W195 2010807-1•BVwG W195 2010807-1
W195 2010807-1Tribunal administratif fédéral22 sept. 2014
amtlicher Lichtbildausweis, Datenschutz, Datenspeicherung,<br/>Datenverwendung, ELGA - Widerspruch, Identitätsfeststellung,<br/>Willenserklärung
W195 2010807-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG iVm § 15 Abs. 2 GTelG 2012 iVm § 4 Abs. 4 ELGA-VO als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben an die XXXX vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Verwertung aller seiner personenbezogenen Daten durch die ELGA und die Gesundheitsbehörden und brachte dazu insbesondere vor, weder an der e-Medikation noch an e-Befunden (medizinische Dokumente) teilnehmen zu wollen. Ferner bat er um Löschung aller bisher erfassten personenbezogenen Daten in Systemen, auf die die ELGA Zugriffe habe bzw. bei Unmöglichkeit einer Löschung um entsprechende Vorkehrungen, die eine weitere Verwendung oder Beauskunftung der betroffenen Daten verhindere. Bei Ablehnung seines Antrages beantragte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis "(gem. ASVG-367)" die Ausstellung eines entsprechenden Bescheides. Sollte die Entsendung einer Reisepass-Kopie notwendig sein, ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung was zu tun sei, wenn ein solcher nicht existiere und wer die Kosten für die Ausstellung eines entsprechenden Personennachweises trage. Als seinen eigenen Personennachweis legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises bei.
2. Der XXXX wies im Schreiben vom XXXX unter anderem darauf hin, dass die Bearbeitung seines Schreibens auch deswegen länger gedauert habe, weil unter seinem Namen von zwei verschiedenen Adressen aus (XXXX und XXXX) aufgetreten worden sei und auch per e-mail Kontakt bestanden habe. Auf der Homepage www.fructose.at (Stand XXXX), die seinen Namen verwende, sei dazu allerdings Folgendes zu lesen: "Wir entschuldigen uns für Emails und Newsletter die mit unserem Absender versendet werden. Offenbar versendet jemand Fremder Massen-Emails mit unserem Absender. Leider haben wir keinen Einfluss darauf diese Emails zu unterbinden."
Dazu wurde festgehalten, dass im Zusammenhang mit ELGA wichtige Gesundheitsdaten betroffen sein können und sei daher als Grundlage jeder Vorgangsweise notwendig, klar festzustellen, wer überhaupt davon betroffen sei. Angesichts des Vermerks auf seiner Homepage könne das Vorliegen einer falschen Adresse (und damit ein Identitätsdiebstahl) nicht ausgeschlossen werden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer laut einem telefonischen Kontakt am 24.01.2014 alles nur noch schriftlich erhalten wolle, wurde ihm mit diesem Schreiben beiliegend das Abmeldeformular übermittelt und unter Hinweis der anzuwendenden Bestimmung des § 4 Abs. 4 ELGA-VO festgehalten, dass dem Widerspruchsformular zur eindeutigen Identifizierung eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden müsse. Gemäß § 7 Abs. 2 ELGA-VO würde seine Willenserklärung nach Einlangen des Formulars plus Ausweiskopie bei der Widerspruchsstelle rechtswirksam werden. Die Frist für die Nachsendung der Ausweiskopie wurde dem Beschwerdeführer bis spätestens Ende XXXX eingeräumt.
3. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines entsprechenden Bescheides, um gegen die Ablehnung seiner Widerspruchserklärung zur ELGA eine Einspruchsmöglichkeit zu haben. Dazu verwies er insbesondere auf § 367 Abs. 2 ASVG, wonach auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten ein Bescheid auszustellen sei. Ferner habe das bisherige Verfahren seines Widerspruchs in keiner Weise dem Artikel 41 Abs. 1 bis 3 Kapitel V der EU-Charta der Grundrechte der Menschenrechte (Zahl 2000/C364/01) entsprochen. Darüber hinaus merkte er an, dass der XXXX in der Lage sein sollte, die Identität eines Sozialversicherten anhand seiner Versicherungsnummer und seines Namens festzustellen, auch dann, wenn der Versicherte 2 Adressen habe. Zur Argumentation der Ablehnung seines Antrages hielt er entgegen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass jeder Staatsbürger einen Reisepass besitze. Würde der Besitz eines Reisepasses die Voraussetzung zur ELGA-Widerspruchserklärung sein, so wäre diese Verordnung verfassungswidrig und müsste dementsprechend beim Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden.
