BVwG W110 1435085-1

W110 1435085-1Tribunal administratif fédéral22 sept. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W110 1435085-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W110.1435085.1.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 12 04.425-BAS,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 12.04.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. als Fluchtgrund an, dass sein Vater und sein Onkel wegen einzelner Grundstücke in Streit geraten seien und vier Söhne des Onkels nach dessen Tod den 14-jährigen Bruder des Beschwerdeführers ermordet hätten. Als Rache für die Anzeige bei der Polizei, welche einen der Cousins festgenommen habe, hätten die übrigen Cousins den Beschwerdeführer töten wollen. Während er, der Beschwerdeführer, sich versteckt habe, sei seinem Vater von den Cousins Säure ins Gesicht geschüttet worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflüchtet.

2. Im Rahmen seiner Einvernahme am 26.04.2012 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Altersangaben.

Ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen eigenen Angaben - bereits volljährig sein müsse.

Im Zuge seiner Einvernahme am 10.07.2012 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass von seiner Volljährigkeit ausgegangen wird.

2. In seiner Einvernahme am 05.09.2012 gab der Beschwerdeführer an, aus einem näher genannten Dorf im Distrikt XXXX zu stammen, wo auch seine Familienangehörigen gegenwärtig leben würden. Das Dorf befinde sich zwei Auto-Stunden von der Stadt XXXX entfernt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sein Vater aufgrund des Säure-Attentats das Augenlicht auf beiden Augen verloren habe. Nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan habe sein Vater neuerlich die Polizei verständigt, die einen weiteren der insgesamt vier Cousins festgenommen habe. Die beiden festgenommenen Cousins seien zu 20 bzw. 25 Jahren Haft verurteilt worden und würden sich in einem näher genannten Gefängnis in Afghanistan befinden. Dies - so der Beschwerdeführer - sei vor Ort leicht überprüfbar. Auch ein Video sei über den Tod seines Bruders im Internet zu sehen.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos sowie eine Bestätigung eines Krankenhauses über die Augenverletzung seines Vaters und des Stamm-Ältestenrates des Heimatdorfes des Beschwerdeführers sowie eine CD-ROM mit dem bereits erwähnten Video vor.

Eine Untersuchung der vorgelegten Unterlagen durch das Kriminaltechnische Büro des Bundeskriminalamtes ergab, dass die Authentizität des fraglichen Formularvordrucks nicht beurteilt werden könne. Eine Überprüfung beider Formulare zeige jedoch, dass bei der Ausstellung des zweiten Formulars das erste Formular "in irgendeiner Form, z.B. durch Vorlage des Dokumentes", physisch anwesend gewesen sein müsse.

3. Im Rahmen seiner Einvernahme am 29.04.2013 erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, nicht zu wissen, wann und wo die von seiner Mutter besorgten Schreiben ausgestellt worden seien. Auf entsprechenden Vorhalt bestritt der Beschwerdeführer, dass beide Schriftstücke "von der selben Stelle" ausgestellt worden seien, und stellte in den Raum, dass die Spuren auch durch den Postweg entstanden seien könnten. Dass etwa das Schreiben der Dorfältesten keinen Hinweis darauf enthält, dass die Erblindung seines Vaters durch ein Säureattentat verursacht worden sei, könne auch darauf zurückgeführt werden, dass das Schreiben vor dem Säureattentat verfasst worden sei. Was die CD-ROM anbelangt, erklärte der Einvernahmeleiter, dass in dem drei-minütigen Video (ohne Ton) nur ein männlicher Leichnam, nicht aber irgendeine weitere Person, Trauergemeinde oder gar der Beschwerdeführer zu sehen sei, sodass kein Zusammenhang zwischen der toten Person und dem Beschwerdeführer erkennbar sei, woraufhin der Beschwerdeführer entgegnete, dass er keinen Einfluss auf den Film gehabt habe, der in den afghanischen Medien (speziell in XXXX) veröffentlicht worden sei.

