BVwG G310 2003333-1

G310 2003333-1Tribunal administratif fédéral22 sept. 2014

Regest

Geschäftsführer, Haftung, Schulden, Verfahrensmangel

Texte intégral

BVwG G310 2003333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2003333.1.00

Spruch

G310 2003333-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die RAe XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 26.09.2012, Zl. BERE/XXXX/Mag.Ha, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vertrat seit 08.05.2002 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer die XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin). Mit XXXX wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet, welches mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als zuständiges Insolvenzgericht vom XXXX zu GZ: XXXX aufgrund der Versagung der Bestätigung des Sanierungsplanes in ein Konkursverfahren umgewandelt und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde. Das Konkursverfahren ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossen.

2. Eröffnet wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des BF am

XXXX.

3. Mit Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.08.2012 wurde der BF auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin und der damit zusammenhängenden möglichen Haftung des BF im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG aufmerksam gemacht. Da die Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung seitens der belangten Behörde gegen die Primärschuldnerin nicht mehr zur Gänze eingebracht werden könnten - es sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin vom XXXX aller Wahrscheinlichkeit nach maximal mit einer Quote von 20 % zu rechnen - werde der BF auf die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufmerksam gemacht, wonach er für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. Um die Erlassung eines Haftungsbescheides abzuwenden, werde der BF aufgefordert, den laut beiliegendem Rückstandsausweis aushaftenden Betrag innerhalb der gesetzten Frist zu begleichen, oder andernfalls darzulegen, weshalb dem BF ein Verschulden an den Beitragsrückständen nicht anzulasten sei.

4. Mit im gegenständlichen Akt erliegenden Schreiben des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin vom 28.08.2012 replizierte dieser auf eine Anfrage der belangten Behörde damit, dass noch zumindest zwei Haftungsprozesse ausständig seien, deren Ausgang frühestens im Frühjahr 2013 erwartet und es zu einer Ausschüttung daher frühestens im Sommer 2013 kommen werde. In welcher Höhe sich die Quote belaufen werde, könne derzeit nicht verlässlich beurteilt werden. Im Hinblick auf das Forderungsvolumen sei aus derzeitiger Sicht lediglich mit einer Quote im einstelligen Bereich zu rechnen.

5. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2012, Zl. BERE/XXXX/Mag.Ha, Beitragskontonummer XXXX, hat diese festgestellt, dass der BF als Geschäftsführer der nunmehr aufgelösten Gesellschaft der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG sowie § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 1.338.818,38 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 8,88 % p.a. ab 28.09.2012 bis 14.01.2013 aus dem Betrage von EUR 1.211.367,91, ab 15.01.2013 aus dem Betrage von EUR 1.218.868,13 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Mai bis November 2011 sowie aus der Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Zeitraum März bis Dezember 2007, Jänner bis Dezember 2008, Dezember 2010, Jänner bis November 2011 sowie Jänner 2012 in der Höhe von insgesamt EUR 1.487.575,98 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8.88 % p.a. (berechnet bis 27.09.2012) schulde. Die Beitragsschuld habe trotz Betreibung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei zudem mit XXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, aus dem aller Wahrscheinlichkeit nach maximal mit einer Quote in Höhe von 10 % zu rechnen sein werde. Diese sei bei der Berechnung der Haftungssumme bereits zu Gunsten des BF in Abzug gebracht worden. Die, die voraussichtliche Quote übersteigende, Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei somit als uneinbringlich anzusehen. Im gegenständlichen Zeitraum sei der BF laut Firmenbuchauszug des LGZ für ZRS XXXX unter FN XXXX als Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetragen und daher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Über das Vermögen des BF sei am XXXX das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Auf das Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2012 habe der BF nicht reagiert. Beweiswürdigende Ausführungen zur Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin finden sich nicht im Bescheid. Die rechtliche Beurteilung erschöpft sich in Ausführungen zum Verschulden des BF und dessen Mitwirkung im Ermittlungsverfahren, mangels dessen die belangte Behörde gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes annehmen dürfe, dass der BF seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.

