W141 2001158-1•BVwG W141 2001158-1
W141 2001158-1Tribunal administratif fédéral22 sept. 2014
Heilfürsorge, Kostenersatz, Sachverständigengutachten, Straftat,<br/>VerbrechensopferG, Wahrscheinlichkeit
W 141 2001158-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom 28.08.2013, OB 410-XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf orthopädische Versorgung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 3 und § 5 des Verbrechensopfergesetzes VOG, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. hat am 31.05.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf orthopädische Versorgung für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) eingebracht. Der Beschwerdeführer beantragte den Kostenersatz für eine Gleitsichtbrille.
Folgende Unterlagen und Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Augenärztlicher Befund, Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 29.05.2013
Kostenvoranschlag, Brillen XXXX vom 16.05.2013
Rechnung, XXXX vom 21.06.2013
Empfangsbestätigung, XXXX vom 11.06.2013
Bestellung, XXXX vom 16.05.2013
1.2. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde ein ärztliches aktenmäßiges Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Augenheilkunde und Optometrie, am 26.06.2013 eingeholt.
Im Sachverständigengutachten wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Die Fragestellung ist, ob die verordnete Gleitsichtbrille wegen der Folgen der erlittenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen bzw. zur Verhütung einer Verschlimmerung des noch vorhandenen Auges erforderlich ist.
Bei Einäugigkeit ergeben sich allgemein folgende Konsequenzen:
Nach einer Phase von einigen Wochen bis Monaten wird der Verlust des Auges nicht mehr bewusst wahrgenommen. Die fehlende Stereopsis kann weitgehend durch Kopfbewegungen, Größenvergleich kompensiert werden. Das ausgefallene Gesichtsfeld wird durch vermehrte Kopf- und Augenbewegungen teilkompensiert. Insgesamt ergibt sich ein höheres Verletzungsrisiko des verbliebenen Auges im Vergleich zu einem paarigen Auge, daher wird bei Einäugigkeit das Brillentragen auch ohne Refraktionsfehler wegen des mechanischen Schutzes empfohlen. Da die Binokularität nicht mehr existiert, entfällt auch eine wichtige Ursache für asthenopische Beschwerden. Mit einer geeigneten Brille und ggf. Tränenersatzmittel ist Bildschirmarbeit daher bei Einäugigkeit in der Regel völlig unproblematisch. Eine Korrekturbrille bei Erwachsenen kann nur symptomatisch wirken, sie hat keinen Einfluss auf die weitere Entwicklung des Auges. Bei verordneten Gleitsichtbrillen handelt es sich um eine reine Korrekturbrille, wie sie auch bei Beidäugigkeit in diesem Alter erforderlich wäre. Die Erforderlichkeit im Sinne der Fragestellung ist daher nicht gegeben.
1.3. Am 11.07.2013 forderte die belangte Behörde den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, FA für Augenheilkunde und Optometrie, auf, zu der Frage, ob eine Verschlechterung des Sehvermögens am verbliebenen Auge zum Vorbefund eingetreten ist, sodass die nunmehr verordnete Gleitsichtbrille laut ärztlichem Befund medizinisch erforderlich ist - Paariges Organ, Stellung zu beziehen.
Am 20.07.2013 bezog Dr. XXXX wie folgt Stellung:
Eine Korrektur der Altersweitsichtigkeit ist zweifelsfrei medizinisch erforderlich. Kostenträger hierfür ist eindeutig der gesetzliche Krankenversicherungsträger, da die Heilfürsorge nach § 2 Z 2 VOG sich nur auf Gesundheitsschädigungen in Folgen des schädigenden Ereignisses vom 19.03.1974 bezieht. Dies ist nach Gutachten beider beauftragter Fachärzte bei Nahbrillen nicht der Fall. Die übrigen Stellungnahmen (Abl. 63,73,108 und insbesondere 23-27) stehen dazu im Widerspruch. Laut Ablage 74 wurden vom BSA zuletzt Kosten für eine Gleitsichtbrille im April 2011 übernommen. Die damals verordneten Werte unterscheiden sich nicht von den Werten Mai 2013. Eine medizinische Notwendigkeit für Gleitsichtbrillen besteht ohnehin in keinem Fall, diese dienen lediglich dem Komfort. (Aus diesem Grund ist dem SV-Träger die Erstattung von GS-Brillen auch vom Gesetzgeber untersagt worden). Im Übrigen besteht beim Beschwerdeführer eine Gleitsichtbrillenunverträglichkeit, diese sind also kontraindiziert.
