W229 2003240-1•BVwG W229 2003240-1
W229 2003240-1Tribunal administratif fédéral19 sept. 2014
Anspruchsberechtigter, Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung,<br/>Mitversicherung
W229 2003240-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, vom XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 123 Abs. 1, 2 und Abs. 9 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 139/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.06.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen für seine im Antrag namentlich bezeichnete Ehefrau. Am 04.06.2013 erging ein handschriftliches Schreiben der Ehefrau an die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK), mit dem eine rechtsmittelfähige schriftliche Erledigung der telefonisch angekündigten Ablehnung des Antrags auf Mitversicherung begehrt wurde.
2. Mit Bescheid der WGKK vom XXXX wurde festgestellt, dass für die Ehefrau des Beschwerdeführers aus seiner Versicherung keine Anspruchsberechtigung aus der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 123 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 9 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung genannt.
Begründend führte die WGKK nach einer Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, die Ehegattin des Antragstellers sei ein Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ihre Tätigkeit derzeit ruhend gestellt sei. Als Mitglied der Kammer der Wirtschafstreuhänder gehöre sie jedoch einer Berufsgruppe an, die gemäß § 123 Abs. 9 lit. c ASVG iVm. § 2 Abs. 1 FSVG in der am 31.12.1997 geltenden Fassung von einer Anspruchsberechtigung als Angehörige des Ehegatten ausdrücklich ausgeschlossen sei. Bei der Verweisung auf § 2 FSVG in der am 31.12.1997 geltenden Fassung handle es sich um eine statische Verweisung, sodass die bis zum 31.12.1997 in dieser Bestimmung genannten Berufsgruppen weiterhin von der Angehörigeneigenschaft nach dem ASVG ausgenommen seien.
3. Gegen diesen Bescheid der WGKK erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde) und begründete diesen damit, dass der angefochtene Bescheid die Anspruchsberechtigung seiner Ehegattin aus ihrer Angehörigeneigenschaft undifferenziert aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder verneine. Rechtswidriger Weise werde dabei nicht danach differenziert, dass die im Zeitpunkt der Antragstellung am 03.06.2013 ruhende Mitgliedschaft das Ruhen der Erwerbstätigkeit voraussetze. Seine Ehegattin habe daher im Zeitpunkt der Antragstellung aus ihrer Berufsbefugnis kein Einkommen erzielt, mit welchem sie sich nach FSVG versichern könnte. Mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Wirtschaftstreuhänderin sei die Ausnahme der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 Abs. 9 ASVG iVm. § 2 Abs. 1 FSVG in der am 31.12.1997 geltenden Fassung nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung des § 123 Abs. 9 ASVG habe den Zweck, zu verhindern, dass Personen, die - trotz eines Erwerbseinkommensnicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen, nicht aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen beitragsfreie Leistungen in Anspruch nehmen können. Seine Ehegattin habe jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der ruhend gestellten Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kein Erwerbseinkommen. Für Angehörige eines nach ASVG Pflichtversicherten bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer Mitversicherung. Eine Ungleichbehandlung Familienangehöriger, deren Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ruhend gestellt sei und die somit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, und jener Angehöriger, die nicht einer in § 123 Abs. 9 lit. c ASVG iVm § 2 Abs. 1 FSVG in der Fassung vom 31.12.1997 genannten Personengruppen angehören, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 123 Abs. 9 lit. c ASVG, seien Angehörige, die ihre Befugnis ruhend gemeldet hätten und keine Erwerbstätigkeit ausübten, von der Ausnahme in § 123 Abs. 9 lit. c ASVG nicht umfasst.
Weiters führt der Beschwerdeführer aus, der VwGH habe in seiner bisherigen Judikatur (VwGH 20.06.2001, 99/08/0021) klargestellt, dass ein über den Ehegatten abgeleiteter Leistungsanspruch nicht gerechtfertigt erscheine, wenn der Ehegatte selbst erwerbstätig sei, auch wenn diese Erwerbstätigkeit keine Krankenversicherung begründe. Ein erwerbstätiger, aber nicht pflichtversicherter Ehegatte habe die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG. Im Unterschied zu dem vom VwGH beurteilten Fall sei seine Ehegattin im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erwerbstätig gewesen.
