielen von Repressionen durch föderale und tschetschenische Sicherheitskräfte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 29.11.2012 zugestellt. Die Beschwerde ging am 11.12.2012, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Die Beschwerde ist auch begründet:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor: Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen ist es nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass sein Cousin XXXX sich dem Widerstand angeschlossen hat, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund seiner Eigenschaft als naher Angehöriger eines Widerstandskämpfers Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und möglicherweise weiteren körperlichen Misshandlungen oder sogar einer Verschleppung von tschetschenischen und russischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre, ist doch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Mitnahmen und Misshandlungen von Familienangehörigen von aktuell aktiven Kämpfern und Drohungen gegen deren Hab und Gut auf der Tagesordnung im Kampf gegen den (islamistischen) Widerstand stehen und keinerlei wirksame Maßnahmen dagegen ergriffen werden können. Der Erstbeschwerdeführer ist aus diesen Gründen einer bestimmten sozialen Gruppe, jener der nahen Angehörigen von aktuell aktiven Widerstandskämpfern, zuzurechnen.

Stünde der Erstbeschwerdeführer nicht im nahen Angehörigenverhältnis zu seinem Cousin XXXX, wäre er auch keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

Der Fall des Erstbeschwerdeführers ist unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu prüfen. In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Z 2001/01/0508, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist (zum Thema Sippenhaftung vgl. auch VwGH 19.12.2001, 98/20/0312 mwN).

Im vorliegenden Fall trifft diese Konstellation zu, weshalb das Bundesverwaltungsgericht daher im gegenständlichen Fall der Ansicht ist, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Herkunftsstaat - im Hinblick auf die dargestellte Verfolgung seines Cousins schon wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der nahen Angehörigen eines Widerstandskämpfers - als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK verlassen hat und dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 in der GFK nicht zugemutet werden kann.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würden, sich außerhalb von Tschetschenien in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Der Erstbeschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Da dem Erstbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass bei diesem Ergebnis eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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