Dem Bescheid war der Rückstandsausweis vom 26.09.2012 angefügt.

6. Mit Schriftsatz vom 02.10.2012 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter den nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung ein. Der BF mache die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nach Wiedergabe der Bescheidbegründung führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass die Quote, mit welcher aus dem Konkurs der Primärschuldnerin zu rechnen sei, noch in keiner Weise feststehe. Die Annahme der Behörde, es sei aller Wahrscheinlichkeit nach maximal mit einer Quote in Höhe von 10 % zu rechnen, sei unrichtig und in keiner Weise begründet. Davon, dass bereits feststehe, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in Einem eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden könnten, könne noch keine Rede sein. Richtig sei vielmehr, dass die Quote noch unabsehbar sei und jedenfalls auch höher sein könne, sodass der gegenständliche Bescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Weiters sei auch nicht von einer Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen auszugehen. Im Übrigen sei ab Sommer 2010 eine Verteilung der Agenden bei der Primärschuldnerin dahingehend gegeben gewesen, dass nicht der BF, sondern Herr XXXX für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig gewesen sei, welcher auch die Budgethoheit über das gesamte Personal gehabt habe. Dabei sei der BF seiner Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung durchaus nachgekommen, habe sich jedoch auf Herrn

XXXX verlassen, weil dieser speziell auch für derartige Agenden eingestellt worden sei und über einschlägige lange Erfahrung verfügt habe. Der BF habe daher keinesfalls schuldhaft gehandelt. Weiters sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Beiträge im Sinne des § 68 ASVG (dreijährige Verjährungsfrist) bereits verjährt sei. Zudem ergebe sich aus dem Bescheid auch nicht woraus der konkrete Haftungsbetrag errechnet wurde. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Den BF treffe jedenfalls kein Verschulden an der Nichtabführung der Beiträge. Zusätzlich leide der Bescheid auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, denn die dem BF eingeräumte Frist zur Stellungnahme vor Bescheiderlassung sei bei Weitem zu kurz ausgemessen gewesen. Dies auch im Hinblick darauf, dass sich der BF in Insolvenz befinde und demgemäß selbst nicht mehr über die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen zur Stellungnahme verfügt habe. Als der BF die Aufforderung zur Stellungnahme erhalten habe, sei die Frist zur Stellungnahme bereits ca. 14 Tage abgelaufen gewesen. Es werde daher beantragt, die Behörde zweiter Instanz möge dem Rechtsmittel Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid aufheben und der ersten Instanz eine Neuentscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. In der Beschwerde finden sich mehrere Beweisanbote, insbesondere auch Einvernahmen beteiligter Personen und des BF.

Da das Rechtsmittelvorbringen nach Lage des Falles erfolgsversprechend scheine und sich der BF in Insolvenz befinde und demgemäß selbst keine Rechtsgeschäfte abschließen könne und im Übrigen unter Kontrolle des Insolvenzverwalters sowie des Insolvenzgerichtes stehe, werde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