In einem weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis habe der VwGH, GZ 92/12/0136 auf die Absicht des Gesetzgebers verwiesen, mit der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 FSVG jene Personen (freiberuflich Erwerbstätige) von der Versicherung auszunehmen, von denen er annehmen könne, dass diese aufgrund ihrer Berufsausübung über ein ausreichendes Einkommen verfügen würden. Werde jedoch mangels Erwerbstätigkeit kein Einkommen erwirtschaftet, sei die im § 123 Abs. 9 lit. c ASVG normierte Ausnahme von der Angehörigeneigenschaft für die Dauer einer ruhend gestellten Kammermitgliedschaft nicht gerechtfertigt.
Der Ausschluss der Möglichkeit einer Mitversicherung von Angehörigen sei daher bei verfassungskonformer Interpretation an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu knüpfen. Werde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sei keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung von Kammermitgliedern zu sonstigen Angehörigen erkennbar. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 123 Abs. 9 lit. c ASVG sei daher diese Ausnahme auf erwerbstätige Kammermitglieder teleologisch zu reduzieren. Üben Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ihren Beruf bei der Antragstellung nicht aus, müssten sie gleich behandelt werden wie Personen, die nicht in § 2 Abs. 1 FSVG idF vom 31.12.1997, genannt sind.
4. Diesen Einspruch übermittelte die WGKK am 25.09.2013 dem Amt der Wiener Landesregierung unter Anschluss einer Stellungnahme.
Nach eine Wiedergabe der wesentlichen Bescheidelemente sowie des Sachverhaltes, führt die WGKK darin aus, dass, soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des VwGH GZ 99/08/0021 rekurriert, die Ehegattin des Einspruchswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.06.2013 zwar kein Einkommen erzielt habe, sie sei jedoch nach § 28 Abs. 1 KBGG in der Krankenversicherung gesetzlich versichert gewesen. Ab 09.06.2013 sei der Eintrag "KV-PflVers (Krankenversicherung - Pflichtversicherung) §§ 14a, 14b GSVG Sachleistung" ersichtlich. Daraus ergebe sich, dass seit 09.06.2013 entweder eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG, die einer Pflichtversicherung gleichzuhalten sei, oder eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b ASVG vorliege. Gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG bestehe für Angehörige Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert seien und auch für die seitens der Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen sei. Wie aus dieser Regelung ersichtlich sei, müsse lediglich eine Krankenversicherung vorliegen und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Pflichtversicherung oder eine Selbstversicherung handle. Daraus ergebe sich, dass gegenständlich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung aus der Pflichtversicherung des Einspruchswerbers für dessen Ehegattin nicht erfüllt seien.
Die Ehegattin des Einspruchswerbers habe mehrere Möglichkeiten, einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen, gehabt: Sie hätte eine private Gruppenkrankenversicherung, eine Selbstversicherung nach § 14a GSVG, die einer Pflichtversicherung gleichzuhalten sei, eine Pflichtversicherung nach § 14b GSVG sowie eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG abschließen können. Sie habe sich schließlich für eine Krankenversicherung nach GSVG entschieden, sodass sie in der Krankenversicherung einbezogen sei.
Zum Vorbringen zum Erkenntnis des VwGH GZ 92/12/0136 verweist die WGKK auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2001, GZ 99/08/0021, aus dem ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber von seiner Intention, wonach nur Angehörige, die über ein ausreichendes Einkommen verfügten, nicht in den Genuss der unentgeltlichen Mitversicherung in der Krankenversicherung kommen sollten, abgegangen sei und die beitragsfreie Angehörigeneigenschaft in jenen Fällen ausschließe, in denen der Angehörige zum Personenkreis, der unter das FSVG fällt, zähle, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Erwerbseinkommen der Betroffenen. Es komme somit ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu den im § 123 Abs. 9 ASVG normierten Personengruppen und nicht darauf an, ob die darin angeführten Personen Erwerbseinkommen erzielen würden. Daher sei auch aus diesem Grund die Anspruchsberechtigung aus der Pflichtversicherung des Einspruchswerbers für dessen Ehegattin bescheidmäßig abzulehnen.