4. Mit Bescheid vom 07.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers fest. Die vorgebrachten Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, was es beweiswürdigend u.a. damit begründete, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel das Vorbringen nicht tragen könnten: Der (auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten) Fotos ersichtliche Mann könne gemäß den Altersangaben des Beschwerdeführers keinesfalls sein Vater sein, da bei jenem Mann auf dem Foto (trotz des vom Beschwerdeführer behaupteten Alters von 67 Jahren) kein einziges graues Haar zu sehen sei und dieser auch sonst eher der Eindruck eines rund 40 Jahre alten Mannes erwecke. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich angebotene Erklärung, sein Vater färbe sich die Haare, sei angesichts der afghanischen Kultur und Tradition nicht glaubwürdig. Überdies sei - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - bei der Person auf dem Foto lediglich die Verletzung eines Auges und nicht beider Augen zu erkennen. Die Geburtsurkunde sei als Totalfälschung zu werten, und die vorgelegten "Bestätigungsschreiben" der Stammesältesten und des Krankenhauses müssten laut kriminaltechnischer Untersuchung am selben Ort ausgestellt worden sein, was gegen ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit spreche. Beim Vorhalt, dass in diesen Schreiben das Säureattentat keine Erwähnung gefunden habe, habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt. Seine Schilderungen seien auch sonst oberflächlich und widersprüchlich gewesen.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht habe. Überdies sei der vorgebrachte Sachverhalt, nämlich die Verfolgung des Beschwerdeführers durch seine Cousin, nicht asylrelevant. Was die Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer über ein "soziales Netz in Afghanistan" verfüge, sodass es ihm möglich sei, mit Hilfe dieses Netzwerks sowie der Unterstützung von Hilfseinrichtungen und NGO's in sein Heimatdorf zu gelangen. Überdies sei XXXX und der Heimatort des Beschwerdeführers in Parwan (sic!) vom Ausland relativ sicher zu erreichen. Eine Existenzsicherung durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei für den jungen Beschwerdeführer, der keine ersichtliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit besitze, zumutbar. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK liege daher nicht vor. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerechte erhobene und zulässige Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte, in der neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan (und Zitierung verschiedener Länderberichte) insbesondere der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wurde. In handschriftlich (in Dari) verfassten Ausführungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen.

6. Unter gleichzeitiger Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, den dieser an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Mit Beschluss vom 23.04.2014, W 110 1435085-1/7Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorlage seines Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 28.04.2014 beantragt hatte, legte das Bundesverwaltungsgericht den zurückgewiesenen Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vor, welcher den Antrag ebenfalls mit Beschluss vom 15.05.2014, Fr 2014/01/0015-5, als unzulässig zurückwies.

Mit Schriftsatz vom 4.9.2014 legte der Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:

1. 1 Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, ein ausreichend mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung in diesem Punkt sowie die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist (was die Beurteilung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Hinblick auf Spruchpunkt II. anbelangt, siehe dazu unten unter Punkt 2.3).

1. 2 Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte erscheinen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - unbedenklich. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. In Anbetracht der vorgebrachten Fluchtgründe und der gegenwärtigen Länderberichte erscheint es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, die Länderfeststellungen in irgendeiner Form zu ergänzen, um die Richtigkeit der Entscheidung der belangten Behörde in Spruchpunkt I. beurteilen zu können.