1.4. Mit Schreiben vom 31.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 08.08.2013 stellte der Beschwerdeführer weiters einen Antrag auf Kostenersatz der Reisespesen mit eigenem PKW im Rahmen der Ausstattung eines neuen Kunstauges in der XXXXk.
2. Mit Bescheid vom 28.08.2013 wurde der Antrag vom 31.05.2013 auf orthopädische Versorgung gemäß § 2 Abs. 3 und § 5 VOG mit der Begründung abgewiesen, dass nach den augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.06.2013 und 20.07.2013 keine medizinische Notwendigkeit für eine Gleitsichtbrille bestehe, sondern diese lediglich dem Komfort diene.
3. Mit Schreiben vom 12.09.2013, eingegangen bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung und Behindertenangelegenheit (BBK) am 16.09.2013, legte der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom 28.08.2013 ein. Der Beschwerdeführer begründet seine Berufung damit, dass das ärztliche Sachverständigengutachten erstellt wurde, ohne dass ihn der Sachverständige persönlich gesehen habe und dass ihm die Brille von seinem behandelnden Augenarzt Dr. XXXX wegen der kausalen Gesundheitsschädigung bzw. zur Verhütung einer Verschlimmerung der Sehfähigkeit des noch vorhandenen Auges und zur Erleichterung der Folgen verschrieben wurde. Er brachte einen weiteren Befund in Vorlage und ersuche um die Gewährung des Kostenersatzes für eine Gleitsichtbrille.
Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Ärztlicher Befundbericht, XXXX vom 16.07.2013
Ärztlicher Befundbericht, XXXX, stationär vom 25.06.2013 bis 16.07.2013
Verordnung, XXXX vom 26.06.2013
Werbung Brille
4. Am 08.10.2013 wurde von der BBK ein weiteres aktenmäßiges Sachverständigengutachten nach den Vorschriften des KOVG 1957 mit den folgenden Fragestellungen in Auftrag gegeben.
Stellungnahme zum Berufungsvorbringen
Stellungnahme zu den vorgelegten Beweismitteln
a. Werbung für Gleitsichtgläser
b. Verordnung vom 26.06.2013
c. Arztbrief Ambulatorium vom 16.07.2013
d. Arztbrief Ambulatorium, stationär v 25.06.2013 bis 16.07.2013
Am 22.10.2013 wurde von Dr. XXXX nachstehend angeführtes aktenmäßiges Gutachten erstellt:
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%
Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden Verlust eines Auges mit komplikationsloser 11.02.02 30%
Prothesenversorgung
Gesamtgrad der Behinderung 30%
BEGRÜNDUNG der Positionen bzw. Rahmensätze:
Einzige Position, keine Rahmensätze
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Ad 1) Berufungsvorbringung: Aktenmäßiges GA sieht keine persönliche Vorstellung des Beschwerdeführers vor. Die Brillenverordnung wurde zur Korrektur der Weit-, bzw. Altersweitsichtigkeit verordnet, eine andere Indikation wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar.
Ad 2a) In dem Werbeblatt für Gleitsichtgläser werden die bekannten Nachteile (Schwimmeffekte) als "reduziert" bezeichnet. Die Innovation des beworbenen Glases besteht in einer nicht weiter ausgeführten Berücksichtigung des Führungsauges, was angesichts der monokularen Situation bei dem Beschwerdeführer bedeutungslos ist.
Ad 2b) Die Verordnung einer OpthalmoIontophorese bestätigt den altersentsprechenden Normalzustand des linken Auges ("Presbyope und altersentsprechender Fundus)
Ad 2c) Siehe 2b), mit zusätzlicher Visusangabe links (1,20, überdurchschnittlich)
Ad 2d) Keine zusätzliche augenspezifische Relevanz
Ad 3) Die vorgelegten Beweismittel und die Berufungsbegründung sind nicht geeignet, die bisherige Beurteilung zu entkräften.
5. Mit Schreiben vom 11.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens mitgeteilt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Am 13.11.2013 erbat der Beschwerdeführer telefonisch um eine Fristerstreckung bis 31.12.2013, weil er sich rechtsfreundlich vertreten lassen möchte.
6. Mit Scheibem vom 03.07.2014 wurde der Beschwerdeführer und die belangte Behörde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen die Gelegenheit eingeräumt hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 21.07.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht von Rechtsanwalt Dr. XXXX eine Vertretungsvollmacht sowie eine Stellungnahme mit Beweisantrag vorgebracht. In dieser Stellungnahme wird im Wesentlich folgendes vorgebracht:
Der Beschwerdeführer gibt bekannt, dass er Dr. XXXX mit seiner Vertretung beauftragt hat. Er ersuche alle Zustellungen an seinen ausgewiesenen Vertreter zu veranlassen.