5. Im Rahmen des zur Stellungnahme der WGKK eingeräumten Parteiengehörs traf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2013 zunächst eine Klarstellung zum Versicherungsstatus und argumentierte folgendermaßen: Die WGKK stelle in ihrer Gegenäußerung den entscheidungsrelevanten Sachverhaltes richtig dar. Insbesondere sei es zutreffend, dass seine Ehegattin im Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Juni 2013 ihre Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ruhend gemeldet habe. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe sie noch Kinderbetreuungsgeld bezogen. Da ihr die Ablehnung der Anspruchsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung kommuniziert worden sei, habe seine Ehefrau trotz erfolgter Antragstellung für ihre Krankenversicherung Vorsorge treffen müssen, weshalb sie die Ruhendmeldung ihrer Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder zurückgenommen und ab 09.06.2013 eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG vorgenommen habe. Gerade dieser Umstand zeige die Rechtswidrigkeit und Unsachlichkeit der angefochtenen Entscheidung besonders deutlich auf. Anders als dem nicht von § 2 Abs. 1 FSVG in der Fassung vom 31.12.1997 erfassten Personenkreis sei es seiner Frau durch die (vorab kommunizierte) verfassungswidrige Interpretation der belangten Behörde nicht möglich, sich weiterhin ausschließlich der Betreuung ihres Kindes zu widmen sowie durch eine Mitversicherung bei ihm, ausreichend versichert zu sein. Bei der gebotenen verfassungskonformen Interpretation der anwendbaren Gesetzeslage hätte die Behörde daher die Ausnahme von der Anspruchsberechtigung auf Mitversicherung lediglich auf die Personen anwenden dürfen, welche aufgrund einer aktuellen aktiven Erwerbstätigkeit bzw. tatsächlichen Berufsausübung über ein Einkommen verfügten, um sich damit auch selbst nach GSVG krankenversichern zu können.
Weiters argumentierte der Beschwerdeführer im Hinblick auf das von der WGKK genannte Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2001, GZ 99/08/0021, dass seine Ehefrau aufgrund der Ruhendmeldung der Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder kein Einkommen dem Grunde nach habe. Nach Ansicht des VwGH sei eine beitragsfreie Angehörigeneigenschaft nur in jenen Fällen ausgeschlossen, "in denen der Angehörige zum Personenkreis, der unter das FSVG fällt, zählt, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Erwerbseinkommen der Betroffenen." Die WGKK folgere aus der nicht gebotenen Rücksichtnahme auf die Höhe des Erwerbseinkommens der Betroffenen, dass es deshalb ausschließlich auf die Angehörigeneigenschaft zu dem in § 2 Abs. 1 FSVG in der Fassung vom 31.12.1997 genannten Personengruppen ankomme. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich daraus jedoch im Umkehrschluss ergebe, dass der/die Betroffene für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung zumindest ein Erwerbseinkommen dem Grunde nach erzielen müssten. Gerade dies sei jedoch mit einer ruhend gestellten Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht der Fall. Im relevanten Zeitpunkt der Antragstellung habe seine Ehegattin keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, mit der die Mittel für die Selbstversicherung in der GSVG erwirtschaftet hätten werden können. Die WGKK hätte daher bei der gebotenen verfassungskonformen Interpretation berücksichtigen müssen, dass seine Ehegattin im Zeitpunkt der Antragstellung bereits dem Grunde nach keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daher nicht aufgrund einer Berufsausübung über ein Einkommen für eine Selbstversicherung in der GSVG verfügt habe.
6. Mit Schreiben vom 19.11.2013 wurde diese Stellungnahme der WGKK von Amt der Wiener Landesregierung zur abschließenden Äußerung übermittelt.