4. Der XXXX hielt mit Schreiben vom XXXX Klarheit halber fest, dass sein Widerspruch nicht abgelehnt worden sei und verwies dazu auf den Schlussteil des Briefes vom XXXX. Im Übrigen wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das ASVG und seine §§ 357 ff. im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar seien und das für eine Identitätsprüfung im vorliegenden Zusammenhang Regeln (Vorlage der Ausweiskopie, unterschriebenes Widerspruchsformular) aufgestellt seien, die im Interesse der Sicherheit von Personendaten einzuhalten seien. Abschließend wurde der Beschwerdeführer nochmals auf die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Übermittlung des ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antragsformulars samt Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises hingewiesen.
5. Mit Schreiben vom XXXX bat der XXXX das Bundesministerium für Gesundheit um Auslegung der ELGA-Verordnung BGBl II Nr. 505/2013, insbesondere unter Berücksichtigung des in § 4 ELGA-VO normierten Wortlautes, wonach dem Widerspruchsformular zur eindeutigen Identifizierung eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden müsse und die Willenserklärung darüber hinaus eigenhändig unterschrieben werden müsse.
6. Mit Eingabe vom XXXX merkte der Beschwerdeführer nochmals an, am
XXXX einen ordnungsgemäßen Antrag mit Unterschrift an die ELGA-Widerspruchsstelle geschickt zu haben. Gleichzeitig mit seinem Widerspruchsantrag habe er als Identitätsnachweis seinen Staatsbürgerschaftsnachweis beigelegt. Nachdem die ELGA Widerspruchsstelle ohnedies das Passfoto nicht kontrollieren könne, seine Versicherungsnummer bekannt sei und seine Identität bereits mittels Rsa-Brief überprüft worden sei, gebe es keinen Grund, dass er seine Identität zusätzlich mittels Lichtbildausweis nachweisen müsse.
7. Der XXXX wies mit Schreiben vom XXXX nochmals auf die Rechtslage nach § 4 der ELGA-Verordnung hin, wonach dem Widerspruchsformular zur eindeutigen Identifizierung des Erklärenden eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden müsse. Der XXXX sei von sich aus nicht berechtigt, von dieser Regel abzuweichen. Daher hätten sie sich zur Entscheidung über die weitere Vorgehensweise an das Bundesministerium für XXXX gewandt.
8. Am XXXX langte beim XXXX die Auslegung der ELGA-Verordnung durch das Bundesministerium für XXXX ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass Personen, die wünschen keine Ausweiskopie verschicken zu müssen, auf den elektronischen Weg verwiesen würden können, in dessen Rahmen die Identifikation mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen erfolge und die Übermittlung von Ausweiskopien daher nicht erforderlich sei. Im nicht-elektronischen Bereich sei es rechtlich nicht zulässig auf die Vorlage einer Ausweiskopie zu verzichten. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass bei Verletzung der Formvorschriften gemäß § 4 Abs. 4 ELGA-VO, unter Setzung angemessener Fristen Mängelbehebungsaufträge zu erteilen seien, nach deren erfolglosem Ablauf, die ursprünglichen Anträge als zurückgezogen gelten und nicht einmal einer Zurückweisung durch den XXXX bedürfen.
9. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer über die Auslegung der ELGA-Verordnung durch das Bundesministerium für XXXX informiert und ihm aufgrund dieser Ansicht bis XXXX Gelegenheit eingeräumt, eine Ausweiskopie bei der Widerspruchsstelle vorzulegen.
10. Mit Eingabe vom XXXX stellte der Beschwerdeführer die Frage, was in jenem Falle passiere, sollte er bis zum XXXX seine Passkopie nicht eingeschickt haben und es ihm nicht möglich sein seinen ELGA Widerspruch auf elektronischem Weg vorzunehmen.
11. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er bei Nichtvorlage einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises einen Bescheid zu diesem Sachverhalt erhalten würde, da er die Ausstellung eines Bescheides verlangt habe. An seinem Recht, jederzeit auf den vorgesehenen Wegen (elektronisch oder schriftlich mit Kopie eines amtlichen Ausweises) Widerspruch zu erheben, würde sich dadurch nichts ändern.
12. Mit E-Mail vom XXXX erhielt der XXXX die Information, dass keine weiteren Unterlagen seitens des Beschwerdeführers eingelangt seien.