Bei dem eingeholten Gutachten handle es sich um ein reines Aktengutachten, bei dem der Beschwerdeführer nicht untersucht worden sei. Der Sachverständige komme darin zum Ergebnis, dass die Brille zur Korrektur der Weit- bzw. Altersweitsichtigkeit verordnet worden sei. Der Sachverständige gehe allerdings in keinster Weise darauf ein, dass der Beschwerdeführer durch den Verlust des rechten Auges sein linkes Auge wesentlich stärker beanspruche. Er führt weiters aus, dass es angeblich dadurch wesentlich früher zu entsprechenden Abnützungs- und Überlastungserscheinungen komme.
Zudem wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die bisher verordneten Brillen die bereits aufgetretenen Defizite nicht kompensieren können, sondern nur die neu verordnete 4D Brille.
Nachstehend wird ein neuerlicher augenärztlicher Befund vorgelegt:
Augenärztlicher Befund, Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 11.07.2014
7. Aufgrund der neuerlich vorgelegten Beweismittel war die Einholung eines auf Aktenlage basierenden ärztlichen Sachverständigengutachten, aus der Fachrichtung Augenheilkunde, erforderlich.
Am 14.08.2014 gab Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, seine Stellungnahme dazu ab:
Stellungnahme
Beweismittel: bestätigt den bisher bekannten und unstrittigen Status
Stellungnahme des Beschwerdeführers
Prinzipiell werden drei Argumente vorgebracht:
Keine Vorladung erfolgt
Der Status entsprechend den vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Befunden ist unstrittig und in sich schlüssig. Die in weiterer Folge vorgebrachten Thesen haben apriorischen Charakter und sind empirisch daher weder beweisbar, noch widerlegbar. Eine Ladung samt Untersuchung hilft daher nicht weiter, sondern nur eine Überprüfung der Thesen auf ihre innere logische Konsequenz.
verstärkte Beanspruchung und somit vermehrte Abnutzung des verbliebenen linken Auges
Alterungsprozesse ("Abnützung", "Überbelastung") der Augen werden aufgrund demographischer und epidemiologischer Probleme intensiv erforscht. Zwei Faktoren haben sich als wesentlich erwiesen.
Zeit: die neuronalen Einheiten, die die wesentliche Basis der Augenfunktion bilden, sind quantitativ bereits bei der Geburt vorgegeben und unterliegen einem endogenen Alterungsprozess. Da die Zeit auch bei Einäugigkeit nicht schneller abläuft, ist eine "vermehrte Abnützung" nicht logisch.
UV-Licht: ultraviolettes Licht auch in Mengen, in denen der Mensch normalerweise über Jahrzehnte natürlicherweise ausgesetzt ist, beschleunigt den Alterungsprozess. Die UV-Belastung wird durch den Verlust eines Auges aber nicht erhöht, eine erhöhte Abnutzung ist daher nicht plausibel.
Insgesamt handelt es sich bei der Vorstellung "erhöhter Abnützung" bei Einäugigkeit um eine klare aber falsche Idee: Das verbliebene Auge wird weder besser und leistungsfähiger, noch kann es irgendeine Leistung des verlustigen Auges übernehmen.
"bereits aufgetretene Defizite", die ihre Ursache im Verlust des anderen Auges haben
Diese Defizite werden nicht spezifiziert. Die vorgelegten Befunde zeugen von einem altersentsprechenden normalen Auge ohne auffälliges funktionelles oder morphologisches Defizit.
Keine abweichende Beurteilung
Die vorgelegte Beschwerde samt Beweismittel ist nicht geeignet, die bisherige Beurteilung zu entkräften.
8. Von Seiten der belangten Behörde wurde keine Stellungahme zum Parteiengehör abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf orthopädische Versorgung nicht einverstanden erklärt hat, war diese zu prüfen:
Feststellungen:
1.1. Aufgrund der bei der Straftat vom 19.03.1974 erlittenen Gesundheitsbeschädigung beantragt der Beschwerdeführer die Kostenübernahme für eine verordnete Gleitsichtbrille im Rahmen der Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz zur Verhütung einer Verschlimmerung der Sehfähigkeit des noch vorhandenen Auges.
Bei der verordneten Brille handelt es sich um eine reine Korrekturbrille, welche auch bei Beidäugigkeit in diesem Alter erforderlich wäre.