7. Am 04.01.2013 langte der mit 27.12.2012 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde aus, dass die Annahme einer Quote von 10 % auf Angaben des Insolvenzverwalters der Primärschuldnerin beruhen würde. Da zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, wie bis dato, keine Quotenprognose im Verfahren vorgelegen habe, sei seitens der belangten Behörde Kontakt mit dem Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin aufgenommen worden. Dieser habe zwar mitgeteilt, dass sich noch nicht verlässlich beurteilen lasse, in welcher Höhe die Quote ausfallen werde, die belangte Behörde habe aber im gegenständlichen Bescheid zu Gunsten des BF eine Quote von 10 % angenommen und dessen Haftungssumme daher um 10 % reduziert. Zudem sei eine Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung der Sozialversicherung gegenüber anderen Gläubigern stattgefunden habe, aufgrund der mangelnden Mitwirkung des BF nicht möglich gewesen. Dieser hätte darlegen müssen, weshalb er nicht dafür sorgen habe können, dass die Beitragsschulden rechtzeitig und zur Gänze entrichtet worden seien. Dem Vorbringen, dass der BF seiner allgemeinen Beaufsichtigungspflicht nachgekommen sei, er sich aber auf Herrn XXXX verlassen habe, werde entgegengehalten, dass den meldepflichtigen Vertreter (hier der BF) eine Erkundigungspflicht treffe, wenn er seine abgabenrechtlichen Pflichten auf Dritte übertrage. Abgesehen davon ergebe sich aus dem Firmenbuch deutlich, dass der BF alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Da das Firmenbuch öffentlichen Glauben genieße, wäre es ohnehin notwendig gewesen, eine davon abweichende Verteilung der Aufgaben glaubhaft zu machen, wofür jedoch ebenfalls keine Beweise vorgelegt worden seien. Der BF konkretisiere nicht, welche Beiträge aus seiner Sicht im Sinne des § 68 ASVG bereits verjährt seien. Beziehe sich der Einwand auf die Ergebnisse der GPLA, werde darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Prüfung alle abgabenrechtlichen Grundlagen der letzten fünf Jahre vor Beginn der GPLA herangezogen werden. Die Verjährungsfrist beginne daher erst mit Abschluss der Prüfung, somit in Kenntnis der Rückstände, zu laufen. Zudem werde dem Einwand, dass der Bescheid nicht nachvollziehbar sei, weil eine konkrete Berechnung des Haftungsbetrages fehle, entgegengehalten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um die Geltendmachung der Haftung aufgrund nicht geleisteter Beitragsanteile im Sinne einer Haftung gemäß § 153c StGB handle, sondern dass im vorliegenden Fall die Verschuldenshaftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG geltend gemacht werde. Die Frage der Gleichbehandlungspflicht nach § 67 Abs. 10 ASVG sei daher nicht nur in Relation zur Bedienung der Dienstnehmerforderungen, sondern anhand der Gesamtsumme aller fällig gewesenen Forderungen an das Unternehmen und der hierauf geleisteten Zahlungen zu beurteilen. Daher ergebe sich der Haftungsbetrag im gegenständlichen Verfahren aus der, dem Bescheid beigelegten, Rückstandsaufstellung. Der Nachweis, dass den BF kein Verschulden an der Nichtabfuhr der Beiträge treffe, sei mangels Mitwirkung im Verfahren nicht erbracht worden. Zur - nach Meinung des BF - zu kurz bemessenen Stellungnahmefrist werde darauf verwiesen, dass die Aufforderung zur Stellungnahme mit Schreiben vom 21.08.2012 verschickt und als Stellungnahmefrist der 06.09.2012 gesetzt worden sei. Tatsächlich hätten somit 16 Tage zur Verfügung gestanden. Die belangte Behörde habe das Schreiben dem Insolvenzverwalter des BF mit der Bitte um Weiterleitung zugestellt. Ob und wie es nach Versendung des Schreibens zu zeitlichen Verzögerungen gekommen sei, entziehe sich der Kenntnis der belangten Behörde. Zwischen Versenden des Schreibens und des Bescheides sei zudem mehr als ein Monat vergangen, in diesem Beweismittel vorgelegt hätten werden können. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde keine Stellung genommen.

8. Dieser Vorlagebericht wurde dem BF mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.02.2013 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen weitergeleitet. Die Stellungnahmefrist wurde infolge zweier Fristverlängerungsanträge seitens des Landeshauptmannes von Steiermark bis 23.04.2013 erstreckt.