13. Mit Eingabe vom XXXX fragte der Beschwerdeführer nach, wann er mit der Zustellung des entsprechenden Bescheides rechnen könne.
14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des XXXX vom XXXX, wurde der "Antrag auf Abmeldung von der elektronischen Gesundheitsakte", datiert "XXXX" gemäß §§ 15 Abs. 2 Gesundheitstelematikgesetz 2012 - GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 der ELGA-V zurückgewiesen.
Begründend hielt die belangte Behörde zur Ausweiskopie nach § 4 Abs. 4 ELGA-V fest, dass zur eindeutigen Identifizierung der/des Erklärenden eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden müsse und die Willenserklärung darüber hinaus eigenhändig unterschrieben werden müsse. Der Antragsteller sei nach eigenen Angaben XXXX; er habe mehrere Bücher publiziert, unter der von ihm verwendeten Adresse XXXX werde von ihm eine Ordination betrieben, für die eine Website im Internet bestehe: XXXX. Als Informationen nach § 5 E-Commerce-Gesetz seien im Impressum dieser Homepage die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer XXXX angegeben sowie eine Mitgliedschaft bei der Ärztekammer für XXXX erwähnt. Erklärungen, keinen amtlichen Lichtbildausweis zu besitzen, seien im vorliegenden Fall aus folgendem Grund nicht glaubwürdig:
Nach 27 Abs. 9 Ärztegesetz und anderen Bestimmungen des Ärzterechts würden berufsberechtigte Ärzte in Österreich einen Scheckkartenausweis, den "Ärzteausweis" erhalten. Selbst wenn der Antragsteller, was nach Ansicht der bescheiderlassenden Stelle nicht der Lebenserfahrung entspreche und von ihm auch nicht weiter begründet worden sei, keinerlei anderen amtlichen Lichtbildausweis besäße, wäre ihm zumindest ein Ärzteausweis auszustellen, der als amtlicher Lichtbildausweis im Sinne des § 4 Abs. 4 ELGA-V akzeptiert worden wäre. Dies sei dem Antragsteller auch mitgeteilt worden.
Der Besitz bzw. die vorangehende Beschaffung eines amtlichen Lichtbildausweises werde für eigenberechtigte Personen in der österreichischen Rechtsordnung vielfach vorausgesetzt (vgl. nur § 40 Abs. 1 und 2 Bankenwesengesetz für eine Kontoeröffnung). Es würden keine Zweifel bestehen, dass dies auch im Zusammenhang mit der Identitätsprüfung für ELGA zulässigerweise der Fall sei. Dass der Antragsteller keine Ausweise besäße, weil sie ihm abhanden gekommen wären, sei nicht behauptet worden. Abgesehen davon wären die eingeräumten Fristen zur Vorlage der Ausweiskopie, beginnend mit dem Schreiben vom XXXX bis letztlich im Schreiben vom XXXX ausreichend gewesen, um einen neuen Ausweis zu erlangen. Diese Fristen zum Nachsenden der Ausweiskopie seien jedoch nicht genützt worden. Der am XXXX eingebrachte "Antrag auf Abmeldung von der elektronischen Gesundheitsakte" sei damit unvollständig. Die Unvollständigkeit sei nicht behoben worden, die Willenserklärung könne damit nach § 7 Abs. 2 letzter Satz ELGA-VO nicht rechtswirksam werden.
Da der Antragsteller trotz mehrmaliger einschlägiger Information seinen Antrag nicht vervollständigt habe, werde innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist seinem Widerspruch nicht entsprochen und darüber mit dem vorliegenden Bescheid entschieden. Zu den Auswirkungen dieses Bescheides wurde angemerkt, dass diese keine Auswirkungen auf andere Willenserklärungen zu ELGA hätten. Der Antragsteller habe unabhängig vom vorliegenden Verfahren das Recht, jederzeit neuerlich einen (zur Wirksamkeit vollständigen) Widerspruch an die Widerspruchstelle zu richten oder über das ELGA Zugangsportal (§ 15 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) einen Widerspruch zu erklären.
15. Mit Beschwerde vom XXXX, welche am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, verwies der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des VfGH vom 10.6.2014, womit die Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig erklärt worden sei. Damit seien auch die im Rahmen der ELGA gesammelten Daten - ohne vorherige Einverständniserklärung - als verfassungswidrig anzusehen.