1. 3 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt I. - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine gezielte konkrete Verfolgung durch seine Cousins droht. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.3. 1 Die (Negativ)Feststellung zu den Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen:

Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend hervorgehoben hat, verwickelte sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben mehrfach in unauflösbare Widersprüche:

Bereits seine Darlegung des Fluchtwegs war nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer einerseits nicht einmal in der Lage war anzugeben, über welches Land er Afghanistan verlassen hat (AS 234), und andererseits in seiner Erstbefragung eine etwa einmonatige Reisedauer schilderte, wogegen er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.09.2012 erklärte, sieben Monate lang gereist zu sein, bevor er auf entsprechenden Vorhalt einen mehrmonatigen Aufenthalt in einem Haus wegen des schlechten Wetters und erhöhtem Schneefall (an einem unbekannten Ort in einem unbekannten Land) schilderte (AS 235). Soweit der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht einen Übersetzungs- bzw. Protokollierungsfehler bei der Erstbefragung ins Treffen führte, vermag dies angesichts dessen, dass die Niederschrift zur Erstbefragung dem Beschwerdeführer rückübersetzt (siehe AS 25) und von ihm die Richtigkeit der Protokollierung im Rahmen der Einvernahme vom 12.07.2012 nochmals bestätigt wurde (AS 183), nicht zu überzeugen.

Das erkennende Gericht verkennt keineswegs, dass aus unglaubwürdigen Angaben zum Fluchtweg für sich genommen kein tragfähiges Argument für die Unrichtigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe gewonnen werden kann (vgl. VwGH 01.04.2004, 2001/20/0338; 25.05.2004, 2003/01/0299); doch beschränkt sich im vorliegenden Fall die Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht allein auf den Reiseweg und die Reisedauer beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf zentrale Aspekte der Fluchtgründe: So schilderte der Beschwerdeführer sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme am 05.09.2012, dass ein Cousin nach der Ermordung seines Bruders und der Anzeigeerstattung bei der Polizei festgenommen worden sei, was letztlich seine persönliche Verfolgung durch die übrigen drei Cousins ausgelöst habe (AS 23, 236 f.), um schließlich erst auf einen (die Gefährdungsintensität hinterfragenden) Vorhalt des Bundesasylamtes in der zuletzt erwähnten Einvernahme sein Vorbringen völlig überraschend dahingehend zu erweitern bzw. zu steigern, dass sein Vater nach dem Säureattentat ein zweites Mal die Polizei aufgesucht habe und in der Folge ein zweiter Cousin zwischenzeitlich festgenommen worden sei (AS 236 f.: "... dass er nach meiner Flucht aus Afghanistan wieder zur Polizei ging, und die Polizei hat inzwischen auch einen anderen Cousin festgenommen. Das ändert aber an der Tatsache nichts, dass mein Vater die Augen verloren hatte und ich dort wahrscheinlich getötet worden wäre, wenn ich dort geblieben wäre. Diese Cousins hatten nach der zweiten Festnahme weiterhin uns bedroht. Sie sind wütend und wollen Rache."). Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand im Rahmen seiner Fluchtschilderungen gänzlich unerwähnt ließ und erst auf Vorhalt erwähnte, muss Zweifel an der Glaubwürdigkeit des behaupteten Verfolgungsszenarios wecken. Dabei kann dem Beschwerdeführer auch nicht zugute gehalten werden, dass er davon erst im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich erfahren hat; selbst dann, wenn man seinen Angaben in der Beschwerde, wonach er zwei Monate nach seiner Einreise in Österreich von der zweiten Festnahme Kenntnis erlangt habe, folgen würde, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer spätestens in der Einvernahme vom 10.07.2012, wo er ausdrücklich nach einer Ergänzungsbedürftigkeit seines Vorbringens gefragt wurde, diesen wichtigen (neuen) Aspekt seiner Fluchtgründe erwähnt hätte (AS 183). Soweit der Beschwerdeführer selbst in der nächsten Einvernahme vom 05.09.2012 dies aus eigenem nicht hervorhob, muss die spätere Darlegung als bloße verfahrenstaktische Reaktion auf den Vorhalt des Bundesasylamtes gewertet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Details früher vorgebracht hätte, wenn sie den Tatsachen entsprechen würden.