7. In ihrer Äußerung vom 09.12.2013 wies die WGKK zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin sei es nicht möglich gewesen, sich weiterhin ausschließlich der Betreuung ihres Kindes zu widmen und sie gezwungen gewesen sei, die Ruhendmeldung ihrer Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder zurückzunehmen und ab 09.06.2013 eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG vorzunehmen, auf die unterschiedlichen Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG hin, welche für Frauen und Männer, die über einen längeren Zeitraum hinweg ihre Kinder betreuen wollten, längere Bezugszeiten bei gleichzeitiger Krankenversicherung nach dem KBGG vorsehe. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld sei in Ergänzung zu den Pauschalvarianten konzipiert worden. Mit diesem zusätzlichen System sollte jenen Eltern, die vor der Geburt über ein relativ hohes Erwerbseinkommen verfügt haben, die Möglichkeit gegeben werden, beim kurzzeitigen Rückzug aus dem Erwerbsleben den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, um ihnen einen raschen Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen. Da die Ehegattin des Beschwerdeführers keinen raschen Wiedereinstieg in das Berufsleben angestrebt habe und ihr Kind jedenfalls länger als ein Jahr betreuen wollte, gehöre sie nach dieser Konzeption nicht zu der Zielgruppe der Bezieherinnen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Neben der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG hätte sie auch eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG in Anspruch nehmen können. Zudem brachte die WGKK vor, dass es mit alleinerziehenden Müttern eine weitere Personengruppe gebe, die von § 123 Abs. 9 lit. c ASVG iVm. § 2 Abs. 1 FSVG idF vom 31.12.1997 nicht erfasst sei und ebenfalls keine Mitversicherung gemäß § 123 ASVG in Anspruch nehmen könne.
Das Argument, dass "sämtliche Personengruppen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Kinderbetreuung verzichten", gehe ins Leere. Im KBGG seien sog. Zuverdienstgrenzen verankert, deren Unterschreitung den Kinderbetreuungsgeldbezug nicht beeinflussen würde. Im erlaubten Ausmaß dürfe daher einer Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung nachgegangen werden.
Zu Pkt. 2. der replizierenden Stellungnahme des Beschwerdeführers wies die WGKK darauf hin, dass aus der Entscheidung des VwGH vom 20.06.2011, GZ 99/08/0021 eindeutig hervor gebe, dass die Angehörigeneigenschaft in jenen Fällen ausgeschlossen sei, in denen der Angehörige zum Personenkreis, der unter das FSVG falle, zählt, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Erwerbseinkommens. Daraus ergebe sich, dass er kein Erwerbseinkommen erzielt werden müsse.
8. Mit am 07.03.2014 eingelangten Schreiben wurde die Beschwerde vom zuständigen Landeshauptmann von Wien dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
9. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 13.08.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG iVm. § 45 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die abschließende Stellungnahme der WGKK, vom 09.12.2013, zur Äußerung übermittelt.
10. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2014 einlangenden Schreiben nahm der Beschwerdeführer zur oben zitierten Stellungnahme der WGKK wie folgt Stellung:
Die Argumentation der WGKK, wonach seine Ehegattin für einen längeren Bezug der gesetzlichen Krankenversicherung eine längere Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldes hätte wählen müssen, gehe völlig ins Leere. Die Ungleichbehandlung in Fragen der Mitversicherung zwischen nicht erwerbstätigen (einkommenslosen) Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und sonstigen vom Mitversicherungsschutz des § 123 ASVG erfassten Angehörigen nach Ablauf des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld könne sie damit nicht erklären. Die WGKK übersehe dabei, dass diese Ungleichbehandlung bei jeder der anderen Variante für den Bezug von Kindergeld nach Ablauf des Bezugszeitraumes auftrete. Eine Ungleichbehandlung von Angehörigen, deren Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ruhend gestellt sei und die somit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würden und jener Angehöriger, die nicht einer in § 2 Abs. 1 FSVG idF 31.12.1997 genannten Personengruppen angehörten, sei daher unabhängig von der gewählten Variante des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sachlich nicht gerechtfertigt. Zur Möglichkeit der Krankenversicherung nach § 16 ASVG führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Ehefrau nicht zu dem in § 16 Abs.2 ASVG genannten Personenkreis zähle, und ungeachtet dessen sich die Ungleichbehandlung aus dem Umstand ergebe, dass seine Ehefrau, anders als die vom § 123 Abs. 9 lit. c ASVG iVm. § 2 Abs. 1 FSVG idF 31.12.1997 nicht erfassten Personengruppen - eine Krankenversicherung per Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG nicht prämienfrei in Anspruch nehmen könne. Soweit die WGKK auf alleinstehende Mütter Bezug nehme, komme es im gegebenen Zusammenhang ausschließlich auf eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von nicht erwerbstätigen Ehegatten bzw. Angehörigen an. Zudem habe die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld für die Beurteilung eines unsachlichen Ausschlusses der Möglichkeit zur prämienfreien Mitversicherung nach Ende der Bezugsdauer keine Relevanz.