Trotzdem habe die Widerspruchsstelle beim XXXX am XXXX einen Bescheid erlassen, der diesem Erkenntnis des VfGH widerspreche, weil der Bescheid verlange, dass Unterlagen vorgelegt werden, die - letztlich - in den Datenbereich des Betroffenen eingreifen, wie auch das System an sich nicht rechtskonform sei, auf dem ELGA beruhe. In dieser Hinsicht werden zunächst die nationalen Grundrechte berührt, vor allem das Grundrecht auf Datenschutz, wie sich dieses aus der Bestimmung des § 1 DSG ergebe. Ebenso sei das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Grundrecht auf persönliche Freiheit berührt. Neben den nationalen Grundrechten seien weiters auch die Grundrechte berührt, die sich aus der EMRK ergeben und schließlich jene Grundrechte, die in der (E) GRC verbürgt seien. Letztere würden Geltungs- und Anwendungsvorrang genießen.
Darüber hinaus sei die Art der Abmeldung unverhältnismäßig schwierig und unverhältnismäßig lange dauernd. So sei im Fall des Beschwerdeführers zunächst die Erstellung eines Bescheides und damit das Rechtsmittel der Berufung verweigert worden. Die Bescheidausstellung sei letztlich erst erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer auch die Hilfe anderer Einrichtungen in Anspruch genommen habe und auch öffentliche Berichte erschienen seien.
Die Argumentation des XXXX, dass ein besonderer Schutz des Versicherten gewährleistet sein müsse, sei nur für die Anmeldung (also für die Veröffentlichung der Daten) nicht aber für die Abmeldung richtig, da durch die Abmeldung weder für den Betroffenen noch für die Allgemeinheit ein Schaden entstehe bzw. entstehen könne. Es sei auch nicht anzunehmen, dass ein Arzt im Notfall zunächst zum Computer gehe um dort Einsicht in die ELGA-Daten zu nehmen. Die Argumentation, dass nur durch einen Lichtbildausweis die Identität des Beschwerdeführers geprüft werden könne sei nicht stichhaltig. Einerseits sei die Kontrolle des Bildes für den in Wien sitzenden Sachbearbeiter gar nicht möglich (da sich der Antragsteller in der Regel nicht dort befinde), andererseits werde von der ELGA-Widerspruchsstelle die noch viel sichere Identitätsprüfung mittels Rsa-Brief-Zustellung nicht als Identitätsnachweis akzeptiert.
Darüber hinaus werde in dem Bescheid auf Seite 6 behauptet, dass an der Identität des Beschwerdeführers kein Zweifel bestehe. Wenn also trotzdem noch ein Lichtbildausweis zur weiteren Bearbeitung des Antrages verlangt werde, könne dies nur dahin gedeutet werden, das der XXXX einerseits biometrische Daten von jedem ELGA-Widerrufer sammeln wolle oder es andererseits dem Bürger so schwer wie möglich machen wolle, sich von der ELGA-Vorratsdatenspeicherung abzumelden. Es sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden, keinen Lichtbildausweis zu besitzen, sondern lediglich die Frage gestellt worden, wer denn die Kosten für die Ausstellung eines Lichtbildausweises übernehme, wenn man keinen Ausweis besitze.
Der Besitz einer Bürgerkarte und/oder eines Lichtbildausweises könne nicht Voraussetzung für die Wahrnehmung von grundlegenden Bürgerrechten sein. Die Unmöglichkeit sich von der ELGA abzumelden, ohne im Besitz einer Bürgerkarte, eines Lichtbildausweises oder spezieller Computerkenntnisse zu sein, verstoße gegen Artikel 21 der Charta der europäischen Grundrechte. Es sei als eine Diskriminierung anzusehen, wenn man seine Bürgerrechte nur mit speziellen Computerkenntnissen bzw. nur mit dem Besitz von speziellen Ausweisen wahrnehmen könne.
Er stelle damit in der Sache den neuerlichen Antrag seine Widerspruchserklärung zur ELGA als rechtsgültig und wirksam anzuerkennen, und stelle noch einmal den hilfsweisen weiteren (Haupt)Antrag auf Löschung von rechtswidrig verarbeiteten Daten nach §§ 1, 27 DSG 2000 Personen bezogenen Daten von ihm. Sollte eine Löschung aufgrund technischer oder organisatorischer Gegebenheiten im Sinne des § 27 Abs. 3 nicht möglich sein, so stelle er ebenfalls noch einmal den Antrag, dass entsprechende technische und organisatorische Vorkehrungen (im Sinne des § 27 DSG Abs. 3 zusätzliche Anmerkungen) getroffen werden, die eine weitere Verwendung oder Beauskunftung der betroffenen Daten verhindern. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, dass das Bundesverwaltungsgericht in Wien eine mündliche Verhandlung anberaumen solle.