Die Stellungnahme des BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde langte am 23.04.2013 per Fax bei der belangten Behörde ein. Das bisherige Vorbringen wurde im Wesentlichen wiederholt und nochmals ausgeführt, dass der Bescheid in Bezug auf die von der belangten Behörde angenommene Quote spekulativ sei und nicht rechtsstaatlichen Begründungserfordernissen entspreche. Die Quote könne durchaus höher ausfallen. Der BF gehe weiterhin davon aus, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht ungleich behandelt worden seien. Erhebliche Teile der Forderung seien in einem Zeitraum vor 2010 und somit vor der Änderung des ASVG angefallen. Nachdem sich die Primärschuldnerin bekanntlich in Insolvenz befinde, habe der BF keinen Zugang zu den entsprechenden Unterlagen, weshalb die geforderten Nachweise für die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge bis dato nicht erbracht hätten werden können. Es werde jedoch die Einvernahme des Insolvenzverwalters dazu beantragt. Der BF habe sich selbstverständlich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschafft und die entsprechen gehörige Sorgfalt keinesfalls außer Acht gelassen. Er habe sich auch nicht darauf verlassen, dass der Dritte die diesem übertragenen Aufgaben erfülle, sondern diese auch überprüft. In diesem Zusammenhang wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Organigramm der Primärschuldnerin

Schreiben des Herrn XXXX an den Magistrat XXXX

Schreiben des Herrn XXXX an die BH XXXX

Schreiben des Herrn XXXX an die belangte Behörde vom 21.04.2011 und vom 01.06.2011

Des Weiteren werde die Einvernahme von XXXX und XXXX beantragt, bei welchen es sich um den operativen Geschäftsführer bzw. und die Controllerin handle. Zur Optimierung des internen Kontrollsystems sei sogar die Beratung der XXXX eingeholt worden. Entsprechende Honorarnoten und Protokollauszüge wurden beigelegt. Der belangten Behörde sei seitens des BF sogar die Absicherung ihrer Forderung durch Zessionserklärung angeboten worden, was durch das beigelegte Schreiben an die belangte Behörde vom 19.07.2011 und die Honorarnote eines rechtsfreundlichen Vertreters bewiesen werde. Zum Beweis des gesamten Vorbringens werde im Übrigen die Einvernahme des BF beantragt.

9. Die Stellungnahme des BF vom 23.04.2013 wurde abermals der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen 4 Wochen seitens des Landeshauptmannes von Steiermark vorgelegt. Diese mit 24.07.2013 datierte Stellungnahme der belangten Behörde langte beim Landeshauptmann am 02.08.2013 ein. In Bezug auf die Quote werde auf den Vorlagebericht und das Schreiben des Insolvenzverwalters der Primärschuldnerin vom 28.08.2012 verwiesen. Dem Vorbringen des BF in Bezug auf den Anfall erheblicher Forderungsteile in einem Zeitraum vor 2010 und die Unmöglichkeit der Erbringung von Nachweisen für die Gleichbehandlung der Forderungen der belangten Behörde werde entgegengehalten, dass der BF in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 21.08.2012 nicht dazu verhalten worden sei, Nachweise für die Gleichbehandlung der Forderungen der belangten Behörde vor dem 01.08.2010 vorzulegen. Es sei vielmehr festgehalten worden, dass aus der GPLA auch ältere Beiträge - d.h. Beiträge vor dem 01.08.2010 belastet wurden und diese ab dem 01.08.2010 der Gleichbehandlungspflicht unterliegen würden. Beweismittel für die Gleichbehandlung vor dem 01.08.2010 seien nie verlangt worden, sondern erst nach diesem Datum. Dem Einwand des mangelnden Zugangs zu Unterlagen aufgrund der anhängigen Insolvenzverfahren werde überdies entgegengehalten, dass der BF mit dem Insolvenzverwalter hätte Kontakt aufnehmen können, und die notwendigen Unterlagen zu bekommen. Zur neuerlichen Behauptung des BF, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht ungleich behandelt worden seien, werde wiederum auf den Vorlagebericht verwiesen, wonach die Mitwirkungspflicht des Verpflichteten (unter Anführung der einschlägigen Judikatur des VwGH) verwiesen. Es werde nochmals der Antrag gestellt, der Beschwerde des BF nicht stattzugeben und den Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

Die Stellungnahme wurde dem BF erneut zur ergänzenden Stellungnahme seitens des Landeshauptmannes von Steiermark zugestellt. Eine solche langte nicht ein.

10. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Landeshauptmann von Steiermark am 07.03.2014 vorgelegt und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war im Zeitraum von 08.05.2002 bis 24.04.2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als Insolvenzgericht vom XXXX wurde das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin in Form eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom XXXX wurde das Sanierungsverfahren nach Versagung der Bestätigung des Sanierungsplanes in ein Konkursverfahren umgewandelt und die Gesellschaft infolge der Konkurseröffnung aufgelöst. Das Verfahren ist bis dato weder abgeschlossen noch hat sich eine voraussichtliche Quote ergeben.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als Insolvenzgericht vom XXXX wurde auch über das Vermögen des BF das Konkursverfahren eröffnet. Bis dato erfolgten im Rahmen dieses Verfahrens zwei freihändige Verwertungen von Liegenschaften des BF. Auch dieses Verfahren ist noch offen.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2012 dem BF als ehemaligen Geschäftsführer der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG die von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Mai bis November 2011 sowie aus der Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Zeitraum März bis Dezember 2007, Jänner bis Dezember 2008, Dezember 2010, Jänner bis November 2011 sowie Jänner 2012 in der Höhe von insgesamt EUR 1.487.575,98 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8.88 % p.a. (berechnet bis 27.09.2012) abzüglich der von der belangten Behörde angenommenen Quote von 10 % - somit EUR 1.338.818,38 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 8,88 % p. a. ab 28.09.2012 bis 14.01.2013 aus dem Betrage von EUR 1.211.367,91, ab 15.01.2013 aus dem Betrage von EUR 1.218.868,13, binnen 15 Tagen zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2012 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung ein. Dabei und in den weiteren ergänzenden Stellungnahmen des BF wurden als Beweisanbote die Einvernahme unterschiedlicher Personen beantragt sowie Unterlagen vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A)

1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).

Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz, es kann aber nicht automatisch von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge einer Vermögensveräußerung liquide Mittel entstehen, die zur Befriedigung herangezogen werden können. Auch die Höhe uneinbringlicher Rückstände steht bei laufenden Insolvenzverfahren nicht notwendigerweise ziffernmäßig fest, da nicht feststeht, in welcher ziffernmäßig bestimmten Höhe der Sozialversicherungsträger aus der Insolvenzmasse Befriedigung erlangt.

Steht also (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung des Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG (noch) nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.09.1991, Zl. 91/15/0028). Ein dennoch von der erstinstanzlichen Behörde von Amts wegen erlassener Haftungsbescheid ist von der Einspruchsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Rechtsfolge zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht mehr neuerliche entscheiden darf (vgl. VwGH 17.09.1991, Zl. 91/08/0004, 0093; VwGH 12.01.1993, Zl. 91/08/0176), d.h., in Bindung an den Behebungsgrund - so lange nicht, als nicht die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit, feststeht (VwGH 16.03.1999, Zl. 94/08/0276).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Sanierungsplan der Primärschuldnerin seitens des Insolvenzgerichtes die Bestätigung versagt und das Konkursverfahren eröffnet. Ein Verteilungsentwurf, aus dem ersichtlich wäre, ob und in welcher Höhe die belangte Behörde eine quotenmäßige Befriedigung erlangen könnte, lag weder im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vor, noch ergibt sich ein solcher aktuell aus der Ediktsdatei. Sohin kann (noch) nicht von einer (teilweisen) ziffernmäßig bestimmten Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin gesprochen werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich daher, dass die Annahme der belangten Behörde, es werde sich - aufgrund einer unverbindlichen Einschätzung des Insolvenzverwalters der Primärschuldnerin - aller Wahrscheinlichkeit nach eine Quote von 10% ergeben, die Ausstellung eines Haftungsbescheides nicht rechtfertigen kann.