Abschließend weist der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass aufgrund des Umstandes, dass seine Ehegattin nach Ende der Bezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld kein Erwerbseinkommen dem Grund nach erzielt habe, die Ausnahmebestimmung des § 123 Abs. 9 lit. c ASVG iVm. § 2 Abs. 1 FSVG idF vom 31.12.1997 bei verfassungskonformer Interpretation nicht anzuwenden gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist. Bei Antragstellung hatte sie auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge verzichtet, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eingetreten ist. Mit 09.06.2013 hat die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG vorgenommen und die Ruhendmeldung der Befugnis zurückgenommen. Bei Antragstellung war die Ehegattin des Beschwerdeführers nach dem KBGG in der Krankenversicherung gesetzlich versichert.
2. Die Feststellungen gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers bei der Antragstellung sowie den unwidersprochenen Angaben der WGKK im Zuge des Ermittlungsverfahrens.
Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein solcher Antrag liegt nicht vor, weshalb Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 32/2014 lautet:
Anspruchsberechtigung für Angehörige
§ 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
(2) Als Angehöriger gelten:
1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
2. die Kinder und die Wahlkinder;
3. und 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(3) (...)
(9) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oder
c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder
d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht oder
e) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht oder
f) einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.
(10) (...)."
Der Wortlaut des § 2 FSVG, BGBl. 624/1978 in der relevanten Fassung vom 31.12.1997 lautet:
"Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;
2. die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern;
3. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
4. die Mitglieder der Ingenieurkammern, soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen; (1.Nov., BGBl. Nr. 533/1979, Art. I Z 1 lit.a) - 1.1.1979.
5. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
6. die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) (...)"
3.5. Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass die WGKK die Ausnahmebestimmung des § 123 Abs. 9 lit. c ASVG zu Unrecht zur Anwendung gebracht hätte und bringt vor, dass diese Regelung in verfassungskonformer Interpretation teleologisch auf erwerbstätige Mitglieder von Kammern zu reduzieren sei. Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun:
3.5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.10.2013, Zl. Zl. 2011/12/0050, zur teleologischen Reduktion wie folgt festgehalten: "Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" (oder Restriktion) verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Lücke vorliegt, ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war". Der Beschwerdeführer hält die undifferenzierte Einbeziehung von Mitgliedern der in § 2 Abs. 1 FSVG idF 31.12.1997 genannten Kammern, welche ihre Befugnis ruhend gestellt haben, in die Ausnahmebestimmung des § 123 Abs. 9 lit. c ASVG für gleichheitswidrig. Diese Ausnahmebestimmung sei daher teleologisch auf erwerbstätige Mitglieder von in § 2 Abs. 1 FSVG idF vom 31.12.1997 genannten Mitgliedern von Kammern zu reduzieren. In diesem Zusammenhang kann auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.1987, VfSlg. 