16. Mit Schriftsatz vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, legte der XXXX die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
17. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer beantragte Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein amtliches Identitätsdokument (Reisepass Nr XXXX) vor.
Inhaltlich verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere sei die Vorlage eines Identitätsausweises in der ELGA-Verordnung nicht zwingend im Gesetz vorgesehen und werde deshalb auch ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt. Da das Gesamtkonstrukt des ELGA - Systems nicht den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspräche, wurde auch eine Vorabentscheidung beim EuGH angeregt.
Der Vertreter der belangten Behörde widersprach unter Verweis auf die bisherigen Schriftsätze dem Vorbringen des Beschwerdeführers und verwies insbesondere auf in der Beschwerde unvollständig zitierte Bestimmungen des Art 8 EMRK. Im Übrigen wurde die Gewährleistung der Datenschutzsicherheit im XXXX betont.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 - GtelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für XXXX zur Implementierung von ELGA (ELGA-Verordnung - ELGA-VO) nicht erfolgt, sodass zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 7 Abs. 3 ELGA-VO das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid am XXXX erlassen wurde und die Beschwerde am XXXX bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde. Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen der ELGA-VO lauten wie folgt:
"§ 3 (1) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der XXXX zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d Abs. 3 ASVG übernimmt.
[...]
§ 4 (1) Widersprüche können über das Zugangsportal gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 abgegeben werden. Für Widersprüche, die schriftliche abgegeben werden, kann schriftlich oder telefonisch ein Formular bei der Serviceline (§ 8) angefordert werden. Dieses ist darüber hinaus vom Bundesminister für XXXX unter www.gesundheit.gv.at. zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Abgabe eines Widerspruchs ist anzugeben:
1. Name sowie akademische Grade oder Bezeichnung des/des Erklärenden,
2. Geschlecht und Geburtsdatum der/des Erklärenden,
3. Sozialversicherungsnummer der/des Erklärenden, soweit vorhanden,
4. Anschrift der/des Erklärenden für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg,
5. Telefonnummer oder E-Mailadresse der/des Erklärenden für Rückfragen im Zusammenhang mit ihrer/seiner Willenserklärung sowie
6. ob sich dieser Widerspruch auf alle ("generelles Opt-Out") oder einzelne ("partielles Opt-Out") Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 beziehen soll.
[...]
(4) Dem Widerspruchsformular, das postalisch an die Widerspruchsstelle übermittelt wird, muss zur eindeutigen Identifizierung der/des Erklärenden eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden. Die Willenserklärung muss darüber hinaus eigenhändig unterschrieben werden.
[...]
§ 7 (1) Bei der Entgegennahme von Widersprüchen bzw. Widerrufen hat die Widerspruchsstelle insbesondere darauf zu achten, dass die eindeutige Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) der Erklärenden sichergestellt ist, andernfalls ist gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 bei der erklärenden Person seitens der Widerspruchsstelle eine entsprechende Nachfrage durchzuführen.
(2) Eine vollständige Willenserklärung, die im Zugangsportal abgegeben wird, wird sofort wirksam. Eine vollständige Willenserklärung, die schriftlich abgegeben wird, wird mit ihrem Einlangen bei der Widerspruchsstelle wirksam. Dies hat die Widerspruchsstelle gegenüber dem/der Erklärenden schriftlich gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 zu bestätigen. Eine nicht vollständige Willenserklärung, die schriftlich abgeben wird, wird erst nach Einlangen der erforderlichen Ergänzungen rechtswirksam."
Wie in den obigen Ausführungen zum Verfahrensgang dargelegt, erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX seinen Widerspruch gegen die Verwertung aller seiner personenbezogenen Daten durch die ELGA und die Gesundheitsbehörden und legte als Personennachweis eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises vor.