Ungeachtet des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer bei der zeitlichen Einordnung der Ereignisse kaum auf exakte Daten festlegte und die behaupteten Vorfälle nur sehr vage datierte, traten auch Divergenzen betreffend den zeitlichen Ablauf des Verfolgungsszenarios zutage, wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 05.09.2012 behauptete, dass sich die Tötung seines Bruders eineinhalb Jahre zuvor ereignet habe (AS 238), woraus ein mehrmonatiger Zeitraum zwischen diesem Vorfall und dem Säureattentat resultieren würde, was aber in den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Deckung findet. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 05.09.2012 zufolge verbrachte er einen zumindest mehrtägigen Zeitraum bei einem Freund des Vaters versteckt (AS 236), wogegen er in der Erstbefragung erklärt hatte, bereits am nächsten Tag, nachdem er sich versteckt hatte, in das Krankenhaus zu seinem Vater gefahren zu sein (AS 23). In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Freund seines Vaters vom Säureattentat erzählt und zu letzterem ins Spital gebracht habe (AS 23), während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 05.09.2012 diesbezüglich schilderte, dass der Freund ihn ohne nähere Erklärungen (anstelle nach Hause) in das Krankenhaus gefahren habe (AS 236; siehe in diesem Sinne auch die handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde).

Maßgeblich gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit sprechen vor allem aber auch die vorgelegten Beweismittel, die mit den behaupteten Fluchtgründen nicht in Einklang gebracht werden können und weitere Widersprüche insbesondere im Vergleich zu den Aussagen des Beschwerdeführers nach sich zogen: So ist etwa bereits ohne Weiteres ersichtlich, dass jener Mann auf den vorgelegten Farbfotos, der gemäß den Angaben des Beschwerdeführers sein rund 67-jähriger Vater sein sollte, nicht annähernd das vom Beschwerdeführer genannte Alter seines Vaters haben kann, d.h. dass es sich bei der auf den Fotos abgebildeten und (bei wohlwollender Schätzung höchstens) 45-jährigen Person nicht um den Vater des Beschwerdeführers handeln kann. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach auf den Fotos deshalb keine grauen Kopf- und Barthaare erkennbar seien, weil sich sein Vater Kopf- und Barthaare färben würde (AS 355), überzeugen schon angesichts des übrigen äußerlichen Erscheinungsbildes der auf den Fotos abgebildeten Person nicht. Der belangten Behörde vermag nicht entgegen getreten zu werden, wenn sie - nicht zuletzt auch angesichts der unplausiblen Erwiderung des Beschwerdeführers - ohne weitere Ermittlungsschritte davon ausgegangen ist, dass es sich bei jener Person auf den Fotos nicht um den Vater des Beschwerdeführers handelt. Hinzu gefügt sei in diesem Zusammenhang, dass gemäß den Angaben des Beschwerdeführers sein Vater durch das Säureattentat Verletzungen auf beiden Augen davon getragen haben und daher auf beiden Augen blind sein soll (AS 236), wogegen die Person auf dem Foto lediglich auf einem Auge Verletzungen aufzuweisen hat.