Schon alleine aufgrund des Umstandes, dass ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG - nämlich die ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin - zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorlag, wurde der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Aber auch in Bezug auf die anderen Tatbestandsmerkmale erkennt das Bundesverwaltungsgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel. Dem angefochtenen Haftungsbescheid ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie sich der vorgeschriebene Betrag zusammensetzt. Dem angefochtenen Bescheid ist lediglich ein Rückstandsausweis vom 26.09.2012 angefügt, aus dem nur hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen des Beitragskontos XXXX wie folgt zusammensetzt:

03/2007 Beitrag GPLA (01.03.2007-31.03.2007) EUR 11,63

04/2007 Beitrag GPLA (01.04.2007-30.04.2007) EUR 10,70

05/2007 Beitrag GPLA (01.05.2007-31.05.2007) EUR 6,96

06/2007 Beitrag GPLA (01.06.2007-30.06.2007) EUR 6,96

07/2007 Beitrag GPLA (01.07.2007-31.07.2007) EUR 6,96

08/2007 Beitrag GPLA (01.08.2007-31.08.2007) EUR 8,82

09/2007 Beitrag GPLA (01.09.2007-30.09.2007) EUR 11,60

10/2007 Beitrag GPLA (01.10.2007-31.10.2007) EUR 11,60

11/2007 Beitrag GPLA (01.11.2007-30.11.2007) EUR 7.737,61

12/2007 Beitrag GPLA Rest (01.12.2007-31.12.2007) EUR 23.719,64

01/2008 Beitrag GPLA (01.01.2008-31.01.2008) EUR 10,54

02/2008 Beitrag GPLA (01.02.2008-29.02.2008) EUR 50,01

03/2008 Beitrag GPLA (01.03.2008-31.03.2008) EUR 62,03

04/2008 Beitrag GPLA (01.04.2008-30.04.2008) EUR 62,03

05/2008 Beitrag GPLA (01.05.2008-31.05.2008) EUR 62,03

06/2008 Beitrag GPLA (01.06.2008-30.06.2008) EUR 62,03

07/2008 Beitrag GPLA (01.07.2008-31.07.2008) EUR 62,03

08/2008 Beitrag GPLA (01.08.2008-31.08.2008) EUR 62,03

09/2008 Beitrag GPLA (01.09.2008-30.09.2008) EUR 62,03

10/2008 Beitrag GPLA (01.10.2008-31.10.2008) EUR 62,03

11/2008 Beitrag GPLA (01.11.2008-30.11.2008) EUR 8.380,44

12/2008 Beitrag GPLA (01.12.2008-31.12.2008) EUR 180,85

12/2008 Beitrag GPLA (01.12.2008-31.12.2008) EUR 42,28

12/2008 Beitrag GPLA (01.12.2008-31.12.2008) EUR 1.869,17

12/2008 Beitrag GPLA (01.12.2008-31.12.2008) EUR 4.389,00

12/2008 Beitrag GPLA (01.12.2008-31.12.2008) EUR 43.142,59

01/2009 Beitrag GPLA (01.01.2009-31.01.2009) EUR 5.174,57

02/2009 Beitrag GPLA (01.02.2009-28.02.2009) EUR 61,64

03/2009 Beitrag GPLA (01.03.2009-31.03.2009) EUR 61,64

04/2009 Beitrag GPLA (01.04.2009-30.04.2009) EUR 798,00

04/2009 Beitrag GPLA (01.04.2009-30.04.2009) EUR 61,64

05/2009 Beitrag GPLA (01.05.2009-31.05.2009) EUR 61,64

06/2009 Beitrag GPLA (01.06.2009-30.06.2009) EUR 61,64

07/2009 Beitrag GPLA (01.07.2009-31.07.2009) EUR 183,18

08/2009 Beitrag GPLA (01.08.2009-31.08.2009) EUR 186,16

09/2009 Beitrag GPLA (01.09.2009-30.09.2009) EUR 186,16

10/2009 Beitrag GPLA (01.10.2009-31.10.2009) EUR 186,16

11/2009 Beitrag GPLA (01.11.2009-30.11.2009) EUR 186,16

12/2009 Beitrag GPLA (01.12.2009-31.12.2009) EUR 305,83

12/2009 Beitrag GPLA (01.12.2009-31.12.2009) EUR 2.288,40

12/2009 Beitrag GPLA (01.12.2009-31.12.2009) EUR 186,16

12/2010 Beitrag GPLA Rest (01.12.2010-31.12.2010) EUR 2.970,81

12/2010 Beitrag GPLA (01.12.2010-31.12.2010) EUR 8.239,59