Nach § 4 Abs. 4 ELGA-VO muss zur eindeutigen Identifizierung der/des Erklärenden eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden und die Willenserklärung darüber hinaus eigenhändig unterschrieben werden. Von diesem Kriterium für eine Willenserklärung nach § 4 Abs. 4 ELGA-VO wurde der Beschwerdeführer nicht nur mit Schreiben des XXXX vom XXXX in Kenntnis gesetzt, sondern auch im Zuge der weiteren Korrespondenz, insbesondere nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für XXXX zur Auslegung der ELGA-VO zur Frage der Gültigkeit trotz fehlender Unterlagen betreffend § 4 Abs. 4 ELGA-VO. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer mehrmals darüber informiert, dass es bei der im Gesetz normierten (unabdingbaren) Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises um die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der besonderen, für eine Willenserklärung nach § 4 Abs. 4 ELGA-VO vorgesehenen Kriterien und den damit verbundenen Auswirkungen geht. Die Nichteinhaltung des im Gesetz normierten Kriteriums für eine Willenserklärung nach § 4 Abs. 4 ELGA-VO, nämlich die Vorlage einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises führte im gegenständlichen Verfahren zur Zurückweisung des Antrages.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dazu moniert, im angefochtenen Bescheid werde an der Identität des Beschwerdeführers nicht gezweifelt, sodass die Argumentation, wonach nur durch einen Lichtbildausweis die Identität des Beschwerdeführers geprüft werden könne nicht stichhaltig sei, ist zunächst auf die obigen Ausführungen zur Einhaltung der besonderen, für eine Willenserklärung nach § 4 Abs. 4 ELGA-VO vorgesehenen Kriterien zu verweisen, die den erhöhten Anforderungen der Identitätsprüfung im Zusammenhang mit ELGA, insbesondere unter Berücksichtigung jenes Umstandes, als Gesundheitsdaten zu den sensiblen Daten nach § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 gehören und damit erhöhtem Schutz unterliegen, Rechnung tragen. Bereits der XXXX äußerte vor diesem Hintergrund keine Bedenken gegen die Sachgerechtheit solch erhöhter Anforderungen im Zusammenhang mit Willenserklärungen für bzw. gegen eine Teilnahme an ELGA und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht in dem strengeren Maßstab zur Identitätsfeststellung bei Abläufen betreffend ELGA keine Bedenken. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Normgeber selbst in den Erläuterungen zu § 4 der ELGA - Verordnung festhält, dass "nur eindeutig identifizierbare Personen,
die eine Erklärung abgeben, ... der Teilnahme ELGA gültig
widersprechen bzw. diesen Widerspruch widerrufen können" sollen. Der Maßstab hinsichtlich der Einhaltung einer besonderen Datensicherheit wird in den Erläuterungen mit dem DatenschutzG begründet: "Die Übersendung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises wird beispielsweise auch bei Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zur Identifikation herangezogen". Es ist somit davon auszugehen, dass der Normgeber sich der besonderen Formvorschriften bewusst war und diese auch dementsprechend begründet hat.
Demgegenüber spricht der Beschwerdeführer nur allgemein von einer verfassungsrechtlichen Unverhältnismäßigkeit dieser Bestimmung, ohne diese behauptete Unverhältnismäßigkeit auch nur ansatzweise zu konkretisieren. bzw. auch rechtlich zu begründen. Die Anregung der Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof bedarf aber mehr Substanz als die bloße Behauptung der Verletzung durch eine Norm.
Dass der Beschwerdeführer keine amtlichen Lichtbildausweise besäße, weil sie ihm beispielsweise abhanden gekommen wären, wurde nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, niemals angegeben zu haben, keinen Lichtbildausweis zu besitzen, sondern lediglich die Frage gestellt zu haben, wer die Kosten für die Ausstellung eines Lichtbildausweises übernehme, wenn man keinen Ausweis besitze, ist auf die Erwägungen der belangten Behörde zu verweisen, die dazu zunächst ausführte, die ELGA-VO sehe nicht vor, dass nur ein Reisepass als amtlicher Lichtbildausweis zu gelten hätte, sondern dass eine Reihe von Ausweisen als "amtliche Lichtbildausweise" in Betracht kämen, auch Ausweise, die in übertragenen Wirkungsbereichen ausgestellt würden. Angesichts des Umstandes, dass Ärzte nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes und des Ärzterechts einen Scheckkartenausweis, den "Ärzteausweis" erhalten und es sich beim Beschwerdeführer - wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt - um einen XXXX handelt, hätte der Beschwerdeführer diesen Ärzteausweis, der als amtlicher Lichtbildausweis im Sinne des § 4 Abs. 4 ELGA-VO akzeptiert worden wäre, in Vorlage bringen können.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht behauptet wurde, keinen Lichtbildausweis zu besitzen und hat sich der Beschwerdeführer letztlich in der Verhandlung vor dem BVwG mittels eines amtlichen Lichtbildausweises - seines Reisepasses - ausgewiesen. Es wäre im sohin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, dem seinerzeitigen Antrag eine Kopie des Lichtbildausweises beizulegen, so dass den Anforderungen des § 4 ELGA-VO entsprochen wäre.