11.469/1987 zu der - der Regelung des § 123 Abs. 9 lit. c ASVG im Wesentlichen gleichartigen - Bestimmung des § 56 B-KUVG verwiesen werden. Dabei war strittig, ob die generelle Ausnahme gesamter Berufsgruppen, unabhängig davon, ob ein konkreter Krankenversicherungsschutz des Betroffenen bestand, verfassungsrechtlich zulässig ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis diese Differenzierung in der Bestimmung des § 56 B-KUVG zusammengefasst mit der Begründung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, dass der Gesetzgeber nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dem Umstand Bedeutung beimessen dürfe, dass eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat. Auch dürfe der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Personenkreises der Versicherungspflichtigen wie auch bei der Festlegung der Leistungsvoraussetzungen nach der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Personengruppen unterscheiden (vgl. auch Windisch-Graetz, in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm, § 123 ASVG, Rz. 9). Dazu führt er im Erkenntnis weiter aus: "Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es - wie der VfGH wiederholt festgestellt hat (vgl. etwa VfSlg. 4289/1962, 8457/1978, 8871/1980) - dem Gesetzgeber nicht, bei der Normsetzung zu generalisieren, von einer auf den Modellfall (Regelfall) abstellenden Durchschnittsbetrachtung auszugehen und bei seinen Regelungen zu typisieren. Dabei können im besonderen auch Erfordernisse der Verwaltungsökonomie motivierend zum Tragen kommen (vgl. zB VfSlg. 8204/1977, 8875/1980). Es kann daher grundsätzlich auch kein Einwand dagegen erhoben werden, wenn der Gesetzgeber - anders als noch die Regierungsvorlage - zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten Ansprüche der Angehörigen vom Versicherten nicht danach bestimmt hat, ob der einzelne Angehörige ein Bedürfnis nach sozialem Krankenversicherungsschutz hat (sich nicht "aufgrund eigener Einkünfte den Krankenversicherungsschutz selbst verschaffen kann"), sondern ob ein solches Bedürfnis in jener Gruppe freiberuflich selbständig Erwerbstätiger besteht, welcher er nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit zugehört." Dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof gefolgt (siehe VwGH, GZ 92/12/0136, GZ 94/08/0182, GZ 95/08/0235 sowie GZ 96/08/0319). Wenngleich der vorliegende Fall ein Stück weit anders gelagert ist und es sich um die Frage der Einbeziehung von Mitgliedern handelt, die ihre Befugnis ruhend gemeldet haben, so können die tragenden Begründungselemente übernommen werden, insbesondere dass kein Einwand dagegen besteht, wenn der Gesetzgeber Ansprüche der Angehörigen vom Versicherten nicht danach bestimmt hat, ob der einzelne Angehörige ein Bedürfnis nach sozialem Krankversicherungsschutz hat, sondern ob ein solches Bedürfnis in jener Gruppe von Freiberuflern besteht, welcher er angehört. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Berufsgruppe die Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Schluss, dass eine planwidrig überschießende Regelung nicht vorliegt (vgl. VwGH vom 23. November 2011, Zl. 2011/12/0050, mwN) und die belangte Behörde die Ausnahmebestimmung des § 123 Abs. 9 lit. c ASVG im vorliegenden Fall zu Recht angewendet hat.
3.5.2. Nur abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Antragstellung nach dem KBGG in der Krankenversicherung gesetzlich versichert war und durch die mit 09.06.2013 vorgenommene Selbstversicherung nach § 14a GSVG - wenn diese auch wie in den Stellungnahmen vorgebracht aufgrund der telefonischen Vorabinformation der WGKK erfolgt ist - den Tatbestand des § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG erfüllt hat und damit bereits eine Anspruchsberechtigung aus der Angehörigeneigenschaft ausscheidet.
3.5.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die WGKK festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Soweit der Sachverhalt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Stellungnahmen der WGKK ergänzt wurde, wurde den Sachverhaltsergänzungen im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sondern diese vielmehr bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den unter Punkt 3.5. zitierten Entscheidungen zur Regelung des § 123 Abs. 9 lit. c ASVG sowie zur Frage der telelogischen Reduktion.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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