01/2011 Beitrag GPLA (01.01.2011-31.01.2011) EUR 49,56

02/2011 Beitrag GPLA (01.02.2011-28.02.2011) EUR 49,56

03/2011 Beitrag Rest (01.03.2011-31.03.2011) EUR 126.042,49

03/2011 Beitrag GPLA (01.03.2011-31.03.2011) EUR 49,56

04/2011 Beitrag GPLA (01.04.2011-30.04.2011) EUR 49,56

05/2011 NV Beitrag Rest (01.05.2011-31.05.2011) EUR 41,64

05/2011 Beitrag GPLA (01.05.2011-31.05.2011) EUR 49,56

06/2011 Beitrag Rest (01.06.2011-30.06.2011) EUR 296.587,11

06/2011 Beitrag (01.06.2011-30.06.2011) EUR 51,38

06/2011 NV Beitrag Rest (01.06.2011-30.06.2011) EUR 3,69

06/2011 Beitrag GPLA (01.06.2011-30.06.2011) EUR 49,56

07/2011 Beitrag Rest (01.07.2011-31.07.2011) EUR 124,80

07/2011 Beitrag (01.07.2011-31.07.2011) EUR 5,63

07/2011 NV Beitrag (01.07.2011-31.07.2011) EUR 1.854,37

07/2011 Beitrag GPLA (01.07.2011-31.07.2011) EUR 49,56

08/2011 Beitrag Rest (01.08.2011-31.08.2011) EUR 163.629,99

08/2011 Beitrag (01.08.2011-31.08.2011) EUR 5,71

08/2011 NV Beitrag Rest (01.08.2011-31.08.2011) EUR 131,02

08/2011 NV Beitrag Rest (01.08.2011-31.08.2011) EUR 10,60

08/2011 Beitrag GPLA (01.08.2011-31.08.2011) EUR 49,56

09/2011 Beitrag Rest (01.09.2011-30.09.2011) EUR 166.064,90

09/2011 Beitrag (01.09.2011-30.09.2011) EUR 5,71

09/2011 NV Beitrag (01.09.2011-30.09.2011) EUR 215,78

09/2011 Beitrag GPLA (01.09.2011-30.09.2011) EUR 49,56

10/2011 Ordnungsbeitrag § 56 (01.10.2011-31.10.2011) EUR 620,61

10/2011 Beitrag Rest (01.10.2011-31.10.2011) EUR 165.124,67

10/2011 Beitrag (01.10.2011-31.10.2011) EUR 5,71

10/2011 NV Beitrag Rest (01.10.2011-31.10.2011) EUR 62,37

10/2011 Beitrag GPLA (01.10.2011-31.10.2011) EUR 49,56

11/2011 Beitrag Rest (01.11.2011-30.11.2011) EUR 296.646,76

11/2011 Beitrag (01.11.2011-30.11.2011) EUR 11,43

11/2011 Beitrag GPLA (01.11.2011-30.11.2011) EUR 2.482,67

11/2011 Beitrag GPLA (01.11.2011-30.11.2011) EUR 270,79

11/2011 Beitrag GPLA (01.11.2011-30.11.2011) EUR 8.274,94

KJ/2011 Beitrag (01.01.2011-31.12.2011) EUR 31,07

KJ/2011 Beitrag (01.01.2011-31.12.2011) EUR 131,20

KJ/2011 Beitrag (01.01.2011-31.12.2011) EUR 58,74

KJ/2011 Beitrag (01.01.2011-31.12.2011) EUR 123,36

KJ/2011 Beitrag (01.01.2011-31.12.2011) EUR 61,24

KJ/2011 Beitrag (01.01.2011-31.12.2011) EUR 888,89

KJ/2011 Beitrag (01.01.2011-31.12.2011) EUR 7.444,69

12/2011 Beitrag (01.12.2011-31.12.2011) EUR 5,71

12/2011 Beitrag Rest (01.12.2011-31.12.2011) EUR 826,44

01/2012 Beitrag GPLA (01.01.2012-31.01.2012) EUR 4.157,58

01/2012 Beitrag GPLA (01.01.2012-31.01.2012) EUR 505,65

Summe der Beiträge EUR 1.354.297,92

Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 27.09.2012 EUR 130.339,70

Beitragszuschläge gem. § 113 Abs. 1 ASVG EUR 40,00

Beitragszuschläge gem. § 113 Abs. 4 ASVG EUR 160,00

Nebengebühren EUR 2.738,36

SUMME der Forderung EUR 1.487.575,98

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:

Ab 28.09.2012 bis 14.01.2013 8,88 % p.a. aus EUR 1.345.964,34.

Ab 15.01.2013 8,88 % p.a. aus EUR 1.354.297,92.