Auch dem weiteren Einwand in der Beschwerde, wonach die verlangte Vorlage des Lichtbildausweises nur dahingehend gedeutet werden könne, dass der XXXX einerseits biometrische Daten von jedem ELGA-Widerrufer sammeln wolle oder es andererseits dem Bürger so schwer wie möglich machen wolle, sich von der ELGA-Vorratsdatenspeicherung abzumelden, fehlt - wie bereits vom XXXX zutreffend festgehalten -, jeder konkrete Hinweis, abgesehen davon besteht hierfür keine Rechtsgrundlage und wäre eine Speicherung biometrischer Daten nach dem Datenschutzgesetz 2000 nicht zulässig. Dass dem Beschwerdeführer eine Abmeldung durch den XXXX erschwert worden wäre, lässt sich angesichts der im Verwaltungsakt inliegenden Korrespondenz nicht entnehmen.
Wenn der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen wiederholt verfassungsrechtliche Gesichtspunkte erwähnt, woraus sich die Verfassungswidrigkeit der ELGA-VO ergebe, entgegnet das Bundesverwaltungsgericht, dass gerade unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Überlegungen, die im Zusammenhang mit ELGA eine besonders gewichtige Rolle spielen, unabhängig davon, ob mit Willenserklärung für bzw. gegen einen Teilnahme an ELGA ausgesprochen wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erblickt werden können. Was den Hinweis auf die Entscheidung des VfGH vom 10.06.2014 anbelangt, wonach die Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig erklärt worden sei, ist zu bemerken, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung um eine Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Vorschriften über die Vorratsdatenspeicherung mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit mit Ausnahme des ersten Antragstellers handelt.
Auch ein Verstoß gegen die Grundrechte gemäß der EU-Charta kann nicht erkannt werden. Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt werden die ELGA-Regelungen durch europarechtliche Bestimmungen geschützt. Diesbezüglich vermag auch die nur auszugsweise Zitierung des Art 8 EMRK in der Beschwerde nichts ändern, hat doch der Vertreter der belangten Behörde zu recht auf den weitergehenden vollständigen Wortlaut hingewiesen - nämlich die Ergänzung um die Worte "oder aufgrund einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage" und ist das Gesundheitstelematikgesetz genau diese gesetzlich geregelte legitime Grundlage. Die Anregung des Beschwerdeführers zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH hinsichtlich des "Gesamtkontruktes des ELGA - Systems" ist auch aus diesen Überlegungen ohne Substanz und folgt das BVwG somit nicht den vorgebrachten Bedenken.
Hinsichtlich seines in der Sache gestellten Antrages, seine Willenserklärung zur ELGA als rechtsgültig und wirksam anzuerkennen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach nach § 4 Abs. 4 der ELGA-VO einem schriftlich erklärten Widerspruch, der an die Widerspruchsstelle gerichtet ist, eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen ist. Die Vorlage eines Lichtbildausweises wäre dem Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt - möglich und zumutbar gewesen, sodass der gestellte Antrag wegen Unvollständigkeit zurückzuweisen war. Vor diesem Hintergrund konnte auch der hilfsweise weitere (Haupt)Antrag auf Löschung von rechtwidrig verarbeiteten Personen bezogenen Daten nach §§ 1, 27 DSG zu keinem anderen Ergebnis führen.
Ferner haben - worauf bereits die belangte Behörde hingewiesen hat - weder der Bescheid des XXXX noch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Auswirkungen auf andere Willenserklärungen zu XXXX. Dem Beschwerdeführer steht unabhängig vom vorliegenden Verfahren das Recht zu, jederzeit neuerlich einen (zur Wirksamkeit vollständigen) Widerspruch an die Widerspruchsstelle zu richten oder über das ELGA Zugangsportal einen Widerspruch zu erklären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hat die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zum Inhalt und folgt dabei dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der bezughabenden Norm, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, welche zu einer anderen Rechtsprechung des VwGH führen könnte.
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