Auch die weiters vorgelegten Bestätigungsschreiben vermögen die Fluchtgründe keineswegs zu stützen, sondern verstärken vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein fiktives Verfolgungsszenario durch unechte Schriftstücke oder Gefälligkeitsschreiben ohne Aussagewert zu untermauern versuchte: So ergab die kriminaltechnische Untersuchung des Bundeskriminalamtes, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des Krankenhauses über den Verlust des Augenlichts beim Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Unterfertigung der Bestätigung unterhalb des Schreibens der Dorfältesten gelegen haben muss (AS 277). Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Authentizität der (jeweils undatierten) Schriftstücke konnten durch den Beschwerdeführer nicht ausgeräumt werden. Sein Hinweis, dass die kriminaltechnischen Untersuchungs-Ergebnisse mit dem gemeinsamen Transport beider Schriftstücke auf dem Postweg erklärt werden könnten (AS 354), bedarf angesichts des professionell und unbedenklich erscheinenden Untersuchungsberichts des Bundeskriminalamtes keiner weiteren Erläuterung.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass - wie auch die belangte Behörde betonte - weder das Schreiben der Dorfältesten noch die Bestätigung des Krankenhauses einen Hinweis darauf gaben, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund eines Säureattentats erblindet wäre. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 29.04.2014 diesen Umstand damit begründete, dass das Schreiben der Dorfältesten vor dem Säureattentat (also noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers) verfasst worden sei (AS 354), verstärkt dies noch die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in persönlicher Hinsicht erheblich, da das Schreiben keine Erblindung des Vaters, die durch das Säureattentat bewirkt wurde, bestätigen kann, wenn es vor diesem Vorfall geschrieben wurde. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer, der zunächst das Schreiben der Dorfältesten mehrfach als Bestätigung des XXXX deklariert hatte (AS 353 f.), in der Einvernahme vom 29.04.2013 eine Befassung der Dorfältesten und Weißbärtigen mit dem Konflikt bestätigte (AS 354: "... die Dorfältesten und Weißbärtigen wurden eingeschalten."), die er noch in seiner Einvernahme vom 05.09.2012 dezidiert ausgeschlossen hatte (AS 238: "Frage: Gab es jemals Verhandlungen vor einer Schirga? Gab es Vermittlungsversuche durch die Dorfältesten, den Dorfvorsteher oder ähnliches wegen der Streitigkeiten? - Antwort: Nein. Man ist direkt zu den Behörden gegangen."). Derart massive Widersprüche und gravierende Unschlüssigkeiten können nicht mit Unsicherheiten oder Nervosität des Beschwerdeführers in der Einvernahme interpretiert, sondern lediglich dahingehend gedeutet werden, dass ein fiktiver Sachverhalt ohne Wahrheitsgehalt vorgebracht wurde.

Die Fluchtgründe erscheinen davon abgesehen auch unplausibel, wenn man bedenkt, dass im Heimatort neben dem Vater des Beschwerdeführers noch zahlreiche weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben, die gemäß dessen Angaben keiner konkreten Verfolgung bzw. keinen Übergriffen ausgesetzt sind, was angesichts der behaupteten Gefährdung des Beschwerdeführers und des gesamten Verfolgungsszenarios nicht nachvollziehbar erscheint.

Im Lichte der Auffälligkeiten hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel ist auch zu beachten, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seine Minderjährigkeit durch ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten (AS 109) nicht nachvollzogen und auch die Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung (AS 207) nicht bestätigt werden konnten (auch das vorgelegte Video, in dem der Beschwerdeführer nicht zu sehen war, bot kein Indiz zugunsten der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe).

Unter diesen Umständen in ihrer Gesamtheit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe angenommen hat. Auch in seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Im vorliegenden Fall darf nicht außer Acht gelassen werden, dass nicht eine einzige Unstimmigkeit, die für sich allein genommen vernachlässigbar wäre, den Ausschlag gibt, sondern eine ganze Reihe von Widersprüchlichkeiten, Unschlüssigkeiten und unplausiblen Aspekten, denen der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Schlussfolgerungen der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine auch nur annähernd überzeugende Erklärung entgegen setzen konnte, die Schlussfolgerung bezüglich der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nach sich zieht.

1.3. 2 Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine konkrete persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsakt ersichtlich sind, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Heimkehr einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

1. 4 Rechtlich ergibt sich daraus:

1.4. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

1.4. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

1.4. 3 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Obiter sei erwähnt, dass auch dann, wenn man das vorgebrachte Verfolgungsszenario den Feststellungen zugrunde legen würde, sich das Vorbringen nicht unter die GFK subsumieren ließe, da der Beschwerdeführer letztlich seine Verfolgung letztlich mit der Rache wegen der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei, die daraufhin einen Cousin wegen der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers festnahm, begründete, sodass es sich um lediglich kriminelle Motive handelte, die der Beschwerdeführer als Grund für seine Verfolgung vorbrachte (auch die Annahme einer Verfolgung des Beschwerdeführers als Angehöriger einer sozialen Gruppe, wie etwa jener seiner eigenen Familie, scheidet in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation gänzlich aus, da dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus Rache - und nicht etwa wegen seiner Familienzugehörigkeit - Verfolgung droht). Somit würde selbst im Falle der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe die Annahme einer Verfolgung iSd GFK nicht in Betracht kommen.