Die belangte Behörde wird angehalten sein, in der Begründung des Folgebescheides verbal zum Ausdruck zu bringen, welche Beiträge für welchen Dienstnehmer oder Dienstnehmerin in welchem Zeitraum herangezogen wurden, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge hierfür zu entrichten sind. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, aus welcher GPLA sich die angeführten Beiträge ergeben, ob es mehrere solcher Prüfungen gegeben hat, und wenn ja, welche Beitragszeiträume sie umfasst haben. Diesbezüglich wird hinsichtlich der Verjährungsvorschriften gemäß § 68 ASVG seitens der belangten Behörde ebenso zu überprüfen sein, ob nicht zumindest für gewisse Beträge, welche einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, von einer Einforderungsverjährung im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG auszugehen sein wird, widrigenfalls darzulegen ist, inwiefern eine Verjährungsunterbrechung oder -hemmung durch Einbringungsschritte (beispielsweise Mahnungen, Einleitung von Exekutionsschritten) iSd.

§ 68 Abs. 2 ASVG eingetreten ist. Auch § 9 IO wird zu beachten sein.

Ebenso wird darzulegen sein, worauf sich die behauptete schuldhafte Verletzung der dem BF als Geschäftsführer auferlegten Pflichten gründet. Dass die Primärschuldnerin den im Rückstandsausweis angeführten Betrag samt Verzugszinsen schulde, sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien und der BF nicht am Verfahren mitgewirkt habe, vermag den Ansprüchen an eine Begründung nicht gerecht zu werden und kann daraus eine schuldhafte Verletzung der dem BF als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht ohne Weiteres ersehen werden. Dies insbesondere, als der BF wiederholt vorgebracht hat, dass er das Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2012, in welchem er von einer möglichen Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG informiert wurde und zur Darlegung von Gründen, die gegen ein schuldhaftes Verhalten seinerseits sprechen, aufgefordert wurde, erst nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist erhalten habe. Dieses Vorbringen ist auch insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass sowohl über das Vermögen der Primärschuldnerin als auch über das Vermögen des BF Insolvenzverfahren eröffnet sind und es naturgemäß zu einer Postsperre kommt. Wann der BF das Schreiben vom Insolvenzverwalter tatsächlich übergeben bekommen hat, hat die belangte Behörde nicht ermittelt. Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass den BF die Darlegungspflicht im Sinne der Behauptungs- und Beweislast trifft, und er von sich aus darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der ihm im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auferlegten Pflichten unmöglich war. Diese Behauptungs- und Beweislast darf dabei einerseits im Sinne des gerade ausgeführten nicht überspannt und andererseits auch nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Derntl in Sonntag (Hrsg), Kommentar zum ASVG, 5. Auflage, 2014, § 67 Rz 80i und 80j mit Verweisen auf VwGH 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch

§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, §360b Rz 5ff ).

Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

Aufgrund der inhaltlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr abzusprechen.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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