Eine Korrekturbrille bei Erwachsenen kann nur symptomatisch wirken, sie hat keinen Einfluss auf die weitere Entwicklung des Auges.
Außerdem besteht beim Beschwerdeführer eine Gleitsichtbrillenunverträglichkeit, weshalb diese kontraindiziert sind.
1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) liegen nicht vor, da keine medizinische Notwendigkeit für eine Gleitsicht bzw. 4D Brille vorliegt und diese lediglich dem Komfort dient.
1.3. Der Antrag auf orthopädische Versorgung für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ist am 31.05.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Beweiswürdigung:
Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar, keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vorgelegten Befunden und der Aktenlage entsprechen den festgestellten Tatsachen.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach keine medizinische Notwendigkeit für eine Gleitsicht-oder 4D-Brille bestehe, zu entkräften.
Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zusätzlich wurde auch vom Sachverständigen nachvollziehbar dargestellt, warum eine persönliche Untersuchung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, da nur eine Überprüfung der Thesen auf ihre innere logische Konsistenz relevant ist. Eine persönliche Untersuchung würde nach Ansicht des Sachverständigen zu keinen abweichenden Status gegenüber dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befund ergeben.
ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das linke Auge seit dem Verlust des anderen Auges wesentlich stärker beansprucht wird und es dadurch früher zu entsprechenden Abnützungs- und Überlastungserscheinungen komme sowie das nach Angaben des Beschwerdeführers daraus resultierende schwimmende Sehen, wurden in der Beurteilung berücksichtigt.
Der Sachverständige hält in seiner Stellungnahme fest, dass Alterungsprozesse ("Abnützung" und "Überlastung") der Augen aufgrund demografischer und epidemiologischer Probleme intensiv erforscht werden. Zwei Faktoren haben sich dabei als wesentlich erwiesen:
Zeit: die neuronalen Einheiten, die die wesentliche Basis der Augenfunktion bilden, sind quantitativ bereits bei der Geburt vorgegeben und unterliegen einem endogenen Alterungsprozess. Da die Zeit auch bei Einäugigkeit nicht schneller abläuft, ist eine "vermehrte Abnützung" nicht logisch.
UV-Licht: ultraviolettes Licht auch in Mengen, in denen der Mensch normalerweise über Jahrzehnte natürlicherweise ausgesetzt ist, beschleunigt den Alterungsprozess. Die UV-Belastung wird durch den Verlust eines Auges aber nicht erhöht, eine erhöhte Abnutzung ist daher nicht plausibel.
Nach den Ausführungen des Sachverständigengutachtens handelt es sich bei der Vorstellung von erhöhter Abnützung bei Einäugigkeit somit um eine klare aber falsche Idee, da das verbliebene Auge weder besser und leistungsfähiger wird, noch kann es irgendeine Leistung des verlustigen Auges übernehmen. Die vorgelegten Befunde zeugen außerdem von einem altersentsprechend normalen Auge ohne auffälliges funktionelles oder morphologisches Defizit. Die vorgelegte Beschwerde samt Beweismittel ist nicht geeignet, die bisherige Beurteilung zu entkräften.
Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Sachverständigengutachten und Stellungnahmen daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde (§1 Abs.1 VOG).
Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§1 Abs. 2 VOG).
Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen;
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluss oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
a) Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld. (§2 VOG)
Hilfe nach § 2 Z 3 VOG ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 VOG eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4 VOG) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden (§5 Abs. 1 VOG).
Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d VOG ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren (§ 5 Abs. 2 VOG).
Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre (§ 5 Abs. 3 VOG).
Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen (§ 5 Abs. 4 VOG).
Da die Heilfürsorge nach § 2 Z 2 VOG sich nur auf Gesundheitsschädigungen in Folge des
schädigenden Ereignisses vom 19.03.1974 bezieht und die Verordnung einer Korrekturbrille aufgrund altersbedingter Fehlsichtigkeit nicht im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis steht, war die Gewährung der Kosten für eine derartige Brille nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus ist eine Gleitsicht- bzw. 4D-Brille keinesfalls als medizinisch notwendig anzusehen, sondern dient lediglich dem Komfort des Brillenträgers.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Nichtgewährung der Kostenübernahme des Heilbehelfes ist das Nichtzusammenwirken der aktuellen Gesundheitsbeeiträchtigung (altersbedingte Fehlsichtigkeit) auf das seinerzeitige schädigende Ereignis.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und Stellungnahmen herangezogen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen.
Maßgebend ist das Zusammenwirken der aktuellen Gesundheitsbeeiträchtigung auf das seinerzeitige schädigende Ereignis.
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