1.4. 4 Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tadschikischen Ethnie scheidet nach ständiger asylgerichtlicher Spruchpraxis aus (vgl. AsylGH 23.09.2013, C4 420847-1/2011; 03.09.2013, C15 416031-1/2010; 26.04.2013, C15 413397-1/2010; 06.09.2012, C15 410506-1/2009).

1.4. 5 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage durch Verlust eines Grundstücks ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

1.4. 6 Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen liegen sohin nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua; vgl. in diesem Sinne jüngst auch VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das asylbehördliche Verfahren hat durch die Aussagen des Beschwerdeführers und auch aufgrund der Sachlage im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe klar und eindeutig zutage treten lassen. Die Beschwerde bringt - was die Entscheidung über die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides anbelangt - keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor, die auch nur im geringsten an der Richtigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde in diesem Punkt zweifeln lassen. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch sonst ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern.

2. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Demgemäß kann die dargestellte umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen werden, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Gemäß der ständigen Rechtsprechung zur Sicherheitslage in Afghanistan reicht eine allgemeine und undifferenzierte Darstellung der landesweiten Sicherheitslage im Rahmen der Länderfeststellungen nicht aus, um die Rückführung eines Asylwerbers aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK beurteilen zu können (vgl. z.B. AsylGH 18.3.2013, C10 425982-1/2012/3E; 2.12.2013, C9 413027-1/2010/11E; 4.12.2013, C2 421004-2/2013/13E). Da die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt zum Teil erheblich variiert, erfordert dies zum einen die präzise Feststellung der (früheren) Aufenthaltsorte des betreffenden Asylwerbers bzw. seiner Familie und zum anderen hinreichende Feststellungen über die Sicherheitslage jener Provinz und auch jener Distrikte, in denen eine Rückkehr des Beschwerdeführers einer Prüfung unterzogen wird.

Zunächst ist zu bemerken, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen den Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht klar festlegte und erst in der Beweiswürdigung - den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen folgend - ein näher bezeichnetes Dorf in einem näher genannten Distrikt in der Provinz XXXX als Heimatort angab, jedoch kurz darauf vom Heimatort XXXX sprach (AS 461) und schließlich in ihrer rechtlichen Beurteilung ausführte, dass der Heimatort des Beschwerdeführers in der Provinz Parwan liege (AS 479).

Was die Länderfeststellungen anbelangt, unterließ die belangte Behörde - obwohl sie selbst die stark regional unterschiedliche Ausprägung der Situation in Afghanistan einräumte (siehe AS 480) - Länderfeststellungen zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatprovinz als solcher und insbesondere zu seinem Heimatdistrikt völlig:

Abgesehen davon, dass sich in den Länderfeststellungen zwar zahlreiche - zum Teil wortidente - Absätze zu verschiedensten Themenbereichen, wie jene zur Situation von Rückkehrern oder zur medizinischen Versorgung, im Text mehrfach bzw. doppelt wieder finden, sind den Länderfeststellungen lediglich Informationen zur Sicherheitslage in der Stadt XXXX zu entnehmen. Der Beschwerdeführer stammt jedoch eigenen Angaben zufolge nicht aus der Stadt XXXX, sondern lediglich aus der Provinz XXXX. Folglich kommt den Ausführungen in den Länderfeststellungen über die afghanische Hauptstadt, die rund zwei Auto-Stunden vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt liegt (siehe AS 233), kein entscheidender Aussagewert über die Situation im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers zu. Dies gilt umso mehr, als eine Beurteilung der Sicherheitslage in einzelnen Distrikten der Provinz XXXX durchaus zu anderen Ergebnissen als hinsichtlich der Stadt XXXX führen kann (siehe idS BVwG 05.06.2014, W199 1434642-1). Vor diesem Hintergrund wären über die Stadt XXXX hinaus reichende Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers (insbesondere die aktuelle Erreichbarkeit) erforderlich gewesen, um eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatort (insbesondere die Möglichkeit und Zumutbarkeit, den Reiseweg in Anspruch zu nehmen) beurteilen zu können. Die belangte Behörde ist diesen Anforderungen, wie sie auch von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vorausgesetzt werden, nicht gerecht geworden (VfGH 27.11.2013, U 825/2012; 24.02.2014, U 2112/2012). Deshalb erweist sich der Bescheid bereits aus diesem Grund als rechtswidrig und ergänzungsbedürftig, da auch die Annahme einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt XXXX nicht ohne Unterstützung durch ein soziales oder familiäres Netzwerk erwogen werden kann, was - nach derzeitigem Kenntnisstand - im vorliegenden Fall jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (auch im Hinblick auf den im Verfahren erwähnten Freund des Vaters des Beschwerdeführers kann im derzeitigen Verfahrensstadium von der Tragfähigkeit des sozialen Netzes, wie dies von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239] gefordert wird, nicht per se ausgegangen werden).

Soweit die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung hinsichtlich der Frage der Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Reintegration durch familiäre Anknüpfungspunkte die Ansicht vertrat, der Beschwerdeführer könne auf die Hilfe seiner Verwandten in Herat und im Iran zurückgreifen (AS 479), finden derartige verwandtschaftliche Verbindungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt keine Grundlage (wenn der Beschwerdeführer tatsächlich über Verwandte im Iran verfügen würde, ist anhand der Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar, inwieweit diese den Beschwerdeführer bei der Reintegration unterstützen könnten). Dass der Beschwerdeführer - wie in der Bescheidbegründung behauptet - auf seine Erfahrungen im Baugewerbe zurückgreifen könne (AS 479), lässt sich ebenfalls im Verwaltungsakt und in den Angaben des Beschwerdeführers nicht entsprechend nachvollziehen. Was den Hinweis der belangten Behörde anbelangt, wonach der Beschwerdeführer auch auf die Unterstützung von Nichtregierungs- bzw. Hilfsorganisationen zurückgreifen könne (AS 472), kommt diesem Argument gemäß der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in dieser Form kein hinreichender Begründungswert zu (vgl. VfGH 6.3.2013, U 1325/12; siehe in diesem Zusammenhang den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2012 und auch die Anfragebeantwortung vom 11.11.2011, in der sich UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausspricht, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen). Folglich würde eine Rückkehr des Beschwerdeführers (zumindest nach derzeitigem Ermittlungsstand) die Unterstützung durch seine Familienangehörigen im Heimatort voraussetzen, dessen Sicherheitslage und Erreichbarkeit von XXXX aus (sohin wesentlichste Aspekte für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Rückführung aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK) gänzlich ungeklärt geblieben ist.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Dabei werden nicht nur aussagekräftige und gesicherte Informationen sondern auch (angesichts der fragilen Lage in Afghanistan) aktuelle Berichte für die Länderfeststellungen im Hinblick auf den (ebenfalls unmissverständlich den Feststellungen zu Grunde zu legenden) Heimatort des Beschwerdeführers heranzuziehen sein. Auch die Effektivität des familiären Netzwerks wird - aufbauend auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren - entsprechend abzuklären sein. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Da im gegenständlichen Fall die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens hinsichtlich Spruchpunkt I. im Vordergrund stand, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Was die Zurückverweisung anbelangt, erweist sich die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig; wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 1.4 sowie 2.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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